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Pflichtteilsberechtigter – Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses

LG Kiel, Az.: 13 O 98/11, Teilurteil vom 07.11.2014

1. Der Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt, der Klägerin Auskunft durch Vorlage eines durch einen zuständigen Notar zu erstellendes Bestandsverzeichnis zu erteilen über alle Zuwendungen und Schenkungen unter Angabe des Schenkungszeitpunktes, die der am 03.03.2009 verstorbenen Vater der Klägerin und Großvater des Beklagten zugunsten des Beklagten sowie dessen Bruder …, … 6, K., innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall vorgenommen hat – mit Ausnahme der Schenkung des im Grundbuch von Kiel Bl. … eingetragenen Grundstückes H…er Straße …, … K..

2. Der Beklagte wird im Wege der Stufenklage weiter verurteilt, Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 03.03.2009 verstorbenen … zu erteilen und zwar durch Vorlage eines durch einen zuständigen Notar zu erstellendes amtliches Verzeichnis aller Nachlassgegenstände und –werte sowie der Nachlassverbindlichkeiten.

3. Im Übrigen wird die Klage in Hinblick auf die Auskunftsstufe abgewiesen.

4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 119.405,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten im Rahmen einer Stufenklage Auskunft über Zuwendungen und Schenkungen des verstorbenen … sowie über dem Bestand des Nachlasses. Zudem begehrt er die Wertermittlung eines an den Beklagten verschenkten Grundstückes.

Die Klägerin ist Tochter des am …03.2009 verstorbenen … (im Folgenden: Erblasser).

Der Beklagte ist der Enkel des Erblassers und der Neffe der Klägerin.

Der Erblasser hatte neben der Klägerin drei weitere Töchter mit den Namen …, … und ….

Die Töchter des Erblassers … und … sind vor dem Erblasser verstorben.

Der Beklagte ist der Sohn der vorverstorbenen …. … hatte noch einen weiteren Sohn mit dem Namen ….

Die vorverstorbene … hinterließ drei Söhne: …, … und ….

Der Erblasser war Eigentümer eines Hausgrundstückes im H…er Straße … in K.. Dieses im Grundbuch von Kiel Bl. … eingetragene Hausgrundstück überließ der Erblasser fünf Monate vor seinem Tode dem Beklagten unentgeltlich. Der Erblasser und der Beklagte schlossen diesbezüglich einen notariell beurkundeten Grundstücksüberlassungsvertrag.

Der Beklagte wurde im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.

Am 18.01.2009 verfasste der Erblasser mehrere Schriftstücke, indem er bestimmte, dass der Beklagte sein Alleinerbe werden sollte. Diese Schriftstücke waren mit einem Datum versehen und von dem Erblasser unterschrieben worden.

Nach dem Tode des Erblassers kam es im Rahmen des Erbscheinserteilungsverfahrens vor dem Nachlassgericht zu einem Streit über die Wirksamkeit des Testamentes, welches den Beklagten zum Alleinerben einsetzte.

Das Nachlassgericht kam nach einer umfangreichen Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass es sich um ein wirksames Testament handele und erteilte dem Beklagten einen entsprechenden Erbschein.

In dem Nachlassverfahren teilten Herr …, Herr … und Herr … dem Nachlassgericht mit, dass sie keinen Anspruch auf das Haus des Erblassers erheben.

Herr …, … und … sowie Frau … traten in der Folgezeit etwaige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche aus diesem Erbfall an die Klägerin ab.

Der Beklagte ließ außergerichtlich ein Sachverständigengutachten über den Wert des Grundstückes in der H…er Straße … in K. einholen. Das Sachverständigengutachten stammt von dem laut eigenen Angaben zertifizierten Sachverständigen für die Bewertung von Bauten und bebauten Grundstücken Beleihungswerten, Mieten und Pachten Herrn … K… und wurde am 01.04.2011 erstellt. Als Wertermittlungsstichtag wurde der 03.03.2009 gewählt. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass der Grundstückswert 191.000,00 € betrug. Das Sachverständigengutachten umfasst 18 Seiten und ist untergliedert in Daten des Grundstückes, Beschreibung des Grundstückes, Beschreibung der baulichen Anlagen, Grundsätze der Wertermittlung, Durchführung der Wertermittlung und Ermittlung des Verkehrswertes. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Sachverständigengutachten Bl. 38 ff d. A. verwiesen.

Die Klägerin behauptet, die bereits erteilte Auskunft über die Zuwendungen sei unvollständig. Es habe weitaus mehr Schenkungen des Erblassers gegeben, als der Beklagte angegeben habe. Das privat eingeholte Sachverständigengutachten sei unrichtig und habe qualitative Mängel. Der Wert des Grundstückes sei deutlich höher als der dort ermittelte Wert von 191.000,00 €.

Mit der dem Beklagten am 02.08.2011 zugestellten Klage hat die Klägerin ursprünglich beantragt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über alle Zuwendungen und Schenkungen, die der am 03.03.2009 verstorbene Vater der Klägerin und Großvater des Beklagten zugunsten des Beklagten innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall vorgenommen hat – mit Ausnahme der Schenkung des im Grundbuch von Kiel Bl. … eingetragenen Grundstückes H…er Weg …, … K., alle Unterlagen in Kopie oder im Original vorzulegen, die zur Ermittlung des Wertes der dem Beklagten übergebenen Vermögensgegenstände erforderlich sind, den Wert dessen Klagantrag zu Ziffer 1 aufgeführten Grundstückes zum Zeitpunkt der Schenkung und zum Todeszeitpunkt durch ein Wertgutachten des Gutachterausschusses der Stadt Kiel ermitteln zu lassen, nach Erteilung der Auskunft und Ermittlung des Wertes der Schenkungen und Vorlage des Wertgutachtens für das Grundstück H…er Weg … in K. an die Klägerin 3/8 der ermittelten Werte nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 01.03.2012, der dem Beklagten am 19.03.2012 zugestellt wurde, hat die Klägerin klagerweiternd beantragt, festzustellen, dass die Klägerin sowie ihre Schwester … und ihre Neffen …, … … Miterben nachdem am 03.03.2009 verstorbenen … geworden sind

sowie hilfsweise für den Fall, dass der Feststellungsantrag als unbegründet erachtet wird, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 83.250,00 Euro nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Sodann hat die Klägerin beantragt, den Beklagten im Wege der Stufenklage zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über alle Zuwendungen und Schenkungen, die der am 03.03.2009 verstorbene Vater der Klägerin und Großvater des Beklagten zugunsten des Beklagten innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall vorgenommen hat – mit Ausnahme der Schenkungen des im Grundbuch von Kiel Bl. … eingetragenen Grundstücks H…er Weg …, … K. und für den Fall, dass die Auskünfte nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt sein sollten, zu Protokoll des Gerichtes an Eides Statt zu versichern, dass er die nach Ziffer 1a gemachten Angaben so vollständig und richtig angegeben habe, als er dazu in der Lage sei,

den Wert des im Klagantrag zu Ziffer 1 aufgeführten Grundstücks zum Zeitpunkt der Schenkung und zum Todeszeitpunkt durch ein Wertgutachten des Gutachterausschusses der Stadt Kiel, hilfsweise durch einen vom Gericht zu bezeichneten Sachverständigen ermitteln zu lassen und nach Erteilung der Auskunft und Ermittlung des Wertes der Schenkungen und Vorlage des Wertgutachtens für das Grundstück H…er Weg … in K. an die Klägerin 3/8 der ermittelten Werte nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich einer restlichen Darlehensschuld der Klägerin von 55.193,00 € zu zahlen, festzustellen, dass die Klägerin sowie ihre Schwester … und ihre Neffen …, und … Miterben nachdem am 03.03.2009 verstorbenen … geworden sind, die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 03.03.2009 verstorbenen … zu erteilen und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses aller Nachlassgegenstände durch Vorlage von Kopien aller Unterlagen, die zur Ermittlung des Nachlasswertes per Todestag erforderlich sind, insbesondere von Kontoauszügen von Banken und Sparkassen und Wertpapierdepots, für den Fall, dass die Auskünfte nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt sein sollten, zu Protokoll des Gerichts an Eides Statt zu versichern, dass er den Bestand des Nachlasses so vollständig und richtig angegeben habe als er dazu in der Lage sei, nach Auskunftserteilung gemäß den vorstehenden Anträgen zu Ziffer 3a an die Klägerin einen Betrag mindestens in Höhe einer Pflichtteilsquote von 3/8 nachdem sich aufgrund des Klagantrags zu Ziffer 6 ergebenen Nachlasswertes, mindestens jedoch von 83.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Nachdem die Klägerin mit Zustimmung des Beklagten die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrages über die Miterbeneigenschaft zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr, die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen,

a.

der Klägerin Auskunft zu erteilen über alle Zuwendungen und Schenkungen unter Angabe des Schenkungszeitpunktes, die der am 03.03.2009 verstorbene Vater der Klägerin und Großvater des Beklagten zugunsten des Beklagten sowie dessen Bruder …, … 6, K., innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall vorgenommen hat – mit Ausnahme der Schenkung des im Grundbuch von Kiel Bl. … eingetragenen Grundstückes H…er Weg …, … K.,

die Auskunft durch Vorlage eines durch einen zuständigen Notar zu erstellendes Bestandsverzeichnis zu erteilen,

b.

für den Fall, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt sein sollte zu Protokoll des Gerichtes an Eides Statt zu versichern, dass er die nach Ziffer 1a gemachten Angaben so vollständig und richtig angegeben habe, wie er dazu in der Lage sei,

c.

den Wert des im Klagantrag zu Ziffer 1 aufgeführten Grundstückes zum Zeitpunkt der Schenkung und zum Todestag durch ein Wertgutachten des Gutachterausschusses der Stadt Kiel, hilfsweise durch ein vom Gericht zu bezeichneten Sachverständigen ermitteln zu lassen und

d.

nach Erteilung der Auskunft und Ermittlung des Wertes der Schenkungen und Vorlage des Wertgutachtens für das Grundstück H…er Weg … in K. an die Klägerin 3/8 der ermittelten Werte nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich einer restlichen Darlehensschuld der Klägerin von 55.193,00 € zu zahlen,

2. die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen,

a.

Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 03.03.2009 verstorbenen … zu erteilen, und zwar

aa. durch Vorlage eines durch einen zuständigen Notar zu erstellendes amtliches Verzeichnis aller Nachlassgegenstände und Werte sowie der Nachlassverbindlichkeiten,

bb. durch Vorlage von folgender Kontounterlagen des Erblassers:

– Kontonummer … der Förde Sparkasse Kiel, BLZ … Kontoauszüge in der Zeit 04.03.99 bis 03.03.2009

– Förde Sparkasse Kontonummer … Kontoauszüge in der Zeit vom 04.03.1999 bis 03.03.2009

– Förde Sparkasse Kontonummer … Kontoauszüge in der Zeit vom 04.03.99 bis 03.03.2009

– Förde Sparkasse Depotkontonummer …, Kontoauszug vom 03.03.2009

– DEKA-Bank Depotkontonummer …, Kontoauszug vom 03.03.2009

– Jyske-Bank Filiale Hamburg, 20095 Hamburg, Ballindamm 13, Kontonummer nicht bekannt Kontoauszug vom 03.03.2009

– Postbank Kontonummer …, Kontoauszüge vom 04.03.1999 bis 03.03.2009

– Postbank Kontonummer …, Kontoauszüge vom 04.03.1999 bis 03.03.2009

– Postbankdepot Kontonummer …, Kontoauszug vom 03.03.2009

– BHW Bausparkasse Hameln, Vertragskontonummer …, Kontoauszug vom 03.03.2009 und Kopie Bausparvertrag

b.

für den Fall, dass die Auskünfte nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt sein sollten, zu Protokoll des Gerichtes an Eides Statt zu versichern, dass er den Bestand des Nachlasses so vollständig und richtig angegeben habe als er dazu in der Lage sei,

c.

nach der Auskunftserteilung gemäß den vorstehenden Antrag zu Ziffer 3a an die Klägerin einen Betrag mindestens in Höhe einer Pflichtteilsquote von 3/8 nachdem sich aufgrund des Klagantrages zu Ziffer 3a ergebenen Nachlasswert, mindestens jedoch von 83.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die von ihm bereits gemachten Angaben zu den Zuwendungen seien vollumfassend und er habe keine weiteren Schenkungen erhalten.

Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 22.10.2013 eine von ihm verfasste Aufstellung der Zuwendungen des Erblassers an ihm für den Zeitraum 03.08.2000 bis 29.12.2008 bei Gericht eingereicht.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist zum überwiegenden Teil begründet, soweit im Rahmen der Stufenklage gegenwärtig über sie zu entscheiden war.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Auskunft über alle Zuwendungen Schenkungen des Erblassers zugunsten des Beklagten sowie dessen Bruder … innerhalb der letzten zehn Jahre durch Vorlage eines durch einen zuständigen Notar zu erstellenden Bestandsverzeichnisses. Der Anspruch ergibt sich aus § 2314 BGB. Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihn der Erbe gemäß § 2314 BGB auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen (§ 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Pflichtteilsberechtigte kann gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

Die Klägerin ist Gläubigerin dieses Auskunftsanspruches. Auskunftsberechtigt ist jeder Nichterbe aus dem Kreis der §§ 2303, 2309 BGB (Palandt Kommentar zum BGB § 2314 Rd.Nr. 3). Gemäß § 2303 BGB kann derjenige, der ein Abkömmling des Erblassers ist und durch Verfügung von Todeswegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist, von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Die Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin ist als Tochter des Erblassers Abkömmling des Erblassers. Sie wurde gemäß des Testamentes des Erblassers vom 18.01.2009 von der Erbfolge ausgeschlossen. In dem Testament hat der Erblasser dem Beklagten zu seinen Alleinerben bestimmt. Das Testament ist auch wirksam. Insbesondere war der Erblasser zum Zeitpunkt der Erstellung des Testamentes testierfähig gemäß § 2229 BGB. Zwar kann ein Testament nicht errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Es ist zwischen den Parteien jedoch mittlerweile unstreitig, dass eine derartige krankhafte Störung der Geistestätigkeit beim Erblasser nicht vorlag. Bei der Erklärung des Erblassers vom 18.01.2009 handelt es sich zudem um ein Testament im Sinne des § 2247 BGB. Der Erblasser hat dieses als Testament bezeichnet  und gleichzeitig angegeben, zu welcher Zeit und an welchem Ort er das Testament niedergeschrieben hat. Die Erklärung des Erblassers beruhte auch auf einem Testierwillen. Aus den Schriftstücken ist ersichtlich, dass der Erblasser die Urkunde als seine rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen hat und sich bewusst war, dass dies sein Testament ist (vergleiche hierzu bereits: Landgericht Kiel Beschluss vom 10.10.2012 zum Az 3 T 9/12). Auch wenn der Erblasser zum Teil Schreibübungen vorgenommen hat, um sicherzustellen, dass sein Testament auch lesbar ist, ist inhaltlich deutlich der Wille erkennbar, dass er wünsche, den Beklagten als Alleinerben einzusetzen. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass es als solches bezeichnet wurde und von dem Erblasser mit seiner Unterschrift auch bestätigt wurde.

Für die Frage der Gläubigerstellung der Klägerin kann es im Rahmen der Auskunftsstufe dagegen dahin stehen, ob der Klägerin wirksam die Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche ihrer Neffen und ihrer Schwester abgetreten wurden, denn die Klägerin wäre auch als alleinige Pflichtteilsberechtigte neben ihren Neffen und ihrer Schwester gegenüber dem Beklagten auskunftsberechtigt.

Der Beklagte ist Schuldner des Auskunftsanspruchs. Auskunftspflichtig ist der Erbe (Palandt Kommentar zum BGB § 2314 Rd.Nr. 4). Nach den obigen Ausführungen ist der Beklagte durch das Testament des Erblassers Erbe geworden.

Der Auskunftsanspruch des § 2314 BGB richtet sich dabei im Umfang sowohl auf den tatsächlichen Nachlassbestand als auch auf den fiktiven Nachlassbestand (Palandt Kommentar zum BGB § 2314 Rd.Nr. 9). Auch über die ausgleichspflichtigen Schenkungen des Erblassers hat der Erbe Auskunft zu erteilen (Palandt Kommentar zum BGB § 2314 Rd.Nr. 9).

Der Auskunftsanspruch ist nicht durch Erfüllung erloschen. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass ein notarielles Verzeichnis bislang noch nicht erstellt wurde. Erstellt wurde vom dem Beklagten lediglich ein privates Verzeichnis, welches einem notariellen Verzeichnisses nicht gleichsteht. Grundsätzlich wird der Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten auf ein amtliches Verzeichnis durch ein privates Verzeichnis seitens des Erben nicht berührt (BGH NJW 1961 Seite 602 – 603, Palandt Kommentar zum BGB § 2314 Rd.Nr. 7). Die mehreren Arten von Auskunftsansprüchen nach § 2314 Abs. 1 BGB stehen zueinander nicht in einem Wahlverhältnis derart, dass der Gläubiger nur einen von diesen Ansprüchen geltend machen könnte und dadurch oder durch seine Erfüllung die übrigen Ansprüche verlöre (BGH NJW 1961Seite 602 – 603). Vielmehr stehen sie dem Gläubiger grundsätzlich gehäuft (kumulativ) zu, sodass sie der Gläubiger neben- oder hintereinander geltend machen kann (BGH NJW 1961 Seite 602 – 603).

Der Anspruch auf Erstellung eines notariellen Verzeichnisses ist auch durchsetzbar.

Der Beklagte kann nicht erfolgreich die Einrede des § 242 BGB erheben. Danach ist ein Anspruch dann nicht durchsetzbar, wenn gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßen wird. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Grundsätzlich verstößt es auch nicht gegen Treu und Glauben, wenn der Erbe ein privates Verzeichnis vorlegt und der Pflichtteilsberechtigte danach noch ein amtliches Verzeichnis verlangt (BGH NJW 1961 Seite 602 – 603). Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, aus denen sich ausnahmsweise ein Rechtsmissbrauch ergeben würde. Vielmehr hat die Klägerin vorgetragen, dass sie das notarielle Bestandsverzeichnis aus dem Grund verlange, da sie der Auffassung sei, dass bislang vorgelegte Verzeichnis sei unvollständig.

Der Anspruch auf Auskunft ist auch nicht verjährt.

Es kann dabei dahinstehen, ob hinsichtlich des Auskunftsanspruches die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 2332 BGB a.F. analog oder die dreijährige Regelverjährungsfrist gemäß den §§ 195, 199 BGB gilt. Insoweit wird auf die Übergangsvorschriften des Artikel 229 § 23 EGBGB verwiesen. In beiden Fällen wäre keine Verjährung eingetreten.

Die Verjährung begann frühestens mit dem Erbfall am 03.03.2009.

Vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist ist Hemmung eingetreten. Durch die Erhebung der Klage wurde die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Dies hatte zur Folge, dass der Zeitraum, währenddessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird (§ 209 BGB). Zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage am 02.08. 2011 war die dreijährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen, denn die dreijährige Verjährungsfrist wäre frühestens im Jahre 2012 abgelaufen. Die Wirkung der Hemmung ist auch hinsichtlich der Verjährung des Auskunftsanspruches durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses eingetreten. Die Wirkung der Hemmung ist weit auszulegen. Die Hemmung der Verjährung erstreckt sich grundsätzlich auf alle Ansprüche oder Anspruchsteile, auf die sich die Klage bezieht (Münchner Kommentar zum BGB § 204 Rd.Nr. 10). Entscheidend kommt es auf den prozessualen Anspruch und damit den Streitgegenstand an, wie er durch Klagantrag und den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt wird (Münchner Kommentar zum BGB § 204 Rd.Nr. 10). Der Klagantrag bei Klagerhebung war derart weit gefasst, dass dieser sowohl die Auskunftserteilung durch ein privates als auch ein notarielles Verzeichnis umfasste. Auch in der Klagbegründung wurde die Auskunftserteilung auf keines der in § 2314 BGB geregelten Alternativen beschränkt. Es war auf Grund dessen auch für den Beklagten objektiv erkennbar, dass insgesamt ein Auskunftsanspruch aus § 2314 BGB geltend gemacht wird.

Die Klägerin hat zudem einen Anspruch gegen den Beklagten auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 03.03.2009 verstorbenen …. Der Anspruch ergibt sich ebenfalls aus § 2314 BGB.

Die Klägerin ist als Nichterbin auskunftsberechtigt.

Der Beklagte ist als Erbe auskunftspflichtig.

Der Anspruch ist auch nicht durch Erfüllung erloschen. Diesbezüglich ist bislang unstreitig noch gar keine Auskunft erteilt worden.

Der Anspruch ist auch durchsetzbar. Der Anspruch ist nicht verjährt. Vor Eintritt der dreijährigen Verjährungsfrist wurde die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Erhebung der Klage gehemmt. Mit Schriftsatz vom 01.03.2012, der beim gleichen Tag bei Gericht einging, hat die Klägerin erstmals zumindest hilfsweise Pflichtteilsansprüche geltend gemacht. Zwar wurde die Klage dem Beklagten erst am 19.03.2012 zugestellt. Dennoch ist zu diesem Zeitpunkt die Verjährung selbst dann noch nicht eingetreten, sondern zuvor gehemmt worden, wenn die Verjährungsfrist nach § 2332 BGB a.F. mit dem Erbfall am 03.03.2009 und nicht erst zum Ende des Jahres begonnen hat. In diesem Fall hätte die Zustellung der Klage gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Klageinreichung zurückgewirkt. Soll durch die Zustellung die Verjährung nach § 204 BGB gehemmt werden, tritt die Wirkung gemäß § 167 ZPO bereits mit Eingang des Antrages ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Die Zustellung der Klagerweiterung erfolgte demnächst. Demnächst erfolgt die Zustellung, wenn sie nicht in allzu erheblichen zeitlichen Abstand zum Fristablauf erfolgt (Zöller Kommentar zur ZPO § 167 Rd.Nr. 10). Es liegt kein allzu erheblicher Zeitabstand vor, denn zwischen dem möglichen Verjährungsfristablauf und der Zustellung der Klagerweiterung liegen nur ca. 2 Wochen. Zudem hat die Klägerin ihr alles Zumutbare getan, um eine alsbaldige Zustellung der Klagerweiterung zu ermöglichen. Die Einzahlung des hierfür erforderlichen weiteren Gebührenvorschusses erfolgte bereits am 09.03.2012.

Die Wirkung der Hemmung bezieht sich auch auf dem dem Zahlungsanspruch  zugrundeliegenden Auskunftsanspruchs. Wie bereits ausgeführt, ist die Wirkung der Hemmung weit auszulegen. Die Hemmung der Verjährung erstreckt sich grundsätzlich auf alle Ansprüche oder Anspruchsteile, auf die sich die Klage bezieht (Münchner Kommentar zum BGB § 204 Rd.Nr. 10). So ist es beispielsweise anerkannt, dass durch eine Klage gegen den beschenkten Erben auf Pflichtteilsergänzung auch der Anspruch auf Verjährung des Pflichtteilsanspruches gehemmt wird, wenn später eine Umstellung der Klage erfolgt (vergleiche Münchner Kommentar zum BGB § 204 Rd.Nr. 13). Gleiches muss hinsichtlich des dem Zahlungsanspruch zugrundeliegenden Auskunftsanspruchs gelten, denn dieser stellt lediglich ein Hilfsanspruch zur Durchsetzung des Zahlungsanspruches dar. Dieser von dem Hauptanspruch abhängige Hilfsanspruch kann nicht früher verjähren als der Hauptanspruch selbst.

Es besteht jedoch kein Anspruch auf Vorlage der im Klagantrag aufgeführten Kontoauszüge. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 2314 BGB, wonach der Auskunftspflichtige zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses verpflichtet ist. Diese Pflicht umfasst nicht sogleich die Rechnungslegung, da diese als weitergehende Darstellung über eine bloße Auskunftserteilung hinaus geht (BGH NJW 1985 Seite 1693, Münchner Kommentar zum BGB § 2314 Rd.Nr. 9, Palandt Kommentar zum BGB § 2314 Rd.Nr. 10). Würde man eine Pflicht zur Vorlage von Belegen annehmen, widerspräche dies der Natur des Auskunftsanspruches (Münchner Kommentar zum BGB § 2314 Rd.Nr. 13). Es geht nicht darum, Rechenschaft abzulegen, deren Wahrheitsgehalt nachgeprüft werden kann (Münchner Kommentar zum BGB § 2314 Rd.Nr. 13). Vielmehr soll der Auskunftsanspruch lediglich den Zahlungsanspruch vorbereiten (Münchner Kommentar zum BGB § 2314 Rd.Nr. 13).

Der Anspruch auf Herausgabe der Belege ergibt sich auch nicht aus § 242 BGB. Es ist nicht ersichtlich, dass aufgrund von Treu und Glauben in den hier vorliegenden Fall eine Belegvorlage ausnahmsweise erforderlich wäre.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen den Beklagten, den Wert des streitgegenständlichen Grundstücks durch ein Wertgutachten des Gutachterausschusses der Stadt Kiel, hilfsweise durch ein vom Gericht zu bezeichneten Sachverständigen, ermitteln zu lassen. Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 2314 BGB.

Zwar kann der Pflichtteilsberechtigte gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird.

Der Anspruch ist jedoch durch Erfüllung erloschen. Der Beklagte hat durch das Gutachten des Sachverständigen K… den Wertermittlungsanspruch erfüllt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vorlage eines bestimmten Sachverständigengutachtens. Es obliegt allein dem Erben, einen Sachverständigen auszuwählen (Münchner Kommentar zum BGB § 2314 Rd.Nr. 20).Der Pflichtteilsberechtigte hat dabei keinen Anspruch auf ein bestimmtes, seinen Vorstellungen genügendes Gutachten, sondern nur auf eine Begutachtung, die den an die Tätigkeit von Sachverständigen zu stellenden Anforderungen genügt (Münchner Kommentar zum BGB § 2314 Rd.Nr. 19). Den Anforderungen genügt das Sachverständigengutachten. Es ist dabei unerheblich, wenn der Sachverständige nicht öffentlich vereidigt ist. Die Ermittlung hat zwar durch einen unabhängigen unparteiischen Sachverständigen zu erfolgen, dieser braucht jedoch nicht öffentlich vereidigt zu sein (OLG Köln FamRZ 2012 Seite 483, Palandt Kommentar zum BGB § 2314 Rd.Nr. 15). Die für die Einwendungen gegen das Gutachten darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat weder substantiiert dargelegt noch Beweis dafür angeboten, dass es sich nicht um ein unabhängiges und unparteiisches Gutachten handelt. Der Sachverständige selbst hat mit seiner Unterschrift im dem Gutachten erklärt, das Gutachten unabhängig und unparteiisch erstellt zu haben. Auch aus dem Inhalt des Gutachtens ergeben sich keine anderen Anhaltspunkte. In dem 18-seitigen Sachverständigengutachten geht der Sachverständige ausführlich und umfangreich auf die Frage ein, wie und nach welchen Maßstäben er den Verkehrswert des Grundstückes ermittelt hat. Allein aufgrund eines für die Klägerin ggf. ungünstigen Ergebnisses lassen sich keine Rückschlüsse auf eine etwaige fehlende Unparteilichkeit entnehmen, denn bei nahezu jedem Sachverständigengutachten ist das Ergebnis für eine der Parteien ungünstig.

Für die Frage der Erfüllung des Wertermittlungsanspruches ist es dagegen unerheblich, ob der Sachverständige den Verkehrswert zutreffend ermittelt hat. Meinungsverschieden-heiten über Wertansätze des Sachverständigen begründen allein noch keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Erfüllung des Anspruches auf die Wertermittlung durch den Erben (OLG Oldenburg NJW 1999 Seite 1974 – 1975). Der Grund liegt darin, dass der Wertermittlungsanspruch die Durchsetzung des Pflichtteilsanspruches nur vorbereitet (Münchner Kommentar zum BGB § 2314 Rd.Nr. 19). Das Wertgutachten des Sachverständigen ist für die gerichtliche Durchsetzung des Pflichtteilsanspruches für die Parteien dagegen nicht bindend (Münchner Kommentar zum BGB § 2314 Rd.Nr. 19). Im Rahmen der Erfüllung des Wertermittlungsanspruches reicht aus, wenn die Klägerin durch das Gutachten in die Lage versetzt wird, die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens gegebenenfalls durch einen eigenen Sachverständigen überprüfen zu lassen und den aus ihrer Sicht tatsächlich bestehenden Wert zu ermitteln. In diese Lage wird die Klägerin durch das Sachverständigengutachten versetzt, denn in dem Sachverständigengutachten werden die Grundlagen der Wertermittlung zur Überprüfung offen gelegt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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