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Schenkungsversprechen Erblasser gegenüber Bevollmächtigtem – Bereicherungsansprüche Miterben

Erblasserin’s Wille: Schenkungsversprechen sorgt für Streit

Das Gericht urteilte, dass die beiden Beklagten jeweils 8.082,52 Euro aus dem Nachlass der Erblasserin an die Klägerin und den weiteren Miterben zurückzahlen müssen. Diese Zahlungspflicht basiert auf einer rechtsgrundlosen Bereicherung, da das Schenkungsversprechen der Erblasserin formell ungültig war und somit keinen rechtlichen Bestand hat. Die Klägerin erhält jedoch nicht den gesamten geforderten Betrag, da das Gericht keine missbräuchliche oder rechtswidrige Absicht der Beklagten feststellte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 128/22  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Beklagte verurteilt: Beide Beklagten müssen jeweils 8.082,52 Euro an die Erbengemeinschaft zahlen.
  2. Ungültiges Schenkungsversprechen: Das Schenkungsversprechen der Erblasserin war formell ungültig, da es nicht notariell beurkundet wurde.
  3. Kein Missbrauch der Vollmacht: Das Gericht sah keinen Missbrauch der Vollmacht durch die Beklagten.
  4. Keine gesamtschuldnerische Haftung: Es besteht keine gesamtschuldnerische Haftung zwischen den Beklagten.
  5. Kostenverteilung: Die Gerichts- und außergerichtlichen Kosten werden anteilig auf Klägerin und Beklagte verteilt.
  6. Rechtsgrundlose Bereicherung: Die Zahlung der Beklagten basiert auf rechtsgrundloser Bereicherung, nicht auf Schadensersatz.
  7. Keine vollständige Erfüllung der Klageforderung: Die Klägerin erhält nicht den gesamten geforderten Betrag.
  8. Vorläufige Vollstreckbarkeit: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, Sicherheitsleistung ist festgesetzt.

Erbrecht und Schenkungsversprechen: Komplexe Rechtsfragen im Fokus

Das Erbrecht ist ein facettenreiches und oft komplexes Rechtsgebiet, das nach dem Ableben einer Person zum Tragen kommt. Ein zentrales Thema hierbei sind Schenkungsversprechen des Erblassers, insbesondere in Bezug auf Bevollmächtigte. Solche Versprechen können zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen, insbesondere wenn Bereicherungsansprüche von Miterben geltend gemacht werden. Diese Konstellation wirft Fragen auf, die sowohl das Verständnis von Vollmachten als auch die Interpretation von letztwilligen Verfügungen betreffen. Zudem spielen der Erbschein und die Verwaltung des Nachlasses eine wichtige Rolle.

Die rechtliche Handhabung dieser Themen ist nicht nur für Juristen von Interesse, sondern auch für jeden, der sich mit den Facetten des Erbrechts auseinandersetzen möchte oder muss. Im nachfolgenden Text wird ein konkretes Urteil analysiert, das Licht auf die Behandlung solcher erbrechtlichen Streitigkeiten wirft. Es zeigt auf, wie Gerichte mit der Komplexität von Schenkungsversprechen, Vollmachten und Bereicherungsansprüchen umgehen und welche Schlüsselfaktoren dabei eine Rolle spielen. Lesen Sie weiter, um einen detaillierten Einblick in dieses spannende und wichtige Rechtsgebiet zu erhalten.

Schenkungsversprechen und Vollmacht: Ein Rechtsstreit entfaltet sich

Im Zentrum des Rechtsstreits stand ein Schenkungsversprechen, das eine Erblasserin ihren Bevollmächtigten und weiteren nahestehenden Personen gemacht hatte. Die Erblasserin, die im Mai 2019 verstarb, hinterließ ein Vermögen, bestehend aus Buchgeld und Forderungen, insgesamt im Wert von über 40.000 Euro. Vor ihrem Tod hatte sie zwei Personen, die in diesem Fall als Beklagte auftreten, umfassende Vollmachten erteilt. Diese Vollmachten sollten es den Bevollmächtigten ermöglichen, über ihr Vermögen nach ihrem Ableben zu verfügen.

Die Umsetzung des letzten Willens der Erblasserin

Nach dem Tod der Erblasserin nutzten die Bevollmächtigten ihre Vollmacht, um das Vermögen gemäß dem mutmaßlichen Willen der Verstorbenen aufzuteilen. Dabei wurde das Vermögen in fünf Teile geteilt, wobei jeder Teil einen Wert von 8.082,52 Euro hatte. Diese Aufteilung erfolgte auf Anweisung der Klägerin, die eine der Erbinnen war. Sie hatte vorgeschlagen, dass neben den ursprünglich von der Erblasserin bestimmten vier Personen (den beiden Beklagten, der Klägerin selbst und einer weiteren Zeugin) auch der in den USA lebende Bruder der Klägerin berücksichtigt werden sollte.

Rechtliche Komplexität: Vollmachten und fehlende Testamentierung

Die rechtliche Komplexität des Falles lag in der Natur der Vollmachten und der Tatsache, dass die Erblasserin kein formelles Testament hinterlassen hatte. Die Klägerin argumentierte, dass die Beklagten ihre Vollmachten missbraucht hätten, um sich am Nachlass zu bereichern. Sie behauptete, dass die Beklagten ohne Rücksicht auf die gesetzliche Erbfolge gehandelt hätten. Das Gericht musste daher prüfen, ob die Handlungen der Beklagten im Einklang mit dem mutmaßlichen Willen der Erblasserin und den rechtlichen Bestimmungen standen.

Urteilsfindung und rechtliche Bewertung

Das Gericht entschied, dass die Klage nur teilweise begründet war. Die Beklagten wurden jeweils zur Zahlung von 8.082,52 Euro verurteilt, was dem Betrag entsprach, um den sie sich durch die Aufteilung des Nachlasses bereichert hatten. Das Gericht fand keine hinreichenden Beweise für einen vorsätzlichen Missbrauch der Vollmacht oder eine rechtswidrige Bereicherungsabsicht seitens der Beklagten.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was versteht man unter einem Schenkungsversprechen und welche rechtlichen Bedingungen müssen erfüllt sein?

Ein Schenkungsversprechen ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den der Schenker einem anderen eine unentgeltliche Leistung verspricht. Es handelt sich dabei um eine zukünftige Schenkungsleistung, im Gegensatz zur Handschenkung, die sofort erfolgt.

Die rechtlichen Grundlagen des Schenkungsversprechens sind im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Gemäß § 518 Abs. 1 BGB muss ein Schenkungsversprechen notariell beurkundet werden. Diese notarielle Beurkundung dient nicht nur der Verhütung vor übereilten Schenkungsversprechen, sondern auch der Klarstellung, dass tatsächlich ein ernstgemeintes Versprechen vorliegt. Darüber hinaus dient diese Schriftform der Vermeidung von Streitigkeiten über angebliche Schenkungen Verstorbener.

Ein Formmangel, wie das Fehlen einer notariellen Beurkundung, kann jedoch durch den Vollzug des Rechtsgeschäfts geheilt werden. Das bedeutet, wenn der Schenker die versprochene Leistung freiwillig erfüllt, ist das Schenkungsversprechen trotzdem gültig. In diesem Fall spricht man von einer Handschenkung.

Es sollte beachtet werden, dass eine Schenkung auch durch konkludentes Verhalten erfolgen kann, beispielsweise durch die Übergabe des geschenkten Gegenstands. Dennoch ist es ratsam, die Schenkung schriftlich festzuhalten, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen.

In welchen Fällen können Miterben Bereicherungsansprüche geltend machen?

Miterben können Bereicherungsansprüche geltend machen, wenn sie beispielsweise Ausgleichspflichten von Geschwistern bei der Auseinandersetzung des Nachlasses übersehen haben und der Nachlass bereits vollständig verteilt ist. In solchen Fällen können sie gegebenenfalls Bereicherungsansprüche gegenüber denjenigen geltend machen, die ungerechtfertigt mehr aus dem Nachlass erhalten haben.

Ein weiteres Beispiel für Bereicherungsansprüche von Miterben ist der Anspruch nach § 2287 BGB, der nicht zum Nachlass gehört. Dieser Anspruch dient dazu, Beeinträchtigungen des Vertragserben auszugleichen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Geltendmachung von Bereicherungsansprüchen im Erbrecht von verschiedenen Faktoren abhängt und die jeweiligen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen. Daher ist es ratsam, bei Fragen zu Bereicherungsansprüchen im Erbrecht einen Rechtsanwalt oder Notar zu konsultieren.


Das vorliegende Urteil

LG Wuppertal – Az.: 2 O 128/22 – Urteil vom 06.03.2023

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin und R. als Erbengemeinschaft nach S., geboren am 13.07.1922 in A., verstorben am 28.05.2019 in O., einen Betrag von 8.082,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2022 zur gesamten Hand zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin und R. als Erbengemeinschaft nach S., geboren am 13.07.1922 in A., verstorben am 28.05.2019 in O., einen Betrag von 8.082,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2022 zur gesamten Hand zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 67% und die Beklagten zu 1) und 2) zu 33% nach Kopfteilen (jeweils 16,5%).

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1) zu 1/3.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 2) zu 1/3.

Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich als Miterbin der Erblasserin zu ½ gegen Verfügungen über deren Vermögen nach deren Tod durch die von der Erblasserin zu Lebzeiten umfassend bevollmächtigte Beklagte zu 2) an sich, die Beklagte zu 1) und die Zeugin X..

S. (im Folgenden: „Erblasserin“) und die Beklagten waren freundschaftlich verbunden. Nachdem sich die beiden Beklagten bereits um die 2015 verstorbene Schwester der Erblasserin in ihren letzten Lebensjahren gekümmert hatten, fasste die Erblasserin spätestens im Jahr 2017 den Entschluss, dass ihr lediglich aus Buchgeld bestehendes Gesamtvermögen nach ihrem Tod zu gleichen Teilen unter den beiden Beklagten, der Klägerin und der Zeugin X. aufgeteilt werden solle. Am 13.10.2017 teilte die Erblasserin den so gefassten Willen der Klägerin, der Zeugin X. sowie ihrem ebenfalls anwesenden Sohn, Y., anlässlich eines Besuchs bei ihr zu Hause mündlich mit.

Spätestens gegen Ende des Jahres 2017 eröffnete die Erblasserin den beiden Beklagten und der Klägerin, dass sie beabsichtige, allen drei Personen zur Vermeidung einer Betreuung und für den Fall, dass sie nicht mehr in der Lage sei, ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln oder medizinische Entscheidungen für sich selbst zu treffen, eine über ihren Tod hinaus wirkende Generalvollmacht zu erteilen und ihnen im Rahmen einer Patientenverfügung die Entscheidungsbefugnis für medizinische Entscheidungen von besonderer Tragweite einzuräumen. Die Klägerin lehnte die Erteilung einer solchen Vollmacht ab.

Durch notarielle Generalvollmacht vom 11.01.2018 (UR-Nr. 22/2018) des Notars Dr. V aus O. erteilte die Erblasserin zum Zwecke der Vermeidung der Bestellung eines Betreuers (Bl. 10f.) den beiden Beklagten eine jeweils zur Einzelvertretung berechtigende, unbeschränkte und über ihren Tod hinaus wirkende Generalvollmacht (Bl. 9f.) unter jeweiliger Befreiung von der Beschränkung, mit sich selbst im Namen der Vertretenen Rechtsgeschäfte abzuschließen, und der Berechtigung, auch nach dem Tod für die Erben der Vollmachtgeberin wirksam zu handeln (Bl. 11). Die Urkunde enthält u.a. die Anweisung an die Beklagten, von der Bevollmächtigung erst dann Gebrauch zu machen, wenn die Erblasserin durch Krankheit, Unfall oder Alter an der Besorgung ihrer Angelegenheiten gehindert ist (Bl. 11). Hiernach folgt der in die Urkunde übernommene Hinweis des Notars auf die Möglichkeiten eines Missbrauchs der Vollmacht und die Erklärung der Erblasserin, dass sie ein besonderes Vertrauensverhältnis mit den Beklagten verbinde und weitere Sicherungsmaßnahmen gegen den Missbrauch der Vollmacht nicht erforderlich sind (Bl. 11). Die Urkunde enthält hiernach die Erklärung, dass die Vollmacht jederzeit von der Vollmachtgeberin widerrufen werden kann, sowie eine sich daran anschließende Patientenverfügung, die die Beklagten als Bevollmächtige benennt. Zuletzt folgt die Anweisung an den Notar, den beiden Beklagten jeweils eine Ausfertigung, weitere Ausfertigungen der Urkunde jedoch nur auf ihre schriftliche Anweisung hin zu erteilen (Bl. 23).

Im Frühjahr 2019 zog die Erblasserin, die sich bis zum Ende des Jahres 2018 noch selbst um ihre finanziellen Angelegenheiten gekümmert hatte, in eine Anlage für betreutes Wohnen für Senioren. Bei der Zahlung ihrer Rechnungen ließ sie sich von da an von ihrem Patenkind, der Zeugin X., helfen, der sie ihre Rechnungen telefonisch durchgab, die hiernach per Onlinebanking die entsprechenden Anweisungen an die Bank erteilte.

Als sich nach dem eigenen Gefühl der Erblasserin ihr Lebensende abzeichnete, ließ sie im Mai 2019 einen Pfarrer für die letzte Ölung sowie die Beklagte zu 2), den Zeugen G. sowie ihr Patenkind, die Zeugin X., zu sich ins Heim kommen, um sich von ihnen zu verabschieden. Die Erblasserin erklärte den Anwesenden gegenüber hierbei mündlich nochmal ausdrücklich, dass es ihr letzter Wille sei, ihr nach dem Tod verbleibendes Vermögen, das lediglich aus Geld bestehe, durch vier zu teilen und hiervon je ¼ an die beiden Beklagten, ¼ an die Zeugin X. und ¼ an die Klägerin auszukehren. Ihren so mündlich geäußerten letzten Willen begründete die Erblasserin gegenüber den Anwesenden im Hinblick auf die Zuwendungen an die beiden Beklagten und die Zeugin X. damit, dass diese die ganze Arbeit gehabt hätten, und im Hinblick auf die Zuwendung an die Klägerin mit dem bestehenden Verwandtschaftsverhältnis. Die Erblasserin verband den so geäußerten Willen mit dem wörtlichen Appell, ihrem Wunsch zu folgen und nicht zu streiten.

Am 28.05.2019 verstarb die Erblasserin, ohne ein Testament zu hinterlassen. Sie hinterließ auf ihrem Girokonto und auf in ihrem Besitz befindlichen Sparbüchern ein Buchgeldvermögen in Höhe von insgesamt 31.772,63 Euro sowie ein aus Forderungen bestehendes Vermögen in Höhe von insgesamt 8.640,00 Euro, insgesamt also ein Gesamtnachlassvermögen von 40.412,63 Euro. Das Forderungsvermögen in Höhe von 8.640,00 Euro bestand aus einem im Besitz des Sohnes der Klägerin, D., befindlichen, auf den Namen der Erblasserin lautenden Sparbuchs mit einem Guthaben in Höhe von 6.140,00 Euro und aus einer vorherigen Gutschrift der Erblasserin auf das Girokonto der Klägerin in Höhe von 2.500,00 Euro, die noch zu Lebzeiten auf Anweisung der Erblasserin erfolgt war, verbunden mit der Zweckbindung, den Betrag für Zwecke der Erblasserin zu verwenden.

Nach dem Tod der Erblasserin organisierte die Beklagte zu 2), die wusste, dass die Klägerin und der in den USA lebende R. Erben geworden sind, im Vertrauen auf die auch zur Vertretung der Erben berechtigende Vollmacht in enger Abstimmung mit der Klägerin die Beerdigung und wickelte die noch anfallenden Rechnungen aus dem Nachlass ab. Nach der Beerdigung am 06.06.2019 sprach die Beklagte zu 2) die Klägerin dann konkret auf den Wunsch der Erblasserin an, ihr verbleibendes Vermögen unter den vier von der Erblasserin benannten Personen aufzuteilen, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Die Klägerin äußerte darauf: „Eigentlich sind wir die Erben, aber Ihr habt die Arbeit gemacht, also teilen wir durch vier“. Hiernach ergänzte die Klägerin, dass auch ihr in den USA lebender Bruder als Neffe der Erblasserin dazu gehöre, man also durch fünf teilen müsse.

Gemäß dieser Aussage der Klägerin, die die Beklagte zu 2) als verbindliche Absprache verstand, fertigte sie eine Aufstellung über den zu verteilenden Nachlass an (Bl. 60), den sie in fünf Teile in Höhe von jeweils 8.082,52 Euro aufteilte, wobei sie beabsichtigte, den auf R. und die Klägerin entfallenden Anteil zusammen und unter Verrechnung des bei der Klägerin und ihrem Sohn bereits vorhandenen Forderungsguthabens an die Klägerin auszukehren. Hiernach machte die Beklagte zu 2) die Guthaben auf den bei ihr vorhandenen Sparbüchern der Erblasserin liquide und veranlasste unter vollständigem Verbrauch des auf dem Girokonto der Erblasserin vorhandenen Forderungsguthabens die zur Verteilung des Nachlassvermögens von ihr vorgesehenen Überweisungen. In deren Folge erhielt die Klägerin eine Überweisung in Höhe des für sie und R. noch vorgesehenen Betrages von 7.525,04 Euro und X. und die Beklagte zu 1) erhielten jeweils eine Überweisung in Höhe eines Betrages von 8.082,52 Euro. Den Restbetrag von 8.082,52 Euro vereinnahmte die Beklagte zu 2) dann im Ergebnis auf ihrem eigenen Konto für sich. Die so vollzogene Aufteilung des Vermögens zeigte die Beklagte zu 2) der Klägerin durch Schreiben vom 18.12.2019 nochmal gesondert an.

Durch außerprozessuales Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 22.04.2020, in dem diese die Vertretung der Klägerin anzeigte, ließ die Klägerin namens und in Vollmacht der Erbengemeinschaft die Generalvollmacht vom 11.01.2018 gegenüber der Beklagten zu 2) widerrufen (Bl. 62).

Am 28.01.2021 stellte das Amtsgericht Mettmann zum Aktenzeichen 7a VI 641/20 der Klägerin und R. einen sie als Erben der Erblasserin zu je ½ ausweisenden gemeinschaftlichen Erbschein aus (Bl. 30).

Durch außerprozessuales Schreiben vom 01.09.2021 forderte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagten fruchtlos zur Herausgabe des gesamten Nachlasses an ihre Mandanten und zur Zahlung von 24.247,58 Euro bis zum 27.09.2021 auf das Konto der Klägerin auf (Bl. 26).

Die Klägerin vertritt die durch ihre Prozessbevollmächtigte vermittelte Auffassung, die Beklagten hätten ihre Vollmachten in Kenntnis ihres fehlenden Erbrechts vorsätzlich missbraucht, um sich am Nachlass der Erblasserin entgegen der gesetzlichen Erbfolge zu bereichern (Bl. 4). Hierzu behauptet sie, die Beklagten hätten ohne Rücksicht auf die rechtmäßige Erbfolge Überweisungen an sich selbst vorgenommen, die sie trotz Kenntnis der wahren Rechtslage weiterhin zurückhalten würden (Bl. 5).

Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 24.247,58 Euro zzgl. Zinsen an sich zu verurteilen (Bl. 3).

Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die aus der Klägerin und R. bestehende Erbengemeinschaft 24.247,58EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2021 zur gesamten Hand zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten verwahren sich gegen die Bewertung ihres Verhaltens als missbräuchlich oder rechtswidrig. Ihr hierzu gelieferter Tatsachenvortrag ist unstreitig geblieben (s.o.).

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Anhörung der Klägerin und der Beklagten zu 2) sowie durch Vernehmung der Zeugen X. und G.. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2023, für den weiteren Sach- und Streitstand auf die Gerichtsakte nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

Die Klage ist mit dem zuletzt gestellten Antrag zulässig. Die Klägerin war aber gemäß § 2039 Satz 1 BGB lediglich befugt, im Wege einer actio-pro-socio als gesetzliche Prozessstandschafterin aller Miterben im eigenen Namen zum Nachlass gehörende Ansprüche einzuklagen und musste hierfür den Zahlungsantrag auf Zahlung an die konkret zu benennenden Mitglieder der selbst nicht i.S.d. § 50 Abs. 1 ZPO parteifähigen Erbengemeinschaft zur gesamten Hand umstellen (vgl. Lange, Erbrecht, 3. Aufl., § 59, Rn. 85 m.w.N.).

Die Klage ist aber nur teilweise begründet. Die Miterben haben gegen die Beklagte zu 2) (s.u., Ziff. I) und die Beklagte zu 1) (s.u., Ziff. II) lediglich jeweils eigenständige, auf Zahlung gerichtete Ansprüche in Höhe von jeweils 8.082,52 Euro. Das entspricht jeweils demjenigen Betrag, um den die beiden lediglich in einfacher Streitgenossenschaft zueinander stehenden Beklagten jeweils für sich genommen durch die Aufteilung des Vermögens der Erblasserin nach deren Tod durch die entsprechenden Gutschriften auf ihre Konten heute noch bereichert sind. Der Anspruch gegen beide Beklagte folgt hierbei jeweils aus einer wertneutralen Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB, mit der lediglich eine noch vorhandene rechtsgrundlose Bereicherung abgeschöpft wird (s.u., jew. Nr. 1).

Andere Anspruchsgrundlagen kommen dagegen nicht in Betracht, insbesondere solche nicht, die eine Missbrauchs- oder rechtswidrige Bereicherungsabsicht voraussetzen oder die mit einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten verknüpft sein könnten (s.u., jew. Nr. 2).

I.

1.

Die Miterben haben gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf Zahlung von 8.082,52 Euro gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB. Nach der Vorschrift kann derjenige, durch dessen Leistung ein anderer auf seine Kosten rechtsgrundlos bereichert ist, vom Empfänger der Leistung die Herausgabe der Bereicherung verlangen. Diese Voraussetzungen liegen vor, weil sich die hierzu bevollmächtigte Beklagte zu 2) auf Wunsch und Weisung der Erblasserin nach deren Tod selbst etwas aus dem Nachlass zugewandt hat.

a)

Die Beklagte zu 2) ist durch eine Leistung aus dem Nachlass auf Kosten der Miterben bereichert, die sie im Wege einer über den Tod der Erblasserin hinaus bestehenden Vollmacht i.S.d. §§ 168, 672 BGB unter Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens aus § 181 BGB in deren Vertretung i.S.d. § 164 Abs. 1 BGB zum Vollzug eines zu Lebzeiten gemachten Schenkungsversprechens der Erblasserin i.S.d. § 518 Abs. 1 BGB in deren Auftrag i.S.d. § 662 BGB nach deren Tod gegenüber sich selbst erbracht hat. Der Bewertung der im zweiten Halbjahr 2019 erfolgten Zuwendung der Beklagten zu 2) an sich selbst als Leistung i.S.d. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB steht hier nicht entgegen, dass an die Stelle der Erblasserin zu diesem Zeitpunkt gemäß § 1922 Abs. 1 BGB bereits die Miterben getreten sind. Zwischen den Parteien ist zwar unstreitig, dass die Klägerin und R. gemäß § 1925 Abs. 1, Abs. 3 BGB die gesetzlichen Erben der am 28.05.2019 verstorbenen Erblasserin sind; unstreitig ist aber auch, dass der den Beklagten von der Erblasserin unstreitig erteilte Auftrag zur Verteilung ihres Vermögens, der gemäß § 672 BGB durch ihren Tod nicht erloschen ist, von den Miterben nach Eintritt des Erbfalls nicht widerrufen wurde, obwohl die Klägerin von diesem Auftrag nach dem unstreitigen Prozessvorbringen der Beklagten aufgrund der Gespräche vom 13.10.2017 und vom 06.06.2019 Kenntnis hatte. Überdies haben die Miterben die zur Leistung an sich selbst im Namen der Erblasserin ermächtigende Vollmacht der Beklagten zu 2) auch nach dem unstreitigen Prozessvorbringen der Klägerin erst durch Schriftsatz vom 22.04.2020 und damit lange nach der (auftragsgemäßen) Vollziehung der Zuwendung widerrufen, obwohl die Klägerin nach dem unstreitigen Prozessvorbringen der Beklagten spätestens seit Ablehnung der eigenen Bevollmächtigung durch die Erblasserin wusste, dass die Erblasserin den Beklagten eine Generalvollmacht erteilt hat. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände handelte die Beklagte zu 2) bei der Zuwendung an sich selbst damit in der Absicht, eine gegenüber der Erblasserin (weiterhin) bestehende Verbindlichkeit in deren Vertretung zu erfüllen (§ 286 ZPO).

b)

Eine Bewertung des Verhaltens der Beklagten zu 2) als Eingriff in eine fremde Vermögensposition scheidet vor diesem Hintergrund aus (vgl. BGHZ 40, 272, 278). Die hierzu gemachten Angaben der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.10.2023 waren auch unglaubhaft. Soweit sie dort angegeben hat, die Teilung durch fünf in dem Gespräch auf der Beerdigung nicht veranlasst und auch sonst keine Kenntnis über eine zuvor von der Erblasserin gewünschte Aufteilung des Nachlass durch vier gehabt zu haben, war das schon im Hinblick auf die spärliche Darstellung der Klägerin nicht überzeugend (§ 286 ZPO). Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der anwaltlich vertretenen Klägerin im Termin sprach zudem, dass der diesbezügliche von den Beklagten angebotene qualifiziert detaillierte Tatsachenvortrag im gesamten Prozessverlauf unstreitig geblieben ist und die von der Klägerin nach ihrem eigenen Klagevorbringen aus einem Restvermögen in Höhe von 40.412,63 Euro berechnete Höhe ihres Zahlungsantrags in der Klageschrift ausgerechnet 3/5 dieser Summe beträgt (§ 138 Abs. 1 ZPO). Überdies war die Klägerin nicht glaubwürdig. Sie hat sich der mündlichen Verhandlung weitestgehend entzogen. Zunächst wollte sie den Saal nicht betreten, dann hat sie diesen nach einer Anhörung, in der sie nach vielen Versuchen, sie zum Reden zu motivieren, lediglich in wenigen Worten alles bestritten hat, was man sie gefragt hat, ohne dabei auf weitere Nachfragen einzugehen, sofort wieder verlassen. Inhaltlich konnte sie sich abgesehen von der Angabe, dass die Erblasserin nie eine Aufteilung erwähnt habe, schlicht an gar nichts mehr erinnern, und Fragen des Gerichts wich sie merkbar aus. In der Gesamtschau ergeben sich hiernach aus ihren im Termin zur mündlichen Verhandlung gemachten Angaben Widersprüche zu ihrem eigenen prozessualen Vorbringen, zum unstreitigen Prozessstoff und zur Sachlogik, die sich nicht mehr nachvollziehbar aufklären lassen (§ 286 ZPO). Soweit es prozessual unstreitig und von allen weiteren Beteiligten und Zeugen auch überzeugend so beschrieben worden ist, dass die Erblasserin eine Teilung ihres Vermögens durch vier Personen wollte, im Ergebnis dieser Personenkreis aber um den weiteren Miterben auf fünf Personen erweitert wurde, was auch der tatsächlich dem Klageantrag zugrundeliegenden rechnerischen Aufteilung des Vermögens entspricht, kommen, wenn man den Beklagten keine Selbstschädigungsabsicht unterstellen will, für das Setzen dieser Veranlassung gemessen an Lebenswahrscheinlichkeiten schon nur die Klägerin oder der weitere Miterbe in Betracht. Der Letztgenannte befand sich aber durchgehend in den USA und hatte mit den Beklagten unstreitig keinen Kontakt. In die Nachlassabwicklung war er nur nach den Angaben der Klägerin und – wenn überhaupt – auch nur mittelbar über diese eingebunden.

Die Beklagten haben das Gespräch mit der Erblasserin vom 18.05.2019 und das Gespräch der Beklagten zu 2) mit der Klägerin auf der Beerdigung am 06.06.2019 dagegen bereits im Schriftsatz vom 22.08.2022 detailliert dargestellt, ohne dass dies jemals wirksam bestritten worden ist. Im Schriftsatz vom 19.01.2023 haben die Beklagten dann ergänzend vorgetragen, dass die Erblasserin denselben Willen bereits am 13.10.2017 mehreren Zeugen und auch der Klägerin selbst gegenüber kundgetan hat. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.01.2023 haben die Beklagte zu 2), der Zeuge G und die Zeugin X hiernach unabhängig voneinander übereinstimmend angegeben, dass die Erblasserin den Wunsch zur Aufteilung ihres Nachlass durch vier am 18.05.2019 ihnen gegenüber explizit und unmissverständlich mündlich zum Ausdruck gebracht hat. Die Beklagte zu 2) hat in dem Termin zudem detailreich geschildert, wie sie am 06.06.2019 mit der Klägerin das Gespräch gesucht und diese hierbei von sich aus die Aufteilung durch fünf vorgeschlagen hat. Der Zeuge G hat in seiner Aussage hierzu unumwunden eingeräumt, dass er das Gespräch der Beklagten zu 2) mit der Klägerin auf der Beerdigung am 06.06.2019 selbst nicht mitgehört, sondern erst hinterher von der Beklagten zu 2) davon erfahren hat. Schließlich hat die Zeugin X glaubhaft bekundet, dass die Klägerin bei dem Gespräch am 13.10.2017, als die Erblasserin ihren Willen zur Aufteilung ihres nach ihrem Tod verbleibenden Vermögens durch vier ausdrücklich geäußert hat, selbst dabei gewesen ist. Diese glaubhaften Angaben haben die Überzeugung der Kammer von der Richtigkeit des (unstreitigen) Prozessvorbringens der Beklagten im Ergebnis abgerundet (§ 286 ZPO).

c)

Die sich so darstellende Leistung erfolgte rechtsgrundlos, weil der Schenkungsvertrag zwischen der Erblasserin und den von ihr bedachten Zuwendungsempfängern mangels der nach § 518 Abs. 1 BGB zu beachtenden notariellen Form gemäß § 125 BGB unwirksam war. Der Formmangel konnte vorliegend nicht gemäß § 518 Abs. 2 BGB durch die Bewirkung der schenkweise versprochenen Leistung geheilt werden, weil die Erblasserin zwischen der lediglich mündlichen Abgabe des Schenkungsversprechens und den Überweisungen durch die hierzu bevollmächtigte Beklagte zu 2) verstorben ist und das nach dem ausdrücklich geäußerten Willen der Erblasserin für den Fall ihres Todes formulierte Schenkungsversprechen nicht der gemäß § 2301 Abs. 1 BGB in diesen Fällen erforderlichen testamentarischen Form genügte.

Die aus § 2301 Abs. 1 BGB folgenden erbrechtlichen Formvorschriften lassen sich hier schon deshalb nicht umgehen, weil unstreitig ist, dass es sich bei der von der Erblasserin gewünschten Verteilung ihres nach dem Tod verbleibenden Vermögens nach ihrer Vorstellung um eine Verfügung handelte, deren Grundlage erst durch ihren Tod entstehen sollte. Gemessen an dem von der Rechtsprechung in Fällen wie dem vorliegenden zur Anwendung gebrachten Gebot der wohlwollenden Auslegung aus § 2084 BGB wollte die Erblasserin mit dieser Verfügung, die sie unstreitig seit dem Jahr 2017 für den Fall ihres Versterbens vor Augen hatte und nach der glaubhaften Aussage der Zeugin X sogar selbst als ihren letzten Willen bezeichnete, auch zu Lebzeiten nie Rechte und Pflichten begründen (vgl. BGH, Urteil v. 18.05.1988 – Iva ZR 36/97, Rn. 13 nach juris; BGH, Urteil v. 12.11.1986 – Iva ZR 77/85, Rn. 14 nach juris). Wollte man dagegen eine nicht unter § 2301 Abs. 1 BGB fallende Zuwendung der Erblasserin annehmen, wäre das sich zum Zeitpunkt ihrer Willensbekundung unstreitig über ihr noch vorhandenes Gesamtvermögen verhaltende Schenkungsversprechen schon wegen des aus § 311b Abs. 3 BGB folgenden notariellen Formzwanges gemäß § 125 BGB ohne jede nachträgliche Heilungsmöglichkeit unwirksam.

Die Voraussetzungen einer aus § 2301 Abs. 2 BGB folgenden Ausnahme vom erbrechtlichen Formzwang, der Raum für die Überlegung gäbe, ob der Beurkundungsmangel i.S.d. § 518 Abs. 1 BGB durch das – grundsätzlich auch nach dem Tod und auch in Vertretung mögliche – Bewirken der versprochenen Leistung gemäß § 518 Abs. 2 BGB geheilt worden sein könnte (vgl. BGH, Urteil v. 05.03.1986 – Iva ZR 141/84, Rn. 17 nach juris; BGH, Urteil v. 12.11.1986 – Iva ZR 77/85, Rn. 11 nach juris), liegen nicht vor, weil die Schenkung zu Lebzeiten der Erblasserin nicht vollzogen worden ist (vgl. BGH, Urteil v. 12.04.1978 – IV ZR 68/77, Rn. 15 nach juris). Die Erblasserin hat die Beklagten nach ihrem unstreitigen Prozessvorbringen damit beauftragt, die von ihr avisierte Vermögensaufteilung unter Nutzung ihrer Vollmacht erst nach ihrem Tod vorzunehmen. Der Vollzug der Schenkung wurde durch die Erblasserin damit bewusst über ihren eigenen Tod hinausgezögert. Damit lässt sich ein gegen das aus § 518 Abs. 1 BGB resultierende Formerfordernis verstoßendes Schenkungsversprechen auf den Todesfall i.S.d. § 2301 Abs. 1 BGB nicht nach § 2301 Abs. 2 BGB heilen (vgl. Lange, Erbrecht, 3. Aufl., § 18, Rn. 199 m.w.N.). Hiervon unabhängig wurde die von der Erblasserin versprochene Leistung hier zudem auch nicht bewirkt i.S.d. § 518 Abs. 2 BGB. Die Erblasserin wollte die Aufteilung ihres Vermögens unter vier konkret bezeichneten Personen, zu denen sie eine Beziehung hatte, aus denen nach ihrem Tod dann nach dem unstreitigen Prozessvorbringen der Beklagten auf die konkrete Nachfrage der Beklagten zu 2) aufgrund eines spontanen Entschlusses der Klägerin plötzlich fünf Personen geworden sind. Mit dieser ebenfalls unstreitigen Absprache haben die Beklagte zu 2) und die Klägerin einen von ihnen vermuteten, hypothetischen Willen der Erblasserin an die Stelle ihres ausdrücklich geäußerten Willens gesetzt und damit in der Sache das Schenkungsversprechen selbst dem Grunde nach nochmal abgeändert, als die Erblasserin bereits verstorben war. Unabhängig davon, dass die Klägerin diese Absprache gemäß § 2038 Abs. 1 BGB nicht ohne vorherige Zustimmung des weiteren gesetzlichen Miterben hätte treffen dürfen, während die Beklagte zu 2) hierzu jedenfalls im Rahmen der bestehenden Vertretungsmacht durchaus noch befugt gewesen wäre (vgl. Lange, Erbrecht, 3. Aufl., § 19, Rn. 238; BGHZ 87, 19, 25), geht dieses Verhalten über ein reines Bewirken der versprochenen Leistung i.S.d. § 518 Abs. 2 BGB weit hinaus.

d)

Die Beklagte zu 2) ist deshalb gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Herausgabe des durch die Leistung Erlangten verpflichtet. Weil es sich beim Erlangten um die Gutschrift eines Betrages auf ihr Girokonto handelte, schuldet sie aufgrund der dort automatisch stattfindenden Saldierungen gemäß § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz, der der Höhe nach dem Betrag entspricht, den der gutgeschriebene Betrag vor dem automatisch eintretenden Verlust seiner Selbständigkeit im Girokontokorrent hatte. Das sind hier 8.082,52 Euro.

e)

Dieser Betrag ist gemäß den §§ 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24.07.2022 zu verzinsen, nachdem die Klage der Beklagten zu 2) am 23.07.2022 zugestellt worden ist.

Ein weitergehender Zinsanspruch besteht dagegen nicht. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus § 819 Abs. 1 BGB. Die von der Vorschrift vorausgesetzte Kenntnis des fehlenden Rechtsgrundes erfordert eine positive Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich der fehlende Rechtsgrund ergibt, sowie der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (BGHZ 133, 246ff.). Für die Erfüllung dieser Voraussetzungen reichen weder die fahrlässige Unkenntnis vom Fehlen eines Rechtsgrundes und der sich daraus ergebenden Folgen noch Zweifel des Bereicherungsschuldners an der Wirksamkeit des angenommenen Rechtsgrundes aus (Sprau in Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 819, Rn. 2 m.w.N.). Eine positive Kenntnis der Beklagten zu 2) vom Fehlen des Rechtsgrundes ihrer Verfügungen i.S.d. § 819 Abs. 1 BGB ergibt sich deshalb hier nicht schon daraus, dass sie ihre fehlende Miterbenstellung kannte. Die Beklagte zu 2) handelte zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vielmehr gerade im Vertrauen auf die aus dem Wortlaut der Generalvollmacht an verschiedenen Stellen folgenden Möglichkeiten, Schenkungen aus dem Vermögen der Erblasserin an sich selbst oder Dritte vornehmen zu können und nach dem Tod der Erblasserin auch für deren Erben handeln zu dürfen (§ 286 ZPO). Die Zuwendung an sich selbst sah sie hierbei nachvollziehbar vom ihr gegenüber geäußerten Willen der Erblasserin im Innenverhältnis gedeckt. Die hierbei gemachten rechtlichen Bewertungsfehler reichen für eine verschärfte Haftung i.S.d. § 819 Abs. 1 BGB nicht aus. Das gilt insbesondere, weil die Beklagte zu 2), die sich in einer tatsächlichen Lage befand, deren rechtliche Bewertung selbst ausgebildeten Juristen nicht leicht fällt und über die in Rechtsprechung und Literatur im Hinblick auf das Konkurrenzverhältnis der einschlägigen Vorschriften viel gestritten worden ist, sogar die Rücksprache mit der Klägerin gesucht hat und das weitere Vorgehen zur Aufteilung des Vermögens abstimmen wollte. Im Hinblick darauf, dass der weitere Miterbe, R., in den USA lebt und die Klägerin, die einen Kontakt zu diesem stets behauptet, im hier geführten Prozess seine tatsächliche Adresse aber bis heute nicht angegeben hat, konnte die Beklagte zu 2) kaum mehr tun, um sich abzusichern, als mit der Klägerin allein das Gespräch zu suchen. Unter Berücksichtigung seines in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks von der Beklagten zu 2) und nicht zuletzt auch durch das unstreitig von ihr gezeigte Überweisungsverhalten sieht das Gericht die ohne jede Anknüpfung an konkrete Tatsachen von der Klägerin in den Raum gestellte Missbrauchsbehauptung widerlegt: Wäre die Beklagte zu 2) nicht davon ausgegangen, dass die Klägerin mit dem weiteren Miterben zuvor die Rücksprache zur Aufteilung des Vermögens gesucht und dieser Einverständnis signalisiert hat, hätte die Beklagte zu 2) wohl wenig Anlass gehabt, die auf die beiden Miterben nach der Neuaufteilung entfallenden Beträge allein zu treuen Händen der Klägerin zu überwiesen.

2.

Darüber hinausgehende Ansprüche haben die Miterben gegen die Beklagte zu 2) nicht.

Im Hinblick auf die Beträge, die sich die Beklagte zu 2) nicht selbst überwiesen hat, war sie nie bereichert i.S.d. §§ 812, 2018 BGB. Auf die Frage der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB kam es hier deshalb nicht an.

Wegen des über den Tod der Erblasserin hinaus bestehenden Auftrags scheiden Ansprüche aus den §§ 677, 678 BGB aus.

Eine Pflichtverletzung des Auftrags i.S.d. §§ 662, 280 Abs. 1 BGB kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Aufteilung des Vermögens unter Nichtbeachtung der erbrechtlichen Formvorschriften vom Auftrag der Erblasserin umfasst war. Die daraus folgende Rechtswidrigkeit ist der Beklagten zu 2) nicht vorzuwerfen. Die Zeugin X hat hierzu glaubhaft ausgesagt, dass sie die Erblasserin vor deren Tod selbst noch darauf hingewiesen habe, dass sie die von ihr gewünschte Aufteilung in einem Testament festhalten müsse, die Erblasserin darauf aber geantwortet habe, dass sie keine Grundstücke habe und die Beklagten jeweils hinreichende Vollmachten hätten.

Eine Pflichtwidrigkeit bei der Auftragsbearbeitung kommt allenfalls insoweit in Betracht, als der unstreitig von der Erblasserin erteilte Auftrag zur Teilung durch vier Personen nachträglich in eine Teilung durch fünf Personen modifiziert wurde; jedoch geschah dies nach der glaubhaften Aussage der Beklagten zu 2) gerade auf Veranlassung der selbst zu diesem Zeitpunkt nach § 2038 Abs. 1 BGB nicht zur alleinigen Verfügung über den Nachlass berechtigten Klägerin, so dass sie sich auf eine solche Abweichung vom gegenüber der Erblasserin übernommenen Pflichtenprogramm nach dem aus § 242 BGB folgenden Grundsatz des Venire contra factum proprium selbst nicht berufen kann. Auf die Frage, ob die Beklagte zu 2) gemäß § 665 BGB dazu befugt war, kam es deshalb nicht an.

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheidet aus, weil die Vorschrift das Vermögen als solches nicht schützt, und ein mit einem Unwerturteil verbundener Vorwurf i.S.d. §§ 823 Abs. 2, 826 BGB ist der Beklagten zu 2), die den Willen der Erblasserin umsetzen wollte, nach der Entwicklung der Tatsachen in dem vorliegenden Verfahren nicht zu machen.

Eine rechtliche Grundlage für eine gesamtschuldnerische Haftung zusammen mit der weiteren Beklagten zu 1) ist nicht erkennbar. Eine solche folgt aus den dargestellten Gründen insbesondere nicht aus § 840 Abs. 1 BGB.

II.

1.

Die Miterben haben gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Zahlung von 8.082,52 Euro gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB.

Die Beklagte zu 1) ist durch eine Leistung aus dem Nachlass auf Kosten der Miterben bereichert, die die Beklagte zu 2) im Auftrag der Erblasserin und in Ausübung einer über den Tod der Erblasserin hinaus bestehenden Vollmacht i.S.d. §§ 168, 672 BGB in deren Vertretung i.S.d. § 164 Abs. 1 BGB zum Vollzug eines zu Lebzeiten gemachten Schenkungsversprechens i.S.d. § 518 Abs. 1 BGB nach deren Tod an sie erbracht hat (s.a.o., Ziff. I, Nr. 1, lit. a).

Hierbei kann dahinstehen, ob die Erblasserin den von ihr Begünstigten ein eigenes Forderungsrecht gegenüber demjenigen einräumen wollte, der die von ihr zu Lebzeiten beauftragte Vermögensaufteilung nach ihrem Tod letztlich vornimmt, denn unabhängig davon, ob die Beklagte zu 2) mit der Überweisung des Betrages auf das Konto der Beklagten zu 1) auch eigene Leistungszwecke verfolgt hat oder nur eine Leistung der Erblasserin in deren Namen vollzogen hat, ist die Leistungskondiktion im Verhältnis der an die Stelle der Erblasserin tretenden Miterben zur Beklagten zu 1) hier anwendbar (vgl. Medicus/Lorenz, Schuldrecht II, 18. Aufl., § 69, Rn. 25 m.w.N.).

Diese Leistung erfolgte aus den bereits dargestellten Gründen auch rechtsgrundlos (s.o., Ziff. I, Nr. 1, lit. c).

Die Beklagte zu 1) ist deshalb gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Herausgabe des durch die Leistung Erlangten verpflichtet. Weil es sich beim Erlangten um die Gutschrift eines Betrages auf ihr Girokonto handelte, schuldet sie aufgrund der dort automatisch stattfindenden Saldierungen gemäß § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz, der der Höhe nach dem Betrag entspricht, den der gutgeschriebene Betrag vor dem automatisch eintretenden Verlust seiner Selbständigkeit im Girokontokorrent hatte. Das sind hier 8.082,52 Euro.

Dieser Betrag ist gemäß den §§ 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24.07.2022 zu verzinsen, nachdem die Klage der Beklagten zu 1) am 23.07.2022 zugestellt worden ist. Ein weitergehender Zinsanspruch besteht dagegen nicht. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus § 819 Abs. 1 BGB. Die von der Vorschrift vorausgesetzte positive Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes der Leistung kann auch hier nicht schon aus der Kenntnis der Beklagten zu 1) um ihre fehlende Miterbenstellung gefolgert werden (s.a.o., Ziff. I, Nr. 1, lit. e). Die Beklagte zu 1) hat auf die ihr aus ihrer eigenen Bevollmächtigung bekannten Befugnisse der Beklagten zu 2) zur Fortführung des zu Lebzeiten erteilten Auftrags der Erblasserin und deren dahingehende Absprache mit der Klägerin vertraut und daraus ihr Recht zum Behaltendürfen der überwiesenen Summe gefolgert. Der damit verbundene Rechtsirrtum bleibt hinter der von der Vorschrift vorausgesetzten Kenntnis zurück.

2.

Darüber hinausgehende Ansprüche haben die Miterben gegen die Beklagte zu 1) nicht.

Die Beklagte zu 1) hat über den ihr von der Beklagten zu 2) überwiesenen Betrag hinaus keine weiteren Ausschüttungen aus dem Vermögen der Erblasserin erhalten und war insoweit nie weitergehend bereichert i.S.d. §§ 812, 2018 BGB. Auf die Frage der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB kam es hier deshalb nicht an.

Den über den Tod der Erblasserin hinaus bestehenden Auftrag hat die Beklagte zu 1) nach dem unstreitigen Vorbringen der Beklagten selbst nie ausgeführt. In die Absprachen über die weitere Aufteilung des Vermögens war sie nicht involviert. Ein mit einem Unwerturteil verbundener Vorwurf i.S.d. §§ 823 Abs. 2, 826 BGB ist (auch) ihr nicht zu machen.

Eine rechtliche Grundlage für eine gesamtschuldnerische Haftung zusammen mit der weiteren Beklagten zu 2) ist hier ebenfalls nicht erkennbar.

III.

Die Kostenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

Weil die Klägerin die Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen hat, waren die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin entsprechend ihres an dem fiktiven Streitwert ihrer Angriffe (2 x 24.247,58 Euro) zu bemessenden Unterliegensanteils (32.330,08 Euro/48.495,12 Euro) nach Quoten zwischen dieser und den beiden Beklagten zu verteilen, wobei die Beklagten hierbei gemäß § 100 Abs. 1 ZPO für die auf sie entfallende Quote nach Kopfteilen haften (vgl. Schulz in MüKO-ZPO, 6. Aufl., § 100, Rn. 34).

Für die außergerichtlichen Kosten der Beklagten war dagegen allein das jeweilige Verhältnis der jeweils betroffenen Beklagten zur Klägerin und die sich daraus ergebenden Unterliegens- bzw. Obsiegensanteile (8.082,52 Euro/24.247,58 Euro bzw. 16.165,04/24.247,58 Euro) i.S.d. § 92 Abs. 1 ZPO maßgeblich (vgl. Schulz in MüKO-ZPO, 6. Aufl., § 100, Rn. 33).

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 24.247,58 Euro festgesetzt.

 

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