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Ratgeber Testamentsänderung – was gilt es zu beachten?

Wie ändert man ein Testament nachträglich?

Wie so vieles im Leben kann sich auch eine Meinung eines Menschen im Hinblick auf die Verfügung seines weltlichen Besitzes nach seinem Ableben im Verlauf eines Lebens ändern. Zumeist geht eine derartige Meinungsveränderung auf veränderte Lebensumstände zurück, wie sie nicht selten durch Scheidungen oder persönliche Differenzen geschehen. Da ein Erblasser seinen letzten Willen ja naturgemäß sehr schlecht nach seinem Ableben noch verändern kann, muss eine derartige Änderung selbstverständlich vor dem natürlichen Tod geschehen. Glücklicherweise sieht das Gesetz hierfür vier verschiedene Wege vor, durch die auch ein bereits durch einen Notar beglaubigtes Testament widerrufen werden kann.

Testament ändern
Ein verfasstes Testament ist nicht auf Ewig in Stein gemeißelt. Es kann zu Lebzeiten geändert, in Teilen oder auch ganz widerrufen werden. Doch worauf sollte man achten? Foto: Yastremska/Bigstock

Die Änderung des letzten Willens

Damit eine wirksame Änderung der letztwilligen Verfügung des Erblassers erfolgen kann ist es zwingend erforderlich, dass die Formvorschriften des § 2247 Bürgerliches Gesetzbuch eingehalten werden. Dies bedeutet, dass der Erblasser auch zum Zeitpunkt des Änderungswunsches die volle Testierfähigkeit innehaben muss. Darüber hinaus gibt es jedoch kaum merkliche Einschränkungen, da ein wirksames Widerrufsrecht auf der Basis des § 2303 Bürgerliches Gesetzbuch nicht eingeschränkt wird. Der Erblasser kann also die Änderung seines letzten Willens auch handschriftlich unter Angabe des Ortes sowie des Datums aufsetzen und in seinen eigenen vier Wänden hinterlegen.

Wie bei einem notariell beglaubigten Testament auch muss die Änderung des letzten Willens selbstverständlich durch den Erblasser unterschrieben werden.

Für eine wirksame Änderung eines sogenannten Ehegattentestaments sieht der Gesetzgeber jedoch deutlich weniger Möglichkeiten zu einem Wechsel der Willenserklärung vor. Das sogenannte Berliner Testament hat seine Rechtsgrundlage in den Paragrafen 2271 sowie 2296 Bürgerliches Gesetzbuch.

Die vier Möglichkeiten der Testamentsänderung

Eine Änderung der letztwilligen Verfügung ist auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches möglich durch

  • Widerruf mittels eigenständig isoliertem Widerrufstestament
  • Widerruf mittels Veränderung bzw. Vernichtung des ursprünglichen Testaments
  • Widerruf mittels Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung
  • Widerruf mittels neuem Testament mit entgegensätzlicher Willenserklärung

Der Widerruf mittels eines isoliertem Widerrufstestaments

Eine derartige Änderung des letzten Willens fußt auf dem § 2254 Bürgerliches Gesetzbuch. Dieser Paragraf besagt, dass ein Widerruf durch ein Testament erfolgen kann. Dies bedeutet, dass der Erblasser zu jedem Zeitpunkt ein bereits verfasstes Testament sowie auch einzelne Passagen des vorhandenen Testaments mittels Widerrufserklärung ändern kann. Für das Widerrufstestament gibt es keinerlei Formvorschriften. Es ist vollkommen ausreichend, die Erklärung schriftlich niederzulegen und diese Änderungserklärung anschließend mittels Ort sowie Datum und Unterschrift zu versehen.

Sollte der Erblasser vor seinem Tod ein Widerrufstestament widerrufen wollen und verfasst dabei keine neue Willenserklärung, so wird laut § 2257 Bürgerliches Gesetzbuch das erste Testament wieder rechtlich gültig.

Der Widerruf mittels Vernichtung oder Veränderung des ursprünglichen Testaments

Auf der Grundlage des § 2255 Bürgerliches Gesetzbuch ist es möglich, Veränderungen an einem bereits verfassten Testament vorzunehmen oder dieses Testament zu vernichten. Der § 2255 BGB geht dann im Satz 2 davon aus, dass der Erblasser die vollständige Aufhebung des verfassten Testaments wünschte. Beachtet werden sollte hierbei jedoch, dass die Vernichtung des Testaments sichtbar beabsichtigt wurde. Dies kann in Form von zerreißen oder einem Verbrennungsversuch erreicht werden. Veränderungen hingegen können durch Streichungen von einzelnen Passagen bzw. auch dem Wegschneiden eines Testamentabschnitts erfolgen.

Damit dieser Widerruf rechtlich gesehen Gültigkeit erlangt ist es erforderlich, dass der Erblasser zu dem Zeitpunkt die Testierfähigkeit hatte.

Der Gesetzgeber betrachtet gerade im Hinblick auf die Vernichtung eines Testaments den Zustand der letztwilligen Verfügung sehr genau. Ist das Testament sehr stark zerrissen oder zu großen Teilen verbrannt wird die Vermutung in den Raum gestellt, dass der Erblasser selbst diese Maßnahme durchgeführt hat. Möchte sich ein potenzieller Erbe auf ein Testament in dieser Form berufen, so obliegt die Beweispflicht dem Erblasser. Der Erbe muss in diesem Fall den Beweis erbringen, dass der Erblasser ursprünglich keine Änderung des Testaments gewünscht hatte.

Sollte ein Testament durch Vernichtung widerrufen worden sein, so tritt die gesetzlich vorgesehene Erbfolge in Kraft. Dies geschieht jedoch nur dann, wenn kein neues Testament an die Stelle der widerrufenen letztwilligen Verfügung getreten ist.

Es ist überdies rechtlich gesehen nicht erlaubt, ein zerrissenes Testament einfach mittels Klebemittel wieder zusammen zu setzen. Der § 2257 Bürgerliches Gesetzbuch findet auf ein Testament in einer derartigen Form keine Anwendung.

Ein wenig rechtlich kompliziert gestaltet sich der Sachverhalt dann, wenn der Erblasser zwei letztwillige Verfügungen aufgesetzt und nur an einem Testament Änderungen vorgenommen hat. In diesem Fall wird der die ganze Erbangelegenheit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit gerichtlich geklärt werden müssen. Es ist dann die Aufgabe von Richtern, die Auslegung des tatsächlichen letzten Willens des Erblassers zu ermitteln.

Der Widerruf mittels Rücknahme des Testaments aus amtlicher Verwahrung

Der § 2256 Bürgerliches Gesetzbuch ermöglicht es dem Testator, einen Testamentswiderruf durch die Rücknahme zu erreichen. Hierbei muss jedoch zwischen einem ganz normalem handschriftlichen Testament sowie einem notariell erstelltem Testament unterschieden werden. Bei einem handschriftlichem Testament, welches in die Verwahrung bei dem zuständigen Amtsgericht gegeben wurde, erhält der Testator einen entsprechenden Hinterlegungsschein. Die Herausgabe des Testaments kann auf der Grundlage des § 2256 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch unter Vorlage des Hinterlegungsscheins jederzeit verlangt werden. Durch die reine Herausgabe des Testaments gilt diese letztwillige Verfügung jedoch rechtlich gesehen noch nicht als widerrufen. Dies ist nur bei einem notariell erstelltem Testament, welches mittels Hinterlegungsschein von dem Amtsgericht zurückgefordert wurde, der Fall.

Möchte der Testator sein handschriftliches notariell beglaubigtes Testament, welches bei dem Amtsgericht in amtliche Verwahrung gegeben wurde, lediglich prüfen ist es eine Herausgabe nicht erforderlich. Jedem Testator steht für derartige Fälle ein ausdrückliches Einsichtsrecht zu. Dieses Einsichtsrecht gilt auch für notariell erstellte Testamente, die jedoch die amtlichen Räumlichkeiten nicht verlassen dürfen. Nimmt ein Testator ein derartiges Testament mit in die eigenen vier Wände, so gilt es rechtlich gesehen als widerrufen.

Der Widerruf mittels eines neuen Testaments mit gegenteiliger Wirkung

Auf der Basis des § 2258 Bürgerliches Gesetzbuch gilt ein neues Testament nur dann als Widerruf der alten Testamentsversion, wenn der Inhalt des neuen Testaments dem Inhalt der ersten letztwilligen Verfügung deutlich widerspricht. Um sämtliche Zweifel zu beseitigen ist es äußerst ratsam, die Widerrufserklärung des alten Testaments in das neue Testament mit einfließen zu lassen.

Sollten Ihnen im Hinblick auf Ihr Testament Zweifel kommen oder Sie haben noch überhaupt keine letztwillige Verfügung verfasst können wir Ihnen mit unserer juristischen Kompetenz sehr gern beratend weiterhelfen.

Gerne helfen wir Ihnen bei der wirksamen Änderung Ihres Testaments.

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