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Schadensersatz Diesel nach Autoverkauf: Nur 10% Differenzschaden

Die Erben eines Mercedes-Fahrers forderten Schadensersatz für seinen Diesel nach dem Autoverkauf und beriefen sich auf vorsätzliche Täuschung durch den Hersteller. Eine oft übersehene Klausel im ADAC-Kaufvertrag entschied nun darüber, ob der Anspruch überhaupt noch bei ihnen lag.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 24 U 1346/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
  • Datum: 15.07.2025
  • Aktenzeichen: 24 U 1346/22
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Diesel-Haftung, Schadensersatz, Vertragsrecht

  • Das Problem: Miterben klagten auf Schadensersatz gegen den Autohersteller wegen angeblich unzulässiger Abgas-Software in einem Mercedes-Benz E 220 CDI. Die erste Instanz hatte die Klage vollständig abgewiesen.
  • Die Rechtsfrage: Kann die Erbengemeinschaft die Schadensersatzansprüche nach dem Weiterverkauf des Autos noch geltend machen? Reichen die vorgelegten Indizien aus, um dem Hersteller eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorzuwerfen?
  • Die Antwort: Der Hauptvorwurf der vorsätzlichen sittenwidrigen Täuschung gegen den Hersteller scheiterte am fehlenden Beweis. Eine Abtretungsklausel beim Weiterverkauf schloss die Ansprüche der Erbengemeinschaft nicht aus. Die Erbengemeinschaft erhielt schließlich einen zugesprochenen Betrag von 3.281,55 € als Differenzschadensersatz.
  • Die Bedeutung: Der Verkauf eines betroffenen Fahrzeugs mittels eines Standardvertrages überträgt die deliktischen Ansprüche nicht automatisch auf den Käufer. Für hohe Schadensersatzforderungen müssen Kläger weiterhin einen konkreten und schlüssigen Vortrag zum Vorsatz des Herstellers leisten.

Was passiert mit Diesel-Ansprüchen nach dem Verkauf?

Der Fall klingt zunächst wie eine klassische Tragödie, die sich in ein juristisches Lehrstück verwandelt. Ein Vater kaufte im Juni 2011 einen Mercedes-Benz E 220 CDI für rund 32.800 Euro. Nur ein Jahr später verstarb er, und seine Erben traten in seine Fußstapfen – und in seine vertraglichen Rechte. Als der Dieselskandal Jahre später hochkochte, zog die Erbengemeinschaft vor Gericht. Sie verlangten Schadensersatz wegen angeblich unzulässiger Abschalteinrichtungen im Motor. Doch während der Prozess bereits in der zweiten Instanz vor dem Oberlandesgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen 24 U 1346/22 lief, taten die Erben etwas Alltägliches, das den Fall juristisch brisant machte: Sie verkauften das Auto im Juli 2023 für 12.500 Euro weiter.

Ein Techniker untersucht die komplexe, metallische Abgasrückführung (AGR) eines Dieselmotors auf einem sterilen Prüfstand.
OLG Stuttgart: Erben behielten nach Diesel-Verkauf Klagerecht auf Schadensersatz. | Symbolbild: KI

Der Autohersteller witterte daraufhin seine Chance und argumentierte, mit dem Verkauf des Wagens seien auch alle Klagerechte auf den neuen Käufer übergegangen. Der Streitwert, der ursprünglich bei über 20.000 Euro lag, schrumpfte im Kern auf die Frage zusammen, ob die Erben überhaupt noch klagen durften und ob ihnen trotz des Verkaufs eine Entschädigung zusteht. Am 15. Juli 2025 fällte der 24. Zivilsenat ein Urteil, das für jeden Autoverkäufer im Abgasskandal von Bedeutung ist.

Welche Rechte gehen beim Autoverkauf auf den Käufer über?

Um die Entscheidung des Senats zu verstehen, muss man zwei rechtliche Welten voneinander trennen, die Laien oft vermischen: das Vertragsrecht und das Deliktsrecht. Wenn ein Auto verkauft wird, nutzen Privatleute oft Standardverträge, wie hier den bekannten ADAC-Musterkaufvertrag. Darin findet sich fast immer eine Klausel, die besagt, dass Ansprüche wegen „Sachmängeln“ an den Käufer abgetreten werden, falls die Gewährleistung ausgeschlossen wird. Das Ziel dieser Klausel ist es, dem Käufer eine Sicherheit zu geben, falls das Auto kaputtgeht und noch Garantieansprüche gegen den ursprünglichen Händler oder Hersteller bestehen.

Demgegenüber steht das Deliktsrecht, speziell der Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung. Hier ging es um den Vorwurf, der Hersteller habe durch Manipulationen sittenwidrig oder zumindest fahrlässig gehandelt und die Käufer geschädigt. Die zentrale Frage, die das OLG Stuttgart zu klären hatte, lautete: Wenn im Kaufvertrag steht, dass „Ansprüche aus Sachmängelhaftung“ abgetreten werden, umfasst das auch den Anspruch auf Schadensersatz wegen Betrugs oder Manipulation? Es prallten hier die Interpretation eines Standard-Formulars auf die hochkomplexe Rechtsprechung zum Dieselskandal.

Warum haften Hersteller trotz Weiterverkauf?

Das Gericht musste sich durch ein Dickicht aus technischen Details zur Motorsteuerung und vertragsrechtlichen Feinheiten arbeiten. Die Entscheidung fiel differenziert aus: Die Erben durften weiter klagen, bekamen aber nicht den vollen, sondern nur den sogenannten „kleinen“ Schadensersatz zugesprochen.

Gehen Schadensersatzansprüche automatisch auf den Käufer über?

Dies war der erste entscheidende Sieg für die Erbengemeinschaft. Der Hersteller hatte argumentiert, die Erben seien gar nicht mehr „aktivlegitimiert“, also nicht mehr die richtigen Kläger, weil sie das Auto samt aller Rechte verkauft hätten. Das Gericht zerpflückte diese Argumentation anhand des ADAC-Mustervertrags. Der Senat stellte fest, dass die dortige Abtretungsklausel eindeutig formuliert sei. Sie beziehe sich auf „Sach- und Rechtsmängel“ sowie „Garantieansprüche“. Ein juristischer Laie verstehe darunter klassische Gewährleistungsrechte – etwa wenn der Motor streikt oder der Lack abblättert.

Der Senat führte weiter aus, dass es fernliegend sei, dass ein Verkäufer auch höchstpersönliche Schadensersatzansprüche aus einer unerlaubten Handlung abtreten wolle. Ein Käufer habe in der Regel kein Interesse daran, einen fremden „Körperschaden“ oder einen Vermögensschaden des Vorbesitzers geltend zu machen. Zudem würde eine solche Abtretung zu einem juristischen Chaos führen, einer sogenannten Gesamtgläubigerschaft, die im privaten Autoverkauf absolut unüblich ist. Das Ergebnis war klar: Wer sein Auto verkauft, behält seine deliktischen Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller, sofern er sie nicht explizit und gesondert mitverkauft. Die Erben durften den Prozess also weiterführen.

Muss der Kläger den Vorsatz des Herstellers beweisen?

Hier folgte jedoch der Dämpfer für die Klägerseite. Die Erben wollten ursprünglich Schadensersatz wegen „vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung“ nach § 826 BGB. Das hätte bedeutet, dass der Hersteller das Auto zurücknehmen (oder den Differenzbetrag voll erstatten) muss, weil er die Behörden und Kunden arglistig getäuscht hat. Das Gericht wies diesen Hauptantrag jedoch ab. Die Begründung lag in der fehlenden Beweislage für einen Vorsatz.

Der Senat erkannte zwar an, dass im Motor OM 651 technische Einrichtungen wie eine temperaturgesteuerte Abgasrückführung (Thermofenster) und eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) verbaut waren. Doch das bloße Vorhandensein solcher Techniken, selbst wenn sie unzulässig sein sollten, reicht für den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht aus. Es fehlte der Beweis, dass die Führungsebene des Herstellers dies in dem Bewusstsein tat, Gesetze zu brechen, um Profit zu machen. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wusste von vielen dieser Funktionen, und strafrechtliche Ermittlungen waren teilweise eingestellt worden. Ohne diesen „bösen Willen“ (Vorsatz) gibt es keinen Anspruch aus § 826 BGB. Presseberichte und allgemeine Verdächtigungen reichten dem Gericht hier nicht als Beweis.

Wann gibt es Differenzschadensersatz?

Obwohl der Vorwurf der Sittenwidrigkeit scheiterte, gingen die Erben nicht leer aus. Das Gericht sprach ihnen den sogenannten Differenzschadensersatz zu. Dieser Anspruch basiert auf einer fahrlässigen Verletzung von EU-Recht (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Fahrzeug-Genehmigungsverordnung). Hierfür muss der Kläger keinen Vorsatz beweisen; Fahrlässigkeit des Herstellers genügt. Da der Hersteller eine Übereinstimmungsbescheinigung für ein Auto ausgestellt hatte, das möglicherweise nicht voll den Vorschriften entsprach, haftet er auf den verbleibenden Minderwert. Das Gericht schätzte diesen Schaden auf 10 Prozent des ursprünglichen Kaufpreises.

Wie viel Entschädigung bekommen Erben im Dieselskandal?

Das Urteil schafft Klarheit für die Abwicklung solcher Altfälle. Die Erbengemeinschaft erhält konkret 3.281,55 Euro zugesprochen, was exakt 10 Prozent des damaligen Kaufpreises von 32.815,50 Euro entspricht. Hinzu kommen Zinsen seit dem 9. Mai 2025.

Wichtig ist das Gesamtergebnis für die Erben: Sie haben das Fahrzeug bereits für 12.500 Euro verkauft und erhalten nun zusätzlich diesen Schadensersatz. Der Verkauf des Autos hat ihren Anspruch auf diese Entschädigung nicht vernichtet. Das Gericht hat damit bestätigt, dass der „Differenzschaden“ beim geschädigten Käufer verbleibt und als finanzieller Ausgleich für das Risiko eines mangelhaften Fahrzeugs dient, selbst wenn dieses Risiko sich bis zum Weiterverkauf nicht technisch realisiert hat. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen, das letzte Wort ist also möglicherweise noch nicht gesprochen.

Die Urteilslogik

Der Weiterverkauf eines manipulierten Fahrzeugs entbindet den Hersteller nicht von seiner deliktischen Haftung, ändert aber die rechtliche Berechnung des entstandenen Schadens.

  • Deliktische Ansprüche verbleiben beim Verkäufer: Der Verkauf eines Fahrzeugs überträgt Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlungen nur dann auf den neuen Käufer, wenn die Abtretung im Kaufvertrag explizit und gesondert vereinbart wird.
  • Vorsatz erfordert konkrete Beweise: Wer eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung geltend macht, muss beweisen, dass die verantwortliche Führungsebene des Herstellers in dem Bewusstsein handelte, Gesetze zu brechen, um daraus Profit zu schlagen.
  • Anspruch auf Minderwert bleibt bestehen: Ein Geschädigter behält seinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für den Minderwert (Differenzschaden), der durch die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs entstanden ist, auch nachdem er das Auto weiterveräußert hat.

Diese Entscheidung etabliert klare Grenzen zwischen den vertraglichen Mängelansprüchen und den dauerhaften deliktischen Forderungen gegen den ursprünglichen Verursacher.


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Experten Kommentar

Wer sein Diesel-Auto verkauft, glaubt oft, er habe damit alle rechtlichen Türen zugeschlagen. Das OLG Stuttgart zieht hier eine klare rote Linie: Ein Standard-Kaufvertrag, der nur Sachmängel abtritt, löscht die höchstpersönlichen Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung gegen den Hersteller nicht aus. Diese Trennung ist für die Praxis enorm wichtig, denn sie stellt sicher, dass der ursprüngliche Käufer den Anspruch auf Ausgleich des Minderwerts – den sogenannten Differenzschaden – behält, selbst wenn er das manipulierte Fahrzeug längst weiterveräußert hat. Unabhängig davon, ob man dem Hersteller Vorsatz beweisen kann, bleibt ein finanzieller Ausgleich für das einmal erlittene Delikt erhalten.


Das Bild zeigt auf der linken Seite einen großen Text mit "ERBRECHT FAQ Häufig gestellte Fragen" vor einem roten Hintergrund. Auf der rechten Seite sind eine Waage, eine Schriftrolle mit dem Wort "Testament", ein Buch mit der Aufschrift "BGB", eine Taschenuhr und eine Perlenkette zu sehen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich mein Dieselfahrzeug verkaufen und trotzdem auf Schadensersatz klagen?

Ja, Sie können Ihr Dieselfahrzeug verkaufen und trotzdem gegen den Hersteller auf Schadensersatz klagen. Die Regel: Der Verkauf des Autos vernichtet Ihre Ansprüche wegen Manipulation nicht automatisch. Es handelt sich hierbei um deliktische Schadensersatzansprüche, die als höchstpersönlicher Vermögensschaden des ursprünglichen Käufers gelten. Diese Ansprüche gehen nicht automatisch mit dem Fahrzeug auf den neuen Besitzer über.

Gerichte unterscheiden strikt zwischen den Ansprüchen aus dem Deliktsrecht (wegen Manipulation) und der vertraglichen Sachmängelhaftung. Wenn Sie Ihr Auto veräußern, übertragen die gängigen Standardkaufverträge in der Regel lediglich die Gewährleistungs- und Garantieansprüche an den neuen Besitzer. Der Anspruch auf Entschädigung, weil der Hersteller Sie sittenwidrig geschädigt oder fahrlässig gehandelt hat, bleibt bei Ihnen. Vermeiden Sie lediglich pauschale Formulierungen, die „alle Ansprüche“ abtreten.

Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte in einem wichtigen Urteil, dass der ursprüngliche Käufer seine Aktivlegitimation behält. Das bedeutet, Sie bleiben die klageberechtigte Person, auch wenn das Auto bereits verkauft wurde. Sie können dann weiterhin den sogenannten Differenzschadensersatz geltend machen. Dieser finanzielle Ausgleich dient der Kompensation für den Minderwert, den das manipulierte Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufs hatte.

Suchen Sie umgehend Ihren Kaufvertrag des verkauften Fahrzeugs heraus und prüfen Sie die Klausel zur Abtretung von Ansprüchen.


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Welche Schadensersatzansprüche bleiben beim Verkäufer, wenn das Auto verkauft ist?

Haben Sie Ihr manipuliertes Dieselfahrzeug bereits verkauft, verbleibt der Anspruch auf den sogenannten kleinen Schadensersatz. Dieser wird juristisch als Differenzschadensersatz bezeichnet. Er dient als direkter finanzieller Ausgleich für den Minderwert, den das Fahrzeug durch die Mängel aufwies. Die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags, oft als großer Schadensersatz bezeichnet, ist hingegen nach dem Verkauf des Autos nicht mehr möglich.

Der verbleibende Anspruch leitet sich aus dem Deliktsrecht ab, primär aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Verletzung von EU-Recht. Hierbei geht es um eine fahrlässige Pflichtverletzung des Herstellers, beispielsweise bei der Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung. Dieser deliktische Anspruch ist strikt von vertragsrechtlichen Gewährleistungsansprüchen getrennt, die möglicherweise auf den neuen Käufer übergegangen sind.

Gerichte sprechen diesen finanziellen Ausgleich zu, weil Sie durch den Kauf des mangelhaften Autos ein erhöhtes Risiko eingegangen sind. Der Schaden liegt im Grunde bereits in der Anschaffung des manipulierten Fahrzeugs, nicht erst im späteren Verkauf. Dadurch bleibt Ihr höchstpersönlicher Vermögensschaden bestehen, auch wenn Sie das Auto danach weiterveräußerten. Der Differenzschadensersatz soll somit den festgestellten Wertverlust durch die unzulässige Technik kompensieren.

Sammeln Sie alle Belege für den ursprünglichen Kaufpreis und den späteren Verkaufserlös, da diese Werte für die Berechnung des verbleibenden Schadens essenziell sind.


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Wie hoch ist der Differenzschadensersatz, den ich nach dem Autoverkauf bekomme?

Der Differenzschadensersatz gleicht den tatsächlichen Minderwert aus, der durch die Manipulation des Fahrzeugs entstanden ist. Gerichte nutzen hierfür eine Schätzgröße, da der volle Kaufpreis nach dem Weiterverkauf nicht mehr zurückverlangt werden kann. Das Oberlandesgericht Stuttgart lieferte eine wichtige Orientierung: Es setzte den geschuldeten Betrag im konkreten Fall auf exakt 10 Prozent des ursprünglichen Brutto-Kaufpreises fest. Diese Festlegung bietet eine realistische Erwartungshaltung für betroffene Kläger.

Dieser Betrag basiert auf der juristischen Annahme, dass der Mangel (die unzulässige Abschalteinrichtung) den Marktwert des Fahrzeugs dauerhaft gemindert hat. Die Berechnungsgrundlage bildet immer der ursprüngliche Brutto-Kaufpreis des manipulierten Autos. Gerichte schätzen diesen Minderwert, wenn die genaue Höhe nicht beweisbar ist. Im Fall des OLG Stuttgart entsprach dies konkret 3.281,55 Euro, berechnet aus einem ursprünglichen Kaufpreis von 32.815,50 Euro.

Der Differenzschadensersatz unterscheidet sich damit deutlich vom sogenannten großen Schadensersatz, der die vollständige Rückabwicklung des Kaufs umfasst. Sie bekommen folglich nicht die gesamte Wertminderung zwischen Kauf- und Verkaufspreis erstattet. Dieser Unterschied beinhaltet nämlich auch den normalen Wertverlust durch Alterung und Nutzung. Zusätzlich zum reinen Schadensersatzanspruch steht Ihnen ein Anspruch auf Verzugszinsen zu. Diese Zinsen berechnen Gerichte in der Regel ab dem Zeitpunkt, an dem der Hersteller in Verzug geraten ist.

Berechnen Sie sofort 10 Prozent Ihres damaligen Kaufpreises als realistische Basis für Ihre Klageforderung und notieren Sie das genaue Kaufdatum für den Zinsanspruch.


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Muss ich den Vorsatz des Herstellers beweisen, um meinen vollen Anspruch durchzusetzen?

Ja, für den sogenannten „großen“ Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB müssen Sie den Vorsatz des Herstellers zweifelsfrei beweisen. Vorsatz bedeutet juristisch, dass die Führungsebene wusste, dass sie Gesetze bricht und Kunden täuscht. Das bloße Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen genügt dafür vor Gericht nicht. Dieser Beweis des „bösen Willens“ stellt die höchste juristische Hürde im Abgasskandal dar.

Die Beweislast für diesen Vorsatz liegt vollständig bei Ihnen als Kläger. Allgemeine Presseberichte über den Dieselskandal oder Feststellungen des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) zu technischen Funktionen reichen einem Zivilgericht oft nicht aus. Richter fordern konkrete Beweise dafür, dass die verantwortliche Management-Ebene Ihres Herstellers die Käufer beim Inverkehrbringen des Fahrzeugs arglistig täuschen wollte. Ohne diesen bewiesenen Vorsatz scheitert der Hauptanspruch auf die volle Rückabwicklung des Kaufvertrags.

Scheitert der Beweis der sittenwidrigen Schädigung, verlieren Sie jedoch nicht zwingend den gesamten Anspruch. Es bleibt der sogenannte Differenzschadensersatz wegen Fahrlässigkeit, der auf § 823 Abs. 2 BGB basiert. Dieser Anspruch ist deutlich geringer: Gerichte schätzen den Schaden meist auf etwa 10 Prozent des ursprünglichen Kaufpreises. Sie erhalten dann lediglich einen finanziellen Ausgleich für den Minderwert, statt der vollen Erstattung des Kaufpreises abzüglich der Nutzung.

Lassen Sie sofort anwaltlich prüfen, ob zu Ihrem spezifischen Motorcode oder Baujahr bereits rechtskräftige Feststellungen zum Vorsatz existieren, die als Beweismittel dienen können.


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Wie verhindere ich, dass meine Klage-Rechte durch den Standard-Kaufvertrag verloren gehen?

Die größte Gefahr liegt in unpräzisen Abtretungsklauseln gängiger Musterverträge, die Sie versehentlich unterzeichnen. Sie müssen Ihre deliktischen Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller gezielt schützen. Stellen Sie vertraglich sicher, dass nur die Ansprüche auf Gewährleistung an den neuen Käufer übergehen, nicht aber die höchstpersönlichen Klageansprüche wegen der Fahrzeugmanipulation.

Gerichte trennen strikt zwischen Gewährleistungsansprüchen (Sachmängelhaftung) und Ansprüchen aus unerlaubter Handlung (Deliktsrecht). Standardkaufverträge übertragen üblicherweise nur Sachmängelrechte. Ein juristischer Laie versteht unter Sachmängeln klassische Fälle, wenn der Motor streikt oder der Lack abblättert. Die Ansprüche auf Entschädigung wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Schädigung bleiben dagegen grundsätzlich beim ursprünglichen Käufer, da es sich um seinen erlittenen Vermögensschaden handelt.

Problematisch wird es, wenn Kaufverträge unpräzise formulieren und pauschal „alle Ansprüche Dritter“ abtreten. Fahrzeughersteller versuchen später, diese unklare Formulierung so auszulegen, dass auch Ihre Klageansprüche auf den neuen Besitzer übergegangen sind. Damit riskieren Sie, vor Gericht nicht mehr als aktivlegitimiert zu gelten und den laufenden Prozess zu verlieren. Vermeiden Sie solche pauschalen Formulierungen, um unnötige juristische Streitigkeiten zu verhindern.

Fügen Sie dem Kaufvertrag Ihres Gebrauchtwagens einen Zusatz ein, der explizit festhält, dass Ansprüche wegen unerlaubter Handlung gegen den Fahrzeughersteller beim Verkäufer verbleiben.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Aktivlegitimation

Aktivlegitimation ist die juristische Befugnis, einen Anspruch gerichtlich durchzusetzen und als Kläger im eigenen Namen aufzutreten. Das Gericht prüft diese Klagebefugnis, um sicherzustellen, dass nur die Person klagt, der der Anspruch auch tatsächlich zusteht. So wird verhindert, dass Unbeteiligte fremde Rechte einklagen.

Beispiel: Der Autohersteller bestritt die Aktivlegitimation der Erben, weil er meinte, der Klaganspruch sei mit dem Auto auf den neuen Käufer übergegangen.

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Deliktsrecht

Das Deliktsrecht regelt den Ausgleich für Schäden, die jemand durch eine unerlaubte Handlung verursacht, also vollständig außerhalb eines Vertragsverhältnisses. Es schützt wichtige Rechtsgüter wie das Eigentum und sorgt dafür, dass der Schädiger für den von ihm verursachten Schaden aufkommen muss.

Beispiel: Die Klage der Erben basierte auf dem Deliktsrecht, da sie dem Hersteller vorwarfen, sie durch manipulierte Motoren getäuscht und so einen Vermögensschaden verursacht zu haben.

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Differenzschadensersatz

Differenzschadensersatz ist ein finanzieller Ausgleich für den Minderwert einer Sache, den der ursprüngliche Käufer auch dann noch fordern kann, wenn er die Sache selbst bereits weiterverkauft hat. Dieser Anspruch kompensiert den Schaden, der schon im Abschluss des nachteiligen Vertrags lag, weil die gekaufte Sache von Anfang an weniger wert war als bezahlt.

Beispiel: Das Gericht sprach den Erben einen Differenzschadensersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises zu, um den Wertverlust durch die unzulässige Abschalteinrichtung auszugleichen.

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Sachmängelhaftung

Die Sachmängelhaftung beschreibt die gesetzliche Pflicht eines Verkäufers, dafür einzustehen, dass die verkaufte Sache bei der Übergabe frei von Mängeln ist. Sie schützt den Käufer vor fehlerhafter Ware und gibt ihm vertragliche Rechte wie Nachbesserung oder Minderung, die klar von deliktischen Ansprüchen wegen Betrugs zu trennen sind.

Beispiel: Im ADAC-Musterkaufvertrag wurden nur die Ansprüche aus der Sachmängelhaftung an den neuen Käufer abgetreten, nicht aber die Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller.

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§ 823 Abs. 2 BGB (Schutzgesetzverletzung)

Der § 823 Abs. 2 BGB begründet einen Schadensersatzanspruch, wenn jemand gegen ein Gesetz verstößt, das gerade den Schutz eines anderen bezweckt. Anders als bei schwerwiegenderen Vorwürfen muss der Kläger hier keinen Vorsatz nachweisen; bereits fahrlässiges Handeln genügt, was die Klage erheblich erleichtert.

Beispiel: Das Gericht stützte den Anspruch auf Differenzschadensersatz auf § 823 Abs. 2 BGB, weil der Hersteller durch die Ausstellung einer falschen Übereinstimmungsbescheinigung fahrlässig ein Schutzgesetz verletzt hatte.

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Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB)

Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liegt vor, wenn jemand einem anderen bewusst und in verwerflicher Weise einen Schaden zufügt, was gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Juristen nutzen diese Regelung für besonders krasse Fälle von unlauterem Verhalten, bei denen der Schädiger mit „bösem Willen“ handelte.

Beispiel: Der Hauptantrag der Erben auf vollen Schadensersatz scheiterte, weil sie dem Hersteller die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nicht zweifelsfrei nachweisen konnten.

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Das vorliegende Urteil


OLG Stuttgart – Az.: 24 U 1346/22 – Urteil vom 15.07.2025


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