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Sondernutzungsrecht Garten entziehen: Verwilderung und Schulden führen zum Eigentums-Verkauf

Seit 2018 ließen zwei Geschwister, die ein Sondernutzungsrecht Garten an drei Parzellen besaßen, diese komplett verwildern. Zäune brachen, ein Gartenhäuschen wurde zur Ruine, und Dornen rankten auf den Weg zum Kinderspielplatz. Trotz wiederholter Abmahnungen und ausstehender Hausgelder von 297,75 Euro reagierten die Eigentümer nicht; die Gemeinschaft forderte daraufhin den erzwungenen Verkauf ihres gesamten Eigentumsanteils.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 C 1012/23 WEG | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Kaufbeuren
  • Datum: 27.06.2024
  • Aktenzeichen: 5 C 1012/23 WEG
  • Verfahren: Klageverfahren
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) einer Anlage in Kaufbeuren. Sie klagte auf die Entziehung eines Miteigentumsanteils der Beklagten sowie auf Zahlung ausstehender Gelder und Anwaltskosten.
  • Beklagte: Eine Erbengemeinschaft, bestehend aus zwei Miterben. Sie sind Miteigentümer eines Anteils an einem Grundstück mit Tiefgaragenstellplatz und Sondernutzungsrechten an drei Gartenanteilen.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Die Beklagten hatten als Miteigentümer von Gartenanteilen diese jahrelang nicht gepflegt und zudem Hausgelder nicht gezahlt. Deshalb klagte die Wohnungseigentümergemeinschaft darauf, dass die Beklagten ihren Anteil verkaufen müssen.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Darf eine Wohnungseigentümergemeinschaft den Verkauf eines Miteigentumsanteils an Gärten erzwingen, wenn die Eigentümer diese trotz Abmahnungen stark verwildern lassen und dadurch die Gemeinschaft belasten?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Klage wurde im Wesentlichen stattgegeben.
  • Zentrale Begründung: Das Gericht entschied, dass die grobe Pflichtverletzung der Beklagten und die dadurch entstandene Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Gemeinschaft die Veräußerung ihres Miteigentumsanteils rechtfertigen, auch wenn es sich nur um einen Bruchteil handelte.
  • Konsequenzen für die Parteien: Die Beklagten müssen ihren Miteigentumsanteil samt Sondernutzungsrechten verkaufen und tragen die Kosten des Rechtsstreits sowie vorgerichtliche Anwaltskosten.

Der Fall vor Gericht


Worum ging es in dem Streit um drei verwilderte Gärten?

Im Zentrum dieses Falles stand nicht etwa eine luxuriöse Penthouse-Wohnung, sondern ein winziger Eigentumsanteil, der kaum mehr umfasste als einen Tiefgaragenstellplatz und das alleinige Nutzungsrecht an drei kleinen Gartenparzellen. Dieses unscheinbare Eigentum, ein winziger Splitter einer großen Wohnanlage in einer bayerischen Stadt, wurde zum Auslöser eines erbitterten Rechtsstreits.

Zwei Kinder sammeln Zweige im Garten und verdeutlichen die Entziehung eines Bruchteils eines Miteigentumsanteils.
Symbolbild: KI generiertes Bild

Die Eigentümer dieses Anteils waren zwei Geschwister, die ihn als Teil einer Erbengemeinschaft geerbt hatten. Doch anstatt die Gärten als kleine Oase zu pflegen, ließen sie diese über Jahre hinweg komplett verwildern. Was als private Nachlässigkeit begann, entwickelte sich zu einem ernsthaften Problem für die gesamte Eigentümergemeinschaft. Der Zaun verfiel, ein Gartenhäuschen wurde zur einsturzgefährdeten Ruine und wuchernde Dornenranken blockierten den Weg zum Kinderspielplatz. Für die anderen Bewohner wurde der Anblick nicht nur zum täglichen Ärgernis, sondern auch zu einer handfesten Gefahr.

Warum landete der Konflikt vor Gericht?

Jahrelang hatte die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer versucht, die Situation ohne Gericht zu lösen. Seit 2018 waren die drei Gartenanteile sich selbst überlassen worden. Die Schwester, eine der beiden Erbinnen, hatte sich nach dem Erbfall nur kurz um die Pflege gekümmert, bevor sie jegliche Aktivität einstellte. Die Gemeinschaft sah sich gezwungen zu handeln. Der Hausmeister musste regelmäßig eingreifen, um wuchernde Pflanzen zurückzuschneiden, die auf die Gemeinschaftswege ragten und die Durchfahrt für den Rasenmähertraktor behinderten. Ein undichter Wasserhahn auf dem Grundstück der Erben musste demontiert werden, um die Wasserversorgung der benachbarten Gärten nicht zu gefährden.

Zusätzlich zur Verwahrlosung kamen finanzielle Probleme. Die Erben zahlten über Jahre hinweg das für die Gartenparzellen fällige Hausgeld nicht. Zwar handelte es sich nur um einen Gesamtbetrag von 297,75 Euro, doch die Weigerung, selbst diese kleinen Beträge zu leisten, zeigte eine grundsätzliche Gleichgültigkeit. Die Gemeinschaft schickte eine ganze Serie von Abmahnungen. Zwischen Mai 2020 und April 2022 wurden die Erben mindestens sechsmal schriftlich, teilweise durch einen Anwalt, zur Pflege der Gärten und zur Zahlung der Rückstände aufgefordert. In den Schreiben wurde unmissverständlich angedroht, dass die Gemeinschaft als letzte Konsequenz die Entziehung der Nutzungsrechte oder sogar des gesamten Eigentumsanteils anstreben würde. Doch alle Appelle und Drohungen verhallten ungehört. Als keine Besserung in Sicht war, fasste die Eigentümergemeinschaft den folgenschweren Entschluss, den Konflikt auf die Spitze zu treiben und Klage einzureichen.

Was genau forderte die Eigentümergemeinschaft von den Erben?

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zog mit einer drastischen Forderung vor das Amtsgericht Kaufbeuren. Sie verlangte nicht weniger, als die beiden Erben gerichtlich dazu zu verurteilen, ihren gesamten Miteigentumsanteil – also den Tiefgaragenstellplatz mitsamt den zugehörigen Gartennutzungsrechten – zu verkaufen. Juristen nennen dieses schärfste Schwert einer Eigentümergemeinschaft eine „Entziehungsklage“. Sie ist das letzte Mittel, um einen Miteigentümer, der die Gemeinschaftsordnung grob und wiederholt verletzt, aus der Gemeinschaft auszuschließen. Die rechtliche Grundlage dafür findet sich im Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

Die Gemeinschaft argumentierte, dass die Erben ihre Pflichten so schwerwiegend verletzt hätten, dass den anderen Eigentümern eine Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihnen nicht mehr zugemutet werden könne. Die jahrelange Verwahrlosung, die dadurch entstehenden Gefahren und der finanzielle Schaden seien untragbar. Zudem beantragte die Gemeinschaft die Begleichung der ausstehenden Hausgelder sowie den Ersatz der Anwaltskosten, die für die Abmahnungen vor dem Prozess angefallen waren. Während des laufenden Verfahrens zahlten die Erben zwar die Schulden von 297,75 Euro, doch am Kern des Problems – den verwilderten Gärten – änderte dies nichts.

Durfte die Gemeinschaft die Veräußerung eines reinen Bruchteils des Eigentums verlangen?

Hier lag eine der juristisch spannendsten Fragen des Falles. Normalerweise richtet sich eine Entziehungsklage gegen den Eigentümer einer ganzen Wohnung. Hier ging es aber nur um einen Bruchteil eines Miteigentumsanteils – quasi ein Eigentumssplitter, der aus einem Stellplatz und den Gartennutzungsrechten bestand. Man könnte argumentieren, dass die Gemeinschaft nur die gesamte Eigentümergemeinschaft der Gärten verklagen kann, nicht aber in deren interne Struktur „durchgreifen“ und einzelne Bruchteilseigentümer zum Verkauf zwingen darf.

Das Gericht wies dieses Argument jedoch entschieden zurück. Es zog dafür eine interessante Parallele zu einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). In jenem Fall ging es um ein Ehepaar, dem gemeinsam eine Wohnung gehörte, wobei nur einer der Partner massiv störte. Der BGH hatte damals entschieden, dass die Gemeinschaft die Entziehung der gesamten Wohnung verlangen kann, nicht nur des Anteils des Störers. Die Begründung war die Effizienz: Es wäre praktisch unmöglich, einen Käufer für nur eine halbe Wohnung zu finden, während der andere Ehepartner dort weiterhin wohnt.

Das Amtsgericht Kaufbeuren drehte diese Logik nun geschickt um: Wenn die Entziehung des gesamten Eigentums aus Effizienzgründen zulässig ist, um einen Störer loszuwerden, dann muss die Entziehung eines bloßen Bruchteils erst recht möglich sein, wenn die Gemeinschaft genau das will und keine solchen Effizienzprobleme bestehen. Die Gemeinschaft wollte hier bewusst nur den problematischen Anteil der Erben loswerden, nicht das gesamte Konstrukt der Garteneigentümergemeinschaft. Zudem sah die Gemeinschaftsordnung der Wohnanlage selbst vor, dass die Sondernutzungsrechte an den Gärten „wie das Wohnungseigentum“ entzogen werden können. Damit war der Weg für die Klage frei.

Wieso sah das Gericht eine schwere Pflichtverletzung durch die Erben?

Das Gericht ließ keinen Zweifel daran, dass das Verhalten der beiden Erben weit über eine einfache Nachlässigkeit hinausging. Es stellte eine „schwere Verletzung“ ihrer Pflichten als Miteigentümer fest. Ein zentraler Punkt in der richterlichen Überlegung war das offensichtlich extrem geringe Interesse der Erben am Erhalt ihres Eigentums. Es handelte sich nicht um eine Wohnung, die als Lebensmittelpunkt oder zum Schutz vor Obdachlosigkeit dient. Es war ein reines Luxusgut, das seit Jahren nicht genutzt und dem Verfall preisgegeben wurde.

Dieses fehlende Interesse wurde im Gerichtsverfahren überdeutlich. Der Bruder, einer der beiden Erben, erkannte die Klage der Gemeinschaft sogar schriftlich an – ein klares Eingeständnis, dass er die Forderungen für gerechtfertigt hielt. Seine Schwester gab in der mündlichen Verhandlung zwar zu, dass ein Verkauf wohl die beste Lösung sei, erklärte aber, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage zu sein, sich zu kümmern oder etwas in die Wege zu leiten. Für das Gericht waren diese Aussagen ein klares Indiz dafür, dass die Erben kein echtes Interesse mehr an den Gärten hatten und eine Besserung des Zustands in Zukunft nicht zu erwarten war.

Wie wog das Gericht die Interessen der Gemeinschaft gegen die der Erben ab?

Nachdem die schwere Pflichtverletzung feststand, musste das Gericht eine finale Abwägung vornehmen: Ist es verhältnismäßig, die Erben zum Verkauf zu zwingen? Dazu stellte es die Interessen beider Seiten gegenüber. Auf der einen Seite stand das sehr schwach ausgeprägte Interesse der Erben, einen verwahrlosten Gartenanteil zu behalten, für den sie sich offensichtlich nicht interessierten und dessen Pflege sie nicht leisten konnten oder wollten.

Auf der anderen Seite wog das massive Interesse der Eigentümergemeinschaft. Für sie ging es um weit mehr als nur um Ästhetik. Das Gericht fasste die erheblichen Nachteile für die Gemeinschaft zusammen:

  • Finanzielle Belastung: Die jahrelang unbezahlten Hausgelder mussten von den anderen Eigentümern indirekt mitgetragen werden.
  • Zusätzlicher Arbeitsaufwand: Der Hausmeister musste immer wieder Arbeiten auf dem fremden Grundstück verrichten, um Schäden und Gefahren für die Allgemeinheit abzuwehren.
  • Konkrete Gefahren: Das einsturzgefährdete Gartenhäuschen, der umbrechende Zaun und die Dornenranken am Weg zum Spielplatz stellten ein handfestes Sicherheits- und Haftungsrisiko für die gesamte Gemeinschaft dar.
  • Wertminderung: Der desolate Zustand eines Teils der Anlage beeinträchtigte das Gesamtbild und konnte potenziell den Wert aller anderen Eigentumseinheiten mindern.

Angesichts dieser erdrückenden Nachteile kam das Gericht zu einem klaren Ergebnis: Die Fortsetzung der Gemeinschaft mit den beiden Erben war den anderen Eigentümern nicht länger zuzumuten. Das Interesse der Gemeinschaft an der Beendigung dieses unhaltbaren Störzustands überwog das geringe Interesse der Erben am Eigentum bei Weitem.

Zu welchem Urteil kam das Amtsgericht am Ende?

Das Amtsgericht Kaufbeuren gab der Klage der Eigentümergemeinschaft in allen wesentlichen Punkten statt. Die beiden Erben wurden verurteilt, ihren Miteigentumsanteil, bestehend aus dem Tiefgaragenstellplatz und den Sondernutzungsrechten an den drei Gartenparzellen, zu veräußern. Damit bestätigte das Gericht, dass die Entziehung des Eigentums hier das notwendige und gerechtfertigte Mittel war, um den Frieden und die Ordnung in der Wohnanlage wiederherzustellen.

Darüber hinaus wurden die Erben als Gesamtschuldner verurteilt, der Gemeinschaft die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 818,78 Euro zu erstatten. Diese Kosten waren entstanden, weil die Gemeinschaft einen Anwalt einschalten musste, um die zahlreichen Abmahnungen zu formulieren. Schließlich legte das Gericht fest, dass die Erben auch die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben. Sie waren nicht nur im Hauptpunkt unterlegen, sondern wären es nach Ansicht des Gerichts auch bezüglich der ursprünglich geforderten Hausgelder gewesen, hätten sie diese nicht kurz vor knapp doch noch bezahlt.

Wichtigste Erkenntnisse

Ein Gericht bestätigt, dass Wohnungseigentümer ihren Besitz verlieren können, wenn sie ihre Pflichten gegenüber der Gemeinschaft massiv vernachlässigen.

  • Teileigentum kann entzogen werden: Eine Gemeinschaft darf auch die Veräußerung eines Bruchteils wie eines Stellplatzes oder Sondernutzungsrechts fordern, wenn der Eigentümer seine Pflichten schwerwiegend verletzt.
  • Schwere Pflichtverletzung liegt vor: Ein Eigentümer verletzt seine Pflichten grob, wenn er Eigentum bewusst verkommen lässt, Kosten verursacht und die Gemeinschaft trotz Abmahnungen nicht entlastet.
  • Gemeinschaftswohl hat Vorrang: Das Gericht gewichtet das Interesse der Eigentümergemeinschaft an Ordnung und Sicherheit deutlich höher als das Desinteresse eines Besitzers an einem vernachlässigten Vermögenswert.

Die Gerichte stärken somit das Recht der Eigentümergemeinschaft, gegen anhaltende Pflichtverletzungen konsequent vorzugehen.


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Das Urteil in der Praxis

Mit diesem Urteil fällt eine wichtige Bastion für alle, die glaubten, kleine Eigentumsanteile könnten risikofrei verwahrlosen. Das Amtsgericht Kaufbeuren hat hier nicht nur hart durchgegriffen, sondern die Reichweite der Entziehungsklage nach WEG mutig erweitert. Es zeigt glasklar, dass selbst ein vermeintlich unbedeutender Bruchteil eines Eigentumsanteils bei grober Pflichtverletzung zum Totalverlust führen kann. Für Eigentümergemeinschaften ist dies ein starkes Signal, dass sie selbst bei komplexen Eigentumsstrukturen wirksame Instrumente gegen notorische Störer haben – ein klares Exempel für Sorgfaltspflichten im Wohnungseigentum.


Das Bild zeigt auf der linken Seite einen großen Text mit "ERBRECHT FAQ Häufig gestellte Fragen" vor einem roten Hintergrund. Auf der rechten Seite sind eine Waage, eine Schriftrolle mit dem Wort "Testament", ein Buch mit der Aufschrift "BGB", eine Taschenuhr und eine Perlenkette zu sehen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist eine Entziehungsklage im Wohnungseigentumsrecht und welche Voraussetzungen hat sie?

Eine Entziehungsklage im Wohnungseigentumsrecht ist das schärfste Schwert, das einer Eigentümergemeinschaft zur Verfügung steht, um einen Miteigentümer zum Verkauf seines Eigentumsanteils zu zwingen. Sie ist das letzte Mittel, um eine Person aus der Gemeinschaft auszuschließen, die die Gemeinschaftsordnung grob und wiederholt verletzt.

Stellen Sie sich vor, in einem Fußballteam stört ein Spieler so massiv und dauerhaft den Ablauf, dass ein Weiterspielen unmöglich wird – die Entziehungsklage ist dann wie die rote Karte, die einen dauerhaften Ausschluss zur Folge hat, um das gesamte Team zu schützen.

Die rechtliche Grundlage für eine solche Klage findet sich im Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Eine Gemeinschaft kann diese nur erheben, wenn ein Miteigentümer seine Pflichten so schwerwiegend verletzt, dass den anderen Eigentümern eine Fortsetzung der Gemeinschaft mit dieser Person nicht mehr zugemutet werden kann. Solche Pflichtverletzungen können die jahrelange Verwahrlosung eines Eigentumsanteils, dadurch entstehende Gefahren oder die wiederholte Nichtzahlung von Hausgeldern sein. Bevor eine Entziehungsklage eingereicht werden kann, muss die Gemeinschaft den Miteigentümer jedoch zuvor mehrfach und unmissverständlich abgemahnt haben.

Die Anwendung einer Entziehungsklage ist selten und dient dazu, den Frieden und die Ordnung innerhalb der Wohnanlage zu schützen, wenn alle anderen Versuche, eine Besserung zu erzielen, gescheitert sind.


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Kann eine Entziehungsklage in einer Eigentümergemeinschaft auch bei bloßen Bruchteilen oder Sondernutzungsrechten angewendet werden?

Ja, eine Entziehungsklage kann grundsätzlich auch bei bloßen Bruchteilen oder Sondernutzungsrechten innerhalb einer Eigentümergemeinschaft angewendet werden. Gerichte können diese Möglichkeit bejahen, obwohl sich eine solche Klage normalerweise gegen den Eigentümer einer ganzen Wohnung richtet.

Gerichte wenden hierbei eine spezielle Logik an, die auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) basiert. Dieser hatte in einem ähnlichen Fall entschieden, dass die Entziehung einer gesamten Wohnung zulässig ist, selbst wenn nur ein Miteigentümer stört. Dies dient der Effizienz, da es unpraktisch wäre, nur einen Teil der Wohnung zu entziehen.

Diese Überlegung wird umgekehrt angewendet: Wenn die Entziehung des gesamten Eigentumsanteils aus Effizienzgründen zulässig ist, um eine Störung zu beheben, muss die Entziehung eines bloßen Bruchteils oder Sondernutzungsrechts erst recht möglich sein. Dies gilt besonders dann, wenn die Eigentümergemeinschaft genau diese Teillösung anstrebt und die Gemeinschaftsordnung dies durch entsprechende Formulierungen zulässt.

Diese gerichtliche Auslegung schützt das Vertrauen in funktionierende Gemeinschaften und ermöglicht es, schwerwiegende Störungen auch bei komplexeren Eigentumsstrukturen wirksam zu beenden.


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Welche Arten von Pflichtverletzungen eines Eigentümers können in einer Wohnungseigentümergemeinschaft als schwerwiegend eingestuft werden?

Schwerwiegende Pflichtverletzungen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft liegen vor, wenn das Verhalten eines Eigentümers das Zusammenleben massiv stört, die Sicherheit der Anlage gefährdet oder die Gemeinschaft finanziell belastet. Dazu zählen die dauerhafte und grobe Vernachlässigung des eigenen Eigentums, die wiederholte Nichtzahlung von fälligen Beiträgen sowie ein generelles Desinteresse an den Belangen der Gemeinschaft.

Man kann es sich vorstellen wie einen Mannschaftssport, bei dem ein Spieler wiederholt grob die Regeln missachtet: Zunächst gibt es Verwarnungen, aber bei anhaltendem Fehlverhalten, das das Spiel oder andere Spieler gefährdet, kann ein Ausschluss notwendig werden. Ähnlich bewerten Gerichte bei Eigentümern das gesamte Verhaltensmuster und die Auswirkungen.

Konkrete Beispiele für solche schwerwiegenden Verstöße sind das vollständige Verwildernlassen von Gartenanteilen, das dazu führt, dass Zäune verfallen, Wege blockiert oder sogar Gebäude einsturzgefährdet sind. Auch die hartnäckige und über Jahre andauernde Weigerung, fälliges Hausgeld zu zahlen, selbst nach wiederholten Abmahnungen, gilt als gravierende Pflichtverletzung. Entscheidend für die Einstufung als schwerwiegend ist die Dauerhaftigkeit, Intensität und die konkreten negativen Auswirkungen auf die anderen Eigentümer oder die Sicherheit des Objekts. Gerichte prüfen, ob die Eigentümer trotz wiederholter Aufforderungen keinerlei Interesse zeigen, die Missstände zu beseitigen.

Diese Regelungen dienen dem Schutz der Gemeinschaft und sollen sicherstellen, dass das geordnete und sichere Zusammenleben für alle Eigentümer gewährleistet bleibt.


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Welche Konsequenzen hat die dauerhafte Nichtzahlung von Hausgeld in einer Wohnungseigentümergemeinschaft?

Die dauerhafte Nichtzahlung von Hausgeld in einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann weitreichende Konsequenzen haben, die bis zum Verlust des Eigentumsanteils reichen können. Die Gemeinschaft sieht sich dadurch zu drastischen Schritten gezwungen.

Stellen Sie sich eine kleine Gruppe vor, die gemeinsam ein Boot betreibt. Jeder muss seinen Beitrag für Wartung und Reparaturen leisten. Wenn jemand dauerhaft nicht zahlt, droht das Boot unterzugehen oder die anderen müssen die Last alleine tragen. Dies kann so weit führen, dass die Gruppe den säumigen Partner ausschließt, um die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Bootes zu gewährleisten.

Wenn ein Eigentümer das fällige Hausgeld über Jahre hinweg nicht zahlt, auch wenn es sich um vergleichsweise geringe Beträge handelt, kann dies als schwere Pflichtverletzung gewertet werden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wird zunächst Abmahnungen verschicken und die Zahlung der Rückstände anmahnen. Bleibt die Zahlung aus, muss die Gemeinschaft die ausstehenden Beträge einklagen und die entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten einfordern.

Für die Gemeinschaft bedeutet dies eine erhebliche finanzielle Belastung, da die fehlenden Gelder von den anderen Eigentümern mitgetragen werden müssen. Zusätzlich entsteht oft ein erhöhter Arbeitsaufwand, wenn der Hausmeister zum Beispiel auf dem verwahrlosten Grundstück der säumigen Eigentümer tätig werden muss, um Schäden und Gefahren abzuwehren. Im extremsten Fall, wenn die Pflichtverletzung als so schwerwiegend angesehen wird, dass den anderen Eigentümern eine Fortsetzung der Gemeinschaft nicht mehr zugemutet werden kann, kann die Gemeinschaft sogar eine sogenannte Entziehungsklage einreichen. Dies zielt darauf ab, den säumigen Eigentümer zum Verkauf seines Eigentumsanteils zu zwingen.

Diese strengen Maßnahmen dienen dazu, die finanzielle Stabilität und die Handlungsfähigkeit der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft zu sichern und das geordnete Zusammenleben zu ermöglichen.


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Wie werden die Interessen von Eigentümergemeinschaft und einzelnen Miteigentümern bei schwerwiegenden Konflikten rechtlich abgewogen?

Bei schwerwiegenden Konflikten wägt ein Gericht die Interessen der gesamten Eigentümergemeinschaft und die des einzelnen Miteigentümers sorgfältig gegeneinander ab. Das Ziel dabei ist, eine faire und verhältnismäßige Lösung zu finden, die den Frieden und die Ordnung in der Wohnanlage gewährleistet.

Man kann sich diesen Prozess wie einen Schiedsrichter vorstellen, der bei einem Regelverstoß genau prüft: Er bewertet nicht nur das Verhalten eines Spielers, sondern auch, wie stark die Störung das gesamte Spiel beeinträchtigt und welche Auswirkungen sie auf alle anderen Spieler hat, bevor er eine Entscheidung trifft.

Das Gericht berücksichtigt, dass die Eigentümergemeinschaft ein starkes Interesse an Sicherheit, Ordnung, dem Werterhalt der Immobilie und einem ungestörten Zusammenleben hat. Auf der anderen Seite steht das Interesse des einzelnen Eigentümers, sein Eigentum zu behalten und es zu nutzen. Das Interesse der Gemeinschaft überwiegt dann, wenn die Pflichtverletzungen eines Einzelnen so schwerwiegend sind, dass die anderen Miteigentümer das Fortbestehen der Gemeinschaft mit ihm als unzumutbar empfinden.

Hierbei spielen die Dauer und Intensität der Störung, die erfolglosen Versuche zur Problemlösung sowie das Ausmaß des eigenen Interesses des störenden Eigentümers am Erhalt des betreffenden Eigentums eine wichtige Rolle. Diese sorgfältige Abwägung stellt sicher, dass tiefgreifende Eingriffe in das Eigentumsrecht nur als letztes Mittel erfolgen, um die Funktionsfähigkeit und den Frieden der Gemeinschaft zu schützen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen gemeinsam etwas erben und ihnen das Erbe bis zur endgültigen Aufteilung gemeinschaftlich zusteht. In einer Erbengemeinschaft gehören alle Vermögenswerte den Erben ungeteilt zusammen. Entscheidungen über das Erbe müssen grundsätzlich gemeinsam getroffen werden. Dies soll die Verwaltung des Erbes bis zu dessen vollständiger Aufteilung regeln.
Beispiel: Die beiden Geschwister, denen die verwilderten Gartenparzellen und der Tiefgaragenstellplatz gehörten, hatten diesen Anteil als Teil einer Erbengemeinschaft geerbt, was bedeutete, dass sie gemeinsam für die Pflichten als Eigentümer verantwortlich waren.

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Entziehungsklage

Eine Entziehungsklage ist ein spezielles gerichtliches Verfahren, mit dem eine Eigentümergemeinschaft einen störenden Miteigentümer dazu zwingen kann, seinen Eigentumsanteil zu verkaufen. Sie ist das schärfste Mittel, um einen Eigentümer aus der Gemeinschaft auszuschließen, wenn dieser seine Pflichten so schwerwiegend verletzt, dass das Zusammenleben nicht mehr zumutbar ist. Ihr Zweck ist es, den Frieden und die Ordnung in der Wohnanlage wiederherzustellen.
Beispiel: Im vorliegenden Fall reichte die Eigentümergemeinschaft eine Entziehungsklage ein, um die Geschwister zum Verkauf ihres Miteigentumsanteils (Tiefgaragenstellplatz und Gartennutzungsrechte) zu zwingen, da deren Gärten jahrelang verwilderten und das Hausgeld nicht gezahlt wurde.

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Gesamtschuldner

Gesamtschuldner sind mehrere Personen, die gemeinsam für eine einzige Schuld haften, wobei der Gläubiger die gesamte Forderung von jedem einzelnen von ihnen verlangen kann. Die Regelung der Gesamtschuld dient dem Schutz des Gläubigers, da er sich aussuchen kann, von welchem Schuldner er die volle Summe einfordert. Intern haben die Gesamtschuldner oft einen Ausgleichsanspruch untereinander.
Beispiel: Am Ende des Verfahrens wurden die beiden Erben als Gesamtschuldner verurteilt, die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten, was bedeutet, dass die Eigentümergemeinschaft die gesamte Summe von jedem der beiden hätte einfordern können, ohne sie aufteilen zu müssen.

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Hausgeld

Hausgeld ist der monatliche Betrag, den Wohnungseigentümer an ihre Eigentümergemeinschaft zahlen müssen, um die laufenden Kosten der gesamten Wohnanlage zu decken. Es dient zur Finanzierung der Instandhaltung, Verwaltung, Nebenkosten (wie Heizung, Wasser für Gemeinschaftsbereiche), Versicherungen und einer Instandhaltungsrücklage für größere Reparaturen am Gemeinschaftseigentum. Es sichert die Funktion und den Werterhalt der Immobilie für alle.
Beispiel: Die Erben hatten über Jahre hinweg das für ihre Gartenparzellen fällige Hausgeld in Höhe von 297,75 Euro nicht gezahlt, was eine der finanziellen Belastungen für die Eigentümergemeinschaft darstellte.

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Miteigentumsanteil

Ein Miteigentumsanteil ist ein rechnerischer Anteil am gesamten Gemeinschaftseigentum einer Wohnanlage, der untrennbar mit dem Sondereigentum (z.B. einer Wohnung) oder Sondernutzungsrechten verbunden ist. Er legt fest, wie hoch der Anteil eines Eigentümers an den gemeinsamen Kosten und Stimmrechten ist. Dies soll eine gerechte Verteilung der Lasten und Rechte innerhalb der Eigentümergemeinschaft gewährleisten.
Beispiel: Im Fall besaßen die Geschwister einen winzigen Miteigentumsanteil, der kaum mehr als einen Tiefgaragenstellplatz und das alleinige Nutzungsrecht an drei Gartenparzellen umfasste, und nicht etwa eine ganze Wohnung.

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Sondernutzungsrecht

Ein Sondernutzungsrecht ist das alleinige Recht eines Wohnungseigentümers, bestimmte Teile des Gemeinschaftseigentums wie Gärten oder Stellplätze exklusiv zu nutzen, obwohl sie allen gehören. Es erlaubt einem einzelnen Eigentümer die alleinige Nutzung einer Fläche, die eigentlich allen gehört, während die formelle Eigentümerschaft weiterhin bei der Gemeinschaft liegt. Dies soll eine geregelte und effiziente Nutzung von Gemeinschaftsflächen ermöglichen und Konflikte vermeiden.
Beispiel: Die Geschwister hatten ein Sondernutzungsrecht an den drei Gartenparzellen, was ihnen das alleinige Recht zur Nutzung dieser Gärten einräumte, obwohl die Flächen rechtlich zum Gemeinschaftseigentum der Wohnanlage gehörten.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Entziehung des Wohnungseigentums (§ 18 Abs. 2 WEG)

    Ein Wohnungseigentümer kann gerichtlich dazu gezwungen werden, seinen Eigentumsanteil zu verkaufen, wenn er seine Pflichten gegenüber der Gemeinschaft schwerwiegend verletzt.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Eigentümergemeinschaft forderte genau dies von den Erben, um sie wegen der verwilderten Gärten und ausbleibenden Zahlungen aus der Gemeinschaft auszuschließen.

  • Schwere Pflichtverletzung (§ 18 Abs. 2 WEG)

    Ein Wohnungseigentümer verletzt seine Pflichten schwer, wenn er derart grob oder wiederholt gegen die Gemeinschaftsordnung verstößt.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte fest, dass die jahrelange Verwahrlosung der Gärten, die dadurch entstandenen Gefahren und das fehlende Interesse der Erben an ihrem Eigentum eine solche schwere Pflichtverletzung darstellten.

  • Zumutbarkeit und Interessenabwägung (§ 18 Abs. 2 WEG)

    Die Fortsetzung der Gemeinschaft muss derart unzumutbar sein, dass die Interessen der anderen Eigentümer überwiegen und die Entziehung des Eigentums gerechtfertigt ist.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht wog das geringe Interesse der Erben am verwahrlosten Eigentum gegen die massiven Nachteile für die Gemeinschaft ab, wie finanzielle Belastung, Arbeitsaufwand, konkrete Gefahren und Wertminderung.

  • Rücksichtnahmepflicht (§ 18 Abs. 1 WEG)

    Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, auf die anderen Eigentümer Rücksicht zu nehmen und seine Pflichten zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums zu erfüllen.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Erben verletzten diese grundlegende Pflicht, indem sie ihre Gartenparzellen jahrelang verwildern ließen, Schäden verursachten und die Gemeinschaft durch untätiges Verhalten belasteten.

  • Anwendbarkeit der Entziehungsklage auf Sondernutzungsrechte/Miteigentumsanteile (Auslegung des WEG)

    Die Entziehungsklage kann auch bei nur einem Teil des Eigentums oder bei Sondernutzungsrechten angewendet werden, wenn dies die Gemeinschaftsordnung vorsieht oder die Effizienz es erfordert.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht entschied, dass die Klage auch gegen den „Eigentumssplitter“ (Stellplatz und Gartenrechte) zulässig war, da die Gemeinschaftsordnung dies vorsah und keine praktischen Hindernisse bestanden, wie sie bei einer halben Wohnung aufgetreten wären.


Das vorliegende Urteil


AG Kaufbeuren – Az.: 5 C 1012/23 WEG – Endurteil vom 27.06.2024


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