OLG Koblenz – Az.: 10 U 409/11 – Beschluss vom 22.09.2011
Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 7. November 2011.
Gründe
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.
Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg:
Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung:
Die Entscheidung des Landgerichts, die Klage abzuweisen, soweit die Klägerin die Vorlage von Belegkopien begehrt hat, entspricht der Rechtslage und ist nicht zu beanstanden. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die gesetzliche Regelung der Auskunftspflicht des Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten (§ 2314 BGB) kein Recht auf umfassende Belegvorlage normiert und dass die derzeit herrschende Rechtsprechung eine dahingehende Ausweitung des Auskunftsanspruchs ablehnt. Ausnahmsweise sind Belege dann vorzulegen, wenn dies zur Abschätzung des Wertes des Nachlasses erforderlich ist, zum Beispiel dann, wenn ein Unternehmen Bestandteil des Nachlasses ist. Der Anspruch auf Auskunftserteilung gemäß § 2314 BGB bezieht sich lediglich auf den Bestand des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Er ist kein Anspruch auf Rechnungslegung und legt dem Erben insbesondere bei Bankkonten keine Rechenschaftspflicht rückwirkend für bis zu zehn Jahren auf.
Soweit die Klägerin sich nunmehr darauf beruft, dass die Erblasserin mit Vertrag zu Gunsten Dritter sie, die Klägerin, als Bezugsberechtigte für verschiedene Konten eingesetzt hat, kann aus diesem Vorgang ebenfalls keine Pflicht der Beklagten zur Vorlage der umfassenden von der Klägerin gewünschten Belege hergeleitet werden. Die ausführliche Rechenschaftslegung, welche die Klägerin als Pflichtteilsberechtigte verlangt, steht ihr in dieser Eigenschaft auch in Bezug auf die genannten Konten nicht zu. Gemäß § 2311 BGB werden der Berechnung des Pflichtteils der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zu Grunde gelegt. Hinzu kommt noch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB. Der Pflichtteilsberechtigte ist jedoch nicht befugt, die Verwaltung des Vermögens des Erblassers zu dessen Lebzeiten zu überprüfen und von einem Bevollmächtigten des Erblassers Rechenschaft über die für diesen getätigten Geschäfte zu verlangen, und zwar auch dann nicht, wenn es sich bei diesem Bevollmächtigten um den Erben selbst handelt. Im Übrigen gehören die beiden Konten nach dem Vortrag der Klägerin nicht zum Nachlass, da sie ihr gesondert außerhalb desselben zugewandt worden sein sollen. Mit den im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Pflichtteilsansprüchen haben diese Konten damit ebenfalls nicht zu tun, da die Klägerin aus an sie selbst geflossenen Zuwendungen der Erblasserin nicht auch noch zusätzlich Pflichtteilsergänzungsansprüche herleiten kann. Wie sich aus dem Vortrag der Klägerin ergibt, hat sie zudem die entsprechenden Auskünfte von der Bank selbst erhalten.
Der Senat nimmt in Aussicht, den Streitwert auf 1.000 € festzusetzen.