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Streitwert bei einer Pflichtteilsstufenklage: Wann die tatsächliche Zahlung zählt

Ein Kläger in Bayern setzte den Streitwert bei einer Pflichtteilsstufenklage trotz Kenntnis über 40 Hektar Grundbesitz bewusst niedrig an, um vor Gericht Kosten zu sparen. Nach der Zahlung einer hohen Summe stellte sich die Frage nach der Schätzung der realistischen wirtschaftlichen Erwartungen für die fälligen Anwaltsgebühren.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 33 W 321/23 e

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht München
  • Datum: 14.08.2023
  • Aktenzeichen: 33 W 321/23 e
  • Verfahren: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Prozessrecht

Tatsächliche Zahlungen bestimmen den Streitwert bei Klagen, wenn Erben von wertvollen Grundstücken wussten.

  • Kläger wusste bereits bei Klageeinreichung von einem sehr wertvollen Grundstück im Nachlass
  • Die ursprünglich angegebene Schätzung von zehntausend Euro war laut Gericht nicht glaubwürdig
  • Das Gericht nutzt bei schnellem Ende des Prozesses die tatsächlich gezahlte Geldsumme
  • Ein kleiner Abzug vom Zahlbetrag berücksichtigt mögliche Unsicherheiten bei der Immobilienbewertung
  • Auch Anwälte dürfen gegen zu niedrige Streitwerte klagen für faire Gebühren

Wie wird der Streitwert bei einer Pflichtteilsstufenklage berechnet?

Ein erbrechtlicher Streit kann Familien entzweien – und er kann teuer werden. Doch wie teuer genau, hängt oft von einer einzigen Zahl ab: dem Streitwert. Dieser fiktive Betrag bestimmt, welche Gebühren das Gericht und die beteiligten Rechtsanwälte verlangen dürfen. Besonders kompliziert wird es, wenn ein enterbter Verwandter zunächst nur Auskunft verlangt, den Prozess dann aber für beendet erklärt, sobald Geld fließt. Darf er den Wert des Verfahrens künstlich kleinrechnen, um Gerichtskosten zu sparen, obwohl am Ende eine Viertelmillion Euro gezahlt wurde?

Mann hält auf einer Anhöhe eine winzige Münze prüfend gegen den weiten Horizont einer bewaldeten Hügellandschaft.
Der Streitwert einer Pflichtteilsstufenklage richtet sich bei unplausiblen Schätzungen nach der tatsächlich geleisteten Zahlung. | Symbolbild: KI

Das Oberlandesgericht München musste in einem Beschluss vom 14.08.2023 (Az. 33 W 321/23 e) entscheiden, ob ein Sohn, der seinen Pflichtteil einforderte, den Streitwert zu Beginn auf bescheidene 10.000 Euro schätzen durfte, obwohl er kurz darauf 265.000 Euro erhielt. Der Fall zeigt eindrücklich, dass taktische Untertreibungen bei der Bemessung von dem Streitwert riskant sind, wenn die tatsächliche Zahlung eine ganz andere Sprache spricht.

Der enterbte Sohn und die wohlhabende Witwe

Die Geschichte beginnt mit dem Tod eines Familienvaters im Jahr 2018. Der Verstorbene hatte seine Ehefrau in einem notariellen Testament als Alleinerbin eingesetzt. Sein Sohn ging leer aus. Dem Gesetz nach stand dem Sohn jedoch ein Anspruch auf den Pflichtteil zu.

Um an sein Erbe zu kommen, wählte der Sohn den klassischen Weg: Er reichte im Jahr 2020 eine sogenannte Stufenklage beim Landgericht Traunstein ein. Da er – so seine offizielle Darstellung – den genauen Wert des Nachlasses nicht kannte, verlangte er auf der ersten Stufe zunächst Auskunft von der Witwe über den Bestand des Erbes. Erst nach der Erteilung dieser Auskunft wollte er den konkreten Zahlungsbetrag beziffern.

In seiner Klageschrift musste der Sohn einen vorläufigen Streitwert angeben. Dieser Wert dient oft dazu, den Gerichtskostenvorschuss zu berechnen, den ein Kläger vorab leisten muss. Der Sohn schätzte den Wert seiner Ansprüche auf „mindestens“ 10.000 Euro. Ein vergleichsweise geringer Betrag, der ihm den Zugang zu dem Gericht kostengünstig ermöglichte.

Der Prozess nahm seinen Lauf. Das Landgericht verurteilte die Witwe in einem Teil-Urteil dazu, ein Verkehrswertgutachten für bestimmte Immobilien vorzulegen. Die Witwe wehrte sich zunächst mit einer Berufung, nahm diese aber später zurück. Schließlich einigten sich die Parteien außergerichtlich.

Im Januar 2023 erklärte der Sohn den Rechtsstreit für erledigt. Der Grund war erfreulich für ihn: Die Witwe hatte ihm insgesamt 265.000 Euro auf seine Pflichtteilsansprüche gezahlt.

Nun musste das Landgericht Traunstein den endgültigen Streitwert festsetzen, um die Kosten des Verfahrens zu verteilen. Das Gericht folgte der ursprünglichen Angabe des Sohnes und setzte den Wert auf 10.000 Euro fest.

Hier trat ein neuer Akteur auf den Plan, der mit dieser Rechnung nicht einverstanden war: Der Prozessbevollmächtigte der Witwe. Der Anwalt legte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ein. Sein Argument war simpel: Wenn 265.000 Euro gezahlt wurden, kann der Streitwert nicht nur 10.000 Euro betragen. Da sich seine Anwaltsgebühren nach dem Streitwert richten, fühlte er sich um sein Honorar gebracht.

Was ist das Problem bei einer steckengebliebenen Stufenklage?

Um den Konflikt zu verstehen, muss man die Mechanik der Stufenklage betrachten. § 44 des Gerichtskostengesetzes (GKG) regelt die Festsetzung des Streitwerts. Bei einer normalen Klage auf Zahlung von 100.000 Euro ist der Streitwert klar: 100.000 Euro.

Bei einer Stufenklage ist das Ziel meist ebenfalls Geld, aber der Kläger kennt die Summe noch nicht. Er klagt stufenweise:

  1. Auskunft (Wie viel ist da?)
  2. Eidesstattliche Versicherung (Ist das alles?)
  3. Leistung (Zahl mir meinen Anteil!)

Solange der Kläger noch auf der ersten Stufe steht (Auskunft), ist der wahre Wert der Klage oft unbekannt. Das Gesetz verlangt hier eine Schätzung der „Erwartungen“ des Klägers.

Das juristische Problem entsteht, wenn die Klage „steckenbleibt“. Das passiert, wenn sich die Parteien einigen oder der Streit endet, bevor der Kläger seinen Zahlungsantrag (Stufe 3) offiziell stellen konnte. In diesem Fall gibt es keinen bezifferten Antrag, an dem sich das Gericht orientieren kann.

Die zwei Denkschulen der Justiz

Die Gerichte in Deutschland sind sich uneinig, welcher Zeitpunkt für die Schätzung maßgeblich ist, wenn eine Stufenklage vorzeitig endet:

  1. Die Anfangs-Theorie (BGH): Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt in ständiger Rechtsprechung darauf ab, welche Vorstellungen der Kläger bei Einreichung der Klage hatte. War seine Erwartung damals 10.000 Euro, bleibt es dabei – selbst wenn sich später herausstellt, dass es um Millionen ging. Ziel ist Planungssicherheit.
  2. Die Ergebnis-Theorie (u.a. KG Berlin): Andere Gerichte argumentieren, dass man am Ende des Prozesses schlauer ist. Wenn tatsächlich 265.000 Euro fließen, sei es absurd, so zu tun, als ginge es nur um 10.000 Euro. Man solle den tatsächlichen Erfolg als Maßstab nehmen.

Im vorliegenden Fall hatte sich das Landgericht Traunstein der Anfangs-Theorie angeschlossen. Da der Sohn zu Beginn 10.000 Euro angab, blieb das Gericht dabei. Das Oberlandesgericht München musste nun prüfen, ob diese Sichtweise haltbar war, wenn der Kläger von Anfang an mehr wusste, als er zugab.

Warum wehrte sich der Anwalt gegen den niedrigen Streitwert?

Es ist eine Besonderheit des deutschen Kostenrechts, dass Anwälte ein eigenes Beschwerderecht haben, wenn der Streitwert zu niedrig festgesetzt wird. Dies regelt § 32 Abs. 1 RVG. Der Grund ist wirtschaftlicher Natur: Anwaltsgebühren sind linear an den Streitwert gekoppelt.

Ein Rechenbeispiel verdeutlicht die Motivation des Anwalts der Witwe:

  • Bei einem Streitwert von 10.000 Euro erhält ein Anwalt für das Verfahren und den Termin (grob vereinfacht) rund 1.500 bis 2.000 Euro Gebühren.
  • Bei einem Streitwert von 230.000 Euro steigen diese Gebühren schnell auf über 5.000 bis 8.000 Euro an.

Der Anwalt argumentierte, dass die Festsetzung des Landgerichts auf 10.000 Euro völlig an der Realität vorbei ging. Die Witwe hatte 265.000 Euro gezahlt. Das sei der wahre wirtschaftliche Wert des Verfahrens gewesen. Dass der Sohn zu Beginn tiefgestapelt hatte, dürfe nicht dazu führen, dass die Anwälte für einen Bruchteil ihrer eigentlichen Arbeit bezahlt werden.

Der Sohn hingegen – und mit ihm zunächst das Landgericht – stellte sich auf den Standpunkt, dass seine ursprüngliche Angabe bindend sei. Er habe zu Beginn vorsichtig geschätzt, um kein Kostenrisiko einzugehen. Dass am Ende so viel Geld floss, sei ein glücklicher Ausgang, ändere aber nichts an seiner ursprünglichen Ungewissheit.

Hatte der Sohn Kenntnis über den werthaltigen Nachlass?

Das Oberlandesgericht München, konkret der 33. Zivilsenat, nahm sich der Sache an und fällte eine Entscheidung, die tief in die Details des Sachverhalts blickte. Die Richter gaben dem Anwalt der Witwe Recht und korrigierten den Streitwert massiv nach oben: von 10.000 Euro auf bis zu 230.000 Euro.

Die Analyse des Oberlandesgerichts

Das Gericht verwarf die Entscheidung der Vorinstanz. Zwar bestätigte der Senat grundsätzlich, dass bei Pflichtteilsstufenklagen oft Unsicherheit herrscht. Ein enterbter Sohn weiß häufig wirklich nicht, was zum Nachlass gehört. In solchen Fällen wäre eine niedrige Schätzung zu Beginn legitim.

Doch in diesem speziellen Fall lagen die Dinge anders. Das Gericht fand Beweise dafür, dass die „Ahnungslosigkeit“ des Sohnes vorgeschoben war.

„Dem Kläger waren bei Klageerhebung bereits Erkenntnisse über ein offensichtlich werthaltiges Nachlassobjekt (…) bekannt.“

Der Senat verwies auf ein Schreiben des Sohnes vom 21.08.2019 – also Monate vor der Klageerhebung. In diesem Brief erwähnte der Sohn explizit eine im Grundbuch eingetragene Immobilie, zu der riesige Wald- und Landwirtschaftsflächen von fast 390.000 Quadratmetern gehörten.

Die Logik der Zahlen

Das Gericht rechnete nach. Der Sohn machte eine Pflichtteilsquote von 1/16 geltend.
Wenn er selbst den Wert seiner Ansprüche auf nur 10.000 Euro schätzte, müsste der gesamte Nachlass (also 10.000 Euro mal 16) lediglich 160.000 Euro wert sein.

„Vor diesem Hintergrund hielt der Senat die Angabe eines vorläufigen Streitwerts von nur 10.000,00 € für nicht plausibel.“

Ein Anwesen mit fast 40 Hektar Land in Bayern für nur 160.000 Euro? Das erschien den Richtern lebensfremd. Die Angabe von 10.000 Euro entsprach offensichtlich nicht den „realistischen wirtschaftlichen Erwartungen“ des Sohnes, sondern war taktisch motiviert, um Gerichtskosten zu sparen.

Warum die Zahlung von 265.000 Euro entscheidend war

Da die anfängliche Schätzung des Sohnes als unglaubwürdig entlarvt wurde, musste das Gericht einen neuen Maßstab finden. Hier kam die tatsächliche Zahlung ins Spiel. Die Witwe hatte 265.000 Euro gezahlt.

Der Senat nutzte diese „Kenntnisse am Ende des Rechtszugs“ als Indikator für den wahren Wert. Rechnet man die 265.000 Euro auf den Gesamtnachlass hoch (mal 16), ergäbe sich ein Immobilienwert von über 4 Millionen Euro. Das passte deutlich besser zu den riesigen Landflächen als die ursprünglich implizierten 160.000 Euro.

Das Gericht entschied: Wenn die anfängliche Angabe offensichtlich falsch war, darf und muss auf das tatsächliche Ergebnis zurückgegriffen werden. Wer zu Beginn wider besseres Wissen tiefstapelt, kann sich später nicht auf Vertrauensschutz berufen.

Was bedeutet der Sicherheitsabschlag?

Die Richter setzten den Streitwert jedoch nicht exakt auf die gezahlten 265.000 Euro fest, sondern auf 230.000 Euro. Warum diese Differenz?

Das Gericht berücksichtigte, dass Vergleichszahlungen oft nicht nur den reinen Anspruch widerspiegeln. Manchmal zahlt eine Seite etwas mehr, um endlich Ruhe zu haben („Lästigkeitsprämie“) oder um andere, nicht streitgegenständliche Punkte mitzuerledigen.

„Wegen der erheblichen Diskrepanz zwischen ursprünglich angegebenen und tatsächlich gezahlten Beträgen (…) setzte der Senat den Streitwert (…) unter Berücksichtigung eines Abschlags (…) auf bis zu 230.000,00 € fest.“

Mit diesem Abschlag von rund 13 % trug das Gericht den verbleibenden Unsicherheiten Rechnung, blieb aber nahe an der wirtschaftlichen Realität.

Welche Folgen hat der Beschluss für Erbrechtsstreitigkeiten?

Die Entscheidung des OLG München sendet ein klares Signal an Pflichtteilsberechtigte und deren Anwälte. Die Taktik, mit einem künstlich niedrigen Streitwert („Dumping-Streitwert“) in einen Prozess zu gehen, um das Kostenrisiko zu minimieren, funktioniert nicht, wenn objektive Anhaltspunkte für ein hohes Vermögen vorliegen.

Konsequenzen für die Parteien

  1. Für den Sohn (Kläger): Er (oder seine Rechtsschutzversicherung) muss nun deutlich höhere Gerichtskosten nachzahlen. Die Gebühren für die erste Instanz berechnen sich nun aus 230.000 Euro statt aus 10.000 Euro.
  2. Für die Witwe (Beklagte): Auch sie muss ihrem Anwalt höhere Gebühren zahlen, da dieser nach dem korrigierten Streitwert abrechnen darf. Allerdings hatte sie im Innenverhältnis ohnehin die Kostenlast zu tragen, da sie die Prozesskosten des Sohnes übernehmen musste.
  3. Für den Anwalt: Die erfolgreiche Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung sichert ihm ein Honorar, das dem tatsächlichen Umfang und der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit entspricht.

Warnung vor Untertreibungen

Das Urteil ist eine Warnung: Wer bei der Einreichung einer Klage Angaben zum Wert macht, sollte realistisch bleiben. Zwar gestehen Gerichte Klägern bei Stufenklagen einen Spielraum zu, da diese oft im Dunkeln tappen. Sobald aber nachgewiesen werden kann, dass der Kläger bereits Wissen über wertvolle Assets (Immobilien, Firmenanteile) hatte, fällt die Berufung auf die anfängliche Unwissenheit in sich zusammen.

Das Gericht betonte zwar, dass es die Grundsatzfrage – ob generell der Anfangswert oder der Endwert gilt – nicht abschließend entscheiden musste. Es löste den Fall pragmatisch über die Unglaubwürdigkeit der klägerischen Angaben. Dennoch stärkt der Beschluss die Position derer, die fordern, dass Anwälte und Gerichte am Ende eines Verfahrens ehrlich abrechnen sollen, basierend auf dem Geld, das tatsächlich geflossen ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 3 GKG). Eine weitere Beschwerde ist nicht möglich. Der Streitwert von 230.000 Euro ist damit in Stein gemeißelt.

Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren

Eine Besonderheit des Verfahrens über die Streitwertbeschwerde ist die Kostenregelung. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Das bedeutet, für die Entscheidung des OLG München fallen keine Gerichtskosten an. Zudem werden Kosten der Parteien nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Der Anwalt der Witwe musste seine Zeit für die Beschwerde also investieren, ohne dafür eine gesonderte Erstattung von der Gegenseite verlangen zu können – der Lohn ist die Erhöhung seiner Gebühren im Hauptverfahren.

Fazit: Ehrlichkeit beim Streitwert zahlt sich aus (oder spart Ärger)

Der Fall aus München zeigt, dass der Streitwert mehr ist als eine bürokratische Formalie. Er ist der wirtschaftliche Motor des Justizsystems. Versuche, diesen Motor künstlich zu drosseln, können nach hinten losgehen, wenn am Ende eine hohe Summe fließt und der Gegner (oder dessen Anwalt) aufmerksam ist.

Für intelligente Laien, die sich in einer ähnlichen Situation befinden – sei es als Erbe oder als Pflichtteilsberechtigter – gilt: Transparenz gegenüber dem eigenen Anwalt und dem Gericht ist essenziell. Wer von einem Millionen-Grundstück weiß, sollte nicht so tun, als ginge es um einen Kleinwagen, nur um die Gerichtskasse zu schonen. Spätestens wenn das Geld auf dem Konto landet, kommt die Wahrheit ans Licht – und mit ihr die korrigierte Rechnung der Justiz.

Streitwert im Erbrecht: Gehen Sie kein unnötiges Kostenrisiko ein

Die korrekte Berechnung des Streitwerts ist entscheidend für Ihre Prozesskosten und kann bei Fehlern zu teuren Nachzahlungen führen. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, Ihre Pflichtteilsansprüche realistisch zu bewerten und taktische Fehler bei der Klageeinreichung zu vermeiden. Wir begleiten Sie rechtssicher durch alle Stufen der Stufenklage, um Ihre Ansprüche effizient durchzusetzen.

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Experten Kommentar

Was viele unterschätzen: Diese Taktik schadet oft massiv dem Verhältnis zum eigenen Anwalt. Wenn Mandanten offensichtliche Vermögenswerte verschweigen, nur um den Gerichtskostenvorschuss zu drücken, fliegt das spätestens bei der ersten Einsicht in das Grundbuch oder beim Vergleich auf. Der gegnerische Anwalt hat nämlich ein direktes wirtschaftliches Eigeninteresse daran, den Streitwert am Ende massiv hochzutreiben.

Ich rate dringend dazu, von Beginn an realistische Zahlen zu nennen, um die eigene Glaubwürdigkeit vor Gericht nicht leichtfertig zu verspielen. Ein künstlich kleingerechneter Wert spart zwar kurzfristig Liquidität, führt aber unweigerlich zu bösen Überraschungen bei der endgültigen Kostenfestsetzung. Wer am Ende eine Viertelmillion einstreicht, kann die Justizkasse nicht mit einer Schätzung auf Kleinwagen-Niveau abspeisen.


Das Bild zeigt auf der linken Seite einen großen Text mit "ERBRECHT FAQ Häufig gestellte Fragen" vor einem roten Hintergrund. Auf der rechten Seite sind eine Waage, eine Schriftrolle mit dem Wort "Testament", ein Buch mit der Aufschrift "BGB", eine Taschenuhr und eine Perlenkette zu sehen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf man den Streitwert trotz Wissen über wertvolle Immobilien niedrig schätzen?

Nein, eine vorsätzliche Unterschätzung des Streitwerts trotz besseren Wissens ist unzulässig und riskant. Schätzungen bei Unkenntnis sind in Stufenklagen zwar möglich. Liegen dem Gericht jedoch Beweise für Ihr tatsächliches Wissen vor, verfällt dieses Privileg sofort. Die Justiz wertet solches Verhalten als gezielte Prozesstäuschung zur Kostenvermeidung.

Im Fall des OLG München flog diese Taktik durch einen Brief von 2019 auf. Dieser belegte das Wissen über 40 Hektar Land. Laut Gericht waren dem Kläger bereits Erkenntnisse über ein offensichtlich werthaltiges Nachlassobjekt bekannt. Gerichte suchen aktiv nach solchen Widersprüchen in der Akte. Dokumentierte Kenntnisse machen jede Schätzung unglaubwürdig. Es folgt die rückwirkende Anhebung des Streitwerts auf den realistischen Betrag.

Unser Tipp: Prüfen Sie vor Klageerhebung Ihre gesamte Korrespondenz der letzten Jahre auf Erwähnungen von Vermögenswerten. Eine falsche Angabe gefährdet Ihre Glaubwürdigkeit vor Gericht massiv.


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Führt eine hohe Zahlung zur nachträglichen Erhöhung der Gerichtskosten?

Ja, eine unerwartet hohe Zahlung führt regelmäßig zu einer rückwirkenden Anhebung des Streitwerts und damit der Gerichtskosten. Übersteigt die Summe die ursprüngliche Schätzung massiv, passt das Gericht die Gebührenrechnung an. Dies gilt insbesondere bei Stufenklagen, die durch einen Vergleich vorzeitig enden.

Hier dienen „Kenntnisse am Ende des Rechtszugs“ als Indikator für den wahren Wert. Wurde der Streitwert auf 10.000 Euro geschätzt, fließen aber tatsächlich 265.000 Euro, ist dies der reale Wert. Das Gericht nutzt diesen Faktor 26 als objektiven Korrekturmaßstab für die Gebühren. Ohne endgültigen Leistungsantrag fehlt sonst eine Bemessungsgrundlage. Die Diskrepanz führt dann zu einer hohen Nachforderung.

Unser Tipp: Legen Sie bei einer hohen Vergleichszahlung sofort eine Rücklage für Gerichtskostennachforderungen an. Kalkulieren Sie die Gebühren basierend auf der realen Auszahlungssumme nach.


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Wie bestimmt sich der Streitwert bei einem vorzeitigen Vergleich der Stufenklage?

Der Streitwert richtet sich nach dem tatsächlich erzielten Ergebnis, wenn die ursprüngliche Schätzung offensichtlich falsch war. Maßgeblich ist bei einem vorzeitigen Vergleich die gezahlte Summe, sofern der Anfangswert lediglich eine unrealistische Dumping-Schätzung darstellte. Dies geschieht vor allem dann, wenn die Stufenklage vor der Bezifferung steckenbleibt.

Normalerweise gilt die Erwartung zu Prozessbeginn als Streitwert. Das OLG München weicht hiervon jedoch bei offensichtlichen Fehlschätzungen ab. Wenn im Vergleich 265.000 Euro fließen, wäre eine Schätzung von nur 10.000 Euro absurd niedrig. Das Gericht nutzt dann die Ergebnistheorie. Der Vergleichsbetrag enthüllt den wahren wirtschaftlichen Wert des Verfahrens. Die Richter fragen schlicht: Wie viel Geld ist tatsächlich geflossen? Ein zu niedriger Anfangswert schützt nicht vor höheren Kosten.

Unser Tipp: Setzen Sie den Anfangswert realistisch an. So vermeiden Sie teure Überraschungen bei den Gerichtskosten nach einem Vergleich. Kalkulieren Sie das Kostenrisiko stets vom Zielbetrag her.


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Kann der eigene Anwalt eine Erhöhung des Streitwerts gegen den Mandanten durchsetzen?

Ja, das ist möglich, da Anwälte gemäß § 32 RVG ein eigenständiges Beschwerderecht gegen die gerichtliche Wertfestsetzung besitzen. Da die gesetzlichen Gebühren am Streitwert hängen, sichert dieses Recht die faire Vergütung der anwaltlichen Leistung. Dies gilt auch dann, wenn der Mandant dadurch höhere Gerichtskosten tragen muss.

Der Konflikt entsteht, weil ein niedriger Streitwert zwar die Gerichtskosten senkt, aber das Anwaltshonorar massiv mindert. Juristisch schuldet der Anwalt jedoch seine volle Haftung für den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Angelegenheit. Bei einem Risiko von 230.000 Euro wäre eine Vergütung aus nur 10.000 Euro unzumutbar. Das Gesetz ermöglicht daher die Korrektur durch den Anwalt, um eine faire Bezahlung seiner Arbeit sicherzustellen.

Unser Tipp: Sprechen Sie das Thema Streitwertrisiko bereits beim Erstgespräch offen an. Klären Sie frühzeitig, welche Gebühren bei welcher Wertfestsetzung konkret anfallen.


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Zählt die gesamte Vergleichssumme bei der Stufenklage als neuer Streitwert?

Nicht zwingend, da Gerichte häufig einen sogenannten Sicherheitsabschlag vornehmen. Die Summe dient zwar als wichtiger Indikator, bildet aber nicht automatisch den rechtlichen Anspruch ab. Oft fließen außergerichtliche Motive in die Einigung ein. Im Beispielfall des OLG München wurde der Wert deutlich reduziert.

In diesem konkreten Fall erhielt der Kläger 265.000 Euro durch den Vergleich. Das Gericht setzte den Streitwert jedoch nur auf 230.000 Euro fest. Dieser Abschlag von etwa 13 Prozent bereinigt die Summe um sogenannte Lästigkeitsprämien. Solche Aufschläge zahlen Beklagte oft nur, um den Prozess schnell zu beenden. Sie spiegeln nicht den tatsächlichen Wert des rechtlichen Anspruchs wider. Ohne diese Korrektur würden die Prozessgebühren unverhältnismäßig steigen. Die richterliche Schätzung isoliert daher den reinen Kern des Streits von taktischen Zugeständnissen.

Unser Tipp: Kalkulieren Sie bei der Gebührenplanung grob mit der erhaltenen Summe. Hoffen Sie jedoch im Festsetzungsverfahren auf einen leichten Abschlag durch das Gericht.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht München – Az.: 33 W 321/23 e


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