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Stiftungsgründung durch Testament und Satzungsentwurf – Anordnungen des Erblassers

Ein großzügiger letzter Wille sollte ein ganzes Vermögen in eine gemeinnützige Stiftung überführen. Doch eine einzige, scheinbar unantastbare Anordnung des Erblassers drohte das gesamte Vorhaben zu Fall zu bringen: ein teures Grundstück, das nicht verkauft werden durfte. Stand der eigentliche Lebenszweck des Verstorbenen damit vor dem Aus? Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein musste entscheiden, ob der Wille wichtiger ist als die Anweisung.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Wx 54/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein
  • Datum: 13.06.2024
  • Aktenzeichen: 3 Wx 54/23
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Stiftungsrecht

Beteiligte Parteien:

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Erblasser verfügte, dass eine von ihm zu gründende gemeinnützige Stiftung Alleinerbin seines Nachlasses wird, wobei ein bestimmtes Grundstück (M) nicht verkauft werden durfte. Der Testamentsvollstrecker beantragte die Außerkraftsetzung dieses Veräußerungsverbots für Grundstück M, um die hohen Nachlassverbindlichkeiten zu decken und die Stiftung handlungsfähig zu machen.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Kernfrage war, ob eine testamentarische Anordnung des Erblassers, ein Grundstück nicht zu veräußern, aufgehoben werden kann, um die Gründung und Anerkennung der als Erbin eingesetzten gemeinnützigen Stiftung zu ermöglichen, wenn diese Anordnung die Existenz der Stiftung gefährden würde.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht änderte die Entscheidung des Amtsgerichts ab und setzte die testamentarische Anordnung des Erblassers außer Kraft, dass das Grundstück M nicht veräußert werden darf. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben und keine Kostenerstattung angeordnet.
  • Begründung: Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die Befolgung des Veräußerungsverbots die wirtschaftliche Existenz der Stiftung erheblich gefährden würde, da die Anerkennung der Stiftung ohne den Verkauf von Grundstück M und die Sanierung weiterer Immobilien nicht möglich wäre. Der zentrale Erblasserwille, eine funktionierende Stiftung zu gründen, habe Vorrang vor einzelnen Anordnungen.
  • Folgen: Durch die Entscheidung wird die Möglichkeit geschaffen, die gemeinnützige Stiftung gemäß dem Hauptwillen des Erblassers zu gründen und anzuerkennen. Dies sichert die Erfüllung der Stiftungszwecke und verhindert, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt.

Der Fall vor Gericht


Ein letzter Wille in der Zwickmühle: Wenn Wünsche sich widersprechen

Ein Testament soll den letzten Willen einer Person umsetzen. Aber was passiert, wenn dieser Wille widersprüchliche Anweisungen enthält? Stellen Sie sich vor, jemand möchte sein gesamtes Vermögen einer wohltätigen Stiftung hinterlassen, verbietet aber gleichzeitig den Verkauf einer Immobilie, deren Unterhalt so teuer ist, dass die Stiftung pleitegehen würde, bevor sie überhaupt richtig arbeiten kann. Genau mit dieser kniffligen Frage musste sich das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein beschäftigen. Es ging um die Kernfrage: Darf man eine Anweisung im Testament ignorieren, um den übergeordneten Wunsch des Verstorbenen zu retten?

Das Erbe: Eine Stiftung, Immobilien und hohe Schulden

Testamentsvollstrecker prüft Dokumente in mahagonibüro mit Modell eines Herrenhauses
Stiftung, Testament, Immobilie: Konflikt um Verkaufsverbot bei Schulden & Erhalt des Anwesen für gemeinnützige Zwecke. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Ein Mann verstarb, ohne Ehefrau oder Kinder zu hinterlassen. Sein letzter Wille war in elf handgeschriebenen Dokumenten festgehalten. Sein größter Wunsch war klar formuliert: Sein gesamtes Vermögen sollte in eine neu zu gründende, gemeinnützige Stiftung fließen, die „x-Stiftung“. Gemeinnützig bedeutet, dass die Stiftung dem Wohl der Allgemeinheit dienen soll, in diesem Fall durch die Unterstützung eines Krankenhauses und die Erhaltung historischer Anlagen. Der Verstorbene, in der Juristensprache Erblasser genannt (also die Person, die ein Erbe hinterlässt), hatte alles genau geplant. Er legte sogar eine Satzung für die Stiftung fest, also die internen Regeln und den Zweck.

Zum Vermögen gehörten mehrere Immobilien. Doch hier lag das Problem: Der Erblasser hatte ausdrücklich festgelegt, dass drei bestimmte Grundstücke, darunter ein Anwesen namens „M“, niemals verkauft werden dürfen. Gleichzeitig hinterließ er aber auch erhebliche Schulden in Höhe von über 600.000 Euro. Diese Schulden, auch Nachlassverbindlichkeiten genannt, waren hauptsächlich Kredite, die auf den Immobilien lasteten.

Der Testamentsvollstrecker in der Klemme

Um den letzten Willen umzusetzen, wurde ein Testamentsvollstrecker eingesetzt. Das ist eine Person, die vom Erblasser bestimmt wird, um sicherzustellen, dass alle Anweisungen aus dem Testament korrekt ausgeführt werden. Dieser Testamentsvollstrecker stand nun vor einem Dilemma. Einerseits sollte er die Stiftung gründen. Andererseits musste er die hohen Schulden begleichen. Das Anwesen „M“, das er nicht verkaufen durfte, war zwar schuldenfrei, aber teuer im Unterhalt und für eine Vermietung ungeeignet. Es würde also nur Geld kosten, anstatt welches einzubringen.

Wie konnte er unter diesen Umständen eine finanziell gesunde Stiftung auf die Beine stellen? Die zuständige Stiftungsbehörde – das ist die staatliche Stelle, die eine Stiftung offiziell anerkennen muss – hatte bereits signalisiert: Eine Anerkennung gibt es nur, wenn die Stiftung nachweislich dauerhaft genug Geld erwirtschaften kann, um ihre gemeinnützigen Zwecke zu erfüllen. Mit dem Klotz am Bein, dem unwirtschaftlichen Anwesen „M“, schien das unmöglich.

Deshalb beantragte der Testamentsvollstrecker beim Gericht, die Anweisung des Erblassers, das Grundstück „M“ nicht zu verkaufen, aufzuheben. Nur mit dem Verkaufserlös könne er die Schulden tilgen und eine andere Immobilie so renovieren, dass sie stabile Mieteinnahmen für die Stiftung bringt.

Das erste Gericht sagt „Nein“

Der Fall landete zunächst beim Amtsgericht Neumünster. Doch die Richter dort lehnten den Antrag ab. Ihre Begründung: Es gäbe ja noch andere Immobilien im Nachlass, die verkauft werden könnten, um die Schulden zu bezahlen. Die Situation sei nicht so dramatisch, dass der Nachlass „erheblich gefährdet“ wäre. Dieser Begriff der erheblichen Nachlassgefährdung ist ein juristischer Schlüssel. Er beschreibt eine Situation, in der die Befolgung einer Anweisung das Vermögen so stark schädigen würde, dass der eigentliche Zweck des Testaments zerstört wird. Das Amtsgericht sah diese Gefahr hier nicht.

Die Beschwerde: Es geht um den Kern des Testaments

Der Testamentsvollstrecker war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und legte Beschwerde beim nächsthöheren Gericht, dem Oberlandesgericht, ein. Sein Argument war entscheidend: Das Amtsgericht habe den wahren Willen des Erblassers nicht verstanden. Die Gründung der Stiftung sei das absolute Herzstück des Testaments gewesen. Alles andere war nur Nebensache. Wenn die Stiftung aber wegen Geldmangels nicht anerkannt wird, scheitert der gesamte Plan des Erblassers. Dann würde der ganze Nachlass nicht an die Stiftung gehen, sondern an entfernte Verwandte, die nach der gesetzlichen Erbfolge erben würden. Das wäre das genaue Gegenteil von dem, was der Erblasser wollte. Eine größere Gefährdung seines letzten Willens könne es kaum geben.

Zur Untermauerung legte er neue Finanzberechnungen vor und holte eine Stellungnahme der Stiftungsaufsicht ein. Diese bestätigte: Eine Stiftung mit einer so schlechten finanziellen Prognose würde wohl nicht anerkannt werden. Ein Verkauf des Anwesens „M“ sei aus ihrer Sicht der einzig sinnvolle Weg.

Die endgültige Entscheidung: Der Wille zählt mehr als die Anweisung

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein folgte der Argumentation des Testamentsvollstreckers und änderte das erste Urteil. Es erlaubte den Verkauf des Grundstücks „M“. Die Anordnung des Erblassers wurde damit offiziell außer Kraft gesetzt.

Aber warum entschied das höhere Gericht so anders?

Die wahre Gefahr für das Erbe

Die Richter stellten sich eine zentrale Frage: Was war der übergeordnete Wille des Erblassers? Die Antwort war eindeutig: Er wollte mit seinem gesamten Vermögen eine gemeinnützige Stiftung gründen und dauerhaft sichern. Das Verkaufsverbot für das Grundstück „M“ war nur eine untergeordnete Verwaltungsanordnung.

Das Gericht erklärte, dass eine „erhebliche Gefährdung des Nachlasses“ nicht nur dann vorliegt, wenn das Vermögen schmilzt, sondern vor allem dann, wenn der Hauptzweck des Testaments zu scheitern droht. Und genau das war hier der Fall. Würde man am Verkaufsverbot festhalten, könnte die Stiftung nicht anerkannt werden. Der gesamte letzte Wille des Erblassers wäre hinfällig. Dies zu verhindern, war für das Gericht die wichtigste Aufgabe. Es ist vergleichbar mit einem Kapitän, der auf See merkt, dass ein Teil seiner Ladung das ganze Schiff zum Kentern bringt. Um das Schiff und die wertvollere Fracht zu retten, muss er die gefährliche Ladung über Bord werfen, auch wenn der Auftraggeber das eigentlich verboten hatte.

Eine Rechnung, die aufgeht

Das Gericht prüfte auch die finanzielle Zukunft. Der Plan des Testamentsvollstreckers war schlüssig: Mit dem Geld aus dem Verkauf von „M“ könnten nicht nur alle Schulden bezahlt werden. Es wäre auch genug Kapital da, um ein anderes Mehrfamilienhaus zu sanieren. Dieses sanierte Haus würde dann jährlich solide Mieteinnahmen von etwa 50.000 Euro abwerfen. Nach Abzug aller Kosten bliebe ein Überschuss von rund 24.000 Euro pro Jahr für die gemeinnützigen Zwecke der Stiftung. Damit war die von der Stiftungsbehörde geforderte Positive Ertragsprognose – also die Aussicht auf dauerhafte Gewinne – gegeben. Der Weg für die Anerkennung der Stiftung war frei.

Was ist mit der Familiengedenkstätte und dem Wohnrecht?

Auf dem Grundstück „M“ befand sich auch eine kleine Familiengedenkstätte. War ihr Erhalt nicht auch ein wichtiger Wunsch? Das Gericht wog ab und kam zu dem Schluss, dass die Gedenkstätte ein Nebenziel war. Der Testamentsvollstrecker hatte plausibel dargelegt, dass man den kleinen Pavillon problemlos auf ein anderes Grundstück der Stiftung umziehen könnte. Der Hauptzweck, die Existenz der Stiftung, hatte Vorrang.

Ähnlich argumentierte das Gericht beim im Testament festgelegten Wohnrecht für den Stiftungsvorstand auf dem Anwesen „M“. Diese Anweisung führte sich selbst ad absurdum. Denn wenn das Haus nicht verkauft wird, gibt es keine anerkannte Stiftung. Und wenn es keine Stiftung gibt, gibt es auch keinen Vorstand, der ein Wohnrecht beanspruchen könnte. Um das Wohnrecht überhaupt theoretisch zu ermöglichen, musste die Stiftung erst einmal existieren – was wiederum den Verkauf des Hauses erforderte.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass ein Testament nicht blind Buchstabe für Buchstabe befolgt werden muss, wenn dadurch der wichtigste Wunsch des Verstorbenen zerstört würde. Wenn sich einzelne Anweisungen im Testament widersprechen, haben die zentralen Ziele Vorrang vor untergeordneten Bestimmungen. Gerichte können deshalb auch gegen den ausdrücklichen Wortlaut einzelner Verfügungen entscheiden, um den übergeordneten letzten Willen zu retten. Diese Entscheidung ist besonders wichtig für alle, die komplexe Testamente mit Stiftungsgründungen oder mehreren Immobilien planen, da sie zeigt, dass eine sorgfältige Abstimmung aller Anordnungen entscheidend ist.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was passiert, wenn Anweisungen in einem Testament widersprüchlich sind oder dessen Hauptzweck gefährden?

Wenn Anweisungen in einem Testament widersprüchlich sind oder den Hauptzweck des Testaments gefährden, ist dies eine häufige Herausforderung. Das deutsche Erbrecht ist darauf ausgelegt, den wahren Willen des Erblassers – also der Person, die das Testament verfasst hat – zu ermitteln und umzusetzen, selbst wenn die genaue Formulierung im Testament unklar oder problematisch ist.

Der entscheidende Wille: Was wirklich zählt

Der wichtigste Grundsatz im Erbrecht ist, dass der tatsächliche Wille des Erblassers Vorrang hat. Es geht nicht nur darum, was wörtlich im Testament steht, sondern darum, was der Erblasser wirklich wollte. Man spricht hier von der Auslegung des Testaments. Stellen Sie sich vor, jemand schreibt in sein Testament, dass ein bestimmtes Haus an Kind A gehen soll, aber in einem anderen Absatz wird dasselbe Haus Kind B zugesprochen. Oder es wird eine Anweisung gegeben, die offensichtlich nicht praktikabel ist oder sogar das gesamte Erbe vernichten würde, obwohl der Erblasser klar wollte, dass das Erbe den Begünstigten zugutekommt.

Wenn Anweisungen in sich widersprüchlich sind

Sind Anweisungen im Testament widersprüchlich, versuchen Gerichte (insbesondere das Nachlassgericht) herauszufinden, welche der Anweisungen dem tatsächlichen Willen des Erblassers am nächsten kommt. Dies geschieht, indem der Gesamtzusammenhang des Testaments betrachtet wird. Man schaut sich an, was der Erblasser sonst noch verfügt hat, welche Beziehungen er zu den Begünstigten hatte und unter welchen Umständen das Testament erstellt wurde. Manchmal kann sogar auf frühere Aussagen oder Notizen des Erblassers zurückgegriffen werden, um seinen Willen zu ergründen. Ziel ist es, den Konflikt aufzulösen und eine sinnvolle Lösung zu finden, die den Vorstellungen des Erblassers am besten entspricht.

Wenn eine Anweisung den Hauptzweck gefährdet

Noch komplexer wird es, wenn eine konkrete Anweisung nicht direkt widersprüchlich ist, aber den übergeordneten Sinn oder Hauptzweck des Testaments in Frage stellt. Das Gericht wägt dann ab: Ist diese einzelne Anweisung so wichtig, dass sie den gesamten Willen des Erblassers blockieren darf, oder diente sie lediglich als Mittel zum Zweck, der durch sie nun vereitelt wird? Beispiel: Ein Erblasser möchte ein großes Vermögen für die Ausbildung seiner Enkelkinder sichern, schreibt aber eine Anweisung hinein, dass das Geld in eine bestimmte, inzwischen völlig veraltete und risikoreiche Anlageform investiert werden muss, die das Erbe wahrscheinlich vernichten würde. Hier würde ein Gericht wahrscheinlich versuchen, die eigentliche Absicht – die Ausbildung der Enkelkinder zu sichern – zu retten, indem die problematische Anlagevorschrift so ausgelegt oder sogar für unwirksam erklärt wird, dass der Hauptzweck des Testaments erhalten bleibt. Es findet also eine Abwägung statt, um den Kern des Testaments zu retten, anstatt an einer einzelnen, hinderlichen Vorschrift festzuhalten.

Die Aufgabe des Gerichts: Retten, was zu retten ist

Das Nachlassgericht wird immer versuchen, das Testament so auszulegen, dass es gültig bleibt und der wahren Absicht des Erblassers so weit wie möglich entsprochen wird. Nur wenn absolut kein Wille des Erblassers mehr erkennbar ist oder die Widersprüche so fundamental sind, dass eine Umsetzung unmöglich ist, könnten einzelne Anweisungen oder im äußersten Fall sogar Teile des Testaments ungültig werden. Dies führt dann im betreffenden Teil zur gesetzlichen Erbfolge, bei der das Erbe nach festen Regeln an die nächsten Verwandten verteilt wird. Ein solcher Fall ist jedoch eher die Ausnahme, da die Gerichte großen Wert darauf legen, den letzten Willen zu wahren.


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Unter welchen Umständen kann ein Testamentsvollstrecker von Anordnungen des Erblassers abweichen, um dessen Willen zu erfüllen?

Ein Testamentsvollstrecker hat grundsätzlich die Aufgabe, die Anordnungen des Erblassers, also der verstorbenen Person, die das Testament erstellt hat, genau und gewissenhaft umzusetzen. Sein Handlungsspielraum ist dabei in erster Linie durch den im Testament festgelegten Willen des Erblassers bestimmt. Er ist dazu da, diesen Willen zu verwirklichen.

Die strikte Bindung an den Erblasserwillen

Die primäre Pflicht des Testamentsvollstreckers ist es, den im Testament geäußerten letzten Willen des Erblassers zu erfüllen. Dies bedeutet, dass er sich an die dortigen Anweisungen halten muss, beispielsweise wer was erben soll oder wie bestimmte Vermögenswerte verwaltet werden sollen. Ein Testamentsvollstrecker ist in der Regel nicht berechtigt, eigene Entscheidungen zu treffen, die den schriftlichen Anweisungen im Testament widersprechen.

Ausnahmen bei erheblicher Nachlassgefährdung oder Gefährdung des Hauptzwecks

Es gibt jedoch eng begrenzte Ausnahmen, in denen ein Testamentsvollstrecker von einer Anordnung des Erblassers abweichen darf. Dies ist nur dann denkbar, wenn die strikte Befolgung einer Anweisung den Nachlass erheblich gefährden oder die Erfüllung des eigentlichen Hauptzwecks des Testaments unmöglich machen würde.

Stellen Sie sich vor, der Erblasser wollte mit einem Teil seines Vermögens eine Stiftung gründen. Wenn die genaue Anweisung zur Gründung der Stiftung (z.B. in Bezug auf bestimmte Investitionen oder einen genauen Gründungszeitpunkt) aufgrund veränderter Umstände (z.B. ein starker Wertverlust der vorgesehenen Vermögenswerte) dazu führen würde, dass der Stiftungszweck nicht mehr erreicht werden kann oder der Nachlass insgesamt unzumutbar belastet wird, könnte ein Abweichen notwendig sein. Der Testamentsvollstrecker müsste dann prüfen, ob eine Anpassung der Anweisungen dem tatsächlichen, übergeordneten Willen des Erblassers besser dient. Das Ziel ist es, den „Geist“ des Testaments zu bewahren und den Hauptzweck zu erreichen, auch wenn der ursprüngliche „Weg“ dazu nicht mehr gangbar ist. Eine solche Situation liegt vor, wenn die Befolgung einer Anordnung zu einem wirtschaftlichen Schaden für das Erbe führen würde, der nicht im Sinne des Erblassers gewesen sein kann.

Die Notwendigkeit gerichtlicher Genehmigung

Eine solche Abweichung ist keine eigenmächtige Entscheidung des Testamentsvollstreckers. In der Regel bedarf jede erhebliche Abweichung von den testamentarischen Anweisungen der Genehmigung des zuständigen Gerichts, meist des Familiengerichts, das auch die Aufsicht über Testamentsvollstrecker führt.

Das Gericht prüft in einem solchen Fall sorgfältig, ob die Abweichung unvermeidbar ist und tatsächlich dazu dient, den wahren Gesamtwillen des Erblassers zu verwirklichen und den Nachlass zu schützen. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn die strikte Befolgung der ursprünglichen Anordnung den Hauptzweck des Testaments ernsthaft gefährden oder zu einem erheblichen Nachteil für die Erben führen würde. Ohne diese gerichtliche Genehmigung handelt der Testamentsvollstrecker außerhalb seiner Befugnisse.


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Welche wesentlichen Voraussetzungen muss eine gemeinnützige Stiftung erfüllen, um überhaupt anerkannt zu werden?

Um in Deutschland als gemeinnützige Stiftung anerkannt zu werden, sind mehrere Kernvoraussetzungen entscheidend, die die Stiftungsbehörde sorgfältig prüft. Für Personen, die eine Stiftung gründen möchten, ist das Verständnis dieser Punkte grundlegend, da sie die Basis für die langfristige Existenz und den Erfolg der Stiftung bilden.

1. Das Stiftungsgeschäft und die Stiftungssatzung

Zunächst benötigt jede Stiftung ein Stiftungsgeschäft. Das ist der rechtliche Akt, durch den die Stiftung ins Leben gerufen wird. Dies kann beispielsweise durch eine Satzung (die „Grundordnung“ der Stiftung) zu Lebzeiten des Stifters oder durch ein Testament nach seinem Tod erfolgen.

Die Stiftungssatzung ist dabei das Herzstück der Stiftung. Sie muss präzise festlegen:

  • Den Namen und den Sitz der Stiftung.
  • Den genauen Zweck der Stiftung – dieser muss gemeinnützig sein (dazu gleich mehr).
  • Das Stiftungsvermögen – die finanzielle Grundlage.
  • Die Organe der Stiftung, also wer die Stiftung leitet und kontrolliert (z.B. ein Vorstand).
  • Wie die Mittel der Stiftung verwendet werden sollen.

2. Der gemeinnützige Zweck

Ein zentrales Element ist der gemeinnützige Zweck. Eine Stiftung wird nur dann anerkannt, wenn ihr Zweck dauerhaft und ausschließlich darauf abzielt, die Allgemeinheit in materieller, geistiger oder sittlicher Hinsicht selbstlos zu fördern. Dies ist im Steuerrecht (Abgabenordnung, AO) genau definiert. Beispiele hierfür sind die Förderung von Wissenschaft, Bildung, Kunst, Umweltschutz oder mildtätige Zwecke (Unterstützung bedürftiger Personen).

Es darf keine Förderung von Eigeninteressen der Stifter oder ihrer Familien geben, und die Begünstigten dürfen nicht auf einen kleinen, abgeschlossenen Personenkreis beschränkt sein. Der Zweck muss so formuliert sein, dass er objektiv nachprüfbar ist und auch langfristig als gemeinnützig einzustufen ist.

3. Das ausreichende Vermögen und die Ertragsfähigkeit

Eine der wichtigsten und oft unterschätzten Voraussetzungen ist das ausreichende Stiftungsvermögen. Eine Stiftung wird nicht anerkannt, wenn ihr Vermögen nicht groß genug ist, um den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig aus den Erträgen des Vermögens erfüllen zu können.

Stellen Sie sich vor, das Stiftungsvermögen ist ein „Grundkapital“, das nicht verbraucht werden darf. Lediglich die „Zinsen“ oder „Gewinne“ (die Erträge) aus diesem Kapital dürfen zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Die Stiftungsbehörde prüft daher sehr genau, ob die zu erwartenden Erträge aus dem vorgesehenen Vermögen ausreichen, um die geplanten Aktivitäten der Stiftung langfristig zu finanzieren, auch wenn sich die Marktzinsen oder Anlageerträge ändern. Es muss eine positive Ertragsprognose vorliegen, die zeigt, dass die Stiftung finanziell stabil ist und ihren Zweck auf Dauer erfüllen kann, ohne dass das Grundstockvermögen angegriffen werden muss.

4. Die Anerkennung durch die Stiftungsbehörde

Die Stiftungsbehörde (in der Regel die zuständige Landesbehörde) spielt eine entscheidende Rolle. Sie prüft alle genannten Voraussetzungen gründlich: von der Korrektheit und Eindeutigkeit der Satzung über die Gemeinnützigkeit des Zwecks bis hin zur ausreichenden finanziellen Ausstattung und der dauerhaften Sicherung des Stiftungszwecks. Erst wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und die Behörde zu dem Schluss kommt, dass die Stiftung ihren Zweck dauerhaft und ordnungsgemäß erfüllen kann, erfolgt die Anerkennung. Mit dieser Anerkennung erhält die Stiftung ihre Rechtsfähigkeit als eigene juristische Person.


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Was geschieht mit dem Vermögen, wenn eine im Testament vorgesehene Stiftung nicht erfolgreich gegründet werden kann?

Wenn eine Person in ihrem Testament festlegt, dass aus ihrem Vermögen eine Stiftung gegründet werden soll, die Gründung aber aus verschiedenen Gründen scheitert, stellt sich die Frage, was dann mit dem dafür vorgesehenen Vermögen geschieht. Der Wunsch, eine Stiftung zu errichten, ist in der Regel mit einem ganz bestimmten Zweck verbunden, den der Erblasser erreichen möchte.

Gründe für eine gescheiterte Stiftungsgründung

Eine Stiftung kann aus unterschiedlichen Gründen nicht erfolgreich gegründet werden. Dies kann der Fall sein, wenn beispielsweise:

  • die gesetzlichen Anforderungen für die Gründung einer Stiftung nicht erfüllt sind (z.B. fehlende Genehmigung durch die zuständige Stiftungsbehörde).
  • der vorgesehene Stiftungszweck nicht umsetzbar oder nicht als gemeinnützig anerkannt ist.
  • das zugedachte Vermögen für den Stiftungszweck als nicht ausreichend erachtet wird.
  • die behördliche Anerkennung der Stiftung verweigert wird.

Gelingt die Gründung der Stiftung, die der Erblasser in seinem Testament festgelegt hat, aus solchen Gründen nicht, kann der ursprüngliche Wille des Erblassers bezüglich der Stiftung nicht erfüllt werden.

Das Vermögen fällt an die gesetzlichen Erben

In einem solchen Fall fällt das für die Stiftung vorgesehene Vermögen nicht an die eigentlich gewünschte Einrichtung. Stattdessen tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Die gesetzliche Erbfolge regelt, wer das Erbe erhält, wenn der Erblasser keine wirksame Verfügung von Todes wegen (wie ein Testament oder einen Erbvertrag) getroffen hat, oder wenn diese unwirksam ist oder – wie hier – nicht umgesetzt werden kann.

Für Sie bedeutet das: Das Vermögen, das der Erblasser ausdrücklich für seine Stiftung bestimmt hatte, geht dann an die Verwandten, den Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, die nach den gesetzlichen Regeln als Erben vorgesehen sind. Dies kann dem eigentlichen Wunsch des Erblassers, der sein Vermögen für einen gemeinnützigen oder speziellen Zweck einsetzen wollte, völlig zuwiderlaufen. Die gesetzliche Erbfolge dient hier als ein „Auffangnetz“, das greift, wenn der primäre Wunsch des Erblassers nicht realisiert werden kann.

Die Bedeutung von Alternativregelungen im Testament

Um zu vermeiden, dass das Vermögen bei einer gescheiterten Stiftungsgründung entgegen dem ursprünglichen Willen des Erblassers an die gesetzlichen Erben fällt, ist es von großer Bedeutung, im Testament Alternativregelungen vorzusehen. Man kann zum Beispiel festlegen, was mit dem Vermögen geschehen soll, falls die Stiftungsgründung scheitert. So könnte das Vermögen etwa einer anderen bestehenden gemeinnützigen Organisation zugedacht oder auf eine andere Weise im Sinne des Erblassers verwendet werden. Ohne eine solche klare Anweisung tritt die gesetzliche Erbfolge ein.


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Wer kann bei Schwierigkeiten mit der Testamentsumsetzung und Stiftungsgründung helfen, und welche rechtlichen Schritte sind dafür nötig?

Wenn es darum geht, ein Testament umzusetzen oder eine Stiftung zu gründen und dabei Schwierigkeiten auftreten, sind verschiedene Stellen im deutschen Rechtssystem relevant. Sie alle tragen dazu bei, dass die Wünsche einer verstorbenen Person oder die Ziele einer Stiftungsgründung rechtmäßig und korrekt verwirklicht werden.

Unterstützung bei der Testamentsumsetzung

Bei der Umsetzung eines Testaments spielt oft der Testamentsvollstrecker eine zentrale Rolle. Dies ist eine Person, die vom Erblasser (der verstorbenen Person) im Testament bestimmt wurde, um dessen letzte Anweisungen auszuführen. Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass, begleicht Schulden, zieht Forderungen ein und verteilt das Erbe an die Erben und Vermächtnisnehmer, genau wie es im Testament vorgesehen ist. Er ist dafür verantwortlich, dass alles reibungslos und korrekt abläuft.

Sollten bei dieser Umsetzung jedoch Schwierigkeiten entstehen, zum Beispiel weil Erben unterschiedliche Meinungen haben, das Testament unklar formuliert ist oder der Testamentsvollstrecker seine Aufgaben nicht erfüllen kann, kommt das Nachlassgericht ins Spiel. Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des örtlichen Amtsgerichts. Es ist für alle Angelegenheiten rund um Erbschaften zuständig. Es kann beispielsweise über die Auslegung eines Testaments entscheiden, einen Testamentsvollstrecker entlassen oder auch bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten vermitteln.

In besonders komplexen Fällen, etwa wenn grundlegende Fragen zur Gültigkeit des Testaments bestehen oder wenn es um erhebliche Abweichungen von den testamentarischen Anweisungen geht, die nicht einvernehmlich gelöst werden können, kann eine gerichtliche Entscheidung durch ein ordentliches Gericht, also ein Zivilgericht, notwendig werden. Dies ist der Fall, wenn die Beteiligten eine rechtlich bindende Klärung benötigen, um die Wünsche des Erblassers rechtlich umzusetzen.

Unterstützung bei der Stiftungsgründung

Die Gründung einer Stiftung ist ein Vorgang, der staatliche Genehmigung erfordert. Hier ist die Stiftungsbehörde die entscheidende Instanz. Jedes Bundesland hat seine eigene Stiftungsbehörde, die bei der zuständigen Landesregierung angesiedelt ist. Ihre Aufgabe ist es, zu prüfen, ob die geplante Stiftung die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Dazu gehört die Prüfung des Stiftungszwecks (ist er gemeinnützig?), der Satzung (ist sie vollständig und korrekt?) und des vorhandenen Stiftungsvermögens (reicht es aus, um den Zweck dauerhaft zu erfüllen?). Erst wenn die Stiftungsbehörde die Stiftung genehmigt, wird sie als rechtsfähig anerkannt und darf ihre Tätigkeit aufnehmen.

Wenn die Stiftungsbehörde eine Stiftungsgründung ablehnt oder wenn es während des Gründungsprozesses zu Unstimmigkeiten kommt, können auch hier Gerichte angerufen werden. Dies geschieht, wenn die Gründer mit der Entscheidung der Stiftungsbehörde nicht einverstanden sind und diese rechtlich überprüfen lassen möchten. Ein Gericht kann dann die Entscheidung der Stiftungsbehörde auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen und gegebenenfalls aufheben oder bestätigen. Dies stellt sicher, dass die Gründungsfreiheit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gewahrt bleibt.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Erblasser

Der Erblasser ist die Person, die durch Tod ihr Vermögen und Rechte hinterlässt und durch ein Testament oder gesetzliche Erbfolge die Verteilung ihres Nachlasses regelt. Im deutschen Recht ist der Erblasser der Ausgangspunkt jeder Erbschaft, da sein Wille entscheidend für die Verteilung des Nachlasses ist (vgl. §§ 1922 ff. BGB). Er bestimmt beispielsweise durch ein Testament, wer erben soll und unter welchen Bedingungen. Ein Beispiel: Wenn jemand sein Haus und Geld vererbt, ist diese Person der Erblasser.


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Nachlassverbindlichkeiten

Nachlassverbindlichkeiten sind alle Schulden und Verpflichtungen, die mit dem Nachlass des Verstorbenen zusammenhängen und aus diesem Vermögen zu begleichen sind (vgl. § 1967 BGB). Dazu gehören zum Beispiel Kredite, Hypotheken oder offene Rechnungen, die auf dem Vermögen lasten. Diese Verbindlichkeiten mindern das auszahlbare Erbe, da sie zuerst bezahlt werden müssen. Beispiel: Wenn eine Immobilie mit einem Darlehen belastet ist, muss die Erbschaft zuerst die Darlehensschulden aus dem Gesamtvermögen tilgen.


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Testamentsvollstrecker

Ein Testamentsvollstrecker ist eine vom Erblasser bestimmte Person, die nach dessen Tod das Testament praktisch umsetzt und den Nachlass verwaltet (vgl. §§ 2197 ff. BGB). Er sorgt dafür, dass die darin enthaltenen Anordnungen eingehalten, Schulden beglichen und das Erbe verteilt wird. Dabei ist er grundsätzlich an den Willen des Erblassers gebunden, kann aber in Ausnahmefällen, etwa bei erheblicher Nachlassgefährdung, gerichtliche Genehmigungen einholen, um von Anweisungen abzuweichen. Beispiel: Wenn der Testamentsvollstrecker ein Grundstück verkaufen muss, um Schulden zu begleichen, obwohl der Erblasser das eigentlich verboten hat.


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Erhebliche Nachlassgefährdung

Erhebliche Nachlassgefährdung beschreibt eine Situation, in der die strikte Einhaltung einer testamentarischen Anordnung das Gesamtvermögen so stark schädigen würde, dass der Hauptzweck des Testaments nicht mehr erfüllt werden kann. Dies kann etwa bedeuten, dass durch das Festhalten an einem Verkaufsverbot wichtige Schulden nicht beglichen werden können und deshalb das Erbe insgesamt gefährdet ist. Das deutsche Nachlassrecht erlaubt in solchen Fällen eine Abweichung von der Anordnung, wenn dadurch der Sinn und Zweck des letzten Willens besser gewahrt wird. Beispiel: Ein Haus darf laut Testament nicht verkauft werden, das Halten führt aber zu finanziellen Verlusten, die die Stiftung verhindern würden.


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Positive Ertragsprognose

Die positive Ertragsprognose ist die voraussichtliche, dauerhafte Fähigkeit einer Stiftung, mit ihrem Vermögen so viele Erträge zu erzielen, dass der festgelegte gemeinnützige Zweck langfristig erfüllt werden kann. Die Stiftungsbehörde verlangt diesen Nachweis, um sicherzustellen, dass die Stiftung finanziell stabil ist und ihr Kapital nicht verbraucht werden muss (vgl. §§ 80 ff. BGB sowie Abgabenordnung bei Gemeinnützigkeit). Beispiel: Eine Stiftung hat Immobilien, deren Mieteinnahmen langfristig ausreichen, um laufende Kosten zu decken und Förderzwecke zu finanzieren.


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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 2068 BGB – Verbindlichkeit der letztwilligen Verfügung: Das Gesetz regelt, dass ein Testamentsvollstrecker den letzten Willen des Erblassers zu beachten hat, wobei eine letztwillige Verfügung bindend ist, solange sie nicht gegen höhere Rechtsprinzipien verstößt oder unmöglich wird. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Testamentsvollstrecker muss die Anweisungen des Erblassers umsetzen, steht aber vor dem Dilemma, dass das Verkaufsverbot die Erfüllung des Hauptzwecks – die Stiftung – gefährdet.
  • § 1986 BGB – Erheblich gefährdeter Nachlass: Diese Vorschrift erlaubt es dem Nachlassgericht auf Antrag, einzelne letztwillige Anordnungen aufzuheben, wenn deren Befolgung eine erhebliche Gefährdung des Nachlasses bewirkt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht entschied, dass das Verkaufsverbot für das Grundstück „M“ eine erhebliche Nachlassgefährdung darstellt, weil es die Anerkennung der Stiftung verhindern würde.
  • § 1922 BGB – Gesamtrechtsnachfolge: Mit dem Tod des Erblassers geht das Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über, unter Berücksichtigung der testamentarischen Anordnungen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das gesamte Vermögen sollte auf die Stiftung übergehen, was allerdings nur möglich ist, wenn das Vermögen ausreichend liquide und ertragsfähig bleibt.
  • Gesetz über die Stiftung des bürgerlichen Rechts (Stiftungsgesetz): Regelt die Errichtung und Anerkennung von Stiftungen, insbesondere dass Stiftungen dauerhaft und gemeinnützig wirtschaftlich tragfähig sein müssen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Stiftung muss nachweislich über positive Ertragsprognosen verfügen, sonst verweigert die Stiftungsbehörde die Anerkennung.
  • Gesetzliche Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB): Regelt die Verteilung des Nachlasses, falls kein Testament vorhanden ist oder dessen Hauptzweck scheitert. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Sollte die Stiftung nicht gegründet werden können, fällt das Erbe an gesetzliche Erben, was dem ausdrücklichen Willen des Erblassers widerspricht.
  • Rechtsgrundsatz der Primärinterpretation des Erbwillens: Grundsatz, dass der übergeordnete Zweck und Wille des Erblassers Vorrang vor einzelner Verfügungen hat, sofern diese sich widersprechen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Oberlandesgericht stellte den Hauptzweck (Gründung der Stiftung) über die Nebenbestimmung (Verkaufsverbot), um den letztwilligen Willen insgesamt zu wahren.

Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 3 Wx 54/23 – Beschluss vom 13.06.2024


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