Erblasser wollte klare Verhältnisse: OLG Celle lehnt quotenlosen Erbschein ab
In der rechtlichen Auseinandersetzung um Erbscheine kommt es oft zu Fragen der korrekten Interpretation und Anwendung testamentarischer Verfügungen. Ein zentraler Aspekt ist hierbei die Unterscheidung zwischen der Erbeinsetzung und der Zuweisung von Vermächtnissen. Während die Erbeinsetzung direkte Rechtsnachfolge und Anteile am Gesamtnachlass beinhaltet, beziehen sich Vermächtnisse auf spezifische Zuwendungen. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Bestimmung und Angabe von Erbquoten, also des prozentualen Anteils jedes Miterben am Gesamtnachlass.
Diese Quoten sind entscheidend für die Nachlassverwaltung und Testamentsvollstreckung, da sie die genaue Aufteilung des Erbes unter den Miterben regeln. In manchen Fällen entsteht die rechtliche Herausforderung, wenn ein Antrag auf einen quotenlosen Erbschein gestellt wird, insbesondere wenn der Erblasser eindeutige Bestimmungen zu Erbquoten hinterlassen hat. Dies führt zu der Frage, unter welchen Umständen ein solcher Erbschein zulässig ist und wie dies mit den rechtlichen Vorgaben und dem Willen des Erblassers vereinbar ist.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass die Erteilung eines quotenlosen Erbscheins nicht möglich ist, wenn der Erblasser eindeutige und zweifelsfreie Bestimmungen zu den Erbquoten getroffen hat, die direkt in den Erbscheinsantrag übernommen werden können.
Zentrale Punkte aus dem Urteil:
- Antrag auf quotenlosen Erbschein: Der Beteiligte zu 11 beantragte einen Erbschein, der die Beteiligten zu 1 – 10 als Miterben ohne Angabe von Erbquoten ausweist.
- Klare Bestimmungen des Erblassers: Der Erblasser hatte in seinem Testament eindeutig Erbquoten für die Miterben festgelegt.
- Ablehnung des Antrags durch Amtsgericht: Das Amtsgericht lehnte den Antrag auf einen quotenlosen Erbschein ab, da der Erblasser klar zwischen Erben und Vermächtnisnehmern unterschieden hatte.
- Beschwerde beim OLG Celle: Der Beteiligte zu 11 legte Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ein.
- Rechtsgrundlage § 352a Abs. 2 Satz 2 FamFG: Die Vorschrift erlaubt einen Verzicht auf die Angabe der Erbteile im Erbschein, jedoch nicht in Fällen, in denen klare Erbquoten vom Erblasser bestimmt wurden.
- Zurückweisung der Beschwerde: Das OLG Celle wies die Beschwerde zurück, da die Voraussetzungen für einen quotenlosen Erbschein nicht erfüllt waren.
- Rolle des Testamentsvollstreckers: Der Testamentsvollstrecker sollte für eine ordnungsgemäße Aufteilung des Vermögens sorgen, basierend auf den testamentarischen Anweisungen.
- Bedeutung klarer testamentarischer Anweisungen: Das Urteil betont die Wichtigkeit klarer und eindeutiger Bestimmungen in Testamenten bezüglich der Erbquoten.
Übersicht
- 1 Erblasser wollte klare Verhältnisse: OLG Celle lehnt quotenlosen Erbschein ab
- 2 ✔ Das Wichtigste in Kürze
- 2.1 Der Weg zu einem quotenlosen Erbschein: Ein Fall aus der Praxis des OLG Celle
- 2.2 Die rechtliche Herausforderung: Unterscheidung zwischen Erbeinsetzungen und Vermächtnissen
- 2.3 Die Entscheidung des OLG Celle: Klarheit in der Erbfolge
- 2.4 Testamentsvollstreckung und die Bedeutung für die Nachlassverwaltung
- 3 ✔ Wichtige Begriffe kurz erklärt
- 4 Das vorliegende Urteil
Der Weg zu einem quotenlosen Erbschein: Ein Fall aus der Praxis des OLG Celle
In einer kürzlich vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle verhandelten Sache, Az.: 6 W 116/23, wurde der Antrag auf einen quotenlosen Erbschein behandelt. Dieser komplexe Fall betraf einen Erblasser, geboren am 25. Dezember 1926, der am 3. Januar 2021 verstarb. Interessant an diesem Fall war, dass der Erblasser in seinem Testament verschiedene Personen und Vereine als Erben einsetzte, mit festgelegten Erbanteilen, die insgesamt 270.000 Euro umfassten. Der Antragsteller, ein Testamentsvollstrecker und als Beteiligter zu 11 benannt, versuchte, einen Erbschein zu erwirken, der diese Erbanteile nicht spezifizierte.
Die rechtliche Herausforderung: Unterscheidung zwischen Erbeinsetzungen und Vermächtnissen
Der Kern des Problems lag in der Unterscheidung zwischen Erbeinsetzungen und Vermächtnissen. Der Erblasser hatte in seinem Testament klare Anweisungen hinterlassen, wobei er explizit zwischen Erben und Vermächtnisnehmern differenzierte. Trotz der eindeutigen Bestimmungen des Erblassers zu den Erbquoten strebte der Testamentsvollstrecker einen quotenlosen Erbschein an. Dies führte zu einer rechtlichen Auseinandersetzung, da das Amtsgericht und später das OLG Celle entscheiden mussten, ob ein quotenloser Erbschein unter diesen Umständen zulässig ist.
Die Entscheidung des OLG Celle: Klarheit in der Erbfolge
Das Gericht stellte fest, dass die vom Erblasser festgelegten Erbquoten klar und unzweideutig waren. Dementsprechend war nach Auffassung des Gerichts die Ausstellung eines quotenlosen Erbscheins nicht angebracht. Die Richter betonten, dass die gesetzliche Regelung des § 352a Abs. 2 Satz 2 FamFG, die einen Verzicht auf die Angabe der Erbteile in bestimmten Fällen erlaubt, hier nicht anwendbar sei. Die Intention des Erblassers war klar definiert, und die Erbquoten konnten problemlos in den Erbscheinsantrag übernommen werden.
Testamentsvollstreckung und die Bedeutung für die Nachlassverwaltung
Die Rolle des Testamentsvollstreckers in diesem Fall war besonders relevant. Er war beauftragt, für eine ordnungsgemäße Aufteilung des Nachlasses zu sorgen, basierend auf den Anweisungen des Erblassers. Die Entscheidung des Gerichts unterstreicht die Bedeutung einer präzisen Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung, insbesondere wenn es um die Verteilung von Erbanteilen und die Einhaltung der letztwilligen Verfügungen eines Erblassers geht.
Insgesamt zeigt dieser Fall die Komplexität des Erbrechts und die Wichtigkeit einer klaren Testamentsgestaltung. Er verdeutlicht, wie entscheidend es ist, die Absichten des Erblassers genau zu erfassen und umzusetzen, um rechtliche Unsicherheiten und Konflikte nach dem Ableben zu vermeiden.
✔ Wichtige Begriffe kurz erklärt
Was ist ein quotenloser Erbschein?
Ein quotenloser Erbschein ist ein gemeinschaftlicher Erbschein, der die Erben ausweist, jedoch ohne Angabe ihrer jeweiligen Erbteile (Erbquoten). Dieser Erbschein kann beantragt werden, wenn alle Erben bekannt sind, aber die genauen Erbteile noch unklar sind. Die Erben müssen in ihrem Antrag auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten. Ein quotenloser Erbschein kann beispielsweise für die Berichtigung des Grundbuchs bei Immobilien im Nachlass ausreichend sein, da die Erbquote nicht im Grundbuch vermerkt wird.
Was ist der Unterschied zwischen einem quotenlosen Erbschein und einem gewöhnlichen Erbschein?
Ein quotenloser Erbschein ist ein gemeinschaftlicher Erbschein, der die Erben ausweist, jedoch ohne Angabe ihrer jeweiligen Erbteile (Erbquoten). Dieser Erbschein kann beantragt werden, wenn alle Erben bekannt sind, aber die genauen Erbteile noch unklar sind.
Im Gegensatz dazu weist ein gewöhnlicher Erbschein die Erben und ihre jeweiligen Erbquoten aus. Der gemeinschaftliche Erbschein benennt alle Miterben und ihre jeweiligen Erbquoten.
Der quotenlose Erbschein kann in bestimmten Situationen nützlich sein, beispielsweise wenn die Ermittlung der genauen Erbquoten aufwändig ist. Ein quotenloser Erbschein kann für die Berichtigung des Grundbuchs bei Immobilien im Nachlass ausreichend sein, da die Erbquote nicht im Grundbuch vermerkt wird.
Das vorliegende Urteil
OLG Celle – Az.: 6 W 116/23 – Beschluss vom 23.10.2023
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 5.000,00 €.
Gründe
A.
Der Beteiligte zu 11 erstrebt einen quotenlosen Erbschein, der die Beteiligten zu 1 – 10 als Miterben ausweist.
Der am 25. Dezember 1926 geborene und am 3. Januar 2021 verstorbene Erblasser war seit dem 27. Dezember 2016 verwitwet. Er hatte keine Kinder und hinterließ zwei Verfügungen von Todes wegen:
1. Mit eigenhändig geschriebener und unterschriebener Erklärung vom 4. Juni 1959 (Bl. 5 der Testamentsakten 13 IV 669/19 Amtsgericht Winsen) setzte der Erblasser seine Ehefrau als Alleinerbin ein.
Auf demselben Blatt setzte mit eigenhändig geschriebener und unterschriebener Erklärung vom 15. Dezember 1959 seine Ehefrau ihn als Alleinerben ein.
2. Mit notariellem Testament vom 13. August 2019 (Bl. 24 – 28 der Testamentsakten) bestimmte der Erblasser:
„… II. Erbeinsetzung
Zu meinen Erben setze ich folgende Personen und Vereine ein:
1. (Die Beteiligte zu 1) soll einen Erbanteil von € 80.000,00 erhalten.
2. (Die Beteiligte zu 2) soll einen Erbanteil von € 50.000,00 erhalten.
3. (Die Beteiligte zu 3) soll einen Erbanteil von € 50.000,00 erhalten.
4. (Die Beteiligte zu 4) soll einen Erbanteil von € 50.000,00 erhalten.
5. (Die Beteiligte zu 5) soll einen Erbanteil von € 20.000,00 erhalten.
Sollte einer der unter den Nrn. 1 – 5 benannten Erben vorversterben, so erhalten die übrigen vier Erben diesen Anteil jeweils in gleicher Höhe.
6. (Die Beteiligte zu 6) soll einen Erbanteil von € 6.000,00 erhalten.
7. (Der Beteiligte zu 7) soll einen Erbanteil von € 6.000,00 erhalten.
Für den Fall des Vorversterbens eines der unter 6. und 7. aufgeführten Ehepartner fällt der Anteil des vorverstorbenen auf den überlebenden Ehepartner.
8. (Der Beteiligte zu 8) soll einen Erbanteil von € 3.000,00 erhalten
9. (Der Beteiligte zu 9) soll einen Erbanteil von € 3.000,00 erhalten.
10. (Der Beteiligte zu 10) soll einen Erbanteil von € 2.000,00 erhalten.
Der Testamentsvollstrecker soll für die ordnungsgemäße Aufteilung dieses Vermögens Sorge tragen.
III. Vermächtnisse
Nach Abzug der Kosten für Gebühren und Honorare soll der verbleibende Restbetrag jeweils zu 1/3 als Vermächtnis an folgende Institutionen fließen, wobei auch das Testamentsvollstreckerhonorar zuvor in Abzug zu bringen ist:
1. …
3. …
Diese Vermächtnisse setzen sich im Wesentlichen aus dem Wert des Verkaufs des Hauses zusammen, soweit der Erlös nicht anderweitig benötigt wird.
IV. Testamentsvollstreckung
Ich ordne Testamentsvollstreckung an.
Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter (Beteiligten zu 11) … Die Vergütung des Testamentsvollstreckers soll auf der Grundlage der „Neuen
Rheinischen Tabelle“ erfolgen. …“
Das Amtsgericht erteilte dem Beteiligten zu 11 das Testamentsvollstreckerzeugnis vom 7. September 2021 zu 13 VI 155/21 (Bl. 8 d. A.).
Mit notarieller Urkunde vom 23. Dezember 2021 (Bl. 3 d. A.) hat der Beteiligte zu 11 zunächst die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der die drei Vermächtnisnehmer als Miterben zu je 1/3 ausweist. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, der Erblasser habe eindeutig zwischen Erbeinsetzungen und Vermächtnissen unterschieden und es sei kein Wille erkennbar, dass die Vermächtnisnehmer Erben sein sollten (Bl. 9, 24 d. A.). Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 11 verwarf der Senat mit Beschluss vom 13. Oktober 2022 zu 6 W 123/22 (Bl. 49 f. d. A.) als unzulässig mit der Begründung, die einmonatige Beschwerdefrist sei bei Eingang der Beschwerdeschrift bereits abgelaufen gewesen.
Der Beteiligte zu 11 hat mit notarieller Urkunde vom 21. März 2023 (Bl. 65 ff. d. A.) die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der die Beteiligten zu 1 – 10 quotenlos als Miterben ausweist. Das Amtsgericht hat den Antrag mit Verweis auf die Entscheidungen des OLG Bremen zu 5 W 15/20 und des OLG Frankfurt am Main zu 21 W 175/21 sowie der Begründung zurückgewiesen, es fehle die erforderliche Zustimmung aller Miterben (Beschluss vom 20. Juli 2023, Bl. 69, 71 d. A.).
Mit der Beschwerde wendet der Beteiligte zu 11 ein, die Zustimmung aller Miterben sei zur Erteilung eines quotenlosen Erbscheins nicht erforderlich, weil § 352a Abs. 2 Satz 2 FamFG nur verlange, dass der Antragsteller auf die Aufnahme der Erbquoten in den Erbschein verzichte (Beschluss des OLG Hamm vom 27. Juli 2022 zu 10 W 12/22).
B.
Die Beschwerde ist unbegründet.
I.
Es sind nicht die Tatsachen für festgestellt zu erachten (§ 352e Abs. 1 Satz 1
FamFG), die erforderlich sind, dem Beteiligten zu 11 den mit notarieller Urkunde vom 21. März 2023 beantragten Erbschein zu erteilen, der die Beteiligten zu 1 – 10 ohne Angabe von Erbquoten als Miterben ausweist.
1. Der Gesetzgeber hat die Ausnahmevorschrift des § 352a Abs. 2 Satz 2 FamFG, wonach „die Angabe der Erbteile … nicht erforderlich (ist), wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten“, geschaffen, um eine einfache Erteilung eines Erbscheins zu ermöglichen, wenn die Bestimmung der Erbquoten mit weiterem Aufwand verbunden ist.
2. Diese Regelung findet nach ihrem Sinn und Zweck keine Anwendung, wenn der Erblasser eindeutige und zweifelsfreie Bestimmungen zu den Erbquoten getroffen hat, die ohne weiteres in den Erbscheinsantrag übernommen werden können, und kein Grund vorliegt, von der Angabe der Erbquote abzusehen.
3. Im vorliegenden Fall hat der notariell beratene Erblasser ausdrücklich nach Erben und Vermächtnisnehmern unterschieden und für seine 10 Erben eindeutige Erbquoten bestimmt. Zweifelsfrei ist er beerbt worden
von der Beteiligten zu 1 zu 80/270,
von der Beteiligten zu 2 zu 50/270,
von der Beteiligten zu 3 zu 50/270,
von der Beteiligten zu 4 zu 50/270
von der Beteiligten zu 5 zu 20/270,
von der Beteiligten zu 6 zu 6/270,
von dem Beteiligten zu 7 zu 6/270,
von dem Beteiligten zu 8 zu 3/270
von dem Beteiligten zu 9 zu 3/270 und
von der Beteiligten zu 10 zu 2/270,
insgesamt also zu 270/270, indem er insgesamt 270.000 € in diesem Verhältnis auf seine 10 Erben verteilt hat.
4. Die in Prozentzahlen angegebenen Erbquoten im notariellen Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 11 vom 27. September 2022 (Bl. 38 d. A.) waren unzutreffend, weil rechnerisch unnötige Rundungen vorgenommen worden sind, die bei Übernahme der vom Erblasser gewählten Bruchteile nicht erforderlich sind.
5. Es ist kein Grund vorgetragen oder ersichtlich, der der Angabe dieser Erbquoten im Antrag entgegensteht. Ihre Nennung im Erbschein ändert nichts daran, dass nach dem letzten Willen des Erblassers die Beteiligten zu 1 – 10 nur die Geldbeträge aus dem Nachlass erhalten sollen, die der Erblasser jeweils benannt hat, und der „nach Abzug der Kosten für Gebühren und Honorare … verbleibende Restbetrag“ gemäß der Anordnung des Erblassers unter Ziffer III des notariellen Testaments jeweils zu 1/3 als Vermächtnis an die drei benannten Vermächtnisnehmer auszuzahlen ist. Diese Verteilung gilt auch für den Fall, dass der Wert der Vermächtnisse den Wert der Zahlungen an die 10 Erben deutlich übersteigt.
II.
Im Beschwerdeverfahren ist daher keine Entscheidung zu der Streitfrage zu treffen, wessen Zustimmungen für die Erteilung eines quotenlosen Erbscheins erforderlich sind.
III.
Eine Kostenentscheidung war entbehrlich.
Die Pflicht, die Gerichtskosten für das erfolglose Beschwerdeverfahren zu tragen, folgt aus dem Gesetz. Eine Kostenerstattung war nicht anzuordnen, weil am Beschwerdeverfahren nur der Beteiligte zu 11 als Beschwerdeführer, aber niemand im entgegengesetzten Sinn teilgenommen hat.
Der Beschwerdewert wurde gemäß § 36 Abs. 3 GNotKG auf 5.000 € festgesetzt, weil die Zurückweisung der Beschwerde nicht darauf beruhte, dass der Beteiligte zu 11 die 10 Miterben falsch bezeichnet hat, sondern nur darauf, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines quotenlosen Erbscheins nicht vorliegen.