Großflächiger Grundbesitz im Erbe, aber im ersten Gerichtsschreiben stehen Kleinstbeträge: Wer seinen Pflichtteil per Stufenklage einfordert, kalkuliert zu Beginn oft vorsichtig, solange der wahre Wert noch im Verborgenen liegt. Fließt das Erbe vorzeitig, entbrennt am Oberlandesgericht München Streit, ob die Gebühren an der niedrigen Schätzung oder am realen Millionenvermögen hängen.
Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wie hoch ist der Streitwert einer steckengebliebenen Stufenklage?
- Redaktionelle Leitsätze
- Zählt die Anfangserwartung oder die spätere Zahlung?
- Wann ist eine niedrige Schätzung unplausibel?
- Warum das OLG München den Streitwert verzwanzigfachte
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf ich den Streitwert niedrig ansetzen, obwohl ich bereits von einer wertvollen Immobilie weiß?
- Warum fordert mein Anwalt nach der Einigung plötzlich höhere Gebühren als ursprünglich berechnet?
- Was mache ich, wenn die Rechtsschutzversicherung die Kosten für den nachträglich erhöhten Streitwert ablehnt?
- Wie wehre ich mich gegen eine Streitwertfestsetzung, die deutlich über meiner tatsächlich erhaltenen Zahlung liegt?
- Wie hoch fällt der übliche Abschlag aus, wenn die Stufenklage vorzeitig durch Zahlung endet?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 33 W 321/23e
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht München
- Datum: 14.08.2023
- Aktenzeichen: 33 W 321/23e
- Verfahren: Streitwertbeschwerde
- Rechtsbereiche: Erbrecht, Kostenrecht
- Streitwert: bis zu 230.000,00 €
- Relevant für: Erben, Pflichtteilsberechtigte, Rechtsanwälte
Gericht erhöht Streitwert bei Erbe-Klagen, falls anfängliche Schätzungen unrealistisch niedrig ausfallen.
- Die hohe Zahlung von 265.000 Euro entlarvt die erste Schätzung als falsch.
- Das Gericht korrigiert Werte, wenn Kläger bekannte wertvolle Grundstücke bei Klageerhebung verschweigen.
- Ein höherer Streitwert steigert die Kosten für das Gericht und die Rechtsanwälte.
- Kläger dürfen zwar schätzen, müssen aber alle bereits bekannten Informationen ehrlich nutzen.
Wie hoch ist der Streitwert einer steckengebliebenen Stufenklage?
Die Festsetzung des Streitwerts – also des Geldbetrages, nach dem sich die Kosten des Prozesses richten – erfolgt auf der rechtlichen Grundlage von § 44 GKG. Dieser ist besonders bei der Stufenklage relevant, bei der ein Kläger erst Auskunft verlangt, um seinen Zahlungsanspruch überhaupt genau berechnen zu können. Für die Gebühren des vertretenden Rechtsanwalts ist dieser für die Gerichtskosten festgesetzte Wert maßgeblich, wie sich aus § 32 Abs. 1 RVG ergibt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richten sich die anzusetzenden Beträge grundsätzlich nach den realistischen wirtschaftlichen Erwartungen, die der Anspruchsteller zu Beginn des Verfahrens hegt.
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Verzeichnisses von Vermögensgegenständen die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend. (§ 44 Abs. 1 GKG)
In einer familiären Auseinandersetzung erlebte ein Sohn, der seinen Pflichtteil – den gesetzlich garantierten Mindestanteil am Erbe für nahe Angehörige trotz Enterbung – einforderte, vor dem Landgericht Traunstein eine solche Streitwertfestsetzung. Das erstinstanzliche Gericht bezifferte den Wert durch einen Beschluss zunächst auf lediglich 10.000,00 Euro. Der Berechtigte hatte diesen Betrag in seiner ursprünglichen Klageschrift als Mindestwert für seine erbrechtlichen Forderungen angegeben. Nachdem das Verfahren erledigt war, legte der Prozessbevollmächtigte der beklagten Witwe jedoch Beschwerde gegen diese Festsetzung ein. Er forderte eine deutliche Erhöhung des Werts, da seine eigenen Anwaltsgebühren unmittelbar an diese Summe geknüpft sind.
Prüfen Sie als Beklagtenvertreter oder als beklagte Partei nach Abschluss eines Verfahrens sofort, ob der festgesetzte Streitwert Ihre tatsächlich geleistete Arbeit widerspiegelt. Liegt die finale Zahlung deutlich über dem ursprünglichen Klagewert, sollten Sie innerhalb der gesetzlichen Frist Streitwertbeschwerde einlegen, um eine angemessene Vergütung Ihrer Anwaltskosten sicherzustellen.
Redaktionelle Leitsätze
- Für die Streitwertfestsetzung einer steckengebliebenen Stufenklage ist nicht eine beliebige vorläufige Wertangabe zu Verfahrensbeginn maßgeblich, sondern die realistische wirtschaftliche Erwartung an den geltend gemachten Anspruch.
- Erweist sich die anfängliche Wertschätzung aufgrund bereits bekannter, wertvoller Vermögensgegenstände als offensichtlich unplausibel, kann eine später im Verfahren zur Erledigung geleistete Zahlung unter Berücksichtigung eines Abschlags als objektiver Maßstab für die rückwirkende Ermittlung des Streitwerts herangezogen werden.

Zählt die Anfangserwartung oder die spätere Zahlung?
In der gerichtlichen Praxis existiert ein Streit darüber, ob für die Bemessung die wirtschaftliche Erwartung bei Klageerhebung oder die Erkenntnisse am Ende des Rechtszugs entscheidend sind, wie es das Kammergericht vertritt. „Steckengeblieben“ ist eine Stufenklage immer dann, wenn der Prozess vor einem Endurteil endet, zum Beispiel weil die Gegenseite während des Verfahrens freiwillig zahlt. Bei erbrechtlichen Stufenklagen kommt als Besonderheit hinzu, dass Anspruchsteller oftmals keine genauen Kenntnisse über die tatsächliche Zusammensetzung des Nachlasses besitzen. Dennoch sind anfängliche, unzutreffende Angaben nicht bindend, wenn sie offensichtlich den realistischen Erwartungen widersprechen.
Selbst wenn man aber der herrschenden Meinung folgt, können maßgeblich für die Streitwertfestsetzung nicht beliebige Angaben der Klagepartei zu Beginn des Verfahrens sein, sondern nur ihre realistischen Erwartungen (BGH, Beschluss vom 02.07.2014, XII ZB 219/13). – so das Oberlandesgericht München
Eine Auslegung dieser Rechtsfrage nahm das Oberlandesgericht München unter dem Aktenzeichen 33 W 321/23e vor. Der pflichtteilsberechtigte Sohn hatte über die Stufenklage eine Auskunft sowie die Auszahlung seines Anteils in Höhe einer Quote von 1/16 gefordert. Das Verfahren endete schließlich durch eine Erledigungserklärung des Mannes – eine förmliche Mitteilung an das Gericht, dass der Rechtsstreit durch die Zahlung beendet ist –, nachdem die Ehefrau des Verstorbenen eine freiwillige Zahlung von 265.000,00 Euro geleistet hatte. Daraufhin korrigierte der Münchner Senat (die zuständige Richterabteilung des Oberlandesgerichts) die erstinstanzliche Entscheidung maßgeblich.
Wann ist eine niedrige Schätzung unplausibel?
Eine anfängliche Wertangabe gilt in der Rechtsprechung als unplausibel, wenn dem Anspruchsteller bereits bei der Einreichung der Klage wertvolle Nachlassgegenstände bekannt waren. In einer solchen Konstellation greifen Gerichte für die Bemessung auf die Erkenntnisse bei Beendigung des Verfahrens zurück. Die realistische Erwartungshaltung wird in diesen Fällen rückwirkend anhand der tatsächlichen Einigung oder der geleisteten Zahlung ermittelt.
Dass eine rückwirkende betrachtetung mitunter unumgänglich ist, belegen die konkreten Fakten des Erbstreits. Dem Sohn war aus einem Schreiben bereits ein Jahr vor der Klageerhebung bekannt, dass zu dem Erbe eine massive Immobilie im Bezirk des Amtsgerichts Traunstein gehörte. Dieser Grundbesitz umfasste Gebäude, Freiflächen sowie Wald- und Landwirtschaftsflächen von insgesamt 388.920 Quadratmetern. Der Senat schloss völlig aus, dass der Erbe den Wert dieses gewaltigen Geländes auf lediglich 160.000,00 Euro geschätzt haben könnte. Nur bei einer derart niedrigen Schätzung wäre der ursprünglich angegebene Streitwert von 10.000,00 Euro angesichts der Pflichtteilsquote – also dem prozentualen Anteil am Gesamtwert des Nachlasses – überhaupt plausibel gewesen.
Führen Sie vor der Einreichung einer Stufenklage einen Faktencheck durch: Sichten Sie alle vorhandenen Dokumente wie Grundbuchauszüge, alte Schreiben oder Testamentskopien auf Hinweise zu Immobilienwerten. Wenn Sie bereits von massivem Grundbesitz wissen, setzen Sie den Mindestwert in der Klage so realistisch wie möglich an, um spätere Kostenrisiken und Gebührensprünge durch erfolgreiche Beschwerden der Gegenseite zu vermeiden.
Praxis-Hinweis: Plausibilität der Schätzung
Ob Ihre Streitwertangabe Bestand hat, hängt entscheidend von der Plausibilität zum Zeitpunkt der Klageerhebung ab. Hatten Sie bereits Kenntnis von wertvollen Nachlassgegenständen wie Immobilien, dürfen Sie den Wert nicht willkürlich niedrig ansetzen. Das Gericht nutzt in solchen Fällen die spätere Zahlung als objektiven Beleg dafür, was Sie bereits zu Beginn realistischerweise hätten erwarten müssen.
Warum das OLG München den Streitwert verzwanzigfachte
Das zuständige Beschwerdegericht kontrolliert im Rahmen einer Streitwertbeschwerde, ob die anfängliche Festsetzung durch die Vorinstanz angemessen war. Eine solche Beschwerde können auch die beteiligten Anwälte führen, wenn ein zu niedriger Streitwert ihre gesetzliche Vergütung schmälert. Fällt eine erhebliche Diskrepanz zwischen der ursprünglichen Schätzung und der später tatsächlich geleisteten Zahlung auf, ist eine gerichtliche Korrektur geboten. Die Richter können den finalen Streitwert dann festlegen, indem sie einen angemessenen Abschlag von dem letztlich ausgezahlten Betrag vornehmen. Das bedeutet konkret: Da das Gericht kein Urteil über die volle Summe mehr sprechen musste, wird der Streitwert gegenüber der tatsächlichen Zahlung oft leicht gemindert.
Nachdem dem Kläger auf seine Pflichtteilsansprüche […] insgesamt seitens der Beklagten 265.000,00 € gezahlt worden sind, […] hält es der Senat für angemessen, den Streitwert des Verfahrens erster Instanz ausgehend vom tatsächlich gezahlten Betrag unter Berücksichtigung eines Abschlages zu bestimmen. – so das Oberlandesgericht München
Das Oberlandesgericht München wendete diese Prüfung konsequent an und änderte den Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 25. Januar 2023 ab. Die Richter gaben dem Rechtsanwalt der Witwe recht und erhöhten den erstinstanzlichen Streitwert von 10.000,00 Euro auf bis zu 230.000,00 Euro. Aus der geflossenen Summe von 265.000,00 Euro leiteten die Richter ab, dass die Beteiligten von einem gesamten Grundstückswert in der Größenordnung von 4 Millionen Euro ausgegangen sein müssen. Die gravierende Differenz zwischen der Vorab-Schätzung und der tatsächlichen Auszahlung machte es nach Auffassung des Gerichts entbehrlich, die Frage zu vertiefen, wann bei Klagebeginn überhaupt noch von realistischen Erwartungen gesprochen werden kann.
Ehrliche Schätzung bei Immobilien im Nachlass erforderlich
Das Urteil des Oberlandesgerichts München verdeutlicht die Bindungswirkung tatsächlicher Zahlungen für die Kostenfestsetzung. Wer als Kläger bereits von wertvollem Grundbesitz weiß, darf den Streitwert nicht künstlich niedrig ansetzen. Diese Rechtsprechung ist zwar eine Einzelfallentscheidung, wird aber von Gerichten bundesweit als Maßstab für die Plausibilität von Schätzungen herangezogen.
Handeln Sie daher vorausschauend: Dokumentieren Sie vor Klageerhebung Ihren Kenntnisstand zum Nachlasswert schriftlich. Sollten Sie sich während des Verfahrens gütlich einigen, kalkulieren Sie die Anwaltsgebühren und Gerichtskosten sofort auf Basis der Vergleichssumme neu ein und bilden Sie entsprechende Rücklagen, statt sich auf die ursprüngliche Streitwertfestsetzung zu verlassen.
Praxis-Hürde: Kostenrisiko nach Erledigung
Oft wird unterschätzt, dass eine Erledigung des Rechtsstreits durch Zahlung nicht vor einer Kostensteigerung schützt. Wenn die Gegenseite oder deren Anwalt Beschwerde einlegt, kann der Streitwert rückwirkend massiv angehoben werden. Maßgeblich ist dann die geflossene Summe abzüglich eines Abschlags, was die Anwaltsgebühren für beide Seiten nachträglich erheblich erhöht.
Streitwert-Überraschung vermeiden? Jetzt rechtssicher vorsorgen
Eine nachträgliche Erhöhung des Streitwerts kann die Prozesskosten unerwartet in die Höhe treiben, insbesondere wenn Immobilien im Nachlass erst später realistisch bewertet werden. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre individuelle Situation und unterstützen Sie dabei, unbegründete Streitwertbeschwerden abzuwehren oder eigene Ansprüche korrekt zu beziffern. So sichern Sie sich gegen finanzielle Risiken nach Abschluss eines Verfahrens effektiv ab.
Experten Kommentar
Ein künstlich niedrig angesetzter Streitwert hat in der Realität meist einen ganz profanen Grund: den Gerichtskostenvorschuss. Wer seinen Pflichtteil einklagt, hat oft schlichtweg nicht die liquiden Mittel, um die Gebühren für einen Millionenstreit vorzustrecken. Mandanten bitten mich in solchen Konstellationen regelmäßig, die Werte anfangs bewusst klein zu halten.
Das rächt sich jedoch spätestens bei der Endabrechnung, wenn die echten Summen auf dem Tisch liegen. Wer mangels Liquidität so taktieren muss, sollte von Beginn an die vollen Prozesskosten für den Erfolgsfall einkalkulieren. Das frisch erstrittene Geld fließt sonst zu einem beträchtlichen Teil direkt in saftige Nachzahlungen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf ich den Streitwert niedrig ansetzen, obwohl ich bereits von einer wertvollen Immobilie weiß?
NEIN. Eine bewusste Niedrigangabe des Streitwerts trotz Kenntnis wertvoller Vermögenswerte ist unzulässig und führt zu einer nachträglichen Korrektur durch das Gericht. Die Angabe muss zwingend auf der realistischen wirtschaftlichen Erwartung basieren, die ein Kläger bei Klageerhebung vernünftigerweise hegt.
Gemäß § 44 GKG richtet sich der Wert nach der Plausibilität der Schätzung, wobei bekannte Immobilien einen objektiven Maßstab bilden, der nicht willkürlich ignoriert werden darf. Wenn Ihnen bereits aus Dokumenten erheblicher Grundbesitz bekannt ist, gilt eine künstlich niedrige Wertangabe rechtlich als unplausibel und schützt nicht vor hohen Kosten. Das Oberlandesgericht München entschied hierzu, dass in solchen Fällen die tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung maßgeblich bleibt und eine fehlerhafte Anfangsangabe keine dauerhafte Bindungswirkung entfaltet. Die Gegenseite kann zudem per Streitwertbeschwerde eine Erhöhung erzwingen, um ihre Gebührenansprüche auf Basis des realen Vermögenswertes gerichtlich durchzusetzen.
Wird der Wert nachträglich korrigiert, erfolgt dies oft auf Basis der tatsächlichen Zahlung am Ende des Verfahrens, wobei das Gericht meist einen geringfügigen Abschlag für die vorzeitige Erledigung des Rechtsstreits vornimmt.
Warum fordert mein Anwalt nach der Einigung plötzlich höhere Gebühren als ursprünglich berechnet?
Höhere Anwaltsgebühren nach einer Einigung resultieren aus der gesetzlichen Bindung der Vergütung an den gerichtlich festgesetzten Streitwert. Gemäß § 32 Abs. 1 RVG bildet dieser Wert die zwingende Berechnungsgrundlage für das anwaltliche Honorar im gesamten Rechtsstreit.
Die rechtliche Grundlage besagt, dass Anwaltsgebühren nicht frei wählbar sind, sondern sich streng nach der Gebührentabelle des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) richten müssen. Das Gericht setzt den Streitwert zu Beginn oft nur vorläufig fest, korrigiert diesen jedoch am Ende des Verfahrens, wenn die tatsächliche Bedeutung der Sache durch eine hohe Zahlung klar wird. Eine erfolgreiche Beschwerde gegen den Streitwert führt zwingend zu einer Neuberechnung der Honorare für alle beteiligten Anwälte. Die tatsächlich geleistete Zahlung dient dem Gericht dabei als objektiver Beweis für den wahren wirtschaftlichen Wert des Rechtsstreits. Sie sollten daher Ihren Rechtsanwalt um eine Gegenüberstellung des alten und neuen Streitwerts bitten, um die Korrektheit der Nachforderung anhand der gesetzlichen Tabellen zu prüfen.
Eine Ausnahme besteht, wenn Sie mit Ihrem Anwalt eine wirksame Honorarvereinbarung über eine Pauschal- oder Zeitvergütung geschlossen haben. In diesen Fällen bleibt das Honorar von gerichtlichen Streitwertänderungen unberührt, solange die gesetzliche Mindestvergütung gewahrt bleibt.
Was mache ich, wenn die Rechtsschutzversicherung die Kosten für den nachträglich erhöhten Streitwert ablehnt?
Sollte die Rechtsschutzversicherung die Mehrkosten ablehnen, müssen Sie der Versicherung den gerichtlichen Festsetzungsbeschluss vorlegen und eine formale Nachregulierung der Gebühren fordern. Da Versicherer zur Übernahme der gesetzlichen Gebühren verpflichtet sind, umfasst der vertragliche Versicherungsschutz zwingend auch nachträgliche Streitwerterhöhungen durch eine gerichtliche Entscheidung. Diese prozessuale Notwendigkeit bindet die Versicherung unabhängig von ihrer ursprünglichen Kosteneinschätzung an den neuen Wert.
Die Ablehnung basiert oft auf der fehlerhaften Annahme, dass die Kostenerhöhung durch einen rein freiwilligen Vergleich oder eine vermeidbare Handlung des Versicherungsnehmers herbeigeführt wurde. Tatsächlich richtet sich die Vergütung des Rechtsanwalts gemäß § 32 Abs. 1 RVG verbindlich nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert, den das Gericht im Verfahren festsetzt. Wenn das Gericht den Streitwert gemäß § 44 GKG rückwirkend korrigiert, entstehen dadurch gesetzliche Gebührenansprüche, die unmittelbar zum Kern des versicherten Rechtsschutzfalls gehören. Sie sollten gegenüber der Versicherung explizit auf die aktuelle Rechtsprechung des OLG München (33 W 321/23e) verweisen, welche die Rechtmäßigkeit solcher nachträglichen Korrekturen bei unplausiblen Anfangsangaben bestätigt. Die Versicherung kann die Deckung nicht rechtmäßig verweigern, solange die Gebührensteigerung auf einer hoheitlichen Gerichtsentscheidung und nicht auf einer bloßen privatrechtlichen Parteivereinbarung beruht.
Eine Grenze der Deckungspflicht besteht jedoch dann, wenn die Streitwerterhöhung ausschließlich auf einen sogenannten Mehrvergleich über nicht rechtshängige Ansprüche zurückzuführen ist, für die zuvor keine Deckungszusage erteilt wurde. In solchen speziellen Konstellationen bezieht sich die Ablehnung der Versicherung meist auf die fehlende Ursächlichkeit des versicherten Risikos für diese spezifischen, zusätzlich vereinbarten Mehrkosten.
Wie wehre ich mich gegen eine Streitwertfestsetzung, die deutlich über meiner tatsächlich erhaltenen Zahlung liegt?
Gegen eine überhöhte Streitwertfestsetzung können Sie innerhalb der gesetzlichen Frist die Streitwertbeschwerde gemäß § 68 GKG einlegen. Das Ziel ist es, den Wert auf die tatsächlich geflossene Summe zu begrenzen und dabei einen angemessenen Abschlag für die vorzeitige Erledigung des Rechtsstreits geltend zu machen.
Die rechtliche Begründung stützt sich darauf, dass die tatsächliche Zahlung zwar einen objektiven Maßstab für das wirtschaftliche Interesse bildet, aber nicht ohne Korrektur als Streitwert übernommen werden darf. Nach der gefestigten Rechtsprechung ist bei einer Erledigung des Verfahrens ohne Urteil ein Abschlag geboten, da das Gericht keine abschließende inhaltliche Entscheidung über den gesamten Anspruch mehr fällen musste. Sie sollten daher präzise dokumentieren, welche Beträge real geflossen sind und inwiefern der gerichtliche Beschluss diese Summen ohne die notwendige Minderung für den ersparten Aufwand des Gerichts ansetzt. Nur durch diese detaillierte Darlegung der Zahlungsströme lässt sich eine Korrektur der Gebührengrundlage herbeiführen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde vom Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung ausdrücklich zugelassen wurde. Zudem endet die Frist spätestens sechs Monate, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.
Wie hoch fällt der übliche Abschlag aus, wenn die Stufenklage vorzeitig durch Zahlung endet?
Der übliche Abschlag bei einer vorzeitig beendeten Stufenklage liegt in der gerichtlichen Praxis regelmäßig zwischen 10 % und 20 % der tatsächlich geleisteten Summe. Dieser Wert berücksichtigt die Reduzierung der richterlichen Tätigkeit bei einem vorzeitigen Verfahrensabschluss ohne ein abschließendes Endurteil über den Zahlungsantrag.
Die rechtliche Begründung liegt darin, dass eine Stufenklage durch die Zahlung „steckengeblieben“ ist und somit keine volle gerichtliche Prüfung aller Prozessstufen mehr erfordert. Das Oberlandesgericht München hat in einem richtungsweisenden Beschluss (Az. 33 W 321/23e) einen Abschlag von rund 13 % vorgenommen, indem es den Streitwert bei einer Zahlung von 265.000 Euro auf 230.000 Euro festsetzte. Beteiligte sollten bei einer gütlichen Einigung daher keinesfalls mit dem oft niedrigen Anfangsstreitwert kalkulieren, sondern Rücklagen für Gebühren auf Basis von etwa 85 % bis 90 % der Vergleichssumme bilden. Maßgeblich für die finale Festsetzung nach § 44 GKG bleibt die realistische wirtschaftliche Erwartung zum Zeitpunkt der Klageerhebung, welche durch die spätere Zahlung oft erst objektiv messbar wird. Die Ersparnis gerichtlicher Arbeit rechtfertigt hierbei den prozentualen Abzug von der tatsächlich geflossenen Summe im Vergleich zu einem streitigen Urteil.
Eine Ausnahme von dieser Methode greift nur dann, wenn die anfängliche niedrige Schätzung des Klägers trotz der späteren hohen Zahlung als objektiv plausibel und vertretbar eingestuft werden kann. Sofern dem Kläger bei Einreichung der Klage nachweislich keinerlei Anhaltspunkte für die tatsächliche Höhe des Anspruchs vorlagen, kann das Gericht im Einzelfall von einer massiven rückwirkenden Streitwerterhöhung absehen.
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Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht München – Az.: 33 W 321/23e – Beschluss vom 14.08.2023
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Dr. jur. Christian Gerd Kotz ist Notar in Kreuztal und seit 2003 Rechtsanwalt. Als versierter Erbrechtsexperte gestaltet er Testamente, Erbverträge und begleitet Erbstreitigkeiten. Zwei Fachanwaltschaften in Verkehrs‑ und Versicherungsrecht runden sein Profil ab – praxisnah, durchsetzungsstark und bundesweit für Mandanten im Einsatz.
