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Pflichtteilsergänzung bei Lebensversicherung: nur Rückkaufswert zählt

Enterbt, die Lebensversicherung geht an die neue Partnerin – für den Pflichtteilsergänzungsanspruch zählt sie als Schenkung. Doch welcher Betrag ist maßgeblich: die Versicherungssumme, die Prämien oder der Rückkaufswert? Darüber musste der Bundesgerichtshof entscheiden.
Versicherungsschein auf Schreibtisch, ein Stift unterstreicht das Wort Rückkaufswert neben der Todesfallleistung.
Der Rückkaufswert ist laut BGH die entscheidende Basis für die Berechnung der Pflichtteilsergänzung bei Lebensversicherungen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: IV ZR 73/08

Das Wichtigste im Überblick

BGH stellt bei Pflichtteilsergänzung auf den Rückkaufswert der Lebensversicherung ab, nicht auf die Auszahlung.
  • Der Beklagte gewann die Revision. Das Berufungsurteil fiel. Die Sache geht zurück.
  • Der BGH lehnt die volle Todesfallleistung als Maßstab ab.
  • Entscheidend ist, was der Erblasser zuletzt aus seinen Rechten noch herausholen konnte.
  • Meist zählt der Rückkaufswert. Prämien allein reichen nicht.
  • Die frühere Bezugnahme auf das Insolvenzrecht gilt hier nicht.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 28.04.2010
  • Aktenzeichen: IV ZR 73/08
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Pflichtteilsergänzung, Lebensversicherung
  • Relevant für: Erben, Pflichtteilsberechtigte, Versicherungsnehmer, Nachlassstreitigkeiten

Was ist die Pflichtteilsergänzung bei Lebensversicherung?

Gemäß § 2325 Abs. 1 BGB entsteht ein gesetzlicher Ergänzungsanspruch, wenn ein Erblasser einem Dritten noch zu Lebzeiten eine Schenkung gemacht hat. Diese Pflichtteilsergänzung dient dem Zweck, eine Aushöhlung des Pflichtteilsrechts durch unentgeltliche Weggaben zu verhindern. Der rechtliche Schutz richtet sich dabei gezielt gegen den Abfluss von Werten aus dem lebzeitigen Vermögen des Erblassers.

Die rechtliche Tragweite dieser Ausgangslage zeigte sich in einem familiären Konflikt, bei dem ein Vater seinen Bruder testamentarisch zum Alleinerben einsetzte und ihm zusätzlich ein widerrufliches Bezugsrecht für eine eigene Lebensversicherung einräumte. Ein widerrufliches Bezugsrecht bedeutet konkret: Der Vater konnte bis zu seinem Tod jederzeit bestimmen, dass nicht der Bruder, sondern jemand anderes das Geld aus der Versicherung erhält – er blieb also Herr über die Versicherung.
Der einzige Sohn des Verstorbenen sah in dieser Begünstigung eine Schenkung und forderte als pflichtteilsberechtigter Nachkomme eine finanzielle Ergänzung ein. Der zentrale Streitpunkt zwischen dem Sohn und seinem Onkel drehte sich um die Einordnung der Bezugsrechtseinräumung als Schenkung im Sinne des § 2325 BGB und deren finanzielle Bewertung.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Hat ein Erblasser einem Dritten ein widerrufliches Bezugsrecht für eine Lebensversicherung eingeräumt, bemisst sich der daraus resultierende Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht nach der später ausgezahlten Todesfallleistung. Maßgeblich ist stattdessen allein der Vermögenswert, den der Erblasser unmittelbar vor seinem Tod aus dem Versicherungsvertrag selbst noch hätte realisieren können.
  2. Dieser für den Pflichtteil entscheidende Wertabfluss entspricht im Regelfall dem Rückkaufswert der Lebensversicherung in der logischen Sekunde vor dem Erbfall und nicht der Summe der zuvor vom Erblasser eingezahlten Prämien.
  3. Eine Orientierung an insolvenzrechtlichen Grundsätzen, nach denen bei der Anfechtung eines Bezugsrechts die gesamte Versicherungsleistung zur Insolvenzmasse gezogen werden kann, ist für die erbrechtliche Pflichtteilsergänzung ausgeschlossen, da beide Rechtsgebiete grundverschiedene Schutzrichtungen verfolgen.
Infografik (Gegenüberstellung): Pflichtteil bei Lebensversicherung berechnet sich nach Rückkaufswert, nicht Auszahlungssumme.
Streit um die Lebensversicherung: So wird gerechnet

Warum zählt der Rückkaufswert?

Für die Rechtsfolge des § 2325 Abs. 1 BGB ist entscheidend, auf den sogenannten Entreicherungsgegenstand beim Erblasser abzustellen und nicht auf den Bereicherungsgegenstand beim Empfänger. Das bedeutet konkret: Es zählt nicht, was der Empfänger tatsächlich bekommen hat (Bereicherung), sondern was dem Erblasser aus seinem Vermögen verloren gegangen ist (Entreicherung). Maßgeblich ist juristisch betrachtet der Wert, den der Erblasser aus seinem Vermögen zuletzt selbst noch hätte realisieren können. Dieser Liquidationswert wird streng in Bezug auf die letzte juristische Sekunde vor dem Eintritt des Erbfalls bewertet.

Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung […], die auf die vom Erblasser gezahlten Prämien abstellt, nicht mehr fest. Die Änderung der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats ist auf das Erbrecht nicht übertragbar. – so der BGH

Die Klärung dieses genauen Berechnungsmaßstabs beschäftigte schließlich den Bundesgerichtshof (BGH) in einem Revisionsverfahren (Aktenzeichen IV ZR 73/08). Der enterbte Sohn hatte zuvor verlangt, dass die Berechnung auf Grundlage der vollen an den Onkel ausgezahlten Versicherungssumme erfolgen müsse und klagte auf einen entsprechenden Differenzbetrag.

Neuausrichtung der BGH-Rechtsprechung

Der IV. Zivilsenat des BGH lehnte die Forderung nach der vollen Summe ab und entschied, dass allein der Wert der zuletzt realisierbaren Rechte ausschlaggebend sei – also der sogenannte Rückkaufswert. Der Rückkaufswert ist der Betrag, den die Versicherungsgesellschaft auszahlen würde, wenn man den Vertrag am Todestag kündigt. Er liegt in der Regel deutlich unter der vollen Versicherungssumme, weil er den Risikoanteil (also die reine Todesfallabsicherung) nicht enthält.
Bemerkenswert an dieser Entscheidung war, dass das höchste deutsche Zivilgericht eine frühere, eigene Rechtsprechungslinie ausdrücklich aufgab. In der Vergangenheit hatte das Gericht nämlich häufig auf die Summe der vom Erblasser gezahlten Versicherungsprämien abgestellt. Stattdessen kippte das Gericht die bisherige Praxis und schuf eine differenziertere Bewertungsregel zugunsten des Rückkaufswertes.

Warum zählt nach § 2325 BGB nur der Rückkaufswert?

In der erbrechtlichen Betrachtung bildet in der Regel der Rückkaufswert den Wert ab, den der Erblasser zuletzt aus eigenem Recht hätte verflüssigen können. Nur ausnahmsweise kann ein objektiv belegter, höherer Veräußerungswert herangezogen werden. Die tatsächlich ausgezahlte Versicherungssumme selbst beinhaltet durch den Tod bedingte Wertzuwächse, an denen ein Pflichtteilsberechtigter durch § 2325 BGB systemgemäß nicht beteiligt werden soll.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB ist vielmehr nach dem Wert zu berechnen, den der Erblasser durch eine Verwertung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag zuletzt selbst noch hätte realisieren können. Denn nur auf der Aufgabe dieses Werts beruht die Bereicherung des Bezugsberechtigten. In aller Regel ist danach auf den Rückkaufswert abzustellen. – so der BGH

Welche abweichenden Ansichten hierzu in der Justiz existierten, verdeutlicht der Prozessverlauf durch die Instanzen. Das vorbefasste Oberlandesgericht Düsseldorf (7. Zivilsenat vom 22.02.2008) hatte die Berechnung noch anhand der gesamten Versicherungssumme vorgenommen.

Der rechtliche Fehler der Vorinstanz

Um die Zugrundelegung der vollen Todesfallleistung zu rechtfertigen, hatte das Berufungsgericht auf eine Entscheidung aus dem Insolvenzrecht verwiesen, bei der Rückforderungen an die Insolvenzmasse gemäß § 134 InsO im Fokus standen. Das Oberlandesgericht argumentierte, eine Orientierung an der vollen Versicherungsleistung gleiche Zufälligkeiten der Kapitallebensversicherung aus, da auch bei anderen Anlageformen wie Sparbüchern Wertzuwächse berücksichtigt würden.

Klare Abgrenzung zum Insolvenzrecht

Der BGH widersprach dieser Konstruktion energisch und betonte die massiven Unterschiede in der Schutzrichtung von Erbrecht und Insolvenzrecht. Die Insolvenzrechtsprechung sei nicht auf die Pflichtteilsergänzung übertragbar. Da das Berufungsgericht in Düsseldorf keinerlei belastbare Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des notwendigen Rückkaufwertes getroffen hatte, hob der BGH das Düsseldorfer Urteil auf und verwies den Fall zur neuen Verhandlung und Sachverhaltsermittlung dorthin zurück.

Während der Insolvenzgläubiger also eine konkrete, ihm zustehende Forderung einzutreiben versucht und hierfür Vermögen des Schuldners als Haftungsmasse gesichert werden muss, soll der Pflichtteilsberechtigte, ohne eine Forderung in bestimmter Höhe zu haben, einen Anteil an dem bekommen, was vom Vermögen des Erblassers übrig bleibt. – so der BGH

Wann ist das Bezugsrecht schenkungsteuerlich relevant?

Die Einräumung eines widerruflichen Bezugsrechts bei einer Police wird juristisch als mittelbare Schenkung gewertet. Mittelbar heißt: Der Begünstigte erhält das Geld nicht direkt vom Erblasser, sondern von der Versicherung – aber wirtschaftlich steckt dahinter die Entscheidung des Erblassers, den Begünstigten zu bedenken.
Im Valutaverhältnis – also der Rechtsbeziehung zwischen dem Versicherungsnehmer und der begünstigten Person – betrifft diese Schenkung zwar vollumfänglich den Anspruch auf die Versicherungsleistung. Erbrechtlich bleibt die getroffene Verfügung jedoch unablässig widerruflich, weshalb der Erblasser die kompletten vertraglichen Rechte bis zu seinem Tod in seinem eigenen Vermögen hält.

Für die gerichtliche Aufarbeitung des familiären Konflikts erwies sich eben diese Widerruflichkeit als der Dreh- und Angelpunkt. Der verstorbene Vater hatte das Bezugsrecht für seinen Bruder bewusst widerruflich ausgestaltet, sodass er die Versicherungszuwendung theoretisch bis zu seinem Tod hätte ändern oder streichen können.

Prämien als vorgelagerte Finanzierung

Das Revisionsgericht stellte klar, dass die reinen Prämienzahlungen durch den Vater lediglich eine vorgelagerte Stufe der Wertschaffung innerhalb des Versicherungsvertrags darstellten. Ihr Einsatz bilde jedoch nicht unmittelbar den maßgeblichen Wert der vollzogenen Schenkung ab. Um den Pflichtteilsergänzungsanspruch korrekt zu beziffern, ist es einzig von Relevanz, über welches vertragliche Bündel an Rechten der Erblasser kurz vor dem Tod verfügen konnte.

Was bedeutet das Urteil für Pflichtteilsfälle?

Der Bundesgerichtshof hat 2008 als höchste zivilrechtliche Instanz eine verbindliche Grundsatzentscheidung getroffen, die alle nachgeordneten Zivilgerichte in Deutschland bei der Berechnung von Pflichtteilsergänzungen aus Lebensversicherungen beachten müssen. Das Urteil gilt allerdings spezifisch für widerrufliche Bezugsrechte – hier zählt ausschließlich der Rückkaufswert im Todeszeitpunkt, nicht die Versicherungssumme oder die Summe der Prämien. Für unwiderrufliche Bezugsrechte – also solche, die der Erblasser nach der Einsetzung nicht mehr ändern konnte – hat der BGH die Frage nicht abschließend geklärt, sodass in solchen Fällen eine individuelle Vertragsprüfung erforderlich bleibt.

Wer als Pflichtteilsberechtigter Ansprüche aus einer Lebensversicherung geltend macht, muss seine Erwartungen an den Rückkaufswert anpassen und sollte diesen schriftlich beim Versicherer zum Sterbedatum anfordern. Wer als Begünstigter mit überhöhten Pflichtteilsergänzungsansprüchen konfrontiert wird, kann sich auf dieses Urteil berufen und die Berechnung auf Basis des Rückkaufswerts verlangen. Fordern Sie in beiden Fällen vom Versicherer eine schriftliche Bestätigung über den exakten Rückkaufswert zum Todeszeitpunkt – dieses Dokument ist die Grundlage jeder weiteren Berechnung.

Wie sollten Pflichtteilsberechtigte vorgehen?

Wer einen Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen einer Lebensversicherung geltend macht, sollte weder die volle ausgezahlte Versicherungssumme noch die Summe aller gezahlten Prämien als Berechnungsgrundlage akzeptieren. Der BGH hat verbindlich festgelegt: Fordern Sie vom Versicherer den konkreten Rückkaufswert zum Todeszeitpunkt an – dieser Wert ist in der Regel deutlich niedriger als die Versicherungssumme und bildet die alleinige Grundlage Ihres Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Wer bereits in einer Auseinandersetzung steckt, muss prüfen, ob der Anwalt die Berechnung auf Basis des Rückkaufswerts nach Aktenzeichen IV ZR 73/08 durchsetzt.

Hat der Erblasser das Bezugsrecht unwiderruflich eingeräumt, greift die BGH-Entscheidung nicht unmittelbar. Bei einer unwiderruflichen Begünstigung kann die Schenkung als früher vollzogen gelten, was andere Verjährungsfristen nach § 2325 Abs. 3 BGB auslöst. Prüfen Sie unbedingt in der Versicherungspolice, ob die Begünstigung widerruflich oder unwiderruflich ausgestaltet war – davon hängen Höhe und Durchsetzbarkeit Ihres Anspruchs ab.

Praxis-Hinweis: Widerruflichkeit prüfen

Der entscheidende Faktor dieses Urteils war die widerrufliche Ausgestaltung des Bezugsrechts. Nur weil der Erblasser die Begünstigung bis zuletzt hätte ändern oder widerrufen können, blieb der maßgebliche Wert auf den Rückkaufswert begrenzt. Prüfen Sie in Ihrem Fall die Versicherungspolice: Wurde das Bezugsrecht widerruflich oder unwiderruflich eingeräumt? Bei einer unwiderruflichen Begünstigung kann die Schenkung als früher vollzogen gelten, was zu einer anderen Bewertungsgrundlage für den Pflichtteilsergänzungsanspruch führen kann.


Rückkaufswert oder Versicherungssumme – was zählt für Ihren Pflichtteil?

Der BGH hat klargestellt: Maßgeblich ist allein der Rückkaufswert im Todeszeitpunkt. Ob Sie als Pflichtteilsberechtigter eine zu niedrige Berechnung vermuten oder als Begünstigter überhöhte Forderungen abwehren wollen – die richtige Bewertung entscheidet über den Erfolg. Unsere Rechtsanwälte fordern für Sie die exakte Rückkaufswert-Bestätigung beim Versicherer an und setzen die Vorgaben des Urteils IV ZR 73/08 konsequent durch.

Jetzt unverbindlich Situation klären lassen

Experten-Kommentar

Der größte Kampf in der Praxis tobt meist lange vor der eigentlichen juristischen Berechnung. Die Erben verschweigen solche Policen im Nachlassverzeichnis schlichtweg, und die Versicherungsgesellschaften blockieren Auskunftsersuchen von Pflichtteilsberechtigten gerne unter dem Vorwand des strengen Datenschutzes. Wer hier nicht akribisch nachbohrt, verliert bares Geld, weil das Ergänzungspotenzial im Dunkeln bleibt.

Ich empfehle daher, die Kontoauszüge des Erblassers der letzten zehn Jahre systematisch nach regelmäßigen Abbuchungen von Versicherern zu durchsuchen. Nur über diese finanzielle Spurensuche lassen sich verschwiegene Verträge verlässlich aufspüren, um anschließend den korrekten Rückkaufswert direkt bei der Gesellschaft einzufordern.


Das Bild zeigt auf der linken Seite einen großen Text mit "ERBRECHT FAQ Häufig gestellte Fragen" vor einem roten Hintergrund. Auf der rechten Seite sind eine Waage, eine Schriftrolle mit dem Wort "Testament", ein Buch mit der Aufschrift "BGB", eine Taschenuhr und eine Perlenkette zu sehen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf Ergänzung, wenn der Verstorbene ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt hat?

Ja, grundsätzlich besteht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt wurde, aber die BGH-Entscheidung zum Rückkaufswert greift dafür nicht ohne Weiteres. Bei unwiderruflichen Bezugsrechten wird die Zuwendung erbrechtlich oft als früher vollzogene Schenkung behandelt.

Der Unterschied liegt darin, dass der Erblasser bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht die Begünstigung nicht mehr frei ändern konnte und damit wirtschaftlich bereits früher auf einen Vermögenswert verzichtet hat. Für § 2325 BGB ist deshalb nicht automatisch der Rückkaufswert im Todeszeitpunkt maßgeblich, sondern zunächst der Zeitpunkt der Schenkung und die Frage, wann der Wertabfluss tatsächlich vollzogen wurde. Daraus folgen regelmäßig andere Fristen nach § 2325 Abs. 3 BGB als bei widerruflichen Policen. Auch die Berechnungsbasis kann abweichen, weil nicht ohne Weiteres auf die bloße Kündigungsposition am Todestag abgestellt wird.

Entscheidend ist deshalb der genaue Vertragswortlaut in der Police und die Gestaltung des Bezugsrechts. Steht dort „unwiderruflich“, kann das Ihren Anspruch eher stützen als blockieren, aber die Berechnung und Verjährung müssen gesondert geprüft werden. Gerade bei älteren Verträgen ist eine individuelle Auslegung wichtig, weil kleine Formulierungsunterschiede rechtlich große Folgen haben können.


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Wie erhalte ich Auskunft über die Versicherungspolice, wenn der Erbe keine Unterlagen herausgibt?

Fordern Sie den exakten Rückkaufswert zum Sterbedatum direkt schriftlich beim Versicherer an. Wenn der Erbe Unterlagen zurückhält, ist diese Bestätigung die entscheidende Beweisgrundlage für Ihre Berechnung.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich nicht nach der vollen Versicherungssumme und auch nicht nach den gezahlten Prämien, sondern nach dem Wert, den der Erblasser zuletzt noch aus dem Vertrag hätte ziehen können. Bei einer Lebensversicherung ist das regelmäßig der Rückkaufswert, also der Betrag, der bei Kündigung am Todestag realisierbar gewesen wäre. Genau deshalb genügt eine mündliche Schätzung des Erben nicht, weil sie die rechtlich maßgebliche Zahl nicht ersetzt. Der Versicherer kann Ihnen die Höhe meist schriftlich bestätigen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse darlegen und den Todesfall nachweisen.

Gibt der Versicherer die Auskunft zunächst nicht heraus, sollten Sie die Anfrage mit Verweis auf Ihre Stellung als Pflichtteilsberechtigter wiederholen und den Erben zugleich zur Mitwirkung auffordern. Verweigert auch er die Herausgabe, kommt als nächster Schritt eine Auskunfts- oder Stufenklage in Betracht, um die erforderlichen Unterlagen gerichtlich zu erlangen. Bei unwiderruflichen Bezugsrechten kann die rechtliche Bewertung abweichen, weshalb dann zusätzlich die Vertragsgestaltung geprüft werden muss.


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Gilt der Rückkaufswert auch dann als Maßstab, wenn die Versicherungssumme viel höher ist?

Ja, der Rückkaufswert bleibt der alleinige Maßstab, auch wenn die Versicherungssumme viel höher ist. Für die Pflichtteilsergänzung zählt nur der Wert, den der Erblasser selbst noch hätte realisieren können, nicht die später ausgezahlte Todesfallleistung.

§ 2325 BGB schützt den Pflichtteilsberechtigten vor einer Vermögensverschiebung zu Lebzeiten, nicht vor dem Zufall eines hohen Todesfallgewinns. Die Versicherungssumme enthält einen Risikoanteil für den Todesfall, also gerade den Teil, der erst durch den Tod entsteht und dem Vermögen des Erblassers zuvor nicht als Liquidationswert zur Verfügung stand. Deshalb wird auf die Entreicherung des Erblassers abgestellt: Entscheidend ist, was der Vertrag unmittelbar vor dem Erbfall noch wert war, typischerweise der Rückkaufswert. Die höhere Auszahlung an den Bezugsberechtigten ändert daran nichts, weil sie den nicht ergänzungspflichtigen Risikoanteil mit abbildet.

Nur in seltenen Sonderfällen kann ein höherer objektiv nachweisbarer Veräußerungswert eine Rolle spielen, wenn er für den Erblasser tatsächlich erzielbar gewesen wäre. Bei einer normalen Lebensversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht bleibt aber der Rückkaufswert die Obergrenze der Berechnung.


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Muss ich die Berechnung akzeptieren, wenn der Erbe nur die gezahlten Prämien ansetzt?

Nein, die Berechnung nach den gezahlten Prämien müssen Sie nicht akzeptieren; maßgeblich ist nach der BGH-Rechtsprechung der Rückkaufswert zum Todeszeitpunkt. Der Bundesgerichtshof hat die frühere Prämien-Theorie ausdrücklich aufgegeben und damit eine Berechnung nur nach Einzahlungen als überholt behandelt.

Für die Pflichtteilsergänzung kommt es auf den Vermögenswert an, den der Erblasser unmittelbar vor seinem Tod noch aus dem Vertrag hätte realisieren können. Die Prämien sind dafür nur eine vorgelagerte Finanzierungsgröße, aber kein Maßstab für den tatsächlichen Wertabfluss aus dem Nachlass. Deshalb ist eine Abrechnung, die lediglich die gezahlten Beiträge ansetzt, regelmäßig zu niedrig und rechtlich angreifbar. Der richtige Einwand lautet, dass der Rückkaufswert den Wert der versicherungsvertraglichen Rechte im Todeszeitpunkt abbildet und nicht die bloße Summe der Einzahlungen.

Besonders deutlich ist das bei widerruflichen Bezugsrechten, weil der Erblasser die Versicherung bis zuletzt noch hätte verwerten oder ändern können. Bei unwiderruflichen Gestaltungen oder besonderen Vertragskonstellationen kann die Bewertung anders ausfallen, weshalb der Vertrag genau geprüft werden sollte.


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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: IV ZR 73/08 – Urteil vom 28.04.2010




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