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Schenkungssteuerpflicht: Nichtbelehrung bei Beurkundung eines Schenkungsvertrags

LG Halle (Saale), Az.: 4 O 346/15

Urteil vom 18.10.2016

Das auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2016 ergangene Versäumnisurteil der Kammer wird aufrechterhalten.

Auch die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus ihm jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar; die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus ihm jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.

Tatbestand

Schenkungssteuerpflicht: Nichtbelehrung bei Beurkundung eines Schenkungsvertrags
Foto: Piotr Adamowicz/Bigstock

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Notarhaftung in Anspruch.

1978 wurden die Klägerin und ihr Ehemann … je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes … in … .

Die Klägerin, … und …, die Tochter der Klägerin, schlossen am 25. Mai 2005 mit notarieller Urkunde des Notars … in … einen Vertrag, nach dem das Eigentum an dem Grundstück auf … übergehen sollte bei Begründung eines im Grundbuch einzutragenden lebenslänglichen Wohnrechtes für die Klägerin und … (Anlage K 6: Blatt 17 ff. Anlagenband Klägeranlagen = Anlage B 1: Blatt 1 ff. Anlagenband Beklagtenanlagen).

Am 30. Mai 2005 teilte der Notar … die Veräußerung der Schenkungssteuerstelle mit (Anlage B 2: Blatt 10 Anlagenband Beklagtenanlagen).

… wurde im Grundbuch als alleinige Eigentümerin des Grundstückes eingetragen.

Am 27. Mai 2008 verstarb …

Die Klägerin und … beabsichtigten eine Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück auf die Klägerin im Wege der Schenkung.

Hierzu führten sie am 6. November 2008 mit dem Beklagten als in Aussicht genommenen Urkundsnotar eine Vorbesprechung.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 (Anlage B 4: Blatt 12 Anlagenband Beklagtenanlagen) übersandte der Beklagte der Klägerin einen Entwurf zu einem notariellen Vertrag über die Rückschenkung. Dieser Entwurf enthielt unter § 11 eine Hinweis auf die Übermittlung der Vertragsurkunde an die Grunderwerbssteuerstelle wie auch die Schenkungssteuerstelle.

Am 5. März 2009 schlossen die Klägerin und … mit notarieller Urkunde des Beklagten (Urkundenrollennummer …) einen Vertrag (Anlage K 1: Blatt 1 ff. Anlagenband Klägeranlagen). Dieser sah die Übertragung des Eigentumes an dem Grundstück von … auf die Klägerin vor. Insbesondere deren Wohnrecht und Nießbrauchrecht sollte im Grundbuch gelöscht werden. Die im Grundbuch zu Lasten des Grundstückes eingetragenen Grundschulden sollten von der Klägerin übernommen werden.

Den Wert der Übertragung gaben die Klägerin und … übereinstimmend mit 150.000 Euro an.

Am 7. Mai 2012 erließ das Finanzamt S. einen Schenkungssteuerbescheid nach dem die Klägerin für die Grundstücksübertragung 77.760 Euro zu zahlen habe (Anlage K 2: Blatt 8 ff. Anlagenband Klägeranlagen).

Auf den Einspruch der Klägerin setzte das Finanzamt S. mit Bescheid vom 6. Oktober 2014 (Anlage K 3: Blatt 11 Anlagenband Klägeranlagen) die Schenkungssteuer auf 38.220 Euro herab.

Die Klägerin erhob gegen diese Steuerfestsetzung Klage, die am 21. Oktober 2014 beim Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt einging.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Mai 2012 (Anlage K 5: Blatt 14 ff. Anlagenband Klägeranlagen) forderte der Klägervertreter den Beklagten auf, bis zum 15. Juni 2012 eine Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz dem Grunde nach anzuerkennen und an sie 77.760 Euro zu zahlen.

Die Klägerin hat Klage erhoben mit den Anträgen, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche aus dem unterlassenen Hinweis auf einen möglichen Anfall von Schenkungsteuer im Zusammenhang mit der Beurkundung der Urkunde gemäß der Urkundennummer … der Urkundenrolle Jahrgang … des Beklagten entstandene oder noch entstehende Schäden zu ersetzen und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.182,86 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an vorgerichtlichen Auslagen zu zahlen.

Die Kammer hat die Klage auf die Säumnis der Klägerin im Termin vom 27. April 2016 mit einem auf diesen Termin ergangenen Versäumnisurteil abgewiesen.

Gegen das ihr am 20. Mai 2016 zugestellte Versäumnisurteil hat die Klägerin mit ihrem als Vorabfax am 3. Juni 2016 eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe sie bei der Vorbesprechung am 6. November 2008 nicht auf steuerrechtliche Folgen der beabsichtigten Rückschenkung hingewiesen.

Die Klägerin und … hätten dem Beklagten im Rahmen dieser Vorbesprechung nicht erklärt, steuerrechtliche Fragen selbst prüfen zu wollen.

Hätte der Beklagte sie auf den Anfall von Steuer hingewiesen, hätte sie den Vertrag vom 5. März 2009 nicht geschlossen.

Durch die Rückschenkung stehe die Klägerin nicht besser als unter Berücksichtigung ihres zuvor bestehenden dinglich abgesicherten Nutzungsrechtes.

Das in der Konsequenz der Rückübertragung erloschene lebenslängliche Wohnrecht habe einen Wert von insgesamt 120.000 Euro gehabt, das des Nießbrauchrechtes von insgesamt 144.000 Euro der Klägerin habe einen Wert von etwa 100.000 Euro gehabt.

Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil der Kammer aufzuheben,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche aus dem unterlassenen Hinweis auf einen möglichen Anfall von Schenkungssteuer im Zusammenhang mit der Beurkundung der Urkunde gemäß der Urkundennummer … der Urkundenrolle Jahrgang … des Beklagten entstandene oder noch entstehende Schäden zu ersetzen

sowie den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.182,86 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an vorgerichtlichen Auslagen zu zahlen.

Der Beklagte stellt den Antrag, das Versäumnisurteil der Kammer aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte behauptet, der Klägerin sei schon vor dem Besprechungstermin am 6. November 2008 und vor dem Notartermin am 5. März 2009 bewusst gewesen, dass Schenkungssteuer anfallen könne, und zwar aus den Vorgängen nach der vorangegangenen Schenkung des Objektes durch die Klägerin und … an ….

Am 6. November 2008 habe der Beklagten einen Aktenvermerk zu der Vorbesprechung (Anlage B 3: Blatt 11 Anlagenband Beklagtenanlagen) gefertigt. Dieser Aktenvermerk habe folgende Passage enthalte:

„Steuerrechtl. Angel werden Parteien, selbst prüfen“.

Entscheidungsgründe

I.

Das Versäumnisurteil der Kammer ist nach § 343 Satz 1 ZPO aufrechtzuerhalten, da die Entscheidung, welche auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2016 zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil getroffenen Sachentscheidung übereinstimmt.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere nicht aus § 19 Absatz 1 Satz 1 BNotO.

1. Allerdings war der Beklagte als Urkundsnotar aus § 8 Absatz 1 Satz 6, Absatz 4 ErbStDV in der hier relevanten Fassung vom 21. August 2002 verpflichtet, die Klägerin und … als Vertragsparteien der in Aussicht genommenen Schenkung vor der notariellen Beurkundung des Schenkungsvertrages am 5. März 2009 auf die mögliche Steuerpflicht der Klägerin hinzuweisen. Eine Verletzung dieser Dienstpflicht ist auch grundsätzlich geeignet, einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 19 Absatz 1 Satz 1 BNotO auszulösen (vgl. etwa in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung OLG Frankfurt, Urteil vom 29. Mai 2015, 4 U 202/14, Rn. 11).

2. Soweit ein solcher Schadensersatzanspruch nur in Betracht kommt, falls tatsächlich eine Belehrung nicht erfolgt ist, trägt die Klägerin die Beweislast dafür, dass sie nicht zutreffend belehrt worden ist. Soweit den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast dazu traf, darzulegen, wie er belehrt hat, ändert dies schon nichts an der primären Darlegungslast der Klägerin, erst recht nicht der Beweislast.

Im Ergebnis kommt es hierauf aus den Ziffer 3 dargestellten Gründen nicht an, auch nicht darauf, ob die Ausführungen unter § 13 Nr. 1 und Nr. 2 des notariellen Vertrages schon der Hinweispflicht genügten.

3. Selbst wenn die Kammer ohne Beweisaufnahme zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass der Notar unter anderem die Klägerin nicht auf die Möglichkeit des Anfalles von Schenkungssteuer hingewiesen hat, zusätzlich, dass der Klägerin diese Möglichkeit am 5. März 2009 nicht schon aus dem weniger als vier Jahre zurückliegenden Übertragung des Grundstückes von der Klägerin auf … bekannt war, und außerdem noch weiter, dass bei Kenntnis der Möglichkeit einer Schenkungssteuerpflicht der Vertrag vom 5. März 2009 nicht abgeschlossen worden wäre, scheidet ein Anspruch auf Schadensersatz aus, und zwar deshalb, weil es keinen Schaden gibt.

a) Das Institut der Schenkungssteuer ist als Bereicherungssteuer ausgestaltet; Bemessungsgrundlage ist die Bereicherung, welche der Bedachte durch die freigiebige Zuwendung erhält (vgl. etwa FG Münster, Urteil vom 17. August 2000, 3 K 4284/97, Rn. 83). Als Schenkungssteuer auf eine Schenkung unter Lebenden nach § 7 ErbStG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nr. 2 ErbStG fällt immer nur ein den Umfang dieser Bereicherung unterschreitender Betrag an. Soweit zur Höhe § 12 Absatz 3 ErbStG auf die §§ 19 ff. BewG verweist, werden durch die dort vorgesehenen Regelungen die Steuerpflichtigen sogar begünstigt insoweit, als diese Regelungen allenfalls zu niedrigeren als den realistischen Werten führen.

Eine Steuerlast, welche den Wert der Schenkung überschreitet, würde dem aus Art. 14 GG abzuleitenden Verbot einer konfiskatorischen Besteuerung widersprechen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sogar schon eine die Hälfte des realistischen Wertes der Zuwendung übersteigende Besteuerung verfassungswidrig wäre, wie dies das Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden hat (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1995, 2 BvR 37/91, Rn. 52; die Entscheidung betraf gerade die Erbschafts- und Schenkungssteuer; zur Obergrenze jeder zulässigen Besteuerung sogar in der Nähe einer hälftigen Teilung vergl. auch Wagner, in: Blümich, EStG, 133. Aufl., § 32a Rn. 35). Jedenfalls das Verbot einer konfiskatorischen Besteuerung, welche eine Übertragung für den Empfänger wirtschaftlich sinnlos macht, ordnet das Bundesverfassungsgericht auch in seiner neueren Rechtsprechung als verfassungswidrig ein (BVerfG, Beschluss vom 7. April 2015, 1 BvR 1432/10, Rn. 8; betraf ebenfalls gerade die Erbschafts- und Schenkungssteuer).

Mit Blick darauf muss die Kammer nicht selbst prüfen, welchen wirtschaftlichen Wert die Zuwendung der … an die Klägerin hat und welche Schenkungssteuer hierauf zutreffend anfällt. Es ist davon auszugehen, dass es dem Finanzgericht in dem dort laufenden Verfahren gelingen wird, zumindest eine Schenkungssteuer festzustellen, welche nicht in dem (krassen und dann ganz offensichtlich einfachgesetzlich wie grundrechtlich rechtswidrigen) Sinne konfiskatorisch ist, dass sie den Umfang der Zuwendung an die Klägerin überschreitet.

Anderes hätte allenfalls dann gelten können, wenn eine bestimmte Steuerhöhe bestandskräftig festgesetzt wäre und damit selbst dann, wenn sie die Höhe der Zuwendung übersteigen würde, feststehen würde. Dies ist hier indes mit Blick auf das laufende Finanzgerichtsverfahren nicht der Fall. Für das hiesige Verfahren wird zu unterstellen sein, dass das Finanzgericht jedenfalls eine offensichtlich einfachgesetzlich wie verfassungsrechtlich rechtswidrige Besteuerung in Höhe von mehr als dem Wert der Zuwendung vermeiden wird.

Dann ist der Klägerin durch den Abschluss des notariellen Vertrages jedenfalls kein Schaden entstanden, denn ohne dessen Abschluss hätte die Klägerin eben auch den wirtschaftlichen Vorteil der Zuwendung nicht erlangt.

b) Zu keinem anderen Ergebnis führt, soweit die obergerichtliche Rechtsprechung bei unterbliebener notarieller Belehrung über den möglichen Anfall von Schenkungssteuer in besonderen Ausnahmekonstellationen einen dadurch verursachten Schaden angenommen hat.

aa. Soweit das Oberlandesgericht Oldenburg einmal einen Schaden des Beschenkten durch die Schenkungssteuer angenommen hat, beruhte dies auch nicht darauf, dass die Höhe der Schenkungssteuern den Vorteil überstiegen hätten, sondern darauf, dass bei einem entsprechenden Hinweis statt der direkten Schenkung eine sogenannte Kettenschenkung möglich gewesen wäre, welche die Schenkungssteuer ganz vermieden hätte (Urteil vom 12. Juni 2009, 6 U 58/09, Rn. 25). Dergleichen kommt hier nicht in Betracht.

bb. Auch das Oberlandesgericht Hamm hat einmal einen Schaden im Zusammenhang mit dem Anfall von Schenkungssteuer angenommen, aber wiederum in einer Konstellation, die hier nicht vorliegt Hier ging es nämlich um den Abschluss eines Aufhebungsvertrages, der als schenkungssteuerpflichtige Rückschenkung gewertet wurde (OLG Hamm, Urteil vom 14. Oktober 2003, 28 U 82/03, Rn. 3). Der Schaden liegt hier darin, dass dann, wenn von vornherein die dann wieder rückgängig gemachte Übertragung unterblieben wäre, ebenfalls ohne Veränderung der abschließenden Zuweisung des übertragenen Gegenstandes erst gar keine Schenkungssteuer entstanden wäre. Es geht hier nicht etwa darum, dass bei jeder Rückschenkung für den Beschenkten ein Schaden entstehen würde.

cc. Soweit das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht auch einmal einen Schaden nach unterbliebener Beratung über den möglichen Anfall von Schenkungssteuer bei einer Grundstücksübereignung angenommen hat, betraf dies wiederum eine hier nicht vorliegende besondere Konstellation: Es ging um den Anfall von Schenkungssteuer zu Lasten einer Schwiegermutter, die im Zusammenhang der Auflösung der Ehe ihres Sohnes sich auf eine schrittweise Übertragung eines Grundstückes von der bisherigen Schwiegertochter auf sie selbst und anschließend weiter auf ihren Sohn eingelassen hatte, um das Grundstück zwischenzeitlich dem Zugriff von Gläubigern ihres Sohnes zu entziehen (Urteil vom 6. Mai 2004, 11 U 103/02, Rn. 1 f., 29 f.). In dieser Konstellation steht dem Anfall von Schenkungssteuer zu Lasten der (klagenden) Schwiegermutter ausnahmsweise nicht der Vorteil des Wertes des Grundstückes entgegen, denn dieses hat sie ja gerade nicht behalten.

III.

1. Die Entscheidung über die weiteren Kosten folgt aus § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO.

2. Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätze 2 und 3 ZPO.

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