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Das Pflichtteilsrecht – Pflichtteilsanspruch

Was ist der gesetzliche Pflichtteil?

Der gesetzliche Pflichtteil ist ein Erbanspruch, der immer dann seine Anwendung findet, wenn ein naher Angehöriger des Erblassers durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Der durch Testament enterbte wird also nicht Erbe des Vermögens, erhält allerdings einen Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil. Dieser Anspruch bezieht sich dabei grundsätzlich niemals auf eine Sachleistung, sondern ist Teil einer Geldforderung.

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Pflichtteilsberechtigt sind nahe Angehörige des Erblassers

Pflichtteilsberechtigt sind grundsätzlich alle näheren Angehörigen des Erblassers. Dazu gehören vor allem seine Abkömmlinge, d.h. Kinder, Enkelkinder und Urenkel. Daneben werden auch die Eltern des Erblassers sowie dessen Ehegatte in das Pflichtteilsrecht mit eingebunden.

Auch hier gilt das Repräsentationsprinzip: Sind Kinder des Erblassers vorhanden, verdrängen diese den Pflichtteilsanspruch der Enkel- und Urenkelkinder sowie der Eltern. Ein Pflichtteilsrecht des Ehegatten besteht neben dem der Kinder jedoch fort.

Nicht pflichtteilsberechtigt sind entferntere Verwandte. Auch wenn diesen ein gesetzliches Erbrecht zusteht und sie dieses ausschlagen, sind sie dennoch nicht berechtigt einen Pflichtteil anzufordern.

Ausschluss von der Erbfolge als Voraussetzung für Pflichtteilsrecht

Voraussetzung für das Entstehen des Pflichtteilsrechts ist, dass ein an sich Pflichtteilsberechtigter durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Als weitere Voraussetzung muss der Pflichtteilsberechtigte zum Zeitpunkt des Todes selbst noch leben. Ist das nicht der Fall, kann kein Pflichtteilsanspruch mehr entstehen. Ebenso wenig kann in einem solchen Fall der Pflichtteilsanspruch, der ohnehin nicht entstanden ist, auf die Erben des vermeintlich Pflichtteilsberechtigten übergehen.

Wann es keinen Pflichtteil gibt

Das Recht auf den Pflichtteil kann jedoch auch in einigen Fällen ausgeschlossen sein.

Entzug des Pflichtteils

Als erste Möglichkeit, kann unter gewissen, sehr strengen Voraussetzungen einem nahen Verwandten das Pflichtteilsrecht entzogen werden, wenn dieser eine der in § 2333 BGB aufgelisteten Handlungen vorgenommen hat.

§ 2333 BGB Entziehung des Pflichtteils

(1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling

  1. dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers. Einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben trachtet,
  2. sich eines Verbrechend oder eine schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Person schuldig macht,
  3. die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
  4. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Erziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Text rechtskräftig angeordnet wird.

Erb- oder Pflichtteilsverzicht

Pflichtteilsrecht - Erbrecht
Foto: ragsac/Bigstock

Der Anspruch auf den Pflichtteil ist weiterhin ausgeschlossen, wenn ein Pflichtteilsverzicht vorliegt. Ein solcher wird durch Beurkundung vor einem Notar durch Vertrag mit dem Erblasser festgehalten. Im Erbfall kann der Verzichtende also keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen.

Ausschlagung der Erbschaft

Hat ein gesetzlicher oder durch Testament eingesetzter Erbe die Erbschaft form- und fristgerecht ausgeschlagen, dann verliert er grundsätzlich auch den Anspruch auf seinen Pflichtteil. Ausnahmen gelten hier im Hinblick auf die in einer Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten.

Pflichtteilsunwürdigkeit

Nicht zuletzt ist der Anspruch auf den Pflichtteil ausgeschlossen, wenn der Berechtigte für erbunwürdig und damit auch pflichtteilsunwürdig erklärt wurde. Wann eine Pflichtteilsunwürdigkeit vorliegt bestimmt das Gesetz in § 2339 BGB:

§ 2339 BGB Gründe für Erbunwürdigkeit

(1) Erbunwürdig ist

  1. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
  2. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
  3. wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
  4. wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat.

Wie hoch fällt der Pflichtteil im Erbrecht aus?

Vor allem die Höhe des Pflichtteils beschäftigt alle Betroffenen. Allgemein lässt sich festhalten, dass die Höhe des Pflichtteils von der Höhe der Erbmasse abhängt. Fest steht jedoch, dass sich der Pflichtteil stets auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beläuft.

Nur in wenigen Ausnahmefällen haben die Beteiligten aber nach Eintritt des Erbfalls selbst in der Hand, ihre Beteiligung am Nachlass zu bestimmen. Das Wahlrecht besteht vor allem für in einer Zugewinngemeinschaft lebende Ehegatten den großen oder den kleinen Pflichtteil zu beanspruchen.

Der große Pflichtteil bemisst sich unter Einbeziehung des zusätzlichen Viertels aus dem Zugewinnausgleich. Neben einem oder mehreren Kindern erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte des Nachlasses.

Der kleine Pflichtteil hingegen beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ohne dieses zusätzliche Viertel.

Achtung: Der Pflichtteilsanspruch hat ein Verfallsdatum

Ganz wichtig zu beachten ist jedoch, dass der Pflichtteilsanspruch einer Verjährungsfrist unterliegt. Ab Kenntnis vom Tod des Erblassers stehen dem Berechtigten drei Jahre seine Ansprüche auf den Pflichtteil zu. Warten Sie also nicht zu lang, wenn Sie Ansprüche geltend machen möchten.

Soweit Sie als Pflichtteilsberechtigter durch Testament oder aufgrund der Erbfolge ausgeschlossen wurden, empfiehlt es sich stets einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Es sollte dann geprüft werden, ob und in welcher Höhe Pflichtteilsansprüche in Betracht kommen und wie diese effektiv geltend gemacht werden können.

Sollten Sie also Unterstützung von einem im Erbrecht erfahrenen Rechtsanwalt benötigen, so stehen wir Ihnen als kompetente Ansprechpartner gerne zur Verfügung. Im Rahmen eines Beratungstermins vor Ort oder online informieren wir Sie über alle wichtigen Aspekte.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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