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Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen Beschenkten wegen Grundstücksschenkung

Eine Tochter klagt gegen ihre Schwester – es geht um ein Erbe und ein Haus mit zwei Familienwohnungen. Die Schwester hatte das Grundstück von den Eltern übertragen bekommen, im Gegenzug aber weitreichende Pflege- und Zahlungsverpflichtungen übernommen. Das Gericht wies die Klage ab: Die Gegenleistungen der Schwester überstiegen den Wert des Hauses.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Frankfurt (Oder)
  • Datum: 15.05.2019
  • Aktenzeichen: 14 O 89/18
  • Verfahrensart: Zivilprozess zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Eine der beiden Töchter des Erblassers, die gegen ihre Schwester, die Beklagte, Pflichtteilsergänzungsansprüche erhebt. Sie argumentiert, dass das übertragene Grundstück zum Zeitpunkt des Erbfalles einen deutlich höheren Wert hatte, und fordert von der Beklagten die Duldung der Zwangsvollstreckung in deren Grundstück in Höhe ihres Pflichtteilsergänzungsanspruchs von 35.000 €.
  • Beklagte: Die andere Tochter des Erblassers, die die Klage abweisen lässt. Sie behauptet, dass es sich bei der Übertragung des Grundstücks um keine Schenkung handelte, da eine Gegenleistung vereinbart wurde. Sie legt ein Verkehrswertgutachten vor, das den Wert des Grundstücks geringer als den von der Klägerin angegebenen Wert ausweist. Sie argumentiert ferner, dass etwaige Ansprüche der Klägerin verjährt seien.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin verlangt von ihrer Schwester, der Beklagten, eine Pflichtteilsergänzung wegen der Übertragung eines Grundstücks, das aus ihrer Sicht weit unter dessen Wert bemessen wurde. Der Vater der Parteien hatte die Mutter testamentarisch zur Alleinerbin bestimmt. Beide Elternteile hatten zuvor einen Übertragungsvertrag für das Grundstück abgeschlossen. Die Klägerin sieht im Vertrag eine Schenkung und fordert die Duldung der Zwangsvollstreckung.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Übertragung des Grundstücks als Schenkung anzusehen ist, was Voraussetzung für den geltend gemachten Pflichtteilsergänzungsanspruch ist. Zudem ging es um die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung in Bezug auf die Verjährung von Ansprüchen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung gegen die Beklagte.
  • Begründung: Die Übertragung des Grundstücks wird nicht als Schenkung angesehen, da eine Gegenleistung vereinbart war. Der Wert des Grundstücks wurde durch Rückbehaltung von Nutzungsrechten und durch zu erbringende Leistungen der Beklagten reduziert. Weiterhin war die Klage nicht rechtzeitig zugestellt worden, um die Verjährung zu hemmen.
  • Folgen: Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil macht deutlich, dass sorgfältig zwischen einer Schenkung und einer Überlassung gegen Gegenleistung unterschieden werden muss. Zudem betont es die Wichtigkeit der fristgemäßen Klageerhebung zur Verjährungshemmung.

Pflichtteilsergänzungsanspruch: Erbenrechte bei Grundstücksschenkungen im Fokus

Im deutschen Erbrecht spielt der Pflichtteil eine zentrale Rolle, insbesondere wenn es um die Vermögensverteilung innerhalb einer Erbengemeinschaft geht. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ermöglicht es gesetzlichen Erben, sich angemessene Anteile am Nachlass zu sichern, selbst wenn ein Erblasser umfangreiche Schenkungen während seines Lebens vorgenommen hat. Besonders relevant wird dies bei Grundstücksschenkungen, die oftmals einen erheblichen Teil des Nachlasses ausmachen und potenziell die Erbfolge beeinflussen können.

Bei der Übertragung von Immobilien und der damit verbundenen Schenkung ist es wichtig zu beachten, dass der Wert dieser Schenkungen unter Umständen angerechnet werden kann, um gerechte Erbrechte zu gewährleisten. In der Folge wird ein konkreter Fall näher beleuchtet, der die rechtlichen Ansprüche eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegenüber einem Beschenkten aufgrund einer Grundstücksschenkung behandelt.

Der Fall vor Gericht


Tochter scheitert mit Pflichtteilsergänzungsklage nach Grundstücksübertragung

Eltern und Töchter bei Unterzeichnung von Hausübergabe- und Pflegevertrag
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat die Klage einer Tochter auf Pflichtteilsergänzung gegen ihre Schwester abgewiesen. Die Klägerin hatte nach dem Tod ihres Vaters einen Betrag von 35.000 Euro als Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gemacht, nachdem dieser gemeinsam mit ihrer Mutter ein Grundstück an ihre Schwester übertragen hatte.

Komplexe Grundstücksübertragung mit umfangreichen Gegenleistungen

Der Erblasser und seine Ehefrau hatten am 15. Juli 2014 ihr gemeinsames Grundstück in der …straße mit zwei Einfamilienhäusern an die Beklagte übertragen. Am selben Tag setzte der Vater in einem notariellen Testament seine Ehefrau als Alleinerbin ein. Nach seinem Tod am 10. April 2015 belief sich der Nettonachlass laut Auskunft der Erbin auf 10.846,36 Euro.

Die Übertragung des Grundstücks erfolgte gegen erhebliche Gegenleistungen. Die Beklagte übernahm Grundpfandrechte in Höhe von 120.000 Euro und verpflichtete sich zur Zahlung der Kreditraten. Zudem räumte sie ihren Eltern ein lebenslanges Wohnrecht an einer Dreizimmerwohnung mit Küche und Bad ein. Sie musste die Räume in gutem Zustand erhalten und sämtliche Nebenkosten tragen.

Weitreichende Pflegeverpflichtungen im Überlassungsvertrag

Der Überlassungsvertrag verpflichtete die Beklagte auch zur unentgeltlichen Haushaltsführung und Pflege der Eltern, sobald diese dazu nicht mehr selbst in der Lage sein würden. Dies umfasste die Zubereitung von Mahlzeiten, Reinigung der Wohnung, Wäschepflege sowie Besorgungen und Fahrdienste. Die Eltern behielten sich zudem ein Rückforderungsrecht vor, falls ihre Tochter das Grundstück ohne Zustimmung veräußern oder belasten würde.

Gericht verneint Vorliegen einer Schenkung

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass keine Schenkung vorlag. Bei einem Grundstückswert von 375.000 Euro und Abzug der übernommenen Grundpfandrechte verblieb ein Wert von 255.000 Euro. Der Barwert der Leibrenten für Wohnrecht und Pflege beider Eltern wurde auf circa 280.000 Euro beziffert. Damit überstiegen die Gegenleistungen den verbleibenden Grundstückswert.

Die von der Klägerin behauptete Wertsteigerung des Grundstücks auf 560.000 Euro zum Zeitpunkt des Erbfalls war nach § 2325 Abs. 2 BGB unerheblich, da nur der geringere Wert zum Zeitpunkt der Übertragung maßgeblich war. Zudem wäre ein etwaiger Anspruch bereits verjährt gewesen, da die Klage zwar am letzten Tag der Verjährungsfrist eingereicht, aber nicht „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO zugestellt wurde. Die verzögerte Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses führte dazu, dass die Zustellung erst 17 Arbeitstage nach Anforderung erfolgen konnte.


Die Schlüsselerkenntnisse


Bei einer Grundstücksübertragung mit umfangreichen Gegenleistungen wie Wohnrecht, Pflegeverpflichtungen und Übernahme von Verbindlichkeiten liegt keine Schenkung vor, wenn der Wert der Gegenleistungen den Wert des übertragenen Grundstücks erreicht oder übersteigt. Spätere Wertsteigerungen des Grundstücks sind für die Bewertung einer möglichen Schenkung irrelevant. Bei der Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen muss zudem die Verjährungsfrist strikt beachtet und der Gerichtskostenvorschuss rechtzeitig eingezahlt werden.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Erbe Immobilien zu Lebzeiten übertragen, sollten Sie die Gegenleistungen wie Wohnrechte, Pflegeverpflichtungen und Übernahme von Verbindlichkeiten sorgfältig dokumentieren und bewerten lassen. Diese können den Schenkungscharakter ausschließen und damit Pflichtteilsergänzungsansprüche anderer Erben verhindern. Achten Sie bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen unbedingt auf die dreijährige Verjährungsfrist ab dem Todestag und zahlen Sie nach Klageeinreichung den Gerichtskostenvorschuss innerhalb von 14 Arbeitstagen. Der aktuelle Verkehrswert einer übertragenen Immobilie spielt für Pflichtteilsergänzungsansprüche keine Rolle – maßgeblich ist der Wert zum Zeitpunkt der Übertragung.


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1. Was ist ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Grundstücksschenkungen?

Erläuterung: Diese grundlegende Frage hilft der Zielgruppe zu verstehen, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, wenn Immobilien zu Lebzeiten verschenkt wurden. Die Antwort sollte die gesetzliche Grundlage, Voraussetzungen und typische Fallkonstellationen erläutern.

Beachte den Zusammenhang: Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen Beschenkten wegen Grundstücksschenkung –ENDE FAQ-FRAGE–

2. Welche Gegenleistungen mindern den Wert einer Grundstücksschenkung?

Erläuterung: Pflichtteilsberechtigte müssen wissen, welche vereinbarten Leistungen den Schenkungswert reduzieren können. Die Antwort sollte typische Gegenleistungen wie Wohnrechte, Pflegeverpflichtungen und Kreditübernahmen behandeln.

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3. Wie wird der Wert eines verschenkten Grundstücks für den Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet?

Erläuterung: Die Wertermittlung ist entscheidend für die Höhe möglicher Ansprüche. Die Antwort sollte den maßgeblichen Bewertungszeitpunkt, relevante Bewertungsmethoden und die Berücksichtigung von Wertsteigerungen erklären.

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4. Welche Verjährungsfristen gelten bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen?

Erläuterung: Für die Durchsetzung von Ansprüchen ist die Kenntnis der Verjährungsfristen essentiell. Die Antwort sollte Beginn, Dauer und wichtige Besonderheiten der Verjährung sowie Möglichkeiten zur Hemmung behandeln.

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5. Ab wann liegt rechtlich eine Schenkung statt eines entgeltlichen Vertrags vor?

Erläuterung: Die Abgrenzung zwischen Schenkung und entgeltlichem Vertrag ist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch zentral. Die Antwort sollte die rechtlichen Kriterien für diese Unterscheidung und typische Abgrenzungsfälle erläutern.

Beachte den Zusammenhang: Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen Beschenkten wegen Grundstücksschenkung –ENDE FAQ-FRAGE–


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Pflichtteil

Ein gesetzlich garantierter Mindestanteil am Erbe, den bestimmte nahe Verwandte (wie Kinder oder Ehepartner) beanspruchen können, auch wenn sie im Testament nicht bedacht wurden. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Diese Regelung ist in §§ 2303 ff. BGB verankert und soll den Familienfrieden wahren und die finanzielle Absicherung naher Angehöriger gewährleisten. Ein Beispiel: Enterbt ein Vater seinen Sohn komplett, kann dieser trotzdem 50% seines gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil einfordern.

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Pflichtteilsergänzungsanspruch

Ein rechtlicher Anspruch, der verhindert, dass der Pflichtteil durch Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers ausgehöhlt wird. Nach § 2325 BGB können Pflichtteilsberechtigte Schenkungen der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall anteilig zum Nachlass hinzurechnen lassen. Der Anspruch richtet sich gegen den Erben. Beispiel: Verschenkt jemand kurz vor seinem Tod sein Haus, können die Pflichtteilsberechtigten den Wert des Hauses bei der Berechnung ihres Pflichtteils berücksichtigen lassen.

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Erblasser

Die Person, die verstorben ist und deren Vermögen vererbt wird. Der Erblasser kann zu Lebzeiten durch Testament oder Erbvertrag (§§ 1937, 1941 BGB) bestimmen, wer sein Vermögen nach seinem Tod erhalten soll. Ohne eine solche Verfügung tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Der Erblasser kann grundsätzlich frei über sein Vermögen verfügen, muss aber die Pflichtteilsrechte naher Angehöriger beachten.

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Nettonachlass

Der tatsächliche Vermögenswert, der nach Abzug aller Schulden, Verbindlichkeiten und Bestattungskosten vom Erbe übrig bleibt. Dieser Wert bildet gemäß § 2311 BGB die Grundlage für die Berechnung der Pflichtteile. Beispiel: Von einem Erbe von 100.000 Euro müssen noch offene Rechnungen und Beerdigungskosten von 20.000 Euro abgezogen werden – der Nettonachlass beträgt dann 80.000 Euro.

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Überlassungsvertrag

Ein notariell beurkundeter Vertrag, durch den Immobilieneigentum gegen Gegenleistungen wie Pflegeverpflichtungen oder Wohnrechte übertragen wird. Geregelt in §§ 311b, 518 BGB. Anders als bei einer reinen Schenkung verpflichtet sich der Empfänger zu bestimmten Gegenleistungen. Typisch sind lebenslanges Wohnrecht, Übernahme von Schulden oder Pflegeverpflichtungen. Diese Vertragsform wird häufig bei der vorweggenommenen Erbfolge innerhalb der Familie gewählt.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 2329 BGB – Pflichtteilsergänzungsanspruch: Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen und den Umfang von Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Er sieht vor, dass Pflichtteilsberechtigte unter bestimmten Umständen für Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat, einen Ausgleich verlangen können. Der Anspruch entsteht, wenn durch die Schenkung das Vermögen des Erblassers reduziert wird, was sich negativ auf den Pflichtteilsanspruch der Erben auswirkt. In diesem Fall fordert die Klägerin einen Pflichtteilsergänzungsanspruch, da sie glaubt, dass der Nachlass nicht ist, um ihren gesetzlichen Anspruch zu decken.
  • § 2057a BGB – Ausgleichung von Schenkungen: Dieser Paragraph regelt die Ausgleichung von Schenkungen zwischen Erben. Er sieht vor, dass Schenkungen, die Kollegen, Geschwistern oder anderen Angehörigen gemacht werden, in die Berechnung des Nachlasses einfließen, um eine Gleichbehandlung der Erben zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall könnte die Frage aufkommen, ob die Übertragung des Grundstücks durch den Erblasser als Schenkung zugunsten der Beklagten zu werten ist.
  • § 128 ZPO – Schriftliches Verfahren: Dieser Paragraph erlaubt dem Gericht, in bestimmten Fällen ein schriftliches Verfahren durchzuführen, in dem die Parteien ihre Schriftsätze einreichen können. Dies beschleunigt das Verfahren und vereinfacht die Kommunikation zwischen Gericht und Parteien. In diesem Fall hat das Gericht die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet, um die Beschleunigung des Verfahrens zu fördern.
  • § 195 BGB – Regelung der Verjährung: Dieser Paragraph behandelt die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren für Ansprüche und legt fest, wann die Frist beginnt. Die Verjährung ist ein zentrales Thema, insbesondere im Hinblick auf die Behauptung der Beklagten, dass der Anspruch der Klägerin verjährt sei. Dies hat Einfluss darauf, ob die Klägerin rechtzeitig ihre Ansprüche geltend gemacht hat.
  • § 2239 BGB – Pflichtteil: Höhe und Berechnung: In diesem Paragraphen wird geregelt, wie der Pflichtteilsanspruch berechnet wird und welche Werte in die Berechnung einfließen. Die Erben haben Anspruch auf einen Teil des Nachlasses, der in der Regel die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils beträgt. Dies ist relevant, da die Klägerin ihren Pflichtteilsanspruch auf Basis des ermittelten Nachlasswertes und der Werte der angeführten Vermögensgegenstände berechnen möchte.

Das vorliegende Urteil

LG Frankfurt (Oder) – Az.: 14 O 89/18 – Urteil vom 15.05.2019


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