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Pflichtteilsergänzung bei Schenkung: Wann die Frist trotz Wohnrecht abläuft

10 Jahre vor dem Tod ging das Haus an den neuen Sohn. Der Vater wohnte nur noch in einem Zimmer. Nach dem Erbfall wollte das Kind aus erster Ehe mehr vom Pflichtteil – musste es das Haus doch noch einrechnen?
Senior im Garten vor Erdgeschoss, während Sohn im ersten Stock Fenster renoviert; zwei separate Haustüren sichtbar.
Die räumliche Trennung und exklusive Nutzung von Gebäudeteilen beeinflussen den Beginn der Zehnjahresfrist bei Schenkungen maßgeblich. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 O 2102/24

Das Wichtigste im Überblick

Erben müssen Schenkungen nicht ausgleichen, wenn die Zehnjahresfrist seit der Grundstücksübergabe abgelaufen ist.
  • Die Klägerin forderte eine Nachzahlung zum Pflichtteil wegen einer Immobilienübertragung im Jahr 2006.
  • Das Gericht wies die Klage ab, da die Zehnjahresfrist seit 2006 bereits verstrichen war.
  • Die Frist lief trotz Wohnungsrecht, weil der Vater nicht mehr das gesamte Haus nutzte.
  • Der Sohn durfte wesentliche Gebäudeteile allein bewohnen und das Grundstück baulich stark verändern.

  • Gericht: OLG München
  • Datum: 21.07.2025
  • Aktenzeichen: 3 O 2102/24
  • Verfahren: Berufung nach Stufenklage auf Pflichtteilsergänzung
  • Rechtsbereiche: Erbrecht
  • Revision zugelassen: Nein
  • Relevant für: Erben, Pflichtteilsberechtigte, Immobilieneigentümer bei Schenkungen

Wann beginnt die Zehnjahresfrist bei Grundstücksschenkungen?

Der Fristbeginn für eine Pflichtteilsergänzung richtet sich nach § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB und startet mit dem Eintritt des Leistungserfolges. Das bedeutet konkret: Die Frist läuft erst ab dem Moment, in dem der Schenker den Gegenstand wirtschaftlich und rechtlich so vollständig an den Empfänger übertragen hat, dass er selbst nicht mehr darüber verfügen kann. Bei Grundstücksschenkungen ist dieser rechtliche Meilenstein erreicht, sobald die Umschreibung im Grundbuch erfolgt ist. Diese sogenannte Zehnjahresfrist ist entscheidend für die Frage, ob vergangene Schenkungen bei der Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen noch berücksichtigt werden müssen.

Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. – § 2325 Abs. 3 BGB

Ob diese Frist bereits abgelaufen war, musste das Oberlandesgericht München (Az. 3 O 2102/24) klären und wies die Klage auf Pflichtteilsergänzung komplett ab. Der Vater der klagenden Tochter hatte am 6. Oktober 2006 gemeinsam mit seiner zweiten Ehefrau die hälftigen Miteigentumsanteile an einem Münchner Anwesen per notarieller Urkunde an den gemeinsamen Sohn verschenkt. Noch im selben Jahr wurde der Sohn als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Als der Vater im März 2022 verstarb, forderte die Tochter aus erster Ehe ihren Pflichtteil ein und pochte darauf, dass die Schenkung aus dem Jahr 2006 noch in die Berechnung einfließen müsse.

Handeln Sie als Pflichtteilsberechtigter sofort: Prüfen Sie das Datum der Grundbucheintragung im Grundbuchauszug. Liegt dieses zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits über zehn Jahre zurück, ist Ihr Ergänzungsanspruch in der Regel erloschen, es sei denn, der Schenker hat sich umfassende Nutzungsrechte am gesamten Objekt vorbehalten.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB beginnt bei einer Grundstücksschenkung mit vorbehaltenen Nutzungsrechten auch dann zu laufen, wenn sich das vorbehaltene Wohnungsrecht nur auf einen räumlich abgegrenzten Teil der Immobilie erstreckt und dem Beschenkten wesentliche Teile des Objekts zur alleinigen Nutzung unter Ausschluss des Schenkers verbleiben; eine prozentuale Berechnung der vom Wohnungsrecht erfassten Wohnfläche ist dabei nicht maßgeblich.
  2. Der Schenker verliert seine Stellung als „Herr im Haus“ insbesondere dann, wenn dem Beschenkten vertraglich das Recht eingeräumt wird, umfangreiche bauliche Veränderungen vorzunehmen und das Grundstück mit Grundpfandrechten im Rang vor dem vorbehaltenen Wohnungsrecht zu belasten; in diesem Fall hindert das Wohnungsrecht den Beginn der Zehnjahresfrist nicht.
  3. Der Anspruch auf sachverständige Wertermittlung nach § 2314 BGB setzt das Bestehen eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs dem Grunde nach voraus; ist die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB bei Eintritt des Erbfalls bereits abgelaufen, entfällt zugleich der Wertermittlungsanspruch.
Infografik: Zeitstrahl zur 10-Jahresfrist bei Schenkungen mit Wohnrecht. Er zeigt den Fristbeginn 2006 trotz Teil-Wohnrecht, den Ablauf 2016 und den Erbfall 2022 ohne Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Wohnrecht bei Schenkung: Wann die Frist trotzdem läuft

Wann verhindert ein Wohnrecht den Fristbeginn?

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 1994 und 2016 gilt eine Schenkung rechtlich nur dann als „geleistet“, wenn der Erblasser den verschenkten Gegenstand nicht im Wesentlichen weiter nutzt. Ein vorbehaltenes Wohnrecht kann den Beginn der Zehnjahresfrist ausnahmsweise blockieren, sofern der Schenker seine rechtliche Stellung als „Herr im Haus“ behält. Für diese Beurteilung sind ausschließlich die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte ausschlaggebend, nicht die tatsächliche Nutzung im Alltag.

Deshalb gelte eine Schenkung nicht als geleistet, wenn der Erblasser den „Genuss“ des verschenkten Gegenstands nach der Schenkung nicht auch tatsächlich entbehren müsse. – so das Oberlandesgericht München

Streit um die Ausgestaltung des Wohnrechts

In der familiären Auseinandersetzung vor dem Münchner Gericht prallten diese rechtlichen Vorgaben hart aufeinander. Die Tochter bezeichnete das vertraglich vereinbarte Wohnrecht ihres Vaters als „Nießbrauch im Schafspelz“ und argumentierte, es sei absolut nießbrauchsähnlich ausgestaltet. Das bedeutet konkret: Ein Nießbrauch ist umfassender als ein Wohnrecht, da er dem Inhaber erlaubt, die Immobilie nicht nur selbst zu bewohnen, sondern sie auch zu vermieten und die Mieteinnahmen zu behalten. Sie stützte sich darauf, dass der Vater das Recht hatte, die Räume entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte zu überlassen, und der Sohn bei Unbewohnbarkeit sogar Ersatzräume stellen musste. Die zweite Ehefrau, die als Alleinerbin eingesetzt war, hielt dagegen und betonte, dass die Zehnjahresfrist sehr wohl bereits mit der Übergabe im Jahr 2006 angelaufen sei.

Warum Teil-Wohnrechte den Fristlauf nicht stoppen

Der Lauf der Zehnjahresfrist wird rechtlich nicht blockiert, wenn sich ein vorbehaltenes Wohnrecht lediglich auf einen Teil der übertragenen Immobilie bezieht. Damit die Frist ungestört anlaufen kann, muss eine wesentliche Nutzung des gesamten Objekts durch den Erblasser ausgeschlossen sein. Entscheidend ist dabei die Frage, ob der neue Eigentümer bestimmte Teile des Gebäudes völlig allein und unter striktem Ausschluss des Schenkers nutzen darf.

Räumliche Begrenzung der Nutzung

Die Richter am Oberlandesgericht München analysierten den Notarvertrag aus dem Jahr 2006 detailliert und stellten fest, dass das Wohnrecht des Vaters stark räumlich begrenzt war. Es erstreckte sich lediglich auf das Erdgeschoss, einen einzigen Kellerraum sowie Teile der Garage. Das komplette erste Obergeschoss, weitere Kellerräume und der restliche Teil der Garage waren vom Wohnrecht ausdrücklich ausgenommen. Der beschenkte Sohn konnte diese Bereiche völlig autark und unter Ausschluss seines Vaters nutzen. Das Gericht wies in diesem Zusammenhang das Argument der Tochter zurück, wonach das Wohnrecht mehr als 50 Prozent der Wohnfläche umfasse – diese prozentuale Verteilung sei für den Fristbeginn nicht das ausschlaggebende Kriterium.

Praxis-Hinweis: Räumliche Trennung als Frist-Turbo

Der entscheidende Hebel für den Fristbeginn war hier die klare räumliche Aufteilung. Wenn Sie prüfen wollen, ob Ihre Lage ähnlich ist, hilft ein Blick in den Übergabevertrag: Wurde dem Beschenkten eine abgeschlossene Wohneinheit (beispielsweise ein ganzes Stockwerk) zur alleinigen Nutzung überlassen, zu der der Schenker keinen Zutritt mehr hat? Eine bloße prozentuale Berechnung der Wohnfläche ist zweitrangig – es kommt auf die exklusive Verfügungsgewalt über einen wesentlichen Teil des Objekts an.

Wann endet die ‚Herr im Haus‘-Stellung?

Die endgültige Aufgabe der Stellung als „Herr im Haus“ ist die zwingende Voraussetzung dafür, dass die Zehnjahresfrist überhaupt zu laufen beginnt. Wenn der Vertrag dem Erwerber weitreichende Befugnisse zur baulichen Umgestaltung der Immobilie einräumt, spricht dies stark für eine echte Genussaufgabe des Erblassers. Ein weiteres massives Indiz für den vollständigen Übergang der Herrschaftsgewalt ist das Recht des neuen Eigentümers, das Grundstück eigenständig mit Grundpfandrechten zu belasten. Das bedeutet konkret: Der Sohn durfte das Haus als Sicherheit für Bankkredite nutzen, etwa durch Eintragung einer Grundschuld, ohne den Vater um Erlaubnis zu fragen.

Weitreichende Befugnisse für den Sohn

Dass der Vater diese Herrschaftsgewalt tatsächlich abgegeben hatte, belegte der Übertragungsvertrag eindrucksvoll. Dem Sohn wurde darin die ausdrückliche Berechtigung eingeräumt, auf Basis einer bereits bestehenden Baugenehmigung umfangreiche Um- und Anbaumaßnahmen durchzuführen. Gemäß § 3 der notariellen Urkunde sollten alle neu entstehenden Flächen sofort in den ausschließlichen Besitz des Sohnes übergehen. Zudem durfte der Erwerber Grundpfandrechte in Höhe von bis zu 170.000 Euro zuzüglich 16 Prozent Zinsen eintragen lassen – und zwar im Rang noch vor dem Wohnungsrecht der Eltern. Die Rangfolge im Grundbuch bestimmt, welches Recht im Falle einer Zwangsversteigerung zuerst berücksichtigt wird; ein vorrangiger Kredit könnte das Wohnrecht im Ernstfall verdrängen. Angesichts dieser weitreichenden Befugnisse des Sohnes kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Vater nach der Übertragung unmöglich noch als „Herr im Haus“ angesehen werden konnte.

Bei Bewertung der Gesamtumstände kann der Erblasser mit Vollzug des Übergabevertrages vielmehr nicht mehr als „Herr im Haus“ angesehen werden […]. Keinesfalls konnte er das Anwesen im Wesentlichen weiter nach eigenem Gutdünken frei nutzen, er war im Gegenteil von einer Nutzung desselben in großen Teilen ausgeschlossen. – so das OLG München

Praxis-Hinweis: Finanzielle und bauliche Souveränität

Ein weiterer Faktor für den Fristlauf ist die wirtschaftliche Machtverteilung. Schauen Sie in den Notarvertrag nach Klauseln zur „Rangrücktrittserklärung“ oder zur Erlaubnis für Grundpfandrechte: Darf der neue Eigentümer das Grundstück beleihen, ohne dass der Schenker dies verhindern kann? Wenn der Beschenkte zudem das Recht hat, ohne Zustimmung des Schenkers umfangreiche bauliche Veränderungen vorzunehmen, ist die Stellung als „Herr im Haus“ meist aufgegeben und die Zehnjahresfrist läuft.

Erlischt der Wertermittlungsanspruch nach zehn Jahren?

Pflichtteilsberechtigte haben gemäß § 2314 BGB grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass der Wert des Nachlasses durch einen Sachverständigen ermittelt wird. Dieser Anspruch ist jedoch kein Selbstzweck, sondern setzt zwingend voraus, dass dem Grunde nach überhaupt ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB existiert. Fällt der Ergänzungsanspruch weg, löst sich auch die Verpflichtung zur Wertermittlung auf.

Kein Ergänzungsanspruch, keine Wertermittlung

Die Tochter hatte im Wege einer Stufenklage gefordert, den Wert der Immobilie sowohl zum Zeitpunkt der Übertragung am 15. Dezember 2006 als auch zum Zeitpunkt des Erbfalls im März 2022 gutachterlich feststellen zu lassen. Bei dieser Klageform wird in der ersten Stufe zunächst die Wertermittlung verlangt, um auf dieser Basis später die genaue Höhe des Geldbetrags fordern zu können. Während das Landgericht München I in der Vorinstanz (Az. 3 O 2102/24) der Wertermittlung für das Jahr 2022 noch zugestimmt hatte, kassierte das Oberlandesgericht diese Entscheidung nun ein. Da die Zehnjahresfrist bereits 2006 zu laufen begonnen hatte und beim Tod des Vaters im Jahr 2022 längst abgelaufen war, bestanden keinerlei Pflichtteilsergänzungsansprüche mehr. Konsequenterweise wies der Senat die Klage auf Wertermittlung sowie die Anschlussberufung der Tochter vollständig ab und bürdete ihr die gesamten Kosten des Verfahrens auf.

Fazit: Fristablauf trotz Wohnrecht sicherstellen

Dieses Urteil des OLG München präzisiert die bundesweite Rechtsprechung des BGH: Ein Wohnrecht stoppt die Zehnjahresfrist für Pflichtteilsergänzungen nicht, wenn der Beschenkte bereits wesentliche Teile der Immobilie exklusiv nutzt und finanziell belasten darf. Die Entscheidung ist als gefestigte Rechtsprechung auf alle Fälle übertragbar, in denen Immobilien mit abgeschlossenen Einheiten (z. B. Etagen) übertragen werden.

Vermeiden Sie unnötige Kosten: Als Pflichtteilsberechtigter sollten Sie vor einer Klage prüfen, ob die Zehnjahresfrist aufgrund der vertraglichen Gestaltung bereits abgelaufen ist. Verzichten Sie in diesem Fall auf gerichtliche Wertermittlungsgutachten, da Sie bei einer Abweisung der Klage die gesamten Verfahrenskosten tragen müssen. Schenker sollten zur Fristabsicherung im Notarvertrag auf eine klare räumliche Abgrenzung des Wohnrechts und das Recht zur Beleihung für den Erwerber achten.


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Experten Kommentar

Der größte Feind der Zehnjahresfrist ist die eigene Verlustangst der Eltern. Wenn ich Übergabeverträge entwerfe, wollen Schenker das Haus zwar vor unliebsamen Pflichtteilsberechtigten retten, aber gleichzeitig jeden Schritt des beschenkten Kindes kontrollieren. Da werden oft in letzter Minute noch weitreichende Vetorechte gegen Kredite oder umfassende Rückforderungsklauseln in den Notarvertrag diktiert.

Genau hier schnappt die Falle zu, denn wer sich absichert wie ein Eigentümer, blockiert den Fristbeginn komplett. Wer sein Vermögen gezielt übertragen will, muss die Zügel wirklich aus der Hand geben. Ein halber Rückzug beruhigt zwar kurzfristig die Nerven, führt aber Jahre später unweigerlich zu genau dem teuren Erbstreit, den man eigentlich verhindern wollte.


Das Bild zeigt auf der linken Seite einen großen Text mit "ERBRECHT FAQ Häufig gestellte Fragen" vor einem roten Hintergrund. Auf der rechten Seite sind eine Waage, eine Schriftrolle mit dem Wort "Testament", ein Buch mit der Aufschrift "BGB", eine Taschenuhr und eine Perlenkette zu sehen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Beginnt die Zehnjahresfrist auch, wenn ich mir nur ein Wohnrecht für die Einliegerwohnung vorbehalte?

JA, die Zehnjahresfrist beginnt in der Regel zu laufen, wenn das Wohnrecht räumlich auf eine Einliegerwohnung begrenzt ist. Entscheidend ist, dass dem Beschenkten wesentliche Teile der Immobilie zur exklusiven Nutzung verbleiben und der Schenker die alleinige Herrschaft aufgibt.

Gemäß § 2325 Abs. 3 BGB startet die Frist erst, wenn der Schenker den Genuss des Gegenstandes tatsächlich entbehrt und die wirtschaftliche Verfügungsgewalt verliert. Bei einer räumlich klar abgegrenzten Einliegerwohnung behält sich der Übergeber nur einen Teilnutzungsanspruch vor, während der Empfänger über den Rest des Gebäudes wie ein Eigentümer frei verfügen kann. Das Oberlandesgericht München bestätigte kürzlich, dass eine prozentuale Aufteilung der Wohnfläche dabei unerheblich ist, solange eine echte räumliche Trennung der Lebensbereiche vertraglich fixiert wurde. Zusätzlich fördert es den Fristlauf, wenn der Beschenkte das Recht erhält, das gesamte Grundstück ohne Zustimmung des Schenkers baulich zu verändern oder mit Grundpfandrechten zu belasten.

Die Frist wird jedoch blockiert, wenn das Wohnrecht faktisch das gesamte Objekt umfasst oder keine klare räumliche Trennung vereinbart wurde. In diesen Fällen behält der Schenker die wirtschaftliche Kontrolle über die Immobilie und gilt rechtlich weiterhin als der maßgebliche Herr im Haus.


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Habe ich noch Pflichtteilsansprüche, wenn der Erblasser bis zu seinem Tod im verschenkten Haus wohnte?

ES KOMMT DARAUF AN. Pflichtteilsansprüche können trotz des Bewohnens durch den Erblasser erloschen sein, wenn die Zehnjahresfrist durch eine vertragliche Beschränkung des Wohnrechts bereits zu Lebzeiten ablaufen konnte. Entscheidend ist hierbei die rechtliche Ausgestaltung der Nutzung im Schenkungsvertrag.

Gemäß § 2325 Abs. 3 BGB beginnt die Zehnjahresfrist für Pflichtteilsergänzungsansprüche grundsätzlich erst dann, wenn der Schenker den Gegenstand wirtschaftlich und rechtlich vollständig aufgegeben hat. Ein vorbehaltenes Wohnrecht verhindert diesen Fristlauf jedoch nicht automatisch, sofern der Erblasser seine Stellung als alleiniger Herr im Haus verloren hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Beschenkten wesentliche Teile der Immobilie zur exklusiven Nutzung überlassen wurden oder dieser das Grundstück bereits eigenständig belasten durfte. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist dabei ausschließlich der Inhalt des notariellen Vertrages und nicht die tatsächliche Nutzung der Räumlichkeiten im Alltag.

Die Ansprüche bleiben hingegen bestehen, wenn sich der Schenker ein umfassendes Nießbrauchsrecht oder ein Wohnungsrecht an der gesamten Immobilie vorbehalten hat. In solchen Fällen behält der Erblasser die wirtschaftliche Kontrolle, wodurch die Frist erst mit seinem Tod zu laufen beginnt.


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Reicht das Datum der notariellen Beurkundung aus, um den Beginn der Zehnjahresfrist zu bestimmen?

NEIN. Das Datum der notariellen Beurkundung reicht für den Beginn der Zehnjahresfrist nicht aus, da diese erst mit dem vollständigen Eintritt des rechtlichen Leistungserfolges zu laufen beginnt. Bei der Schenkung von Immobilien ist dieser Zeitpunkt erst mit der tatsächlichen Umschreibung des Eigentums im Grundbuch erreicht.

Gemäß § 2325 Abs. 3 BGB setzt der Fristbeginn voraus, dass der Schenker den Gegenstand rechtlich und wirtschaftlich so vollständig aus seinem Vermögen ausgegliedert hat, dass er nicht mehr darüber verfügen kann. Da der Eigentumsübergang bei Grundstücken nach deutschem Recht zwingend die Eintragung in das Grundbuch erfordert, markiert erst dieser formelle Akt den maßgeblichen Meilenstein für die Berechnung. Zwischen dem Notartermin und der finalen Eintragung durch das Grundbuchamt vergehen oft mehrere Wochen oder Monate, weshalb zur exakten Fristprüfung unbedingt ein historischer Grundbuchauszug aus Abteilung I herangezogen werden sollte.

Betroffene müssen zudem beachten, dass die Frist trotz erfolgter Grundbucheintragung gehemmt sein kann, falls sich der Schenker umfassende Nutzungsrechte wie einen Nießbrauch oder ein weitreichendes Wohnrecht an der Immobilie vorbehalten hat. In solchen Fällen gilt die Schenkung rechtlich noch nicht als geleistet, da der Erblasser weiterhin als wirtschaftlicher Herr im Haus anzusehen ist und den Genuss des Gegenstandes nicht entbehren muss.


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Kann ich ein Wertgutachten verlangen, wenn die Zehnjahresfrist für die Schenkung bereits abgelaufen ist?

NEIN. Ein Anspruch auf Wertermittlung durch einen Sachverständigen besteht nicht mehr, wenn der Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen des Ablaufs der Zehnjahresfrist bereits dem Grunde nach erloschen ist. Dieser spezielle Auskunftsanspruch dient lediglich der Vorbereitung einer konkreten Zahlungsforderung und verliert mit dem Wegfall des Hauptanspruchs seine notwendige rechtliche Grundlage für eine Durchsetzung.

Gemäß § 2314 BGB ist der Anspruch auf ein Gutachten ein sogenannter Hilfsanspruch, der zwingend das Bestehen eines Hauptanspruchs auf Ergänzung des Pflichtteils voraussetzt. Wenn eine Schenkung aufgrund der Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB bereits vollständig abgeschmolzen ist, muss der Erbe keine kostspieligen Auskünfte über den Wert des Gegenstands mehr erteilen. Eine gerichtliche Geltendmachung dieses Anspruchs nach Fristablauf führt in der Praxis regelmäßig zur Abweisung der Klage und zur vollständigen Kostenlast für den Kläger.


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Wie wirkt sich ein Vorrang der Grundschuld vor dem Wohnrecht auf die Zehnjahresfrist aus?

Ein Vorrang von Grundschulden vor dem Wohnrecht begünstigt den Beginn der Zehnjahresfrist für Pflichtteilsergänzungsansprüche erheblich. Durch die Einräumung eines vorrangigen Grundpfandrechts gibt der Schenker seine uneingeschränkte Herrschaftsgewalt über die Immobilie auf, da er im Falle einer Zwangsversteigerung den Verlust seines Wohnrechts riskiert. Damit gilt die Schenkung rechtlich als vollzogen, da der Leistungserfolg im Sinne des Erbrechts mit der Aufgabe der gesicherten Rechtsposition eintritt.

Die Zehnjahresfrist nach § 2325 Abs. 3 BGB beginnt erst zu laufen, wenn der Schenker den Gegenstand wirtschaftlich so vollständig aus der Hand gibt, dass er nicht mehr als Herr im Haus anzusehen ist. Räumt der Schenker dem Beschenkten das Recht ein, das Grundstück mit Grundschulden zu belasten, die im Rang vor dem eigenen Wohnrecht stehen, verliert er die absolute Kontrolle über die Sicherheit seines Nutzungsrechts. Im Falle einer Verwertung durch die Bank würde das vorrangige Recht das nachrangige Wohnrecht verdrängen, was eine erhebliche Einschränkung der rechtlichen Position des Schenkers darstellt. Diese finanzielle Souveränität des Erwerbers beweist, dass der Schenker den Genuss des Objekts bereits zu Lebzeiten rechtlich entbehrt und die Leistung somit als erbracht gilt.

Der Fristbeginn kann dennoch gehemmt sein, wenn der Schenker sich trotz des Rangrücktritts so umfassende Mitspracherechte bei der Kreditaufnahme vorbehält, dass der Beschenkte faktisch nicht frei über die Beleihung entscheiden kann. In solchen Fällen bleibt die wirtschaftliche Verfügungsgewalt beim Schenker, wodurch die Zehnjahresfrist trotz formaler Grundbucheintragung nicht ausgelöst wird.


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Das vorliegende Urteil


OLG München – Az.: 3 O 2102/24 – Urteil vom 21.07.2025




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