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Pflichtteilsrecht des Sohnes eines unehelichen Sohnes des Erblassers

LG Dortmund – Az.: 3 O 398/10 – Urteil vom 01.02.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 48.000,– EUR trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 00.12.2008 in M verstorbenen Erblassers G, erforderlichenfalls auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Nachlassbestand sowie auf Zahlung von zuletzt eines Viertels des Wertes des gesetzlichen Erbteils in Anspruch.

Der 1966 geborene Kläger Q (geb. C, ab 14.08.1973 N, ab 04.08.1994 Q) ist der nichteheliche Sohn des 1944 geborenen und 1985 vorverstorbenen C2, geb. V (später U). Letztgenannter war der ebenfalls nichteheliche Sohn des 1923 in M2 (Kreis T) geborenen Erblassers. Der Vater des Klägers hat einen weiteren Sohn aus einer anderen Beziehung: Der 1964 geborene L, geb. K (Halbbruder des Klägers), wurde durch den seit dem 07.03.1996 wirksamen Beschluss des Amtsgerichts Hoyerswerda gemäß den §§ 1767, 1770 BGB von dem Ehemann seiner Mutter, Herrn L2, an Kindes statt angenommen.

Die Beklagten sind die Geschwister des Erblassers. Durch Testament vom 05.06.2007 (in Abänderung des Testamentes vom 01.08.2004) wurden sie vom Erblasser als uneingeschränkte Alleinerben eingesetzt. Das Amtsgericht Lünen (Az.: 4 VI 32/09) hat die Echtheit des Testaments vom 05.06.2007 und die Erbenstellung der Beklagten festgestellt.

Der Erblasser hatte seit ca. 1950, jedenfalls aber lange vor dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1990, bis zu seinem Tode im Jahre 2008 seinen Wohnsitz durchgängig in M.

Der Kläger beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch im Wege der Stufenklage zu verurteilen,

1. Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 00.12.2008 in M verstorbenen Erblassers G, geboren am 00.00.1923 in M2, Kreis T, zu erteilen durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, welches folgende Punkte umfasst:

– alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva),

– alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden) und

– alle ergänzungspflichtigen Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat;

2. für den Fall, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wird, zu Protokoll des Gerichtes an Eides statt zu versichern, dass die Beklagten den Bestand des Nachlasses und die darin enthaltenen Auskünfte über lebzeitige Schenkungen und Vorempfänge nach bestem Wissen so vollständig angegeben haben, wie die Beklagten dazu in der Lage waren.

Der Kläger hat zunächst weiter beantragt,

3. an ihn ein Halb des nach der Auskunft zu Ziff. 1. zu errechnenden Betrages nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen.

Nunmehr beantragt der Kläger,

3. an ihn ein Viertel des nach der Auskunft zu Ziff. 1. zu errechnenden Betrages nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen,

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Beklagten sind dem Kläger gegenüber nicht aus § 2314 Abs. 1 BGB zur Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses verpflichtet, da der Kläger nicht Pflichtteilsberechtigter im Sinne des § 2303 Abs. 1 BGB ist.

Er ist als Enkelsohn des Erblassers zwar dessen Abkömmling. Da der Vater des Klägers aber nach geltendem Recht vom Erb- und Pflichtteilsrecht nach seinem Vater, d.h. dem Erblasser, ausgeschlossen war, besteht auch für den Kläger keine Pflichtteilsberechtigung.

Der Vater des Klägers wurde 1944 – also vor dem maßgeblichen Stichtag 01.07.1949 – geboren. Die alte, vor dem Inkrafttreten des NEhelG aus dem Jahre 1969 bestehende Rechtslage (d.h. keine Erb- und Pflichtteilsrechte für nichteheliche Kinder) wurde durch Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 1 NEhelG ausdrücklich beibehalten.

Die für das Beitrittsgebiet geltende Überleitungsvorschrift des Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB, die eine erbrechtliche Gleichstellung von nichtehelichen und ehelichen Kindern vorsieht, ist hier nicht anwendbar, da der Erblasser am 02.10.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der früheren DDR hatte (vgl. Edenhofer, in: Palandt-Archiv Teil II zur 70. Auflage 2010, Art. 235 § 1 EGBGB Rn. 2).

Das EGMR-Urteil vom 28.05.2009 ändert an dieser rechtlichen Beurteilung nichts. Zwar hat der EGMR dort entschieden, dass im Einzelfall der Ausschluss der vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder vom gesetzlichen Erbrecht nach dem Vater gegen Art. 8 (Schutz von Ehe und Familie) und Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) verstoßen kann. Eine unmittelbare Bindungswirkung für deutsche Gerichte resultiert daraus jedoch nicht, zumal das BVerfG zuletzt in dem – das hier erkennende Gericht gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG bindenden – Nichtannahmebeschluss vom 20.11.2003 (ZEV 2004, 114) die Verfassungskonformität von Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 1 NEhelG ausdrücklich bestätigt hat.

Der Gesetzgeber hat in der Zwischenzeit zwar reagiert: Der Bundestag hat am 29.10.2010 den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder (BT-Drs. 17/3305) in erster Lesung beraten. Selbst wenn der Entwurf aber in Gesetzeskraft erwachsen sollte, könnte der Kläger daraus kein Pflichtteilsrecht für sich herleiten. Denn nach dem Entwurf soll es für diejenigen Erbfälle, die bis zum 28.05.2009 (Datum der EGMR-Entscheidung) eingetreten sind, aus Vertrauensschutzgründen (Vertrauen der Väter in die bisherige Gesetzeslage und Rechtsprechung des BVerfG) bei der bisherigen Regelung des NEhelG bleiben (vgl. zum Ganzen: Krug, ZEV 2010, 505).

Nach alledem hatte die Klage der Abweisung zu unterliegen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der Streitwert wurde nach den §§ 3, 5 ZPO festgesetzt. Der Wert für den Leistungsanspruch zu Ziff. 3. wurde dabei nach den Vorstellungen des Klägers zu Beginn der Instanz mit 40.000,– EUR beziffert (1/4 von 140.000,– EUR – geschätzter Wert der Eigentumswohnung gemäß vorprozessualen Schreiben der Klägervertreter an die Beklagten jeweils vom 26.07.2010 – zuzüglich eines Schätzbetrages von 20.000,– EUR für das Sparkonto). Die Vorbereitungsansprüche zu Ziff. 1. und 2. wurden zusammen mit 1/5 des Wertes des Leistungsanspruchs beziffert (= 8.000,– EUR).

 

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