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Laufende Anfechtung: Kein Schadensersatz gegen Testamentsvollstrecker

Ein klar formuliertes Testament verspricht ihm wertvolle Gesellschaftsanteile. Doch statt der lang ersehnten Firmenbeteiligung herrscht Stillstand: Der Testamentsvollstrecker überträgt nichts, und das seit Monaten. Der Grund: Eine Anfechtung durch einen Angehörigen, der Testierunfähigkeit geltend macht. Nun verklagt der enttäuschte Vermächtnisnehmer den Vollstrecker persönlich auf Schadensersatz. Wird er damit Erfolg haben?
Ein Mann im Arbeitszimmer prüft ein GbR-Dokument und ein Anfechtungsschreiben auf einem Holzschreibtisch.
Die Anfechtung eines Erbvertrags kann die Durchsetzbarkeit von Vermächtnisansprüchen blockieren und eine Haftung des Testamentsvollstreckers ausschließen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 14 U 18/25 (Wx)

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht weist die Klage ab: Kein Schadensersatz, weil die Vermächtnisforderung nicht mehr durchsetzbar war.
  • Die Klägerin verlor auch in der Berufung und zahlt die Kosten.
  • Die Anfechtung des Erbvertrags machte das Vermächtnis während der Frist zweifelhaft.
  • Ohne durchsetzbaren Anspruch gibt es keinen Schadensersatz wegen Nichterfüllung.
  • Die Kenntnis des Testamentsvollstreckers spielte dafür keine Rolle.

  • Gericht: OLG Karlsruhe
  • Datum: 29.05.2026
  • Aktenzeichen: 14 U 18/25 (Wx)
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Schadensersatzrecht, Zivilprozessrecht
  • Relevant für: Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker

Wann greift ein Schadensersatz gegen den Testamentsvollstrecker?

Ein Vermächtnisnehmer ist jemand, dem aus einem Nachlass ein bestimmter Gegenstand oder Geldbetrag zugedacht ist, ohne selbst Erbe zu sein – er erhält also nur einen Anspruch gegen die Erben, nicht den gesamten Nachlass. Ein Testamentsvollstrecker haftet gemäß § 2219 Abs. 1 BGB gegenüber einem solchen Vermächtnisnehmer für entstandene Schäden, wenn er schuldhaft seine Pflichten zu einer ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung nach § 2216 Abs. 1 BGB verletzt. Eine solche persönliche Haftung setzt jedoch stets eine tatsächliche Pflichtverletzung voraus, die bei einer bloßen Nichtleistung ausscheidet, sofern der Schuldner die Leistung berechtigt verweigern darf. Soll nach § 281 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung geltend gemacht werden, ist zwingend erforderlich, dass der Anspruch während einer gesetzten Nachfrist als rechtlich durchsetzbarer Erfüllungsanspruch fortbesteht. Die Nachfrist ist dabei eine letzte gesetzte Deadline: Erst wenn der Verpflichtete diese Frist ungenutzt verstreichen lässt, darf der Gläubiger statt der eigentlich geschuldeten Leistung Geld als Schadensersatz fordern. Das bedeutet konkret: Nur wenn der Vermächtnisnehmer seinen Anspruch zu diesem Zeitpunkt tatsächlich vor Gericht hätte durchsetzen können, kommt überhaupt ein Schadensersatz in Betracht.

Ob ein solcher Schadensersatzanspruch besteht, verneinte das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem komplexen Erbstreit und wies die Schadensersatzklage endgültig ab (Az. 14 U 18/25 Wx). In dem zugrunde liegenden Verfahren forderte eine lettische Kapitalgesellschaft von einem Testamentsvollstrecker persönlich die Summe von 781.550 Euro zuzüglich Zinsen. Der Nachlassverwalter hatte einen dem Sohn des Erblassers vermachten Anteil an der m m R Grundstücks GbR trotz einer Fristsetzung nicht übertragen. Die fordernde Gesellschaft, an die der Erbteil zuvor abgetreten worden war – das bedeutet, der Sohn hatte seinen Anspruch wie eine Forderung an die Gesellschaft übertragen, die damit an seine Stelle trat –, leitete einen Ersatzanspruch aus einer angeblich mutwilligen Weigerung des Testamentsvollstreckers ab, da das Vermächtnis aus ihrer Sicht durch eine einfache rechtliche Abtretung nach den §§ 398 ff. BGB hätte erfüllt werden können.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Nichterfüllung eines Vermächtnisses greift nur dann, wenn der zugrunde liegende Erfüllungsanspruch exakt beim Ablauf der gesetzten Nachfrist objektiv rechtlich durchsetzbar ist.
  2. Wird ein Erbvertrag angefochten, gerät ein damit untrennbar verbundenes Vermächtnis in eine rechtliche Schwebe. Der Testamentsvollstrecker begründet in dieser Zeit keinen Schadensersatzanspruch durch eine Leistungsverweigerung, völlig unabhängig davon, ob er von der formellen Anfechtung bereits wusste.
  3. Eine ungenaue Parteibezeichnung führt nicht zwingend zur Unzulässigkeit einer Berufung, solange sich die korrekte Identität des Rechtsmittelführers aus dem Gesamtzusammenhang der eingereichten Papiere und dem beigefügten erstinstanzlichen Urteil zweifelsfrei ermitteln lässt.
Infografik (Do's und Don'ts): Zeigt Voraussetzungen und Fallstricke beim Schadensersatz wegen verzögertem Vermächtnis.
Vermächtnis verzögert? Wann der Schadensersatz scheitert

Wie wirkt eine Anfechtung auf den Vermächtnisanspruch?

Ein Erbvertrag unterscheidet sich grundlegend von einem Testament: Während ein Testament jederzeit einseitig widerrufen werden kann, bindet ein Erbvertrag alle Vertragsparteien. Er kann nicht mehr ohne Zustimmung der anderen Seite aufgehoben werden – was eine erfolgreiche Anfechtung umso folgenschwerer macht.

Greift eine Person vor Gericht die Bestimmungen eines Erbvertrags an, kann eine solche Anfechtung gemäß § 2085 BGB im Erfolgsfall auch die Wirksamkeit eines damit eng verbundenen Vermächtnisses erfassen. Das Prinzip dahinter: Wird eine zentrale Verfügung für unwirksam erklärt, können alle damit verknüpften Regelungen – wie eben das Vermächtnis – automatisch mit wegfallen, weil sie ohne den ungültigen Teil ihren Sinn verlieren. Ein rechtlicher Erfüllungsanspruch gilt in der Praxis als nicht durchsetzbar, wenn seine legitime Grundlage durch eine offiziell erklärte Anfechtung erschüttert und somit in Frage gestellt ist. In einer derartigen Schwebephase ist der Testamentsvollstrecker in eigener Verantwortung dazu verpflichtet, die rechtliche Gültigkeit des Vermächtnisses gewissenhaft zu prüfen und in Zweifelsfällen eine abschließende gerichtliche Klärung herbeizuführen.

Diese rechtliche Blockade löste der bedachte Sohn selbst aus, indem er am 15. Februar 2024 beim Nachlassgericht Andernach die Anfechtung von weiten Teilen des Erbvertrags erklärte. Parallel dazu machte er in einem gesonderten Verfahren vor dem Landgericht Offenburg (Az. 4 O 2/25) geltend, dass sein verstorbener Vater am Tag der Testamentsunterzeichnung aufgrund einer dementiellen Erkrankung testierunfähig gewesen sei. Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dass durch diesen Angriff auf den Erbvertrag die objektive Durchsetzbarkeit des Vermächtnisses zum Zeitpunkt des Fristablaufs schlichtweg fehlte.

Wann scheitert Vermächtnis-Schadensersatz?

Nach der etablierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Vermächtnisnehmer ihren Schadensersatz auf direktem Weg von dem Testamentsvollstrecker verlangen, ohne im Vorfeld erfolglos gegen die Erben klagen zu müssen. Das ist deshalb bedeutsam, weil Erben als Rechtsnachfolger des Verstorbenen normalerweise die ersten Ansprechpartner für alle Nachlassverbindlichkeiten sind – der Vermächtnisnehmer darf diesen Umweg hier aber überspringen. Um bei einer verweigerten Leistung eine Pflichtverletzung festzustellen, betrachten Gerichte ausschließlich die objektive Rechtslage zum genauen Zeitpunkt des Fristablaufs. Ob der Testamentsvollstrecker zu diesem Stichtag überhaupt Kenntnis von den hinderlichen Umständen – wie etwa einer eingereichten Anfechtung – hatte, spielt für den Ausschluss seiner Pflichtverletzung keine Rolle.

Als Testamentsvollstrecker haftet er nicht nur unter der Voraussetzung auf Schadensersatz, dass der Vermächtnisnehmer zuvor ohne Erfolg versucht hätte, seinen Anspruch gegenüber den Erben durchzusetzen. Vielmehr ist es nach § 2203 BGB in erster Linie Aufgabe des Testamentsvollstreckers, für die Erfüllung des Vermächtnisses zu sorgen. – so das Oberlandesgericht Karlsruhe

Dass ein Nachlassverwalter in einer solchen Lage nicht schuldhaft gehandelt hat, hatte bereits das Landgericht Offenburg (Az. 4 O 74/24) festgestellt und die ursprüngliche Klage abgewiesen. Das drängende lettische Unternehmen führte in der Berufungsinstanz an, dass das Fehlen der Gesellschaft im Register kein Hindernis für eine zügige Übertragung gewesen sei und der Nachlassverwalter die Frist bewusst verstreichen ließ. Das Oberlandesgericht bestätigte jedoch die Abweisung auf voller Linie, da die Handlungen des Sohnes den eigenen Anspruch aushebelten und somit während der gesetzten Frist überhaupt keine Verpflichtung zur Erfüllung bestand.

Praxis-Hinweis: Objektive Rechtslage beim Fristablauf

Der entscheidende Hebel für Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung ist die objektive Durchsetzbarkeit des Anspruchs exakt im Moment des Fristablaufs. Wenn Sie als Vermächtnisnehmer eine Nachfrist setzen, muss der Anspruch an diesem Stichtag rechtlich unangreifbar sein. Sobald ein Beteiligter das Testament oder den Erbvertrag anficht, gerät der Anspruch in eine rechtliche Schwebephase. Der Testamentsvollstrecker handelt dann nicht pflichtwidrig, wenn er die Erfüllung verweigert – unabhängig davon, ob er zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von der Anfechtung hatte.

Wann war die Berufung trotz Fehlern zulässig?

Damit ein Gericht eine Berufungsschrift akzeptiert, müssen nach § 519 Abs. 2 ZPO sowohl der Rechtsmittelführer – also die Partei, die das Urteil angreift – als auch der Rechtsmittelgegner – die unterlegene oder gegnerische Seite – im Dokument eindeutig erkennbar sein. Bei einer verständigen Würdigung der eingereichten Unterlagen darf kein vernünftiger Zweifel an der genauen Identität der klagenden Person beziehungsweise des klagenden Unternehmens bestehen. Um eventuelle Unklarheiten auszuräumen, ziehen Gerichte auch das beigefügte erstinstanzliche Urteil heran, um die korrekte Partei rechtssicher zu identifizieren.

Legen Sie selbst Berufung ein, benennen Sie in der Berufungsschrift exakt die Partei, die im erstinstanzlichen Urteil als Kläger oder Beklagter steht – auch wenn Forderungen zwischenzeitlich abgetreten wurden oder sich die Beteiligungsverhältnisse geändert haben. Zwar korrigieren Gerichte ungenaue Formulierungen im Zweifel durch Auslegung des Ersturteils. Verlassen Sie sich aber nicht darauf: Stimmt die Parteibezeichnung nicht überein, riskieren Sie, dass Ihre Berufung als unzulässig abgewiesen wird und die Berufungsfrist ungenutzt verstreicht.

In dem Karlsruher Berufungsprozess rügte der Testamentsvollstrecker die Zulässigkeit des Verfahrens massiv. Er verwies darauf, dass zunächst der Sohn des Erblassers persönlich die Berufung einlegte, obwohl das lettische Unternehmen die formelle Partei des Rechtsstreits war, und durch diese Verwirrung die Einspruchsfrist vom 20. Februar 2025 rechnerisch abgelaufen schien. Der Senat – so bezeichnet man am Oberlandesgericht das Richterkollegium aus mehreren Berufsrichtern, das über Berufungen entscheidet – wertete die Berufung als zulässig, da sich aus dem eingereichten Gesamtzusammenhang und dem beigefügten Urteil aus Offenburg unzweifelhaft ergab, dass die abgewiesene Kapitalgesellschaft das Rechtsmittel ergreifen wollte – auch wenn die Schriftsätze in der formellen Formulierung zunächst unpräzise waren.

Was Vermächtnisnehmer vor Fristablauf prüfen müssen

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat als Berufungsinstanz entschieden (Az. 14 U 18/25 Wx) und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Offenburg voll bestätigt. Die Entscheidung bindet die Prozessparteien; die zugrundeliegende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur objektiven Durchsetzbarkeit ist jedoch auf alle vergleichbaren Erbstreitigkeiten übertragbar. Überall dort, wo ein Testament oder Erbvertrag angefochten wird, gerät jeder Vermächtnisanspruch automatisch in eine rechtliche Schwebe – unabhängig vom konkreten Einzelfall.

Wer als Vermächtnisnehmer Schadensersatz wegen Verzögerung gegen den Testamentsvollstrecker geltend machen will, muss daher vor dem Setzen einer Nachfrist zweierlei klären: Liegt eine Anfechtung gegen den Erbvertrag oder das Testament vor? Und ist der eigene Anspruch zum Zeitpunkt des Fristablaufs rechtlich unangreifbar? Ist das nicht der Fall, läuft jede Schadensersatzklage gegen den Testamentsvollstrecker ins Leere – selbst wenn dieser die Erfüllung bewusst hinausgezögert hat und von der Anfechtung nichts wusste.

Bei § 281 Abs. 1 BGB muss der Anspruch als durchsetzbarer Anspruch während des Laufs der Nachfrist fortbestehen. – so das Oberlandesgericht Karlsruhe

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Die Durchsetzung eines Vermächtnisses ist eine rechtliche Gratwanderung, besonders wenn ein Erbvertrag oder Testament angefochten wird. Einmal gesetzte Fristen und der exakte Zeitpunkt der rechtlichen Durchsetzbarkeit entscheiden über Erfolg oder Misserfolg Ihrer Ansprüche. Unsere Rechtsanwälte analysieren für Sie die aktuelle Rechtslage, prüfen die Erfolgsaussichten Ihrer Forderung und entwickeln eine Strategie, um Ihr Vermächtnis zu sichern.

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Experten-Kommentar

Wer Testamentsvollstreckern sofort mit der persönlichen Haftungsklage droht, erreicht meist das Gegenteil des Gewünschten. Sobald ein persönliches Haftungsrisiko im Raum steht, schalten Nachlassverwalter auf stur und blockieren jede kooperative Lösung. Sie sichern sich dann lieber rechtlich übervorsichtig ab und warten im Zweifel jahrelang den Ausgang aller Nebenkriegsschauplätze ab.

Vermächtnisnehmer sollten daher dieses Eskalationspotenzial im Vorfeld genau abwägen. Erst wenn die Rechtslage absolut wasserdicht ist, lohnt sich der harte juristische Weg. Ein verfrühtes Vorgehen schadet hier meist nur, da der Verwalter seine juristischen Abwehrkosten in der Regel direkt aus dem Nachlass vorstreckt und diesen damit schmälert.


Das Bild zeigt auf der linken Seite einen großen Text mit "ERBRECHT FAQ Häufig gestellte Fragen" vor einem roten Hintergrund. Auf der rechten Seite sind eine Waage, eine Schriftrolle mit dem Wort "Testament", ein Buch mit der Aufschrift "BGB", eine Taschenuhr und eine Perlenkette zu sehen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Haftet der Testamentsvollstrecker persönlich, wenn er die Auszahlung trotz Fristsetzung einfach verweigert?

Nein, der Testamentsvollstrecker haftet nicht persönlich, wenn er die Auszahlung berechtigt verweigert und der Anspruch deshalb objektiv nicht durchsetzbar ist. Eine bloße Nichtzahlung reicht für § 2219 BGB nicht aus; nötig ist eine echte, schuldhafte Pflichtverletzung.

Der Grund ist, dass der Testamentsvollstrecker nur dann Schadensersatz schuldet, wenn er eine Leistung verweigert, die rechtlich geschuldet und durchsetzbar war. Ist das Testament oder der Erbvertrag angefochten, kann der Vermächtnisanspruch in einer rechtlichen Schwebe stehen, sodass eine Auszahlung gerade nicht pflichtwidrig wäre. In dieser Lage darf er die Erfüllung zunächst zurückstellen, weil er nicht auf eine ungeklärte Rechtsgrundlage leisten muss. Für einen Schadensersatzanspruch nach § 281 Abs. 1 BGB muss der Anspruch im Zeitpunkt des Fristablaufs noch als wirksamer Erfüllungsanspruch bestehen.

Eine persönliche Haftung kommt deshalb erst in Betracht, wenn die Rechtslage beim Ablauf der Nachfrist eindeutig war und der Testamentsvollstrecker trotzdem ohne Rechtfertigung nicht gezahlt hat. Hat der Betroffene die Auszahlung wegen einer laufenden Anfechtung verweigert, spricht das regelmäßig gegen eine Pflichtverletzung. Sinnvoll ist daher vor einer Klage die Prüfung, ob beim Nachlassgericht eine Anfechtung aktenkundig ist.


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Verliere ich meinen Schadensersatzanspruch, wenn ein Dritter das Testament erst nachträglich anficht?

Ja, Sie verlieren den Schadensersatzanspruch gegen den Testamentsvollstrecker, wenn die Anfechtung dazu führt, dass Ihr Vermächtnis beim Ablauf der Nachfrist rechtlich nicht mehr sicher durchsetzbar ist. Für Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 Abs. 1 BGB muss der Erfüllungsanspruch während der Nachfrist fortbestehen.

Wird das Testament oder ein eng damit verbundener Erbvertrag wirksam angefochten, gerät der Vermächtnisanspruch in eine rechtliche Schwebe. Der Testamentsvollstrecker darf dann die Auszahlung rechtmäßig zurückstellen, weil die Grundlage des Vermächtnisses objektiv zweifelhaft ist. Entscheidend ist nicht, ob er schon von der Anfechtung wusste, sondern ob der Anspruch zum Fristablauf noch durchsetzbar war. Fehlt diese Durchsetzbarkeit, liegt keine schuldhafte Verzögerung vor, aus der Sie Ersatz verlangen können.

Ein Schadensersatzanspruch scheitert aber nur dann, wenn die Anfechtung den Anspruch tatsächlich belastet und nicht bloß behauptet wird. Ist die Anfechtung unwirksam, verspätet oder betrifft sie den Vermächtnisgrund nicht, kann die Leistungsverweigerung dennoch pflichtwidrig sein.


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Darf der Testamentsvollstrecker mein Vermächtnis zurückhalten, wenn die Erben wegen Demenz vor Gericht streiten?

Ja, der Testamentsvollstrecker darf und muss Ihr Vermächtnis zurückhalten, solange die Testierfähigkeit wegen Demenz gerichtlich angefochten wird. In dieser Phase ist Ihr Anspruch rechtlich nicht sicher durchsetzbar, deshalb darf nicht vorschnell ausgezahlt werden.

Der Grund ist, dass der Testamentsvollstrecker den Nachlass ordnungsgemäß verwalten und nur solche Vermächtnisse erfüllen darf, deren rechtliche Grundlage feststeht. Wird die Testierfähigkeit des Erblassers mit dem Einwand der Demenz bestritten, hängt die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung bis zur gerichtlichen Klärung in der Schwebe. Eine Auszahlung vorher würde das Risiko schaffen, dass später ein unwirksames Vermächtnis erfüllt wurde. Deshalb ist das Zurückhalten keine Willkür, sondern eine Pflicht zur vorsichtigen Nachlassabwicklung.

Erst wenn das Gericht die Anfechtung wegen Testierunfähigkeit rechtskräftig zurückweist, wird das Vermächtnis wieder fällig und kann verlangt werden. Bis dahin sollten Sie den Ausgang des Verfahrens abwarten und den Anspruch erst nach der Klärung erneut geltend machen.


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Habe ich Anspruch auf Verzugszinsen, während das Vermächtnis wegen unklarer Rechtslage blockiert ist?

Nein, Sie haben keinen Anspruch auf Verzugszinsen, solange das Vermächtnis wegen einer Anfechtung in der rechtlichen Schwebe ist. Ohne fälligen und objektiv durchsetzbaren Anspruch kann der Testamentsvollstrecker nicht in Verzug geraten, und ohne Verzug fehlt die Grundlage für Verzugszinsen nach § 286 BGB.

Verzugszinsen setzen voraus, dass der Schuldner eine geschuldete Leistung trotz Mahnung oder Fristsetzung nicht erbringt, obwohl er sie rechtlich bereits leisten müsste. Wird das Testament oder der Erbvertrag angefochten, ist gerade diese rechtliche Verpflichtung oft vorübergehend blockiert, weil der Anspruch nicht unangreifbar durchsetzbar ist. In dieser Schwebephase liegt deshalb regelmäßig keine Pflichtverletzung vor, sondern eine objektive Unsicherheit über den Bestand des Vermächtnisses. Genau deshalb kann der Lauf von Verzugszinsen erst beginnen, wenn die Rechtslage wieder geklärt und der Anspruch wieder voll durchsetzbar ist.

Eine Zinsforderung kann aber ab dem Zeitpunkt neu entstehen, an dem die Anfechtung endgültig erledigt ist und das Vermächtnis rechtlich feststeht. Dann kommt es auf den konkreten Zeitpunkt der Fälligkeit und eine etwaige erneute Mahnung oder Fristsetzung an.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


OLG Karlsruhe – Az.: 4 O 74/24 – Urteil vom 29.05.2026




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