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Pflichtteilsberechtigter – Auskunftsanspruch gegenüber Erben

OLG Düsseldorf – Az.: I-7 U 9/17 – Urteil vom 06.07.2018

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.12.2016 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und das angefochtene Urteil, soweit es in Ziffer 4 die Belegvorlage bescheidet, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt als Pflichtteilsberechtigte die Vorlage von Belegen zur erteilten Auskunft.

Die Mutter der Parteien, N.R., verstarb am 31.3.2011. Sie hatte vier Kinder. Ein Kind, die Beklagte, ist ihre Alleinerbin. Die anderen drei Kinder, die Klägerin und ihre Schwestern C.F. und V.R., sind pflichtteilsberechtigt. Die Klägerin macht ihre eigenen und die Rechte ihrer beiden Schwestern aus abgetretenem Recht geltend.

Die Klägerin begehrt im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft, Vorlage von Belegen und letztlich die Auszahlung des Pflichtteils. Das Landgericht, auf dessen Teilurteil wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Anträge gemäß § 540 ZPO verwiesen wird, hat die Beklagte in der ersten Stufe durch Teilurteil weitgehend zur Auskunft verurteilt. Das Landgericht hat die Klage unter anderem zu zwei Anträgen abgewiesen. Der Auskunftsanspruch zum Sparbrief …011 bei der Kreissparkasse E sei durch Erteilung der Auskunft erloschen, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 11.3.2016 erklärt habe, dass sich auf dem Sparbrief kein Guthaben mehr befunden habe. Ein Anspruch auf Vorlage von Belegen bestehe nicht, da der Anspruch aus § 2314 BGB nur auf Auskunft und nicht auf Belegvorlage gerichtet sei. Die Klägerin hat mit ihrer Berufung die Abweisung ihrer Klage zu beiden Anträgen angegriffen.

Die Beklagte beauftragte einen Notar mit der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses, es liegt nicht vor. Aus dem Teilurteil betreibt die Klägerin die Zwangsvollstreckung und ließ gegen die Beklagte ein Zwangsgeld festsetzen.

Die Klägerin trägt vor, der Anspruch auf Belegvorlage bestehe aus § 2314 BGB, jedenfalls gemäß § 242 BGB, weil die Beklagte in diesem Rechtsstreit – ebenso wie etwa in ihrem Scheidungsverfahren – bewusst falsch und unvollständig vortrage. Die Belege müssten für den gesamten Zeitraum geprüft werden, um unberechtigte Geldentnahmen der Beklagten aufdecken zu können.

Die Beklagte hat zum Sparbrief …001 in der Berufungserwiderung mitgeteilt, dass die letzte Rentenzahlung am „30.2.2011“ und die Schlusszahlung am 30.3.2011 erfolgt seien. Die Parteien haben den ursprünglichen Antrag der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, die erteilte Auskunft auch zum Guthaben bzw. Wertstand des Sparbriefs Nr. …011 bei der Kreissparkasse E zum Stichtag 31.3.2011 zu ergänzen, in der Berufungsinstanz übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin hat die Berufung zu ihrem ursprünglichen Antragsteil, die Beklagte zu verurteilen, Verträge der nach den Angaben der Beklagten in den Nachlass gefallenen Lebensversicherungen vorzulegen, zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Teilurteils des Landgerichts Düsseldorf vom 16.12.2016, 6 O 130/15, zusätzlich zu verurteilen, die nachfolgenden Belege vorzulegen:

Die vollständigen Kontoauszüge über nachfolgende Konten und Depots der N.R. aus dem Zeitraum Januar 2005 bis 31.3.2011

Kreissparkasse E

Konto-Nr. …901

Konto-Nr. …011

Sparbrief-Nr. …011

Sparkassenbrief …300

R-bank B

Konto-Nr. …175

Konto-Nr. …152

Konto-Nr. …151

Depot-Nr. …100

C T

Konto-Nr. …60

Konto-Nr. …20

Depot …25

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie habe die Kontoauszüge dem mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses beauftragten Notar bereits vorgelegt. Ein Anspruch auf Belegvorlage bestehe aus Rechtsgründen nicht.

II.

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vorlage von Belegen.

1.

Es besteht kein Anspruch der Pflichtteilsberechtigten auf Auskunft gemäß § 2314 BGB, die auf Vorlage der Kontoauszüge für einen Zeitraum von 2005 bis 31.3.2011 gerichtet ist.

Der Erbe ist nicht verpflichtet, über alle lebzeitigen Vermögensdispositionen des Erblassers zu informieren. Es besteht kein Ermittlungsrecht des Pflichtteilsberechtigten, alle Kontoauszüge des Erblassers systematisch nach etwaigen Ansprüchen zu durchsuchen. Eine derartige Verpflichtung wäre eine Rechenschaftslegung nach § 259 BGB, die wegen des Verweises auf § 260 in § 2314 BGB gerade nicht geschuldet ist.

Es besteht auch kein eingeschränkter Anspruch auf Belegvorlage zur Prüfung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Da der Gesamtpflichtteil neben dem ordentlichen Pflichtteil gemäß § 2325 BGB auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch umfasst, erstreckt sich der Auskunftsanspruch auch auf solche Gegenstände, die nur deshalb nicht mehr zum Nachlass gehören, weil sie zu Lebzeiten vom Erblasser verschenkt worden sind (Damrau/Tanck/Riedel, Praxiskommentar Erbrecht, 3. Auflage 2014, § 2314 BGB Rn 16). Der Erbe hat daher Auskunft über Schenkungen zu erteilen. Der auskunftspflichtige Erbe muss im Rahmen des § 2314 BGB dem Pflichtteilsberechtigten bei Vorliegen gewisser Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Zuwendung die näheren Umstände der Zuwendung offenlegen, damit dieser prüfen kann, ob es sich dabei um eine Schenkung im Rechtssinne handelt; der Erbe darf die entsprechende rechtliche Würdigung nicht vorwegnehmen (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 28. September 2016 – 2 U 29/15 –, Rn 61, juris, ErbR 2018, 92). Darum geht es der Klägerin aber nicht. Sie möchte keine zusätzlichen Auskünfte, sondern Belegeinsicht zur Ermittlung etwaiger Schenkungen. Zur Überprüfung der Nachvollziehbarkeit oder Richtigkeit der Auskunft sieht das Gesetz aber keine weitergehenden Rechenschaftspflichten des Erben vor, sondern die eidesstattliche Versicherung oder das notarielle Nachlassverzeichnis.

2.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auskunft gemäß § 2314 BGB, der auf Vorlage der Kontoauszüge für den Stichtag 31.3.2011 gerichtet ist.

Nach der Rechtsprechung besteht kein allgemeiner Anspruch auf Belegvorlage (OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Dezember 2011 – 10 U 409/11 –, juris; OLG Hamm, Urteil vom 31. Januar 2012 – 10 U 91/11 –, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 20.2.2009, 2 U 1386/08, ZEV 2010, 262, Rn. 20; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 29. Juni 2000 – 4 WF 59/00 –, juris –, MDR 2000, 1324 für den Zugewinnausgleichsanspruch). Bedeutende Teile der Kommentarliteratur teilen diese Rechtsauffassung für den derzeitigen Rechtszustand (Palandt/Weidlich, Kommentar zum BGB, 77. Aufl. 2018, § 2314 Rn 10; BeckOK BGB/Müller-Engels, 46. Ed., Stand 1.11.2017, BGB § 2314 Rn. 19; Damrau/Tanck-Riedel, Praxiskommentar Erbrecht, 3. Auflage 2014, § 2314 BGB Rn 17; Demirci in Krug, Pflichtteilsprozess, 2. Auflage 2018, § 2 Rn 184). Ein Anspruch auf Belegvorlage wird allenfalls in Sonderfällen wie bei einer Auskunft über ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung (Senat, Urteil vom 17.5.1996 – 7 U 126/95, OLGR Düsseldorf 1996, 233; BGH, Urteil vom 30. Oktober 1974 – IV ZR 41/73 –, juris, NJW 1975, 258), beim Wertermittlungsanspruch des § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB (Palandt/Weidlich, § 2314 Rn 10) oder de lege ferenda (Birkenheier in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, § 2314 Rn 54; Klinger/Mohr, Belegvorlageanspruch des Pflichtteilsberechtigten, NJW-Spezial 2008, 71, 72) erörtert. Als Argumente gegen eine Belegvorlagepflicht werden insbesondere der Gegensatz von § 259 BGB zu § 260 BGB (Häberle in Krug, Pflichtteilsprozess, 1. Aufl., § 1 Rn 92; Löffler, jurisPR-FamR 3/2009 Anm. 4) sowie der Vergleich mit § 1379 Absatz 1 Satz 2 BGB angeführt. Die letztgenannte Vorschrift sieht für den Fall der Berechnung von Zugewinnausgleichsansprüchen ebenfalls Auskunftsansprüche, ein Verzeichnis nach § 260 BGB, das Anwesenheitsrecht bei der Erstellung des Verzeichnisses, einen Wertermittlungsanspruch und ein notarielles Verzeichnis vor. Der Gesetzgeber hat dort aber durch Art. 1 Nr. 8 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6.7.2009 (BGBl I 1696) mit Wirkung zum 1.9.2009 ausdrücklich eine Pflicht zur Belegvorlage eingeführt, während er mit dem Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.9.2009 (BGBl I 3142 ff) mit Wirkung zum 1.1.2010 zwar u.a. das Pflichtteilsrecht geändert, § 2314 BGB aber nicht um die Regelung einer Belegvorlagepflicht ergänzt hat.

Demgegenüber wird von Teilen der Literatur aufgrund einer teleologischen Auslegung des § 2314 BGB eine Vorlagepflicht zumindest hinsichtlich solcher Belege bejaht, die wie Quittungen, Konto- und Depotauszüge nach der Verkehrssitte üblicherweise beigefügt werden (Staudinger/Herzog (2015) BGB § 2314 Rn 32, 33; Fleischer, Aktuelle instanzgerichtliche Rechtsprechung zu Auskunftsansprüchen im Erb- und Pflichtteilsrecht, ErbR 2013, 242, 243; Schlitt, Der Umfang des Auskunftsanspruchs des Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsberechtigten gegenüber dem Erben wegen des Bankvermögens des Erblassers, ZEV 2007, 515, 519; unklar MüKoBGB/Lange, 7. Aufl. 2017, BGB § 2314 Rn. 13 a.E: Belege nicht für die Nachprüfung, aber für die Berechnung des Anspruchs).

Welcher Auffassung zu folgen ist, muss in der vorliegenden Fallgestaltung nicht allgemein entschieden werden, weil die Klägerin bereits einen Titel über die Verpflichtung der Beklagten zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses erwirkt hat, aus dem sie die Zwangsvollstreckung betreibt. Der von der Beklagten beauftragte Notar hat die Pflicht, den Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls (§ 2311 BGB) eigenständig zu ermitteln. Zum Nachlass gehören als Aktiva Forderungen, beispielsweise Ansprüche der Erblasserin aus Auftrag, ungerechtfertigter Bereicherung oder unerlaubter Handlung. Dabei wird der Notar berücksichtigen, dass für die Zwecke der Pflichtteilsberechnung analog §§ 1976, 2143, 2377 BGB Rechtsverhältnisse, die infolge des Erbgangs durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit erloschen sind, als nicht erloschen gelten können (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1978 – IV ZR 181/76 –, juris, BB 1978, 522; Palandt/Weidlich, § 2311 Rn 2; Staudinger/Herzog (2015) BGB § 2311 Rn 36). Er wird daher die zum Nachlass gehörenden Konten selbständig umfassend prüfen, zumal er verpflichtet sein kann, die Kontoauszüge der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall auf Anhaltspunkte für unentgeltliche Zuwendungen durchzusehen (BVerfG ZEV 2016, 578 Rn. 3; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.3.2014 – 2 W 495/13 -, ZEV 2014, 308; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 28. Januar 2011 – 5 W 312/10 – 116 –, juris, ZEV 2011, 373; zusammenfassend Weidlich, Die neuere Rechtsprechung zum notariellen Nachlassverzeichnis: eine kritische Bestandsaufnahme, ZEV 2017, 241 ff). Die Klägerin, die das Recht hat, der Errichtung des Nachlassverzeichnisses beim Notar beizuwohnen (§ 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB), erhält auf diesem Weg zuverlässig die Informationen, die sie zur Beurteilung ihrer Ansprüche benötigt. Welches schutzwürdige Interesse sie daran haben könnte, dass die Beklagte ihr zusätzlich von ihr gefertigte Kopien der Kontoauszüge übersendet, ist nicht ersichtlich.

3.

Etwaige Ansprüche auf Rechnungslegung aus einem – der Erteilung einer Kontovollmacht i.d.R zugrunde liegenden – Auftragsverhältnis gem. §§ 666, 259 BGB können nur von dem Auftraggeber bzw. seinen Erben, nicht von pflichtteilsberechtigten Nichterben geltend gemacht werden.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 a, 97, 516 Absatz 3 Satz 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Hinsichtlich des für erledigt erklärten Anspruchs zur Auskunft über den Sparbrief hat die Klägerin gemäß § 91 a ZPO die anteiligen Kosten zu tragen, weil sie die Klage nach dem bisherigen Sach- und Streitstand insoweit verloren hätte. Ein Anspruch auf weitere Auskunft bestand nicht, weil sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht die Auskunft erteilt bekommen hat, der Kontostand betrage null. Ihre Nachfrage zum Zeitpunkt der Auszahlungen vor dem Todestag war irrelevant, weil der Pflichtteilsanspruch und damit die Auskunftspflicht sich auf den Nachlassbestand zum Todestag beschränkt. Der Erbe ist nicht verpflichtet, über alle lebzeitigen Vermögensdispositionen des Erblassers zu informieren (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 28. September 2016 – 2 U 29/15 –, Rn 57, juris, ErbR 2018, 92; OLG Koblenz, Beschluss vom 20.2.2009, 2 U 1386/08, ZEV 2010, 262, Rn. 18; Birkenheier in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 2314 Rn 51). Die von der Klägerin zusätzlich begehrte Auskunft zur letzten Kontobewegung betraf nicht die geschuldete Auskunft zum Todestag, sondern diente der Überprüfung der Nachvollziehbarkeit oder Richtigkeit der Auskunft. Dafür sieht das Gesetz keine weitergehenden Auskunfts- oder Rechenschaftspflichten vor, sondern die eidesstattliche Versicherung oder das notarielle Nachlassverzeichnis.

Es liegen keine Gründe vor, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur nicht nur vereinzelt unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 08. Februar 2010 – II ZR 54/09 –, juris, NJW-RR 2010, 1047-1048, Tz. 3 nach juris; MüKoZPO/Krüger, 5. Auflage 2016, § 543, Rn. 7). Ob das Bestehen einer allgemeinen Pflicht zur Belegvorlage im Pflichtteilsrecht grundsätzlich klärungsbedürftig ist, kann dahinstehen, weil es auf diese Frage nicht ankommt, sondern der Senat unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entschieden hat.

Streitwert: bis 8.000 € (10 % des erwarteten Pflichtteils in einer Größenordnung bis 80.000,- €).

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 12.6.2018 und vom 28.6.2018 geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

 

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