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Sachverständigengutachten zur Testierfähigkeit – Kostentragungspflicht des wahren Erben

Vier Tage nach seiner Hochzeit stirbt ein Mann und hinterlässt zwei Testamente mit unterschiedlichen Erben. Ein erbitterter Streit um das Erbe entbrennt zwischen seinen Söhnen aus erster Ehe und seiner frisch angetrauten Witwe. Letztendlich entscheidet ein Gutachter über die Gültigkeit des letzten Willens und die Söhne müssen die Kosten dafür tragen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Es ging um die Frage, ob ein Nottestament wirksam ist und wer die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Klärung der Testierfähigkeit des Erblassers tragen muss.
  • Der Erblasser hatte verschiedene Testamente errichtet, die Ehefrau focht die Erteilung eines Erbscheins an die Söhne an.
  • Die Schwierigkeiten lagen in der Beurteilung der Testierfähigkeit und der Rechtswirksamkeit des Nottestaments.
  • Das Nachlassgericht entschied zunächst zugunsten der Söhne und ordnete ein Gutachten über die Testierfähigkeit an.
  • Das Gutachten ergab, dass der Erblasser testierunfähig war, die Beschwerde der Ehefrau wurde dennoch zurückgenommen.
  • Das Gericht entschied, dass die Söhne als Erben die Kosten des Gutachtens tragen müssen, nicht die Ehefrau.
  • Die Entscheidung basiert darauf, dass das Gutachten im Interesse der wahren Erben lag und sie somit die Kosten zu tragen haben.
  • Die Auswirkungen sind, dass Erben häufiger damit rechnen müssen, Gutachterkosten zu tragen, wenn Zweifel über die Testierfähigkeit bestehen und diese im Erbscheinverfahren geklärt werden müssen.

Testierfähigkeit im Erbrecht: Ein Schlüssel zur Validität von Testamenten

Im Erbrecht ist die Testierfähigkeit eines Erblassers von entscheidender Bedeutung, insbesondere wenn es um die Validität eines Testaments geht. Ein Sachverständigengutachten zur Testierfähigkeit kann in Erbschaftsstreitigkeiten oft der Schlüssel sein, um herauszufinden, ob der wirkliche Wille des Erblassers gegeben war. Der wahre Erbe muss im Rahmen des Nachlassverfahrens nicht nur seine Rechte kennen, sondern auch die möglichen Erbenpflichten sowie die Kostentragungspflicht für das Gutachten verstehen.

Die Erstellung solcher psychologischen Gutachten wirft zahlreiche rechtliche Fragen auf, beispielsweise wie die Erbenhaftung im Falle eines Erbscheinsantrags geregelt ist. In der Folge wird ein spezifischer Fall präsentiert, der die Herausforderungen und rechtlichen Aspekten bei der Anfechtung eines Testaments und der damit verbundenen Testierfähigkeitsprüfung beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Erbrechtsstreit um Testament eines kurz vor seinem Tod verheirateten Mannes

Ein Mann verstarb am 16. März 2019, nur vier Tage nachdem er seine zweite Ehe geschlossen hatte.

Testierfähigkeit und Gutachten im Erbrecht
Die Testierfähigkeit des Erblassers und die Kostentragungspflicht für Gutachten sind zentrale Streitpunkte im Erbrecht. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Einen Monat zuvor, am 18. Februar 2019, hatte er in einem notariellen Testament seine beiden Söhne als Alleinerben eingesetzt. Zwei Tage vor seinem Tod errichtete er jedoch ein Nottestament vor dem Bürgermeister der Gemeinde Brunnthal, in dem er seine neue Ehefrau zur Hälfteerbin neben seinen Söhnen bestimmte.

Streit um die Gültigkeit des Nottestaments

Einer der Söhne beantragte einen Erbschein, der ihn und seinen Bruder als gleichberechtigte Erben auf Basis des notariellen Testaments auswies. Er argumentierte, der Vater sei bei Errichtung des Nottestaments nicht mehr testierfähig gewesen. Die Ehefrau hingegen vertrat die Position, das Nottestament entspreche den gesetzlichen Vorgaben und ihr verstorbener Mann sei bei dessen Errichtung durchaus testierfähig gewesen.

Psychiatrisches Gutachten zur Testierfähigkeit

Das Nachlassgericht kündigte zunächst an, einen Erbschein zugunsten der Söhne auszustellen, da es das Nottestament als unwirksam ansah. Nachdem die Ehefrau dagegen Beschwerde einlegte, ordnete das Gericht die Erstellung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens an. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass der Erblasser bei Errichtung des Nottestaments nicht mehr testierfähig war. Daraufhin nahm die Ehefrau ihre Beschwerde zurück.

Streit um die Gutachterkosten

Das Nachlassgericht entschied, die Ehefrau müsse die Kosten des psychiatrischen Gutachtens tragen. Gegen diese Entscheidung legte sie erfolgreich Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht München hob die Kostenentscheidung auf und verpflichtete stattdessen die beiden Söhne zur Übernahme der Gutachterkosten. Das Gericht begründete dies damit, dass die Klärung der Testierfähigkeit im Interesse des Erblassers und der wahren Erben liege. Da die Söhne ein vorrangiges Interesse an der Erstellung des Gutachtens hatten und ihnen der Nachlass zugutekam, sei es gerechtfertigt, dass sie dessen Kosten tragen müssten.


Die Schlüsselerkenntnisse


Die zentrale Erkenntnis des Urteils lautet, dass die Kosten für ein psychiatrisches Gutachten zur Prüfung der Testierfähigkeit von den tatsächlichen Erben zu tragen sind – auch wenn ein anderer Verfahrensbeteiligter das Gutachten durch seine Beschwerde veranlasst hat. Das Gericht begründet dies damit, dass die Klärung der Testierfähigkeit im Interesse des Erblassers und der wahren Erben liegt. Dies gilt besonders, wenn die Erben durch das Gutachten in ihrer Rechtsposition bestätigt werden und ihnen der Nachlass zugutekommt.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Erbe die Testierfähigkeit des Erblassers bei einem Testament anzweifeln, müssen Sie mit erheblichen Gutachterkosten rechnen, auch wenn ein anderer Beteiligter das Gutachten durch sein Verfahrensverhalten veranlasst hat. Diese Kosten können Sie aber aus dem Nachlass begleichen. Vor der Einleitung rechtlicher Schritte sollten Sie daher prüfen, ob der zu erwartende Nachlass die möglichen Verfahrenskosten rechtfertigt. Andererseits können Sie als übergangener Erbe die Kosten eines Gutachtens zur Testierfähigkeit nicht fürchten, wenn sich Ihre Position als unberechtigt erweist.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann gilt ein Testament als wirksam erstellt?

Ein Testament ist wirksam erstellt, wenn es die gesetzlichen Anforderungen an Testierfähigkeit, Testierwille, persönliche Errichtung und Form erfüllt.

Testierfähigkeit und Testierwille

Der Erblasser muss zum Zeitpunkt der Errichtung mindestens 16 Jahre alt und geistig in der Lage sein, die Bedeutung seiner Verfügungen zu verstehen. Bei Minderjährigen ab 16 Jahren ist ausschließlich ein notarielles Testament möglich.

Ein ernsthafter Testierwille muss vorliegen – der Erblasser muss also tatsächlich eine verbindliche letztwillige Verfügung treffen wollen.

Formvorschriften

Bei einem eigenhändigen Testament muss der gesamte Text handschriftlich verfasst und mit Vor- und Nachnamen unterschrieben sein. Eine Unterschrift mit „Papa“ oder einem Kosenamen ist ausreichend, wenn die Identität des Erblassers und die Ernstlichkeit seiner Erklärung erkennbar sind.

Ort und Datum sollen angegeben werden. Fehlen diese Angaben, ist das Testament trotzdem wirksam, solange keine Zweifel an seiner Gültigkeit bestehen.

Besonderheiten bei gemeinschaftlichen Testamenten

Bei einem gemeinschaftlichen Testament von Ehepartnern genügt es, wenn einer der Partner den Text handschriftlich verfasst, aber beide unterschreiben müssen. Jeder Partner soll dabei Ort und Datum seiner Unterschrift hinzufügen.

Ein notarielles Testament ist wirksam, wenn es entweder zur Niederschrift des Notars erklärt oder diesem verschlossen übergeben wird. Der Notar verwahrt das Testament anschließend oder gibt es in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht.


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Wie kann die Testierfähigkeit einer Person nachgewiesen oder widerlegt werden?

Die Testierfähigkeit einer Person lässt sich durch verschiedene Beweismittel nachweisen oder widerlegen. Grundsätzlich wird die Testierfähigkeit zunächst vermutet – wer sie bestreitet, muss sie widerlegen.

Medizinische Nachweise

Ein psychiatrisches Sachverständigengutachten ist das wichtigste Beweismittel zur Klärung der Testierfähigkeit. Der Sachverständige prüft dabei:

  • Die Fähigkeit zur freien Willensbildung
  • Das Bewusstsein über die Testamentserrichtung
  • Die Kenntnis des Inhalts der Verfügung
  • Die Beurteilungsfähigkeit der wirtschaftlichen und persönlichen Auswirkungen

Weitere Beweismittel

Zur Beurteilung der Testierfähigkeit können herangezogen werden:

  • Krankenakten und Arztbriefe
  • Pflegedokumentation
  • MDK-Gutachten zur Pflegebedürftigkeit
  • Zeugenaussagen von Ärzten, Pflegepersonal oder Angehörigen
  • Notarielle Aufzeichnungen bei der Testamentserrichtung

Zeitpunkt der Beurteilung

Bei der Beurteilung der Testierfähigkeit kommt es auf den konkreten Zeitpunkt der Testamentserrichtung an. Bei Erkrankungen mit „lichten Momenten“ muss die Testierfähigkeit genau zu diesem Zeitpunkt nachgewiesen werden.

Vorsorgliche Dokumentation

Eine vorsorgliche Dokumentation der Testierfähigkeit ist durch ein fachärztliches Sachverständigengutachten möglich. Dieses sollte zeitnah zur Testamentserrichtung eingeholt werden und die Untersuchungsergebnisse präzise dokumentieren.

Die notarielle Feststellung der Testierfähigkeit allein reicht als Nachweis nicht aus, da der Notar kein medizinischer Sachverständiger ist. Der Notar kann jedoch seine Wahrnehmungen zur geistigen Verfassung des Erblassers dokumentieren.


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Welche Kosten entstehen bei der Einholung eines Gutachtens zur Testierfähigkeit?

Ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Testierfähigkeit kann einen mittleren bis hohen vierstelligen Eurobetrag kosten. Ein konkretes Beispiel zeigt Kosten in Höhe von 4.971,29 Euro für ein einzelnes Gutachten.

Einflussfaktoren auf die Gutachterkosten

Die Höhe der Kosten wird maßgeblich durch den erforderlichen Aufwand bestimmt. Besonders kostenrelevant sind dabei die Anzahl der zu befragenden Zeugen und die Komplexität der medizinischen Beurteilung.

Kostentragung im gerichtlichen Verfahren

Wird das Gutachten im Rahmen eines Erbscheinverfahrens eingeholt, gelten besondere Regelungen:

Die Kosten trägt grundsätzlich derjenige, dem das Gutachten letztendlich zugute kommt. Wenn das Gutachten beispielsweise die Testierfähigkeit bestätigt, müssen die Erben die Kosten übernehmen, da die Klärung der Erbenstellung in ihrem Interesse liegt.

Kostentragung bei privatem Gutachten

Wenn Sie als Erblasser bereits zu Lebzeiten ein Gutachten zur Testierfähigkeit einholen, tragen Sie selbst die Kosten. Bei einem notariellen Testament können die Gutachterkosten als Teil der notariellen Kosten anfallen, wenn der Notar Zweifel an der Testierfähigkeit hat.

Im Streitfall vor Gericht können zusätzliche Kosten entstehen, wenn das Gericht ein Obergutachten anordnet. Diese Kosten werden dann als Teil der Verfahrenskosten behandelt. Das Gericht kann dabei nach Ermessen und Billigkeit entscheiden, wer die Kosten zu tragen hat.


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Wer muss die Gutachterkosten bei einem Erbrechtsstreit tragen?

Die Kostentragung für Gutachten im Erbrechtsstreit richtet sich nach der Art des Gutachtens und dem Verfahrensstadium.

Gutachten zur Wertermittlung im Pflichtteilsrecht

Bei Pflichtteilsansprüchen fallen die Kosten für die Wertermittlung dem Nachlass zur Last. Dies bedeutet, dass zunächst der Erbe die Gutachterkosten bezahlen muss, diese aber als Nachlassverbindlichkeit vom Gesamtnachlass abgezogen werden. Dadurch reduziert sich auch der Pflichtteilsanspruch entsprechend.

Gutachten zur Testierfähigkeit

Bei Gutachten zur Prüfung der Testierfähigkeit des Erblassers tragen die festgestellten wahren Erben die Kosten. Wenn beispielsweise durch ein Gutachten die Testierfähigkeit widerlegt und ein früheres Testament für gültig erklärt wird, müssen die darin eingesetzten Erben die Gutachterkosten übernehmen.

Private Gutachten während des Rechtsstreits

Holt eine Partei während eines laufenden Rechtsstreits ein privates Gutachten ein, muss sie die Kosten zunächst selbst tragen. Diese Kosten können nur im Ausnahmefall als Prozesskosten geltend gemacht werden, wenn das Gutachten für die Prozessführung notwendig war.

Gerichtlich beauftragte Gutachten

Bei gerichtlich angeordneten Gutachten gilt der allgemeine Grundsatz: Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Gutachterkosten. Wenn beispielsweise der Pflichtteilsberechtigte seine Klage zurücknimmt, muss er die bis dahin entstandenen Gutachterkosten tragen.

Ein Sonderfall liegt vor, wenn das Gutachten zur Ermittlung des wahren Erben dient. In diesem Fall kommen die Gutachterkosten den Erben zugute, weshalb sie diese auch tragen müssen. Dies gilt selbst dann, wenn eine andere Partei das Gutachten veranlasst hat.


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Was ist bei der Anfechtung eines Testaments wegen fehlender Testierfähigkeit zu beachten?

Bei einer Testamentsanfechtung wegen fehlender Testierfähigkeit muss die Anfechtungserklärung innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung vom Anfechtungsgrund beim zuständigen Nachlassgericht eingereicht werden. Die Frist beginnt erst mit der konkreten Kenntnis der Umstände, die die Testierunfähigkeit begründen – vage Vermutungen reichen nicht aus.

Beweislast und Nachweise

Der Anfechtende trägt die volle Beweislast für die fehlende Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Bei einem notariellen Testament wird die Testierfähigkeit zunächst vermutet, da der Notar diese überprüft hat. Diese Vermutung muss durch eindeutige Nachweise widerlegt werden.

Medizinische Dokumentation

Besonders wichtig sind medizinische Unterlagen, die den Gesundheitszustand des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung dokumentieren. Dazu gehören:

  • Ärztliche Atteste
  • Krankenakten
  • Gutachten über den Verlauf einer Demenzerkrankung
  • Dokumentation der Pflegeeinrichtung

Formelle Anforderungen

Die Anfechtungserklärung kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim Nachlassgericht erfolgen. Sie muss den Anfechtungsgrund konkret benennen und durch entsprechende Beweismittel untermauert werden. Eine spätere Ergänzung weiterer Beweise ist möglich, solange die Anfechtungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Bei erfolgreicher Anfechtung wird das Testament für unwirksam erklärt, und es tritt entweder ein früheres Testament in Kraft oder die gesetzliche Erbfolge greift.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Testierfähigkeit

Testierfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit einer Person, ein rechtswirksames Testament zu errichten. Im deutschen Recht setzt dies voraus, dass die Person volljährig ist und in der Lage, den Inhalt und die Folgen ihrer Willenserklärung zu verstehen und frei zu bestimmen. Die Testierfähigkeit ist entscheidend, um die Gültigkeit eines Testaments zu bewerten (§ 2229 BGB). Im Kontext des Textes wurde ein psychiatrisches Gutachten erstellt, um zu überprüfen, ob der Erblasser bei der Erstellung des Nottestaments noch testierfähig war. Zum Beispiel könnte ein sehr kranker oder verwirrter Mensch möglicherweise nicht mehr testierfähig sein, da er den Umfang seiner Entscheidungen nicht mehr voll verstehen kann.


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Nottestament

Ein Nottestament ist eine besondere Form des Testaments, die unter außergewöhnlichen Umständen erstellt wird, wenn eine notarielle Beurkundung nicht möglich ist. Es kann zum Beispiel in Anwesenheit des Bürgermeisters und zweier Zeugen errichtet werden (§ 2249 BGB). Diese Form des Testaments ist oft nur zeitlich begrenzt gültig und muss strengen gesetzlichen Anforderungen entsprechen, um anerkannt zu werden. Im gegebenen Text wurde ein solches Nottestament kurz vor dem Tod des Erblassers erstellt, was im späteren Erbstreit eine zentrale Rolle spielt.


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Erbschein

Ein Erbschein ist ein offizielles Dokument, das die Erbenstellung und den Anteil eines Erben am Nachlass bestätigt (§ 2353 BGB). Er wird vom Nachlassgericht ausgestellt und gibt den Erben die Möglichkeit, auf das Erbe zuzugreifen und es zu verwalten. Im Text beantragte einer der Söhne einen Erbschein, um seinen und den Anteil seines Bruders an dem Erbschaft festzulegen, basierend auf dem früher erstellten notariellen Testament.


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Gutachterkosten

Gutachterkosten sind die Kosten, die anfallen, wenn ein Sachverständiger von einem Gericht beauftragt wird, ein Gutachten zu erstellen. Diese Kosten können im Rahmen von Gerichtsverfahren entstehen, um relevante Fragen, wie etwa die Testierfähigkeit eines Erblassers, zu klären. Im Text wurden die Kosten für das psychiatrische Gutachten zunächst der Witwe auferlegt, später jedoch den Söhnen, da das Gericht entschied, dass deren Interesse an der Klärung dieser Frage überwogen habe.


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Alleinerbe

Ein Alleinerbe ist eine Person, die den gesamten Nachlass eines Verstorbenen erhält. Dieser Status wird durch ein Testament festgelegt, in dem speziell eine Person als alleinige Erbin bestimmt wird. Im Beispiel des Textes wurden die Söhne des Erblassers in seinem notariellen Testament ursprünglich als Alleinerben eingesetzt, was später durch das Nottestament verändert wurde.


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Kostentragungspflicht

Die Kostentragungspflicht beschreibt die Verantwortung einer Partei, bestimmte Kosten zu übernehmen, die in einem rechtlichen Verfahren entstehen. Diese Kosten können unter anderem Gerichtskosten, Gutachterkosten oder Anwaltskosten umfassen. Im Kontext des Textes entschied das Oberlandesgericht, dass die Söhne des Erblassers die Kosten des Gutachtens übernehmen müssen, da sie ein vorrangiges Interesse an der Erstellung hatten und es somit gerechtfertigt war.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 58 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit): Dieses Gesetz regelt das Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, einschließlich Nachlass- und Erbschaftsverfahren. Es legt die Voraussetzungen für die Beschwerde gegen Entscheidungen des Nachlassgerichts fest. In diesem Fall betrifft es die Beschwerde der Ehefrau des Erblassers gegen die Kostenentscheidung des Nachlassgerichts, die aus der Erbscheinserteilung resultiert.
  • § 2253 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch – Testierfähigkeit): Dieser Paragraph befasst sich mit der Testierfähigkeit von Personen, die ein Testament aufsetzen, und legt fest, dass eine Person testierfähig ist, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet hat und im Stande ist, die Bedeutung ihrer Erklärung zu erkennen und zu gewichten. Im aktuellen Fall war die Klärung der Testierfähigkeit des Erblassers zentral, da die Beteiligte zu 1 die Wirksamkeit des Nottestaments und die Fähigkeit des Erblassers zur Errichtung dieses Testaments anfocht.
  • § 91 ZPO (Zivilprozessordnung – Kostentragung): In der Zivilprozessordnung wird die Kostenverteilung im Verfahren geregelt, insbesondere wer die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens zu tragen hat. Hier spielt der Paragraph eine Rolle, weil das Nachlassgericht im Beschluss festlegte, dass die Kosten des Sachverständigengutachtens von der Beteiligten zu 1 zu tragen sind. Dies wirft die Frage auf, wie die Zusammenarbeit mit den bereits als Erben getroffenen Feststellungen in Bezug auf Testergebnisse zu werten ist.
  • § 65 FamFG (Kostenentscheidung): Nach diesem Paragraphen trifft das Gericht Entscheidungen über die Kosten im Verfahren und ob diese von den Beteiligten getragen werden müssen. Das Nachlassgericht entschied, dass die Beteiligte zu 1 die Kosten für das Sachverständigengutachten tragen solle, was zur Beschwerde der Beteiligten zu 1 führte. Diese Entscheidung musste nun durch das Beschwerdegericht überprüft werden.
  • § 21 FamFG (Befristete Beschwerde): Dieser Paragraph erlaubt es, eine Entscheidung über Kosten und Gebühren vor einem höheren Gericht aufgrund von Antrag und innerhalb einer festgelegten Frist anzufechten. Im vorliegenden Fall wurde die Entscheidung des Nachlassgerichts über die Kosten durch die Beteiligte zu 1 angefochten, was die nachfolgende Prüfung durch das OLG München zur Folge hatte.

Das vorliegende Urteil

OLG München – Az.: 33 Wx 157/23 e – Beschluss vom 10.08.2023


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