Begriffserklärung Erbauseinandersetzung
Auch wenn es der Name vermuten ließe, sind unter Erbauseinandersetzungen keineswegs Streitigkeiten zwischen den jeweiligen Erben gemeint. Vielmehr versteht man unter diesem Terminus lediglich die Aufteilung des Nachlasses unter den Erben. Es handelt sich demnach um einen ganz normalen Vorgang im Rahmen des Erbrechts. Sind mehrere Personen zu Erben bestimmt worden, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. Sie ist grundsätzlich darauf ausgelegt, den Nachlass unter den Miterben zu verteilen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Einsetzung als Erbe durch den Verstorbenen selbst oder kraft gesetzlicher Erbfolge bestimmt wurde. An den Regeln für die Erbauseinandersetzung ändert dies nichts.
Grundsätzliches zur Erbengemeinschaft und deren Auseinandersetzung
Die einzelnen Personen der Erbengemeinschaft sind zusammen Eigentümer des Nachlasses und es entsteht gemäß § 2032 BGB eine sogenannte Gesamthandgemeinschaft. Für diese Gesamthandgemeinschaft bedeutet dies, dass jede einzelne Sache, die der Verstorbene hinterlassen hat, allen Miterben gemeinschaftlich gehört. Somit darf kein einzelnes Mitglied der Erbengemeinschaft über irgendeinen Vermögensgegenstand verfügen. Die Nachlassgegenstände dürfen während des Bestehens der Gesamthandgemeinschaft nur gemeinsam verkauft bzw. übertragen werden. Da es sich bei der Erbengemeinschaft zudem in aller Regel um eine Zwangsgemeinschaft handelt, ist sie nach dem Gesetz auf Auseinandersetzung angelegt. Deshalb hat jeder Miterbe das Recht, jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Das Recht auf Auseinandersetzung kann unter den Miterben nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Lediglich der Erblasser kann im Rahmen seines Testaments oder Erbvertrages für eine gewisse Zeit ein Erbauseinandersetzungsverbot verhängen.
Regeln zur Erbauseinandersetzung
Die Erbengemeinschaft sollte bestenfalls durch einen Teilungsvertrag aufgelöst werden. Dabei können die beteiligten Nachlassempfänger frei über die Art und Weise der Erbauseinandersetzung entscheiden. Werden keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen, spricht das Gesetz davon das Erbe „in Natur“ zu teilen. Im Zuge dessen kommt es zu einer Nachlassverteilung, bei der sich jeder Erbe Gegenstände aus dem Nachlass für sich herausnimmt. Sollten die Nachlassgegenstände jedoch unteilbar sein, erfolgt die Teilung durch Pfandverkauf oder Teilungsversteigerung. Der erzielte Erlös wird anschließend unter den Miterben verteilt. In der Praxis kommt es allerdings häufig vor, dass die Beteiligten keine einvernehmliche Lösung erzielen. In einem solchen Fall kann das Nachlassgericht als vermittelnde Stelle eingeschaltet werden.
Die Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten
Aufgrund der unterschiedlichen Interessenlagen ist es keine Seltenheit, dass es zwischen den Miterben zu Meinungsverschiedenheiten kommt und keine Einigung über die Nachlassverteilung erzielt werden kann. Dann besteht keine andere Möglichkeit als eine Klage auf Zustimmung zu einem bestimmten Teilungsplan um zu einer Erbauseinandersetzung zu gelangen. Aus diesem Grund sollte der Erblasser die Entstehung einer Erbengemeinschaft möglichst vermeiden. Hierzu kann der Erblasser beispielsweise den bereits beschriebenen Ausschluss der Erbauseinandersetzung nach § 2044 BGB verfügen. Wer schon zu Lebzeiten mit Streitigkeiten nach seinem Tod rechnet kann gleich eine Testamentsvollstreckung oder ein Schiedsverfahren anordnen. Da bei einer zwangsweisen Auseinandersetzung in der Regel am Ende niemand gewinnt, lohnt sich eine solche Verfügung auf alle Fälle.