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Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen – Rückgängigmachung Schenkung unter Ehegatten

LG Kiel – Az.: 1 S 298/10 – Urteil vom 27.05.2011

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. Oktober 2010 verkündete Teil- und Vorbehaltsurteil unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 590,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. August 2009 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin zu 69 % und die Beklagte zu 31 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsrechtszuges haben die Klägerin zu 85 % und die Beklagte zu 15 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Entscheidung über die Aufrechnung der Beklagten mit einer Forderung in Höhe von 1.600 € aus Darlehensvertrag bleibt vorbehalten.

Gründe

– abgekürzt gemäß § 540 Abs. 1 ZPO –

I.

Die Klägerin macht einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend. Sie ist eines von vier Kindern, die Beklagte die Ehefrau des 2008 verstorbenen Erblassers. Der Nachlass ist nicht werthaltig. Der Erblasser hatte eine Lebensversicherung, deren Erlös von 15.723,03 € an die Beklagte als Bezugsberechtigte ausgezahlt wurde. Der Erblasser hatte im Jahr 1999 den hälftigen Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück, den die Beklagte ihm im Jahr 1983 geschenkt hatte, an diese zurückübertragen. Er hat einen Wert von 51.000 €. Die Beklagte hatte Auslagen im Zusammenhang mit der Beerdigung des Erblassers. Sie hat die Aufrechnung mit einer streitigen Gegenforderung von 1.600 € erklärt, über deren Bestand noch nicht entschieden ist.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat der Klage überwiegend – allerdings in Höhe von 1.600 € unter Vorbehalt – stattgegeben. Zum Nachlass, von dessen Wert der Klägerin 1/16 zustehe, seien der Wert der Lebensversicherung und der Wert des hälftigen Grundstücksanteils hinzuzurechnen. Diese Rückschenkung sei zu berücksichtigen, weil der Erblasser mit ihr habe erreichen wollen, dass seine Kinder leer ausgingen. Die von der Beklagten geltend gemachten Beerdigungskosten seien nicht in voller Höhe abzuziehen. Das betreffe die Kosten für die Trauerfeier, weil die Beklagte insoweit einer eigenen moralischen Pflicht nachgekommen sei, und die Hälfte der Kosten für den Grabstein, weil dort noch Platz für die Beklagte freigehalten sei.

Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, die Rückübertragung des Grundstücksanteils stelle nur den ursprünglichen vermögenslosen Zustand des Erblassers wieder her und sei daher nicht zu berücksichtigen. Die Lebensversicherung solle nicht in den Nachlass fallen. Die Kosten der Trauerfeier und des Grabsteins seien in voller Höhe Beerdigungskosten.

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung hat teilweise Erfolg.

Der Anspruch aus § 2325 Abs. 1 BGB, der der Klägerin nach einer Quote von 1/16 dem Grunde nach zusteht, besteht nicht in der zugesprochenen Höhe.

Allerdings hat das Amtsgericht mit zutreffender Begründung und im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des BGH (BGHZ 185, 252) den Wert der Lebensversicherung in Höhe von 15.723,03 € zum Nachlasswert hinzugerechnet.

Der Wert des hälftigen Grundstücksanteils ist dem Nachlasswert dagegen nicht hinzuzurechnen. Denn bei der Übertragung im Jahr 1999 handelt es sich um eine bloße Rückgängigmachung der Schenkung aus dem Jahr 1983 und nicht um eine davon unabhängige, selbständige Schenkung. Das ergibt sich zwar noch nicht aus dem Wortlaut der notariellen Urkunde aus dem Jahr 1999, die auf die ursprüngliche Schenkung nicht Bezug nimmt. Bei der Auslegung des Übertragungsvertrages kommt es aber nicht allein auf den Wortlaut an, sondern es ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien anhand aller Umstände zu ermitteln (§ 133 BGB). Das führt hier dazu, dass die Übertragung aus dem Jahr 1999 nicht losgelöst von der Schenkung aus dem Jahr 1983 betrachtet werden kann. Die Beklagte hat die jeweilige Motivation für beide Übertragungen glaubhaft und nachvollziehbar geschildert: So habe sie ihrem Ehemann den Miteigentumsanteil Grundstück im Jahr 1983 – dem Jahr nach der Eheschließung – übertragen, weil er sich mit dem Grundstück identifizierte und das Gefühl haben sollte, dass es das gemeinsame Grundstück der Eheleute sei. Das Verhältnis der Eheleute zu den Kindern des Erblassers habe sich – wie auch die Klägerin bestätigt hat – verschlechtert. Der Grund für die Rückübertragung des Miteigentumsanteils an die Beklagte habe darin bestanden, dass der Erblasser verhindern wollte, dass ihr (der Beklagten) Besitz nicht an die Kinder gehe.

Die Kammer ist überzeugt, dass die Beklagte die Motivation für die Rückübertragung zutreffend geschildert hat. Ihre Angaben zum Zustandekommen des Rückübertragungsvertrages sind glaubhaft. Dass die Übertragungsurkunde neutral gehalten ist, hat sie nachvollziehbar damit erklärt, dass sie nicht habe wissen können, dass es später einmal auf die Motivation für die Übertragung ankommen würde.

Die von der Beklagten geschilderte Motivation ist auch plausibel. So ist unstreitig, dass der Erblasser seine Kinder leer ausgehen lassen wollte. Er hatte den Miteigentumsanteil an dem Grundstück, das aus der Familie der Beklagten stammte, unentgeltlich erhalten. Es ist nachvollziehbar, dass er eine Weiterleitung gerade dieses Grundstücks (bzw. eines Teils von dessen Wert) an seine Kinder für unangemessen hielt, solange seine Ehefrau noch lebte. Aus der von der Beklagten geschilderten Erklärung, der Erblasser habe nicht gewollt, dass der Besitz der Beklagten an seine Kinder gehe, ergibt sich, dass die Eheleute auch nach der (formalen) Übertragung des hälftigen Grundstücksanteils auf den Erblasser noch der Ansicht waren, dass das Grundstück der Beklagten zustehe. Diese Verhältnisse wollten sie durch die Rückübertragung auch formal wiederherstellen. Dass sie keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse wollten, zeigt sich daran, dass sie – wie die Beklagte ebenfalls glaubhaft geschildert hat – gleichzeitig mit der Rückübertragung ein Nießbrauchsrecht zugunsten des Erblassers vereinbart haben.

Dass die Übertragung des Miteigentums lediglich erbrechtliche Gründe hatte, wird im übrigen auch daran deutlich, dass beide Geschäfte – gemeinschaftliches Testament und Grundstücksübertragung – am selben Tag vor dem selben Notar vorgenommen worden sind.

Ist mit dem Vertrag aus dem Jahr 1999 damit nach dem Willen der Vertragsparteien nur die Schenkung aus dem Jahr 1983 rückgängig gemacht worden, so ist sie nicht gemäß § 2325 BGB anzurechnen. Selbst wenn die Beklagte keinen Anspruch auf Rückübertragung hatte, handelt es sich nach dem Willen der Eheleute nicht um eine unentgeltliche Zuwendung aus dem Vermögen des Erblassers, sondern um die Beseitigung einer unentgeltlichen Zuwendung aus dem Vermögen der Beklagten, also eine nachträgliche Aufhebung der Schenkung der Beklagten an den Erblasser. Eine solche Änderung des ursprünglichen Schenkungsvertrages ist möglich und im Rahmen der Vertragsfreiheit zulässig. Insofern muss das gleiche gelten wie im Falle der nachträglichen Vereinbarung der Entgeltlichkeit einer bereits gewährten Zuwendung, welche dazu führt, dass keine nach § 2325 BGB berücksichtigende Schenkung mehr vorliegt (BGHZ 171, 136; Kornexl ZEV 2003, 1996).

Der Zweck des § 2325 BGB steht dem nicht entgegen. Die Vorschrift soll verhindern, dass der Erblasser den Pflichtteilsanspruch dadurch aushöhlt, dass er sein Vermögen zu Lebzeiten weggibt, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Dieser Zweck wird nicht berührt, wenn die Rückgängigmachung einer Schenkung zugelassen wird. Denn der Vorgang wirkt sich auf das Vermögen des Erblassers insgesamt neutral aus; er gibt genau das zurück, was er vorher erhalten hat. Sähe man die Rückabwicklung einer Schenkung dagegen als neue, den Pflichtteilsergänzungsanspruch erhöhende Schenkung an, so würde man den Pflichtteilsberechtigten ungerechtfertigt auf Kosten des Nachlasses privilegieren. Er käme in den Genuss eines Vermögenswertes, von dem der Erblasser letztlich nichts hatte, weil er ihm nur vorübergehend zugefallen und sodann – möglicherweise, weil sich die Beweggründe für die Zuwendung geändert haben – wieder zurückgegeben worden ist. Dass das zu unbilligen Ergebnissen führen kann, wird besonders deutlich, wenn derselbe Gegenstand mehrfach hin- und hergeschenkt wird: Dann wäre der Wert des Gegenstandes mehrfach anzurechnen (vgl. die Beispiele bei Kornexl a. a. O.).

Damit besteht der fiktive Wert des Nachlasses nur in Höhe der Lebensversicherungssumme von 15.723,03 €. Davon sind die Beerdigungskosten abzuziehen. Entgegen der Annahme des Amtsgerichts gehören dazu auch die Kosten der Trauerfeier. Eine solche Feier inklusive Beköstigung der Trauergäste ist üblich. Ob die Kinder des Erblassers daran teilgenommen haben oder unerwünscht waren, spielt dabei keine Rolle. Insbesondere ist der Inhaber der Totensorge, der für die Bestattung zu sorgen hat, nicht gehalten, im Interesse der Pflichtteilsansprüche auf die Ausrichtung der Feier zu verzichten.

Auch die Kosten des Grabsteins sind nicht nur zur Hälfte, sondern in voller Höhe anzurechnen. Zwar gehören zu den Bestattungskosten nicht die Mehrkosten für ein Doppelgrab und einen entsprechend dimensionierten Grabstein (Palandt-Weidlich, BGB, 70. Aufl. 2011, § 1968 Rn. 2 m. w. N.). Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Kosten geringer gewesen wären, wenn auf dem Stein kein Platz für einen weiteren, möglicherweise später hinzuzufügenden Namen geblieben wäre. Der Grabstein hat eine Größe von 50 x 74 x 14 cm und ist damit auch für ein einzelnes Grab nicht ungewöhnlich groß.

Vom Amtsgericht nicht berücksichtigt wurden ferner die mit Bescheid vom 28. April 2008 (Bl. 80 d. A.) verlangten Friedhofsgebühren in Höhe von 1.273 €. Sie sind teilweise – in Höhe von 313 € – auf den Nachlasswert anzurechnen. Das gilt für die Graburkunde (18 €), das Ausheben und Schließen des Urnengrabes (180 €) und die Benutzung des Trauerraums der Friedhofskapelle (115 €), weil es sich insoweit um Kosten der Beerdigung handelt. Die Kosten für das 20-jährige Nutzungsrecht des Urnengrabes (960 €) zählen hingegen als Grabpflegekosten nicht mehr zu den Beerdigungskosten gem. § 1968 BGB (Palandt-Weidlich a. a. O.).

Die abzuziehenden Kosten der Beerdigung betragen damit insgesamt 6.272,48 € (Bestattungsunternehmer: 3.763,28 € und 373,90 €, Grabstein: 1.155 €, Trauerfeier: 667,90 €, Friedhofsverwaltung: 313 €), so dass ein fiktiver Nachlasswert von 9.450,55 € verbleibt, von dem der Klägerin 1/16, also 590,66 € zustehen.

Die Aufrechnung mit der Forderung der Beklagten aus Darlehen, zu dem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass der Erblasser ihr dies in Höhe von 1.100 € gewährt und sie es noch nicht zurückgezahlt habe, kann im Berufungsrechtszug nicht berücksichtigt werden, weil das Amtsgericht hierüber noch nicht entschieden, sondern ein Vorbehaltsurteil erlassen hat.

Schließlich war die vom Amtsgericht unterlassene Kostenentscheidung nachzuholen. Auch das Vorbehaltsurteil muss eine Entscheidung über die Kosten enthalten (Zöller-Vollkommer, ZPO, § 302 Rn. 6 a). Diese Entscheidung kann die Kammer auch ohne Antrag treffen, weil auch eine Korrektur einer falschen Kostenentscheidung von Amts wegen zulässig wäre; das Verschlechterungsverbot gilt insoweit nicht (Zöller-Heßler, § 528 Rn. 35). Die Kostenentscheidung beruht für den ersten Rechtszug auf § 92 ZPO, für den zweiten Rechtszug auf den §§ 92, 97 ZPO. Dabei waren für den ersten Rechtszug der dort höhere Streitwert von 4.170,19 € sowie die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Klägerin hinsichtlich der vorbereitenden Ansprüche auf Auskunft und eidesstattliche Versicherung obsiegt hat. Sie erhöhen zwar den Streitwert nicht, waren für die Quote aber mit 25 % des Wertes zu berücksichtigen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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