LG Stade – Az.: 4 O 140/10 – Urteil vom 07.01.2014
1. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die der Beklagte trägt.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
4. Der Streitwert wird auf bis zu € 9.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Der Beklagte war mit … verheiratet, mit der er zwei gemeinsame Töchter, die Klägerin und deren Schwester, …, hat.
Am 18. Februar 2002 errichteten der Beklagte und seine Ehefrau vor dem Notar …, das als Anlage K 1 vorgelegte gemeinschaftliche Testament. Darin vereinbarten sie u. a., dass für den Fall des Vorversterbens der Frau … der Beklagte befreiter Vorerbe werden und Nacherbfolge mit dem Tod des befreiten Vorerbes eintreten sollte. Als Nacherben bestimmten die Eheleute ihre Töchter … sowie deren Tochter … jeweils zu gleichen Teilen.
Die Ehefrau des Beklagten und Mutter der Klägerin verstarb am 13. August 2008. Zuvor hatte die Erblasserin – vertreten durch den Beklagten – mit notariellem Kaufvertrag vom 09. Mai 2008 das im Grundbuch des Amtsgerichts … eingetragene Grundstück … zum Preis von € 70.000,00 an ihre Tochter … veräußert. Den am 01. August 2008 an die Erblasserin geleisteten Kaufpreis überwies diese kurze Zeit später auf das Konto des Beklagten.
Das Testament wurde am 10. November 2008 eröffnet.
Die Klägerin behauptet, die Überweisung des Geldbetrages von € 70.000,00 sei rechtlich als Schenkung zu qualifizieren. Sie hat den Beklagten zunächst auf Auskunft nach § 2314 BGB in Anspruch genommen.
Der Beklagte vertrat die Ansicht, dass er hinreichend Auskunft erteilt habe und keine Schenkungen stattgefunden hätten.
Durch Teil-Versäumnisurteil vom 03. August 2010 wurde der Beklagte im Wege der Stufenklage in erster Stufe verurteilt,
„(…)
Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 13.08.2008 verstorbenen … zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses, das im Einzelnen umfasst:
aa) alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva),
bb) alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Passiva),
cc) alle ergänzungspflichtigen Schenkungen, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten getätigt hat,
dd) alle Unterabkömmlingen ausgleichspflichtige Zuwendungen gemäß den §§ 2050 ff. BGB, die die Erblasserin zu Lebzeiten an ihre Abkömmlinge getätigt hat.
(…).“
Das Urteil ist dem Bevollmächtigten des Beklagten am 09. August 2010 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 06. September 2010 beantragte die Klägerin die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils vom 03. August 2010 mit Zustellungsvermerk. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 06. September 2010 zeigte Herr Rechtsanwalt und Notar …, gegenüber dem Gericht an, dass der Bevollmächtigte des Beklagten ihn mit der Erstellung eines notariellen Verzeichnisses beauftragt habe, weshalb er Einsichtnahme in die Verfahrensakten beantragte, die ihm antragsgemäß gewährt worden ist. Mit weiteren Schriftsätzen vom 11. Oktober 2010 und 22. November 2011 bat der Notar darum, ihm auch die Verfahrensakten zu einem beim Amtsgericht Bremerhaven zu dem Aktenzeichen … für die Erblasserin geführten Betreuungsverfahrens zu übersenden, die der Kammer jedoch nicht Vorlagen, was dem Notar bereits unter dem 13. Oktober 2010 mitgeteilt worden war.
Mit einem am 03. Juni 2013 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 30. Mai 2013 erklärte die Klägerin, den Beklagten von auf der Grundlage des von dem Notar … erstellten Nachlassverzeichnisses vom 11. September 2012 (Anlage K 13) auf Zahlung des von ihr errechneten Pflichtteilsergänzungsanspruchs in der zweiten Stufe in Anspruch zu nehmen. Sie hält daran fest, dass die Überweisung des Kaufpreises von € 70.000,00 kurz vor dem Tod der Erblasserin an den Beklagten schenkweise erfolgt sei. Dem Nachlass in Höhe von € 265,24 (€ 4.227,28 ./. € 3.962,04) sei deshalb der Betrag von € 70.000,00 hinzuzurechnen. Hiervon stehe ihr als Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsberechtigter 1/8 und mithin ein Betrag von € 8.783,15 zu.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie € 8.783,15 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er beruft sich darauf, dass ein etwaig bestehender Zahlungsanspruch der Klägerin verjährt sei und bestreitet, dass die Überweisung des Kaufpreises schenkweise erfolgt sei. Er behauptet, der Erblasserin einen entsprechenden Betrag zur Finanzierung des auf dem veräußerten Grundstück errichteten Wohngebäudes darlehensweise überlassen zu haben.
Hinsichtlich des weiteren Sachvortrages der Parteien wird ergänzend auf die Ausführungen in den zwischen ihnen gewechselten Schriftsätzen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die in zweiter Stufe erhobene Klage auf Zahlung des Pflichtteils- bzw. des Pflichtteilsergänzungsanspruchs der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
Der Beklagte hat sich gegenüber der Klägerin mit Recht auf die Einrede der Verjährung berufen, weshalb es auf die weitere Frage, ob und wenn ja, in welcher Höhe der Klägerin Ansprüche auf den Pflichtteil bzw. die Pflichtteilsergänzung zustehen, nicht ankam.
Nach § 2332 Abs. 1 BGB a. F. verjährte der Pflichtteilsanspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren.
Unstreitig hatte die Klägerin spätestens am 25. November 2008 Kenntnis vom Tod ihrer Mutter sowie der Veräußerung des Grundstücks und der Überweisung des Kaufpreises an den Beklagten, womit die dreijährige Verjährungsfrist nach § 2332 Abs. 1 BGB a. F. in Lauf gesetzt worden ist. Durch das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin vom 14. April 2010 wurde die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB gehemmt. Bis zu diesem Zeitpunkt waren 16 Monate und 20 Tage verstrichen. Nach § 204 Abs. 2 Satz 1, 2 BGB endet die Hemmung sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung, wenn das Verfahren in Stillstand geraten ist. Die Vorschrift greift nur dann nicht, wenn für das Untätigbleiben des Berechtigten ein triftiger Grund vorliegt und dieser für den anderen Teil erkennbar ist (vgl. Ellenberger in: Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 204, Rn. 47 m. w. N.). Dabei kommt es im Interesse der Rechtssicherheit auf die nach außen erkennbar werdenden Umstände des Verfahrensstillstandes im Verantwortungsbereich der Parteien an (Grothe in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, Rn. 73). Für einen triftigen Grund reicht es nicht aus, wenn eine Partei nur aus prozesswirtschaftlichen Erwägungen den Ausgang eines Musterprozesses abwartet oder wenn sie ohne Vorliegen weiterer besonderer Umstände lediglich wegen außergerichtlicher Verhandlungen das Verfahren nicht weiter betreibt (ebenda). Stillstand durch Nichtbetreiben liegt vor, wenn die Parteien die zur Förderung des Verfahrens notwendigen Handlungen nicht vornehmen und das Verfahren dadurch faktisch in Stillstand gerät – beispielsweise der Anspruch nach Erledigung der 1. Stufe nicht weiter verfolgt wird (vgl. Ellenberger a. a. O., Rn. 47 m. w. N.). Die Hemmung beginnt nach erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt (vgl. Groth, a. a. O., Rn. 67).
Nachdem das Teil-Versäumnisurteil vom 03. August 2010 der Klägerin über ihren Bevollmächtigten am 09. August 2010 zugestellt worden war und sie mit weiterem Schriftsatz vom 06. September 2010 die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils beantragt hatte, vergingen bis zum 09. Februar 2011 zunächst sechs Monate, innerhalb derer die Parteien keine Schriftsätze einreichten. Erst nach Ablauf von fast 28 weiteren Monaten ging am 03. Juni 2013 der Schriftsatz der Klägerin vom 30. Mai 2013 beim Gericht ein, mit dem der Zahlungsanspruch auf der zweiten Stufe angekündigt worden ist. Zu diesem Zeitpunkt war die zwischenzeitlich durch das Prozesskostenhilfegesuch vom 14. April 2010 gehemmte Verjährungsfrist von drei Jahren allerdings abgelaufen.
Dem stehen auch die von der Klägerin zitierten Entscheidungen des BGH (NJW-RR 2006, 948 und NJW 2012, 2180) nicht entgegen, denn diesen liegen jeweils andere, nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbare Umstände zugrunde.
Anders als in dem Hinweis der Kammer vom 18. September 2013 vorläufig mitgeteilt, steht dem Eintritt der Verjährung nicht entgegen, dass der Auskunftsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten erst mit Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses am 04. April 2013 erfüllt worden ist. Dies deshalb, weil der BGH in der erstgenannten Entscheidung entschieden hat, dass der im Wege einer Stufenklage geltend gemachte Leistungsanspruch nur solange nicht verjährt, wie die Vollstreckung aus dem Titel übereinen Hilfsanspruch betrieben wird oder über eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO noch nicht abschließend entschieden ist. Die Klägerin hat hier aber gerade nicht die Zwangsvollstreckung betrieben; sie hat es vielmehr dem Beklagten überlassen, das erforderte Nachlassverzeichnis erstellen zu lassen und ihr zu übermitteln.
Die mit Schriftsätzen vom 11. Oktober 2010 und 22. November 2011 durch den vom Beklagten beauftragten Notar … erhobenen Einsichtsgesuche in die Betreuungsakten sind nicht als ein Weiterbetreiben des Verfahrens im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB zu werten, das eine weitere Hemmung auslösen könnte. Denn ersichtlich betrafen diese Schriftsätze nur den Auskunftsanspruch. Das Verfahren betreffend den Auskunftsanspruch war aber durch das Teil-Versäumnisurteil vom 03. August 2010 abgeschlossen.
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es dem Beklagten nach § 242 BGB oder aus anderen Rechtsgründen verwehrt sei, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Es war der Klägerin unbenommen, über die außergerichtlichen Bemühungen ihrer Bevollmächtigten hinaus, den vom Beklagten beauftragten Notar zur Erstellung und Übersendung des Nachlassverzeichnisses anzuhalten, die Zwangsvollstreckung aus dem Teil-Versäumnisurteil vom 03. August 2010 zu betreiben oder andere Maßnahmen gegenüber dem Beklagten und dem Gericht zu ergreifen, um das Verfahren nicht in Stillstand geraten zu lassen. Der Beklagte hat die Klägerin weder in treuwidriger Weise „vertröstet“ noch sie auf andere Weise davon abgehalten, weitere Maßnahmen gegen ihn zu ergreifen und z. B. die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Ein treuwidriges Verhalten des Beklagten liegt nicht darin, dass er selbst sich nach der Beauftragung des Notars … nicht weiter darum bemüht hat, das Nachlassverzeichnis zeitnäher erstellen und der Klägerin übersenden zu lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 344 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.