LG Frankfurt – Urteil vom 29.05.2019 – Az.: 2-04 O 242/18
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche gegen den Beklagten als Erben geltend.
Die Klägerin ist die Tochter ihres am 14.09.2016 verstorbenen Vaters … … . Die Ehe der Eltern der Klägerin wurde vor vielen Jahren geschieden. Aus dieser Ehe ist neben der Klägerin die Schwester der Klägerin … … hervorgegangen, die am 07.10.2009 verstarb und zwei Söhne hinterließ.
Nach der Scheidung schloss der Vater der Klägerin eine weitere Ehe mit Frau … … . Diese verstarb am 15.05.2013. Aus der zweiten Ehe ist der am 17.03.1974 geborene Beklagte hervorgegangen.
Am 13.05.2008 errichteten der Vater der Klägerin und dessen Ehefrau ein notarielles Ehegattentestament, in dem der Vater der Klägerin seine Ehefrau als unbeschränkte Alleinerbin einsetzte. Nach dem Tod seiner zweiten Ehefrau errichtete der Vater der Klägerin am 13.06.2013 ein weiteres notarielles Testament, in dem er anstelle seiner vorverstorbenen zweiten Ehefrau den Beklagten zu seinem unbeschränkten Alleinerben einsetzte. In § 2 des Testaments setzte der verstorbene Vater der Klägerin seine Tochter ausdrücklich auf den Pflichtteil.
Der Beklagte nahm die Erbschaft nach dem Tod seines Vaters an.
Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 13.06.2017 auf, Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen. Für den Beklagten meldete sich die Prozessbevollmächtigte des Beklagten und übersandte ein Bestandsverzeichnis über den Nachlass, das den gesetzlichen Anforderungen an ein Nachlassverzeichnis jedoch nicht genügte. Mit Schreiben vom 14.02.2018 forderte die Klägerin den Beklagten auf, ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen. Im Folgenden beauftragte der Beklagte den in Friedrichsdorf ansässigen Notar … … mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses. Es kam zu einem Besprechungstermin der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten mit dem Notar. Aus streitigen Gründen ist das notarielle Nachlassverzeichnis bis heute nicht erstellt.
Der Kläger ist der Meinung, Verzögerungen bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses hätte in jedem Fall der Beklagte als Auskunftspflichtiger zu vertreten.
Die Klägerin beantragt in der ersten Stufe, den Beklagten zu verurteilen,
in der ersten Stufe Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des am 14.09.2016 verstorbenen … …, geboren am 10.10.2017, und zwar durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses, das im Einzelnen umfasst:
a. alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva), einschließlich der wesentlichen Berechnungsfaktoren;
b. alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Passiva);
c. alle Schenkungen einschließlich Pflicht- und Anstandsschenkungen sowie ehebezogener Zuwendungen
– die der Erblassen in seinen letzten 10 Lebensjahren getätigt hat;
– die der Erblasser an seinen Ehegatten während der Ehezeit getätigt hat;
d. alle Verträge zu Lasten Dritter auf den Todesfall, insbesondere Lebensversicherungen, Unfallversicherungen und Bausparverträge.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er ist der Meinung, der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Das Nachlassverzeichnis sei bisher nur deshalb nicht erstellt, weil die Klägerin gegenüber dem Notar umfangreiche Recherchen gewünscht habe, denen der Notar nachgekommen sei. Allein hierdurch hätten sich Verzögerungen ergeben, über deren Hintergründe die Klägerin vom Notar auch jeweils informiert worden sei.
Wegen des ergänzenden Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 02.01.2019 durch Vernehmung des Zeugen Rechtsanwalt und Notar … … . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Vernehmungsniederschrift vom 25.03.2019 (Bl. 75-78 d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig. Der Klägerin fehlt jedenfalls gegenwärtig das Rechtsschutzbedürfnis für die im Rahmen der Stufenklage geltend gemachte Auskunft und die weiteren Ansprüche, die sich in der Folge daraus ergeben.
Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Verzögerungen bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses nicht auf Nachlässigkeiten des Beklagten oder des von diesem beauftragten Notar beruhen, sondern auf der Absprache bei dem Besprechungstermin zwischen der Klägerin und dem Notar, dass noch Auskünfte verschiedener Verbände zur fraglichen Existenz weiterer Konten gewünscht waren und der Notar diesem Wunsch der Klägerin nachkam. Der Zeuge … hat glaubhaft und detailliert geschildert, wann er jeweils entsprechende Anfragen an das Bundesjustizministerium, den Bundesverband Deutscher Banken e.V., den Bundesverband Deutsche Volks- und Raiffeisenbanken, den Sparkassen- und Giroverband Hessen/Thüringen und weitere Verbände gestellt hat. Er hat weiter angegeben, dass Negativmeldungen nicht erteilt werden und er deshalb eine angemessene Frist abwarten muss, um vor Erstellung des Nachlassverzeichnisses sicher zu gehen, dass keine weiteren Konten existieren. Der Zeuge … hat ferner glaubhaft angegeben, dass er mit mehreren Schreiben vom 30.05.2018, 26.06.2018, 26.07.2018 und 27.08.2018 die Klägerin jeweils über den Stand der Auskünfte informiert hat. Vor dem Hintergrund der Mitteilungen, z. B. mit Schreiben vom 30.05.2018 (Anlage K 1, Bl. 61 d A.). ist es unverständlich, dass die Klägerin bereits am 24.07.2018 die Klage eingereicht hat, weil unter Einbeziehung der von ihr erwünschten Nachfragen zu diesem Zeitpunkt das verlangte notarielle Nachlassverzeichnis noch gar nicht hatte erstellt werden können. Das ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Zeugen …, der im Übrigen auch angegeben hat, dass er bei Verzicht auf die von der Klägerin gewünschten Auskünfte das notarielle Nachlassverzeichnis längst erstellt hätte. Insofern ist es widersprüchlich, wenn die Klägerin einerseits die Auskunftserteilungen von mehreren Bundesverbänden von Banken und Sparkassen abwarten will, andererseits aber vor dem Abwarten einer angemessenen Frist bereits die Erteilung der Auskünfte im Nachlassverzeichnis klageweise geltend macht. Das widersprüchliche Vorgehen der Klägerin ist ungewöhnlich, für die hier geltend gemachten Auskunftserteilungen und Pflichtteilsansprüche besteht das Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls gegenwärtig nicht.
Am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis ändert nichts der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 08.04.2019 unter Verweis auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 31.07.2007, RNotZ 2008, 105), denn anders als in dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall ist vorliegend kein schuldhaftes Versäumnis des Notars, das dem Beklagten zuzurechnen wäre, zu erkennen. Jedenfalls bis zur mündlichen Verhandlung mit der Vernehmung des Notars … als Zeugen liegt der zeitliche Ablauf mit seinen Verzögerungen an den von der Klägerin gewünschten Auskünften Dritter vor Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses und dem Umstand, dass der Notar … wie oben ausgeführt – nach Stellung der Anfragen eine angemessene Frist abwarten muss. Diese war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 25.03.2019 noch nicht abgelaufen.
Die Klägerin hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.