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Pflichtteilsanspruch – Verkehrswertermittlung der im Nachlass befindlichen Immobilie

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 4 U 21/12 – Urteil vom 20.03.2019

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 20.01.2012, Az. 3 O 5/10, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagten im Wege der Stufenklage einen Pflichtteilsanspruch geltend.

Die Parteien waren testamentarische Miterben nach dem am … 2000 verstorbenen Vater der Klägerin, der der Bruder des Beklagten zu 1) war. Die Beklagten zu 2) und zu 3) sind die Kinder des Beklagten zu 1). Die Klägerin, die mit einem Anteil zu 2/3 als Vorerbin vor den Beklagten zu 2) und zu 3) eingesetzt war, schlug das Erbe aus. Die Mutter der Klägerin war vorverstorben, Geschwister und weitere Erben sind nicht vorhanden.

Im Zusammenhang mit der von der Klägerin erhobenen Stufenklage ist nach rechtskräftigem Abschluss der vorhergehenden Stufen noch die Leistungsstufe streitgegenständlich. Die Klägerin hat erstinstanzlich den Wert des Nachlasses zuletzt auf 738.774,44 € beziffert und unter Verrechnung der seitens der Beklagten bereits vorgenommenen Zahlungen einen noch offenen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 104.673,35 € geltend gemacht. Hierin enthalten sind von der Klägerin erstattet verlangte 11.452,69 € Aufwendungen für die Beisetzung des Erblassers und Zahlungen an Versicherungen des Erblassers. Die Beklagten haben den Wert des Nachlasses ihrerseits mit 568.251,38 € angegeben und hiervon Verbindlichkeiten in Höhe von 10.112,39 € abgezogen, sodass sich ein Betrag von 558.138,99 € errechne. Unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Leistungen ergebe sich, dass die Klägerin bereits überzahlt sei. Bereits im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 22.10.2002 hat die Klägerin – neben dem Auskunftsbegehren – einen Teilbetrag von 151.443,94 € als Mindestbetrag geltend gemacht. In Höhe von 130.000 € haben die Beklagten diese Forderung, wie auch einen Teil des Auskunftsbegehrens, anerkannt, woraufhin das Landgericht ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil erlassen hat. Schon zuvor am 10.07.2002 – aber nach Zustellung der Klage – hatten die Beklagten 150.000 € an die Klägerin gezahlt. Am 19.12.2002 hat das Landgericht ein weiteres Teilurteil erlassen, mit dem es die weiteren Auskunftsansprüche der Klägerin und den weitergehenden Zahlungsantrag abgewiesen hat. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte Erfolg, und zwar hinsichtlich des Zahlungsantrags wegen eines Betrages von 5.090,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich aus 151.424,13 € für die Zeit vom 11.07.2002 bis zum 22.10.2002, aus 21.424,13 € für die Zeit vom 23.10.2002 bis zum 09.10.2003 und aus 5.090,56 € seit dem 10.10.2003. Mit seinem zweiten Teilurteil vom 08.01.2008 hat das Landgericht die Klage mit der 2. Stufe, das heißt den Antrag auf Verurteilung zur Abgabe eidesstattlicher Versicherung, abgewiesen. Dieses zweite Teilurteil ist, nachdem die Klägerin ihre dagegen gerichtete Berufung zurückgenommen hat, rechtskräftig geworden.

Nach Erlass der Teilurteile hat das Landgericht mit dem im Berufungsverfahren gegenständlichen Schlussurteil vom 20.01.2012, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen und erstinstanzlich gestellten Anträge gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, der Klägerin für die gegenüber der beklagten Erbengemeinschaft geltend gemachten Aufwendungen einen Anspruch auf Erstattung in Höhe von 9.364,62 € – von dem insoweit verlangten Betrag von 11.452,60 € – nebst Zinsen zugesprochen und die Klage im Übrigen, insbesondere unter Verneinung weitergehender Pflichtteilsansprüche, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Brandenburgische Oberlandesgericht habe der Klägerin im ersten Berufungsverfahren mit Urteil vom 07.01.2004 einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 295.000 € zuzüglich Zinsen zuerkannt, der mit einem Teilbetrag von 5.090,56 € sowie Zinsen noch zur Zahlung ausgestanden habe (vgl. Bl. 435 ff. d.A.). Damit sei der Pflichtteilsanspruch aus einem von den Beklagten angegebenen Nachlasswert von 590.000 € vollständig ausgeglichen, denn tatsächlich betrage der Nachlasswert nach den ergänzenden Feststellungen der Kammer nur 575.782,67 € und liege infolgedessen unterhalb des vom Oberlandesgericht vorausgesetzten Gesamtwertes, so dass sich ein weiterer Zahlbetrag für die Klägerin nicht ergebe. Der festgestellte Gesamtwert umfasse zugunsten der Klägerin auch deren Angaben im Schriftsatz vom 29.09.2006 als unterstellt richtig, obwohl diese nicht unstreitig seien. Ferner seien dabei die von der Klägerin im genannten Schriftsatz akzeptierte Verrechnung mit einem Kostenerstattungsanspruch über 1.926,86 € und die Passiva des Nachlasses noch unberücksichtigt geblieben.

Die in den Nachlass fallende Immobilie habe nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. S… in seinem Gutachten vom 2009 zum Zeitpunkt des Erbfalls am 2000 einen Wert von 324.000 € aufgewiesen (vgl. Bl. 910 ff. d.A.). Durchgreifende Einwendungen gegen die Begutachtung habe die Klägerin nicht vorgetragen. So habe sie zwar mit Schriftsatz vom 16.09.2010 die vom Gutachter herangezogenen Anknüpfungstatsachen hinterfragt, auf den gerichtlichen Hinweis, sie habe im Einzelnen darzulegen, inwiefern die vom Gutachter angenommene Tatsachengrundlage unzutreffend sei, aber nicht reagiert. Sie habe damit weder die dem Gutachten zugrunde gelegte Zustandsbeschreibung konkret angegriffen noch Bedenken hinsichtlich der Schlussfolgerungen des Sachverständigen formuliert. Für den zur Erbmasse gehörenden Pkw … könne ein höherer Händlerverkaufswert als der im von den Beklagten vorgelegten Dekra-Gutachten vom 13.02.2004 genannte in Höhe von 35.431,03 € netto (41.100 € brutto; vgl. Anlage B31, Bl. 675 f. d.A.) ebenfalls nicht angenommen werden. Die Klägerin habe keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass dieser Wert unzutreffend zu niedrig bemessen sei, denn das von ihr eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. M… komme mit einem Händlerverkaufswert von 42.300 € brutto zu einem ähnlichen Wert; die Abweichung um rund 1.000 € sei im Rahmen der vorzunehmenden Schätzung unerheblich. Die Annahme des geringeren Wertes aus dem Dekra-Gutachten der Beklagten rechtfertige sich zudem aus der langen Auseinandersetzung um die Erbenpositionen, die einen zeitnahen Verkauf des Pkw verhindert habe. Auch bezogen auf den PKW … fehle es an konkretem Vortrag der Klägerin dazu, warum die sachverständige Bewertung unzutreffend sei. Das zum Nachlasshaushalt gehörende Inventar hätten die Beklagten mittlerweile ein zweites Mal bewerten lassen, ohne dass ein höherer Betrag ermittelt worden sei. Mit dem betreffenden Gutachten der Sachverständigen S… (vgl. Gutachtenheft III) habe die Klägerin sich nicht hinreichend auseinandergesetzt. Die von der Klägerin vorgelegte Liste der Inventargegenstände lasse eine nachvollziehbare Bewertung unter besonderer Berücksichtigung der vorliegenden gutachterlichen Bewertungen vermissen. Aus den geltend gemachten Aufwendungsersatzansprüchen seien 524 DM (267,92 €) für Beerdigungskosten und 89,70 DM (45,86 €) für Grabbepflanzung nicht ausreichend belegt. Dasselbe gelte im Ergebnis für einen Betrag von 291,60 DM (149,09 €) für Versicherungen; dieser sei dem Nachlass nicht zuzurechnen, weil als versicherter Ort eine Straße in R… und nicht der letzte Wohnort des Erblassers, die L… in B…, angegeben sei. Die geltend gemachten 354,73 € für Wohngebäudeversicherung, 1.341,89 € für Hausratversicherung und 77,67 € für Rechtsschutzversicherung seien ebenfalls nicht ausreichend belegt.

Gegen die teilweise Klageabweisung richtet sich unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags die Berufung der Klägerin. Sie hat ursprünglich – vor ergänzender Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Ing. S… im Senatstermin vom 08.02.2017 sowie Einholung eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen vom 25.01.2018 (vgl. Gutachtenheft I) – geltend gemacht, das Landgericht sei ihrem Antrag auf Anhörung des Sachverständigen nur unzureichend nachgegangen, weil es denselben nach Unterbrechung seiner mündlichen Anhörung und nach Ablehnung ihres Befangenheitsgesuchs nicht neuerlich geladen habe. Damit sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Sie hat ursprünglich – vor ergänzenden Beweiserhebungen des Senats durch Einholung von Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. P… vom 03.07.2013 zum Fahrzeugwert (Bl. 1289a ff. d.A.) und – nach erfolgreicher Ablehnung der Sachverständigen E… auf Antrag der Beklagten (vgl. Senatsbeschluss vom 26.06.2015, Bl. 1423 ff. d.A.) – des Sachverständigen Dipl.-Ing. G… zum Hausinventarwert vom 13.03.2018 (vgl. Gutachtenheft II) – ferner beanstandet, die von den Beklagten durch Privatgutachten vorgetragenen Werte des Pkw und des Hausinventars hätte das Landgericht nicht ohne Beweisaufnahme seiner Entscheidung zugrunde legen dürfen. Auch insoweit sei eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör erfolgt. Sie hat dazu jeweils vorgetragen, die übergangenen Beweiserhebungen hätten zu höheren als den vom Landgericht festgestellten Nachlasswerten geführt. Das Landgericht habe ferner übersehen, dass es nicht ihre, sondern Aufgabe der Beklagten gewesen sei, sich mit der von ihr vorgelegten Inventarliste und den darin genannten Werten auseinanderzusetzen. Insoweit hat sie ursprünglich – vor ergänzender Beweiserhebung des Senats durch Vernehmung des Zeugen K. – weiterhin gerügt, sie habe zum Beweis der Zugehörigkeit der aufgeführten Gegenstände zum Nachlass einen Beweis angeboten, den das Landgericht verfahrensfehlerhaft übergangenen habe. Hinsichtlich der von ihr verauslagten Aufwendungen habe das Landgericht zudem Kürzungen zu Unrecht vorgenommen, denn nachdem sie Belege zu den Kosten eingereicht habe, hätten die Beklagten keinen weiteren Vortrag folgen lassen, weshalb das Gericht gehindert gewesen sei, eine eigene Überprüfung vorzunehmen. Für das weitere Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren wird insbesondere auf ihre Schriftsätze vom 28.05.2018 (Bl. 1661 ff. d.A.) und vom 16.01.2019 (Bl. 1689 ff. d.A.) ergänzend verwiesen.

Die Klägerin beantragt, das am 20.01.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin – Az. 3 O 5/10 – abzuändern, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und die Beklagten zu verurteilen, an sie 93.220,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2003 sowie weiterer 2.087,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.10.2006 zu zahlen.

Die Beklagen beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen mit näheren Ausführungen das angefochtene Urteil. Hilfsweise erklären sie die Aufrechnung mit einer Gegenforderung auf Erstattung von Überzahlungen der Klägerin; für die diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 17.09.2012 (S. 4 f.; Bl. 1260 f. d.A.) verwiesen.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der Senatstermine ergänzend Bezug genommen.

Der Senat hat wie dargestellt Beweis erhoben gemäß Beschlüssen vom 20.02.2013 (Bl. 1275 f. d.A.), vom 23.08.2016 (Bl. 1494 ff. d.A.), vom 07.06.2017 (Bl. 1622 ff. d.A.) und vom 17.10.2018 (Bl. 1637f. d.A.). Darüber hinaus hat der Senat auch den Sachverständigen Dipl.-Ing. G… zur Erläuterung seines Gutachtens angehört. Für das Ergebnis der Beweisaufnahmen wird auf die vorgenannten Gutachten sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 08.02.2017 (S. 1 ff.; Bl. 1504 ff. d.A.) und vom 05.12.2018 (S. 1 ff.; Bl. 1675 ff. d.A.) verwiesen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache ist sie unbegründet, weil der Klägerin die weitergehend geltend gemachten Pflichtteils- und Aufwendungsersatzansprüche nicht zustehen.

1. Gemäß § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB kann die Klägerin, die nach Erbausschlagung von der Erbfolge ausgeschlossen ist, von den Beklagten als verbliebenen Erben unstreitig den gesetzlichen Pflichtteil in Höhe des hälftigen Wertes des gesetzlichen Erbteils als Geldanspruch verlangen. Der Berechnung des Pflichtteils wird gemäß § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Der Pflichtteilsberechtigte ist danach so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tod des Erblassers von dem Erben in Geld umgesetzt worden (siehe nur BGH, Urteil vom 13.05.2015 – IV ZR 138/14, juris Rn. 9 mwN). Hat ein zeitnah nach dem Erbfall erfolgter Verkauf – wie im Streitfall – nicht stattgefunden, muss der Wert geschätzt werden. Maßstab für die Schätzung ist der Verkehrswert, das heißt der Preis, der bei einem normalen Verkauf am Markt für die jeweiligen Gegenstände zu erzielen gewesen wäre.

Nach dem Ergebnis der dazu erfolgten ergänzenden Beweisaufnahmen des Senats steht der Klägerin indes kein höherer Pflichtteilsanspruch zu, als ihr bereits erstinstanzlich zugesprochen worden ist; dazu ist im Einzelnen das Folgende auszuführen:

a) Der mit der Feststellung des Wertes des zum Nachlass gehörenden Pkw … beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. P… hat mit seinem Gutachten vom 03.07.2013 bezogen auf den Stichtag …2000 einen Händlereinkaufswert von 29.500 € und einen Händlerverkaufswert von 36.100 € netto ermittelt (Bl. 1289a ff. d.A.). Gegenüber diesem Nachlasswert des Fahrzeugs hat keine der Parteien weitere Einwände geltend gemacht. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich, zumal die Wertermittlung des Sachverständigen keine wesentlichen Abweichungen zu den erstinstanzlich eingereichten Parteigutachten aufweist (vgl. Anlagen B3/BB1, Bl. 580/675 f. d.A.). Die von dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen ermittelten Wertangaben sind daher als maßgebliche Schätzgrundlage für die Bemessung des betreffenden Nachlasswertes heranzuziehen (vgl. § 287 Abs. 2 ZPO). Dem Umstand, dass der Händlereinkaufspreis typischerweise unter dem Preis liegt, der bei einem Privatverkauf per Inserat erzielt werden könnte, ist im Pflichtteilsrecht angemessen dadurch Rechnung zu tragen, dass der Mittelwert zwischen beiden Werten in Ansatz gebracht wird (siehe nur Scherer, Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht, 5. Auflage, § 46 Bewertungen im Erbrecht, Rn. 11; Klingelhöfer, Pflichtteilsrecht, 4. Auflage, Rn. 422; Schlitt/Müller, Handbuch Pflichtteilsrecht, 2. Auflage, § 4 Rn. 239; jeweils mwN). Da das in Rede stehende Kraftfahrzeug nicht erkennbar zu einem umsatzsteuerpflichtigen Betriebsvermögen des Erblassers gehört hat, ist dieser Mittelwert hier für die Ermittlung des am Markt üblichen (Normal-)Verkaufswerts (vgl. (BGH, Urteil vom 13.03.1991 – IV ZR 52/90, juris Rn. 10 mwN) zuzüglich 16 % MwSt. anzusetzen. Der PKW ist auf Grundlage der von dem Sachverständigen ausgewiesenen Wertbeträge entsprechend für den Nachlass mit einem Wert von 38.048 € anzusetzen.

b)Zu dem Wert der in den Nachlass fallenden Immobilie in der L… in B… hat der Sachverständige Dipl.-Ing. S… in seinem Gutachten vom 19.05.2009 bezogen auf den Stichtag …2000 einen Verkehrswert von rund 324.000 € ermittelt (S. 29; Bl. 938). Auch von diesem Wert ist entgegen der Auffassung der Klägerin für die Nachlassbewertung auszugehen. Es hätte der Klägerin der Beweis dafür oblegen, dass der Verkehrswert in einem noch höheren Ausmaß den Wert von 316.000 € übersteigt, den der Sachverständige Dipl.-Ing. W… in dem von den Beklagten zur Erfüllung ihrer Auskunftspflicht vorgelegten Gutachten vom 30.04.2004 (vgl. Anlage B33, Bl. 750 ff. d.A.) ermittelt hat, und sich stattdessen – wie die Klägerin unter Verweis auf ein im Prozess nachgereichtes Privatgutachten des Sachverständigen Sa…vom 19.09.2000 behauptet (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 20.04.2017, Bl. 1536 ff. d.A.) – auf bis zu 388.581,83 € (760.000 DM) beläuft.

aa) Die wertbezogenen Ausführungen in dem zu Beweiszwecken eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S… sind sowohl methodisch – mit Blick auf die vorgenommene Gewichtung von Ertragswert, Sachwert und Vergleichswert – als auch hinsichtlich der aus den Feststellungen gezogenen Schlussfolgerungen überzeugend.

(1) Grundlage der Begutachtung waren unter anderem neben Grundbuch, Richtwertliste, Kauf- und Mietpreissammlungen sowie Bauplanungsunterlagen, die der Sachverständige für das konkrete Haus nach seinen im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens gemachten Angaben im Wesentlichen durch eine Mitarbeiterin im Stadtarchiv hatte kopieren lassen (vgl. Sitzungsniederschrift vom 16.09.2010, S. 2 ff.; Bl. 1071 ff. d.A.), eine eigene Besichtigung der Immobilie am … 04.2009 im Beisein der neuen Eigentümer, bei denen es sich um die ehemaligen Mieter einer der beiden Wohnungen handelt. Diese haben dem Sachverständigen auch Lichtbilder zur Verfügung gestellt und weitere Auskünfte erteilt. Soweit die Klägerin letzteres in Zusammenhang mit Ausführungen im Anhörungstermin am 16.09.2010 zu den im Gutachten aufgeführten Feuchtigkeitsmerkmalen an diversen Stellen der Kelleraußenwände (S. 9; Bl. 918 d.A.) beanstandet hat, gibt es hierfür keinen kein beachtlichen Grund. Insbesondere ist die Berücksichtigung von Mängelerscheinungen, die der Sachverständige bei seiner Besichtigung im Jahr 2009 selbst nicht (mehr) wahrgenommen hat, entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu beanstanden. Dies gilt auch, soweit es darum geht, dass der Sachverständige neben den Feuchtigkeitsschäden im Keller noch ältere Fensterelemente aufgeführt hat, die laut Eigentümerangaben undicht gewesen seien. Hinsichtlich der vom Sachverständigen zu klärenden Frage, ob diese Mängel tatsächlich bereits am …2000 vorhanden waren, und welche Auswirkungen sich aus der Berücksichtigung dieser Mängel für die Höhe des Verkehrswertes ergeben, ist vielmehr zu berücksichtigen, dass die betreffenden Feuchtigkeitsschäden im Keller bereits Gegenstand des erstinstanzlich von den Beklagten zur Akte gereichten Gutachtens des Architekten Dipl.-Ing. K… vom .04.2002 waren (vgl. Anlage B20 mit Anlage 1; Bl. 129 ff. d.A.), der seine Feststellungen am 10.04.2002 getroffen und die Feuchtigkeitsschäden an diesem Tag dokumentiert hat (vgl. aaO, Lichtbilder 11 und 12; Bl. 163 f. d.A.). Ebenfalls festgehalten ist bereits in dem Gutachten des Architekten K… der Umstand, dass das ursprünglich in den 60er Jahren errichtete Gebäude neben moderneren Kunststofffenstern noch teilweise Holzfenster mit Verbundverglasung aufwies (vgl. aaO, S. 25; Bl. 153 d.A.). Vor diesem Hintergrund hat der Sachverständige Dipl.-Ing. S… nicht jeweils erst durch Angaben der Eigentümer vor Ort vollkommen neue Umstände berücksichtigt. Auch gegen seine daraus gezogenen Schlussfolgerungen, ist nichts zu erinnern, insbesondere sind die von dem Sachverständigen anlässlich seiner ergänzenden Anhörung vor dem Senat zur Undichtigkeit von Fensterelementen aus der Erstausstattung gemachten Angaben schlüssig und überzeugend, wenn er dazu auf Nachfrage sinngemäß ausgeführt hat, dass diese wegen einer sukzessive verlaufenden Mangelentwicklung mit Sicherheit bereits im Jahr 2000 vorgelegen haben müssen (vgl. Sitzungsniederschrift vom 08.02.2017, S. 3; Bl. 1506 d.A.).

(2) Die Höhe der diesbezüglich berücksichtigten Wertminderungen ist vom Sachverständigen ebenfalls überzeugend dargelegt worden und aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. So hat er bereits im Rahmen seiner erstinstanzlichen Anhörung dargelegt (S. 3 f.; Bl. 1075), dass die Gebäudemängel hinsichtlich der teilweisen Undichtigkeit von Fenstern und der Feuchteschäden im Keller in seiner Berechnung insgesamt mit 1,25 % (4.665,79 €) in die Bemessung des Sachwertes eingestellt worden seien, was sich auch aus der Berechnung im schriftlichen Gutachten ergibt (S. 25; Bl. 934 d.A.); bei der Ertragswertermittlung hätten sich die Mängel in einer Höhe von ca. 5.000 € niedergeschlagen, was sich desgleichen in der Berechnung im schriftlichen Gutachten bestätigt (S. 23; Bl. 932 d.A.). Gegen diese Wertminderungsansätze als solche hat die Klägerin auch keine konkreten Einwände erhoben.

bb) Die von der Klägerin im Nachgang zur ergänzenden Anhörung des Sachverständigen mit Schriftsatz vom 20.04.2017 vorgetragenen Einwendungen gegen das schriftliche – und mündlich erläuterte – Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S… führen zu keinem anderen Ergebnis, geben aus Sicht des Senats insbesondere keinen Anlass für die Einholung eines Zweitgutachtens. Die von dem Sachverständigen in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 25.01.2018 (vgl. Gutachtenheft I) gegebenen Erläuterungen behandeln die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen ebenso erschöpfend wie sachlich widerspruchsfrei und zeigen auf, dass seine abweichende Beurteilung einzelner Bewertungsmerkmale nicht auf einem Mangel an Sachkunde beruht. Dass der Sachverständige Dipl.-Ing. S… dabei im Vergleich zu den Annahmen im Privatgutachten der Klägerin nicht von fehlerhaften Bewertungsvoraussetzungen ausgegangen ist, ergibt sich insbesondere auch aus den weiteren Ausführungen in seinem Ergänzungsgutachten.

(1) Die von dem Sachverständigen in seinem Erstgutachten vom 19.05.2009 (S. 6; Bl. 915 d.A.) angenommene – und von der Klägerin als zu gering bemängelte – Länge der Straßenfront (Wendehammer) von rund 7m wird bereits durch den in der Anlage dieses Gutachtens zur Verfügung gestellten Lageplan bestätigt („Auszug aus dem Katasterkartenwerk“, S. 23; Bl. 942 d.A.). Wie der Sachverständige Dipl.-Ing. Sa… anhand dessen in seinem Ergänzungsgutachten vom 25.01.2017 anschaulich erläutert hat (S. 2; Gutachtenheft I), bemisst sich – entgegen in dem von der Klägerin einreichten Privatgutachten des Sa… gemachten Ausführungen, wonach die Straßenfront am Wendehammer 14m betrage – die tatsächliche Länge der Straßenfront definitionsgemäß nach der von Kraftfahrzeugen befahrbaren Verkehrsfläche, das heißt hier ohne Berücksichtigung des an die östliche Seite des Grundstücks angrenzenden Gehweges. Vor diesem Hintergrund erweist sich lediglich der in dem Privatgutachten verwendete Begriff „Straßenfront“ als missverständlich, der dort sinngemäß durch den Begriff „Verkehrsflächenfront“ zu ersetzen wäre, denn in der Sache ergeben sich zu den vom Sachverständigen Dipl.-Ing. S… angenommenen Grundstücksabmessungen keine Widersprüche.

(2) Die von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. S… für das zu bewertende Wohngebäude mit 80 Jahren angenommene Gesamtnutzungsdauer – im Gegensatz zu 100 Jahren im Privatgutachten der Klägerin – hat dieser im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat (vgl. Sitzungsniederschrift vom 08.02.2017, S. 4; Bl. 1507 d.A.) und nochmals ausführlicher in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 25.01.2018 (S. 2 f.; Gutachtenheft I) unter Verweis auf einschlägige Fachliteratur erläutert. Danach erweist sich die früher für Wohngebäude der in Rede stehenden Art angenommene – und von dem Sachverständigen Sa… in seinem Privatgutachten vom 19.09.2000 noch zugrunde gelegte (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 20.04.2017, S. 19; Bl. 1554 d.A.) – Gesamtnutzungsdauer von 100 Jahren bereits für den Wertermittlungsstichtag als nicht mehr zeitgemäß, weil sich die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer baulicher Anlagen in den letzten Jahrzehnten auf Grund gewachsener Ansprüche gegenüber älteren Einschätzungen als deutlich vermindert darstellt. So wies auch schon die Anlage 4 der WertR 2006 (Richtlinien für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken vom 1. März 2006; BAnz. Nr. 108a vom 10. Juni 2006) für Mehrfamilienhäuser eine wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer von 60 bis 80 Jahren aus und mithin den vom Sachverständigen hier für das Jahr 2000 angesetzten Nutzungszeitraum von 80 Jahren nur sechs Jahre später lediglich noch als Maximalwert. Bestätigt wird diese Einschätzung ferner durch die weiteren aktenkundigen Privatgutachten, nämlich des Architekten Dipl.-Ing. K… vom 23.04.2002 und des Sachverständigen Dipl.-Ing. W… vom 30.04.2004, die ebenfalls – und zudem in zeitlicher Nähe zum Wertermittlungsstichtag des …2000 – für das streitgegenständliche Objekt jeweils bereits eine wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer von lediglich 80 Jahren angenommen haben (vgl. Anlage B20 mit Anlage 1, S. 24; Bl. 52 d.A. und Anlage B33, S. 26; Bl. 775 d.A.). Die Restnutzungsdauer des Wohngebäudes, die sich grundsätzlich aus dem Unterschied zwischen Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des Gebäudes am Wertermittlungsstichtag ergibt, hat der Sachverständige daher – unter ergänzender Berücksichtigung einer im Jahr 1999 erfolgten Teilmodernisierung des Gebäudes – insgesamt überzeugend auf seinerzeit noch rund 50 Jahre bemessen und infolgedessen zutreffend seiner weiteren Wertermittlung zugrunde gelegt.

(3) Gegen die von der Klägerin bemängelten Wertermittlungsansätze des Sachverständigen bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. In seinem Ergänzungsgutachten hat der Sachverständige die für die Ertragswertermittlung in Ansatz gebrachte Nettokaltmiete von 5,50 €/qm (10,76 DM) hinsichtlich der in dem Privatgutachten zitierten Angaben des Gutachterausschusses B… – auf die sich die Klägerin maßgeblich stützt – dahingehend verteidigt, dass der von ihm gewählte Ansatz damit durchaus in Einklang steht und sich auch bei einem Vergleich zu der hierzu in dem Privatgutachten angegebenen Spanne von 10 bis 12 DM/qm (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 20.04.2017, S. 17; Bl. 1552 d.A.) zu dem von ihm für ein Bestandsobjekt angenommenen Wert lediglich eine Abweichung vom daraus zu bildenden Mittelwert in Höhe von ca. 2 Prozent ergibt. Wenn abweichend davon in dem Privatgutachten des Sachverständigen S… als Ausgangspunkt der Berechnung nur der obere Spannwert von 12 DM/qm gewählt wurde, ist dafür in dem Gutachten im Übrigen kein Grund angegeben worden und auch aus den sonstigen Darlegungen der Klägerin nicht ersichtlich. Soweit der Privatsachverständige in diesem Zusammenhang auf derzeitig erzielbare (höhere) Mieten in N… verwiesen hat (aaO), lässt sich ein sachlicher Bezug zu dem hier in Rede stehenden Objekt in B… jedenfalls nicht erkennbar herstellen.

Entgegen den Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 28.05.2018 (S. 2; Bl. 1662 d.A.) hat der gerichtlich beauftragte Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten auch keinesfalls einen geradezu „klassischen Fehler“ begangen, indem er den im Vergleich zu dem Privatgutachten des Sa… prognostisch niedriger angesetzten (nachhaltigen) Mietertrag aus der seinerzeit in einem Bestandsmietvertrag zum Objekt tatsächlich vereinbarten Miethöhe ermittelt hätte. Das Gegenteil ist richtig, denn der Sachverständige hat mit dem Verweis auf die damals tatsächlich erzielte Nettokaltmiete für die Obergeschosswohnung in Höhe von etwa 4,98 €/qm (9,75 DM) lediglich aufgezeigt, dass der von ihm anhand sachverständiger Kriterien ermittelte Quadratmeterpreis um rund 1 DM darüber liegt und damit aber gerade nicht – wie die Klägerin in die Ausführungen des Sachverständigen hineininterpretiert – den damaligen Ist-Zustand widerspiegelt.

(4) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ferner nicht zu bemängeln, dass der Sachverständige die von ihm überschlägig vorgenommene Vergleichswertermittlung (mit einem Ergebnis von 311.000 €) – neben der ebenfalls durchgeführten Ertragswertermittlung (mit einem Ergebnis von 301.000 €) und Sachwertermittlung (mit einem Ergebnis von 381.000 €) – mangels ermittelbarer geeigneter Vergleichsobjekte lediglich vereinfacht anhand eines vom Ring Deutscher Makler im Jahr 2000 allgemein für Bestandsobjekte herausgegebenen Preisspiegels im Sinne einer Plausibilitätskontrolle durchgeführt hat (Gutachten vom 19.05.2009, S. 28; Bl. 937 d.A.). Richtig ist zwar, dass die Vergleichswertmethode als die einfachste und zuverlässigste Methode angesehen wird und deshalb bei Wohnungseigentum grundsätzlich im Vordergrund steht; dies gilt aber mit dieser Stringenz nur, wenn sich eine aussagekräftige Menge von Vergleichspreisen verlässlich ermitteln lässt (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 – XI ZR 535/17, juris Rn. 18). Vor diesem Hintergrund steht die Auswahl der geeigneten Wertermittlungsmethode zur Feststellung des tatsächlichen Wertes einer Immobilie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn das Gesetz nicht die Anwendung eines bestimmten Verfahrens anordnet, im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Infolgedessen handelt es sich bei der Frage, welches Wertermittlungsverfahren unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes zu einem sachgerechten Ergebnis bei der Verkehrswertermittlung führt, gerade auch um eine rechtliche Bewertung und nicht ausschließlich um eine – dem Sachverständigenbeweis zugängliche – Tatsachenfrage (BGH, Urteile vom 18.12.2007 – XI ZR 324/06, WM 2008, 967 Rn. 32, vom 13.05.2015 – IV ZR 138/14, juris Rn. 9 und vom 18.10.2016 – XI ZR 145/14, BGHZ 212, 286 Rn. 31; ebenso Senat, Urteil vom 09.11.2011 – 4 U 16/11, juris Rn. 33). In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist die Wertermittlungsmethode des Sachverständigen, der auch nicht etwa unzulässig einen schematischen Mittelwert aus den verschiedenen Wertermittlungsmethoden gebildet hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 08.01.2019 – XI ZR 535/17, juris Rn. 19 mwN), hier letztlich aber nicht zu beanstanden.

Zum einen hat der Sachverständige für den Wertermittlungsstichtag aufgezeigt, dass die in dem Privatgutachten des Sa… herangezogenen fünf Vergleichspreise aus vier Wiederverkäufen und einem Neubauverkauf nicht anhand von Quellen und Belegen nachvollziehbar sind, insbesondere wesentliche Angaben zu Größen der Wohnungen, Art des Wohneigentums, Baujahren/Alter, Zuschnitten, Wärme- und Schallschutz sowie zur Lage und Ausstattungen fehlen, so dass das in dem Privatgutachten ermittelte Ergebnis der Vergleichswertermittlung von vornherein ungeeignet ist. Zum anderen hat er dargelegt, dass die Ermittlung von aussagekräftigen Vergleichspreisen für das Jahr 2000 – wie auch eine erneute Nachfrage bei dem Gutachterausschuss ergeben habe – für hinreichend ähnliche Objekte im Stadtgebiet von B… nicht (mehr) möglich sind. Denn es werde in „B… in Ansehung der Verkaufsfälle nicht nach ganz konkreten Einzelheiten, wie etwa Größe, Zustand, Lage usw., differenziert“; es seien deshalb keine verwertbaren Daten vom Gutachterausschuss zu erhalten (vgl. Sitzungsniederschrift vom 08.02.2017, S. 8; Bl. 1811 d.A.). Damit hat der Sachverständige sowohl anlässlich seiner mündlichen Anhörung als auch nochmals in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten sinngemäß ausgeführt, dass eine hinreichende Menge von Vergleichspreisen zur Bewertung jedenfalls nicht mehr ermittelbar ist. Dass dem Sachverständigen bei größerer Bemühung noch weitere Auskunftsquellen zur Verfügung gestanden hätten, zeigt auch die Klägerin nicht konkret auf, insbesondere nicht mit dem Verweis auf die – aus den dargelegten Gründen untauglichen – Vergleichsbeispiele des Sa in dem Privatgutachten vom 19.09.2000.

(5) Soweit die Klägerin vor der mündlichen Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Ing. S… durch den Senat und vor Einholung seines schriftlichen Ergänzungsgutachtens weitere Bedenken hinsichtlich der von diesem in seinem Hauptgutachten berücksichtigten Wertermittlungsansätze und Berechnungsfaktoren angemeldet hat – insbesondere betreffend den Bodenwert mit 141.000 €, die jährlichen Bewirtschaftungskosten mit 1.647 €, den Jahresreinertrag der baulichen Anlagen mit 7.045 €, den Rentenbarwertfaktor/Vervielfältiger mit 23,46, die sonstigen wertbeeinflussenden Umstände (i.S.d. § 19 WertV98 bzw. WertR02) mit 5.000 €, die Annahme der Wertminderung wegen Baumängeln/Bauschäden mit 1,25 % (4.665,79 €), den regionalen Korrekturfaktor mit 1,05, die Alterswertminderung des Objekts mit 38 % (141.840,12 €), den Gebäudenominalherstellungswert mit 373.263,47 € und den Sachwert der Außenanlagen mit rund 11.000 € -, hat sie daran im Nachgang zu den ergänzenden – mündlich und schriftlich erfolgten – Ausführungen des Sachverständigen nicht mehr festgehalten und sind aus Sicht des Senats alle damit in Zusammenhang stehenden Fragen in dem hierfür erforderlichen Maße geklärt.

cc) Vor diesem Hintergrund war entgegen der Auffassung der Klägerin auch die erneute Anhörung des Sachverständigen nicht angezeigt, da sich seine bisherigen Ausführungen zu den im Hauptgutachten vom 19.05.2009 abgehandelten Fragestellungen – wie dargelegt – als erschöpfend darstellen und anhand dieser insbesondere die von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 28.05.2018 (S. 1 ff.; Bl. 1661 ff. d.A.) als fortbestehend bezeichneten Sachfragen zum nachhaltig erzielbaren Mietertrag und zur ausreichenden Berücksichtigung der Vergleichswertmethode – siehe dazu oben unter 1. b) bb) (3) und (4) – vollständig geklärt sind. Die nochmalige Anhörung des Sachverständigen zu denselben Detailfragen ist daher weder sachlich erforderlich noch etwa unabhängig davon zur Gewährleistung rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21.02.2017 – VI ZR 314/15, juris Rn. 3 mwN) geboten. Die von der Klägerin daneben verlangte Einholung eines Ober- bzw. Zweitgutachtens ist desgleichen nicht veranlasst. Die Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 Abs. 1 ZPO durch einen zweiten Sachverständigen ist nur erforderlich, wenn besonders schwierige Fragen zu klären sind, bei denen deshalb die Einholung einer zweiten Meinung veranlasst sein kann, wenn ein anderer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel oder Erfahrung verfügt, wenn das Erstgutachten erkennbar grobe Mängel aufweist, sei es wegen fachlicher Fehler und/oder mangelnder Sachkunde des Sachverständigen, oder wenn das (Erst-)Gutachten von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht (OLG Bamberg, Urteil vom 16.05.2017 – 5 U 69/16, juris Rn. 51; OLG Celle, Urteil vom 04.10.2012 – 13 U 234/11, juris Rn. 59; Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage, § 412 Rn. 1 f. mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier sämtlich nicht vor. Die erstgenannten Voraussetzungen sind schon deshalb zu verneinen, weil die im Streitfall relevanten Beweisfragen durchweg für die Bewertung von Immobilien typische Standardfragen betreffen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. S… hat sich zudem mit den Einwänden der Klägerin intensiv auseinandergesetzt und die einzelnen Bewertungspositionen jeweils überzeugend begründet, so dass für eine weitere Sachaufklärung kein Anlass mehr besteht.

c)Nachdem die Beklagten die ihnen gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB obliegende Auskunft auch über den Wert der Hausrat-/Inventargegenstände erteilt haben, war es Sache der Klägerin zu beweisen, dass zum Erbfall nicht nur diejenigen Hausratgegenstände vorhanden waren, die die Beklagten ihrer Auskunft zugrunde gelegt haben, und der Hausrat daher insgesamt – sei es wegen der zusätzlich festzustellenden oder der höher zu bewertenden Einzelgegenstände – den von ihr behaupteten Wert in einer Größenordnung von 107.000 € hatte. Dieser Beweis ist ihr nicht gelungen, wobei insbesondere der Umstand, dass für eine gegebenenfalls auch höhere Hausratbewertung erforderliche Anknüpfungstatsachen nur bedingt zur Verfügung stehen, zu ihren Lasten geht; denn die Beklagten haben ihre diesbezüglich aus § 2314 BGB folgende Darlegungsobliegenheit durch die dazu gegebenen Auskünfte/Verzeichnisse jedenfalls ausreichend erfüllt.

aa)In Bezug auf das Hausratsinventar des Erblassers hat die Klägerin, gestützt auf ihre Aufstellung im Schriftsatz vom 20.10.2011 (Bl. 1159 ff. d.A.), einen Wert von insgesamt 210.000 DM (107.371,30 €) behauptet. Soweit in dieser Liste solche Gegenstände nicht aufgeführt sind, die nach den Auskünften der Beklagten zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden und jedenfalls teilweise im Rahmen der von ihnen eingeholten Privatgutachten der Sachverständigen Ma… vom 24.04.2002 (vgl. Anlage B20 mit Anlage 2; Bl. 165 ff. d.A.), So… vom 29.05.2005 (vgl. Gutachtenheft III) oder Gü… (nur zu Teppichen; vgl. Anlage B32, S. 2 ff.; Bl. 738 ff. d.A.) bewertet worden sind, haben sich die Parteien diesbezüglich außerhalb des vorliegenden Rechtsstreits über entsprechende Ausgleichsansprüche geeinigt. Soweit die Klägerin in ihrer Auflistung auch solches Inventar aufgenommen hat, das nicht Gegenstand des von den Beklagten aufgestellten Nachlassverzeichnisses (vgl. Anlage B8; Bl. 86 d.A.), des sogenannten Vernichtungsprotokolls (vgl. Anlage B27; Bl. 654) oder der Auflistung in der Anlage zum Schreiben vom 05.04.2005 (vgl. Anlage B29; Bl. 660 d.A.) sind, haben die Beklagten hingegen bestritten, dass diese zum Nachlass des Erblassers gehörten.

bb) Nach dem Ergebnis der diesbezüglichen Beweisaufnahme vom 08.02.2017 kann auf Grundlage der Aussage des von der Klägerin angebotenen Zeugen K… nicht festgestellt werden, dass die in den Auflistungen der Klägerin mit Schriftsätzen vom 09.09.2010 (S. 1 ff.; Bl. 1009 ff. d.A.) und vom 20.10.2011 (S. 3 ff.; Bl. 1159 ff. d.A.) aufgeführten Gegenstände, die nicht durch die dazu vorgelegten Lichtbilder (Bl. 1017 d.A.) dokumentiert sind, zum Zeitpunkt des Erbfalls am …2000 im Haus respektive auf dem Grundstück des Erblassers in B… tatsächlich vorhanden waren. Der Zeuge K…, bei dem es sich um den Ehemann der Klägerin handelt, hat insbesondere nicht anhand von detaillierteren Beschreibungen bestätigt, die betreffenden Gegenstände – wie von der Klägerin behauptet – am 03.05.2000 bei einer Besichtigung des Hauses des am …2000 verstorbenen Erblassers gesehen zu haben. Bei der Beantwortung der Frage, ob er sich insoweit (auch) an nicht auf den Lichtbildern erkennbare Gegenstände erinnere, mit einem pauschalen „Ja sicher“ (vgl. Sitzungsniederschrift vom 08.02.2017, S. 2; Bl. 1505 d.A.), vermittelte die Aussage insbesondere nicht den Eindruck, dass sich der Zeuge dabei noch an ein tatsächliches Geschehen erinnert hätte. Die auch im Übrigen sehr allgemein gehaltene Aussage des Zeugen mag maßgeblich auf den Umstand zurückzuführen sein, dass Gegenstand der ihm abverlangten Erinnerung ein Vorgang war, der bereits 17 Jahre zurücklag. Dies führt jedoch nicht zu einer Herabsetzung der Anforderungen an die gerichtliche Überzeugungsbildung im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die weitgehend unergiebige Vernehmung des Zeugen hat somit nicht mit der hierfür erforderlichen Sicherheit bewiesen, dass sich die in der Auflistung der Klägerin genannten Gegenstände tatsächlich im Nachlass befanden, weshalb sich die Begutachtung des nachfolgend mit der Nachlassbewertung gerichtlich beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. G… nur insoweit zu den Gegenständen in der Auflistung der Klägerin mit Schriftsatz vom 09.09.2010 bezeichneten Gegenständen zu verhalten hatte, als diese durch die dazu vorgelegten 73 Lichtbilder – in der dritten Spalte der Auflistung der Klägerin mit durchlaufenden Nummern gekennzeichnet – dokumentiert sind (vgl. Beweisbeschluss vom 07.06.2017, Bl. 1622 ff. d.A.).

cc) Für die auf dieser Basis veranlasste Bezifferung des Nachlasswertes hat sich der Senat entsprechend § 404 Abs. 2 ZPO der Hilfe des für die Bewertung von Hausrat öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl.-Ing. G… bedient, an dessen ausreichender Sachkunde für den Senat – entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin – kein vernünftiger Zweifel besteht. Der Sachverständige ist im Rahmen seiner Feststellungen auch nicht von einer unrichtigen oder unvollständigen Tatsachengrundlage ausgegangen, sondern von den wenigen – und für eine Nachlassbewertung im hier erforderlichen Sinne noch eben ausreichenden – Anknüpfungstatsachen, die sich aus dem Vortrag der Klägerin ergeben haben. Danach standen für den Sachverständigen keine über die Lichtbilder hinausgehenden Angaben zur Verfügung, insbesondere nicht zu Anschaffungszeiten, Kauferwerbspreisen und Erhaltungszuständen der jeweiligen Gegenstände (vgl. Beweisbeschluss des Senats vom 07.06.2017, S. 2; Bl. 1623 d.A.).

(1) Ausgehend davon hat der Sachverständige entsprechend der Vorgabe des Senats, nämlich die möglichst vorteilhafte Veräußerung des Hausinventars nach entweder Einzelverkäufen oder/und Sachgesamtheiten zu prüfen sowie diese Optionen gegebenenfalls zu erläutern (vgl. Beweisbeschluss, aaO; ferner Beschluss vom 17.10.2017, S. 1; Bl. 1637 d.A.), den Gesamthausrat einerseits nach Einzelverkaufswerten in die Kategorien „Möbel/Lampen/Teppiche“, „Garten/Freizeit“, „Wertgegenstände“ und „Dekoration/Verschiedenes“ unterteilt und andererseits veräußerungsgünstigere Sachgesamtheiten zu den Kategorien „Einbauküche mit Elektrogeräten“, „Werkzeuge“, „Bekleidung/Persönliches“, „Textilien“ und „Küchenzubehör“ sowie auch „div. Gartengeräte“, „div. Kleingeräte“,“ „div. Bauelemente“ etc. gebildet. Gegen die dazu gegebene Erläuterung des Sachverständigen, dass sich die fiktiven Verkaufssachgesamtheiten gegenüber einer Einzelveräußerung ihrer Teile als wirtschaftlich vorteilhaft darstellten, weil zum Wertermittlungsstichtag die für Privatverkäufe heute überwiegend genutzten Internet-Plattformen allenfalls in geringem Umfang verbreitet waren und auch Angebote über Printmedien sowie Second-Hand-Geschäfte seinerzeit häufig unverkäufliche Reste zurückließen und einen dazu unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand erforderten, ist aus Sicht des Senats nichts zu erinnern.

Für die Kategorie „Einbauküche mit Elektrogeräten“ leuchtet die Bildung einer Sachgesamtheit von vornherein ein, weil die betreffenden Bestandteile dem typischen Käuferinteresse entsprechend aufeinander abgestimmt sind. Für die übrigen Kategorien gilt im Ergebnis aber nichts anderes. Ausgehend von den im Pflichtteilsrecht geltenden Grundsätzen, ist vielmehr festzustellen, dass insbesondere persönliche Gegenstände wie Kleidung als Einzelstücke „meist keinen Wert“ (Klingelhöffer, Pflichtteilsrecht, 4. Auflage, Rn. 424) respektive „i.d.R. keinen oder nur geringen Wert“ (Schlitt/Müller, Handbuch Pflichtteilsrecht, 2. Auflage, § 4 Rn. 240; ebenso Staudinger/Otte, BGB, Bearbeitung 2015, § 2311 Rn. 168) aufweisen. Soweit es sich nicht um Unterhaltungselektronik, Elektrogroßgeräte oder besonders wertgeschätzte Luxusgegenstände handelt, sind auch aus Sicht des Senats alle Einzelbewertungsansätze für elektrische Haushaltshilfen, technisches Zubehör, einfache Gebrauchstextilien und persönliche Gegenstände sowie sonstige Kleinteile und -werkzeuge unter Verweis auf den Second-Hand-Markt (vgl. Groll, Praxishandbuch Erbrechtsberatung, 4. Auflage, VI. Der Pflichtteil, juris-online, § 2311 Rn. 145); kritisch dazu Staudinger/Otte, aaO: „…dass man sich hier sinnvollerweise auf einen Pauschalbetrag einigen sollte“) oder auf eBay-Verkäufe (erwähnt bei Klingelhöffer, aaO, Rn. 332) oder auf Schätzungen auf Grundlage eines Abschlages vom Anschaffungs- oder Wiederbeschaffungswert (dies grundsätzlich ablehnend für Haushaltsgegenstände Klingelhöffer, aaO, Rn. 425; ebenso Groll aaO, Rn. 142), für eine Wertermittlung nicht tragfähig; denn die Schätzung eines Verkehrswertes lässt sich nur realistisch vornehmen, wenn es zum maßgeblichen Stichtag einen Markt gab, auf dem für vergleichbare Einzelgegenstände ermittelbar Preise erzielt wurden, die den Schluss zulassen, dass für den hier zu bewertenden Einzelgegenstand ein entsprechender Preis erzielt werden konnte.

Aus den bei e-Bay-Auktionen oder bei anderen vergleichbaren Internetverkäufen erzielten Preisen können zudem – auch unabhängig davon, dass diese im Jahr 2000 noch nicht die Bedeutung hatten, die sie heute haben – Einzelvergleichspreise für gebrauchte Gegenstände der vorgenannten Art nicht immer zuverlässig ermittelt werden, weil es von vielen Faktoren abhängt, welche Bieter sich mit welchen Höchstgeboten jeweils beteiligen. Auch dem Abstellen auf einen Second-Hand-Markt steht im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen aus Sicht des Senats entgegen, dass die für Einzelstücke erzielbaren Preise nach der Lebenserfahrung zu unterschiedlich sind, um einen diesbezüglichen Normalverkaufswert zu ermitteln. Etwas anderes wird allenfalls für echte Luxusartikel wie etwa Pelzmäntel oder ähnliche Kostbarkeiten angenommen (vgl. Groll, aaO, Rn. 145), wobei aber gerade auch für seltene (Kunst-)Gegenstände auf die beschränkte Objektivierbarkeit ihrer wertbildenden Faktoren – dort mit Blick auf das jeweils schwer zu prognostizierte Publikumsinteresse – hingewiesen wird (vgl. OLG Köln, Urteil vom 05.10.2005 – 2 U 153/04, juris Rn. 68 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 23.06.1998 – 5 U 19/98, juris Rn. 6 f). Dass es sich bei den von der Klägerin aufgeführten Kleidungsstücken oder sonstigen Gebrauchsgegenständen um solche Luxusartikel handelte, kann indes nicht angenommen werden. Angesichts dieser Bewertungsschwierigkeiten lediglich einen Abschlag vom geschätzten Anschaffungs- oder Wiederbeschaffungswert vorzunehmen, ist ebenfalls keine sachgerechte Alternative, wenn es für die betreffenden Einzelstücke keinen Markt gibt, auf dem der Erbe tatsächlich einen entsprechenden Preis hätte erzielen können. Der Pflichtteilsberechtigte soll nicht dafür entschädigt werden, dass nicht er, sondern der Erbe die Nachlassgegenstände erhält, sondern lediglich an deren tatsächlich erzielbarem Verkaufswert beteiligt werden. Andererseits soll sich der Erbe grundsätzlich auch durch Veräußerung der Nachlassgegenstände die Mittel verschaffen können, die Pflichtteilsansprüche zu erfüllen.

Die von dem Sachverständigen gebildeten Sachgesamtheiten, die eine Veräußerung der davon umfassten Gegenstände „en bloc“ (vgl. Gutachtenheft II, S. 18) am vorteilhaftesten erscheinen lassen, sind vor diesem Hintergrund nach allem nicht zu beanstanden.

(2) Soweit der Sachverständige demgegenüber den Hausrat insbesondere unter den Kategorien „Möbel/Lampen/Teppiche“, „Garten/Freizeit“, „Wertgegenstände“ und „Dekoration/Verschiedenes“ in gesondert bewertete Einzelstücke untergliedert hat, begegnet dies desgleichen keinen durchgreifenden Bedenken, da es sich dabei jeweils um Gegenstände handelt, die nach der Lebenserfahrung – und insofern auch aus Sicht des Senats – einen Einzelverkaufswert aufweisen können, so wie dies insbesondere für größere Einrichtungsgegenstände (Schränke, Tische, Betten, Sessel, Regale, Lampen und Leuchten etc.), auch gebraucht nachgefragte Großgeräte (Elektrorasenmäher, Hochdruckreiniger, Waschmaschine, Wäschetrockner, Kühlgeräte, Staubsauger, Fernseher etc.), bestimmte Sportausrüstungen (Fahrräder, Skier, Heimtrainer etc.), große Werkzeuggeräte (Hobelbank, Werkbank etc.), Gartenausstattungen (Markise, Bestuhlung mit Sitzauflagen etc.) oder Brücken/Teppiche anzunehmen ist; diese Gegenstände sind weder zu kleinteilig noch zwingend Teil eines (Zubehör-)Sets oder Gesamtensembles und hätten realistischerweise auch einzeln einen Abnehmer finden können.

(3) Die von dem Sachverständigen für die diversen Einzelstücke und Sachgesamtheiten angegebenen Schätzwerte, die sich insgesamt auf 22.735 DM (11.624,22 €) summieren, sind aus Sicht des Senats, ausgehend davon, dass es sich dabei mangels über die vorgelegten Lichtbilder hinausgehender Anknüpfungstatsachen jeweils nur um Mindestbeträge handeln kann, ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Wertansätze des Sachverständigen erscheinen gerade auch mit Rücksicht auf die ihm zur Verfügung gestellten – reduzierten – Beurteilungsgrundlagen angemessen. Insoweit zeigt zudem auch die Klägerin nicht anhand konkreter Gegenstände und diesbezüglich im Einzelnen substantiierter Einwände vermeintliche Fehlbewertungen des Sachverständigen auf.

dd) Soweit sich die Klägerin stattdessen anlässlich der mündlichen Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Ing. G…sowie in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 16.01.2019 (Bl. 1689 ff. d.A.) darauf verlegt hat, dessen Kompetenz mit Erwägungen allgemeinerer Natur in Frage zu stellen (vgl. Sitzungsniederschrift vom 05.12.20018, S. 1 ff.; Bl. 1675 ff. d.A.), gibt dies dem Senat – entgegen der Auffassung der Klägerin – weder Anlass für die Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens noch für die Beauftragung eines weiteren Sachverständigen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. G… hat bereits in seinem schriftlichen Gutachten vom 13.03.2018 angesichts der ihm vorgelegten – und aus Sicht des Senats ohnehin nur für Mindestwertansätze tauglichen – Anknüpfungstatsachen überzeugend darauf hingewiesen (S. 4; Gutachtenheft III), dass er in Ermangelung weiterer Unterlagen hier vor allem auf seine langjährige berufliche Erfahrung als für die Bewertung von Hausrat öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger zurückzugreifen hatte und die auf den Lichtbildern – nur mehr oder weniger gut erkennbaren – Hausratsgegenstände maßgeblich anhand dieser und einer darauf angewendeten typisierenden Betrachtung auf ihren jeweiligen Marktwert prüfen konnte. Die dagegen gerichtete Kritik der Klägerin, die insbesondere objektivierbare Anhaltspunkte für die von dem Sachverständigen damit in Anspruch genommene Erfahrung als fehlend bemängelt und deren nähere Erläuterung in Bezug auf die jeweils konkret gegenstandsbezogene Preisermittlung verlangt, verkennt das Wesen beruflicher Erfahrung als Summe von erworbenen Fähigkeiten, daraus gewonnener sicherer Orientierung und des erprobten Vertrautseins mit bestimmten Sachzusammenhängen, die sich ohne direkten Rekurs auf ein hiervon unabhängiges theoretisches Wissen konstituiert, was der Möglichkeit einer vollständig objektivierbaren Darstellung von Erfahrungswissen von vornherein entgegensteht. Bei der Gewinnung von Ergebnissen aus dem Abgleich von Erfahrungswissen einerseits und Untersuchungsgegenstand andererseits handelt es sich vielmehr um einen stets mitlaufenden und zum größten Teil automatisch-assoziativen Prozess, dessen vollständige Begründung naturgemäß ausgeschlossen ist; eine bestimmte andere und evident überlegene Bewertungsmethode steht für die insoweit in Rede stehenden Nachlassbestandteile aus den dargelegten Gründen nicht zur Verfügung. Dass es dem Sachverständigen vor diesem Hintergrund an der für seine gutachterliche Leistung erforderlichen systematischen Beobachtungsgabe und hinreichend methodisch geordnetem Wissen fehlen würde, zeigt die Klägerin mit ihrer – in dieser Grundsätzlichkeit gegen jede Art von sachverständigem Erfahrungswissen zu richtenden – Kritik nicht auf und ist aus Sicht des Senats in der Gesamtschau der schriftlichen und mündlichen Gutachterleistung nicht anzunehmen.

d) Die in dem sogenannten Teilnachlassverzeichnis vom 07.06.2004 (B 24; Bl. 641) aufgeführten sonstigen Vermögenswerte (Bargeld, Bankguthaben, Zinserträge und Forderungen) in Höhe von insgesamt 207.516,02 € sind als weiteres Vermögen des Erblassers unstreitig.

e) Von den ermittelten Nachlassaktiven sind nach den – auch insoweit unstreitigen Angaben in dem Teilnachlassverzeichnis vom 07.06.2004 (vgl. Anlage B24; Bl. 644 ff. d.A.) – Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 1967 BGB in Höhe von insgesamt 19.174,55 € in Abzug zu bringen. Mit ihrer weiteren Auskunft über den „fiktiven Nachlass“ (vgl. Anlage B28; Bl. 659/661 d.A.) haben die Beklagten zudem 1.505,07 € für Notarkosten sowie weitere Kosten für Nachforschungen bei einer Bank geltend gemacht (vgl. § 2314 Abs. 2 BGB), deren berechtigten Anfall die Klägerin nicht substantiiert bestritten hat. Als weitere Nachlassverbindlichkeiten sind ferner die von der Klägerin nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils verauslagten Kosten für die Beisetzung des Erblassers und die Herrichtung einer zur Dauereinrichtung bestimmten und geeigneten Grabstätte in Höhe von 7.195,41 € als Passivposition anzusetzen (Sargschmuck, Bestattungskosten, Grabmalkosten, Grabmalgebühren), weil es sich dabei um Erbfallschulden im Sinne der §§ 1967, 1968 BGB handelt (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1973 – III ZR 148/71, juris Rn. 2;MünchKommBGB/Küpper, 7. Auflage, § 1967 Rn. 10). Soweit die Klägerin diesbezüglich weiteren Aufwand geltend gemacht hat für Beerdigungskosten (267,92 €) und Grabbepflanzung (45,86 €) fehlt es – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – an hinreichenden Belegen.

Die von der Klägerin nach dem Erbfall verauslagten und ihr erstinstanzlich bereits rechtskräftig in Höhe von 2.169,21 € zur Erstattung zugesprochenen Versicherungsbeiträge sind als weitere Passivposition bei der Berechnung des pflichtteilsrelevanten Nachlasses als sogenannte Nachlasserbenschuld im Sinne des § 1967 BGB anzusetzen (vgl. Erman/Horn, BGB, 15. Auflage, § 1967 Rn. 9f; Staudinger/Dutta, Bearbeitung 2016, BGB, § 1967 Rn. 24 mwN). Die von der Klägerin darüber hinaus erstattet verlangten Versicherungsbeiträge für Wohngebäudeversicherung (354,73 €), Hausratversicherung (1.341,89 €) und Rechtsschutzversicherung (77,67 €) sind hingegen – wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat – weder im Nachlasswert zu berücksichtigen, noch steht der Klägerin diesbezüglich ein über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinausgehender Anspruch aus §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB zu. Auch hierfür fehlt es an ausreichenden Belegen, die entgegen dem Bestreiten der Beklagten eine in der jeweils geltend gemachten Höhe erbrachte Aufwendung ausweisen; ein erneutes Bestreiten der Beklagten war insoweit nach der teilweisen Vorlage von Belegen entgegen der Auffassung der Klägerin – wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat (vgl. Sitzungsniederschrift vom 05.12.2012, S. 2; Bl. 1263 d.A.) – nicht erforderlich (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage, § 138 Rn. 10 mwN).

2. Daraus ergibt sich für die verschiedenen Nachlasspositionen folgende Gesamtberechnung:

Aktiva:

Grundstück 324.000,00 €

Pkw …38.048,00 €

Hausrat 11.624,22 €

unstr. sonstiges Vermögen  207.516,02 €

581.188,24 €

Passiva:

lt. Teilnachlassverzeichnis 19.174,55 €

lt. fiktivem Nachlass 1.505,07 €

Beisetzungskosten 7.195,41 €

Aufwandserstattung 2.169,21 €

30.044,24 €

Nachlasswert: 551.144,00 €

Pflichtteil ½ 275.572,00 €

Erfüllungsleistungen respektive Zahlungen der Beklagten auf den Anspruch der Klägerin sind wie folgt anzurechnen (vgl. auch Schriftsatz der Klägerin vom 29.09.2006, S. 11; Bl. 604 d.A.):

am 29.06.2002 1.926,86 € (Verrechnung mit KfB-Erstattungsanspruch)

am 10.07.2002 150.000,00 € (Zahlung v. 10.07.2002)

am 28.10.2002 130.000,00 € (Zahlung auf Teilanerkenntnisurteil v. 22.10.2002)

am 09.10.2003 16.333,57 € (Zahlung im Laufe des 1. Berufungsverfahrens)

am 16.01.2004 4.869,42 € (Zahlung auf Teilurteil v. 07.01.2004)

am 16.01.2004 5.090,56 € (Zahlung auf Teilurteil v. 07.01.2004)

Dies bedeutet, dass die Klägerin bereits überzahlt ist, denn nachdem sie auf ihren Pflichtteilsanspruch in Höhe von 275.572,00 € unstreitig schon eine Zahlung von 308.220,41 € erhalten hat, verbleibt jedenfalls kein weiterer Anspruch. Dahin stehen kann dabei eine Vereinbarung der Parteien, wonach die Klägerin bestimmte Nachlassgegenstände gegen eine Anrechnung von (weiteren) 15.000 € auf ihren Pflichtteilsanspruch übernommen hat. Auf die in der Berufungserwiderung der Beklagten vom 17.09.2012 (S. 4; Bl. 1260 d.A.) wegen der dort von ihnen bereits angenommenen Überzahlung erklärten Hilfsaufrechnung mit einem Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB kommt es hier deshalb ebenfalls nicht an. Vor diesem Hintergrund ist auch darauf, welchen Nachlasswert der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in seinem Urteil vom 07.01.2004 (vgl. Bl. 435 ff. d.A.) seiner Nachlassberechnung zugrunde gelegt hat und damit auch darauf, wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung diesbezüglich von 590.000 € auf 575.782,67 € gelangt ist, nicht mehr weiter einzugehen.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).

Streitwert I. Instanz: 380.839,82 € (1/2 von 738.744,44 € zzgl. 11.452,60 €; vgl. §§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG, 39 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 GKG, 3 ff. ZPO

Streitwert II. Instanz: 95.308,73 € (93.220,75 zzgl. 2.087,98 €); vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 GKG, 3 ff. ZPO

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