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Pflichtteilsstrafklausel im gemeinschaftlichen Testament: Droht Erbverlust durch das Sozialamt?

Das Sozialamt will den Pflichtteil – der Sohn wehrt sich. Denn im Testament des Vaters steht eine harte Klausel: Wer seinen Pflichtteil verlangt, verliert den Anspruch auf das große Erbe. Hätte der Sohn also verloren? Und was, wenn nicht er selbst, sondern die Behörde das Geld haben will?

Älterer Mann am Küchentisch mit Behördenbrief, handgeschriebenem Testament und einem Beleg über eine Überweisung.
Eine Pflichtteilsstrafklausel kann auch dann wirksam werden, wenn das Sozialamt den Pflichtteilsanspruch eines Erben eigenständig einfordert. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 11 W 50/19

Das Wichtigste im Überblick

Gericht wertet übergeleiteten Pflichtteil als Auslöser der Strafklausel; Tochter erbt allein.
  • Das Oberlandesgericht hob den Erbschein-Beschluss auf.
  • Der Sozialhilfeträger löste die Klausel aus, weil er den Pflichtteil geltend machte.
  • Die Klausel schützt auch den überlebenden Ehegatten vor späterem Zugriff.
  • Die frühere Gleichbehandlung der Kinder half dem Sohn nicht.

  • Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe, Familiensenat in Nachlasssachen
  • Datum: 18.11.2020
  • Aktenzeichen: 11 W 50/19
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren im Erbscheinverfahren
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Nachlassverfahren, Sozialhilferecht
  • Streitwert: 194.433,26 €
  • Relevant für: Erben, Sozialhilfeträger, Nachlassgerichte

Was ist eine Pflichtteilsstrafklausel im Testament?

Eine Pflichtteilsstrafklausel sieht vor, dass ein Abkömmling, der beim Tod des Erstversterbenden den entsprechenden gesetzlichen Anteil verlangt, beim Tod des Längstlebenden ebenfalls nur diesen ausbezahlt bekommt. Diese vertragliche Regelung dient nach § 133 BGB in erster Linie dazu, das gemeinsame Vermögen als Absicherung für den überlebenden Ehegatten zusammenzuhalten. Gleichzeitig soll durch eine solche Anordnung eine Ungleichbehandlung der testamentarisch eigentlich gleichberechtigten Erben vermieden werden.

Abkömmling ist der juristische Begriff für direkte Nachfahren – also Kinder, Enkel und Urenkel des Verstorbenen.

Das bedeutet konkret: Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch, der nahen Angehörigen wie Kindern oder Ehegatten gesetzlich zusteht – selbst wenn sie enterbt wurden. Er beträgt die Hälfte dessen, was sie als gesetzliche Erben bekommen hätten.

Wie streng diese Vorgabe in der gerichtlichen Praxis ausgelegt wird, zeigt ein Verfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe – an dessen Ende eine Tochter als Alleinerbin bestätigt wurde. Die Eltern hatten im Jahr 1994 ein gemeinschaftliches Testament verfasst und sich gegenseitig als Alleinerben sowie ihre beiden Kinder als Schlusserben zu gleichen Teilen eingesetzt. In Ziffer III der Verfügung legten sie fest: Wer beim Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangt, erhält auch beim Tod des Längstlebenden lediglich den Pflichtteil. Nach gerichtlicher Durchleuchtung des Falles (Az. 11 W 50/19) hob der Senat eine anderslautende Entscheidung der Vorinstanz auf und entschied, dass die im Testament verankerte Sanktion auch dann ausgelöst wird, wenn der Anspruch vonseiten eines betreuenden Amtes ohne eigenes Zutun des Erben eingefordert wird.

Schlusserben sind diejenigen, die erst nach dem Tod des zweiten Elternteils erben – hier also die Kinder, die nicht schon beim ersten Todesfall zum Zug kommen, sondern warten müssen.

Wer selbst Sozialleistungen bezieht oder unter rechtlicher Betreuung steht und ein Testament mit Pflichtteilsstrafklausel in der Familie existiert, muss wissen: Fordert das Sozialamt oder ein Betreuer den Pflichtteil ein, löst das die Strafklausel genauso aus wie eine eigene Forderung. Der Schlusserbe verliert dann seinen vollen Erbanspruch beim Tod des zweiten Elternteils. Betroffene sollten vor einer Antragstellung beim Sozialamt den genauen Wortlaut der Klausel von einem Erbrechtler prüfen lassen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine Pflichtteilsstrafklausel in einem gemeinschaftlichen Testament entfaltet ihre rechtliche Wirkung auch dann, wenn der Pflichtteilsanspruch nach dem ersten Erbfall durch einen Träger der Sozialhilfe auf sich übergeleitet und anstelle des Erben eingefordert wird.
  2. Für das Auslösen der testamentarischen Sanktion ist in der Regel kein eigenständiger Willensentschluss des Erben erforderlich; somit führt auch ein rein behördliches Vorgehen ohne persönliches Auflehnen des Berechtigten zum vollständigen Verlust der Schlusserbenstellung.
Infografik: Wer den Pflichtteil nach dem ersten Erbfall verlangt, verliert die Schlusserbenstellung, selbst wenn die Forderung durch den Sozialhilfeträger übergeleitet wurde.
Pflichtteil kann Schlusserbe kosten

Gilt die Pflichtteilsstrafklausel bei einem Sozialhilfebezug?

Ein Sozialhilfeträger kann Pflichtteilsansprüche nach § 93 SGB XII auf sich überleiten, wenn ein hilfebedürftiger Erbe staatliche Unterstützung erhält. Diese Übernahme dient der Verwaltungsbehörde dazu, die eigenen Aufwendungen durch die sofortige Geltendmachung des Anspruchs gegen den überlebenden Ehegatten zu decken. Dabei drängt sich unweigerlich die rechtliche Kontroverse auf, ob das Vorgehen einer dritten Partei der persönlichen Einforderung durch den Abkömmling gleichzustellen ist und die Strafklausel voll aktiviert.

Diese Überleitung funktioniert so: Das Gesetz erlaubt dem Sozialamt, automatisch in die Schuhe des Erben zu schlüpfen und den Pflichtteil an seiner Stelle einzufordern – der Erbe selbst muss dafür nichts tun.

Zu einer exakt solchen Übernahme des Anspruchs kam es nach dem Tod der Erstversterbenden im Juni 2012, als das zuständige Sozialamt den Erbteil des pflegebedürftigen Sohnes gegen den Witwer überleitete. Die Behörde des Rhein-Neckar-Kreises wandte sich mit einem Schreiben im August 2013 an den alleingelassenen Vater und forderte einen Betrag von 26.674,28 Euro ein. Wenige Tage später, am 16. August 2013, bezahlte der Erblasser die geforderte Summe aus dem Nachlass der verstorbenen Ehefrau auf das Konto des Trägers, um die offenkundige Forderung zu begleichen.

Werden Schlusserben durch das Sozialamt ausgeschlossen?

Die testamentarische Strafklausel entfaltet ihre ungeschmälerte Schutzfunktion für den überlebenden Ehegatten auch gegenüber einem aktiv fordernden Sozialhilfeträger. Ohne eine strenge Umsetzung der Klausel würde eine Behörde zweifach profitieren, indem sie zunächst den Teilbereich abschöpft und später ungemindert auf den Nachlass des letztversterbenden Elternteils zugreift. Für den Wirkeintritt der Sanktion verlangt die gefestigte Rechtsprechung keine subjektiven Voraussetzungen, wie etwa ein persönliches oder bewusstes Auflehnen des Betroffenen gegen den Ursprungswillen der Familie.

Weitere subjektive Voraussetzungen, etwa ein bewusstes Auflehnen gegen den Erblasserwillen, sind regelmäßig nicht erforderlich. – so das OLG Karlsruhe

Für Ehepartner, die ein Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel errichten wollen, heißt das: Formulieren Sie die Klausel so eindeutig wie möglich. Soll der Schlusserbe nur bei eigenem, bewusstem Fordern sanktioniert werden, müssen Sie Wörter wie „persönlich“, „vorsätzlich“ oder „aus eigenem Antrieb“ in die Klausel aufnehmen. Fehlen solche Zusätze, verliert der Erbe sein Schlusserbe auch dann, wenn ein Dritter — Sozialamt, Insolvenzverwalter oder Betreuer — den Pflichtteil gegen seinen Willen einfordert.

Ein Berliner Testament ist die gängigste Form des gemeinschaftlichen Testaments: Die Ehepartner setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen die Kinder als Erben des Überlebenden.

In der Beschwerdeinstanz stellte das Oberlandesgericht Karlsruhe daher unmissverständlich fest, dass der Sohn durch das beherzte Vorgehen des Sozialamts vollumfänglich von der weiteren Erbfolge ausgeschlossen ist. Die badischen Richter wiesen das stetige Vorbringen des rechtlichen Betreuers gänzlich zurück, der beharrlich argumentiert hatte, die Klausel ziele ausschließlich auf die willentliche Belastung des Hinterbliebenen ab. Ein eigenständiger Willensakt der begünstigten Person ist nach fundierter Ansicht des Gerichts nicht notwendig, zumal die einstige Testamentsurkunde keinerlei Anhaltspunkte für eine Einengung auf eine rein feindliche Willensentfaltung enthielt.

Praxis-Hinweis: Wortlaut der Strafklausel prüfen

Entscheidend für dieses Urteil war der konkrete Wortlaut der Klausel aus dem Jahr 1994. Da die Formulierung keine Einschränkung auf ein persönliches oder vorsätzliches Fordern enthielt, legte das Gericht sie objektiv aus — unabhängig davon, wer den Anspruch geltend machte. Wer eine solche Klausel im Testament hat oder von ihr betroffen ist, sollte den genauen Wortlaut prüfen: Enthält die Formulierung einschränkende Zusätze wie „selbstständig“, „vorsätzlich“ oder „aus eigenem Antrieb“? Fehlen diese, kann die Strafwirkung auch durch das Vorgehen Dritter ausgelöst werden — etwa durch einen Sozialhilfeträger oder einen Insolvenzverwalter.

Wie legt das Gericht die Klausel aus?

Die tiefgehende juristische Auslegung einer letztwilligen Verfügung erfolgt stets gemäß § 133 BGB und orientiert sich strikt am gemeinsamen Erblasserwillen zur Zeit der Testamentserrichtung. Spätere einseitige Notizen oder Erklärungen eines überlebenden Partners können eine sicher bindende Festlegung aufgrund der gesetzlichen Wechselbezüglichkeit nach § 2271 BGB in der Regel nicht mehr verwässern. Eine milde Ausnahme durch eine besonders einschränkende Auslegung, wie sie bei reinen Behindertentestamenten vorkommen kann, bleibt hochspezifischen Einzelfällen vorbehalten, in denen die schützende Hand für den gehandikapten Erben vor dem staatlichen Zugriff als elementarer Hauptzweck im Zentrum des Testaments stand.

Wer als überlebender Ehegatte nach dem Tod des Partners das Testament durch eigene Briefe oder Notizen „korrigieren“ will, um ein Kind doch noch am Erbe zu beteiligen, muss wissen: Solche nachträglichen Erklärungen sind vor Gericht wertlos. Das gemeinschaftliche Testament kann nach dem Tod des Erstversterbenden einseitig nicht mehr geändert werden. Wollen Ehepaare Flexibilität bewahren, müssen sie bereits bei der Testamentserrichtung entsprechende Öffnungsklauseln vereinbaren.

Das Amtsgericht Heidelberg (Az. W-72 IV 2598/18) hatte diese Grundprinzipien in der vorherigen Instanz noch ganz anders gewichtet und die Tochter lediglich als gedrosselte Miterbin zur Hälfte betrachtet. Das damalige Nachlassgericht baute seine Theorie maßgeblich auf spätere Briefe des Vaters aus den Jahren 2012 und 2013, aus denen es einen vermeintlichen Wunsch nach einer fortlaufenden Gleichbehandlung der Geschwister ablas, sowie auf die reine Annahme, ein behördliches Einschreiten sei bei der schriftlichen Formulierung 1994 völlig unvorhersehbar gewesen.

Warum die Vorinstanz scheiterte

Dem großzügigen Gedankenmodell der Vorinstanz schloss sich das übergeordnete Beschwerdegericht in der Prüfung absolut nicht an. Das Oberlandesgericht stellte sehr deutlich heraus, dass nachträglich verfasste Schriften an dem ursprünglich dokumentierten, gemeinsamen Willen des Jahres 1994 nichts mehr abändern durften. Zudem wies der Senat darauf hin, dass der Vater zum Zeitpunkt dieser Briefwechsel noch keine Zahlungen verrichtet und es bis dahin noch keine konkret bezifferte Belastung gegeben hatte. Auch eine gewünschte Analogie zur milden Rechtsprechung um Behindertentestamente lehnten die Richter ab. Der Senat betonte energisch, dass eine wortgetreue Anwendung der Klausel exakt dem Schutzgedanken im Erbfall diente, da sie eben den befürchteten neuerlichen Zugriff der Staatskasse auf den späteren Nachlass rechtssicher abschnitt. Das Oberlandesgericht hob den Beschluss der ersten Instanz auf und wies das Nachlassgericht konsequent an, der Beteiligten einen Erbschein zu erteilen, der sie alleingültig als Universalerbin ausweist.

Die Pflichtteilsstrafklausel wird hier ihrer Schutzfunktion für den überlebenden Ehegatten nur dann gerecht, wenn sie auch bei der Geltendmachung des übergeleiteten Anspruchs durch den Sozialhilfeträger Anwendung findet. – so das OLG Karlsruhe

Was Erblasser und Erben prüfen müssen

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 11 W 50/19) hat als Beschwerdeinstanz entschieden — sein Beschluss ist für die nachgeordneten Amtsgerichte im Bezirk bindend und stellt klar: Eine Pflichtteilsstrafklausel ohne einschränkende Zusätze wird objektiv ausgelegt, unabhängig davon, wer den Pflichtteil einfordert. Das Urteil ist auf alle vergleichbaren Fälle übertragbar, in denen Dritte wie Sozialämter, Insolvenzverwalter oder gesetzliche Betreuer Pflichtteilsansprüche geltend machen.

Erblasser, die ein Berliner Testament mit Strafklausel verfassen, müssen den Wortlaut gezielt steuern: Zusätze wie „persönlich“ oder „vorsätzlich“ schützen den Schlusserben vor ungewolltem Erbverlust durch behördliches Handeln. Erben, bei denen ein Dritter den Pflichtteil einfordert oder einfordern könnte, müssen sofort den Klauselwortlaut prüfen lassen — fehlt jede Einschränkung, ist der Schlusserbe unwiderruflich verloren, und es bleibt nur noch der Pflichtteil beim zweiten Erbfall.


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Experten Kommentar

Ich erlebe in Beratungsterminen regelmäßig, dass Familien den Tod eines Elternteils vor dem Sozialamt schlicht verschweigen wollen, um die Strafklausel zu umgehen. In der Realität fliegen solche Konstellationen durch behördliche Datenabgleiche jedoch fast immer auf. Die Behörden zögern dann nicht, den Anspruch sofort rigoros einzufordern und den hinterbliebenen Ehegatten finanziell massiv unter Druck zu setzen.

Wer Angehörige im Sozialleistungsbezug hat, sollte testamentarische Regelungen daher niemals blind nach Standardmustern aufsetzen. Hier schützt nur eine vorausschauende Gestaltung mit präzisen Ausnahmeformulierungen oder ein spezielles Behindertentestament. Im Akutfall empfiehlt es sich, frühzeitig das Gespräch mit dem Träger zu suchen, um über einvernehmliche Stundungen zu verhandeln.


Das Bild zeigt auf der linken Seite einen großen Text mit "ERBRECHT FAQ Häufig gestellte Fragen" vor einem roten Hintergrund. Auf der rechten Seite sind eine Waage, eine Schriftrolle mit dem Wort "Testament", ein Buch mit der Aufschrift "BGB", eine Taschenuhr und eine Perlenkette zu sehen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Pflichtteilsstrafklausel auch, wenn das Sozialamt den Pflichtteil einfordert?

Ja, die Pflichtteilsstrafklausel greift auch dann, wenn das Sozialamt den Pflichtteil nach § 93 SGB XII überleitet und einfordert, sofern das Testament keine einschränkende Formulierung enthält. Entscheidend ist nicht, wer die Forderung ausspricht, sondern dass der Pflichtteil aus dem Nachlass des Erstversterbenden tatsächlich verlangt wird.

Gerichte legen solche Klauseln regelmäßig objektiv nach § 133 BGB aus und fragen nach dem gemeinsamen Willen der Testierenden. Der Zweck der Klausel ist, das Vermögen des überlebenden Ehegatten zusammenzuhalten; dieser Zweck wird ebenso beeinträchtigt, wenn eine Behörde den Anspruch geltend macht. Deshalb behandelt die Rechtsprechung ein behördliches Vorgehen grundsätzlich wie ein eigenes Fordern des Kindes.

Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Wortlaut der Klausel erkennbar auf ein persönliches oder vorsätzliches Verlangen zugeschnitten ist. Enthält das Testament solche Zusätze nicht, verliert der Schlusserbe regelmäßig seinen vollen Erbanspruch beim zweiten Erbfall und erhält nur noch den Pflichtteil.


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Verliere ich den Schlusserbenstatus, wenn das Amt ohne mein Zutun handelt?

Ja, Sie verlieren Ihren Schlusserbenstatus, wenn die Pflichtteilsstrafklausel im Testament keine Einschränkung auf ein eigenes, bewusstes Fordern enthält. Dass das Amt den Anspruch nach § 93 SGB XII ohne Ihr Zutun geltend macht, ändert daran nach der Rechtsprechung grundsätzlich nichts.

Entscheidend ist nicht Ihr persönlicher Wille, sondern der wirtschaftliche Zugriff auf den Pflichtteil nach dem ersten Erbfall. Eine Pflichtteilsstrafklausel soll den überlebenden Ehegatten schützen, indem sie jede Geltendmachung des Pflichtteils sanktioniert, die den Nachlass vor dem zweiten Erbfall belastet. Deshalb wird ein behördliches Vorgehen rechtlich wie eine eigene Forderung behandelt, solange das Testament nicht ausdrücklich etwas anderes sagt. Der Einwand, Sie hätten die Einforderung durch das Amt weder gewollt noch gesteuert, genügt dann nicht, um die Strafwirkung zu vermeiden.

Eine engere Auslegung kommt nur in Betracht, wenn der Testamentstext selbst auf eine persönliche, freiwillige oder vorsätzliche Geltendmachung abstellt oder die Anordnung erkennbar als reines Behindertentestament ausgestaltet ist. Ob das im Einzelfall gelingt, hängt stark vom genauen Wortlaut und der gesamten Testamentsgestaltung ab.


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Wie muss ich die Klausel formulieren, damit staatlicher Zugriff nicht automatisch sanktioniert wird?

Sie sollten die Strafklausel so eng formulieren, dass nur ein persönliches, vorsätzliches oder aus eigenem Antrieb erklärtes Verlangen den Verlust der Schlusserbenstellung auslöst. Allgemeine Formeln wie „wer den Pflichtteil verlangt“ sind zu weit und erfassen auch behördliches Handeln.

Der Grund ist die objektive Auslegung nach § 133 BGB: Gerichte prüfen den Wortlaut und den erkennbaren Erblasserwillen, nicht bloß die familiäre Vorstellung hinter der Klausel. Wenn Sie ausdrücklich ein persönliches Handeln verlangen, kann ein Sozialamt, ein Betreuer oder ein Insolvenzverwalter den Tatbestand nicht ohne Weiteres erfüllen, weil diese Stellen nicht selbst als Berechtigte auftreten. So bleibt der Schutz des überlebenden Ehegatten erhalten, ohne dass ein Dritter automatisch die Sanktion auslöst.

Verlassen sollten Sie sich nicht auf unausgesprochene Absprachen oder auf eine spätere „künftige“ Auslegung durch die Familie, weil solche Vorstellungen vor Gericht regelmäßig nicht tragen. Soll gerade der Zugriff Dritter ausgeschlossen sein, muss das schon im Testament klar stehen; andernfalls wird die Klausel meist weit verstanden und löst die Sanktion auch bei übergeleiteten Ansprüchen aus.


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Kann ich den Erbverlust verhindern, wenn der Pflichtteil nur übergeleitet wurde?

Nein, die gesetzliche Überleitung nach § 93 SGB XII steht der eigenen Geltendmachung gleich und löst die Pflichtteilsstrafklausel regelmäßig aus. Für den Erbverlust macht es keinen entscheidenden Unterschied, ob der Pflichtteil vom Kind selbst oder vom Sozialhilfeträger verlangt wird.

Der Grund liegt im Schutzzweck der Klausel: Sie soll den Nachlass für den überlebenden Ehegatten zusammenhalten und verhindern, dass durch die Pflichtteilszahlung Vermögen abfließt. Dieser Effekt tritt auch dann ein, wenn das Sozialamt den Anspruch kraft Gesetzes auf sich überleitet und den Betrag anstelle des Berechtigten einzieht. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat deshalb eine Unterscheidung zwischen „Geltendmachung“ und „Überleitung“ verworfen, weil das wirtschaftliche Ergebnis identisch ist. Eine bloß technische oder hoheitliche Zwischenschaltung ändert an der testamentarischen Sanktion nichts.

Eine engere Auslegung kommt nur in besonderen Sonderkonstellationen in Betracht, etwa bei ausdrücklich als Behindertentestament gestalteten Verfügungen mit erkennbar anderem Schutzkonzept. Bei einem normalen Berliner Testament ohne einschränkende Zusätze bleibt die Überleitung daher ausreichend, um die Klausel auszulösen.


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Das vorliegende Urteil


OLG Karlsruhe – Az.: 11 W 50/19 – Beschluss vom 18.11.2020

 


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