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Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen Beschenkten wegen Grundstücksschenkung durch Erblasser

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 U 69/19 – Beschluss vom 07.11.2019

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 15.05.2019, Az. 14 O 89/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der klägerischen Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Der Senat nimmt deshalb zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des am 15.05.2019 verkündeten landgerichtlichen Urteils (Bl. 113 ff GA) Bezug, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, wie bereits die Berufungserwiderung der Beklagten vom 30.09.2019 richtig ausführt. Ergänzend gilt lediglich noch Folgendes:

1. Die Zivilkammer war schon deshalb nicht gehalten, den Verkündungstermin vom 15.05.2019 zu verlegen, weil die Klägerin lediglich einen einseitigen Versuch zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits unternommen hatte, d.h. gerade keine Vergleichsverhandlungen (wieder) aufgenommen worden waren. Das diesbezügliche an die Beklagte gerichtete Schreiben der Klägerin datierte erst vom 10.05.2019, und die Beklagte hatte in der Kürze der verbliebenen Zeit nahezu keine Reaktionsmöglichkeiten; dass die Beklagte das Vergleichsaufgebot zunächst oder jemals aufgenommen hätte, hat auch die Klägerin nicht behauptet. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, warum das Angebot nicht bereits früher erfolgte, nämlich im Zuge der offenbar nach dem 06.03.2019 anfangs geführten Vergleichsverhandlungen. Es war mithin für das Landgericht nicht zu erkennen, dass neu aufzunehmende Vergleichsverhandlungen der Parteien Aussicht auf Erfolg gehabt hätten.

2. Das Instanzgericht ist zu Recht auch davon ausgegangen, dass der vorliegende Grundstücksübertragungsvertrag nicht im Sinne einer (zumindest gemischten) Schenkung zu bewerten ist. Die Beklagte hat darin im Einzelnen konkretisierte Gegenleistungsverpflichtungen übernommen, hinsichtlich derer sie sich teilweise auch der Zwangsvollstreckung aus der Urkunde unterworfen hat. Es handelt sich insofern bei verständiger Würdigung nicht lediglich um betragsmäßig völlig unwesentliche oder den Grundstückswert unterschreitende Gegenleistungen, wie das Landgericht richtig ausgeführt hat. Dass es sich zumindest teilweise um Unterhaltsverpflichtungen den Eltern gegenüber handelte, trifft zumindest in dieser Verallgemeinerung nicht zu, da insoweit bestimmte, hier nicht erkennbare weitere Voraussetzungen vorliegen müssten.

3. Es verbleibt schließlich dabei, dass die Klägerin nicht substantiiert dazu vorgetragen hat, inwieweit sie nicht dazu in der Lage ist, ihre Ansprüche gegenüber der vorrangig haftenden Erbin durchzusetzen. Die bloße Behauptung mit Schriftsatz vom 21.08.2018, der Nachlass reiche zur Befriedigung nicht aus, ist völlig unzureichend, die weitergehenden Darlegungen gemäß Schriftsatz vom 10.04.2019,dort unter Ziffer 3, stellen sich zwar als konkreter dar, lassen jedoch offen, von welchem Nachlasswert die Klägerin tatsächlich ausgehen will, und ziehen daraus auch nicht die sich daraus für die Antrag(sum)stellung notwendigen Schlüsse. Im Übrigen gelten auch insoweit die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.

4. Der streitgegenständliche Anspruch ist am Ende aus den Gründen des Urteils verjährt. Die Berufungserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass das Landgericht den Umständen, die eine Verzögerung des Vorschusszahlungseinganges bewirken könnten, dadurch hinreichend Rechnung getragen hat, dass es die Wochenendtage bei der Berechnung des im Rahmen von § 167 ZPO anzusetzenden Zeitraumes nicht berücksichtigt hat. Für die Einzahlung des Vorschusses steht dem Kläger aber nach zutreffender Rechtsprechung nur ein Maximalzeitraum von 14 Tagen zur Verfügung (BGH NJW-RR 1992, 471; BGH ZIP 2010, 1299 Tz. 21 f), der allenfalls geringfügig überschritten werden darf, jedoch nicht etwa einer von drei Wochen (OLG Brandenburg OLG-NL 2003, 1666).

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