Übersicht
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Schenkungsvereinbarungen im französischen Recht: Fallanalyse und Pflichten
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Welche rechtlichen Folgen hat eine französische Schenkung auf den Todesfall für die Erbschaftsabwicklung in Deutschland?
- Wie wird bestimmt, welches Gericht für einen grenzüberschreitenden Erbfall zuständig ist?
- Welche Bedeutung hat das anwendbare Erbrecht für die Verteilung des Nachlasses bei grenzüberschreitenden Erbfällen?
- Wie können Erblasser eine Rechtswahl für ihr Erbrecht treffen und welche Folgen hat dies?
- Welche Rolle spielen Pflichtteils- und Noterbrechte bei grenzüberschreitenden Erbfällen?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Das Urteil beschäftigt sich mit der Erbschaftsregelung nach dem Tod eines französischen Staatsangehörigen, der in Deutschland lebte und dort eine Immobilie verkauft sowie Vermögen angelegt hatte.
- Es wird die komplexe rechtliche Situation der Witwe und der Töchter des Verstorbenen angesprochen, die sich unklar über die anzuwendende Rechtsordnung sind.
- Die Schwierigkeiten ergeben sich aus der internationalen Dimension des Falls sowie der unklaren rechtlichen Einstufung der Schenkungsverträge und deren Beziehung zur Erbfolge.
- Das Gericht hebt die vorherige Entscheidung des Amtsgerichts auf und verweist die Angelegenheit zur weiteren Prüfung zurück.
- Die Entscheidung basiert auf der Unklarheit bezüglich der Rechtswahl und der Bindung an das französische Recht, die für die Ehe und die Schenkungen relevant sind.
- Das Gericht sieht die Notwendigkeit, die Anwendbarkeit des französischen Erbrechts im Kontext der Schenkungsverträge klarzustellen.
- Durch die Rückverweisung wird sichergestellt, dass alle relevanten Aspekte und Ansprüche der Beteiligten vollständig berücksichtigt werden.
- Das Urteil hat Auswirkungen auf die zukünftige Erbschaftsabwicklung in ähnlichen internationalen Fällen innerhalb der EU.
- Hinterbliebene können aus diesem Fall ableiten, dass bei grenzüberschreitenden Erbfällen eine sorgfältige rechtliche Prüfung der Rechtsordnung erforderlich ist.
- Die Entscheidung verdeutlicht, wie wichtig eine sorgfältige Planung der Erbschaft und rechtlicher Dokumente im internationalen Kontext ist.
Schenkungsvereinbarungen im französischen Recht: Fallanalyse und Pflichten
Die Schenkungsvereinbarung ist ein zentrales Element des französischen Erb- und Schenkungsrechts. Besonders hervorzuheben ist die Regelung „entre vifs“, die sich auf lebzeitige Schenkungen bezieht. Durch eine solche Vereinbarung können Vermögenswerte, einschließlich Immobilien, bereits zu Lebzeiten übertragen werden, wodurch eine direkte Erbfolge beeinflusst wird. Diese Form der Schenkung unterliegt spezifischen rechtlichen Rahmenbedingungen, die eine notarielle Beurkundung erfordern und klare Schenkungsmodalitäten festlegen.
Schenkungen sind nicht nur eine Möglichkeit der Vermögensübertragung, sondern auch eine strategische Entscheidung, die steuerliche Aspekte einbezieht, wie die Schenkungssteuer und die geltenden Freigrenzen. Zudem kann die rechtliche Gestaltung einer Schenkungsvereinbarung, im Vergleich zu einem Testament oder Erbvertrag, erheblichen Einfluss auf die Pflichtteilsansprüche der Erben haben. Insbesondere bei familieninternen Schenkungen ist es wichtig, rechtliche Vorgaben zu beachten, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden und einen gültigen Schenkungsnachweis zu sichern.
Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall beleuchtet, der die vielseitigen Implikationen einer Schenkungsvereinbarung nach französischem Recht verdeutlicht.
Der Fall vor Gericht
Streit um Erbschein für deutsch-französischen Nachlass
In einem komplexen Erbfall mit deutsch-französischem Bezug hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein die Entscheidung des Amtsgerichts Lübeck aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Im Zentrum stand die Frage, welches Gericht für die Erteilung eines Erbscheins zuständig ist.
Hintergrund des Erbfalls
Der verstorbene Franzose hatte mit seiner deutschen Ehefrau zuletzt in Schleswig-Holstein gelebt. Zuvor hatten die Eheleute 1994 in Frankreich einen notariellen Schenkungsvertrag auf den Todesfall geschlossen. Dieser sah vor, dass die Ehefrau das Vermögen des Mannes erben sollte, vorbehaltlich der Rechte seiner zwei Töchter aus erster Ehe.
Streit um Zuständigkeit und anwendbares Recht
Das Amtsgericht Lübeck hatte sich für unzuständig erklärt und den Antrag der Witwe auf Erteilung eines Erbscheins als unzulässig abgewiesen. Es ging davon aus, dass französisches Recht anzuwenden sei und französische Gerichte besser entscheiden könnten.
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein kam zu einem anderen Ergebnis. Es sah die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte als gegeben an, da der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Zwar sei aufgrund des Schenkungsvertrags französisches Erbrecht anzuwenden, dies ändere aber nichts an der Zuständigkeit deutscher Gerichte.
Erbfolge nach französischem Recht
Das Oberlandesgericht stellte klar, dass nach französischem Recht die Witwe und die beiden Töchter als Miterben zu je einem Drittel anzusehen sind. Dies ergebe sich aus dem Schenkungsvertrag, der den Töchtern ausdrücklich eine Beteiligung am Nachlass entsprechend ihrer Pflichtteilsquote vorbehalten habe.
Weitere Verfahrensschritte
Das Amtsgericht Lübeck muss nun erneut über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins entscheiden. Dabei ist zu beachten, dass die Witwe während des Beschwerdeverfahrens verstorben ist. Ihre Erben haben sich bislang nicht zum Verfahren geäußert.
Die Schlüsselerkenntnisse
Die Entscheidung verdeutlicht die Trennung zwischen internationaler Zuständigkeit und anwendbarem Erbrecht nach der EU-Erbrechtsverordnung. Deutsche Gerichte sind für Erbfälle zuständig, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, selbst wenn ausländisches Erbrecht anzuwenden ist. Ein französischer Schenkungsvertrag auf den Todesfall wird als Verfügung von Todes wegen und konkludente Rechtswahl für französisches Erbrecht gewertet, ändert aber nichts an der Zuständigkeit deutscher Gerichte.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie als Hinterbliebene mit einem grenzüberschreitenden Erbfall konfrontiert sind, bringt dieses Urteil wichtige Klarheit: Für die Zuständigkeit ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers entscheidend, nicht sein Vermögensstandort oder seine Staatsangehörigkeit. Auch wenn der Erblasser ausländisches Recht gewählt hat, bleibt das deutsche Gericht zuständig, wenn er zuletzt in Deutschland lebte. Beachten Sie, dass eine französische Schenkung auf den Todesfall als Erbvertrag gelten und eine Rechtswahl beinhalten kann. Dies kann die Erbfolge beeinflussen, ändert aber nichts an der gerichtlichen Zuständigkeit. Für Sie bedeutet das: Wenden Sie sich bei einem internationalen Erbfall zunächst an das deutsche Nachlassgericht am letzten Wohnort des Erblassers, auch wenn Vermögen im Ausland liegt.
FAQ – Häufige Fragen
Sie möchten ein Geschenk machen oder haben eine Schenkung erhalten? Das Schenkungrecht in Frankreich kann komplex sein. Mit unseren FAQs finden Sie schnell und einfach Antworten auf Ihre Fragen rund um das Thema Schenkung.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Welche rechtlichen Folgen hat eine französische Schenkung auf den Todesfall für die Erbschaftsabwicklung in Deutschland?
- Wie wird bestimmt, welches Gericht für einen grenzüberschreitenden Erbfall zuständig ist?
- Welche Bedeutung hat das anwendbare Erbrecht für die Verteilung des Nachlasses bei grenzüberschreitenden Erbfällen?
- Wie können Erblasser eine Rechtswahl für ihr Erbrecht treffen und welche Folgen hat dies?
- Welche Rolle spielen Pflichtteils- und Noterbrechte bei grenzüberschreitenden Erbfällen?
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie spezielle Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Welche rechtlichen Folgen hat eine französische Schenkung auf den Todesfall für die Erbschaftsabwicklung in Deutschland?
Eine französische Schenkung auf den Todesfall (donation-partage) kann erhebliche Auswirkungen auf die Erbschaftsabwicklung in Deutschland haben. Grundsätzlich wird eine solche Schenkung nach französischem Recht als unwiderruflich angesehen und kann die Verteilung des Nachlasses in Deutschland beeinflussen.
Rechtliche Einordnung in Deutschland
In Deutschland wird eine französische Schenkung auf den Todesfall meist als Erbvertrag interpretiert. Dies kann zu Konflikten mit dem deutschen Erbrecht führen, da Erbverträge in Deutschland anderen Regeln unterliegen als in Frankreich.
Auswirkungen auf die Pflichtteilsansprüche
Wenn Sie eine französische Schenkung auf den Todesfall vornehmen, kann dies die Pflichtteilsansprüche nach deutschem Recht beeinflussen. In Deutschland werden Schenkungen der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt. Eine französische donation-partage könnte somit die Höhe der Pflichtteilsansprüche verändern.
Anwendbares Recht
Seit 2015 gilt die EU-Erbrechtsverordnung. Demnach ist für die Erbfolge das Recht des Staates maßgeblich, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Wenn Sie also in Deutschland leben, aber eine französische Schenkung auf den Todesfall vorgenommen haben, kann dies zu komplexen rechtlichen Situationen führen.
Steuerliche Aspekte
Die steuerliche Behandlung einer französischen Schenkung auf den Todesfall kann in Deutschland anders ausfallen als in Frankreich. Es ist möglich, dass Sie in beiden Ländern steuerpflichtig werden. Das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen sieht zwar Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vor, dennoch kann die steuerliche Situation komplex sein.
Anerkennung in Deutschland
Grundsätzlich erkennen deutsche Gerichte ausländische Rechtsgeschäfte an. Allerdings kann die genaue Auslegung und Umsetzung einer französischen Schenkung auf den Todesfall im deutschen Rechtssystem zu Schwierigkeiten führen, insbesondere wenn sie mit deutschen Rechtsprinzipien kollidiert.
Wie wird bestimmt, welches Gericht für einen grenzüberschreitenden Erbfall zuständig ist?
Die Zuständigkeit für grenzüberschreitende Erbfälle innerhalb der EU wird durch die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) geregelt. Der wichtigste Faktor zur Bestimmung des zuständigen Gerichts ist der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes.
Grundregel: Gewöhnlicher Aufenthalt
Gemäß Artikel 4 der EuErbVO sind die Gerichte des EU-Mitgliedstaats zuständig, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Wenn Sie beispielsweise als deutscher Staatsangehöriger Ihren Lebensmittelpunkt nach Frankreich verlegt haben und dort versterben, wären grundsätzlich die französischen Gerichte für Ihren Erbfall zuständig.
Ausnahmen und Sonderfälle
Es gibt jedoch einige Ausnahmen von dieser Grundregel:
- Rechtswahl: Wenn der Erblasser in seinem Testament das Recht seines Heimatstaates gewählt hat, können die Erben unter bestimmten Voraussetzungen vereinbaren, dass die Gerichte dieses Staates zuständig sein sollen.
- Engere Verbindung: In Ausnahmefällen kann ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig sein, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu diesem Staat hatte.
- Notzuständigkeit: Wenn kein EU-Mitgliedstaat nach den normalen Regeln zuständig wäre, kann unter Umständen eine Notzuständigkeit begründet werden, etwa wenn der Erblasser Vermögen in einem EU-Staat hinterlässt.
Bedeutung für Sie
Wenn Sie Vermögen in mehreren EU-Ländern besitzen oder planen, Ihren Lebensabend im Ausland zu verbringen, sollten Sie die Auswirkungen auf die gerichtliche Zuständigkeit bedenken. Der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt nicht nur das zuständige Gericht, sondern in der Regel auch das anwendbare Erbrecht. Dies kann erhebliche Konsequenzen für die Verteilung Ihres Nachlasses haben.
Beachten Sie, dass die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts nicht immer eindeutig ist. Es kommt auf die Gesamtheit der Lebensumstände an, nicht nur auf die Dauer des Aufenthalts. Wenn Sie regelmäßig zwischen zwei Ländern pendeln, könnte die Feststellung Ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Einzelfall schwierig sein.
Die EuErbVO zielt darauf ab, Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten verschiedener EU-Staaten zu vermeiden und eine einheitliche Nachlassabwicklung zu ermöglichen. Für Sie bedeutet dies mehr Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Erbfällen innerhalb der EU.
Welche Bedeutung hat das anwendbare Erbrecht für die Verteilung des Nachlasses bei grenzüberschreitenden Erbfällen?
Das anwendbare Erbrecht hat eine entscheidende Bedeutung für die Verteilung des Nachlasses bei grenzüberschreitenden Erbfällen. Es bestimmt, wer erbberechtigt ist, in welchem Umfang geerbt wird und welche Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen.
Bestimmung des anwendbaren Erbrechts
Seit dem 17. August 2015 gilt in der EU (außer Dänemark, Irland und Großbritannien) die EU-Erbrechtsverordnung. Diese sieht vor, dass grundsätzlich das Recht des Staates Anwendung findet, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Wenn Sie also als deutscher Staatsangehöriger Ihren Lebensmittelpunkt nach Frankreich verlegt haben, würde französisches Erbrecht gelten.
Sie können jedoch durch eine Rechtswahl in Ihrem Testament bestimmen, dass stattdessen das Recht Ihres Heimatlandes angewendet werden soll. Als deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich könnten Sie also deutsches Erbrecht wählen.
Auswirkungen auf die Nachlassverteilung
Die Wahl des anwendbaren Erbrechts kann erhebliche Auswirkungen auf die Verteilung Ihres Nachlasses haben:
- Gesetzliche Erbfolge: In Deutschland erben Ehepartner neben Kindern zu 1/4, in Frankreich haben sie ein Wahlrecht zwischen Nießbrauch am gesamten Nachlass oder 1/4 zu Eigentum.
- Pflichtteilsrechte: Nach deutschem Recht haben Abkömmlinge, Eltern und Ehepartner einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Im französischen Recht gibt es die „réserve héréditaire“, die nur Abkömmlingen und unter Umständen dem Ehegatten zusteht, aber höher ausfallen kann.
- Testierfreiheit: In Deutschland können Sie grundsätzlich frei über Ihren Nachlass verfügen, solange Sie die Pflichtteilsrechte beachten. Das französische Recht kennt dagegen strengere Beschränkungen durch die „réserve héréditaire“.
- Schenkungen zu Lebzeiten: Wenn Sie eine Schenkungsvereinbarung nach französischem Recht „entre vifs“ abgeschlossen haben, wird diese anders behandelt als ein deutscher Erbvertrag. Die Wahl des Erbrechts kann Auswirkungen auf die Wirksamkeit und Auslegung solcher Vereinbarungen haben.
Praktische Bedeutung
Stellen Sie sich vor, Sie besitzen als deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich Immobilien in beiden Ländern. Ohne Rechtswahl würde französisches Erbrecht gelten. Dies könnte dazu führen, dass Ihre Kinder einen größeren Pflichtteil erhalten, als Sie vielleicht vorgesehen haben. Durch eine Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts könnten Sie Ihre Testierfreiheit erweitern.
Die Wahl des anwendbaren Erbrechts ermöglicht Ihnen, Ihre Nachlassplanung an Ihre persönlichen Wünsche und familiären Verhältnisse anzupassen. Bedenken Sie dabei, dass die erbrechtlichen Regelungen Auswirkungen auf alle Ihre Vermögenswerte haben, unabhängig davon, in welchem Land sie sich befinden.
Wie können Erblasser eine Rechtswahl für ihr Erbrecht treffen und welche Folgen hat dies?
Nach der EU-Erbrechtsverordnung können Erblasser eine Rechtswahl für ihr Erbrecht treffen, indem sie das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Diese Wahl muss ausdrücklich in einer Erklärung erfolgen, die den Formvorschriften für eine Verfügung von Todes wegen entspricht.
Voraussetzungen für eine wirksame Rechtswahl
Um eine wirksame Rechtswahl zu treffen, müssen Sie folgende Punkte beachten:
- Die Rechtswahl muss eindeutig und klar formuliert sein.
- Sie können nur das Recht eines Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen.
- Bei mehreren Staatsangehörigkeiten können Sie frei zwischen diesen wählen.
- Die Rechtswahl muss zum Zeitpunkt der Wahl oder zum Zeitpunkt des Todes gültig sein.
Folgen der Rechtswahl
Wenn Sie eine Rechtswahl treffen, hat dies weitreichende Konsequenzen:
- Das gewählte Recht regelt Ihren gesamten Nachlass, unabhängig von der Belegenheit der Vermögenswerte.
- Es bestimmt unter anderem die Erbfolge, Pflichtteilsrechte und die Zulässigkeit von Erbverträgen.
- Die Rechtswahl kann ungewollte Rechtslagen vermeiden, die zu nachteiligen Ergebnissen für Ihre Erben führen könnten.
Beachten Sie: Die Rechtswahl hat keinen Einfluss auf das Steuerrecht. Die Erbschaftssteuer richtet sich weiterhin nach den nationalen Steuergesetzen.
Formelle Anforderungen
Um Ihre Rechtswahl wirksam zu gestalten, sollten Sie folgende Punkte berücksichtigen:
- Die Rechtswahl kann in einem Testament oder einer separaten Erklärung erfolgen.
- Es empfiehlt sich, die Rechtswahl schriftlich festzuhalten und dabei die Formvorschriften des gewählten Rechts zu beachten.
- Wenn Sie in Frankreich leben und eine Schenkungsvereinbarung „entre vifs“ nach französischem Recht abgeschlossen haben, sollten Sie prüfen, ob diese mit Ihrer Rechtswahl vereinbar ist.
Durch eine sorgfältig getroffene Rechtswahl können Sie die Nachlassplanung aktiv gestalten und sicherstellen, dass Ihr letzter Wille nach den Ihnen vertrauten Rechtsvorschriften umgesetzt wird.
Welche Rolle spielen Pflichtteils- und Noterbrechte bei grenzüberschreitenden Erbfällen?
Pflichtteils- und Noterbrechte spielen bei grenzüberschreitenden Erbfällen eine entscheidende Rolle, da sie die Testierfreiheit des Erblassers einschränken und die Rechte naher Angehöriger sichern. In verschiedenen Ländern existieren unterschiedliche Konzepte, die zu Konflikten führen können.
Unterschiedliche Konzepte in verschiedenen Rechtssystemen
In Deutschland gibt es das Pflichtteilsrecht, das Kindern, Ehegatten und Eltern des Erblassers einen Mindestanteil am Nachlass in Form eines Geldanspruchs garantiert. Wenn Sie beispielsweise in Deutschland leben und Ihr Kind enterben möchten, hat dieses trotzdem Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil.
In Frankreich hingegen existiert das Noterbrecht, das den berechtigten Personen eine direkte Beteiligung am Nachlass als Miterben zusichert. Stellen Sie sich vor, Sie besitzen eine Ferienwohnung in Frankreich – hier könnten Ihre Kinder als Noterben automatisch Miteigentümer werden, selbst wenn Sie dies nicht wünschen.
Auswirkungen auf die Nachlassverteilung
Die unterschiedlichen Systeme können zu komplexen Situationen führen. Wenn Sie als Deutscher mit Wohnsitz in Frankreich versterben, könnte französisches Erbrecht Anwendung finden. Ihre Kinder wären dann möglicherweise Noterben nach französischem Recht, was ihre Stellung im Vergleich zum deutschen Pflichtteilsrecht stärkt.
Konflikte zwischen Rechtssystemen
Bei grenzüberschreitenden Erbfällen kann es zu Kollisionen zwischen verschiedenen Rechtsordnungen kommen. Die EU-Erbrechtsverordnung regelt seit 2015, dass grundsätzlich das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers gilt. Sie können jedoch durch eine Rechtswahl in Ihrem Testament bestimmen, dass das Recht Ihres Heimatlandes Anwendung finden soll.
Bedeutung für die Nachlassplanung
Für Ihre Nachlassplanung bedeutet dies: Wenn Sie Vermögen in verschiedenen Ländern besitzen oder einen Umzug ins Ausland planen, sollten Sie die unterschiedlichen Pflichtteils- und Noterbrechte berücksichtigen. Die Wahl des anwendbaren Rechts kann erhebliche Auswirkungen auf die Verteilung Ihres Nachlasses haben.
Beachten Sie auch, dass in manchen Ländern wie den Niederlanden das Pflichtteilsrecht reformiert wurde. Dort sind beispielsweise nur noch Kinder pflichtteilsberechtigt, nicht mehr Eltern oder Ehegatten.
Schenkungen und Erbverträge
Bei grenzüberschreitenden Erbfällen spielen auch Schenkungen und Erbverträge eine wichtige Rolle. In Frankreich gibt es beispielsweise die Möglichkeit einer Schenkungsvereinbarung „entre vifs“ (unter Lebenden), die ähnlich wie ein Erbvertrag wirken kann. Solche Vereinbarungen können die Pflichtteils- und Noterbrechte beeinflussen und sind bei der Nachlassplanung zu berücksichtigen.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Erbengemeinschaft: Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen gemeinsam das Erbe eines Verstorbenen antreten. Das heißt, alle Erben sind Miteigentümer des gesamten Nachlasses. In dieser Gemeinschaft können sie nur zusammen über die Vermögensgegenstände entscheiden. Wenn beispielsweise eine Immobilie vererbt wird, können die Erben diese nur zusammen verkaufen oder vermieten. Eine Auflösung der Erbengemeinschaft kann durch Teilung des Erbes oder Verkauf und Verteilung des Erlöses erfolgen.
- Schenkungsvertrag: Ein Schenkungsvertrag ist eine Vereinbarung, bei der eine Person einer anderen Person etwas unentgeltlich überlässt. Beispielsweise könnte jemand ein Haus oder Geld an eine andere Person verschenken. Diese Schenkung kann schon zu Lebzeiten (sogenannte „lebzeitige Schenkung“) oder mit Wirkung nach dem Tod des Schenkers erfolgen. Solche Verträge können steuerliche Konsequenzen haben und unterliegen bestimmten rechtlichen Vorgaben, wie der notariellen Beurkundung.
- Notarielle Beurkundung: Die notarielle Beurkundung ist ein rechtlicher Vorgang, bei dem ein Notar ein Dokument oder eine Vereinbarung offiziell bestätigt und es somit rechtsgültig macht. Dies wird oft bei wichtigen Verträgen, wie Kaufverträgen für Immobilien oder Schenkungsverträgen, verlangt. Der Notar prüft dabei, ob alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind und alle Parteien die Vereinbarung verstanden haben und freiwillig zustimmen.
- Pflichtteilsanspruch: Der Pflichtteilsanspruch ist das gesetzliche Recht bestimmter naher Angehöriger, einen festgelegten Anteil am Nachlass zu erhalten, selbst wenn sie im Testament enterbt wurden. Kinder, Ehegatten und in manchen Fällen auch Eltern des Erblassers haben einen solchen Anspruch. Beispielsweise erhält ein Kind einen bestimmten Anteil des Erbvermögens, selbst wenn der Erblasser verfügt hat, dass alles an jemanden anderen geht.
- Internationale Zuständigkeit: Die internationale Zuständigkeit bestimmt, welches nationale Gericht für einen Fall zuständig ist, wenn es internationale Bezüge gibt. Bei grenzüberschreitenden Erbfällen ist oft entscheidend, wo der Verstorbene zuletzt gewohnt hat. Auch wenn das Erbrecht eines anderen Landes gilt, kann das Gericht des Landes, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zuständig sein. Dies wird durch die EU-Erbrechtsverordnung geregelt.
- Gewöhnlicher Aufenthalt: Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person ist der Ort, an dem sie sich dauerhaft oder für einen längeren Zeitraum niedergelassen hat und wo ihr Lebensmittelpunkt liegt. Es ist nicht dasselbe wie der Wohnsitz, da dieser auch eine formale Anmeldung erfordert. Der gewöhnliche Aufenthalt ist wichtig für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit in Erbfällen, da er darüber entscheidet, welches nationale Recht und Gericht anzuwenden ist.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- [Art. 21 EuErbVO]: Die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Erbsachen (EuErbVO) regelt die Rechtswahl im internationalen Erbrecht. Der Erbschaftsfall unterliegt demnach den Vorgaben der EuErbVO. Diese regelt die Bestimmung der Rechtsordnung, die auf eine Erbschaft anzuwenden ist, insbesondere dann, wenn der Erblasser oder die Erbmasse einen internationalen Bezug aufweisen.
- [Art. 22 EuErbVO]: Gemäß Art. 22 EuErbVO, der die Rechtswahl für den Erbschaftsfall regelt, kann der Erblasser in einem Testament oder in einer sonstigen letztwilligen Verfügung ausdrücklich die Rechtsordnung bestimmen, die auf seine Erbschaft anzuwenden ist. Dieser Artikel ist relevant, da der Erblasser im Fall der Schenkungsverträge, die als letztwillige Verfügungen zu werten sind, gegebenenfalls eine Rechtswahl zugunsten des französischen Rechts getroffen haben könnte.
- [Art. 25 EuErbVO]: Die EuErbVO enthält auch Bestimmungen zur Rechtswahl bei Schenkungen unter Lebenden mit Todesfallbedingung. Gemäß Art. 25 EuErbVO kann die Rechtswahl bei Schenkungen unter Lebenden mit Todesfallbedingung entweder ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Die Schenkungsverträge im vorliegenden Fall könnten demnach als konkludente Rechtswahl für das französische Recht interpretiert werden, da der Erblasser im Schenkungsvertrag die französische Rechtsordnung im Hinblick auf die Erbschaft berücksichtigt hat.
- [Art. 26 EuErbVO]: Dieser Artikel regelt das anzuwendende Recht bei Schenkungen unter Lebenden mit Todesfallbedingung im Fall der fehlenden Rechtswahl durch den Erblasser. In diesem Fall wird das Recht des Staates angewandt, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Diese Bestimmung ist relevant, da sie das anzuwendende Recht für die Schenkungsverträge im vorliegenden Fall definiert, falls keine ausdrückliche oder konkludente Rechtswahl getroffen wurde.
- [Art. 6 EuErbVO]: Gemäß Art. 6 EuErbVO bestimmt sich die internationale Zuständigkeit für Erbsachen nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Der Erblasser war französischer Staatsangehöriger. Die Beschwerdeführerin war Deutsche. In diesem Fall ist das deutsche Nachlassgericht zuständig. Dieser Artikel ist im vorliegenden Fall relevant, da er die Frage der Zuständigkeit des deutschen Nachlassgerichts für die Erbschaftsabwicklung klärt.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 3 Wx 6/23 – Beschluss vom 30.04.2024
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.