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Sicherungsvormerkung nach Schenkungswiderruf: Schutz vor Verkauf der Immobilie

Das Haus dem Sohn geschenkt – und dann schikaniert. Rechtlich ist das ein unteilbarer Gegenstand.
Aggressiver Mann streitet mit eingeschüchterter Seniorin in einer Hauseinfahrt neben einem Rasenmäher.
Grober Undank durch Schikanen kann zum Widerruf einer Schenkung und zur Rückforderung der Immobilie führen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 25 U 183/24

Das Wichtigste im Überblick

Beschenkte müssen Immobilien zurückgeben, wenn sie sich durch schikanöses Verhalten gegenüber dem Schenker grob undankbar zeigen.
  • Das Gericht ordnete die Sicherung des Rückübertragungsanspruchs durch eine Vormerkung im Grundbuch an.
  • Der Beschenkte schikanierte die Schenkerin durch Drohungen, unberechtigte Anzeigen und Blockaden von Wohnrechten.
  • Das Urteil schützt Schenker vor respektlosem Verhalten und gezieltem psychischem Druck durch die Beschenkten.
  • Einzelne rechtlich vertretbare Handlungen ergeben in der Gesamtschau eine moralisch schwere Verfehlung.
  • Der Rückforderungsanspruch umfasst trotz komplizierter Erbgänge das gesamte Grundstück als unteilbare Einheit.

  • Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
  • Datum: 06.06.2025
  • Aktenzeichen: 25 U 183/24
  • Verfahren: Einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Sicherungsvormerkung
  • Rechtsbereiche: Schenkungsrecht, Grundstücksrecht
  • Relevant für: Immobilieneigentümer, Schenker, Beschenkte, Erben

Sicherungsvormerkung ohne Beweis der Verkaufsabsicht?

Ein Anspruch auf Rückübertragung entsteht nach dem Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks gemäß § 530 Abs. 1 BGB. Zur Sicherung dieses Anspruchs kann im Wege der einstweiligen Verfügung eine Sicherungsvormerkung im Grundbuch eingetragen werden. Das bedeutet konkret: Die Vormerkung wirkt wie eine Sperre im Grundbuch, die verhindert, dass der Beschenkte das Grundstück heimlich weiterverkauft, während die einstweilige Verfügung ein gerichtliches Eilverfahren ist, um diese Sperre ohne langes Hauptverfahren sofort zu setzen. Die rechtliche Grundlage für das Ersuchen des Grundbuchamts durch das Gericht bildet § 941 ZPO. Gemäß § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB bedarf es für die Eintragung der Vormerkung keiner besonderen Darlegung eines Verfügungsgrundes.

Sichern Sie Ihr Eigentum sofort: Beantragen Sie die Sicherungsvormerkung unmittelbar mit dem Widerruf der Schenkung. Da Sie keine konkrete Verkaufsabsicht des Beschenkten beweisen müssen, ist dies der schnellste Weg, um die Immobilie für jegliche Transaktionen zu sperren und den Beschenkten handlungsunfähig zu machen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Zur Sicherung eines Anspruchs auf Rückübertragung nach Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks (§ 530 Abs. 1 BGB) kann im Wege der einstweiligen Verfügung eine Sicherungsvormerkung im Grundbuch eingetragen werden; einer gesonderten Darlegung eines Verfügungsgrundes bedarf es hierfür gemäß § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht.
  2. Grober Undank im Sinne des § 530 Abs. 1 BGB bestimmt sich nicht nach der isolierten rechtlichen Vertretbarkeit einzelner Verhaltensweisen des Beschenkten, sondern nach einer Gesamtwürdigung, bei der die moralische Komponente und die gebotene Rücksichtnahme auf die Interessen des Schenkers maßgeblich sind; ein rücksichtsloses Durchsetzen vermeintlicher Rechte kann trotz formaler Zulässigkeit groben Undank begründen.
  3. Bei der Schenkung eines unteilbaren Gegenstands erstreckt sich der Widerruf durch einen Schenker auf die gesamte Leistung, sodass die Rückübertragung an alle ursprünglichen Schenker beziehungsweise deren Rechtsnachfolger verlangt werden kann; eine Aufteilung in getrennte Miteigentumsanteile scheidet aus, wenn Zweck, Vertragsgestaltung und gemeinsame Nutzung für einen einheitlichen Schenkungsgegenstand sprechen.
Infografik: Vergleich zwischen der isolierten rechtlichen Betrachtung von Einzeltaten und der juristisch maßgeblichen Gesamtwürdigung des Verhaltens beim Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks.
Grober Undank: Gesamtverhalten entscheidet, nicht Einzeltat

Praxis-Hinweis: Erleichterte Absicherung

Der entscheidende Vorteil für Schenker in dieser Situation ist eine verfahrensrechtliche Erleichterung: Um eine Vormerkung im Grundbuch per Eilverfahren zu erzwingen, müssen Sie nicht beweisen, dass der Beschenkte das Grundstück bereits heimlich zum Verkauf anbietet. Es genügt, wenn Sie den Grund für den Schenkungswiderruf (den groben Undank) schlüssig darlegen können. Die gesetzliche Vermutung der Eilbedürftigkeit erspart Ihnen hier eine hohe Hürde, die in anderen Eilverfahren oft zum Scheitern führt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 25 U 183/24) befasste sich mit einem solchen Widerruf und änderte ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts Fulda (Az. 8 O 154/24) zugunsten einer Schenkerin ab. Die Frau forderte im Eilverfahren die Sicherung der Rückübertragung von Grundstücken in einer Stadt, die eine Größe von 2.597 Quadratmetern umfassten. Das Gericht ordnete die Eintragung der Vormerkung zugunsten der Frau und eines weiteren Erben in einer Erbengemeinschaft an. Der Widerruf stützte sich auf das Verhalten des Beschenkten nach der Übertragung der Immobilie, an der sich die Frau ein Wohn- und Nutzungsrecht vorbehalten hatte.

Strafanzeige wegen Rasenmäher als grober Undank?

Grober Undank setzt eine schwere Verfehlung des Beschenkten gegenüber dem Schenker voraus. Die Verfehlung muss objektiv eine gewisse Schwere erreichen und subjektiv einer tadelnswerten, mangelnde Dankbarkeit ausdrückenden Gesinnung entspringen. Die Feststellung erfordert eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Anhaltspunkte für die Bewertung können sich auch aus den Gründen der §§ 2333, 2339 BGB ergeben. Diese Vorschriften regeln eigentlich, wann jemand so schwere Straftaten gegen einen Angehörigen begeht, dass er sogar seinen gesetzlichen Erbteil verliert.

Diese mangelnde Dankbarkeit zeigte sich in der familiären Auseinandersetzung durch eine Vielzahl von Schikanen. Der Beschenkte erschwerte der Frau die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen wie der Waschküche und forderte die Entfernung eines Gefriergeräts aus dem Keller. Zudem schaltete er eine Verkaufsannonce mit dem Hinweis auf ein uneingeschränktes Belegungsrecht für alle Räume, die nicht ausdrücklich vom Wohnrecht umfasst waren. Den Höhepunkt bildete eine Strafanzeige gegen nahe Familienangehörige wegen eines unberechtigt abgestellten Rasenmähers, was das Gericht als Ausdruck einer Dankbarkeit vermissen lassenden Grundhaltung wertete.

Ein dankbarer Beschenkter hätte selbstverständlich sämtliche Eskalationsstufen von mündlicher über schriftliche Aufforderung und schließlich zivilgerichtlicher Klärung gewählt, anstatt einen nahen Familienangehörigen mit einem Ermittlungsverfahren der Staatsgewalt zu überziehen. – so das OLG Frankfurt

Warum das Gesamtbild der Schikanen entscheidend ist

Bei der rechtlichen Bewertung kommt es nicht allein auf die isolierte rechtliche Vertretbarkeit einzelner Handlungen des Beschenkten an. Maßgeblich ist vielmehr die moralische Komponente und die gebotene Rücksichtnahme auf die Interessen des Schenkers. Ein rücksichtsloses Durchsetzen vermeintlicher Rechte kann trotz einer formalen Zulässigkeit groben Undank darstellen. Das Gesamtbild des Verhaltens muss offenbaren, ob der Beschenkte den nötigen Respekt vor den Interessen des Schenkers vermissen lässt.

Praxis-Hürde: Die Summe der Schikanen

In diesem Fall kippte die Entscheidung zugunsten der Schenkerin, weil das Gericht nicht nur auf einzelne, rechtlich vielleicht noch erklärbare Handlungen schaute. Der Hebel war das „Gesamtbild“: Wenn Sie in einer ähnlichen Lage sind, sollten Sie dokumentieren, wie verschiedene Verhaltensweisen (wie Nutzungsverbote, unberechtigte Anzeigen oder psychischer Druck auf Angehörige) ineinandergreifen. Oft entfaltet erst die Kombination dieser Nadelstiche die nötige Schwere, um vor Gericht als grober Undank durchzugehen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main kritisierte in seiner Entscheidung vom Juni 2025, dass die Vorinstanz das Gesamtbild des Verhaltens nicht hinreichend berücksichtigt hatte.

Der Grundgedanke ist daher nicht ein allein rechtlicher, sondern derjenige, dass sich der Beschenkte bei der Ausübung der ihm vermeintlich zustehenden Rechte wegen des Geschenks zurückzuhalten hat. – so das Gericht

Psychischer Druck auf die Familie

Der Mann übte massiven psychischen Druck auf die Schenkerin aus, indem er versuchte, deren im Haus wohnende Tochter und Enkelkinder zu verdrängen. Obwohl bereits im Januar 2024 eine gerichtliche Entscheidung die Mitbenutzung durch die Angehörigen gebilligt hatte, eskalierte der Beschenkte die Konflikte weiter und fand sich mit dem Richterspruch nicht ab. Seine Verteidigung, er habe aus einer finanziellen Verzweiflung wegen Nebenkosten von rund 2.500 Euro gehandelt, überzeugte die Richter nicht, da jegliche Belege für eine angebliche Insolvenz fehlten.

Lassen Sie finanzielle Ausreden nicht gelten: Wenn der Beschenkte sein rücksichtsloses Verhalten mit wirtschaftlicher Not rechtfertigt, fordern Sie vor Gericht strikte Beweise wie Insolvenzbelege. Ohne solche Nachweise haben diese Argumente laut OLG Frankfurt keine Aussicht auf Erfolg, um den Widerruf abzuwenden.

Rückforderung des gesamten Grundstücks bei Unteilbarkeit?

Bei der Schenkung eines unteilbaren Gegenstands erstreckt sich der Widerruf auf die gesamte Leistung. Ein Gegenstand gilt als unteilbar, wenn er – wie ein Hausgrundstück – nicht in rechtlich eigenständige Stücke zerlegt werden kann, ohne seinen Wert oder Zweck zu verlieren. Die Teilbarkeit des Schenkungsgegenstands ist nach dem Zweck, der Vertragsgestaltung und der gemeinsamen Nutzung zu beurteilen. Der Rückübertragungsanspruch kann somit die gesamte Immobilie erfassen, auch wenn mehrere Schenker oder Rechtsnachfolger beteiligt sind. Eine Aufteilung in getrennte Miteigentumsanteile widerspricht der Annahme eines einheitlichen Schenkungsgegenstands bei einer entsprechenden vertraglichen Gestaltung.

Der Beschenkte versuchte in dem Verfahren, den Umfang der Rückabwicklung zu begrenzen, indem er argumentierte, die Vormerkung könne nicht den gesamten Gegenstand sichern.

Unteilbarkeit des Grundstücks

Er verwies darauf, dass die Schenkerin ihren Ehemann nur zu 90 Prozent beerbt habe und die Eltern des Beschenkten ursprünglich geschenkt hätten. Das Gericht wies diesen Einwand zurück und stellte unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 13.02.1962, Az. V ZR 82/62) auf die Unteilbarkeit der Leistung ab. Die vertragliche Ausgestaltung mit einem Wohnrecht und einer Gesamtgläubigerschaft sprach eindeutig gegen getrennt zu betrachtende Anteile. Gesamtgläubigerschaft heißt in diesem Zusammenhang, dass jeder der ursprünglichen Schenker die Rückgabe des gesamten Grundstücks an die Gruppe verlangen kann, statt nur seinen eigenen rechnerischen Anteil. Folglich wurde die Sicherungsvormerkung für das gesamte Grundstück mit einer Größe von 2.597 Quadratmetern angeordnet.

Bezieht sich – wie vorliegend – die Schenkung auf einen unteilbaren Gegenstand, führt der Widerruf eines Schenkers dazu, dass Leistung an alle Schenker (bzw. deren Rechtsnachfolger) gefordert werden kann (BGH, Urt. v. 13.2.1962, V ZR 82/62, MDR 1963, 575f.). – so das OLG Frankfurt

Was Sie jetzt tun müssen: Widerrufen Sie die Schenkung bei massiven Schikanen umgehend schriftlich und beantragen Sie zeitgleich eine Sicherungsvormerkung im Grundbuch. Wenn Sie nicht sofort handeln, riskieren Sie, dass der Beschenkte die Immobilie belastet oder verkauft, was eine spätere Rückabwicklung faktisch unmöglich machen kann.

Fazit: Gesamtes Grundstück per Eilverfahren sichern

Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az. 25 U 183/24) ist ein wichtiges Signal für Schenker, da sie die prozessuale Durchsetzung der Rückabwicklung erheblich erleichtert. Da das Urteil die Linie des Bundesgerichtshofs zur Unteilbarkeit von Schenkungen bestätigt, ist es bundesweit als Präzedenzfall für die Sicherung kompletter Immobilien nutzbar. Für Sie bedeutet das: Sie können den Zugriff auf das gesamte Objekt im Eilverfahren sperren lassen, sobald das Gesamtbild des Verhaltens des Beschenkten den nötigen Grad an Undankbarkeit erreicht.


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Experten Kommentar

Die Grundbuchsperre ist juristisch ein schneller Sieg, aber menschlich beginnt danach oft die härteste Phase. Bis das eigentliche Hauptverfahren um die endgültige Rückübertragung rechtskräftig abgeschlossen ist, vergehen vor Gericht oft zwei bis drei Jahre. Ich erlebe regelmäßig, dass die zerstrittenen Parteien in dieser Zeit wegen des Wohnrechts weiterhin unter einem Dach leben, was die Situation völlig eskalieren lässt.

Ich rate Betroffenen daher, sich frühzeitig ein räumliches Ausweichszenario zu überlegen, um dem täglichen Nervenkrieg zu entgehen. Ein gewonnener Eilbeschluss schützt zwar die Immobilie vor dem Verkauf, beendet aber nicht den toxischen Alltag im Haus. Wer hier keine räumliche Distanz schafft, hält den jahrelangen Rechtsstreit emotional kaum durch.


Das Bild zeigt auf der linken Seite einen großen Text mit "ERBRECHT FAQ Häufig gestellte Fragen" vor einem roten Hintergrund. Auf der rechten Seite sind eine Waage, eine Schriftrolle mit dem Wort "Testament", ein Buch mit der Aufschrift "BGB", eine Taschenuhr und eine Perlenkette zu sehen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich die Rückgabe des gesamten Hauses fordern, wenn ich nur Miterbe eines Schenkers bin?

JA. Sie können die Rückübertragung des gesamten Hauses fordern, da eine Immobilie rechtlich als unteilbarer Gegenstand gilt und der Widerruf eines Erben die Rückgabe an die gesamte Erbengemeinschaft auslöst. Auch wenn Sie nur einen geringen Erbanteil halten, verhindert die Rechtsnatur des Grundstücks eine bloß anteilige Rückabwicklung durch den Beschenkten.

Der Anspruch auf Rückgabe wegen groben Undanks gemäß § 530 Abs. 1 BGB richtet sich bei Immobilien stets auf das gesamte Objekt, weil eine Aufteilung in fiktive Miteigentumsanteile dem Wesen einer unteilbaren Schenkung widerspricht. Da Sie als Miterbe in die Rechtsstellung des ursprünglichen Schenkers eingetreten sind, können Sie die Leistung an alle Berechtigten im Wege der sogenannten Gesamtgläubigerschaft verlangen. Das bedeutet rechtlich, dass der Beschenkte das Haus nicht stückeln darf, sondern das Eigentum als Ganzes an die Erbengemeinschaft zurückübertragen muss, um den ursprünglichen Zustand vor der Schenkung wiederherzustellen. Diese Unteilbarkeit schützt Sie davor, dass der Beschenkte Sie mit dem Verweis auf andere Miterben oder geringe Quoten abweist, sofern der Widerrufsgrund für das gesamte Rechtsgeschäft durchgreift.

Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn die Schenkung vertraglich ausdrücklich in real geteilte Anteile zerlegt wurde oder die Unteilbarkeit durch eine besondere Gestaltung des Übertragungsvertrages rechtlich ausgeschlossen ist. In der anwaltlichen Praxis ist dies bei Wohngebäuden jedoch äußerst selten, da Grundstücke im Rechtssinne fast immer als eine einheitliche Leistung behandelt werden.


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Benötige ich für die Vormerkung Beweise, dass der Beschenkte das Haus bereits zum Verkauf anbietet?

NEIN. Für die Eintragung einer Sicherungsvormerkung im Grundbuch müssen Sie keine konkrete Verkaufsabsicht oder eine drohende Weiterveräußerung durch den Beschenkten nachweisen. Das Gesetz erleichtert Schenkern die Absicherung ihrer Rückforderungsansprüche im Eilverfahren erheblich, um vollendete Tatsachen durch einen heimlichen Verkauf der Immobilie zu verhindern.

Gemäß § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB wird die Eilbedürftigkeit, juristisch als Verfügungsgrund bezeichnet, bei Ansprüchen auf Eintragung einer Vormerkung gesetzlich vermutet. Während man in anderen Eilverfahren meist beweisen muss, dass ein unwiederbringlicher Schaden droht, genügt hier die schlüssige Darlegung des Rückforderungsanspruchs selbst. Sie müssen also lediglich glaubhaft machen, dass ein rechtlicher Grund für den Schenkungswiderruf, wie etwa grober Undank gemäß § 530 BGB, tatsächlich vorliegt. Sobald dieser Anspruch dargelegt ist, ordnet das Gericht die Grundbuchsperre ohne weitere Beweise für eine konkrete Gefährdung der Immobilie an. Dies ermöglicht eine sofortige Reaktion per einstweiliger Verfügung, ohne wertvolle Zeit mit der Suche nach Maklerannoncen oder anderen Verkaufsbelegen zu verlieren.


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Wie beweise ich groben Undank, wenn die Schikanen nur aus vielen kleinen Nadelstichen bestehen?

Beweisen Sie groben Undank durch eine lückenlose Dokumentation aller Vorfälle, da Gerichte eine Gesamtwürdigung vornehmen und nicht nur isolierte Einzelereignisse betrachten. Entscheidend für den Widerruf nach § 530 Abs. 1 BGB ist das durch die Summe der Schikanen offenbarte Gesamtbild einer tadelnswerten Gesinnung.

Die rechtliche Bewertung stützt sich nicht auf die isolierte Zulässigkeit einzelner Handlungen, sondern auf die moralische Komponente und die gebotene Rücksichtnahme des Beschenkten gegenüber dem Schenker. Selbst wenn einzelne Nadelstiche wie Nutzungsverbote oder unberechtigte Strafanzeigen formal rechtmäßig erscheinen mögen, offenbaren sie in ihrer Gesamtheit einen massiven Mangel an Respekt. Sie sollten daher ein detailliertes Gedächtnisprotokoll führen, welches die zeitliche Abfolge und die Eskalationsstrategie des Beschenkten verdeutlicht, um die subjektive Undankbarkeit zweifelsfrei nachzuweisen.

Beachten Sie jedoch, dass bloße Unhöflichkeiten oder alltägliche familiäre Spannungen ohne eine nachweisbare bösartige Gesinnung meist nicht ausreichen, um die hohen Hürden des groben Undanks rechtssicher zu überspringen.


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Was kann ich tun, wenn der Beschenkte das Haus bereits massiv mit Krediten belastet hat?

Beantragen Sie umgehend eine Sicherungsvormerkung gemäß § 885 Abs. 1 BGB im Wege der einstweiligen Verfügung, um weitere Belastungen sofort zu stoppen. Sie müssen den aktuellen Restwert der Immobilie durch eine Grundbuchsperre einfrieren, während Sie parallel die Anfechtung der bestehenden Kredite wegen Bösgläubigkeit oder Sittenwidrigkeit prüfen lassen. Damit verhindern Sie den endgültigen wirtschaftlichen Totalverlust des Objekts und sichern sich die Chance auf eine erfolgreiche Rückabwicklung.

Die Eintragung einer Sicherungsvormerkung entfaltet eine sogenannte relative Unwirksamkeit (Unwirksamkeit nur gegenüber dem Schenker) gegenüber künftigen Verfügungen, wodurch der Beschenkte faktisch handlungsunfähig für weitere Transaktionen oder Beleihungen wird. Da für diesen Eilschritt gemäß § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB kein besonderer Verfügungsgrund bewiesen werden muss, ist dies das effektivste Mittel zur Schadensbegrenzung. Bereits eingetragene Grundschulden bleiben zunächst bestehen, können jedoch angegriffen werden, falls die Bank von der Rückforderung wusste oder die Belastung kollusiv (bewusst zum Nachteil Dritter zusammenwirkend) erfolgte. Ohne diese sofortige Grundbuchsperre riskieren Sie, dass der Beschenkte die Immobilie bis zur vollständigen Wertlosigkeit überschuldet oder sie durch einen Verkauf dem Zugriff entzieht.

Sollte die Immobilie bereits über ihren Verkehrswert hinaus belastet sein, kann die Rückforderung wirtschaftlich sinnlos werden, da Sie das Objekt nur mit den bestehenden Lasten zurückerhalten. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob statt der Rückübertragung ein Wertersatzanspruch gegen den Beschenkten persönlich die sinnvollere juristische Strategie darstellt.


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Muss ich während des jahrelangen Rechtsstreits weiterhin mit dem Beschenkten unter einem Dach leben?

NEIN, Sie müssen sich nicht aus Ihrem eigenen Zuhause verdrängen lassen, da Ihr vertraglich vereinbartes Wohn- und Nutzungsrecht auch während eines laufenden Rechtsstreits uneingeschränkt fortbesteht. Durch gerichtliche Eilverfahren können Sie Schikanen effektiv unterbinden und Ihren Verbleib in der Immobilie bis zur endgültigen Entscheidung rechtlich absichern.

Der Beschenkte ist rechtlich dazu verpflichtet, auf Ihre Interessen Rücksicht zu nehmen und darf Sie nicht durch psychischen Druck oder die Sperrung von Gemeinschaftsräumen zum Auszug zwingen. Gemäß der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main stellt ein solches rücksichtsloses Verhalten sogar einen weiteren Grund für groben Undank nach § 530 BGB dar. Sie können im Wege einer einstweiligen Verfügung (gerichtliches Eilverfahren) sofortigen Schutz gegen Verdrängungsversuche erwirken, ohne den Ausgang des jahrelangen Hauptsacheverfahrens abwarten zu müssen. Eine im Grundbuch eingetragene Sicherungsvormerkung verhindert zudem effektiv, dass der Beschenkte die Immobilie während des Streits verkauft und Sie gegenüber einem neuen Eigentümer schutzlos stellt.

Vermeiden Sie unbedingt einen voreiligen, freiwilligen Auszug ohne vorherige rechtliche Klärung, da dies vor Gericht als stillschweigender Verzicht auf Ihr Wohnrecht gewertet werden könnte. Dokumentieren Sie stattdessen jede Schikane sowie jeden Verdrängungsversuch lückenlos, um diese Vorfälle als zusätzlichen Beweis für den groben Undank im Prozess zu verwenden.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


OLG Frankfurt – Az.: 25 U 183/24 – Urteil vom 06.06.2025




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