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Schenkungsversprechen von Todes wegen durch testierunfähige unter Betreuung stehende Person

LG Aachen – Az.: 3 T 474/18 – Beschluss vom 25.03.2019

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Betroffene steht wegen einer schwerstgradigen geistigen Behinderung seit dem Jahr 1976 unter Vormundschaft bzw. nunmehr rechtlicher Betreuung, u.a. in dem Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten, zunächst durch ihre Mutter, nach deren Versterben im Jahr 2014 durch den Beteiligten zu 2), ihren Vater (Bl. 524 d.A.), zuletzt verlängert mit Überprüfungsfrist zum 20.02.2022 durch Beschluss des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 20.02.2015 (Bl. 556. d.A.).

Bereits im Jahr 1998 veranlasste die damalige Betreuerin ein Verfahren mit dem Ziele der betreuungsgerichtlichen Genehmigung der Errichtung einer Stiftung mit dem Vermögen der Betroffenen (Bl. 286 d.A.). Die Genehmigung wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 12.11.1999 verweigert (Bl. 331ff. d.A.). Eine hiergegen gerichtete Beschwerde der damaligen Betreuerin (Bl. 347 d.A.) wurde letztlich zurückgenommen (Bl. 394 d.A.).

Mit Beschluss vom 12.07.2018 wurde der Beteiligte zu 3) zum Ergänzungsbetreuer mit dem Aufgabenkreis „Abgabe eines Schenkungsversprechens von Todes wegen“ bestellt (Bl. 774 d.A.). Hintergrund waren vorangegangene Überlegungen im Rahmen der Regelung der Nachlassangelegenheit nach dem Tode der Mutter der Betroffenen, die damals avisierte Einbringung des Vermögens der Betroffenen in eine Stiftung nunmehr derart zu realisieren, dass das Vermögen im Wege eines Schenkungsversprechens auf den Todesfall der Betroffenen an die Stiftung übertragen werden sollte (vgl. Bl. 671ff. d.A.).

Auf Antrag des Beteiligten zu 3) – vermittelt durch den beurkundenden Notar (vgl. Bl. 785, 790, 794 d.A.) – hat das Amtsgericht Geilenkirchen nach Bestellung des Beteiligten zu 4) zum Verfahrenspfleger (Bl. 798 d.A.) mit Beschluss vom 19.11.2018 (Bl. 810 d.A.), dem Beteiligten zu 3) zugestellt am 22.11.2018, die Genehmigung der durch den Beteiligten zu 3) im Rahmen eines Schenkungsversprechens abgegebenen Erklärungen verweigert. Wegen des näheren Inhalts des Schenkungsversprechens, mit dem die Betroffene der Stiftung ihrer Eltern den gesamten zu ihrem Todestag bestehenden Netto-Nachlass abzgl. Nachlassverbindlichkeiten verspricht, wird auf die beglaubigte Abschrift der Urkunde des Notars Dr. Y in Köln vom 04.09.2018, URNr XXXX für 2018 (Bl. 792ff. d.A.) Bezug genommen.

Hiergegen hat der Beteiligte zu 3) mit Schriftsatz vom 06.12.2018, eingegangen am selben Tag (Bl. 817 d.A.), – im Namen der Betroffenen (vgl. Bl. 832 d.A.) – Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 10.12.2018 (Bl. 820 d.A.) nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen in formeller Hinsicht unbedenklich, insbesondere ist der Beteiligte zu 3) zur Einlegung der Beschwerde im Namen der Betroffenen befugt, § 303 Abs. 4 FamFG (vgl. MüKoZPO FamFG/Schmidt-Recla, § 303 FamFG Rz. 18).

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die beabsichtigte Schenkung des Vermögens der Betroffenen auf deren Todesfall ist von vornherein nicht genehmigungsfähig, so dass die Erteilung einer Genehmigung nicht in Betracht kommt.

Hierbei kann dahinstehen, ob dies bereits aus dem Schenkungsverbot des § 1908i Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1804 BGB folgt, wonach ein Betreuer an der Vertretung eines Betroffenen bei einer schenkweisen Zuwendung aus dem Vermögen des Betroffenen gehindert ist (was nach Auffassung des BayObLG NJW-RR 2003, 4, vgl. dort 2.c,bb, insbesondere auch bei einer schenkweisen Zuwendung aus dem Vermögen des Betroffenen nach dessen Todesfall – dort diskutiert im Rahmen des Valutaverhältnisses bei § 331 BGB – gilt), oder ob auf Grundlage der Entscheidung des BGH in NJW 2012, 1956 (vgl. auch OLG Nürnberg ZEV 2014, 37) möglicherweise der Zweck der v.g. Vorschriften, die dem Schutz des Vermögens eines Betreuten dienen, mangels realen Vermögenswerts für die – bei einer Schenkung auf den Todesfall bei Eintritt der Schenkungsfolgen nicht mehr in ihrem Vermögen tangierten – Betroffene keinen Schutz mehr erfordert.

Denn jedenfalls vermag das abgegebene Schenkungsversprechen auf den Todesfall hier nicht den Anforderungen des § 2301 – der hier ebenfalls Geltung beansprucht (vgl. RG 83, 223ff. „Bonifatiusfall“) – zu genügen. Hiernach finden auf ein Schenkungsversprechen von Todes wegen die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Diese Vorschriften vermag die Betroffene jedoch nicht zu erfüllen, da sie bereits seit ihrem ersten Lebensjahr aufgrund ihrer schweren geistigen Behinderung weder testier- bzw. geschäftsfähig ist (§§ 2229, 2275 BGB) noch bei der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen durch einen Betreuer vertreten werden könnte (§§ 2274, 2064 BGB).

Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen damit eine – von den Betreuungspersonen der Betroffenen (die selbst keinen eigenen Willen hierzu bilden kann) grundsätzlich aus förderungswürdigen Gründen betriebenen – Übertragung von Vermögenswerten der Betroffenen an die errichtete Stiftung nicht erlauben, und zwar weder im Rahmen der ursprünglich geplanten Einbringung/Schenkung in die Stiftung zu Lebzeiten (vgl. hierzu auch Grziwotz, ZEV 2005, 338) noch auf den Todesfall, so dass das Vermögen der Betroffenen in deren Todesfall ohne irgendeine Regelungsmöglichkeit ihren Erben zufällt. Über diese Rahmenbedingungen vermag sich die Kammer aber nicht hinwegzusetzen, zumal selbst die Erteilung der gewünschten Genehmigung nichts an der Unwirksamkeit des beabsichtigten Geschäfts ändern würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Die Rechtsbeschwerde war, insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidung des BGH in NJW 2012, 1956, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

Beschwerdewert: 100.000,00 EUR (§ 36 Abs. 1 GNotKG), bemessen nach dem Vermögen der Betroffenen (vgl. Bl. 688 d.A.) als Gegenstand der zur Genehmigung vorgelegten Vereinbarung (vgl. OLG Bremen ZEV 2013, 460).

 

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