Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 3 W 81/10 – Beschluss vom 07.04.2011
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 09.06.2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Gerichtskosten. Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
Gründe
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer ist der Sohn des am 17.10.2001 verstorbenen A.. Die Beklagte ist dessen zweite Ehefrau und testamentarische Alleinerbin.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.12.2001 forderte der Kläger die Beklagte zur umfassenden Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses auf. Die Beklagte erteilte Auskunft und versicherte auf Verlangen deren Vollständigkeit durch eidesstattliche Versicherung vor dem Amtsgericht – Nachlassgericht – Eckernförde am 21.05.2002. Der Kläger hält die Auskunft für unrichtig und unvollständig. Er hat den Auskunftsanspruch im Rahmen einer Stufenklage mit Klagschrift vom 14.10.2004 und ergänzend mit Schriftsatz vom 18.10.2004 klageweise geltend gemacht. Für seine Klage ist ihm mit – im Beschwerdeverfahren ergangenen – Beschluss der Einzelrichterin des Senats vom 22.11.2007 teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt worden, nämlich, soweit es die Auskunftsstufe betrifft, hinsichtlich seines Verlangens nach Auskunft über Schenkungen des Erblassers an die Beklagte und Dritte. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 31.01.2008 seine Klaganträge entsprechend umformuliert, darüber hinaus aber weiterhin beantragt, die Beklagte zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen und hinsichtlich dieses Antrages ebenfalls Prozesskostenhilfe beantragt. Nachdem die Einzelrichterin des Senats im abermaligen Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 03.06.2008 darauf hingewiesen hat, dass auch der erweiterte Antrag auf der Grundlage des mittlerweile aktenkundigen Sachverhalts erfolgversprechend sei, hat das Landgericht dem Beklagten letztendlich auch für diesen Prozesskostenhilfe bewilligt.
Den nunmehr angekündigten Antrag auf Verurteilung zur umfassenden Auskunftserteilung hat die Beklagte anerkannt. Das Landgericht hat daraufhin antragsgemäß ein Anerkenntnisteilurteil mit folgendem Tenor erlassen:
„Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über dne Bestand des Nachlasses des am 17.10.2001 verstorbenen … sowie über dessen Schenkungen, die er ihr, der Beklagten, während seiner Ehe mit ihr sowie Dritten innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tode gemacht hat, zu erteilen.“
Das Urteil ist der Beklagten am 19.09.2008 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 30.10.2009 hat der Kläger die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen die Beklagte beantragt, sofern diese nicht bis spätestens zum 16.11.2009 ein ordnungsgemäßes Nachlassverzeichnis erstellt haben sollte, das insb. Auskunft über eine Reihe namentlich aufgelisteter Aktiva und Passive enthalten solle. Für diesen Antrag hat er erneut Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Begründung hat er ausführlich dargelegt, dass die Beklagte ihm mit Anwaltsschriftsatz vom 14.10.2008 nur ein Nachlassverzeichnis habe zukommen lassen, das den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Auskunftserteilung in keiner Weise genüge. Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 18.01.2010 zurückgewiesen. Eine Zwangsgeld könne, so hat es ausgeführt, nur insoweit festgesetzt werden, als eine Auskunftsverpflichtung der Beklagten tituliert sei. Der entsprechende Antrag des Klägers auf S. 1 – 3 seines Schriftsatzes vom 30.10.2009 weiche aber davon ab.
In der Folge hat der Kläger den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zurückgenommen, stattdessen aber mit Schriftsatz vom 03.03.2010 angekündigt, die Verurteilung der Beklagten zu einer ergänzenden Auskunft zu beantragen. Die ergänzende Auskunft sollte sich auf eine Reihe im Einzelnen aufgelisteter Vermögensbestandteile des Nachlasses und auf noch nicht offenbarte Aktiva, Schenkungen und sonstigen vermögenswerten Zuwendungen des Erblassers beziehen. Mit Schriftsatz vom 12.05.2010 hat er zudem die Verurteilung der Beklagten, die zu ergänzenden Auskünfte durch Nachweise zu belegen, beantragt, und auch insoweit um Prozesskostenhilfe ersucht. Das Landgericht hat dem Kläger – nach Dezernatswechsel – mit Beschluss vom 09.06.2010 Prozesskostenhilfe für beide Anträge versagt. Es hat die Auffassung vertreten, dass dem Kläger das Rechtsschutzinteresse für eine Klage auf ergänzende Auskunftserteilung fehle. Er sei mit dem Anerkenntnisurteil bereits im Besitz eines titulierten Anspruchs auf Auskunftserteilung. Ob der Anspruch erfüllt sei oder nicht, sei im Vollstreckungsverfahren zu klären. Da sich die zudem verlangte Vorlage von Belegen auf die ergänzend zu erteilenden Auskünfte beziehe, könne ihm auch diesbezüglich keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden.
Gegen den ihm am 14.06.2010 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit am 12.07.2010 eingehendem Schriftsatz sofortige Beschwerde erhoben. In der Beschwerdebegründung hat er den Verlauf des Verfahrens nachgezeichnet und in der Sache ausführlich noch einmal das Verhalten der Beklagten im Rahmen der Auskunftserteilung geschildert, wie es sich aus seiner Sicht darstellt. Er meint, dass ihm ein Anspruch auf ergänzende Auskunftserteilung zustehen müsse, weil die Beklagte zahlreiche Nachlassbestandteile bewusst verschweige. Er könne nicht auf den Weg der Vollstreckung des Anerkenntnisurteils verwiesen werden. Derart nicht offengelegte Nachlassbestandteile listet er im Einzelnen auf. Mit Schriftsatz vom 30.03.2011 legt der Kläger ausführlich das bisherige Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Beklagte aus seiner Sicht dar. Er sieht sich durch das dabei seines Erachtens zutage getretene Aussageverhalten der Beklagten in seiner Auffassung bestätigt, dass er wegen seines ergänzenden Auskunftsanspruchs nicht auf den Vollstreckungsweg verwiesen werden dürfe, und beantragt für den Fall der Ablehnung von Prozesskostenhilfe die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Im Ausgangspunkt zu Recht geht der Kläger davon aus, dass einem Pflichtteilsberechtigten ein Anspruch auf ergänzende Auskunftserteilung zustehen kann. Grundsätzlich zwar kann der Auskunftsberechtigte nicht die Vervollständigung eines seines Erachtens unvollständigen Nachlassverzeichnisses verlangen; er ist vielmehr auf das Verlangen nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwiesen, wenn er meint, das Verzeichnis sei nicht mit der notwendigen Sorgfalt erstellt worden. Eine Ausnahme wird nach einhelliger Auffassung aber dann zugelassen, wenn der Erbe aufgrund irriger Rechtsansicht einen bestimmten Vermögensteil (häufig den fiktiven Nachlass) oder eine unbestimmte Anzahl von Gegenständen nicht in das Verzeichnis aufgenommen hat. Bei einer solcherart erkennbar unvollständigen Auskunft steht dem Pflichtteilsberechtigten ein ergänzender Auskunftsanspruch zu (Senat, Urteil vom 03.02.2009 – 3 U 54/08 -, S. 9; s. schon RGZ 84, 41, 44; BGH LM 1952, § 260 Nr. 1; weiter etwa OLG Nürnberg, ZEV 2005, 312, 313; OLG Hamburg, NJW-RR 2002, 1292; OLG Oldenburg, NJW-RR 1992, 777; Lindner in Frieser, Fachanwaltskommentar Erbrecht, 2. Aufl. 2008, § 2314 Rn. 22; C. Bittner in Staudinger, Bearb. 2009, § 259 Rn. 32; Haas in Staudinger, Bearb. 2006, § 2314 Rn. 42; Gruber in MüKoZPO, 3. Aufl. 2007, § 888 Rn. 12; J. Bittler in Mayer/Süß u.a., Handbuch Pflichtteilsrecht, § 9 Rn. 33; Damrau, ZEV 2009, 274, 275). Diese Rechtsauffassung liegt auch den Beschlüssen der Einzelrichterin des Senats in den Beschwerdeverfahren 3 W 19/05 und 3 W 31/08 zugrunde.
Entgegen dem ersten Anschein kann der Kläger aus dieser Rechtsauffassung aber keinen Anspruch auf ergänzende Auskunfts k l a g e herleiten. Sämtliche o. g. Nachweise aus Rechtsprechung, Kommentierung und Literatur betreffen nur die Frage, unter welchen Umständen materiellrechtlich ein ergänzender Auskunftsanspruch gegeben sein kann. Das gilt auch für die vom Kläger auf S. 6 unten der Beschwerdeschrift zitierte Fundstelle bei Lange/Kuchinke (§ 37 Kap. XII 2b ß). Darum geht es hier aber nicht. Zu klären ist hier, ob prozessrechtlich eine ergänzende Auskunftsklage zulässig ist, wenn schon ein Titel auf umfassende Auskunftserteilung vorliegt. Das wird in keiner der zitierten Fundstellen – und auch, soweit ersichtlich, ansonsten nicht – angesprochen. Allerdings betreffen die veröffentlichten Entscheidungen, soweit dies anhand des veröffentlichten Tatbestands erkennbar ist (nicht erkennbar bei RGZ 84, 41), stets Fälle, in denen auf außergerichtliches Verlangen Auskunft erteilt worden ist und anschließend noch Klage auf ergänzende Auskunftserteilung erhoben wurde. Dafür, ob neben einem vorliegenden Titel noch ein weiterer erwirkt werden kann, der gewissermaßen einen Ausschnitt des Ersteren noch einmal präzisierend wiederholt, gibt dies nichts her.
Die Frage kann nur nach allgemeinen Grundsätzen beurteilt werden. Danach gilt, dass grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis für die zusätzliche Titulierung einer bereits ausgeurteilten Verpflichtung bestehen kann. Es gibt keinen Anlass, vorliegend davon abzuweichen. Eine zusätzliche Titulierung der Auskunft ist weder notwendig noch sinnvoll.
Gerade bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung ist eine genaue Bestimmung der Auskunftspflicht im Erkenntnisverfahren vielfach nicht möglich. Das ist unschädlich, weil Inhalt und Umfang des Urteilsausspruchs im Wege der Auslegung im Verfahren nach § 888 ZPO verdeutlicht werden können (BGH NJW-RR 1993, 1154). Es muss also der Auslegung im Vollstreckungsverfahren vorbehalten bleiben, zu bestimmen, welche Einzeldarlegungen noch der ausgeurteilten Auskunftspflicht zuzuordnen sind (Bittner, FamRZ 1992, 629, 630). Enthält ein Titel auf Auskunftserteilung nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB keine näheren Angaben über die Art und Weise der Auskunftserteilung, so muss der Pflichtteilsberechtigte die entsprechenden Angaben im Vollstreckungsantrag nachholen (FamRZ 1988, 1213, 1214; Haas in Staudinger, § 2314 Rn. 82).
Dieser Rechtslage entsprach der vom Kläger zunächst gestellte Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen verschiedener aus seiner Sicht geschuldeter, aber nicht erteilter Auskünfte. Der Kläger hat in diesem Antrag und der ihm beigefügten Begründung auf die im Anerkenntnisteilurteil ausgeurteilte Auskunftsverpflichtung Bezug genommen und eine ins Einzelne gehende Auskunft über die Zusammensetzung und den Bestand des Nachlasses begehrt. Er hat damit nicht etwa eine über den Auskunftstitel hinausgehende Auskunft verlangt, wie das Landgericht zunächst offenbar gemeint hat. Er hat vielmehr dargetan, in welchem Umfang er den Auskunftsanspruch noch nicht für erfüllt halte. Richtigerweise wäre zu prüfen gewesen, ob er die Nichterfüllung schlüssig dargetan hat und ob ihm ein Anspruch auf ergänzende Auskunft zustand. Insoweit wäre dann – Bedürftigkeit unterstellt – Prozesskostenhilfe zu bewilligen gewesen.
Der Kläger ist allerdings nicht gehindert, seinen Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zu wiederholen, soweit er meint, der titulierte Auskunftsanspruch sei noch nicht erfüllt und er könne ergänzende Auskunftserteilung beanspruchen. Es wird dann zu prüfen sein, ob er die Voraussetzungen eines ergänzenden Auskunftsanspruchs schlüssig dargetan hat. An einem etwaigen neuerlichen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hierfür wäre er nicht gehindert. Vorsorglich wird jedoch noch einmal daran erinnert, dass es für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs grundsätzlich nicht auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft ankommt. Bezweifelt der Auskunftsberechtigte die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft, ist er grundsätzlich auf das Verlangen nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und im Übrigen auf eine Klärung im Rechtsstreit um die Zahlung verwiesen. Nur insoweit, als die Voraussetzungen eines ergänzenden Auskunftsanspruchs vorliegen, besteht der Auskunftsanspruch bei einer als unvollständig gerügten Auskunft weiter. Insoweit – aber eben auch nur insoweit – können dann auch Zwangsmittel festgesetzt werden (OLG Koblenz, NJW-RR 2005, 160, 161).
Es ist im Ergebnis für den Kläger keineswegs ungünstig, ihn anstelle einer ergänzenden zweiten Auskunftsklage auf den Weg der Zwangsvollstreckung des bereits vorhandenen Auskunftstitels zu verweisen. Er hat in der Beschwerdeschrift gemeint, das Anerkenntnisurteil stelle für ihn einen “Pyrrhussieg“ dar, wenn er sich wegen ergänzender Auskunftserteilung auf den Weg der Vollstreckung verweisen lassen müsste. Es sei nämlich nicht zu erwarten, dass die Beklagte im Rahmen der Vollstreckung von ihrem “taktischen Verhältnis” zu ihrer Auskunftspflicht abweichen werde. Indes ist nicht erkennbar, inwieweit er – den Vorwurf einmal als richtig unterstellt – durch eine ergänzende Auskunftsklage insoweit besser gestellt würde. Im Gegenteil hieße dies, ihn trotz des vorhandenen Titels erneut auf ein Erkenntnisverfahren zur Erlangung eines weiteren Titels zu verweisen. Damit würde sich das bisherige Erkenntnisverfahren als mehr oder weniger nutzlos darstellen. Er erhielte „Steine statt Brot“ (Bittner, FamRZ 1992, 629, 630 f).
Eine Rechtfertigung für eine neuerliche Klage auf (ergänzende) Auskunftserteilung ergibt sich auch nicht aus dem von dem Kläger im letzten Schriftsatz vom 30.03.2010 dargelegten Aussageverhalten der Beklagten, wie es nach seiner Schilderung durch die bisherigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zutage getreten sein soll. Der Kläger hat darauf hingewiesen, das die Beklagte nach eigenem Bekunden eine – in ihren Worten – „tröpfchenweise“ Auskunftserteilung für zulässig hält, weil üblicherweise nach erster Auskunftserteilung noch „Erinnerungshinweise“ des Auskunftsberechtigten erfolgten. Aus dieser Auffassung folge, so schließt der Kläger, dass aufgrund eines nur allgemein gefassten Titels auf dem Vollstreckungsweg keine hinreichende Auskunft von der Beklagten zu erwarten sei. Ihr müsse konkret tituliert aufgegeben werden, worauf sich ihre Auskunftspflicht erstrecke.
Indes kann schon auf der Grundlage des Anerkenntnisurteils nicht fraglich sein, dass die Beklagte selbstredend nicht zur „tröpfchenweisen“ Auskunftserteilung berechtigt ist und sie dem Kläger auch über konkret angefragte Umstände hinaus umfassend Auskunft zu erteilen hat. Ihre Verpflichtung zu umfassender Auskunftserteilung und hierbei der Ausschöpfung aller ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ist ihr bereits durch die Beschlüsse der Einzelrichterin des Senats vom 22.11.2007 und 03.06.2008 unmissverständlich verdeutlicht worden. Aus beiden Beschlüssen ergibt sich auch, dass es für den Umfang der Auskunftserteilung maßgeblich sein muss, dass der Pflichtteilsberechtigte auf ihrer Grundlage zur Berechnung seines Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs in muss. Bei einer Auslegung der titulierten Auskunftsverpflichtung vor dem Hintergrund dieser Hinweise kann die Titulierung nur als Verpflichtung zur umfassenden Auskunftserteilung verstanden werden, aber eben auch nur in allgemeiner Form formuliert sein. Gerade dies dient dem Interesse des Klägers. Nur durch die allgemeine Formulierung kommt zum Ausdruck, dass die Beklagten den tatsächlichen und fiktiven Nachlassbestand in seinem vollständigen Bestand zu offenbaren hat, ohne dass der Kläger ihr im Einzelnen vorgeben müsste, worüber er Auskunft begehrt. Welche Auskünfte der titulierte Anspruch letztlich im Einzelnen erfasst, kann und muss im Vollstreckungsverfahren geklärt werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies dem Kläger nachteilig wäre. Bei einer Weigerung der Beklagten zur umfassenden Auskunftserteilung kann im Vollstreckungsverfahren eindeutig ausformuliert werden, wozu genau noch Auskunft zu erteilen wäre. Gleiches gilt, falls streitig werden sollte, ob zu ordnungsgemäßer Erfüllung auch die Vorlage von Belegen gehört.
Dass allein diese Verfahrensweise richtig sein kann, offenbart sich auch bei einem Blick auf die ebengenannten beiden Beschlüsse vom 22.11.2007 (3 18/05) und 03.06.2008 (3 W 31/08) einerseits und die Formulierung des beabsichtigten Antrages auf ergänzende Auskunftserteilung im Schriftsatz vom 03.03.2010 andererseits. In den Beschlüssen wird u. a. nachdrücklich die umfassende Verpflichtung zur Auskunftserteilung über Schenkungen an die Beklagte und an Dritte betont. Ferner wird angemahnt, dass die Erfüllung der Auskunftspflicht notfalls umfangreiche Recherchen über alle vorhandenen Konten des Erblassers erfordert. Weil die Beklagte diesen Verpflichtungen bei Weitem nicht nachgekommen war, ist dem Kläger Prozesskostenhilfe zur Verfolgung seines sodann durch Anerkenntnisurteil titulierten Auskunftsanspruchs bewilligt worden. Wie erwähnt, folgt gerade mit Blick auf die dem Anerkenntnisurteil vorangehenden Entscheidungen zwingend, dass die ausgeurteilte Auskunftsverpflichtung im Sinne einer umfassenden Auskunftserteilung aufzufassen ist. Die Auflistung im ergänzenden Auskunftsantrag über die Tatsachen, über die noch Auskunft zu erteilen ist, zeigt nun aber, dass der Kläger nichts weiter erstrebt als die Erfüllung eben dieser titulierten umfassenden Auskunft. Am deutlichsten wird dies, wo er Auskunft über jegliche dem Nachlass zuzuordnenden Konten (Ziff. 1 des Auskunftsantrags) oder über sämtliche bisher nicht offenbarte Aktiva und Schenkungen (Ziff. 13) verlangt. Derartige Auskünfte sind schon auf der Grundlage des titulierten Auskunftsanspruchs geschuldet. Soweit sich die Beklagte auf Erfüllung ihrer Auskunftsverpflichtung berufen sollte, wird auch dies im Vollstreckungsverfahren zu klären sein, wobei es gegenwärtig auf die Streitfrage nicht ankommt, ob der Erfüllungseinwand unmittelbar im Verfahren nach § 888 ZPO als Einwand gegen die Zwangsmittelfestsetzung gebracht werden kann oder ob Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO erhoben werden muss (für Ersteres BGH NJW 2005, 367 mit ausführl. Darstellung des Streitstandes).
Auf die von dem Kläger wiederholt angesprochene Frage einer Beweislastumkehr (s. dazu etwa – eher ablehnend – BGH, U. v. 10.03.2010 – IV ZR 264/08 -, NotBZ 2011, 96 = ZEV 2010, 312) kommt es im derzeitigen Stadium nicht an. Für den Einwand der Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist die Beklagte ohnehin beweisbelastet. Erst, wenn nach Erfüllung des Auskunftsanspruchs streitig bleibt, inwieweit die Angaben der Beklagten richtig sind und von welchem Nachlassbestand bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs des Klägers auszugehen ist, wäre eine Beweislastumkehr zugunsten des Klägers von Bedeutung.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 3 Abs. 2 GKG mit Anl. 1 Nr. 1812; 127 Abs. 4 ZPO.
Eine Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (die erst nach Übertragung der Beschwerdeentscheidung auf den Senat in Betracht gekommen wäre) war nicht zuzulassen. Eine solche Zulassung wäre ein Widerspruch in sich, weil bei Vorliegen dieser Voraussetzungen Prozesskostenhilfe zu bewilligen gewesen wäre (Geimer in Zöller, § 127 Rn. 41). Die Zulassungsvoraussetzungen liegen aber auch nicht vor, weil es sich im Rahmen der gefestigten Rechtsprechung hält, einerseits einen ergänzenden Auskunftsanspruch anzuerkennen und andererseits doch eine ergänzende Auskunftsklage bei bereits vorliegendem Auskunftstitel nicht zuzulassen.