I. Es wird festgestellt, dass die Klage in der Hauptsache hinsichtlich des Auskunftsanspruches I. und II. aus der Klage erledigt ist.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner 90% der Kosten des Verfahrens und der Beklagte 10%.
IV. Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 7.500,– € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerinnen machen gegenüber dem Beklagten Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend.
Die Parteien sind Abkömmlinge des am 21.04.2011 verstorbenen Herrn A.G. sen. Die Mutter der Parteien, Frau R.G., verstarb im Jahr 2005. Der Vater der Parteien wurde von den Klägerinnen zu je 1/4 beerbt. Die übrigen Abkömmlinge des Erblassers haben das Erbe ausgeschlagen.
Der Erblasser und dessen vorverstorbene Ehefrau haben mit notariellem Vertrag des Notars V. vom 27.12.1995 mit der UR-Nr. -1- einen Übergabevertrag geschlossen. Im Rahmen des Übergabevertrages haben der Erblasser und dessen vorverstorbene Ehefrau dem Beklagten das im Grundbuch des Amtsgerichts Landshut für J., Band -a-, Blatt -a-, eingetragene landwirtschaftliche Anwesen Hs.Nr. – in J. überlassen. Übergeben wurde der gesamte auf der genannten Blattstelle eingetragene sowie der sonstige zum Anwesen gehörende Grundbesitz. Als Gegenleistung wurde u.a. ein Wohnungsrecht an dem übergebenen Anwesen vereinbart (notarieller Vertrag vom 27.12.1995, K 1).
Mit weiterem notariellem Vertrag des Notars R.S. vom 21.03.2006 mit der UR-Nr. -2- hat der Erblasser dem Beklagten das im Grundbuch des Amtsgerichts Landshut von J., Blatt -bunter Fl.Nr. -beingetragene Grundstück überlassen (notarieller Vertrag vom 21.03.2006, K 2).
Vor dem Landgericht Landshut führte der Beklagte gegenüber den Klägerinnen das Verfahren mit dem Az. 72 O 244/13 wegen angeblich nicht erbrachter Austragsleistungen. Dieser Rechtsstreit endete mit Vergleich. Der Vergleich lautete:
„I. Der Beklagte zahlt an die Klägerinnen gemeinschaftlich 9.500,– €, zahlbar auf das Konto der Klägervertreter bei der …Bank L., BLZ -, Kto.Nr. – bis spätestens 05.04.2013.
II. Mit Zahlung dieses Betrages sind sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche sowie sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem notariellen Vertrag vom 27.12.1995, UR-Nr. -1- abgegolten, gleich ob bekannt oder unbekannt.
III. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen die Klägerinnen zu 41% und der Beklagte zu 59%.“
(Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2013, B 1).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.05.2013 und 02.04.2014 forderten die Klägerinnen den Beklagten auf, den Erben Auskunft über alle pflichtteilsergänzungsrelevanten Zuwendungen zu erteilen. Gleichzeitig wurde der Beklagte aufgefordert, den Wert der vom Erblasser dem Beklagten zu dessen Lebzeiten schenkungsweise überlassenen Immobilie nachzuweisen (vgl. Schreiben vom 02.04.2014, K 3). Hierfür wurde dem Kläger eine Frist bis 16.04.2014 gesetzt.
Hierauf antwortete die Beklagtenpartei mit anwaltlichem Schreiben vom 08.04.2014 (K 4). Der Beklagtenvertreter führte aus, dass hinsichtlich des Übergabevertrages aus dem Jahr 1995 keine Ansprüche bestünden. Weiter enthielt das Schreiben den Satz: „Bezüglich sonstiger ausgleichungspflichtiger Zuwendungen oder Schenkungen werden wir vorsorglich bei unserem Mandanten erneut Rücksprache halten und hierauf binnen der gesetzten Frist bis 16.04.2014 zurückkommen.“.
Ein weiteres anwaltliches Schreiben durch die Beklagtenseite erfolgte hierauf nicht.
Die Klagepartei trägt vor, dass der Beklagte vorgerichtlich keine Auskunft erteilt habe. Den Klägerinnen stünde ein Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch nach § 2329 BGB i.V.m. § 2314 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB analog zu, sowie ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2329 BGB. Der Anspruch der Klägerinnen aus § 2329 Abs. 1 BGB in Bezug auf die Schenkung im notariellen Vertrag vom 27.12.1995 sei nicht durch den Vergleich aus dem Verfahren 72 O 244/13 abgegolten. Es handle sich hierbei um einen gesetzlichen Anspruch und nicht um einen Anspruch aus dem notariellen Vertrag, wie im Vergleich vereinbart.
Es bestünde Grund zur Annahme, dass die während des Verfahrens vom Beklagten erteilte Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden sei. Den Klägerinnen sei bekannt, dass der Erblasser nach Übergabe des Hofes an den Beklagten eine Abbiegemaschine, ein Baugerüst, eine Rüttelplatte, einen landwirtschaftlichen Kipper, eine Abkantmaschine, eine Walze, eine Bandsäge sowie einen Fendt-Traktor käuflich erworben habe. Aus den Unterlagen des Erblassers sei nicht ersichtlich, dass er diese Gegenstände vor seinem Tod veräußert habe oder aus seinem Besitz aufgegeben habe. Dementsprechend müssten sich die Maschinen noch auf dem landwirtschaftlichen Gelände des Beklagten befinden.
Bei dem Grundstück Fl.Nr. -bder Gemarkung J. handle es sich um einen Bau Platz.
Die Klägerinnen beantragten ursprünglich im Wege der Stufenklage, den Beklagten zu verurteilen:
I. Auskunft über alle pflichtteilsergänzungsrelevanten Zuwendungen, die der Erblasser – Herr A.G. sen., – geboren, und am 21.04.2011 verstorben – zu Lebzeiten an den Beklagten getätigt hat – ohne zeitliche Begrenzung auch über einen 10-Jahreszeitraum hinweg -,
II. die Werte aller pflichtteilsergänzungsrelevanten Zuwendungen des Erblassers, bei Immobilien- und Betriebsvermögen durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens, anzugeben:
hilfsweise, die Begutachtung aller pflichtteilsergänzungsrelevanten Zuwendungen des Erblassers durch einen von den Klägern zu beauftragenden Sachverständigen zu dulden:
III. a) wegen einer Forderung in Höhe von jeweils 1/14 des sich anhand der nach Ziffer I. zu erteilenden Auskunft errechnenden Betrages nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit die Vollstreckung in die Gegenstände anhand der nach Ziffer I. erteilten Auskunft durch die Kläger zu 1) bis 4) zu dulden;
b) Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung nach Ziffer III. a) durch Bezahlung von jeweils 1/14 an die Kläger zu 1) bis 4) des sich anhand der nach Ziffer I. zu erteilenden Auskunft errechnenden Betrages nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abwenden.
Mit Schriftsatz vom 08.07.2014 erklärten die Klägerinnen die 1. Stufe der mit Klageschrift vom 20.04.2014 erhobenen Stufenklage, Auskunft, für erledigt und beantragten weiter, festzustellen, dass der Anspruch der Klägerinnen aus § 2329 BGB in Bezug auf die Schenkungen im notariellen Vertrag vom 27.12.1995 des Notars H.V. mit der UR-Nr. -1- nicht aufgrund des zwischen den Parteien vor dem Landgericht Landshut im Verfahren mit dem Az. 72 O 244/13 geschlossenen Vergleich abgegolten ist.
Weiter erweiterten die Klägerinnen die vorliegende Stufenklage und beantragen, den Beklagten zu verurteilen, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen Auskunft über alle pflichtteilsergänzungsrelevanten Zuwendungen, die der Erblassers A.G. sen, geb. am -, verstorben am 21.04.2011, zu Lebzeiten an den Beklagten getätigt hat – ohne zeitliche Begrenzung auch über den 10-Jahreszeitraum hinweg – so vollständig erteilt hat, als er dazu imstande ist.
Der Beklagte widerspricht der Erledigterklärung und beantragt im Übrigen Klageabweisung.
Der Beklagte trägt vor, dass mit dem Vergleich aus dem Verfahren 72 O 244/13 nicht nur die damals streitgegenständlichen Ansprüche, sondern auch sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem notariellen Vertrag vom 27.12.1995, UR-Nr. -1- abgegolten worden seien, gleich ob bekannt oder unbekannt.
Es habe nur die Grundstückszuwendungen gemäß Übergabevertrag vom 27.12.1995 sowie die schenkweise Überlassung des seinerzeit zurückbehaltenen Grundstückteils gemäß Überlassungsvertrag vom 21.03.2006 an dem Beklagten gegeben, die den Klägerinnen bekannt seien. Weitere pflichtteilsrelevante Zuwendungen habe der Beklagte zu keinem Zeitpunkt erhalten. Dies habe er den Klägerinnen in der Vergangenheit mehrmals erklärt und mitgeteilt. Somit bestehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht. Die Übergabe im Jahr 2005 sei nicht schenkweise erfolgt. Vom Beklagten seien erhebliche Verpflichtungen gegenüber den Übergebern übernommen worden.
Ein Wertermittlungsanspruch der Klägerinnen bestehe nicht. Es handle sich bei dem im Jahr 2006 übergebenen Grundstück weder um Bauland noch um Bauerwartungsland.
Die Übergabe im Jahr 2005 sei nicht einmal teilweise unentgeltlich erfolgt. Jegliche Ansprüche nach der Mutter seien zudem verjährt und durch Ablauf der Frist des § 2325 BGB erloschen.
Das im Jahr 2006 übergebene Grundstück Fl.Nr. -bhabe eine Größe von 1.420 qm und somit einen Wert von etwa 7.100,– € bei einem qm-Preis von 5,– €/qm. Die Belastungen durch Starkstromleitung und Vorkaufsrecht seien hierbei noch nicht berücksichtigt. Die Schenkungen und sonstigen anrechenbaren Zuwendungen an die Klägerinnen würden den anrechenbaren Wert des Grundstücks bei weitem übersteigen. Die Klägerinnen hätten alle von den Eltern anrechenbare Geldgeschenke erhalten. Sie seien über Jahre hinweg kostenfrei mit Schweinefleisch und Rindfleisch versorgt worden. Weiter habe der Vater für den Bau des Wohnhauses der Klägerin zu 2. einen Baukran zur Verfügung gestellt, welchen die Klägerin zu 2. nach Abschluss der Bauarbeiten auf eigene Rechnung verkauft habe. Die Klägerin zu 4. sei bei der Errichtung ihres Wohnhauses in erheblichem Ausmaß unterstützt worden. Sämtliche Kupferteile seien ihr kostenfrei zur Verfügung gestellt worden und der Beklagte habe umfangreich beim Bau mitgeholfen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Einvernahme der Zeugen E.L. und E.H..
Diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2015 verwiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 05.06.2014 und 26.03.2015 Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, jedoch zum größten Teil unbegründet.
Die Zwischenfeststellungsklage ist unbegründet.
I.
Der Auskunftsanspruch der Klägerinnen gegenüber dem Beklagten hinsichtlich pflichtteilsergänhzungsrelevanter Zuwendungen ist erledigt.
Nachdem die Beklagtenpartei in der Klageerwiderung angab, keine pflichtteilsrelevanten Schenkungen erhalten zu haben und die Beklagtenpartei einen Wert für das im Jahr 2006 übergebene Grundstück angab, hat die Klagepartei mit Schriftsatz vom 08.07.2014 die Stufenklage in der 1. Stufe, Auskunft, für erledigt erklärt.
Die Beklagtenpartei hat dieser Erledigterklärung widersprochen. Der Auskunftsanspruch in der 1. Stufe ist jedoch erledigt.
Die Klagepartei hat den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 02.04.2014 (K 3) zur Auskunft aufgefordert.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.04.2014 (K 4) hat die Beklagtenpartei geantwortet. Der Beklagtenvertreter hat in diesem Schreiben jedoch angegeben, hinsichtlich weiterer möglicher Zuwendungen noch Rücksprache mit dem Beklagten zu halten und sich dann innerhalb der gesetzten Frist bis 16.04.2014 zu äußern. Eine Äußerung hierauf ist jedoch nicht erfolgt. Zwar trägt die Beklagtenpartei vor, dass der Beklagte den Klägerinnen bereits vorprozessual mehrfach gesagt habe, dass er keine pflichtteilsrelevanten Schenkungen erhalten habe.
Aus dem anwaltlichen Schreiben K 4 ergibt sich jedoch, dass der Beklagte den Auskunftsanspruch vorgerichtlich noch nicht erfüllt hat, dass sich aus diesem Schreiben ergibt, dass noch weitere Rücksprache mit dem Beklagten gehalten wird und eine Äußerung innerhalb der Frist erfolgt. Eine solche Äußerung ist jedoch dann erst in der Klageerwiderung erfolgt. Somit ist erst dann die Erledigung eingetreten.
II.
Die Klägerinnen haben keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, dass er nach bestem Wissen Auskunft über alle pflichtteilsergänzungsrelevanten Zuwendungen, die der Erblasser A.G. sen. zu Lebzeiten an den Beklagten getätigt hat, ohne zeitliche Begrenzung auch über den 10-Jahreszeitraum hinweg, so vollständig erteilt hat, als er dazu imstande ist.
Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Versicherung zu Protokoll an Eides statt für die Richtigkeit der erteilten Auskunft ist, dass Grund zur Annahme besteht, dass die vom Beklagten erteilte Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist. Ein solcher Grund zur Annahme, dass die vom Beklagten erteilte Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist, besteht im streitgegenständlichen Fall nicht.
In der Klageerwiderung gibt der Beklagte an, keine pflichtteilsrelevanten Schenkungen erhalten zu haben. Eine genauere Auskunft ist bei dem Verneinen von Schenkungen nicht möglich.
Hinsichtlich der von der Klagepartei vorgetragenen Gegenstände, die der Erblasser selbst noch angeschafft habe und deren Verbleib nun ungeklärt sei, konnte die Beklagtenpartei zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass diese keine pflichtteilsrelevanten Schenkungen darstellten und somit auch die Auskunft nicht falsch erbracht war.
Die Zeugin E.L., eine Schwester der Parteien, die am Rechtsstreit kein Eigeninteresse hat, gab für das Gericht vollumfänglich nachvollziehbar und widerspruchsfrei an, dass sie früher öfter bei den Eltern am Hof mitgearbeitet habe und mindestens einmal in der Woche dort gewesen sei. Der Fendt-Bulldog sei schon lange vor der Übergabe auf dem Hof gewesen und auch der Kipper, sowie die Rüttelplatte und die Abkantmaschine.
Somit ist das Gericht aufgrund der Angaben der Zeugin E.L. davon überzeugt, dass diese Gegenstände bereits vor Hofübergabe vorhanden waren und somit keine pflichtteilsrelevanten Schenkungen an den Beklagten darstellen können.
Hinsichtlich des 2006 übergebenen Grundstücks gibt die Klagepartei an, dass es sich ausweislich des Veränderungsnachweises in der Anlage K 6 um ein Baugrundstück handelt. Die Zeugin E.L. gab jedoch an, dass zunächst ihre Schwester M. diesen Platz zum Bauen nicht wollte. Später hätte die Zeugin E.L. selbst sodann diesen Bau Platz nehmen sollen. Sie gab an, dass sie dann eine Bauvoranfrage an das Landratsamt gestellt hätte und der Landrat selbst auch dagewesen wäre. Aussage des Landratsamts sei gewesen, dass dies nie ein Bau Platz werde, sondern Ackerland bleibe. Deswegen habe sie sich einen anderen Bau Platz gesucht und dieses Grundstück sei bis heute Ackerland.
Die Zeugin gab an, dass sie selbst hinsichtlich der Bauvoranfrage beim Landratsamt keine Unterlagen mehr habe, weil sie sie weggeworfen habe, sie müssten jedoch beim Landratsamt noch vorhanden sein.
Die Zeugin schilderte ohne irgendein erkennbares Eigeninteresse sehr detailreich und widerspruchsfrei für das Gericht die Geschichte dieses vermeintlichen Bauplatzes.
Aufgrund der Angaben der Zeugin, dass sie selbst dort bauen hätte wollen und die Bauvoranfrage jedoch negativ verbeschieden worden sei, ist das Gericht davon überzeugt, dass es sich bei dem 2006 übergebenen Grundstück um Ackerland und nicht um Bauland handelt.
Daran ändert auch der Veränderungsnachweis nichts. Dieser bedeutet nicht, dass dort ein Bau Platz vorliegt und eine Baugenehmigung erteilt wird.
Somit ist auch hinsichtlich des Grundstückes aus dem Jahr 2006 kein Grund zur Annahme ersichtlich, dass die Auskunft vom Beklagten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erbracht worden wäre. Somit besteht kein Anspruch der Klägerinnen gegenüber dem Beklagten auf eine Versicherung der Richtigkeit der Auskunft an Eides statt.
III.
Die Zwischenfeststellungsklage ist unbegründet.
Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Feststellung, dass der Anspruch der Klägerinnen nach § 2329 BGB in Bezug auf die Schenkungen im notariellen Vertrag vom 27.12.1995 des Notars H.V. mit der UR-Nr. -1- nicht aufgrund des zwischen den Parteien vor dem Landgericht Landshut im Verfahren mit dem Az. 72 O 244/13 geschlossenen Vergleichs abgegolten ist.
Im zwischen den Parteien im Verfahren 72 O 244/13 geschlossenen Vergleich haben die Parteien unter Ziffer II. geregelt:
„Mit Zahlung dieses Betrags sind sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche sowie sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem notariellen Vertrag vom 27.12.1995, UR-Nr. -1-, abgegolten, gleich ob bekannt oder unbekannt.“.
Die Formulierung dieses Vergleiches, dass nicht nur alle streitgegenständlichen Ansprüche sondern auch sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem notariellen Vertrag vom 27.12.1995 abgegolten werden, gleich ob bekannt oder unbekannt, ist eindeutig. Aus der Formulierung ergibt sich eindeutig, dass die Parteien mit diesem Vergleich sämtliche Ansprüche aus dem Übergabevertrag, gleich ob bekannt oder unbekannt, geregelt haben.
Dabei spielt es keine Rolle, dass der Anspruch aus § 2329 Abs. 1 BGB ein gesetzlicher Anspruch ist. Die Argumentation der Klagepartei, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerinnen seine rechtliche Grundlage nicht im notariellen Vertrag vom 27.12.1995 findet, sondern in § 2325 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2329 Abs. 1 BGB, geht ins Leere. Grundlage für die möglichen gesetzlichen Pflichtteilsergänzungsansprüche wäre nämlich die Übergabe aus dem notariellen Vertrag vom 27.12.1995 gewesen. Somit begründet gerade die Übergabe aus diesem notariellen Vertrag mögliche Pflichtteilsergänzungsansprüche. Mit dem Vergleich haben sich die Parteien darauf geeinigt, sämtliche Ansprüche aus dem notariellen Vertrag erledigt zu haben. Davon sind selbstverständlich auch mögliche Pflichtteilsergänzungsansprüche der Klägerinnen, die aus dieser Überlassung in diesem notariellen Vertrag folgen, mitumfasst.
Die Klägerinnen können somit nicht mehr diese bereits abgegoltenen Ansprüche nochmals geltend machen, so dass die Zwischenfeststellungsklage unbegründet ist.
IV.
Die Klägerinnen können vom Beklagten keinerlei Zahlungen für Pflichtteilsergänzungsansprüche verlangen.
Aufgrund der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass das am 21.03.2006 an den Beklagten schenkungsweise übertragene Grundstück Fl.Nr. -b- Ackerland ist und kein Bauland. Die Wertberechnung von 7.100,– € bei 5,– €/qm für Ackerland wurde von der Klagepartei nicht substantiiert bestritten.
Hinzu kommt, dass das Grundstück unstreitig mit einem Starkstromleitungs- und Vorkaufsrecht belastet ist.
Die Beklagtenpartei trägt vor, dass alle Klägerinnen anrechenbare Zuwendungen erhalten hätten. Die Klägerin zu 1. sei mit anrechenbaren Geldzuwendungen unterstützt worden, ebenso wie die Klägerin zu 2. und deren Sohn. Weiter seien auch die Klägerin zu 2. und zu 4. erheblich unterstützt worden sowie alle Klägerinnen über Jahre hinweg kostenfrei mit Schweinefleisch und Rindfleisch mit im Jahresdurchschnitt jährlich insgesamt 13 Schweinen versorgt worden.
Dies wurde von der Klagepartei nicht bestritten.
Somit schätzt das Gericht nach § 287 ZPO, dass unter Zurechnung des Grundstückswertes als weiteren fiktiven Nachlass zur Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen bei der Berücksichtigung der lebzeitigen Zuwendungen der Klägerinnen sich rechnerisch kein Pflichtteilsergänzungsanspruch für die Klägerinnen ergibt. Bei einem Wert von etwa 7.000,– € für das Grundstück wäre 1/14 etwa 500,– €.
Aufgrund des Vortrags von der Beklagtenpartei, der von der Klagepartei nicht bestritten wurde, zu den Zuwendungen geht das Gericht nach § 287 ZPO davon aus, dass die Klägerinnen jeweils höhere Zuwendungen als diese 500,– € erhalten haben und somit kein Zahlungsanspruch mehr besteht.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Beklagtenpartei hat die Kosten hinsichtlich des erledigten Auskunftsanspruchs zu tragen, da der Auskunftsanspruch ursprünglich begründet war.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, 711 ZPO.