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Rückforderung unberechtigter Geldabhebungen: Wann Erben Geld zurückgeben müssen

Zehntausende Euro vom Konto der verstorbenen Mutter abgehoben – doch während eine Schwester das Erbe beansprucht, steht die geistige Gesundheit der Verstorbenen zur Debatte. Wer ohne notarielle Beurkundung Geld verschenkt, könnte am Münchner Oberlandesgericht vor der Rückforderung von Summen stehen, die längst ausgegeben schienen.
Hände greifen nach Sparbüchern auf einem Eichenschreibtisch neben einer Brille und ungeordneten Kontoauszügen.
Unberechtigte Entnahmen aus dem Nachlass ohne notarielle Beurkundung führen oft zu weitreichenden Rückzahlungsverpflichtungen im Erbrecht. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 O 11664/21

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht München
  • Datum: 10.10.2023
  • Aktenzeichen: 3 O 11664/21
  • Verfahren: Berufung wegen Zahlungsansprüchen des Nachlasses
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Verjährungsrecht
  • Streitwert: 173.250,66 €
  • Relevant für: Erben, Testamentsvollstrecker, Miterben

Eine Tochter zahlt unberechtigt entnommene Gelder und Mieten trotz behaupteter Verjährung an den Nachlass zurück.
  • Die Tochter hob hohe Geldbeträge ohne rechtliche Erlaubnis von den Konten der Mutter ab.
  • Ansprüche verjähren nicht ohne klare Kenntnis der Erbin über die heimlichen Kontobewegungen.
  • Die Beklagte zahlt über 110.000 Euro und ausstehende Mieten an die Erbengemeinschaft zurück.
  • Die Tochter zieht nachweisbare Beerdigungskosten erfolgreich von der gesamten Rückzahlungssumme ab.
  • Ein mündliches Schenkungsversprechen ohne notarielle Urkunde beweist kein Recht zum Behalten des Geldes.

Wann ist ein Testament wegen Testierunfähigkeit nichtig?

Ein Testament ist nichtig, wenn die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung rechtlich testierunfähig war. Die Feststellung einer solchen Testierunfähigkeit kann durch ein medizinisches oder psychiatrisches Sachverständigengutachten erfolgen. Tritt durch eine diagnostizierte Geschäftsunfähigkeit die Nichtigkeit eines späteren Testaments ein, bleibt eine frühere, rechtmäßig verfasste letztwillige Verfügung maßgeblich. Eine letztwillige Verfügung ist dabei der rechtliche Oberbegriff für alle Dokumente, in denen die Erbfolge geregelt wird, also etwa Testamente oder Erbverträge.

Wenn Sie die Testierfähigkeit eines Angehörigen bezweifeln, sichern Sie zeitnah Beweise: Fordern Sie ärztliche Berichte an und protokollieren Sie Orientierungslosigkeit oder Gedächtnisverluste mit Datum und Zeugen. Ein medizinisches Gutachten im Nachgang ist oft nur dann erfolgreich, wenn solche konkreten Belege aus der Zeit der Testamentserrichtung vorliegen.

Die Anwendung dieser Vorgaben bildete die Ausgangslage in einem massiven Erbstreit zwischen zwei Schwestern um das hinterlassene Vermögen ihrer im Jahr 2017 verstorbenen Mutter. Das Oberlandesgericht München gab der klagenden Schwester, die als Testamentsvollstreckerin agierte, nach jahrelangem Prozessieren überwiegend Recht und verurteilte die andere Schwester zur Zahlung von insgesamt rund 122.000 Euro an den mütterlichen Nachlass. Eine Testamentsvollstreckerin ist eine vom Verstorbenen bestimmte Person, die den Nachlass verwaltet und die Verteilung des Erbes gemäß dem Testament überwacht. Zunächst musste das Gericht klären, nach welchen Regeln der Nachlass überhaupt zu verteilen ist, da die Mutter ein Testament vom 23. März 2016 hinterlassen hatte. Dieses Dokument wurde wegen einer nachgewiesenen Testierunfähigkeit für nichtig erklärt. Die Richter stützten ihre Entscheidung auf ein psychiatrisches Sachverständigengutachten von Dr. D… vom 11. Juli 2018, welches bereits im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens eingeholt wurde. Das Erbscheinsverfahren ist ein gerichtlicher Prozess, an dessen Ende das Gericht offiziell bestätigt, wer die rechtmäßigen Erben sind. Das Gericht zog infolgedessen das unbestrittene Testament vom 27. Dezember 2008 als maßgebliche Regelung heran. Die Berufungsentscheidung änderte damit ein vorausgegangenes Urteil des Landgerichts München I unter dem Aktenzeichen 3 O 11664/21 teilweise ab.

Im Erbscheinsverfahren […] stellte sich aufgrund des psychiatrischen Sachverständigengutachtens […] heraus, dass das eigenhändige Testament der Erblasserin vom 23.03.2016 […] wegen Testierunfähigkeit der Erblasserin im Errichtungszeitpunkt nichtig ist. – so das Oberlandesgericht München

Warum scheiterten Schenkungsversprechen ohne notarielle Beurkundung?

Rückzahlungsansprüche ergeben sich nach § 812 Absatz 1 Satz 1 Alternative 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wenn finanzielle Beträge ohne einen gültigen Rechtsgrund erlangt wurden. Beruft sich der Empfänger des Geldes auf ein Schenkungsversprechen, ist dieses ohne eine notarielle Beurkundung formunwirksam und stellt keinen tragfähigen Rechtsgrund dar. Ebenso wenig begründet ein behauptetes Treuhandverhältnis einen dauerhaften Rechtsgrund, um fremde Gelder abschließend für sich behalten zu dürfen. Ein Treuhandverhältnis liegt vor, wenn eine Person Vermögen für eine andere verwaltet, ohne selbst rechtmäßiger Eigentümer des Geldes zu werden.

Vermeiden Sie es, größere Geldbeträge allein auf Basis mündlicher Zusagen als „Schenkung“ anzunehmen. Ohne notarielle Beurkundung ist ein solches Versprechen rechtlich nicht bindend. Werden Sie als Erbe mit solchen Behauptungen konfrontiert, können Sie diese Gelder konsequent für den Nachlass zurückfordern, sofern kein schriftlicher oder notarieller Beweis vorliegt.

Das Fehlen solcher Rechtsgründe bildete den finanziellen Schwerpunkt bei der Prüfung der unzähligen Kontobewegungen. Die in Anspruch genommene Schwester hatte vor und nach dem Tod der Mutter massive Summen bewegt und konkret zunächst 16.184 Euro direkt vom Bankkonto der Erblasserin abgehoben.

Kein Beweis für angebliche Kostenübernahmen

Zusätzlich transferierte sie nach dem Tod der Mutter weitere 20.000 Euro sowie 85.000 Euro von existierenden Ersatzsparbüchern. Um die Gelder behalten zu dürfen, behauptete sie im Verfahren, ein Schenkungsversprechen der Mutter erhalten zu haben. Das Gericht wies diese Erklärung als nicht substantiiert und zudem als formunwirksam zurück. Das bedeutet konkret: Die Erklärungen waren zu ungenau und reichten nicht aus, um den Anspruch rechtlich zu begründen. Auch ihre alternativen Begründungen, es handele sich um Erstattungen für eine Dachisolierung oder um Gelder aus einer Treuhandschaft, verwarf der Senat mangels schlüssiger Beweise. Die Zahlungen erfolgten somit ohne rechtlichen Grund. Das Oberlandesgericht verurteilte die Frau daher zur Rückzahlung von exakt 114.840,15 Euro zuzüglich Zinsen an den Nachlass.

Wie verhinderte der Verjährungsverzicht den Anspruchsverlust?

Ein Schuldner kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB wirksam auf die Einrede der Verjährung verzichten. Mit dieser Einrede kann ein Schuldner die Zahlung verweigern, selbst wenn der Anspruch eigentlich besteht, nur weil die gesetzliche Frist verstrichen ist. Durch eine solche Erklärung bleiben Forderungen auch nach dem regulären Fristablauf gerichtlich durchsetzbar. Wird eine Klage schließlich rechtzeitig vor dem Ablauf dieser vereinbarten Verzichtsfrist eingereicht, sind die Ansprüche vor der Verjährung gesichert.

Welche gravierenden Folgen ein solcher Schritt für die Prozessführung hat, zeigte die Bewertung der zeitlich am weitesten zurückliegenden Vorwürfe aus dem Jahr 2016. Die beklagte Schwester hatte in der Vergangenheit bis einschließlich zum 31. August 2021 wirksam auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Das Oberlandesgericht München entschied daher, dass die ausstehenden Mietforderungen sowie der Rückzahlungsanspruch über die 16.184 Euro nicht verjährt waren. Der erklärte Verjährungsverzicht verhinderte effektiv, dass die Testamentsvollstreckerin mit diesen Forderungen trotz des erheblichen zeitlichen Abstands scheiterte.

Der Verjährungsverzicht hat aber regelmäßig zum Inhalt, dass die Befugnis des Schuldners, die Einrede der Verjährung zu erheben, bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums ausgeschlossen wird. – so das Oberlandesgericht München

Praxis-Hinweis: Wirkung des Verjährungsverzichts

Der entscheidende Hebel für Ansprüche, die bereits mehrere Jahre zurückliegen, war hier ein dokumentierter Verzicht auf die Verjährungseinrede. Wenn Sie in einem Erbstreit feststellen, dass Fristen abzulaufen drohen, ist eine solche schriftliche Vereinbarung das einzige Mittel, um Ansprüche ohne sofortiges Klageverfahren über den regulären Zeitraum hinaus rechtssicher zu erhalten.

Wann ist Nutzungsentschädigung für Nachlass-Immobilien fällig?

Zahlungsansprüche wegen offener Mieten oder Nutzungsentschädigungen gehen nach dem Tod einer Person gemäß § 1922 BGB automatisch auf den gesamten Nachlass über. Das bedeutet konkret: Mit dem Tod einer Person gehen alle Rechte, aber auch alle Schulden, als Ganzes sofort auf die Erben über. Der gesetzliche Beginn der Verjährung für derartige Mietansprüche richtet sich nach den Vorgaben des § 199 Absatz 1 BGB. Die Frist beginnt demnach erst zu laufen, wenn der Gläubiger Kenntnis von den Umständen erlangt oder eine grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt.

Die Anwendung dieser Verjährungsregeln war entscheidend für eine offene Nutzungsentschädigung bezüglich einer Immobilie. Eine Nutzungsentschädigung wird fällig, wenn jemand eine Immobilie bewohnt, ohne dafür einen Mietvertrag zu haben oder Miete zu zahlen. Die klagende Testamentsvollstreckerin verlangte für ein überlassenes Anwesen eine Nutzungsentschädigung von monatlich 1.100 Euro für den Zeitraum von Juni 2016 bis Januar 2017.

Eine bloße Ankündigung reicht nicht als Kenntnis

Die Gegenseite verweigerte die Zahlung mit dem Argument, sie habe die Testamentsvollstreckerin bereits Mitte 2016 per E-Mail über die ausbleibenden Mieten informiert. Die Richter werteten diese Nachricht jedoch lediglich als Ankündigung einer zukünftigen Nichtzahlung und nicht als eine endgültige, klare Leistungsverweigerung. Das Gericht verneinte eine grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin, da eine ständige und lückenlose Überwachung der Konten rechtlich nicht geschuldet war. Folglich urteilte der Senat, dass die beklagte Schwester die geforderten 7.150 Euro nebst Zinsen an den Nachlass überweisen muss.

Verlassen Sie sich nicht auf bloße Ankündigungen von Mitschuldnern oder Bewohnern einer Nachlassimmobilie. Setzen Sie bei ausbleibenden Zahlungen sofort eine klare Frist zur Leistung. Nur eine nachweisbare, endgültige Leistungsverweigerung sichert Ihnen die rechtliche Handhabe, um später nicht mit dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit bei der Verjährung konfrontiert zu werden.

Infografik: Ein Pfad zeigt die Stationen vom fehlenden Erbschein bis zum Start der Verjährungsfrist.
Der rechtliche Weg: Warum die Verjährung ohne Erbschein oft noch nicht beginnt.

Beginnt die Verjährung erst mit Erhalt des Erbscheins?

Grob fahrlässige Unkenntnis liegt im Zivilrecht vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich groben Maße missachtet wurde. Ein Gläubiger darf grundsätzlich auf ein vertragsgemäßes Verhalten seines Gegenübers vertrauen und muss ohne konkreten Verdacht keine anlasslosen Nachforschungen anstellen. Fehlende Legitimationsmöglichkeiten, wie beispielsweise das Warten auf einen amtlichen Erbschein, können eine grobe Fahrlässigkeit bei der reinen Kenntniserlangung vollständig ausschließen.

Diese Definition schützte die Testamentsvollstreckerin vor dem Verlust der höchsten Einzelforderung in diesem Verfahren. Die in Anspruch genommene Schwester vertrat die Ansicht, die Gegenseite hätte die Abhebungen über die 85.000 Euro im Jahr 2017 bemerken und untersuchen müssen.

Behördliche Dokumente als Voraussetzung

Das Gericht ließ dieses Argument nicht gelten. Die Testamentsvollstreckerin erhielt erst im Jahr 2020 den offiziellen Erbschein sowie das notwendige Testamentsvollstreckerzeugnis. Vor diesem Zeitpunkt besaß sie keine ausreichende rechtliche Möglichkeit, bei den Bankinstituten umfassende Auskünfte über die Konten der Mutter einzuholen. Das Gericht entschied daher, dass ihr die Unkenntnis über die Abhebungen von 85.000 Euro nicht als grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen ist. Zudem durfte sie anfänglich auf den Begriff „Treuhand“ vertrauen, den die beklagte Schwester selbst in den Raum gestellt hatte.

Damit konnte sich die Klägerin erst ab diesem Zeitpunkt gegenüber Dritten als Rechtsnachfolgerin der Erblasserin legitimieren und entsprechende Auskünfte verlangen bzw. Auskunftsansprüche durchsetzen. – so das Oberlandesgericht München

Praxis-Hürde: Kenntnis von Kontobewegungen

In diesem Urteil war das ausschlaggebende Kriterium für den Schutz vor Verjährung der Zeitpunkt, an dem der Erbschein oder das Testamentsvollstreckerzeugnis vorlag. Erst mit diesen Dokumenten besteht eine reale rechtliche Möglichkeit zur Bankauskunft. Solange Ihnen diese amtliche Legitimation fehlt, kann Ihnen ein Zögern bei der Prüfung von Kontovorgängen im Regelfall nicht als grobe Fahrlässigkeit angelastet werden.

Wann ist die Aufrechnung von Beerdigungskosten zulässig?

Nach den gesetzlichen Vorgaben des § 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten für die Beerdigung des Erblassers. Wer diese Bestattungskosten zunächst aus eigenen Mitteln verauslagt, kann einen Ersatzanspruch nach den Regelungen der §§ 670, 677 und 683 BGB geltend machen. Diese Ersatzansprüche dürfen im Rahmen eines Zivilprozesses im Wege der Aufrechnung gegen Forderungen des Nachlasses eingesetzt werden. Bei einer Aufrechnung werden zwei gegenseitige Geldforderungen miteinander verrechnet, sodass am Ende nur die Differenz gezahlt werden muss.

Diese erbrechtliche Vorgabe half der beklagten Schwester, die immense Schuldenlast zumindest in einem Teilbereich zu senken. Sie rechnete mit den von ihr persönlich bezahlten Beerdigungskosten der Mutter gegen die massiven Klageforderungen auf.

Sammeln Sie als Beteiligter sämtliche Originalbelege für verauslagte Beerdigungskosten. Nur wenn Sie diese Ausgaben lückenlos nachweisen können, ist eine spätere Aufrechnung gegen Forderungen des Nachlasses möglich, wodurch Sie Ihre tatsächliche Zahlungslast effektiv mindern.

Abweisung der weiteren Forderungen

Das Gericht prüfte die Auslagen und erkannte einen Teilbetrag von exakt 6.343,85 Euro als rechtmäßig abzugsfähig an. Diese Summe minderte die Gesamtsumme der festgestellten Rückzahlungsverpflichtungen. Ein weiterer Aufrechnungsversuch mit behaupteten Kosten für eine Dachsanierung in Höhe von 24.904 Euro scheiterte hingegen, da eine vertragliche Bindung der Mutter nicht bewiesen werden konnte. Auch die Testamentsvollstreckerin konnte sich nicht mit all ihren Forderungen durchsetzen. Ihre Ansprüche auf die Herausgabe zahlreicher Nachlassgegenstände sowie der Pkw-Zulassungsbescheinigung scheiterten, da die andere Schwester den Besitz bestritt und die Beweiswürdigung der Vorinstanz rechtsfehlerfrei war. Ein Schadensersatzanspruch in Höhe von gut 8.200 Euro wegen einer unterlassenen Autoabmeldung blieb ebenfalls erfolglos. Aufgrund des fast vollständigen Unterliegens musste die beklagte Schwester am Ende 80 Prozent der Prozesskosten tragen, während die Testamentsvollstreckerin für 20 Prozent aufkommen musste.

Bedeutung für Rückforderungen und Verjährung im Erbrecht

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München stellt klar, dass Erben erst dann eine grobe Fahrlässigkeit bei der Unkenntnis von Kontobewegungen vorgeworfen werden kann, wenn sie über die notwendigen Legitimationspapiere wie einen Erbschein verfügen. Diese Logik ist auf die meisten Erbstreitigkeiten übertragbar, bei denen die Erbenstellung zunächst unklar war.

In eigener Sache müssen Sie jedoch sofort handeln, sobald die amtliche Bestätigung vorliegt: Fordern Sie Bankauskünfte an und setzen Sie Ansprüche schriftlich durch, da das Urteil keinen Schutz bietet, wenn Sie trotz vorhandener Papiere mit der Prüfung der Konten zögern.

Was Sie jetzt tun sollten

Prüfen Sie nach dem Erhalt Ihres Erbscheins oder Testamentsvollstreckerzeugnisses sofort die Kontobewegungen der letzten drei bis zehn Jahre auf auffällige Abhebungen. Sobald Ihnen diese Dokumente vorliegen, sind Sie rechtlich zur Auskunft befugt – ab diesem Moment beginnt auch die Verjährungsfrist für etwaige Rückforderungsansprüche gegen Dritte zu laufen.


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Komplexe Erbangelegenheiten erfordern schnelles Handeln, um Fristen zu wahren und Beweise für Testierunfähigkeit oder unberechtigte Kontobewegungen rechtzeitig zu sichern. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche gegenüber Miterben oder Testamentsvollstreckern effektiv durchzusetzen. Wir prüfen die Erfolgsaussichten Ihrer Rückforderungen und schützen Sie professionell vor drohender Verjährung.

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Experten Kommentar

Die größte Gefahr für den Nachlass droht oft lange vor dem Erbschein. Was ich regelmäßig sehe: Nahe Angehörige räumen die Konten mithilfe einer alten Bankvollmacht kurzerhand ab, während das Gericht noch prüft. Bis das rettende amtliche Zeugnis vorliegt, ist das Vermögen dann längst versickert.

Betroffene sollten daher prüfen, ob sie bestehende Kontovollmachten direkt nach dem Todesfall bei der Bank widerrufen können. Wer hier nur auf die langsamen Mühlen der Justiz vertraut, rennt dem verlorenen Geld später jahrelang hinterher. Ein schnelles Einschreiten am Bankschalter schützt das Erbe wesentlich effektiver als jede Rückforderungsklage.


Das Bild zeigt auf der linken Seite einen großen Text mit "ERBRECHT FAQ Häufig gestellte Fragen" vor einem roten Hintergrund. Auf der rechten Seite sind eine Waage, eine Schriftrolle mit dem Wort "Testament", ein Buch mit der Aufschrift "BGB", eine Taschenuhr und eine Perlenkette zu sehen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt mein Anspruch auch, wenn die Erblasserin trotz Demenz ein notarielles Testament verfasst hat?

JA, Ihr Anspruch bleibt rechtlich bestehen, sofern die medizinische Testierunfähigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung zweifelsfrei durch entsprechende ärztliche Unterlagen belegt werden kann. Ein notarielles Testament ist trotz Beurkundung nichtig, wenn die Erblasserin aufgrund einer Demenz unfähig war, die Tragweite ihrer Entscheidung eigenständig einzuschätzen. Die bloße Beteiligung eines Notars kann einen gravierenden Mangel an geistiger Gesundheit niemals heilen oder das Dokument juristisch unangreifbar machen.

Die Testierfähigkeit ist eine zwingende Voraussetzung für jede wirksame Verfügung, wobei der Notar lediglich eine oberflächliche Prüfung der Geschäftsfähigkeit vornimmt. Da Notare keine medizinischen Sachverständigen sind, können sie eine verdeckte Demenz oft nicht in der erforderlichen Tiefe beurteilen, um die Testierfähigkeit rechtssicher zu bestätigen. In einem Rechtsstreit stützen sich Gerichte daher primär auf psychiatrische Gutachten, die den klinischen Zustand der Erblasserin zum Errichtungszeitpunkt anhand von Krankenakten oder Zeugenaussagen retrospektiv bewerten. Belegt ein solches Gutachten den Ausschluss der freien Willensbestimmung, wird das Dokument für nichtig erklärt und eine vorherige Verfügung oder die gesetzliche Erbfolge wird maßgeblich.

Es gilt jedoch die rechtliche Vermutung, dass ein Erblasser testierfähig ist, weshalb die Beweislast für die Unwirksamkeit vollständig bei der Partei liegt, die das Testament anfechten möchte. Ohne zeitnahe medizinische Dokumentationen oder Zeugenberichte über eine akute Orientierungslosigkeit am Tag der Beurkundung lässt sich die fachliche Einschätzung des Notars im Nachhinein nur schwer widerlegen.


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Kann ich Geldbeträge zurückfordern, wenn meine Schwester lediglich eine mündliche Schenkung der Mutter behauptet?

JA. Rückforderungen von Geldbeträgen sind möglich, da eine bloße mündliche Behauptung ohne notarielle Beurkundung kein rechtwirksames Schenkungsversprechen darstellt. Ohne die gesetzlich vorgeschriebene Form fehlt der rechtliche Grund für den dauerhaften Verbleib des Geldes beim Empfänger.

Gemäß § 518 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bedarf ein Schenkungsversprechen zwingend der notariellen Beurkundung, um rechtlich bindend zu sein und einen wirksamen Rechtsgrund darzustellen. Liegt diese Form nicht vor, gilt die Zuwendung als ohne Rechtsgrund erlangt, was einen Rückzahlungsanspruch nach § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) zugunsten des gesamten Nachlasses begründet. In einem gerichtlichen Verfahren trägt dabei die Schwester die Beweislast dafür, dass eine wirksame Schenkung oder ein anderer rechtlicher Grund für den Empfang der Gelder vorlag. Da mündliche Aussagen über den mutmaßlichen Wunsch der Verstorbenen die fehlende Beurkundung nicht ersetzen können, müssen die Beträge in der Regel an die Erbengemeinschaft zurückgezahlt werden.

Eine Ausnahme besteht nach § 518 Absatz 2 BGB, wenn das Schenkungsversprechen bereits durch die tatsächliche Bewirkung der Leistung zu Lebzeiten der Mutter vollständig vollzogen wurde. In diesem Fall wird der Formmangel geheilt, sodass die Rückforderung trotz fehlender notarieller Beurkundung rechtlich ausgeschlossen ist.


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Verliere ich meinen Anspruch durch Verjährung, wenn ich monatelang auf die Erteilung des Erbscheins warte?

NEIN, im Regelfall verlieren Sie Ihre Ansprüche nicht durch Verjährung, solange Ihnen die notwendige Legitimation zur Prüfung von Konten fehlt. Die Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn Ihnen durch den Erbschein der Zugriff auf Informationen rechtlich ermöglicht wird.

Der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren setzt gemäß § 199 Abs. 1 BGB voraus, dass der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt oder diese grob fahrlässig nicht erlangt. Da Bankinstitute ohne einen Erbschein oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis (amtlicher Nachweis über die Verwaltungsmacht) keine detaillierten Auskünfte erteilen, haben Sie keine rechtlich zumutbare Möglichkeit, sich über unberechtigte Kontobewegungen zu informieren. Gerichte werten das Warten auf die behördliche Erteilung dieser Dokumente daher nicht als grobe Fahrlässigkeit, da eine rechtliche Legitimation gegenüber Dritten zwingend für die Tatsachenfeststellung erforderlich ist. Beachten Sie jedoch, dass mit der Zustellung des Erbscheins eine sofortige Prüfungspflicht eintritt, da die dreijährige Frist ab diesem Zeitpunkt rechtssicher zu laufen beginnt.


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Wie beweise ich die Testierunfähigkeit, wenn zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung kein medizinisches Gutachten vorlag?

Beweisen Sie eine Testierunfähigkeit ohne vorliegendes Attest durch die Sicherung von Anknüpfungstatsachen wie ärztlichen Berichten über Vorerkrankungen und detaillierten Zeugenaussagen zu geistigen Aussetzern. Auf dieser Grundlage kann ein medizinischer Sachverständiger die geistige Verfassung des Erblassers zum Errichtungszeitpunkt rückwirkend beurteilen.

Da die Testierfähigkeit gemäß § 2229 Absatz 4 BGB im Gesetz vermutet wird, müssen Sie als Anfechtender konkrete Beweise für eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorlegen. Ein psychiatrisches Gutachten kann auch Jahre nach der Testamentserrichtung erstellt werden, sofern hinreichend dokumentierte Belege aus dem fraglichen Zeitraum wie etwa Berichte des Hausarztes oder Pflegeprotokolle existieren. Sammeln Sie hierfür schriftliche Schilderungen von Nachbarn oder Pflegekräften, die spezifische Vorfälle von Orientierungslosigkeit, Wahnvorstellungen oder massiven Gedächtnisverlusten zum Zeitpunkt der Unterschrift bestätigen können. Diese Indizien dienen dem Gericht als notwendige Basis, um die Unfähigkeit zur freien Willensbestimmung rechtssicher festzustellen und das Testament für nichtig zu erklären.

Beachten Sie jedoch, dass eine allgemeine Altersvergesslichkeit oder körperliche Gebrechlichkeit allein noch keine Testierunfähigkeit begründet, da die rechtliche Schwelle für den Ausschluss der freien Willensbestimmung im Sinne der psychischen Autonomie sehr hoch angesetzt wird.


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Darf ich verauslagte Beerdigungskosten mit Rückforderungsansprüchen des Nachlasses verrechnen, um meine Schulden zu mindern?

JA, verauslagte Beerdigungskosten können durch Aufrechnung mit Rückforderungsansprüchen des Nachlasses verrechnet werden, um die tatsächliche Zahlungslast effektiv zu senken. Wer diese Bestattungskosten für den Nachlass vorstreckt, erwirbt einen rechtlich durchsetzbaren Erstattungsanspruch gegen die Erben, der als Gegenforderung zur Tilgung eigener Verbindlichkeiten eingesetzt werden kann.

Nach der gesetzlichen Regelung des § 1968 BGB ist der Erbe grundsätzlich verpflichtet, die Kosten der standesgemäßen Beerdigung des Erblassers vollumfänglich zu tragen. Sofern Sie diese notwendigen Kosten bereits aus Ihren eigenen Mitteln bezahlt haben, steht Ihnen gemäß der §§ 670, 677 und 683 BGB ein rechtlicher Ersatzanspruch zu. Dieser Anspruch ermöglicht es Ihnen, im Wege der Aufrechnung Ihre eigene Schuld gegenüber dem Nachlass um den Betrag der nachgewiesenen Bestattungsauslagen zu reduzieren. Voraussetzung für eine erfolgreiche Verrechnung ist jedoch der lückenlose Nachweis aller getätigten Ausgaben durch Originalbelege der Friedhofsverwaltung, des Bestatters sowie des Steinmetzes. Ohne diese schriftlichen Beweise bleibt die Aufrechnung im Ernstfall wirkungslos, da fiktive Eigenleistungen oder nicht belegbare Pauschalen rechtlich nicht als abzugsfähig anerkannt werden.


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Das vorliegende Urteil


OLG München – Az.: 3 O 11664/21 – Beschluss vom 10.10.2023




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