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Pflichtteilsberechtigter – grob fahrlässige Unkenntnis vom Ableben des Erblassers

LG Darmstadt – Az.: 7 O 161/20 – Urteil vom 26.04.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger geht im Wege der Stufenklage gegen die Beklagte vor und macht erbrechtliche Ansprüche geltend.

Die Erblasserin […], verstarb am XX.XX.2015. Die Trauerfeier fand am XX.XX.2015 statt. Der Kläger nahm an der Trauerfeier teil. Der Kläger fragte die Beklagte bei der Beerdigung, ob er als Miterbe irgendwelche Papiere wegen der Beerdigung unterzeichnen müsse, was „man aber verneinte“ (Bl. 27 d.A.).

Die Erblasserin hatte zunächst zwei Kinder und zwar den Kläger und dessen Schwester. Die Erblasserin heiratete den B und brachte diese beiden Kinder mit in die Ehe ein. Der Ehemann der Erblasserin adoptierte den Kläger und dessen Schwester nicht. Aus der Ehe der Mutter mit B gingen vier Töchter hervor, wobei die Beklagte eine dieser Töchter ist.

Die Beklagte ist Erbin nach der Erblasserin. Der Kläger wurde von der Erbfolge nach seiner Mutter ausgeschlossen.

Der Kläger zog am XX.XX.2015 von dem Anwesen […] in das Anwesen […] um.

Zu einem unbekannt gebliebenen Zeitpunkt übersandte das Amtsgericht … dem Kläger das Testament der Eheleute […]. Ob der Kläger dieses erhielt, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger kam nach dem Tod seiner Mutter nahezu täglich zu B. Dem Kläger wurde anlässlich eines Besuchs dort gesagt, dass ihm ja zum einen das Erbe nach seiner Mutter zustehe und zum anderen auch B für ihn gesorgt habe. B verstarb.

Der Kläger verlangte mit Schreiben vom 16.7.2020 Auskunft und Zahlung von der Beklagten, was diese ablehnte.

Der Kläger behauptet, er habe erst im Juni 2020 davon erfahren, dass er von der Erbfolge nach seiner Mutter ausgeschlossen worden war.

Der Kläger ist der Ansicht, sein Pflichtteilsanspruch sei nicht verjährt. Da er seinen vermeintlichen Erbteil zu Lebzeiten seines Vaters nicht habe geltend machen wollen, und deshalb bis zu dessen Ableben gewartet habe, bis er sich um konkrete Informationen bemüht habe, sei das Abwarten nicht als grobe Fahrlässigkeit zu werten.

Der Kläger beantragt, die Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt,

1. in der ersten Stufe zu erteilen

a) Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am XX.XX.2015 in […] verstorbenen A, geboren am […] in […] – Erblasserin -, zuletzt wohnhaft gewesen in […], durch Vorlage eines Bestandverzeichnisses, welches in Aktiva und Passiva unterteilt ist;

b) Auskunft über alle ergänzungspflichtigen Zuwendungen, welche die Erblasserin zu Lebzeiten getätigt hat;

c) Auskunft über alle unter Abkömmlingen ausgleichungspflichtigen Zuwendungen, welche die Erblasserin zu Lebzeiten getätigt hat;

d) den Wert des im Nachlass gewesenen Grundstücks […] zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin am XX.XX.2015 durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln;

2. gegebenenfalls in der zweiten Stufe zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen die Angaben vollständig und richtig angegeben hat, als sie dazu imstande ist;

3. in der dritten Stufe nach Erteilung der Auskunft und nach Feststellung des Wertes der Immobilie an den Kläger den Pflichtteilsbetrag gemäß Pflichtteilsquote von 1/24 des sich aus der Ziff. 1 zu erteilenden Auskunft errechneten Betrages nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.7.2020 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte macht die Einrede der Verjährung geltend.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe positive Kenntnis davon gehabt, dass es ein Ehegattentestament gab, und dass Schlusserbin die Beklagte sein sollte.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Pflichtteilsanspruch des Klägers sei verjährt. Bei dem Kläger liege jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis vor.

Die Klageschrift vom 17.11.2020 wurde der Beklagtenvertreterin am 18.1.2021 zugestellt. Die Beklagte hat Schriftsatznachlass auf die Schriftsätze vom 19.4.2021 und vom 22.4.2021 beantragt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat weder einen durchsetzbaren Auskunftsanspruch noch einen durchsetzbaren Wertermittlungsanspruch gegen die Beklagte. Denn die Beklagte hat sich erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen.

Der Kläger kann als Pflichtteilsberechtigter, der nicht Erbe ist, grundsätzlich gemäß § 2314 Abs. 1 BGB von der Beklagten als Erbin Auskunft und Wertermittlung verlangen. Für diese Ansprüche gilt seit dem 1.1.2010 die Regelverjährung von drei Jahren gemäß §§ 195 ff. BGB. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist, und der Pflichtteilsberechtigte von seinem Pflichtteilsanspruch Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. in diesem Zusammenhang Lange, in: MünchKomm-BGB, 8. Aufl. 2020, § 2314 Rn. 64. Ferner: BGH, Urteil vom 31.10.2018 – IV ZR 313/17).

Der Pflichtteilsanspruch ist im Jahr 2015 entstanden; die Erblasserin verstarb am XX.XX.2015.

Es ist davon auszugehen, dass der Kläger spätestens im Dezember 2015 zumindest grob fahrlässige Unkenntnis in Bezug auf seinen Pflichtteil hatte. Diese liegt vor, wenn die Unkenntnis des Pflichtteilsberechtigten darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maß verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urteil vom 15.11.2011 – XI ZR 54/09; Urteil vom 23.9.2008 – XI ZR 395/07; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.1.2021 – 13 U 232/20). Der Kläger hatte spätestens am XX.XX.2015 Kenntnis vom Tod seiner Mutter, der Erblasserin, da er an diesem Tag an deren Beerdigung teilnahm. Die naheliegende Überlegung wäre es daher gewesen, noch im selben Jahr nachzuverfolgen, ob er Erbe wurde oder nicht (so für einen vergleichbaren Fall LG Landshut, Teilurteil vom 17.8.2016 – 44 O 3150/12; OLG München, Endurteil vom 8.3.2017 – 20 U 3806/16; ferner Horn, in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Aufl. 2019, § 2332 Rn. 10). Dies hat zur Folge, dass die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem die Entstehung des Anspruches und die grob fahrlässige Unkenntnis vorlag, hier also mit dem Schluss des Jahres 2015, begann. Mit Ablauf des Jahres 2018 und damit weit vor der Zustellung der Klageschrift vom 17.11.2020 sind die Ansprüche des Klägers verjährt.

Soweit der Kläger vorträgt, seine Frage bei der Beerdigung, ob er als Miterbe irgendwelche Papiere wegen der Beerdigung unterzeichnen müsse, sei verneint worden, führt dies nicht dazu, dass damit eine grobe Fahrlässigkeit nicht anzunehmen wäre. Denn der Kläger durfte in dieser kurzen Konversation unter besonderen Berücksichtigung der Situation, in der diese stattfand, keine positive Bestätigung seiner (tatsächlich nicht vorhandenen) Stellung als Miterbe sehen.

Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Äußerungen, die B nach dem Tod der Erblasserin getätigt hat. Soweit X geäußert hat, dass dem Kläger das Erbe nach seiner Mutter zustehe, kann nicht davon ausgegangen werden, dass damit zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass der Kläger Miterbe ist bzw. dass der Kläger dies so verstanden hat. Nach allgemeinem Sprachverständnis erhält auch derjenige einen Teil des Erbes, der nur den Pflichtteil geltend macht.

Dass der Kläger bis zum Ableben des B warten wollte, bevor er seinen vermeintlichen Erbteil geltend macht, schließt die Annahme einer groben Fahrlässigkeit ebenfalls nicht aus.

Umstände, aufgrund derer die Verjährung gehemmt gewesen wäre oder die zu einem Neubeginn der Verjährung geführt hätten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Klage war nicht bloß in der ersten Stufe, sondern insgesamt abzuweisen, da die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass auch der Hauptanspruch nicht durchsetzbar ist (vgl. LG München II, Endurteil vom 3.3.2011 – 9 O 6383/09. Ferner: BGH, Versäumnisurteil vom 28.11.2001 – VIII ZR 37/01). Denn der Pflichtteilsanspruch des Klägers ist verjährt, was sich aus den bereits dargelegten Erwägungen ergibt. Der Vortrag der Beklagten ist so zu verstehen, dass sie allgemein die Einrede der Verjährung geltend macht und nicht bloß im Hinblick auf den Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch.

Ein Schriftsatznachlass war der Beklagten nicht zu gewähren, da die Schriftsätze des Klägers keinen neuen entscheidungserheblichen Vortrag enthalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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