Skip to content

Pflichtteilsentziehung – Unwirksamkeit und Auskunftsanspruch über Nachlassvermögen

LG Kassel, Az.: 7 O 1218/17, Teilurteil vom 21.03.2018

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ergänzend Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 15.07.2014 in „…..“ verstorbenen Erblasserin, Frau „…..“ , geborene „…..“ , zu erteilen durch Vorlage eines ergänzenden notariellen Nachlassverzeichnisses, welches zusätzlich gegenüber dem bisher vorliegenden Verzeichnis folgende Punkte umfasst: Alle ergänzungspflichtigen Zuwendungen, die die Erblasserin zu Lebzeiten getätigt hat, insbesondere durch Einsichtnahme in die vollständigen Kontoauszüge bei der „…..“ , Girokonto Nr. „…..“ , für den Zeitraum seit 15.07.2004 bis zum 15.07.2014, sowie durch die Zusammenstellung der einen Betrag von 300 € übersteigenden Verfügungen über die ermittelten Konten oder Depots bei der „…..“ und der „…..“ -Bank, soweit diesen Schenkungen oder sonstige Zuwendung zugrunde liegen (könnten).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist hinsichtlich der Auskunftspflicht gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien sind Geschwister. Ihre Mutter verstarb am 15.07.2014. Die Beklagte ist Alleinerbin. Mit Testament vom 19.07.2002 verfügte die Erblasserin, dass dem Kläger der Pflichtteil entzogen werden soll. Am 03.09.2015 wurde ein notarielles Nachlassverzeichnis über den Nachlass der Erblasserin erstellt. Die Erblasserin verfügte vor ihrem Tod über drei Renten. Sie erhielt dadurch einen monatlichen Betrag von 2.943,00 €. Ferner hatte die Erblasserin mit der Beklagten und deren Ehemann einen Mietvertrag abgeschlossen. Beginn war der 01.06.2001. Die Erblasserin zahlte keine Miete sondern lediglich die Betriebskosten. Die Vorauszahlung hierfür betrug 250,00 DM. Mit Ergänzung vom 30.06.2012 wurde ein Mietzins zahlbar ab 01.01.2013 i.H.v. 520,00 € vereinbart.

Gemäß der Auskunft der „…..“ bestanden zum Todeszeitpunkt Kontoguthaben in Höhe von insgesamt 2.656,38 € (Konto-Nr. „…..“ ).

Pflichtteilsentziehung – Unwirksamkeit und Auskunftsanspruch über Nachlassvermögen
Symbolfoto: Burdun / Bigstock

Der Kläger ist der Ansicht, dass er einen Anspruch auf ergänzende Auskunft hat. Er behauptet hierzu, dass die Auskunft der Beklagten unvollständig sei. Es seien konkrete Anhaltspunkte für pflichtteilsergänzungsrelevante Schenkungen innerhalb der letzten 10 Lebensjahre vorhanden.Ferner ist er der Ansicht, dass die Entziehung des Pflichtteils unwirksam sei.

Der Kläger beantragt im Wege der Stufenklage auf 1. Stufe:

Die Beklagte zu verurteilen, ergänzend Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 15.07.2014 in „…..“ verstorbenen Erblasserin, Frau „…..“ , geborene „…..“ , zu erteilen durch Vorlage eines ergänzenden notariellen Nachlassverzeichnisses, welches zusätzlich gegenüber dem bisher vorliegenden Verzeichnis folgende Punkte umfasst: Alle ergänzungspflichtigen Zuwendungen, die die Erblasserin zu Lebzeiten getätigt hat, insbesondere durch Einsichtnahme in die vollständigen Kontoauszüge, Sparbücher oder vergleichbare Bankunterlagen (insbesondere bei der „…..“ , Girokonto Nr. „…..“ ), und dortiges Wertpapierdepot, für den Zeitraum seit 15.07.2004 bis zum 15.07.2014, sowie durch die Zusammenstellung der einen Betrag von 300 € übersteigenden Verfügungen über die ermittelten Konten, soweit diese Schenkungen oder sonstige Zuwendung zugrunde liegen (könnten).

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Teilklage ist zulässig.

Der Klageanspruch hinsichtlich einer ergänzenden Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses ist gemäß § 2314 Abs. 1 S. 1, S. 3 BGB überwiegend begründet.

Der Kläger ist pflichtteilsberechtigt und nicht Erbe. Die Erblasserin hat die Beklagte zur Alleinerbin bestimmt. Die Entziehung des Pflichtteils gemäß § 2333 Nr. 2 und 3 BGB a.F. durch die Erblasserin war nicht wirksam. Gemäß Art. 229 § 23 Abs. 4 EGBGB ist das alte Recht anzuwenden.

Eine körperliche Misshandlung im Sinne von Nr. 2 der Erblasserin durch den Kläger in Form einer seelischen Misshandlung lag nicht vor. Es wäre für eine solche erforderlich gewesen, dass diese sich auf die körperliche Gesundheit auswirkt. Der Kläger hätte Vorsatz bezüglich der verursachten körperlichen Schäden haben müssen (MüKoBGB/Lange, 4. Aufl. 2004, BGB § 2333 Rn. 8-11). Dies geht aus dem Testament nicht hervor. So führt die Erblasserin aus, dass der Kläger nach dem Tod ihres Ehemannes Auskunftsansprüche und Pflichtteilsansprüche geltend gemacht habe und Antrag auf eidesstattliche Versicherung gestellt habe. Nach Abgabe einer solchen habe er sie bei der Staatsanwaltschaft wegen falscher Versicherung an Eides statt angezeigt. Dies habe sie an den Rand der Erschöpfung gebracht, seelisch sehr belastet und sie habe sich von ihrem Hausarzt starke Beruhigungsmittel verschreiben lassen müssen.

Ferner lagen auch die Voraussetzung nach Nr. 3, Verbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen nicht vor. Hierfür wäre erforderlich, dass durch eine solche Tat in ein Rechtsgut der Erblasserin eingegriffen wurde und der Unwertgehalt mit den anderen Fällen der Pflichtteilsentziehung vergleichbar ist (MüKoBGB/Lange, 4. Aufl. 2004, BGB § 2333 Rn. 12; BeckOK BGB/J. Mayer, 15. Ed. 1.2.2009, BGB § 2333 Rn. 10).

Aus den oben genannten Ausführungen könnte höchstens eine falsche Verdächtigung im Sinne von § 164 StGB angenommen werden. Zwar handelt es sich dabei um ein Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB, jedoch wird durch § 164 StGB in erster Linie die inländische Rechtspflege geschützt (BeckOK StGB/Valerius StGB § 164 Rn. 1-1a), sodass der Eingriff in das Rechtsgut der Erblasserin nicht schwerwiegend war.Zudem ist das frühere Verhalten des Erblassers zu seinem Kind, hier dem Kläger, zu berücksichtigen (BeckOK BGB/J. Mayer, 15. Ed. 1.2.2009, BGB § 2333 Rn. 10, m.w.N.). Hier hatte die Erblasserin wohl dem Kläger gegenüber eine falsche Wohnung angegeben, da sie ihm gegenüber ihre Adresse geheim halten wollte. Insofern ist es nachvollziehbar, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt davon ausging, dass die Angaben der Erblasserin nicht richtig waren. Insofern entspricht der Unwertgehalt dieses Verhaltens im Vergleich auch nicht den anderen Fällen der Pflichtteilsentziehung.

Der Anspruch ist noch nicht durch das bereits erstellte notarielle Nachlassverzeichnis erfüllt worden. Einem notariellen Nachlassverzeichnis wird grundsätzlich ein höherer Beweiswert zugeschrieben, da der Notar zur Vornahme eigener Ermittlungen verpflichtet ist. Es genügt daher nicht, wenn der Notar sich darauf beschränkt, Angaben des Erben wiederzugeben und von diesem vorgelegte Belege auf Plausibilität zu prüfen, selbst wenn er den Erben über seine Vollständigkeits- und Wahrheitspflicht belehrt hat. Eine sich hierin erschöpfende Urkunde ist jedenfalls kein ausreichendes notarielles Nachlassverzeichnis (OLG Saarbrücken ZEV 2011,373 , m.w.N.).

Zu einem vollständigen notariellen Nachlassverzeichnis gehört auch die Erfassung des fiktiven Nachlasses, also die ausgleichspflichtigen Zuwendungen des Erblassers über seine Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall (MüKo-BGB/Lange BGB, § 2314 Rn. 29-32). Dies wurde hier nicht bzw. nicht ausreichenden erfasst. Es fehlen in zeitlicher Hinsicht Angaben zu den letzten 10 Lebensjahren völlig. Der Notar hat sich im Wesentlichen auf die Angaben der Verpflichteten, also der Beklagten, verlassen und lediglich den realen Nachlass festgestellt und nur zum Teil durch telefonische Rücksprache überprüft (siehe unter D. II; B. IV 2., 7.). Es bestanden jedoch konkrete Anhaltspunkte, dass die Erblasserin in den letzten 10 Lebensjahren pflichtteilsergänzungsbedürftige Schenkungen vorgenommen hat. So hat die Erblasserin über monatlich 2.943,00 € verfügt. Sie musste bis 2012 keine Miete sondern nur Nebenkosten i.H.v. 250 DM zahlen. Zum Todeszeitpunkt waren aber lediglich 2.656,38 € auf dem Konto (Nr. „…..“ ) bei der „…..“ vorhanden.Da dieses bei der „…..“ bekannt ist, hätte der Notar aufgrund seiner Ermittlungspflicht im Hinblick auf etwaige Schenkungen die Kontoauszüge der letzten 10 Lebensjahre einholen, überprüfen und dem Nachlassverzeichnis beifügen müssen (BeckOK BGB/G. Müller BGB § 2314 Rn. 22-24; OLG Saarbrücken ZEV 2011,373 ; OLG Stuttgart ZEV 2016,330 ).

Hinsichtlich eines etwaigen Wertpapierdepots bei der „…..“ , hat sich der Notar offenbar nur nach dem Stand zum Todestag erkundigt, was sich aus der Gesamtschau zwischen Nachlassverzeichnis (B. IV 3.) und der Anlage A2 ergibt. Auch hier hätte der Notar für die Vergangenheit nachfragen müssen.

Ferner hätte er die Angaben der Beklagten, dass das Konto bei der „…..“- Bank bereits zu Lebzeiten des Vaters aufgelöst worden sei (B. IV 7.), wenigstens überprüfen müssen um seiner Ermittlungspflicht zu genügen. Für den Fall, dass sich etwas anderes ergeben hätte, hätte er dann auch Einsicht in die Unterlagen nehmen müssen.

Der Kläger hat jedoch keinen darüber hinausgehenden Anspruch auf Ergänzung. Da er selbst keine Anhaltspunkte für das Vorliegen möglicher anderer Konten, Sparbücher oder Wertpapierdepots bei etwaigen anderen Bankinstituten vortragen konnte, besteht auch kein Anspruch auf Ermittlung solcher zum Zwecke der Auskunftserteilung. Eine Pflicht zur Ermittlung in alle Richtung, quasi ins Blaue hinein, hat auch der Notar nicht (OLG Saarbrücken ZEV 2011,373 ).

Die Nebenentscheidung beruht auf § 709 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Erbrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Erbrecht. Vom rechtssicheren Testament über den Pflichtteilsanspruch bis hin zur Erbausschlagung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Erbrecht einfach erklärt

Erbrechtliche Urteile und Beiträge

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!