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Pflichtteilsberechtigtenanspruch gegen Bank des Erblassers

Der erbitterte Kampf um das Vermächtnis: Pflichtteilsansprüche und die Schlacht um Bankdokumente

Es sind diese Familiengeschichten, die das Erbe betreffen und zu langwierigen juristischen Auseinandersetzungen führen. Der Fall, der vor dem Landgericht Würzburg (Az.: 23 O 2338/20) verhandelt wurde, ist ein Paradebeispiel dafür. Die Geschichte handelt von der Auseinandersetzung zwischen zwei Nachkommen des am 17.12.2013 verstorbenen H. U. Sie geraten in einen Disput um Pflichtteilsansprüche und die offenlegung von Bankunterlagen, die von entscheidender Bedeutung sein könnten.

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Die Antragsgrundlage: Auf der Suche nach der verschollenen Schenkung

Der Antragsteller vermutet eine mögliche Schenkung des Erblassers, die von den verdichteten Kontoauszügen angedeutet wird. Insbesondere fällt auf, dass am 30.06.2007 ein Wechsel der Kontonummer stattgefunden hat. In der Regel bedeutet dies, dass das Konto auf eine andere Person umgeschrieben wurde. Dies wird unterstützt durch den Umstand, dass vor der Umschreibung der Verstorbene als Kontoinhaber angegeben wurde, nach der Umschreibung jedoch nicht mehr. Darüber hinaus wurden nach der Umschreibung weitere Einzahlungen auf das Konto vorgenommen – was auch als Schenkung interpretiert werden könnte.

Der Antrag: Einstweilige Verfügung zur Sicherung von Bankunterlagen

Um seine Pflichtteils- und Auskunftsansprüche zu sichern, hat der Antragsteller eine einstweilige Verfügung beantragt. Das Ziel ist es, die Löschung der Bankdaten nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren zu verhindern. Die relevanten Bankunterlagen könnten Informationen zu möglichen Schenkungen enthalten, die für die Pflichtteilsansprüche von Bedeutung sind.

Der Ausgang des Verfahrens: Antrag abgewiesen und Kostenauflage

Der Antrag wurde jedoch vom Gericht abgewiesen. Der Antragsteller muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Der Gegenstandswert wurde auf 3.166,66 € festgesetzt.

Die Folgen: Unbeantwortete Fragen und anhaltender Streit

Mit der Entscheidung des Gerichts bleiben Fragen offen und der Streit um die Erbschaft geht weiter. Die entscheidenden Bankunterlagen könnten entsorgt werden und das Rätsel um mögliche Schenkungen des Erblassers bleibt ungelöst. So nimmt der erbitterte Kampf um das Vermächtnis weiter seinen Lauf und lässt die beiden Nachkommen weiter im Unklaren.


Das vorliegende Urteil

LG Würzburg – Az.: 23 O 2338/20 – Beschluss vom 21.12.2020

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Gegenstandswert wird auf 3.166,66 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragssteller und die Antragsgegnerin zu 2) sind Abkömmlinge des am 17.12.2013 verstorbenen H. U.. Der Antragssteller macht unter dem Az: 23 O 1144/16 (Landgericht Würzburg) Auskunfts- und Pflichtteilsansprüche bezüglich dessen Nachlass gegen die Antragsgegnerin zu 2) geltend.

Mit dem hier vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung versucht der Kläger, die Vernichtung von bei der Beklagten zu 1) befindlichen Bankunterlagen nach der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht zu verhindern, die nach seiner Meinung für den Auskunftsanspruch gem. § 2314 BGB von Bedeutung sein könnten.

Im vorliegenden Fall geht es um ein Konto des Erblassers bei der Antragsgegnerin zu 1). Der Erblasser war Inhaber eines Kontos mit der Nr. … unter der Kundenummer: 300503800.

Der Kläger trägt vor, aus den von der Antragsgegnerin zu 2) im Rahmen der Auskunftsklage vorgelegten, verdichteten Kontoauszügen für dieses Konto ergebe sich, dass am 30.06.2007 ein Kundennummerwechsel stattgefunden habe (Anlage A 3). Auf Nachfrage sei dem Kläger von der Bank mitgeteilt worden, dass ein Kundennummerwechsel i.d.R. stattfinde, wenn das Konto auf eine andere Person umgeschrieben wird. Diese Vermutung werde auch dadurch gestützt, dass vor der Umschreibung aus den Kontoauszügen immer der Verstorbene H. U. als Inhaber des Kontos ersichtlich gewesen sei, nach der Umschreibung jedoch nicht mehr genannt wurde. Diese Vorgänge würden eine Schenkung des Erblassers wahrscheinlich machen.

Der Erblasser habe außerdem nach der Umschreibung des Kontos noch weitere Einzahlungen auf dieses Konto vorgenommen. Sofern das Konto … dann bereits einen anderen Inhaber gehabt hätte, würde es sich auch bei diesen Überweisungen um Schenkungen handeln.

Es stehe somit eine Zuwendung von etwa 87.000,00 € im Raum, über die bisher Seitens der Antragsgegnerin zu 2) keine ausreichende Auskunft erteilt worden sei.

Da das Konto zum 31.03.2010 aufgelöst worden sei, laufe zum Ende des Jahres die gesetzliche Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren ab. Gem. § 5 Abs. 1 Nr. E in Verbindung mit § 17 DSGVO werde die Bank die Daten daher löschen. Dies müsse im Weg der einstweiligen Verfügung verhindert werden, um den Auskunfts- und Pflichtteilsanspruch des Antragsstellers zu sichern.

Der Antragssteller beantragt:

I. Die Antragsgegnerin zu 1) wird verpflichtet, alle noch vorhanden Kontounterlagen zu dem Konto Nummer …, insbesondere die Kontoauszüge, Vertragsunterlagen sowie Unterlagen zum Inhaber, zum Kundennummerwechsel u.Ä., an einem vom Gericht zu bestellenden Sequester herauszugeben.

II. Die Antragsgegnerin zu 2) wird verpflichtet, ihre Zustimmung dazu zu erklären, dass die X. Bank K. alle noch vorhandenen Kontounterlagen zu dem Konto Nummer …, insbesondere die Kontoauszüge, Vertragsunterlagen zum Inhaber, zum Kundennummerwechsel u. Ä., an einen vom Gericht zu bestellenden Sequester herausgibt.

Hilfsweise:

Die Antragsgegnerin zu 2) wird verpflichtet, der X. Bank K. den Auftrag zu erteilen, alle noch vorhandenen Kontounterlagen zu dem Konto …, insbesondere die Kontoauszüge, Vertragsunterlagen sowie Unterlagen zum Inhaber, zum Kundennummerwechsel u. Ä., an einen vom Gericht zu bestellenden Sequester herauszugeben.

Wiederum Hilfsweise:

Die Antragsgegnerin zu 2) wird verpflichtet, der X. Bank den Auftrag zu erteilen, dass alle noch vorhandenen Kontounterlagen zu dem Konto Nummer …, insbesondere die Kontoauszüge, Vertragsunterlagen sowie Unterlagen zum Inhaber, zum Kundenummerwechsel u. Ä., nach Ablauf der 10-jährigen Aufbewahrungsfrist zum 31.12.2020 nicht zu löschen.

Die Antragsgegnerin zu 1) beantragt: der Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung wird abgewiesen.

Die Antragsgegnerin zu 1) trägt vor, sie stehe mit dem Antragssteller in keinerlei Geschäftsverbindung. Lediglich die Antragsgegnerin zu 2) könne für die gestellten Anträge in Anspruch genommen werden und in diesem Zusammenhang die Vernichtung der streitgegenständlichen Unterlagen im regelmäßigen Geschäftsgang verhindern.

Die Antragsgegnerin zu 1) müsse auch nicht kostenfrei derartige Unterlagen zur Verfügung stellen. Der Kontoinhaber sei regelmäßig durch Kontoauszüge und Rechnungsabschlüsse informiert worden. Ein Anspruch auf kostenfreie Zweitschriften liege nicht vor. Auch verursache das Aussetzen der planmäßigen Vernichtung nicht unbeträchtliche Kosten, deren Tragung zu klären wäre.

Die Antragsgegnerin zu 2) trägt vor, ein Verfügungsanspruch sei nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin zu 2) habe bereits umfassend Auskunft im Rahmen eines notariellen Nachlassverzeichnisses erteilt.

Eine Umschreibung des Kontos habe nicht stattgefunden. Herr H. U. sei Kontoinhaber vom 31.07.2007 bis zur Auflösung gewesen, was sich aus dem Chatprotokoll vom 30.11.2020, Anlage AG 3, ergebe.

Ein Verfügungsgrund liege nicht vor und könne sich auch nicht aus einem Verdacht des Antragstellers ergeben.

Hinsichtlich der Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind zulässig, allerdings in allen Haupt- und Hilfsanträgen begründet.

Gem. § 935 ZPO sind einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei bei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. In diesem Zusammenhang ist ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund erforderlich. Verfügungsanspruch ist jeder zivilrechtliche Individualanspruch, ein Verfügungsgrund liegt nur dann vor, wenn eine vorläufige Sicherung im Eilverfahren notwendig ist.

1.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) ist unbegründet. Zwischen den Parteien bestehen keinerlei vertragliche Beziehungen. Auch im Hinblick auf das Bankgeheimnis ist die Antragsgegnerin zu 1) gehindert, die streitgegenständlichen Unterlagen an Dritte herauszugeben.

2.

Gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) besteht grundsätzlich ein Verfügungsanspruch dahingehend, dass diese verpflichtet ist, dem Antragsteller gem. § 2314 BGB Auskunft über den Nachlass zu erteilen. Die Antragsgegnerin zu 2) behauptet allerdings, bereits umfänglich und allumfassend Auskunft durch ein notarielles Nachlassverzeichnis erteilt zu haben.

Die Umschreibung des Kontos mit der Nummer … bei der Antragsgegnerin zu 1) ist nur dann von Bedeutung, wenn sich daraus Rückschlüsse auf eine Schenkung ergeben, die im Rahmen des Pflichtteilsanspruchs bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu berücksichtigen wäre. Die Antragsgegnerin zu 2) hätte dann grundsätzlich auch diesbezüglich Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

Zwar wäre eine derartige Verpflichtung Gegenstand des Verfahrens 23 O 1144/16. Dringlichkeit im Sinne eines Verfügungsgrundes könnte jedoch insoweit vorliegen, als es zu verhindern gilt, dass die streitgegenständlichen Unterlagen – sofern sie für die Auskunft von Bedeutung sind – nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von der Beklagten zu 1) vernichtet werden.

Die Antragsgegnerin zu 2) hat jedoch durch Vorlage des Chatprotokolls zwischen ihr und der Antragsgegnerin zu 1) vom 30.11.2020, Anlage AG 3, nachgewiesen, dass gemäß der Auskunft der Antragsgegnerin zu 1) das streitgegenständliche Konto zum 12.03.2010 auf den Namen von H. U. gelautet hat. Unterlagen für den Zeitpunkt des Kundennummer-Wechsels vom 31.07.2007 sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht mehr vorhanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes wurden die von Antragsstellerseite behaupteten möglichen Schenkungen und der daraus errechnete mögliche Pflichtteilsanspruch in Höhe 9.500,00 € berücksichtigt und für das Eilverfahren ein Betrag von 1/3 angesetzt.

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