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Pflichtteilsrecht – Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Werts der Zuwendung

OLG Frankfurt – Az.: 19 U 126/08 – Urteil vom 25.03.2009

Die Berufung des Klägers gegen das am 27. März 2008 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2/7 O 361/05) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme, wegen deren Ergebnis auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen SV1 vom 11. Dezember 2006 Bezug genommen wird, durch am 27.03.2008 verkündetes Urteil abgewiesen (Bl. 598 – 606 d.A.). Der Kläger hat gegen das ihm am 07.05.2008 zugestellte Urteil am 05.06.2008 Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist diese am 07.08.2008 begründet. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung den erstinstanzlichen Klageanspruch, mit dem er Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht hat, nur noch in Höhe von 196.707,98 EUR weiter.

Er macht geltend, dass das Landgericht die Beweislastverteilung unzutreffend beurteilt habe und die Beklagten zu beweisen hätten, welchen Wert der auszugleichende Vorempfang des Klägers gehabt habe.

Ferner habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass der Kläger seiner Verpflichtung, die wertbildenden Faktoren der streitgegenständlichen Firma vorzutragen, nachgekommen sei. Er habe die Bilanz zum 31.12.1982 vorgelegt und ebenso einen Prüfbericht des Finanzamtes. Dies sei ausreichend, da seine Auskunftspflicht durch § 242 BGB begrenzt werde. Da die Beklagten nicht bestritten hätten, im Besitz der Bilanz zum 31.12.1981 zu sein, stände ihnen auch keine Auskunftspflicht über den Wert der streitgegenständlichen Firma zu.

Des Weiteren habe das Landgericht verkannt, dass die vorgelegte Bilanz und der Prüfbericht eine Schätzung nach § 287 ZPO zulassen würden, nämlich dahingehend, dass das Unternehmen keinen Wert hatte. Er ist der Ansicht, dass nur der Wert des Unternehmens zum Zeitpunkt der Übertragung maßgeblich sei. Für den Wert des Unternehmens zum Stichtag 31.12.1981 habe er zudem das Zeugnis des früheren Steuerberaters der Firma, des Zeugen Z1, und ein Sachverständigengutachten angeboten.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 27.03.2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2/7 O 361/05) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 196.707,98 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2005 und 1.649,38 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

1. die Berufung des Klägers auf seine Kosten zurückzuweisen;

2. die durch die gerichtliche Inanspruchnahme des Sachverständigen SV1 entstandenen Kosten erster Instanz vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und wiederholen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.

Sie sind der Ansicht, dass der Kläger sich die auf ihn unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragene Firma nicht nur als Zuwendung nach § 2050 Abs. 3 BGB, sondern gemäß § 2050 Abs. 1 BGB als Ausstattung anrechnen lassen müsse.

Die Beklagten bestreiten, dass ihnen eine Wertermittlung für das Unternehmen möglich sei. Ohne die sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Geschäftsunterlagen, die den einzelnen Bilanzpositionen die jeweiligen Vorgänge zuordnen und die Entwicklung im Zeitablauf aufzeigen, sei eine Aufklärung über einen Firmenwert nicht möglich.

Sie bestreiten die Behauptung des Klägers, das übertragene Unternehmen sei aufgrund eines negativen Kapitalkontos wertlos gewesen und sind der Ansicht, dass der Kläger, bezogen auf den Todestag der Erblasserin, einen Vorempfang im Wert von 400.000,– bis 450.000,– EUR erhalten habe und schon allein aufgrund seines Vorempfanges sein Pflichtteilsanspruch befriedigt sei.

Der Auskunftsanspruch werde auch nicht durch § 242 begrenzt und der Kläger habe die Pflicht gehabt, die erforderlichen Unterlagen aufzubewahren.

Des Weiteren bestreiten die Beklagten weiterhin die Höhe des vom Kläger errechneten Nachlasses und verfolgen auch ihr erstinstanzliches Vorbringen weiter, dass die Beklagte zu 1) umfangreiche auszugleichende Sonderleistungen nach § 2057a BGB erbracht habe, deren Wert nach Einschätzung der Beklagten zu einem negativen Ausgleichsnachlass zu Lasten des Klägers führe.

Für den Klageantrag zu 2) tragen die Beklagten vor, dass aufgrund der Ergebnisse des Sachverständigengutachtens das Bestreiten des Klägers hinsichtlich der von den Beklagten zugrunde gelegten Immobilienwerten eindeutig erfolglos gewesen sei.

II.

Die Berufung ist nicht begründet. Auch der erkennende Senat ist zum Ergebnis gelangt, dass dem Kläger aus dem Erbfall keine Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche zustehen, wenn auch zum Teil aus anderen Erwägungen als das Landgericht.

Grundsätzlich steht dem Kläger als Abkömmling der Erblasserin ein Pflichtteilsanspruch zu, da er durch das Testament vom 04.01.1985 von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, § 2303 BGB. Aber zu Lasten des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass noch ein ausgleichspflichtiger Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch gegeben ist.

Der Kläger muss sich zwar die mit Übergabevertrag vom 31. Dezember 1981 übergebene Firma „A“, einen Großhandel mit Textilien und Accessoires, nicht als Ausstattung nach den §§ 2316 Abs. 1, 2050 Abs. 1 BGB anrechnen lassen. Denn eine Ausstattung im Sinne des § 2050 Abs. 1 BGB sind Zuwendungen des Erblassers, die er seinem Abkömmling zur Verheiratung oder Begründung einer Lebensstellung oder zu anderen Zwecken des § 1624 BGB gemacht hat. Es fehlt bereits an einer Darlegung der Beklagten dafür, dass die Übertragung des Betriebes zur Begründung einer Lebensstellung des Klägers dienen sollte.

Der Kläger ist jedoch wegen der ihm übergebenen Firma nach den §§ 2316 Abs. 1, 2050 Abs. 3 BGB ausgleichspflichtig. Da im Übergabevertrag vom 31.12.1981 bestimmt ist, dass die Zuwendung unentgeltlich im Wege vorweggenommener Erbfolge erfolgen soll (Bl. 188 d.A.), ist von der Anordnung einer Ausgleichung auszugehen (zu den Voraussetzungen einer Anordnung der Ausgleichung: BGH, in: NJW-RR 1989, 259).

Mit Rücksicht auf seine Ausgleichungspflicht kann ein Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch des Klägers nicht festgestellt werden.

Die Durchführung der Ausgleichung richtet sich nach § 2055 BGB. Danach ist für den Wert der Zuwendung grundsätzlich der Wert im Zuwendungszeitpunkt (§ 2055 Abs. 2 BGB) maßgeblich; der Wert der Zuwendung ist jedoch auf den Tag des Erbfalls durch Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes zwischen Zuwendung und Erbfall umzurechnen (Palandt/Edenhofer, BGB, 68. Aufl. 2009, § 2055 Rn. 3).

Die Höhe der Ausgleichspflicht ist zwischen den Parteien streitig. Der Berufung ist zuzugeben, dass die Beweislast für das Bestehen einer Ausgleichspflicht die Beklagten trifft. Denn für das Bestehen einer Ausgleichspflicht ist grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet, wer die Anrechnung einer Zuwendung auf den Erbteil verlangt (Staudinger/Werner, BGB, 13. Bearbeitung 1996, § 2057 Rn. 35; Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 2050 Rn. 4).

Hier haben jedoch die Beklagten einen die Klageforderung ausschließenden Wert der Zuwendung hinreichend dargelegt. Diesen Sachvortrag hat der Kläger nicht substantiiert bestritten. Er trägt eine sekundäre Darlegungslast für den Wert der Zuwendung. Steht eine darlegungspflichtige Partei außerhalb des für ihre Rechtswahrnehmung maßgeblichen Geschehensablaufs und kennt der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen, so ist er nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast im Rahmen des Zumutbaren zu substantiierten Bestreiten der behaupteten Tatsachen unter der Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen verpflichtet (BGH, in: NJW 2008, 373 Rn. 16 m.w.Nachw.). So liegt es auch hier.

Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht in dem erforderlichen Umfang nachgekommen. Der Umfang der ihm zumutbaren Darlegung entspricht der Auskunftspflicht, die ihn entsprechend § 2057 BGB als Empfänger gegenüber den Beklagten trifft. Die Auskunftspflicht des § 2057 BGB trifft auch einen von der Erbfolge ausgeschlossenen Abkömmling (OLG Nürnberg, in: NJW 1957, 1482).

Die Form der Auskunftserteilung ist in § 2057 BGB nicht geregelt, aber die Vorschriften der §§ 260, 261 BGB finden entsprechende Anwendung, § 2057 S. 2 BGB. Bei einem Unternehmen kann der Auskunftsberechtigte nicht nur Auskunft über den Wert des Unternehmens verlangen, sondern darüber hinaus auch die Vorlage der Geschäftsunterlagen fordern, die notwendig sind, damit er in der Lage ist, die Ermittlung der Werte selbst vorzunehmen. Zu den insoweit vorzulegenden Unterlagen gehören Bilanzen und die Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens, sowie einschlägige Belege und Geschäftsbücher. Vorgelegt werden müssen also diejenigen Unterlagen, die zur Feststellung des Unternehmenswertes mit betriebswirtschaftlichen Methoden notwendig sind, also die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen über fünf Jahre (zum Ganzen: OLG Düsseldorf, in: NJW-RR 1997, 454 ff.). Diese Unterlagen hat der auskunftspflichtige Kläger, auch nach Aufforderung durch das Landgericht, nicht vorgelegt. Statt der Jahresabschlüsse mit Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnung von 1975 – 1981 hat der Kläger die Jahresabschlüsse für die Jahre 1982 – 1987 vorgelegt.

Aus diesen können jedoch zum einen keine Rückschlüsse auf den Wert des Unternehmens zum entscheidenden Zeitpunkt, nämlich Dezember 1981 (§ 2055 Abs. 2 BGB) gezogen werden, da sie zeitlich nachfolgen und die unternehmerischen Entscheidungen des Klägers widerspiegeln. Zum anderen können sie auch deshalb einer Wertermittlung nicht zugrunde gelegt werden, da unstreitig die Jahresabschlüsse für die Jahre 1984 – 1987 aufgrund schwerwiegender Mängel vom Finanzamt als nicht ordnungsgemäß bezeichnet wurden.

Der Kläger hat zwar Angaben zu einem negativen Kapitalkonto des Unternehmens gemacht und einzelne Gewerbeverluste von 1979 – 1981 gemacht (Bl. 520 f. d.A.), aber solche punktuellen Angaben reichen nach den obigen Ausführungen nicht aus, um den Wert eines Unternehmens zu bestimmen.

Den Vortrag des Klägers, er sei niemals im Besitz der Unterlagen gewesen, hält der Senat für unglaubhaft. Denn in Ziff. 8.3 des Übergabevertrages vom 31.12.1981 war vereinbart worden, dass zum Stichtag sämtliche für die Fortführung des Unternehmens notwendigen und zweckmäßigen Unterlagen übergeben wurden (Bl. 188 d.A.). Nach Ziff. 6 des Vertrages hatte der Übernehmer zu- dem alle Verbindlichkeiten nach der Bilanz vom 31.12.1981 zu übernehmen und alle sich aus einer Steuerprüfung für den Zeitraum bis 1981 ergebenden Steuernachforderungen zu tragen (Bl. 187 d.A.). Diesen Verpflichtungen konnte der Kläger nur nachkommen, wenn er in Besitz der wesentlichen Firmenpapiere gelangt ist.

Selbst wenn dem Kläger weitere Unterlagen heute nicht mehr zur Verfügung stehen und ihm eine weitere Substantiierung seines Sachvortrages zum Wert des Unternehmens nicht möglich und damit unzumutbar sein sollte, kann die Klage keinen Erfolg haben. Denn in diesem Fall wäre ihm wegen schuldhafter Beweisvereitelung die Beweislast für einen die Klageforderung zumindest teilweise rechtfertigenden Wert der Zuwendung aufzuerlegen.

Eine Beweisvereitelung liegt immer dann vor, wenn eine Partei dem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung vorwerfbar unmöglich macht oder erschwert, indem sie vorhandene Beweismittel vernichtet oder sonst wie deren Benutzung verhindert (BGH NJW 1986, 60). Das Gericht darf dann wegen des stets von Amts wegen zu beachtenden Verstoßes gegen Treu und Glauben in freier Beweiswürdigung aus solchem Verhalten einer Partei beweiserleichternde Schlüsse ziehen (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 64. Aufl. 2006, Anh. § 286 Rn. 27).

Der Kläger wusste aufgrund des Vertrages vom 31.12.1981, dass er das Unternehmen in vorweggenommener Erbfolge erhalten hatte. Deshalb musste er damit rechnen, im Erbfall einer Ausgleichungspflicht zu unterliegen. Wenn er die zur Berechnung der Ausgleichspflicht notwendigen Unterlagen nicht aufbewahrt hat, muss dies zu seinen Lasten gehen.

Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung die Möglichkeit einer Schätzung des Unternehmenswertes nach § 287 ZPO sowie der weiteren Sachaufklärung durch Vernehmung des Zeugen Z1 oder Einholung eines Sachverständigengutachtens verneint. Wie dem Senat aus vergleichbaren Fällen bekannt ist, kann ein Sachverständigengutachten zum Wert eines Unternehmens nur eingeholt werden, wenn die nach den obigen Ausführungen erforderlichen Unterlagen, also die Jahresabschlüsse mit Bilanzen und die Gewinn- und Verlustrechnungen mehrerer Jahre, als Anknüpfungstatsachen vorliegen. Dass diese Unterlagen nicht mehr vorgelegt werden können, fällt in den Verantwortungsbereich des Klägers. Im Übrigen wird auch auf die Ausführungen des Landgerichts insoweit Bezug genommen.

Damit hat der Kläger den von den Beklagten dargelegten Wert der im Jahr 1981 übergebenen Firma nicht wirksam bestritten bzw. den ihm nach der Hilfsbegründung des Senats obliegenden Beweis nicht geführt, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihm trotz der Zuwendung der Firma im Wege vorweggenommener Erbfolge noch ein Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe von 196.707,98 EUR zusteht – selbst wenn man zu seinen Gunsten von einem Nachlasswert in Höhe von 762.871,93 EUR ausgehen und eine Ausgleichung besonderer Leistungen der Beklagten zu 1) nach § 2057a BGB nicht vornehmen würde.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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