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Streit über Umfang des Erbrechts – Konto- und Depotguthaben

OLG Koblenz, Az.: 5 U 120/16, Beschluss vom 12.04.2016

1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 22. Dezember 2015 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten für die Berufungsinstanz wird zurückgewiesen.

3. Der Beklagte kann zu den Hinweisen des Senats bis zum 2. Mai 2016 Stellung nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.4. Die Berufungserwiderungsfrist wird bis zum 20. Mai 2016 erstreckt.

Gründe

I.

Streit über Umfang des Erbrechts - Konto- und Depotguthaben
Symbolfoto: silencefoto/Bigstock

Die Parteien streiten über die Berechtigung des Klägers hinsichtlich verschiedener Konto- und Depotguthaben.

Der Kläger ist der Vater des am 14. August 2012 verstorbenen …[A]. Erben des Verstorbenen sind der Kläger zu 1/2, die Brüder des Erblassers …[B] und …[C] zu jeweils 1/8 sowie der Beklagte und die am Berufungsrechtszug nicht mehr beteiligte frühere Beklagte zu 2) als Halbgeschwister zu ebenfalls je 1/8. Auf den Namen des Erblassers wurden ein Festgeldkonto bei der …[D] Bank, ein Depot bei der …[E] Bank sowie weitere Konten und Depots bei der …[F] geführt. Das Guthaben auf dem Festgeldkonto der …[D] Bank kehrte der mit einer über den Todesfall hinaus erteilten Kontovollmacht bevollmächtigte frühere Lebensgefährte …[G] an den Kläger aus.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, er habe dem Erblasser seine Geldgeschäfte anvertraut und dieser habe die Bankverbindungen im eigenen Namen für den Kläger geführt. Sein verstorbener Sohn habe die Geldanlagen getätigt und ihm regelmäßig Auskunft über den Stand der Finanzgeschäfte erteilt. Ihm stehe daher ein Anspruch auf Feststellung seiner Berechtigung hinsichtlich des Guthabens auf dem Festgeldkonto der …[D] Bank sowie ein Anspruch auf Erklärung der Zustimmung des Beklagten zu seiner alleinigen Verfügungsberechtigung gegenüber der …[E] Bank sowie der …[F] AG zu.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung vom 22. Dezember 2015 (Bl. 55 ff. GA) verwiesen.

Das Landgericht hat den Klageanträgen nach Vernehmung des ehemaligen Lebensgefährten des Verstorbenen …[G] als Zeuge zugesprochen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Erblasser, mit dem der Zeuge 16 Jahre zusammen gelebt habe, die Gelder auf den verschiedenen Konten für den Kläger angelegt habe. Der Kläger habe dem Erblasser stückweise Geldbeträge übergeben. Diese habe der Verstorbene anschließend angelegt und dabei immer getrennte Konten und Depots für sein eigenes Vermögen und das des Klägers geführt. Er habe dem Kläger hierüber auch regelmäßig Bericht erstattet, wobei die vom Kläger vorgelegten Schreiben dem Erblasser zuzuordnen seien. Daher stehe dem Kläger ein Anspruch auf Herausgabe der Guthaben nach §§ 667, 1922 BGB zu. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 55 ff. GA) Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung und dem Ziel der Abweisung der Klage. Das Landgericht habe eine Verurteilung nicht auf der Grundlage der Angaben des Zeugen …[G] vornehmen dürfen. Es fehle bereits an einem substantiierten Vortrag, wie der Kläger zu den 70.000,00 € gekommen sei, die auf den verschiedenen Kontos angelegt worden seien. Die Angaben des Zeugen …[G] zur Anlage für den Kläger seien unergiebig, da er sich darauf beschränke, anzugeben, was er glaubt, gehört, meint oder welche Überzeugungen er habe. Es sei zudem denkbar, dass der Erblasser gegenüber dem Zeugen als seinem früheren Lebensgefährten die Gelder als solche des Klägers vorgespiegelt habe, um für seine berufliche Tätigkeit erhaltene Sonderboni zu verschleiern. Zudem seien die Angaben des Zeugen zur Erläuterung, weshalb von einer Anlage der Gelder auf den eigenen Namen des Erblassers nicht aus erbrechtlicher bzw. steuerrechtlicher Sicht abgesehen worden sei, nicht plausibel. Letztlich habe der Zeuge ein Eigeninteresse, da er aufgrund seiner Vollmacht bereits die Auszahlung des Festgeldguthabens bei der …[D] Bank veranlasst habe. Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung vom 29. März 2016 (Bl. 80 ff. GA) verwiesen.

II.

Der Senat ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. Von ihr sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Daher kommt mangels Erfolgsaussicht eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren nicht in Betracht (§ 114 ZPO).

Das Landgericht hat die vom Kläger erhobenen Ansprüche zu Recht als begründet angesehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vollumfänglich auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Die hiergegen erhobenen Angriffe der Berufung überzeugen den Senat nicht.

1. Der rechtliche Ansatz des Landgerichts, nach dem der Kläger einen Anspruch aus einem Auftragsverhältnis mit dem Erblasser verfolgt und daher dessen Behauptung, der Erblasser habe ihm überlassene Gelder im eigenen Namen für ihn angelegt, von streitentscheidender Bedeutung ist, ist nicht zu beanstanden. Einwände gegen die rechtliche Einordnung des klägerischen Anspruchs werden vom Beklagten auch mit der Berufung nicht vorgebracht.

2. In seiner Berufungsbegründung beschränkt sich der Beklagte darauf, die Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich der Feststellung der Überlassung von Geldern an den Erblasser zur Anlage und Verwaltung als fehlerhaft zu rügen. Mit diesem Angriff vermag er nicht durchzudringen.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung die vom Landgericht festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtig- und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Dieser Maßstab gilt auch für die Beanstandung der Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts. Auch insofern müssen mit der Berufung schlüssig konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt werden, die Zweifel an den erhobenen Beweisen aufbringen, so dass sich eine erneute Beweisaufnahme gebietet (vgl. nur OLG Koblenz, r+s 2011, 522). Erkenntnisquellen der Beweiswürdigung sind der Sachvortrag und das Prozessverhalten der Parteien sowie das Ergebnis der Erhebung der durch die ZPO eröffneten Beweismittel (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage 2016, § 286 Rn. 14). Soweit daher neue Tatsachen als vermeintlicher Beleg für eine unvollständige Beweiswürdigung vorgetragen werden, ist eine Berücksichtigung grundsätzlich nur unter Beachtung der durch § 531 Abs. 2 ZPO gezogenen Grenzen möglich.

Hiervon ausgehend ist eine Wiederholung der Beweisaufnahme, die zunächst bei einer vom erstinstanzlichen Gericht abweichenden Beweiswürdigung durch den Senat vorzunehmen wäre, nicht veranlasst. Das Landgericht hat mit der Vernehmung des Zeugen …[G] die angebotenen Beweise erschöpfend erhoben und im angefochtenen Urteil die Aussage des Zeugen umfassend gewürdigt. Es hat sich mit der Aussage des Zeugen im Einzelnen und in Zusammenhang mit den vom Kläger vorgelegten Unterlagen befasst. Die Beweiswürdigung ist frei von berufungsrechtlich relevanten Beanstandungen. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der festgestellten Tatsachengrundlage. Der Senat schließt sich der Beweiswürdigung des Landgerichts in vollem Umfang an und nimmt auf diese zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Die hiergegen im Einzelnen mit der Berufung angeführten Angriffe eröffnen keine anderweitige Beurteilung.

a) Der Einwand des Beklagten, es fehle bereits an einem substantiierten Vortrag des Klägers wie er zu den an den Erblasser überlassenen 70.000,00 € gekommen sei, wird in dieser Form mit der Berufungsbegründung erstmals erhoben. Erstinstanzlich stand dieser Aspekt zwischen den Parteien nicht ausdrücklich zur Diskussion und klingt im Vortrag des Beklagten auch nicht an. Das Landgericht war auf dieser Grundlage auch nicht gehalten, von Amts wegen die finanziellen Möglichkeiten des Klägers zur Überlassung der Gelder an den Verstorbenen „weiter aufzuklären“, wie es der Kläger mit der Berufung einfordert. Für die vom Landgericht vorzunehmende Beweiswürdigung wären die finanziellen Möglichkeiten des Klägers lediglich ein zu berücksichtigender Gesichtspunkt gewesen, wenn insoweit erstinstanzlich Zweifel erhoben worden wären. Derartige in die Beweiswürdigung einfließende Umstände müssen aufgrund des Beibringungsgrundsatzes von den Parteien vorgetragen werden. Dem ist der Beklagte erstinstanzlich nicht nachgekommen. Soweit er dies nunmehr mit der Berufungsbegründung nachholen möchte, unterliegt sein Vorbringen den durch § 531 Abs. 2 ZPO gezogenen Einschränkungen. Mit der Berufungsbegründung wird nicht angeführt, aus welchen Gründen der entsprechende Vortrag erst in der zweiten Instanz vorgebracht wurde. Solche sind auch nicht ersichtlich. Es wäre dem Beklagten ohne weiteres möglich gewesen, den Aspekt der finanziellen Möglichkeiten des Klägers von vornherein in Zweifel zu rücken und damit zu einem bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigenden Umstand zu erheben. Insofern ist der neue Vortrag des Beklagten hierzu nicht zu berücksichtigen (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).

b) Soweit der Beklagte beanstandet, die Angaben des Zeugen …[G] hinsichtlich einer Anlage der Gelder für den Kläger seien unergiebig, da er sich darauf beschränkt habe, anzugeben, was er glaube oder gehört habe, sich aber nicht wissend geäußert habe, verkennt er den Gegenstand des Zeugenbeweises. Danach hatte der Zeuge …[G] über seine Wahrnehmungen bezüglich bestimmter Tatsachen bzw. tatsächlicher Vorgänge zu berichten (vgl. nur Zöller/Greger, a.a.O., § 373 Rn. 1). Dem ist er auch nachgekommen, indem er sich zu den Umständen geäußert hat, die er unmittelbar durch Gespräche mit dem Verstorbenen bzw. durch Wahrnehmungen als dessen Lebensgefährte – etwa das Mithören von Telefonaten – erfahren hat. Soweit der Zeuge auch Mutmaßungen bzw. eigene Einschätzungen bekundet hat, war dies ausweislich des Sitzungsprotokolls des Landgerichts vom 1. Dezember 2015 jeweils durch entsprechende Nachfragen des Beklagtenvertreters veranlasst. Eigenständig hat der Zeuge lediglich über seine Wahrnehmungen berichtet und keine tendenziösen eigenen Wertungen einfließen lasse.

c) Der weitere Einwand des Beklagten, der Verstorbene habe dem Zeugen …[G] – seinem langjährigen Lebenspartner – möglicherweise die Überlassung von Geldern durch seinen Vater vorgetäuscht – um eigene „Sonderboni“ zu verheimlichen und einem Zugriff zu entziehen, entbehrt jedweder Grundlage. Auch diesen Aspekt hat der Beklagte erstmals mit der Berufungsbegründung vorgetragen, weshalb nach § 531 Abs. 2 ZPO keine Berücksichtigungsfähigkeit besteht. Hinzu tritt, dass dieser Gesichtspunkt durch keinerlei Anhaltspunkte auch nur ansatzweise gestützt wird. Er erscheint in der pauschalen Art des Vortrags des Beklagten völlig aus der Luft gegriffen. Für die Beweisführung ist aber auch unter Heranziehung des Beweismaßes des § 286 ZPO keine absolute und unumstößliche Gewissheit erforderlich, die auch letzte Zweifel ausschließt. Vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. nur Zöller/Greger, a.a.O., § 286 Rn. 19 m.w.N.). Die Ausräumung aller nur denkbaren abweichenden Möglichkeiten kann dann dem Gegenbeweis überlassen werden. Für die vom Beklagten erwogene Verheimlichung von Sonderboni unter aufwendiger und mehrjähriger Vortäuschung der Überlassung von Geldern durch den Kläger findet sich kein Anhaltspunkt, weshalb dieser Aspekt einer Überzeugungsbildung nicht entgegen stehen kann.

d) Soweit der Beklagte anführt, es bleibe im Dunkeln, weshalb die Konstruktion der Verwaltung fremder Gelder auf eigener Bankverbindung gewählt worden sei, steht dies der Beweiswürdigung des Landgerichts im Ergebnis ebenfalls nicht im Wege. Gerade im familiären Bereich sind entsprechende bzw. vergleichbare, die Gefahr einer Vermögensvermischung in sich tragende Gestaltungen keine Seltenheit, mögen diese im Falle des Versterbens eines Beteiligten mitunter auch zu Schwierigkeiten bei der rechtlichen Klärung führen. Der Beklagte selbst hat erstinstanzlich auf die Eröffnung von Sparbüchern auf die Namen von Angehörigen, die im eigenen Besitz des Einrichtenden bleiben, verwiesen. Insofern sind die Motive der Beteiligten, insbesondere des Verstorbenen, für die Beweiswürdigung, ob der Kläger tatsächlich Gelder zur Verwaltung überlassen hat, nicht von entscheidender Bedeutung. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht den Schwerpunkt seiner Beweiswürdigung auf die Angaben des Zeugen zu seinem Kenntnisstand zu den Absprachen zwischen dem Kläger und dem Verstorbenen gelegt hat. Diese Angaben beziehen sich auf unmittelbare Erkenntnisse des Zeugen durch Gespräche mit dem Verstorbenen einschließlich des Mithörens von Gesprächen mit dem Kläger. Daher bedarf es zur Überzeugung von der Richtigkeit der vom Kläger behaupteten Absprache zwischen ihm und seinem verstorbenen Sohn keiner Vorlage – gegebenenfalls überhaupt nicht existierender, weil in der Sache überflüssiger – Freistellungsaufträge oder Steuererklärungen.

e) Letztlich hat der Beklagte auch die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht in einer die Beweiswürdigung des Landgerichts erfolgreich anzweifelnden Weise angegriffen. Das Landgericht hat den Zeugen …[G] als glaubwürdig erachtet. Der Beklagte wendet sich hiergegen, indem er auf ein eigenes Interesse des Zeugen verweist. Ein unmittelbares Eigeninteresse im Sinne einer eigenen finanziellen Bereicherung ist nicht ersichtlich. Die wirtschaftliche Situation des Zeugen wird durch seine Aussage nicht tangiert. Anderes lässt sich auch dem Vorbringen des Beklagten nicht entnehmen.

Soweit der Beklagte versucht, aus dem sonstigen Verhalten des Zeugen vor seiner Aussage ein Eigeninteresse zu konstruieren, überzeugt dies nicht. Das insofern angeführte Verhalten des Zeugen stellt lediglich ein Vorgehen nach Maßgabe seiner auch vor dem Landgericht geschilderten Aussage dar. Der Zeuge ist in seinem Verhalten gerade nicht über die von ihm bekundete Überlassung von Geldern des Klägers an den Verstorbenen hinausgegangen. Vielmehr hat er sein Verhalten allein auf eine Umsetzung dieser von ihm wahrgenommenen Absprachen zwischen dem Erblasser und dem Kläger eingerichtet. Hieraus ein Eigeninteresse zu konstruieren, das der Überzeugungskraft der Angaben entgegenstünde, ist nicht eröffnet.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Angaben des Zeugen durch zahlreiche vom Kläger vorgelegte Unterlagen gestützt werden. Diese belegen die Anlage der Gelder durch den Verstorbenen für den Kläger sowie die Berichterstattung über die Vermögensentwicklung. Das Landgericht war auch nicht gehalten, durch ein schriftvergleichendes Gutachten die Echtheit der handschriftlichen Anmerkungen auf den Berichten zu prüfen. Abgesehen davon, dass die Einholung eines schriftvergleichenden Gutachtens im freien Ermessen des Gerichts steht (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2014, 505) und die vorgelegten Schreiben eine identische Schrift verdeutlichen, fehlt es bereits an einem ausreichend substantiierten Bestreiten der Echtheit. Die Beklagten haben Anhaltspunkte für die fehlende Echtheit nicht vorgetragen (zu deren Erforderlichkeit für eine Beweiserhebung im Erbscheinsverfahren vgl. etwa Horn/ Kroiß/Seitz, ZEV 2013, 24, 25). Als Halbbruder und Miterbe des Verstorbenen wäre es dem Beklagten ohne weiteres möglich gewesen, seinen Angriff gegen die Echtheit zu substantiieren. In einem solchen Fall kann er sich nicht auf ein einfaches Bestreiten zurückziehen. Folgerichtig hat der Beklagte daher auch in der Berufungsbegründung die ausgebliebene Einholung des schriftvergleichenden Sachverständigengutachtens nicht beanstandet.

III.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen bietet die Berufung offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auch unter Berücksichtigung des neu gefassten § 522 Abs. 2 ZPO ist eine mündliche Verhandlung aus den eingangs genannten Gründen nicht geboten. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO liegen vor. Das Prozesskostenhilfegesuch war daher zurückzuweisen.

Dem Beklagten wird empfohlen, die Berufung kostensparend zurückzunehmen.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren unter Berücksichtigung des Erbanteils des Beklagten von 1/8 und des Gesamtwerts der Vermögensgegenstände von 96.000,00 € in Anknüpfung an die erstinstanzlich zur Wertfestsetzung herangezogenen Grundsätze auf 12.000,00 € festzusetzen.

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