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Pflichtteilsberechtigter – Anspruch auf ein zweites Wertermittlungsgutachten

LG Tübingen – Az.: 7 O 338/10 – Teilurteil vom 15.04.2011

1. Die Widerklage wird hinsichtlich des Widerklagantrags Ziffer 1, gerichtet auf die Vorlage eines Sachverständigengutachtens, abgewiesen.

2. Die Entscheidung im übrigen bleibt einem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Pflichtteilsansprüche des Beklagten.

Der Beklagte ist der Adoptivsohn des am 10. November 2008 verstorbenen K. Der Erblasser hat die Klägerin als Stiftung errichtet (vgl. § 5 des notariellen Testaments vom 26. Juni 1992, Bl. 6/11 d. A.). Mit Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17. Juni 2010 wurde die Klägerin als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts anerkannt. Den Beklagten hat der Erblasser „von jeder Erbfolge“ und „von jeder letztwilligen Zuwendung“ ausgeschlossen (vgl. § 2 des notariellen Testaments vom 26. Juni 1992, Bl. 8 d. A.). Er hat als Alleinerbin seine Ehefrau M eingesetzt, die jedoch die Erbschaft ausgeschlagen hat. Als Ersatzerbin hat er die mit Wirkung ab seinem Tode errichtete Klägerin eingesetzt. Die Witwe M macht Pflichtteilsansprüche gegen die Klägerin geltend. Streitig ist, ob auch der Tochter D Pflichtteilsansprüche zustehen oder ob sie in den notariellen Urkunden vom 27. September 1967 (Bl. 35/36/37 d. A.) und 15. Februar 1971 (Bl. 38/40 d. A.) wirksam auf ihr „gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht“ verzichtet hat.

Der Beklagte hat mit anwaltlichem Schreiben vom 01. Juni 2010 (Bl. 12/14 d. A.) seinen Pflichtteilsanspruch auf 754.743,59 EUR beziffert. Er lässt sich einen unstreitigen Darlehensrückzahlungsanspruch von 270.000,00 EUR anrechnen und verlangt von der Klägerin die Zahlung von 484.743,59 EUR.

Die Klägerin beziffert den Pflichtteilsanspruch des Beklagten auf 46.138,09 EUR und rechnet mit dem unstreitigen Darlehensrückzahlungsanspruch von 270.000,00 EUR auf.

Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2010 hat die Klägerin eine negative Feststellungsklage des Inhalts, festzustellen, dass dem Beklagten kein Pflichtteilsanspruch von 484.743,59 EUR zustehe, erhoben. Nach der Zustellung der Klageschrift am 28. Juli 2010 hat der Beklagte als Widerkläger mit Schriftsatz vom 29. September 2010 den beanspruchten Pflichtteil im Wege der Stufenklage gegen die Klägerin rechtshängig gemacht.

Der Beklagte beantragt,

1. die Klägerin zu verurteilen, im Hinblick auf den Wert der im Alleineigentum des Erblassers stehenden K KG mit Sitz in Stuttgart ein Gutachten eines unparteiischen Sachverständigen erstellen zu lassen und dieses dem Beklagten vorzulegen,

2. die Klägerin zu verurteilen, dem Beklagten einen nach Vorlage dieses Sachverständigengutachtens noch zu beziffernden Geldbetrag nebst Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Leitzins der Europäischen Zentralbank seit 01. Juli 2010, welcher dem Beklagten als gesetzlicher Pflichtteil nach dem Tode des am 10. November 2008 verstorbenen K als gesetzlicher Pflichtteil zusteht, zu zahlen.

Die Parteien haben die negative Feststellungsklage vom 21. Juli 2010 übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte beanstandet die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs durch die Klägerin. Nicht zu berücksichtigen seien die erbrechtlichen Ansprüche der Tochter des Erblassers, denn sie habe auf ihr Erb- und Pflichtteilsrecht wirksam verzichtet. Der Pflichtteilsanspruch des Beklagten belaufe sich folglich auf 1/4 des Nachlasswerts. Zum Nachlass hinzuzurechnen sei, entgegen der Ansicht der Klägerin, der unstreitige Darlehensrückzahlungsanspruch von 270.000,00 EUR. Vor allem aber sei die Pflichtteilsberechnung der Klägerin deshalb unrichtig, weil sie den Wert des Unternehmens des Erblassers, der K KG mit Sitz in S-B C, falsch ermittelt habe. Die Klägerin habe hierzu ein Gutachten der S KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft, vom 23. Dezember 2009 (Bl. 75/121 d. A.) eingeholt und vorgelegt, das inhaltlich von falschen Bewertungen ausgehe. Insbesondere sei die Bewertung des Unternehmens der K KG auf der Basis der Unternehmensfortführung unzutreffend. Der unterste Wert müsse bei einer Pflichtteilsberechnung stets der Liquidationswert sein, der vorliegend deutlich höher liege. Das Gutachten sei vom Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dr. RR, dem Sohn des Steuerberaters HR, der Sozius der Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei, verfasst worden. Dem von der Klägerin ausgewählten Sachverständigen fehle es daher an der notwendigen Unabhängigkeit. Die Klägerin sei mithin ihrer Wertermittlungsverpflichtung nicht nachgekommen.

Die Klägerin beruft sich darauf, dass sie ihrer Wertermittlungsverpflichtung durch die Vorlage des Gutachtens der S Genüge getan habe. Im übrigen sei sie für die erhobene Widerklage nicht passiv legitimiert. Aus dem notariellen Testament vom 26. Juni 1992 folge, dass die Testamentsvollstrecker berechtigt seien, den Nachlass umfassend zu vertreten. Die Tochter D habe auf ihre erbrechtlichen Ansprüche nicht wirksam verzichtet. Die Pflichtteilsquote betrage daher nur 1/8. Das Gutachten der S sei inhaltlich richtig. Die vom Beklagten dargestellten persönlichen Verhältnisse des Verfassers des Gutachtens seien zwar richtig, dies ändere jedoch nichts an der Unabhängigkeit und Neutralität des Sachverständigen. Im übrigen sei die Klägerin, als das Gutachten der S fertiggestellt gewesen sei, noch gar nicht existent gewesen, denn ihre Rechtsfähigkeit sei erst durch die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17. Juni 2010 anerkannt worden. Die S sei von den Testamentsvollstreckern am 05. März 2009 mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt worden, als die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der erbrechtlichen Angelegenheit der Parteien noch gar nicht befasst gewesen seien. Ohnehin sei der Wert eines solchen Gutachtens nicht überzubewerten. Es diene nicht der endgültigen Entscheidung zwischen unterschiedlichen Standpunkten der Parteien, sondern solle nur informieren. Dem Beklagten sei es unbenommen, seinerseits ein Gutachten einzuholen. Letztlich zu entscheiden sei aber in einem Rechtsstreit.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf deren Schriftsätze verwiesen.

Das Gericht hat die Parteien angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16. Februar 2011 verwiesen.

Dem Beklagten wurde antragsgemäß ein Schriftsatzrecht gemäß § 283 ZPO zu neuem Vortrag im Schriftsatz der Klägervertreter vom 01. Februar 2011 bis einschließlich 15. März 2011 eingeräumt. Der Beklagte hat dieses Schriftsatzrecht mit Schriftsatz vom 15. März 2011, am selben Tage mittels Fax bei Gericht eingegangen, wahrgenommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage war zulässig, die Widerklage ist zulässig, jedoch zum Teil unbegründet, im Übrigen noch nicht entscheidungsreif.

I.

Die mit Schriftsatz vom 21. Juli 2010 erhobene Klage, eine negative Feststellungsklage, war zulässig. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 01. Juni 2010 (Bl. 12/14 d. A.) die Klägerin zur Zahlung von 484.743,59 EUR auf seine Pflichtteilsansprüche aufgefordert. Die Klägerin stellt nach der Aufrechnung verbliebene Pflichtteilsansprüche der Höhe nach in Abrede. Ihr steht daher ein berechtigtes Interesse zur Seite, auf Feststellung zu klagen, dass keine Ansprüche bestehen.

Der Beklagte hat mit dem Widerklageschriftsatz vom 29. September 2010 (dass die Widerklage „in Vollmacht des Klägers“ erhoben wurde, ist ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen) Widerklage erhoben und mit der den Gegenstand der Widerklage bildenden Stufenklage den Pflichtteilsanspruch aktiv rechtshängig gemacht.

Die Parteien haben daher folgerichtig den Rechtsstreit hinsichtlich der negativen Feststellungsklage in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil mit der Erhebung der Widerklage das zunächst bestehende Rechtsschutzbedürfnis an der negativen Feststellungsklage weggefallen ist.

II.

Die als Stufenklage gemäß § 254 ZPO erhobene Widerklage ist zulässig. Deren auf Vorlage eines Wertermittlungsgutachtens gerichteter Klagantrag Ziffer 1 ist jedoch unbegründet, denn die Wertermittlung ist erfolgt, die Klägerin hat das Wertermittlungsgutachten dem Beklagten zur Verfügung gestellt, der Wertermittlungsanspruch ist mithin gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Der Widerklagantrag Ziffer 2 ist mangels Bezifferung noch nicht entscheidungsreif.

1. Die Widerklage ist gegen die richtige Partei gerichtet. Abgesehen davon, dass die Argumentation der Klägerin, nicht sie, sondern die nach dem notariellen Testament von 05. Dezember 2000 eingesetzten Testamentsvollstrecker seien passiv ausschließlich legitimiert, der Klage selbst den Boden entzöge, trifft die Rechtsauffassung der Klägerin nicht zu. Nach der Vorschrift des § 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB kann ein Pflichtteilsanspruch, auch wenn Testamentsvollstreckung angeordnet ist, „nur“ gegen den Erben geltend gemacht werden. Einer Entscheidung, ob diese Vorschrift durch eine testamentarische Verfügung abbedungen werden kann, bedarf es nicht. Denn der Erblasser hat in § 6 Abs. 4 des Testaments vom 26. Juni 1992 (Bl. 9 d. A.) verfügt, dass die Testamentsvollstrecker „auch berechtigt und verpflichtet“ seien, den Nachlass „umfassend zu vertreten“. Damit wird die Regelung in § 2213 Abs. 1 Satz 1 BGB nachgebildet, möglicherweise auch im Hinblick auf § 2213 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine Bestimmung, dass nur und ausschließlich die Testamentsvollstrecker zur „Vertretung“ (rechtlich sind sie Partei kraft Amtes, dürfen hier aber offensichtlich den Nachlass verwalten) berechtigt und verpflichtet sind, trifft das Testament gerade nicht.

2. Unstreitig ist die Witwe des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Pflichtteilsberechtigt dürfte auch die Tochter des Erblassers D sein. Unstreitig ist die notarielle Verzichtserklärung vom 27. September 1967 (Bl. 35/36 d. A.) wegen eines (an sich unbegreiflichen) Fehlers des beurkundenden Notars unwirksam. Aber auch die Maßnahme des Notars zur Heilung dieses Fehlers (vgl. die notarielle Urkunde vom 15. Februar 1971, Bl. 38/40 d. A.) dürfte unwirksam sein. Die Tochter als Pflichtteilsberechtigte hatte offensichtlich keine Kenntnis von dem notariellen Geschäft vom 15. Februar 1971 (vgl. deren Schreiben vom 20. November 2008, Bl. 170 d. A., und ihre handschriftlichen Anmerkungen auf dem Schreiben des Notars vom 22. Januar 1971, Bl. 168 d. A.; die ihr angesonnene Vollmacht, Bl. 169 d. A., hat sie nicht unterschrieben), es fand jedenfalls nicht ihre Zustimmung. Eine nach der Aussage in dieser Urkunde der Notariatsangestellten G erteilte Vollmacht (vgl. dazu die notarielle Urkunde vom 15. Februar 1971, Bl. 38 d. A.) ist nirgendwo belegt (vgl. dazu das Schreiben des Notariats S vom 15. Dezember 2008, Bl. 172 d. A.).

Indes bedarf die Entscheidung dieser Frage, die sich auf die Quote des Pflichtteils am Wert des Nachlasses auswirkt, noch keines Ausspruchs. Sie ist dem Betragsverfahren vorbehalten (wie etwa auch die Frage, ob der Darlehensrückzahlungsanspruch vom 270.000,00 EUR mit dem vollen Nominalwert in die Aktiva des Nachlasses aufzunehmen ist, was aber schon deshalb zu bejahen sein dürfte, weil mit dem vollen Nominalwert aufgerechnet wird).

3. Dem Beklagten steht als Pflichtteilsberechtigtem ein über die bloße Wissensvermittlung (Auskunft) hinausgehender Wertermittlungsanspruch gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Dieser Wertermittlungsanspruch ist jedoch erfüllt. Die Klägerin hat dem Beklagten das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten der S vom 23. Dezember 2009 übergeben. Der Wertermittlungsanspruch des Beklagten ist damit gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Die Einwände des Beklagten gegen diese Beurteilung gehen fehl.

a. Der Erbe ist dem Pflichtteilsberechtigten gemäß § 2314 Abs. 1 BGB zur Auskunft und zur Wertermittlung verpflichtet. Der Erbe hat diese Verpflichtung nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen, so sorgfältig und vollständig, als er dazu imstande ist (vgl. § 259 BGB zum Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch). Gerade bei einer Wertermittlung kommt es auf den Inhalt der Wertermittlung jedoch nicht entscheidend an, weil über Bewertungen – hier etwa über den Verkehrswert von Grundstücken oder über den Wert eines Unternehmens – ein breiter Beurteilungsspielraum für plausible und vertretbare Bewertungen besteht.

b. Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Vorlage eines Wertermittlungsgutachtens ist nicht erfüllt, wenn ein erkennbar einseitiges oder unseriöses Gutachten vorgelegt wird. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

aa. Der Beklagte beanstandet persönliche Beziehungen zwischen der Sozietät der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Sachverständigen, der S KG, genauer dem dort tätigen Sachbearbeiter. Diese Beanstandung führt schon deshalb nicht zum Erfolg, weil die S, wie sich dies auch aus dem Vorwort des Gutachtens (Bl. 79 d. A.) ergibt, nicht von den damals noch gar nicht bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten der Klägerin beauftragt wurde, sondern von den Testamentsvollstreckern, die zugleich auch die Klägerin als Vorstandsmitglieder vertreten. So haben dies die beiden Vorstandsmitglieder bei ihrer Anhörung im Verhandlungstermin vom 16. Februar 2011 bekundet. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Auch das vom Beklagten vorgelegte Schreiben der Testamentsvollstrecker vom 03. Juni 2009 (Bl. 192 d. A.) legt diesen Schluss nahe. Wenn in diesem Antwortschreiben auf das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 25. Mai 2009 mitgeteilt wird, dass sie, also die Testamentsvollstrecker, „derzeit vom Wirtschaftsprüfer S KG den Wert der K KG ermitteln“ lassen, muss die Beauftragung schon geraume Zeit zuvor erfolgt sein, nach dem Vortrag der Klägerin am 05. März 2009 (vgl. zum ganzen auch Haas, Staudinger, BGB-Neubearbeitung 2006, RN 63 zu § 2314 BGB).

Der Hinweis der Klägerin, sie selbst sei erst mit dem Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17. Juni 2010 ins Leben getreten, geht allerdings fehl. Der Anerkennungsbescheid (nicht mehr Genehmigungsbescheid) gilt stets rückwirkend. Ohnehin bestand die Klägerin seit dem Testament vom 26. Juni 1992 im status nascendi.

bb. Unabhängig davon erlauben die dargestellten, recht weitläufigen persönlichen Beziehungen zwischen der Sozietät der Klägervertreter, dem in der Sozietät tätigen Steuerberater HR und dem Verfasser des Gutachtens Dr. RR die Annahme oder auch nur die Besorgnis der Befangenheit nicht (vgl. auch hierzu Haas, a. a. O.).

cc. Der Inhalt des Gutachtens rechtfertigt es nicht, „Unseriosität“ anzunehmen. Soweit das Gutachten im tatsächlichen überhaupt gerichtlich überprüft werden kann, ist es plausibel und vertretbar begründet. Dies gilt auch für die Frage, ob der Ermittlung des Unternehmenswerts der Liquidationswert oder der Fortführungswert der K KG zugrundezulegen ist. Überschätzt werden darf die Bedeutung eines solchen Gutachtens ohnehin nicht. Es dient nicht der Streitentscheidung, sondern letztlich nur der Information. Ein gerichtlich beauftragtes Gutachten vermag es nicht zu ersetzen.

III.

Der auf Vorlage eines Wertermittlungsgutachtens gerichtete Widerklageantrag Ziffer 1 ist folglich als unbegründet abzuweisen.

Der Widerklageantrag Ziffer 2 ist derzeit noch unbeziffert und mithin nicht entscheidungsreif. Eine Entscheidung bleibt, wie auch über die Kosten, einem abschließenden Schlussurteil vorbehalten.

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