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Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen Beschenkten wegen Grundstücksschenkung durch  Erblasser

LG Frankfurt (Oder) – Az.: 14 O 89/18 – Urteil vom 15.05.2019

1. 1. Die Klage wird abgewiesen.

2. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Beklagte geltend.

Die Parteien sind die Töchter des Erblassers, des am 10.04.2015 verstorbenen … Dieser hatte mit notariellem Testament vom 15.07.2014 die Mutter der Parteien, …, zur Alleinerbin eingesetzt. Auf das Testament vom 15.07.2014 (K 1, Bl. 4) wird Bezug genommen.

Mit Übertragungsvertrag vom selben Tage übertrugen die Eltern der Parteien den gemeinsamen Grundbesitz in …, Grundbuch des Amtsgerichts … von … Bl. …, Flurstück Nr. … Auf die Kopie des Übertragungsvertrages vom 15.07.2014 der Notarin … zur UR-Nr. … wird Bezug genommen (Bl. 97 der Akten). Den Wert des Vertragsgegenstandes gaben die Beteiligten des Übertragungsvertrages mit 375.000 € an.

Die Erbin erteilte unter dem 15.03.2018 Auskunft über den Nachlass (K2, Bl. 7). Danach ergab sich ein Nettonachlass von 10.846,36 €.

Die Klägerin behauptet, das Grundstück in der …straße … mit einer Fläche von insgesamt 1075 m², das mit 2 Einfamilienhäusern, einer Garage und Nebengebäude bebaut ist, habe zum Zeitpunkt des Erbfalles einen Wert von mindestens 560.000 € gehabt. Die Immobilien der Region hätten seit dem Jahre 2014 einen erheblichen, mindestens 55-prozentigen Wertzuwachs erfahren. Im Hinblick auf den hälftigen Anteil des gemeinsamen Vaters der Parteien würde sich ein Wert von 280.000 € ergeben, wovon ein Betrag i.H.v. 35.000 € (1/8 als Hälfte des gesetzlichen Erbteils von ¼) als Pflichtteilsanspruch bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gemacht werde, da der Nachlass für den Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht ausreichend sei.

Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück …straße …, …, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts …, Bl. …, Flurstück Nr. …, in Höhe eines Betrages von 35.000 € zu dulden.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Diese Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, da die Klägerin die Beklagte nicht zur Begleichung und/oder Errichtung einer vollstreckbaren Urkunde aufgefordert habe.

Das Nachlassverzeichnis vom 15.03.2018) auf K2, Bl. 7) sei im Übrigen unvollständig, da zwei PKW, eine Münzsammlung im Wert von mindestens 9.000 €, sowie Briefmarken- und Numisbriefsammlung nicht angegeben worden seien. Ferner fehle ein Konto bei der Bank …, sowie 2 Bausparverträge.

Sie behauptet unter Vorlage eines Verkehrswertgutachtens des Diplom-Ingenieurs … vom 27.07.2018 (Bl. 40 ff.), dass der Verkehrswert des Grundstücks unter Berücksichtigung der vereinbarten Leibrenten Wohnen und Pflege nur 97.800 € betrage. Zudem sei die Beklagte nach Überlassungsvertrag zu Gegenleistungen verpflichtet gewesen.

Zudem sei ein etwaiger Anspruch verjährt, da die am 10.04.2018 eingegangene Klage erst am 17.05.2018 zugestellt worden sei.

Im Übrigen wird Bezug genommen auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze.

Das Gericht hat mit Zustimmung der Parteien mit Beschluss vom 06.03.2019 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens nach § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet, in dem die Parteien bis zum 24.04.2019 Schriftsätze einreichen konnten.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin steht hinsichtlich des Nachlasses nach dem gemeinsamen Vater der Parteien, …, gegen die Beklagte kein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung gemäß § 2329 Abs. 1 BGB zu.

Die Klägerin hat schon die erste Voraussetzung für einen Pflichtteilsanspruch gegen den Beschenkten gemäß § 2329 Abs. 1 BGB, das Vorliegen einer Schenkung zugunsten der Beklagten, nicht substantiiert dargetan. Dazu bedarf es objektiv einer Bereicherung des Vertragspartners aus dem Vermögen des Erblassers und subjektiv der Einigung der Parteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung (Palandt-Weidlich BGB 77. Aufl. § 2325 Rn 7). Ob eine Schenkung vorliegt, richtet sich nach der Zeit der Zuwendung, wobei Übertragung einer Immobilie zurückbehaltenen Nutzungsrechte des Erblassers im Verbindung mit weiteren Gegenleistungen wie Geldzahlung zum Entfallen der Schenkung führen können (BGH NJW 2010,998 Tz 45ff.; OLG Brandenburg FamRZ 2010,933).

Zwar haben die Eltern der Parteien der Beklagten mit Übertragungsvertrag vom 15.07.2014 das Eigentum an dem Grundstück …straße … übertragen. Es ist jedoch zweifelhaft, ob es sich bei der Übertragung um eine Schenkung gehandelt hat, wie die Klägerin behauptet, denn der Erblasser und die Erbin haben mit der Beklagten ausdrücklich eine „Gegenleistung“ unter § 7 des Überlassungsvertrages vereinbart. Die Parteien des Überlassungsvertrages sind dabei ausweislich des notariellen Vertrages von einem Wert des Vertragsgegenstandes von 375.000 € ausgegangen.

Ferner hat die Beklagte unter § 7 des Überlassungsvertrages „Gegenleistung“, Grundpfandrechte, die auf dem Grundstück ruhten, und die die Parteien auf 120.000 € valutierend beschrieben haben, übernommen und sich zur Zahlung der Kreditraten verpflichtet. Die übernommene Verpflichtung von 120.000 ist daher von dem Wert des Vertragsgegenstandes abzuziehen, sodass ein Wert von 255.000 € verbleibt.

Zudem hat sich die Beklagte in dem Überlassungsvertrag verpflichtet, den Eltern ein lebenslanges Wohnrecht einzuräumen, an der Wohnung, bestehend aus 3 Zimmern, Küche und Bad im vorderen Bereich des Grundstücks unter Ausschluss des Eigentümers, ebenso wie eine Mitbenutzung des Gartens. Danach ist die Beklagte als Eigentümerin verpflichtet, die dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume in ordnungsgemäßem, gut bewohnbarem und beheizbaren Zustand zu erhalten, die Kosten für Strom, Wasser, Warmwasser, Heizung, Abwasserentsorgung, Müllabfuhr, Straßenreinigung und Kaminfeger zu tragen ebenso wie die Grundsteuer und sonstigen Abgaben.

Ferner verpflichtete sich die Beklagte, sobald die Eltern nicht mehr selbst in der Lage sein sollten, den Haushalt zu führen, dies umgehend unentgeltlich zu tun, insbesondere die Mahlzeiten zu zubereiten, die Wohnung sauber zu halten, die Wäsche zu reinigen sowie Besorgungen und Fahrdienste zu tätigen. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass die Pflegeleistungen nicht erbracht werden, kommt es darauf nicht an, da die Beklagte eine rechtswirksame Verpflichtung übernommen hat, die im Zweifelsfall eingeklagt werden kann.

Das Wohnrecht haben die Eltern der Parteien als Veräußerer noch verstärkt, indem sie sich das Recht vorbehalten haben, auf Kosten der Beklagten das Grundstück zurückfordern zu können, wenn diese den Grundsitz ohne Zustimmung der Veräußerer veräußert oder belastet, die Zwangsvollstreckung in den Vertragsbesitz droht oder eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse eintritt, oder der Erwerber vor dem Veräußerer verstirbt.

Hat der Erblasser sich am verschränkten Grundstück den lebenslangen Nießbrauch oder ein Wohnrecht vorbehalten, erhält der Beschenkte nur einen belasteten Gegenstand, gleich ob das Nutzungsrecht als Gegenleistung des Beschenkten oder als Auflage an ihn formuliert wurde (BGH NJW-RR 96,705). Für die Feststellung, ob vorliegend eine Schenkung vorliegt, ist daher der Barwert der Leibrenten für beide Veräußerer – da zum Zeitpunkt der Schenkung noch beide Veräußerer am Leben waren – von dem Wert des Vertragsgegenstandes abzuziehen. Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige hat im Rahmen seines Verkehrswertgutachtens vom 27. 7. 2018 zum Stichtag 10.4.2015 den Barwert der Leibrente Wohnrecht für einen Berechtigten auf 106.782 € beziffert, die Leibrente Reallast Pflege auf 35.702,10 €. Der Berechnung des Barwerts der Leibrente ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Es ist davon auszugehen, dass der Barwert zum Stichtag der Überlassung vom 15.7.2014 nicht erheblich abweicht. In diesem Fall hätte der Barwert der beiden Leibrenten für beide Veräußerer einen Wert von ca. 280.000 € dargestellt, der von dem verbleibenden Wert des Veräußerungsgegenstandes von 255.000 € hätte abgezogen werden müssen. Es spricht deshalb vorliegend alles dafür, dass die Parteien des Überlassungsvertrages nicht von einer Schenkung ausgegangen sind, sondern von einer Überlassung gegen eine vollständige Gegenleistung.

Soweit die Klägerin behauptet, das Grundstück habe seit dem Jahr 2014 durch die Erhöhung der Grundstückspreise in der Gegend eine erhebliche Wertsteigerung erfahren, und sei zum Zeitpunkt des Erbfalles mindestens 560.000 € wert gewesen, war der Beweis durch das angebotene Sachverständigengutachten nicht zu erheben. Gemäß § 2325 Abs. 2 BGB kommt ein anderer Gegenstand als eine verbrauchbare Sache mit dem Wert in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht. War deshalb nach dem Vortrag der Klägerin der Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt des Erbfalls höher als bei Überlassung, kommt es auf den Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht an.

Zudem hat die Klägerin schon nicht substantiiert vorgetragen und beziffert, in welcher Höhe die Erbin nicht verpflichtet sein soll. Die Haftung des Beschenkten stellt lediglich eine subsidiäre Ausfallhaftung dar, die dort einsetzt, wo die Zahlungsverpflichtung des Erben aufhört und der Nachlass zur Befriedigung des Ergänzungsberechtigten nicht ausreicht. Abgesehen von der Tatsache, dass die Beklagte substantiiert Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses und die Höhe des Nettonachlasses erhoben hat, hat die Klägerin schon nicht dargelegt, dass die Erbin ihre Haftung auf den Nachlass begrenzt hat und deshalb ein etwaiger bestehender Anspruch der Klägerin nicht erfüllt werden kann. Zwar kann das Erheben der Einrede auch konkludent dadurch geschehen, dass sich der Erbe gegen die Pflichtteilsergänzung wendet (OLG Zweibrücken NJW 1977,1825). So liegt der Fall hier nicht, da die Erbin an dem Rechtsstreit nicht beteiligt ist und sich auch sonst nicht geäußert hat. Das Gericht schließt sich im Ergebnis der Ansicht an, dass die Erhebung der Einrede nicht deshalb unterstellt werden kann, weil sie dem Interesse des Erben entspricht (ebenso Münchener Kommentar-Lange BGB, § 2329 Rn 9 m.w.N.).

Zudem wäre ein etwaiger Anspruch verjährt. Die Verjährung beginnt gemäß § 2332 Abs. 1 BGB mit dem Todesfall und endet nach 3 Jahren. Die Verjährung begann damit mit dem Todesfall des Erblassers am 10.4.2015 zu laufen und endete am 10.4.2018. Die vorliegende Klage, die am 10.4.2018 bei Gericht einging, war nicht geeignet, die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nummer 1 BGB zu hemmen, da die Zustellung der Klage nicht demnächst im Sinne des § 167 ZPO erfolgt ist. Zwar muss der Kläger den Gerichtskostenvorschuss nicht von sich mit der Klage einzahlen, sondern kann die Anforderung durch das Gericht abwarten. Nach Anforderung muss er jedoch so zeitig einzahlen, dass sich der für die Zustellung ohnehin erforderliche Zeitraum um nicht mehr als ca. 14 Arbeitstage verlängert (BGH NJW 2015,2666). Dies ist vorliegend jedoch der Fall gewesen. Nach dem Vortrag der Klägerin ist die Anforderung des Vorschusses am 16.4.2018 bei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangen. Die Einzahlung des Vorschusses erfolgte dagegen erst am 9. 5.2018,17 Arbeitstage später. Der Klägerin war im Hinblick auf die Interessen der Prozessgegnerin auch keine großzügigere Frist einzuräumen, um den „erheblichen Betrag“ des Prozesskostenvorschusses zu beschaffen. Die Klägerin musste sowohl auf die Tatsache, dass sie einen Vorschuss zahlen musste als auch auf dessen Höhe vorbereitet sein, dass der Vorschuss anhand des Streitwertes unschwer errechnen lässt. Als Klägerin hatte sich auch in der Hand, den Zeitpunkt der Klage und somit der Beschaffung des Vorschusses zu bestimmen.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.

Streitwert: 35.000 €

 

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