LG Wuppertal – Az.: 2 O 210/15 – Urteil vom 24.06.2016
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht im Wege der Stufenklage gegen die Beklagten ergänzende Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche sowie Ansprüche gemäß § 2329 BGB geltend.
Die Parteien sind die drei leiblichen Kinder und gesetzliche Erben des am 05.07.2007 in K verstorbenen Dr. M (im Folgenden: Erblasser). Die Beklagten zu 1) und zu 2) sind die Kinder des Erblassers aus erster Ehe und die (Halb-) Geschwister des Klägers. Den Parteien war die Abstammung des Klägers bis zu deren gerichtlicher Feststellung durch Beschluss des Amtsgerichts Bamberg, Az. 0211 F 445/12 vom 18.02.2015 nicht bekannt.
Der Erblasser übertrug in den Jahren 1995 und 2002 schenkungsweise Grundstücke (Bl. 4, 18) an die Beklagten durch die Urkunden …/… vom 6.12.1995 sowie …/… vom 17.12.2002 des Notars S in L. Sämtliche Grundstücke übertrug der Erblasser unter Nießbrauchsvorbehalt. Auf den genauen Inhalt der Grundstücksübertragungsverträge wird Bezug genommen (Anlagen zur Klageschrift).
Nach Rechtskraft der Vaterschaftsfeststellung forderte der Kläger die Beklagten auf, Auskunft über eine etwaige letztwillige Verfügung von Todes wegen und über den Nachlass des Erblassers zu erteilen. Mit Schreiben vom 16.07.2015 überließen die Beklagten dem Kläger ein Nachlassverzeichnis, das unter Hinzuziehung des Notars Dr. T und Kollegen aus L am 13.07.2015 erstellt wurde. Das vorgelegte Nachlassverzeichnis, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, ergibt einen negativen Nachlass in Höhe von 71.617,93 Euro. Es umfasst einen Aktivnachlass in Höhe von 625.217,60 € und einen Passivnachlass in Höhe von 696.835,53 €, wobei darin Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 666.896,73 € enthalten sind.
Der Kläger hat zunächst vorgetragen, er habe Zweifel, ob die Angaben der Beklagten über den Nachlass sowie über die Schenkungen der letzten 10 Jahre vor Versterben des Erblassers vollständig bzw. richtig erteilt seien. Die Auskunft über einen negativen Nachlass sei nicht nachvollziehbar.
Die Schenkungen der Grundstücke müssten „in die Berechnung des Anspruchs“ mit eingestellt werden.
Mit den aufgenommenen Darlehen könnten weitere ergänzungspflichtige Schenkungen an die Beklagten oder auch an Dritte erfolgt sein.
Nachdem er zunächst in der „dritten Stufe“ Pflichtteilsergänzungsansprüche verfolgt hat, beschränkt er sich nunmehr noch auf die Geltendmachung eines Anspruches nach § 2329 BGB. Der Verjährung dieses Anspruchs stünde § 1600d Abs. 4 BGB entgegen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, ergänzende Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 05.07.2007 in K verstorbenen M zum Zeitpunkt des Todes zu erteilen, und zwar durch die Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses über alle ergänzungspflichtigen Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat und über alle unter Abkömmlingen ausgleichspflichtigen Zuwendungen gemäß §§ 2025 ff. BGB, die der Erblasser zu Lebzeiten an seine Abkömmlinge getätigt hat;
2. den Beklagten zu 1. zu verurteilen, den Wert der im Grundbuch eingetragenen Grundstücke
a) Grundbuch von L , Blatt 4611, lfd. Nr. 5, Flur 31, Flurstück 13, Hof- und Gebäudefläche, E-Weg, groß 3.759 qm;
b) Grundbuch von L , Blatt 5447, lfd. Nr. 9, Flur 31, Flurstück 6, Gebäude- und Freifläche, T-Straße, groß 10.488 qm,
c) Grundbuch von N, Blatt 1255, Flur 7, Flurstück 184, Hof- und Gebäudefläche, xx , Ackerland, Grünland (Obstb.), Wiese, Holzung, Wasserfläche, groß insgesamt 8.256 qm,
d) Grundbuch von N, Blatt 1231, G 7, lfd. Nr. 1, Flurstück 31, Grünland, ## , groß 229 qm, lfd. Nr., 2, Flurstück 24, Wasserfläche, gg, groß 472 qm, lfd. Nr. 3, Flurstück 137, Weg, gg, groß 130 qm, lfd. Nr. 4, Flurstück 140, Grünland, gg, groß 114 qm, lfd. Nr. 6, Flurstück 145, Grünland, gg, Waldfläche, Weg, insgesamt groß 13.739 qm, lfd. Nr. 7, Flurstück 186, Grünland, L, M, groß 2.529 qm, lfd. Nr. 8, Flurstück 188, Grünland L, insgesamt groß 608 qm, lfd. Nr. 9, Flurstück 189, Grünland, M, L-Weg, groß 329 qm, lfd. Nr. 12, Flurstück 261, Ackerland, F, Xx, Ackerland, Grünland, Wasserfläche, groß insgesamt 5.577 qm, lfd. Nr. 13, Flurstück 262, Grünland, F, J, groß 3.292 qm, lfd. Nr. 16, Flurstücke 148, 303 und 201, Weg, I-Weg, insgesamt groß 516 qm
zum Todestag des Erblassers 05.07.2007 durch Sachverständigengutachten zu ermitteln. Die Kosten der Begutachtung trägt der Kläger;
die Beklagte zu 2. zu verurteilen, den Wert der im Grundbuch eingetragenen Grundstücke
e) Grundbuch von L, Blatt 11045, lfd. Nr. 1, Flur 18, Flurstück 126, Gebäude- und Freifläche, S-Weg;
f) Grundbuch von R, Blatt 6669, lfd. Nr. 1, Flur 13, Flurstück 435, Hof- und Gebäudefläche, O-Straße, groß 1.107 qm;
g) Grundbuch von R, Blatt 93, lfd. Nr. 1, Flur 13, Flurstück 192, Hof- und Gebäudefläche, H-Straße, groß 882 qm;
zum Todestag des Erblassers 05.07.2007 durch Sachverständigengutachten zu ermitteln. Die Kosten der Begutachtung trägt der Kläger;
3. die Beklagten zu verurteilen, für den Fall, dass die Beklagten das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt errichten sollten, jeweils zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie den Bestand der ergänzungspflichtigen Schenkungen und ausgleichspflichtigen Zuwendungen vollständig und richtig angegeben haben;
4. den Beklagten zu 1. zu verurteilen, in Höhe eines noch zu beziffernden Betrages die Zwangsvollstreckung in die im Grundbuch eingetragenen Grundstücke:
a) Grundbuch von L, Blatt 4611, lfd. Nr. 5, Flur 31, Flurstück 13, Hof- und Gebäudefläche, L M-Weg, groß 3.759 qm;
b) Grundbuch von L, Blatt 5447, lfd. Nr. 9, Flur 31, Flurstück 6, Gebäude- und Freifläche, T-Straße, groß 10.488 qm,
c) Grundbuch von P, Blatt 1255, Flur 7, Flurstück 184, Hof- und Gebäudefläche, M, Ackerland, Grünland (Obstb.), Wiese, Holzung, Wasserfläche, groß insgesamt 8.256 qm,
d) Grundbuch von P, Blatt 1231, G 7, lfd. Nr. 1, Flurstück 31, Grünland, S, groß 229 qm, lfd. Nr., 2, Flurstück 24, Wasserfläche, Xx, gg, groß 472 qm, lfd. Nr. 3, Flurstück 137, Weg, gg, groß 130 qm, lfd. Nr. 4, Flurstück 140, Grünland, gg, groß 114 qm, lfd. Nr. 6, Flurstück 145, Grünland, gg, Waldfläche, Weg, insgesamt groß 13.739 qm, lfd. Nr. 7, Flurstück 186, Grünland, L, M, groß 2.529 qm, lfd. Nr. 8, Flurstück 188, Grünland L, insgesamt groß 608 qm, lfd. Nr. 9, Flurstück 189, Grünland, M, L-Weg, groß 329 qm, lfd. Nr. 12, Flurstück 261, Ackerland, F, Xx, Ackerland, Grünland, Wasserfläche, groß insgesamt 5.577 qm, lfd. Nr. 13, Flurstück 262, Grünland, F, S, groß 3.292 qm, lfd. Nr. 16, Flurstücke 148, 303 und 201, Weg, I-Weg, insgesamt groß 516 qm
zu dulden;
die Beklagte zu 2. zu verurteilen, in Höhe eines noch zu beziffernden Betrages die Zwangsvollstreckung in die im Grundbuch eingetragenen Grundstücke:
e) Grundbuch von L, Blatt 11045, lfd. Nr. 1, Flur 18, Flurstück 126, Gebäude- und Freifläche, S-Weg;
f) Grundbuch von R, Blatt 6669, lfd. Nr. 1, Flur 13, Flurstück 435, Hof- und Gebäudefläche, O-Straße, groß 1.107 qm;
g) Grundbuch von R, Blatt 93, lfd. Nr. 1, Flur 13, Flurstück 192, Hof- und Gebäudefläche, H-Straße, groß 882 qm
zu dulden.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung gegen sämtliche mit der Klage verfolgten Ansprüche.
Die Beklagten erheben vorsorglich die Einrede der Dürftigkeit gemäß § 1990 BGB und machen geltend, die Haftung für Pflichtteilsergänzungsansprüche des Klägers auf den Nachlass zu beschränken. Dieser sei negativ, die in die Berechnung eingestellten Darlehen habe der Erblasser zur Finanzierung seines sehr großzügigen Lebensstils aufgenommen.
Entscheidungsgründe
A.
Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet.
I.
Dem vom Kläger mit der Stufenklage letztlich nur noch verfolgten Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die den Beklagten geschenkten Grundstücke gemäß § 2329 BGB steht die Verjährungseinrede wirksam entgegen.
Dem entsprechend sind auch die vorbereitend geltend gemachten Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche nicht gegeben. Ein Informationsbedürfnis, das zu einem Anspruch des Klägers gemäß § 242 BGB gegenüber den Beklagten als seinen Miterben führen könnte, ist infolge des verjährten Hauptanspruches nicht gegeben.
Der Anspruch nach § 2329 BGB ist verjährt.
Die Verjährung richtet sich gemäß Art. 229 § 23 Abs. 1 S. 2 EGBGB nach der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung des BGB (im Folgenden: BGB a.F.). Die Verjährung ist früher vollendet als nach der nunmehr geltenden Fassung des BGB. Nach § 2332 Abs. 2 BGB a.F. begann die dreijährige Verjährungsfrist des Anspruches gegen den Beschenkten gemäß § 2329 BGB mit dem Erbfall. Verjährung wäre danach bereits am 05.07.2010 eingetreten.
Nach § 2332 Abs. 1 BGB n.F. und Art. 229 § 23 Abs. 2 S. 1 EGBGB wäre die Verjährung erst am 01.01.2013 abgelaufen.
Die kurze Verjährungsfrist gilt nach BGH, NJW 1986, 1610 ff. auch gegenüber beschenkten Miterben.
Der Verjährung des Anspruches nach § 2332 Abs. 1 BGB n.F. bzw. § 2332 Abs. 2 BGB a.F. steht nicht die Anwendbarkeit von § 1600d Abs. 4 BGB entgegen.
Entgegen der Auffassung des Klägers steht § 1600d Abs. 4 BGB einem Beginn der Verjährungsfrist im Zeitpunkt des Erbfalles nicht entgegen.
Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die „Rechtsausübungssperre“ des § 1600d Abs. 4 BGB in der Regel dazu führt, dass Verjährung nicht eintritt. Solange die Vaterschaft nicht bindend festgestellt ist, können Forderungen des Kindes gegen den Vater nicht verjähren, weil sie noch nicht i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden sind (Münchener Kommentar BGB-Wellenhöfer, 6. Auflage, § 1600d, Rz. 118). Dies gilt jedoch nur insoweit, als es für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 BGB bzw. § 198 BGB a.F. auf die Entstehung des Anspruches ankommt.
Dies ist entgegen der Argumentation von Gipp in ZERB 2001, 169 ff. (Abdruck Bl. 91-94 d.A.) bei der Verjährung im Sinne von § 2332 BGB nicht der Fall. Darin war und ist der Verjährungsbeginn unabhängig von der Frage, ob ein etwaiger Anspruch entstanden ist und unabhängig von der Frage, ob Kenntnis (oder grob fahrlässige Unkenntnis) der anspruchsbegründenden Tatsachen vorlag, geregelt. Die Vorschrift knüpft allein an den Erbfall an. Es ist auch entgegen der Rechtsauffassung von Gipp nicht richtig, dass nur ein entstandener und fälliger Anspruch verjähren kann. Die Verjährungsfristen schützen im Gegenteil nicht nur den begründet in Anspruch genommenen, sondern auch den Nichtschuldner (Palandt-Ellenberger, BGB, 75. Auflage, Überblick vor § 194 Rz. 7). Die Möglichkeit, den durch die Verjährung eintretenden Rechtsverlust durch rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs verhindern zu können, ist ebensowenig eine notwendige Voraussetzung der Verjährung (Palandt-Ellenberger, BGB, 75. Auflage, Überblick vor § 194 Rz. 10).
Das für den Kläger als unbillig empfundene Ergebnis ist eine vom Gesetzgeber des § 2332 BGB a.F. und n.F. in Kauf genommene Härte, die angesichts der damit bezweckten schnellen Rechtssicherheit für Beschenkte des Erblassers in Kauf genommen wurde. Auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagtenvertreter wird Bezug genommen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass damit eine besondere Benachteiligung nichtehelicher Kinder einhergehen würde. Im Gegenteil würden Kinder, bei denen die Vaterschaft des Erblassers zunächst gesetzlich festgestellt werden müsste, gegenüber anderen Pflichtteilsberechtigten besonders bevorzugt. Denn an die kurze und kenntnisunabhängige Verjährungsfrist des § 2332 BGB müssen sich etwa auch eheliche oder anerkannte Kinder festhalten lassen, die erst nach Ablauf von drei Jahren vom Tod des Vaters Kenntnis erlangt haben.
II.
Der mit den Klageanträgen zu 1. und 2. geltend gemachte Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch ergibt sich auch nicht zur Vorbereitung anderer Ansprüche.
Ein Anspruch nach § 2314 BGB besteht gegenüber Miterben nicht. Ein Anspruch gemäß § 2057 BGB (zur Vorbereitung eines Anspruches aus § 2050 BGB) oder § 242 BGB zur Vorbereitung eines Anspruches aus § 2325 BGB besteht ebenfalls nicht. Beide Hauptansprüche setzen einen verteilbaren Positivnachlass voraus, der klägerseits nicht behauptet wird.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 BGB, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
C.
Streitwert: 50.000 €