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Pflichtteilsstrafklausel – Auslegung der Formulierung – Verlangen des Pflichtteils

Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 2 W 104/16 – Beschluss vom 05.10.2018

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 28.10.2016, Az. 709 IV 352/90, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beteiligten streiten um die Erteilung eines Erbscheins, der die Beteiligte zu 1. als Alleinerbin des Erblassers ausweist.

I.

Der Erblasser ist am 24.02.2016 kinderlos verstorben. Zu diesem Zeitpunkt war er in zweiter Ehe mit der Beteiligten zu 1. verheiratet, die kurze Zeit später, nämlich am 30.04.2016 verstarb.

In erster Ehe war der Erblasser mit Selma ( Q. B… ), geb. ( x … ), verheiratet, die drei Kinder aus vorangegangener Ehe hatte, und zwar den am … geborenen ( M. N… ), Beteiligter zu 4., die am … geborene ( O. P… ), geb. ( N… ), Beteiligte zu 3., sowie den am … geborenen ( R. N… ). Für diese Kinder nahm der Erblasser ab 1949 die Rolle des Stiefvaters wahr.

Mit seiner ersten Ehefrau ließ der Erblasser am 12.02.1990 ein gemeinschaftliches Testament beurkunden (Bl. 47/50 d.A.). Darin setzten sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmten, dass die drei Kinder der Ehefrau zu je einem Drittel des Nachlasses Erben des Überlebenden sein sollen. Als Ersatzerben setzten sie die Abkömmlinge dieser Kinder ein, im Übrigen solle Anwachsung stattfinden.

In § 4 des gemeinschaftlichen Testaments legten die Eheleute u.a. fest:

„1. Für den Fall, daß ich, die Ehefrau, vor meinem Ehemann versterben sollte, setze ich für meinen Erbfall meinen drei vorstehenden im § 2 genannten Kindern folgendes Vermächtnis aus:

Meine drei Kinder erhalten zu gleichen Teilen untereinander sämtlichen mir gehörenden Schmuck und meine Pelze. Ich erwarte, daß sie die Verteilung einvernehmlich regeln.“

weiter heißt es in § 5 des Testaments:

„Ich, Frau ( Q. B… ), erwarte von meinen Kindern, daß sie im Falle meines Vorversterbens den Pflichtteil nicht geltend machen. wer den Pflichtteil verlangt, dessen Erbeinsetzung für meinen, des Ehemannes, Tod als Überlebender entfällt.“

sowie in § 6:

„Ich, die Ehefrau ( Q. B… ), bin als Überlebende von uns berechtigt, die meinen Erbfall betreffenden letztwilligen Verfügungen dieses Testaments abzuändern.

Ich, der Ehemann ( Y. B… ), bin als Überlebender dagegen nicht berechtigt, die meinen Erbfall betreffenden letztwilligen Verfügungen dieses Testaments abzuändern.“

Am 26.01.1992 verstarb die erste Ehefrau des Erblassers. Am 16.08.1993 übergab der Erblasser dem ältesten Kind seiner verstorbenen Ehefrau, dem Beteiligten zu 4., aus deren Nachlass Schmuck und Pelze entsprechend der vom Beteiligten zu 4. unterzeichneten Bestätigung (Bl. 281 f. d.A.). Im Dezember 1994 forderte der jüngere Sohn der verstorbenen Ehefrau, ( R. N… ), den Erblasser zur Zahlung des Pflichtteils auf. Unter dem 12.01.1995 unterzeichneten ( R.N… ) und der Erblasser daraufhin eine Erklärung (B. 103 d.A.), in der ( R. N… ) sich mit Zahlung eines Betrages von DM 40.000 durch den Erblasser als Pflichtteil aus dem Erbe seiner Mutter für abgefunden erklärte. Entsprechende Erklärungen unterzeichneten auch die beiden weiteren Kinder der ersten Ehefrau des Erblassers, und zwar die Beteiligte zu 3. am 15.01.1995 (Bl. 100 d.A.) und der Beteiligte zu 4. am 25.01.1995 (Bl. 97 d.A.), nachdem der Erblasser jeweils einzeln mit ihnen gesprochen hatte. Der Beteiligte zu 4. unterzeichnete unter dem 21.01.1995 noch eine weitere Erklärung (Bl. 98 d.A.) mit folgendem Inhalt:

„Nachdem meine beiden Geschwister ihr Pflichtteil aus dem Erbe der Mutter gefordert haben, beantrage ich hiermit ebenfalls mein Pflichtteil aus dem Erbe meiner Mutter […] von meinem Stiefvater […].“

Mit Schreiben vom 25.01.1995 (Bl. 146 d.A.) forderte der Erblasser die Beteiligte zu 3. auf, eine dem Schreiben beigefügte Bestätigung zu unterzeichnen, die notwendig sei, um die Auszahlung des Pflichtteils „in die Wege leiten zu können.“ Die von dem Erblasser vorformulierte Bestätigung hatte folgenden Inhalt:

„Hiermit bestätige ich, mein Pflichtteil aus dem Erbe meiner Mutter […] von meinem Stiefvater[…] am 15. Januar 1995 gefordert zu haben.“

Diese Bestätigung unterzeichnete die Beteiligte zu 3. nicht. In den folgenden Monaten zahlte der Erblasser an alle drei Kinder seiner ersten Ehefrau vereinbarungsgemäß jeweils insgesamt DM 40.000. Anschließend brach der Kontakt zwischen dem Erblasser und den Stiefkindern vollständig ab.

Am 13.01.1995 und 20.03.1995 ließ der Erblasser Testamente unbekannten Inhalts notariell beurkunden.

Am 07.06.2012 errichtete der Erblasser mit seiner zweiten Ehefrau, der Beteiligten zu 1., ein notariell beurkundetes gemeinschaftliches Testament (Bl. 112/115), in dessen § 1 der Erblasser erklärte, warum er sich an das Testament mit seiner ersten Ehefrau nicht gebunden hält. Es heißt dort u.a.:

„Die drei Kinder meiner verstorbenen Ehefrau […] haben mir gegenüber schriftlich den Pflichtteil nach ihrer Mutter geltend gemacht. Durch den dadurch erfolgten Wegfall der Erbeinsetzung für den Fall des Todes des Überlebenden des gemeinschaftlichen Testaments vom 12.02.1990 habe ich die Freiheit gewonnen, über meinen Nachlass wieder verfügen zu können.“

In § 3 des Testaments setzten sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein, Erbe des Überlebenden sollte gemäß § 4 die Antragstellerin sein.

Die Antragstellerin beantragte die Erteilung eines Erbscheins, der die zweite Ehefrau des Erblassers als Alleinerbin ausweist sowie in einem gesonderten Verfahren die Erteilung eines Erbscheins, der sie selbst als Alleinerbin der zweiten Ehefrau ausweist. Sie behauptet, die Stiefkinder des Erblassers hätten von dem Erblasser aus Angst um ihr Erbe den Pflichtteil verlangt. Der Erblasser selbst habe kein Interesse an der Auszahlung des Pflichtteils gehabt, zumal er nicht über die notwendigen liquiden Mittel verfügt, sondern sich das Geld von der Beteiligten zu 1. habe leihen müssen. Das Verlangen der Stiefkinder nach ihrem Pflichtteil habe letztlich zum Kontaktabbruch des Erblassers zu den Stiefkindern geführt. So habe der Erblasser dies wiederholt der Antragstellerin und ihrem Lebensgefährten sowie einer langjährigen Freundin geschildert.

Hiergegen wendet sich die Stieftochter des Erblassers, die Beteiligte zu 3., die die Ansicht vertritt, der Erblasser habe nicht mehr abweichend von dem gemeinschaftlichen Testament mit seiner ersten Ehefrau verfügen können, da sie keinen Pflichtteil von dem Erblasser verlangt, sondern der Erblasser von ihr die Unterzeichnung der Erklärung vom 15.01.1999 gefordert habe. Sie habe dies zunächst verweigert. Daraufhin habe der Erblasser mit erhobenen Fäusten vor ihr gestanden, so dass sie aus Angst die Erklärung unterschrieben habe.

Mit Beschluss vom 28.10.2016 hat das Nachlassgericht den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der die verstorbene Beteiligte zu 1. als Alleinerbin des Erblassers ausweist, zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten und bezüglich des Vorbringens der Beteiligten im ersten Rechtszug wird auf den Inhalt des Beschlusses des Nachlassgerichts und die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Gegen diesen Beschluss, den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 18.11.2016 zugestellt, richtet sich die am 19.12.2016 beim Nachlassgericht eingegangene Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihren erstinstanzlich gestellten Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins zugunsten der Beteiligten zu 1. weiterverfolgt.

Die Antragstellerin trägt vor, das Nachlassgericht habe den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt, indem es von der Antragstellerin benannte Zeugen nicht vernommen habe. Gleichzeitig habe das Nachlassgericht den Sachverhalt falsch dargestellt, wenn es feststellt, dass der Erblasser sich alsbald nach dem Tod seiner ersten Ehefrau der Beteiligten zu 1. zugewandt habe und aus Sorge um seinen Nachlass zum Jahresbeginn 1995 seine Stiefkinder einzeln zu sich nach Hause gebeten und dort die Erklärungen vom 12., 15. und 25.01.1995 (Bl. 97, 100 und 103 d.A.) habe unterzeichnen lassen. Darüber hinaus könne die von der Antragstellerin mit der Beurkundung des Erbscheinsantrags beauftragte Notarin Dr. ( V… ), die bzw. deren Vater in der Vergangenheit sämtliche testamentarischen Angelegenheiten des Erblassers beurkundet habe, bestätigen, dass die Beteiligten zu 3. und 4. jeweils ihren Pflichtteil gefordert hatten. Schließlich habe das Nachlassgericht den Sachverhalt auch falsch gewertet. Der Umstand, dass der Beteiligte zu 4. Schmuckstücke seiner Mutter von dem Erblasser gemäß der Bestätigung vom 16.08.1993 (Bl. 281f. d.A.) entgegengenommen habe, belege zusätzlich, dass der Pflichtteil aktiv geltend gemachten worden sei.

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 22.12.2016 nicht abgeholfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Nachlassakte Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 3 FamFG schriftlich, da von der Durchführung einer mündlichen Anhörung eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung nicht zu erwarten ist.

Zu Recht und aus zutreffenden Gründen hat das Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der die Beteiligte zu 1. als Alleinerbin ausweist, abgelehnt, weil der Erblasser durch das mit seiner ersten Ehefrau verfasste gemeinschaftliche Testament vom 12.02.1990 daran gehindert war, seine zweite Ehefrau als Erbin einzusetzen.

1.

Nach § 3 des gemeinschaftlichen Testaments des Erblassers und seiner ersten Ehefrau vom 12.02.1990 sollten Erben des Überlebenden die Kinder der ersten Ehefrau aus vorangegangener Ehe zu je einem Drittel sein. Gemäß § 6 Abs. 2 war der Erblasser als Überlebender nicht berechtigt, die seinen Erbfall betreffenden letztwilligen Verfügungen dieses Testaments abzuändern. Wegen der Bindungswirkung des § 2271 Abs. 2 BGB konnte der Erblasser diese Verfügung nicht durch das spätere mit seiner zweiten Ehefrau geschlossene Testament abändern.

Nach dem Tod des Ehegatten bezieht sich die Bindungswirkung des § 2271 BGB bei einem gemeinschaftlichen Testament auf die Bestandteile, die eine wechselbezügliche Verfügung beinhalten. Der Umfang des Wechselbezuges und der Bindungswirkung sind konkret durch Auslegung zu ermitteln. Bei einem sog. Berliner Testament, bei dem sich die Eheleute entsprechend § 2269 BGB gegenseitig zu Erben des Vorversterbenden und Dritte zu Erben des Nachversterbenden einsetzen, liegt im Zweifel nach § 2270 Abs. 2 BGB der Wechselbezug zum einen in der gegenseitigen Erbeinsetzung und zum anderen in der Schlusserbeneinsetzung dann, wenn es sich um dem anderen Ehegatten nahe stehende Personen handelt.

Nach diesen Auslegungsregeln ist jedenfalls die im vorliegenden Fall relevant gewordene Schlusserbeneinsetzung seitens des Erblassers als wechselbezüglich zu seiner eigenen Erbeinsetzung durch seine erste Ehefrau einzustufen, da die leiblichen Kinder der Ehefrau zu dieser in einem Näheverhältnis der vorbezeichneten Art standen.

Da das gemeinschaftliche Testament des Erblassers und seiner zweiten Ehefrau vom 07.06.2012 über diese wechselseitig bindende Schlusserbeneinsetzung hinweggeht, indem sich die Ehegatten gegenseitig als Erben und die Antragstellerin als Schlusserbin einsetzen, ist es jedenfalls soweit es den Nachlass des Erblassers betrifft wegen des Verstoßes gegen § 2271 Abs. 2 BGB unwirksam.

2.

Wie das Nachlassgericht zutreffend festgestellt hat, hat der Erblasser seine Testierfreiheit nicht durch die Verwirklichung der in § 5 des gemeinschaftlichen Testaments enthaltenen Pflichtteilsstrafklausel durch die drei Schlusserben wiedergewonnen, da die Beteiligte zu 3. zwar von dem Erblasser ebenso wie ihre Brüder einen als Pflichtteil bezeichneten Betrag von DM 40.000 erhalten hat, aber ein für die Verwirklichung dieser Regelung erforderliches aktives Verlangen des Pflichtteils ihrerseits gegenüber dem Erblasser nicht feststellbar ist.

a)

Die Regelung in § 5 des zwischen dem Erblasser und seiner ersten Ehefrau beurkundeten Testaments, wonach die Ehefrau von ihren Kindern erwartete, dass diese im Falle ihres Vorversterbens den Pflichtteil nicht geltend machen und „Wer den Pflichtteil verlangt, dessen Erbeinsetzung für meinen, des Ehemannes, Tod als Überlebender entfällt.“ stellt eine sog. Pflichtteilsstrafklausel dar (vgl. Palandt-Weidlich § 2269 Rz. 13 f.; § 2075 Rz. 6 f.), bei der die Geltendmachung des Pflichtteils nach dem ersten Erbfall als zulässige auflösende Bedingung im Sinne des § 2075 BGB die Wirkung der testamentarischen Schlusserbeneinsetzung enden lässt ( vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 02. Juni 2016 – V ZB 3/14 -, juris Rz. 10 f.). Die Pflichtteilsstrafklausel ist ebenfalls von der wechselbezüglichen Bindungswirkung erfasst (vgl. dazu z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Januar 2015 – I-15 W 503/14 -, juris Rz. 30).

Um zu ermitteln, ob ein sanktionsbewährtes Verhalten im Sinne der Verwirkungsklausel vorliegt, bedarf es zunächst der Testamentsauslegung (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2009 – IV ZR 202/07 -, juris Rz. 23 m.w.N.). Allein maßgeblich ist dabei der sich aus den Gesamtumständen ergebende Wille des Erblassers, der im Testament einen Ausdruck gefunden haben muss (BGH a.a.O.). Ansatzpunkte hierfür sind der Wortlaut, die Begleitumstände und die Interessenlage des Erblassers, wobei im Unterschied zur Auslegung von allgemeinen Willenserklärungen nach § 133 BGB bei Auslegung von letztwilligen Verfügungen nicht der objektive Sinn der Erklärung, sondern allein der wirkliche Wille des Erblassers maßgeblich ist (Palandt-Ellenberger § 133 Rz. 13 m.w.N.).

Hinsichtlich der Auslegung von sog. Pflichtteilsstrafklauseln, die in einer Standardformulierung auf die Forderung des Pflichtteils nach dem Erstversterbenden den Entfall des Erbrechts nach dem Letztversterbenden folgen lassen, lässt sich gefestigter Rechtsprechung entnehmen, welche Erfordernisse Handlungen erfüllen müssen, damit sie als „Verlangen des Pflichtteils“ den Eintritt der Bedingung auslösen. Nach dem üblichen Verständnis greift eine solche Klausel dann, wenn der Schlusserbe in objektiver Hinsicht den Pflichtteil ausdrücklich, deutlich und ernsthaft geltend macht und in subjektiver Hinsicht dabei bewusst – in Kenntnis der Verwirkungsklausel – handelt. Dabei ist es unerheblich, ob es zu einer gerichtlichen Geltendmachung bzw. zur Auszahlung des Pflichtteils kommt. Notwendig ist aber jedenfalls ein aktives Tun des designierten Schlusserben. (OLG Rostock, Beschluss vom 11. Dezember 2014 – 3 W 138/13 -, juris Rz. 20; OLG München, Beschl. v. 29.01.2008, 31 Wx 68/07, juris Rz. 22, 23; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Februar 2013 – I-15 W 421/12 -, juris Rz. 4. jeweils m.w.N.).

Eine solche Auslegung des Wortes „verlangen“ im Sinne einer aktiven Handlung entspricht nicht nur dem üblichen Sprachgebrauch, sondern auch der Interessenlage der Erblasser. Zweck einer solchen Pflichtteilsstrafklausel ist in der Regel, zum einen den überlebenden Ehegatten vor der vorzeitigen Schmälerung der als Einheit gesehenen Erbmasse zu schützen und ihm zum anderen die persönlichen Belastungen zu ersparen, die mit einer Auseinandersetzung mit Pflichtteilsberechtigten regelmäßig verbunden sind (OLG Rostock, Beschluss vom 11. Dezember 2014 – 3 W 138/13 -, juris Rz. 18; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.07.2011, 3 Wx 124/11, juris Rz. 30; OLG München, Beschl. v. 29.01.2008, 31 Wx 68/07, juris Rz. 20, jeweils m.w.N.).

Für eine von diesem Allgemeinverständnis abweichende Auslegung des Testaments des Erblassers und seiner ersten Ehefrau vom 12.02.1990 nach dem Willen der Testierenden bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr sprechen alle Umstände dafür, dass bei der Verwendung einer Standardformulierung die testierenden Ehegatten auch einen dem üblichen Sprachgebrauch inhaltlich entsprechenden Willen hatten und genau aus diesem Grund die Standardformulierung nutzten.

b)

Eine aktive Handlung durch die Beteiligte zu 3., die einem Verlangen oder Geltendmachen des Pflichtteils entspräche, ist nicht feststellbar. Unstreitig haben alle drei Stiefkinder des Erblassers zwischen Januar 1995 und Januar 1996 jeweils einen als Pflichtteil nach dem Erbe der Mutter bezeichneten Betrag von DM 40.000 erhalten. Das jüngste Kind der vorverstorbenen ersten Ehefrau des Erblassers, ( R. N… ), hat, was ebenfalls unstreitig ist, von dem Erblasser die Auszahlung des Pflichtteils verlangt. Die Umstände, wie es zur Auszahlung der als Pflichtteil bezeichneten Beträge an die Beteiligten zu 3. und 4. gekommen ist, sind streitig. Der Beteiligte zu 4. hat zumindest mit Schreiben vom 21.01.1995 seinen Pflichtteil aus dem Erbe seiner Mutter beantragt. Von der Beteiligten zu 3. liegt eine entsprechende Erklärung nicht vor. Die von dem Erblasser formulierte Erklärung vom 25.01.1995 (Bl. 147 d.A.), wonach die Beteiligte zu 3. bestätigt, ihren Pflichtteil aus dem Erbe ihrer Mutter von ihrem Stiefvater am 15.01.1995 gefordert zu haben, hat die Beteiligte zu 3. nicht unterschrieben.

Die Beteiligte zu 3. hat lediglich die Erklärung vom 15.01.1995 unterschrieben und den Betrag von DM 40.000 von dem Erblasser entgegengenommen. Mit der Erklärung vom 15.01.1995 hat die Beteiligte zu 3. zwar bestätigt, dass sie sich mit Zahlung des Betrages von DM 40.000 als Pflichtteil aus dem Erbe ihrer Mutter für abgefunden erkläre und ihre Forderungen aus dem Erbe erfüllt seien, ein aktives Fordern des Pflichtteils ergibt sich hieraus jedoch nicht.

Zur Verwirklichung der Pflichtteilsstrafklausel reicht entgegen der Ansicht der Antragstellerin und Beschwerdeführerin die Zahlung des Pflichtteils im Einvernehmen mit dem Erblasser nicht aus. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 02.08.2010 – 20 W 49/09). In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatten nämlich die Erblasserin und ihre Kinder einen notariellen Vertrag geschlossen, in dem die Kinder erklärten, dass sie ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen (Beschluss OLG Frankfurt vom 02.08.2010 – 20 W 49/09 – Rn. 4, zitiert nach juris). Eine entsprechende Erklärung der Beteiligten zu 3. liegt aber vorliegend eben gerade nicht vor.

Die Möglichkeiten der Aufklärung der tatsächlichen Umstände der Zahlung der DM 40.000 an die Beteiligte zu 3. sind begrenzt. Nach Angaben der Beteiligten zu 3. – etwas anderes trägt auch die Antragstellerin nicht vor – waren an dem Gespräch hierüber neben ihr und dem Erblasser lediglich die verstorbene zweite Ehefrau des Erblassers beteiligt. Angaben über den Inhalt des Gesprächs kann daher außer der Beteiligten zu 3. niemand mehr machen.

Die von der Antragstellerin benannten Zeugen können hierzu keine Angaben aus eigener Wahrnehmung machen. Sie können nur angeben, was sie von dem Erblasser selbst erfahren haben. Dies gilt sowohl für den Lebensgefährten der Antragstellerin als auch für die benannte langjährige Freundin des Erblassers und seiner zweiten Ehefrau wie für die als Zeugin benannte Notarin. Die Zeugen könnten allenfalls den Vortrag der Antragstellerin dahingehend bestätigen, dass der Erblasser ihnen gegenüber erklärt habe, dass seine Stiefkinder von ihm die Zahlung des Pflichtteils verlangt hätten. Dies hatte der Erblasser auch in dem mit seiner zweiten Ehefrau verfügten gemeinschaftlichen Testament erklärt. Seine darin unter § 1 Abs. 3 enthaltene Erklärung, wonach die drei Stiefkinder ihm gegenüber schriftlich den Pflichtteil nach ihrer Mutter geltend gemacht hätten, entspricht aber zumindest bezüglich der Beteiligten zu 3. offensichtlich nicht der Wahrheit, da eben keine schriftliche Geltendmachung der Beteiligten zu 3. Vorliegt.

Hinsichtlich der entscheidenden Frage, ob die Äußerungen des Erblassers der Wahrheit entsprachen oder allein von dem Interesse getragen waren, gegenüber seinem gesamten Umfeld eine in sich widerspruchsfreie, zur Wiedererlangung seiner Testierfähigkeit führende Sachverhaltsschilderung abzugeben, ist durch eine Vernehmung der benannten Zeugen keine Aufklärung zu erwarten. Hinzu kommt, dass die in das Wissen der Zeugen gestellten Äußerungen des Erblassers höchst allgemein sind, insbesondere keine Differenzierung zwischen den einzelnen Stiefkindern aufweisen, obwohl sich die Sachverhalte hinsichtlich der Kinder unterschiedlich darstellen (s.o.). Daher ist eine Anhörung der Zeugen im Rahmen der gerichtlichen Amtsaufklärungspflicht nicht geboten.

Ebenso kann aus der Erklärung des Beteiligten zu 4. vom 21.01.1995 (Bl. 98 d.A.) nicht abgeleitet werden, dass die Beteiligte zu 3. tatsächlich ihren Pflichtteil von dem Erblasser verlangt hat. Darin erklärt der Beteiligte zu 4. zwar, dass er ebenfalls seinen Pflichtteil beantrage, nachdem seine beiden Geschwister ihren Pflichtteil gefordert hatten. Hierbei handelt es sich aber lediglich um eine Erklärung des Beteiligten zu 4., der an dem Gespräch zwischen dem Erblasser und der Beteiligten zu 3. über die Zahlung des Pflichtteils nicht teilgenommen hat und folglich aus eigener Anschauung keine Angaben hierzu machen kann.

Auch aus den weiteren Begleitumständen folgt kein objektiver Anschein dafür, dass die Beteiligte zu 3. den erhaltenen Betrag von dem Erblasser als Pflichtteil gefordert hat. Im FamFG-Verfahren gelten die Grundsätze des Anscheinsbeweises (Zöller / Feskorn, § 37 FamFG Rz. 6), wonach auch beim Fehlen einer exakten Tatsachengrundlage dann auf einen typischen Geschehensablauf geschlossen werden kann, wenn allgemeine Erfahrungssätze hierfür sprechen (vgl. Zöller / Greger, vor § 284 ZPO Rz. 29).

Es gibt jedoch keinen Erfahrungssatz, dass bei Überweisungen eines Stiefvaters an mehrere Stiefkinder, die der Höhe, dem Zeitpunkt und der Bestimmung nach übereinstimmen, den jeweiligen Überweisungen auch das gleiche Forderungsverhalten der empfangenden Kinder zugrunde liegen muss. Vielmehr ist vorliegend tatsächlich auch der Geschehensablauf denkbar, dass es der Erblasser war, der den Stiefkindern die Zahlung des Pflichtteils anbot, um seine Testierfreiheit wiederzuerlangen. Hierfür könnte sprechen, dass der Erblasser schon am 13.01.1995 ein notarielles Testament unbekannten Inhalts beurkunden ließ, also zu einem Zeitpunkt als er unstreitig noch an das gemeinschaftliche Testament mit seiner ersten Ehefrau gebunden war.

Daher lässt sich auch aus dem Umstand, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Zahlung der Pflichtteilsbeträge an seine Stiefkinder nicht liquide gewesen ist und sich das Geld von der Beteiligten zu 1. leihen musste, nicht herleiten, dass das Betreiben der Zahlung nicht von ihm ausgegangen sein kann. Gerade im Hinblick auf seine Bekanntschaft mit der Beteiligten zu 1., die er später heiratete, kann sein Interesse an der Wiedererlangung seiner Testierfreiheit das Fehlen liquider Mittel überwunden haben.

Hinzu kommt, dass dem Erblasser offensichtlich bewusst war, dass es zur Wiedererlangung seiner Testierfreiheit ganz wesentlich auf das aktive Einfordern des Pflichtteils durch alle drei Stiefkinder ankam. Anders lässt sich jedenfalls nicht erklären, weshalb er die Beteiligte zu 3. mit Schreiben vom 25.01.1995 (Bl. 146 d.A.) aufforderte, ausdrücklich schriftlich zu erklären, dass sie ihren Pflichtteil von dem Erblasser gefordert habe. Mit Zahlung des Pflichtteils an die Beteiligte zu 3 ohne vorherige schriftliche Erklärung über das Einfordern des Pflichtteils war dem Erblasser damit klar, dass er den Nachweis zur Wiedererlangung seiner Testierfreiheit nicht würde erbringen können.

Aus der Übergabe des Schmucks und der Pelze der ersten Ehefrau des Erblassers an den Beteiligten zu 4. lässt sich ebenfalls nicht auf das Einfordern des Pflichtteils durch die Beteiligte zu 3. schließen, da die Übergabe des Schmucks und der Pelze lediglich die Erfüllung des in § 4 des Testaments angeordneten Vermächtnisses der Ehefrau darstellt.

Ebenso lässt sich aus dem zwischen dem Erblasser und seinen Stiefkindern erfolgten Kontaktabbruch kein Erfahrungssatz herleiten, wonach ursächlich hierfür das Verlangen des Pflichtteils durch die Stiefkinder gewesen sein muss. Es ist genauso denkbar, dass das Entsetzen der Stiefkinder darüber, dass der Erblasser sich nach aus Sicht der Stiefkinder relativ kurzer Zeit nach dem Tod ihrer Mutter einer anderen Frau zuwandte und versuchte, seine Testierfreiheit wiederzuerlangen, zum Abbruch des Kontakts führte.

Da keine der festgestellten Tatsachen einen Anschein für ein Fordern des Pflichtteils durch die Beteiligte zu 3) begründet, obliegt es auch nicht der Beteiligten zu 3), Anhaltspunkte vorzutragen, die dem Gericht im Rahmen der Amtsermittlung nach § 26 FamFG Feststellungen zur Bestätigung des Gegenteils ermöglichten. Vielmehr liegt die Feststellungslast für ein aktives Fordern durch die Beteiligte zu 3) bei der Beteiligten zu 2), die nach § 352 FamFG die Ausstellung des Erbscheins, der die Beteiligte zu 1. als Alleinerbin ausweist, begehrt. Die Beteiligte zu 2) hat jedoch weitere Ermittlungsansätze nicht vorgetragen.

3.

Mangels Verwirklichung der Pflichtteilsstrafklausel durch jedenfalls die Beteiligte zu 3. war der Erblasser nicht nur daran gehindert, über 2/3 seines Nachlasses zu verfügen, sondern über den gesamten Nachlass.

Aus § 2094 BGB ergibt sich als Rechtsfolge des Wegfalls von Erben die Anwachsung zugunsten der verbliebenen Erben. Eine von dieser gesetzlichen Folge abweichende Regelung haben der Erblasser und seine Ehefrau in dem Testament nicht getroffen. Bei Verstoß gegen eine Pflichtteilsstrafklausel fällt regelmäßig auch die Einsetzung der Abkömmlinge des Verstoßenden weg (Palandt-Weidlich, § 2269 BGB, Rn. 15 m.w.N.). Anhaltspunkte für einen abweichenden Willen der Erblasser im vorliegenden Fall sind nicht erkennbar.

Ebensowenig ist ersichtlich, dass die Eheleute für den Fall der Verwirklichung der Pflichtteilsstrafklausel dem Ehemann abweichend von § 6 Abs. 2 des Testaments die Möglichkeit der Abänderung der seinen Erbfall betreffenden Verfügungen einräumen wollten. Vielmehr ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Bindungswirkung auch die Anwachsung erfassen soll (Palandt-Weidlich, a.a.O., m.w.N.).

Auch im Übrigen ergeben sich aus dem durch Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments zu ermittelnden Willen der Testierenden keine Anhaltspunkte dafür, dass die damaligen Eheleute für den Fall der Verwirklichung der Pflichtteilsstrafklausel durch ein oder zwei Kinder eine von der gesetzlichen Folge abweichende Regelung treffen wollten. Zwar kam es der Ehefrau mit der Pflichtteilsstrafklausel darauf an, ihrem Ehemann den Nachlass ungeschmälert zu überlassen. Wie aus §§ 3 und 6 Abs. 2 des Testaments ersichtlich, war es ihr aber ebenso wichtig, ihren Kindern das Erbe zu sichern, das im Wesentlichen neben dem Schmuck und den Pelzen wohl aus dem Familienheim bestand.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

 

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