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Sorgeberechtigter Vater und Miterbe – Testamentsvollstrecker für minderjährigen Sohn

Ein Vater in Kanada erbt gemeinsam mit seinen Söhnen von seinem Vater und verkauft als Testamentsvollstrecker die geerbten Grundstücke. Die Mutter der Söhne, die in Österreich lebt, wittert Ungereimtheiten und zieht vor Gericht – doch das Oberlandesgericht München stärkt die Position des Vaters. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Rechte von Testamentsvollstreckern und die Frage, wann die Gerichte eingreifen, um die Interessen von Erben zu schützen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht München
  • Datum: 03.06.2022
  • Aktenzeichen: 2 WF 232/22 e
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Amtsgerichts zur Aufhebung einer Pflegschaft
  • Rechtsbereiche: Familienrecht, Erbrecht

Beteiligte Parteien:
Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Mutter der Kinder B. und T. M.) – argumentiert, der Vater sei nicht geeignet, das Vermögen der Kinder zu verwalten.
Vater H. M. – bestellt als Testamentsvollstrecker und Miterbe der Kinder, vertritt das Interesse an der Erbschaft.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Mutter der Kinder beantragte einen Vermögenspfleger für ihre Kinder, da der Vater, H. M., nicht die geeignete Person sei, um das geerbte Vermögen zu verwalten. Zuvor war eine Pflegschaft für die Kinder angeordnet worden, die nun aufgehoben wurde.
  • Kern des Rechtsstreits: Ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich, weil der Vater des Kindes auch Testamentsvollstrecker und Miterbe ist und somit möglicherweise in einem Interessenskonflikt steht?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beschwerde der Mutter wurde zurückgewiesen. Die vorherige Aufhebung der Pflegschaft wurde bestätigt.
  • Begründung: Die gesetzliche Vertretung durch den Vater steht einem Interessenskonflikt nicht entgegen, und es gibt keinen konkreten Anlass für die Bestellung eines Ergänzungspflegers. Die Position des Vaters als Miterbe erleichtert nicht automatisch die Notwendigkeit eines Pflegers.
  • Folgen: Die Mutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Entscheidung festigt die handhabende Praxis bzgl. der Interessenvertretung in Erbschaftsangelegenheiten. Das Urteil ist endgültig, weitere Rechtsmittel wurden nicht eingelegt.

Sorgerecht und Erbschaft: Väterliche Rechte im Fokus eines aktuellen Falls

Im Familienrecht spielt das Sorgerecht eine entscheidende Rolle, insbesondere wenn es um die Rechte von Vätern geht. Wenn ein Vater als sorgberechtigter Elternteil auftritt, trägt er nicht nur Verantwortung für die Erziehung, sondern auch für die rechtliche Vertretung seines minderjährigen Sohnes. Dies wird besonders relevant, wenn es um Erbschaftsfragen geht, wobei der Vater sowohl als Miterbe fungieren kann als auch die Funktion des Testamentsvollstreckers für die Erbschaft seines Kindes übernimmt.

Die Verwaltung des Nachlasses eines minderjährigen Kindes birgt spezifische rechtliche Herausforderungen, insbesondere in Bezug auf die Vermögensverwaltung und die steuerlichen Aspekte der Erbschaft. Auch die Rechte von Pflegeeltern könnten hier zur Diskussion stehen, wenn es um das Erbe eines Vaters geht. Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall analysiert, der diese Aspekte beleuchtet und die rechtlichen Rahmenbedingungen erläutert.

Der Fall vor Gericht


Erbe ohne rechtlichen Konflikt: OLG München stärkt Position von Testamentsvollstreckern

Sorgerecht und Erbschaftsverwaltung für Minderjährige
Ein Vater kann als Testamentsvollstrecker und Miterbe die Interessen seiner minderjährigen Kinder ohne Bestellung eines Ergänzungspfleger wahren.(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Ein Vater kann als Testamentsvollstrecker und Miterbe die Interessen seiner minderjährigen Kinder am Erbe wahren, ohne dass ein Ergänzungspfleger bestellt werden muss. Dies entschied das Oberlandesgericht München in einem Beschluss vom 3. Juni 2022.

Komplexer Erbfall mit internationaler Dimension

Der Fall betraf zwei minderjährige Brüder, die gemeinsam mit ihrem Vater von ihrem Großvater väterlicherseits geerbt hatten. Der Vater wurde dabei testamentarisch zum Testamentsvollstrecker bestimmt. Die Familie lebte seit sieben Jahren in Kanada, wo der Vater beruflich tätig war. Nach der Trennung der Eltern zog die Mutter nach Österreich zurück.

Streit um Vermögensverwaltung nach Immobilienverkauf

Als der Vater als Testamentsvollstrecker die zum Nachlass gehörenden Grundstücke verkaufte und den Erlös nach Kanada transferierte, beantragte die Mutter die Einsetzung eines Vermögenspflegers. Sie befürchtete, der Verkaufserlös könnte den Kindern nicht ordnungsgemäß zugutekommen. Das Amtsgericht Weilheim ordnete zunächst eine Pflegschaft an, hob diese aber nach einem Bericht des eingesetzten Pflegers wieder auf.

Gericht sieht keine Interessenkollision

Das OLG München bestätigte diese Entscheidung und wies die Beschwerde der Mutter zurück. Die Richter stellten klar: Die bloße Doppelrolle als Testamentsvollstrecker und gesetzlicher Vertreter der minderjährigen Erben reiche nicht aus, um einen Ergänzungspfleger zu bestellen. Auch die zusätzliche Position als Miterbe begründe keine rechtliche Verhinderung des Vaters an der Vertretung seiner Kinder.

Keine Hinweise auf Pflichtverletzungen

Der eingesetzte Ergänzungspfleger hatte nach Prüfung festgestellt, dass der Vater keine Pflichtverletzungen zum Nachteil der Kinder begangen hatte. Der Verkauf der Immobilien und die Überweisung des Erlöses nach Kanada seien angesichts des dortigen Lebensmittelpunkts der Familie nachvollziehbar. Das Gericht sah in der Verwaltung des Nachlasses durch den Vater keine Anhaltspunkte für eine Benachteiligungsabsicht gegenüber seinen Kindern.

Grundsätzliche Bedeutung für Testamentsvollstreckung

Das Gericht betonte, dass für die Anordnung einer Pflegschaft ein konkreter Interessenwiderstreit im Einzelfall nachgewiesen werden müsse. Die bloße Möglichkeit von Interessenkonflikten reiche nicht aus. Der Senat folgte damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und lehnte eine generalisierende Betrachtungsweise ab, nach der die Doppelrolle als gesetzlicher Vertreter und Testamentsvollstrecker automatisch zur Bestellung eines Pflegers führen müsse.


Die Schlüsselerkenntnisse


„Das Urteil stärkt die Position von Elternteilen als Testamentsvollstrecker bei der Verwaltung des Erbes ihrer minderjährigen Kinder. Die bloße Doppelrolle als Testamentsvollstrecker und gesetzlicher Vertreter oder auch als Miterbe reicht nicht aus, um einen Ergänzungspfleger zu bestellen. Nur wenn im konkreten Einzelfall nachweislich Interessenkonflikte bestehen, die das Kindesvermögen gefährden, ist eine Ergänzungspflegschaft möglich. Das Gericht unterstreicht damit das grundsätzliche Vertrauen in die elterliche Vermögenssorge.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Elternteil zum Testamentsvollstrecker für das Erbe Ihrer minderjährigen Kinder bestimmt wurden, können Sie diese Aufgabe grundsätzlich wahrnehmen, auch wenn Sie selbst Miterbe sind. Eine zusätzliche Kontrolle durch einen Ergänzungspfleger ist nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindesvermögens vorliegen. Bei Auslandsbezug, wie einem Umzug der Familie, dürfen Sie als Testamentsvollstrecker das Vermögen auch ins Ausland transferieren, wenn dies nachvollziehbar begründet ist. Der andere Elternteil kann zwar Auskunft über die Verwaltung des Erbes verlangen, hat aber keinen Anspruch auf Bestellung eines Ergänzungspflegers nur zur Überwachung der Vermögensverwaltung.


Benötigen Sie Hilfe?

Als Testamentsvollstrecker und Elternteil stehen Sie vor der verantwortungsvollen Aufgabe, das Erbe Ihrer minderjährigen Kinder zu verwalten. Die rechtliche Komplexität dieser Doppelrolle wirft häufig Fragen auf – besonders wenn Sie selbst Miterbe sind oder ein Auslandsbezug besteht. Unsere erfahrenen Anwälte begleiten Sie bei der rechtssicheren Verwaltung des Kindesvermögens und helfen Ihnen, potenzielle Interessenkonflikte frühzeitig zu erkennen. ✅ Jetzt Kontakt aufnehmen!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche rechtlichen Grenzen hat ein Testamentsvollstrecker bei der Vermögensverwaltung für Minderjährige?

Der Testamentsvollstrecker unterliegt bei der Vermögensverwaltung für Minderjährige klaren rechtlichen Grenzen. Seine Hauptaufgabe besteht in der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses im Interesse des minderjährigen Erben.

Grundlegende Befugnisse und Pflichten

Der Testamentsvollstrecker kann das Vermögen des minderjährigen Erben bis zur Volljährigkeit verwalten, ohne dabei auf die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter oder des Familiengerichts angewiesen zu sein. Er ist dabei verpflichtet, das Vermögen im Sinne des Erblassers und zum Wohl des minderjährigen Erben zu verwalten.

Kontrollrechte und Rechenschaftspflicht

Die gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen üben die Kontrollrechte über den Testamentsvollstrecker aus. Der Testamentsvollstrecker ist gegenüber dem minderjährigen Erben bzw. dessen gesetzlichen Vertretern rechenschaftspflichtig.

Einschränkungen der Verwaltungsbefugnis

Wenn der minderjährige Erbe der Person des Testamentsvollstreckers ausdrücklich widerspricht, kann das Familiengericht einen Ergänzungspfleger bestellen. Dies gilt besonders in Fällen, wo Interessenkonflikte bestehen oder der minderjährige Erbe eine neutrale Verwaltung wünscht.

Spezielle Verwaltungsanordnungen

Der Erblasser kann im Testament konkrete Verwaltungsanordnungen festlegen, die der Testamentsvollstrecker befolgen muss. Diese können beispielsweise die Finanzierung der Ausbildung oder den Zeitpunkt der Vermögensübergabe betreffen. Die Verwaltung kann dabei über die Volljährigkeit hinaus, etwa bis zum 25. Lebensjahr, angeordnet werden.


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Wann ist die Einsetzung eines Ergänzungspflegers bei minderjährigen Erben erforderlich?

Ein Ergänzungspfleger wird benötigt, wenn bei der Vermögensübertragung an minderjährige Erben ein Interessenkonflikt zwischen den Eltern und dem Kind entstehen könnte.

Notwendige Bestellung eines Ergänzungspflegers

Die Bestellung ist zwingend erforderlich, wenn:

  • Das minderjährige Kind auf sein gesetzliches Erbrecht oder den Pflichtteil verzichtet
  • Eine Grundschuld oder andere schuldrechtliche Verbindlichkeiten übernommen werden
  • Ein Rückforderungsrecht im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge vorbehalten wird
  • Eine Übertragung von Wohnungseigentum erfolgt, da hier Verpflichtungen gegenüber der Eigentümergemeinschaft entstehen

Keine Ergänzungspflegschaft erforderlich

Bei folgenden Fällen ist keine Ergänzungspflegschaft notwendig:

  • Reine Barschenkungen, da diese für den Minderjährigen ausschließlich vorteilhaft sind
  • Schenkung von Miteigentumsanteilen an nicht vermieteten oder verpachteten Grundstücken
  • Bei der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen, sofern keine konkrete Gefährdung des Kindswohls vorliegt

Zuständigkeit und Auswahl

Das Familiengericht am Wohnsitz des Kindes ist für die Bestellung zuständig. Bei der Auswahl des Ergänzungspflegers wird üblicherweise der Vorschlag der Eltern berücksichtigt. Seit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 01.01.2023 gelten erhöhte Anforderungen an die Notwendigkeit einer Ergänzungspflegschaft.

Ein Ergänzungspfleger kann auch dann erforderlich sein, wenn ein Testamentsvollstrecker bestellt wurde. Eine Personenidentität zwischen Testamentsvollstrecker und Ergänzungspfleger ist dabei grundsätzlich zu vermeiden, da sonst eine wirksame Kontrolle nicht gewährleistet wäre.


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Wie werden Interessenkonflikte bei der Testamentsvollstreckung durch Elternteile rechtlich bewertet?

Die Personalunion von Elternteil als Testamentsvollstrecker und gesetzlichem Vertreter eines minderjährigen Erben führt nicht automatisch zu einem rechtlich relevanten Interessenkonflikt. Das Oberlandesgericht München hat klargestellt, dass jeder Fall einer individuellen Einzelfallprüfung bedarf.

Grundsätzliche rechtliche Bewertung

Die bloße Stellung als Miterbe, Testamentsvollstrecker und vermögensverwaltendes Elternteil reicht nicht aus, um einen Interessenkonflikt zu begründen. Ein Interessenkonflikt muss tatsächlich auftreten und konkret die Befürchtung rechtfertigen, dass die Kindesinteressen nicht angemessen vertreten werden.

Rechtliche Lösungswege bei Konflikten

Wenn im Einzelfall ein Interessenkonflikt festgestellt wird, übernimmt zunächst das andere Elternteil die alleinige Verwaltung des Vermögens. Erst wenn beide Elternteile von der Vermögenssorge ausgeschlossen sind – etwa durch eine letztwillige Verfügung des Erblassers – kommt die Bestellung eines Ergänzungspflegers in Betracht.

Besonderheiten bei Unternehmensbeteiligungen

Bei der Verwaltung von Gesellschaftsanteilen im Nachlass gelten besondere Maßstäbe. Selbst wenn ein Elternteil als Testamentsvollstrecker gleichzeitig Mitgesellschafter oder Geschäftsführer ist, führt dies nicht automatisch zu einem Interessenkonflikt, der eine Ergänzungspflegschaft erforderlich macht.

Die Ernennung eines Miterben zum Testamentsvollstrecker, der gleichzeitig Elternteil minderjähriger Miterben ist, ist grundsätzlich möglich und rechtlich zulässig. Bei komplexeren Konstellationen kann die Einsetzung eines Mitvollstreckers eine praktische Lösung darstellen, um potenzielle Interessenkonflikte zu vermeiden.


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Welche Kontrollmöglichkeiten haben Familienangehörige bei der Verwaltung von Erbe minderjähriger Kinder?

Das Familiengericht fungiert als zentrale Kontrollinstanz bei der Verwaltung des Erbes minderjähriger Kinder. Bei Erbschaften über 15.000 Euro müssen die Eltern ein Vermögensverzeichnis beim Familiengericht einreichen.

Gerichtliche Kontrollinstrumente

Das Familiengericht kann die Vermögensverwaltung aktiv überwachen und bei Verdacht auf unsachgemäße Verwaltung eingreifen. In schwerwiegenden Fällen ist das Gericht befugt, den Eltern die Vermögenssorge zu entziehen.

Genehmigungspflichtige Geschäfte

Bei bestimmten Rechtsgeschäften ist zwingend die Zustimmung des Familiengerichts erforderlich:

  • Grundstücks- und Immobiliengeschäfte
  • Darlehensaufnahmen
  • Bankgeschäfte
  • Erbauseinandersetzungen

Besondere Schutzmaßnahmen

Ein Ergänzungspfleger wird vom Gericht bestellt, wenn Eltern und Kind gemeinsam an einer Erbengemeinschaft beteiligt sind. Diese Person vertritt dann die Interessen des Kindes unabhängig von den Eltern.

Kontrollrechte nach Volljährigkeit

Mit dem 18. Geburtstag kann das Kind eine vollständige Aufstellung des geerbten Vermögens von den Eltern verlangen. Diese Rechenschaftspflicht ermöglicht eine nachträgliche Kontrolle der Vermögensverwaltung.

Bei größeren Erbschaften, etwa bei Unternehmen, werden häufig bereits im Testament Kontrollmechanismen festgelegt. Der Erblasser kann auch einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der das Vermögen bis zu einem bestimmten Alter des Kindes verwaltet.


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Welche Rechte haben minderjährige Erben bei internationalen Erbfällen?

Bei internationalen Erbfällen gelten für minderjährige Erben besondere Schutzvorschriften, die sich nach der EU-Erbrechtsverordnung und dem jeweiligen nationalen Recht richten.

Grundsätzliche Rechtsstellung

Minderjährige können unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit Erben werden. Dies gilt sogar für noch ungeborene Kinder, sofern sie zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits gezeugt waren. Die Vermögensverwaltung des geerbten Vermögens übernehmen die sorgeberechtigten Eltern oder ein Vormund.

Internationale Besonderheiten

Bei grenzüberschreitenden Erbfällen bestimmt sich das anzuwendende Recht nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers. Dies kann dazu führen, dass ausländisches Recht auf den Erbfall anwendbar ist. Der besondere Minderjährigenschutz des deutschen Rechts bleibt jedoch bestehen.

Vermögensverwaltung und Schutzvorschriften

Die Verwaltung des geerbten Vermögens unterliegt strengen Regelungen:

Die Eltern müssen bei einem Vermögenserwerb von mehr als 15.000 Euro ein Bestandsverzeichnis beim Familiengericht einreichen. Für bestimmte Rechtsgeschäfte, wie die Veräußerung von geerbten Grundstücken, ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.

Der Erblasser kann durch Testament einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der das Vermögen bis zur Volljährigkeit des Erben verwaltet. Diese Regelung gilt auch bei internationalen Erbfällen und schützt das Vermögen des minderjährigen Erben zusätzlich.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Testamentsvollstrecker

Eine vom Erblasser in seinem Testament bestimmte Person, die den Nachlass nach dessen Tod verwaltet und die letztwilligen Verfügungen ausführt. Der Testamentsvollstrecker hat umfassende Befugnisse zur Verwaltung und Verteilung des Nachlasses gemäß §§ 2197 ff. BGB. Er kann beispielsweise Grundstücke verkaufen, Konten verwalten und Zahlungen vornehmen. Seine Aufgabe ist es, die Interessen aller Erben zu wahren und den letzten Willen des Verstorbenen umzusetzen.


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Ergänzungspfleger

Eine vom Familiengericht bestellte Person, die die Interessen Minderjähriger in bestimmten Angelegenheiten vertritt, wenn die Eltern daran rechtlich gehindert sind (§ 1909 BGB). Ein Ergänzungspfleger wird etwa bestellt, wenn zwischen Eltern und Kind Interessenkonflikte bestehen oder die Eltern in bestimmten Angelegenheiten von der Vertretung ausgeschlossen sind. Anders als ein Vormund übernimmt der Ergänzungspfleger nur einzelne, konkret festgelegte Aufgaben.


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Interessenwiderstreit

Eine rechtliche Situation, in der eine Person verschiedene, sich möglicherweise widersprechende Rollen oder Interessen hat, die zu Konflikten führen können. Im Erbrecht tritt dies zum Beispiel auf, wenn jemand gleichzeitig Testamentsvollstrecker und selbst Erbe ist (§§ 181, 1795 BGB). Ein Interessenwiderstreit muss konkret nachweisbar sein – die bloße Möglichkeit eines Konflikts reicht nicht aus, um rechtliche Konsequenzen auszulösen.


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Pflegschaft

Eine gerichtlich angeordnete rechtliche Betreuung für bestimmte Angelegenheiten, bei der ein Pfleger die Interessen einer Person wahrnimmt (§§ 1909 ff. BGB). Anders als die Vormundschaft umfasst die Pflegschaft nur einzelne Aufgabenbereiche, etwa die Vermögensverwaltung. Bei minderjährigen Erben kann eine Vermögenspflegschaft angeordnet werden, wenn Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwaltung des geerbten Vermögens bestehen.


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Vermögenspfleger

Ein vom Gericht bestellter Betreuer, der speziell für die Verwaltung des Vermögens einer Person zuständig ist (§ 1802 BGB). Bei Minderjährigen wird ein Vermögenspfleger bestellt, wenn das Vermögen besonders geschützt werden muss, etwa bei großen Erbschaften oder wenn Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwaltung durch die Eltern bestehen. Der Vermögenspfleger muss regelmäßig dem Gericht Rechenschaft ablegen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1909 BGB: Dieser Paragraph regelt die Bestellung eines Pflegers für minderjährige Personen, die elterlicher Sorge unterstehen. Gemäß § 1909 Abs. 1 S. 1 BGB wird für Angelegenheiten, an denen die Eltern verhindert sind, ein Pfleger eingesetzt. Abs. 1 S. 2 legt fest, dass ein Pfleger auch zur Vermögensverwaltung für im Erbe erworbenes Vermögen bestellt werden kann, besonders wenn in der letztwilligen Verfügung der Erblasser festgelegt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten dürfen. Im vorliegenden Fall wird die Bestellung eines Ergänzungspflegers aufgrund des Interessensgegensatzes zwischen dem Vater und den minderjährigen Kindern nicht als notwendig erachtet, was die Entscheidung des Gerichts unterstützt.
  • § 1629 BGB: Dieser Paragraph behandelt die Vertretung minderjähriger Kinder durch ihre Eltern. Nach § 1629 Abs. 1 BGB sind Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder zuständig. Abs. 2 S. 1 sieht eine Einschränkung vor, wenn Eltern durch einen Interessenskonflikt an der Vertretung ihrer Kinder verhindert sind. Im vorliegenden Fall wird die Stellung des Vaters als Miterbe neben seinen Kindern nicht als hindernisbegründend angesehen. Dadurch konnte das Gericht zu dem Schluss kommen, dass kein Ergänzungspflegebedarf bestand, da der Interessenskonflikt nicht konkret genug nachgewiesen wurde.
  • § 1773 BGB: Dieser Paragraph regelt die Bestellung eines Pflegers zur Vermögenssorge für Minderjährige. Der Antrag der Antragstellerin auf Bestellung eines Vermögenspflegers stützt sich auf diese Norm, da sie Bedenken hinsichtlich der Eignung des Vaters als Vertreter für die Vermögensangelegenheiten ihrer Kinder äußert. Das Gericht hielt jedoch entgegen dieser Argumentation fest, dass die Informationen nicht ausreichen, um einen Mangel an Vertrauen in die Verwaltung des Vermögens durch den Vater zu rechtfertigen.
  • § 1795 BGB: Dieser Paragraph behandelt die Ablehnung der Vertretung eines Erben, wenn ein Interessenskonflikt vorliegt. Abs. 2 sieht vor, dass ein Elternteil für seine Kinder nicht vertretungsberechtigt ist, wenn er selbst Miterbe ist und somit der Interessensgegensatz besteht. Der Fall zeigt, dass das Gericht keinen hinreichenden Interessensgegensatz sah, sodass der Vater als gesetzlicher Vertreter der minderjährigen Kinder weiterhin tätig sein konnte.
  • § 2113 BGB: Dieser Paragraph regelt die Testamentsvollstreckung und die Pflichten des Testamentsvollstreckers bei der Verwaltung des Nachlasses. Der Vater als Testamentsvollstrecker muss demnach die Interessen der minderjährigen Erben wahren. Der Fall stellt die Frage auf, ob seine beiden Rollen als Miterbe und Testamentsvollstrecker einen Interessenskonflikt schaffen, was das Gericht jedoch nicht bejahte. Die Tatsache, dass keine konkrete Gefährdung für das Vermögen der Kinder festgestellt wurde, ließ die Anordnung eines Ergänzungspflegers nicht für notwendig erscheinen.

Das vorliegende Urteil

 

OLG München – Az.: 2 WF 232/22 e – Beschluss vom 03.06.2022


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