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Testament – Anforderungen an die Auslegung der Erbenstellung

OLG München – Az.: 31 Wx 164/18; 31 Wx 220/20; 31 Wx 221/20; 31 Wx 222/20; 31 Wx 223/20 – Beschluss vom 18.06.2020

Gründe

I.

Die zwischen dem 24.03.2017 und dem 25.03.2017 verstorbene Erblasserin war deutsche Staatsangehörige. Sie war nicht verheiratet und hatte keine nichtehelichen Kinder und niemanden als Kind angenommen.

Es liegen zwei handschriftlich niedergelegte Testamente vor:

1. In dem von ihr am 1.8.2000 errichteten Testament hat die Erblasserin fünf ihrer Geschwister ihre wesentlichen Nachlassgegenstände zugewendet und Vermächtnisse zugunsten von fünf Organisationen angeordnet.

2. Am 10.12.2005 errichtete sie ein handschriftliches Testament, das (auszugsweise) wie folgt lautet:

Testament

……

I. Testierfähigkeit

….

II. Erbeinsetzung und Vorausvermächtnis

Ich setze hiermit zu meinem Erben zu jeweils 16 % also insgesamt 80% ein:

1. (= Beteiligte zu 8)

2. (= Beteiligte zu 1)

3. (= Beteiligter zu 2)

4. (= mittlerweile verstorbene Schwester der Erblasserin)

5. (= Beteiligter zu 9)

Für den Fall, dass einer der dortigen Erben vor oder nach dem Erbfall wegfällt, bestimme ich dessen Abkömmlinge zu Ersatzerben. Hinterläßt einer der Erben keine Abkömmlinge, so soll unter den übrigen Erben, also auch den nachfolgenden, Anwachsung eintreten.

<nächste Seite>

Als weitere Erben zu gleichen Teilen von zusammen von 20% sollen folgende Organisationen erhalten:

1.

…..

20.

Sollte einer der o.g. Organisationen als Erben vor meinen Erbfall wegfallen oder aber das Erbe ausschlagen, so soll unter den anderen Erben, mit Ausnahme meiner Geschwister und deren Ersatzerben Anwachsung stattfinden, d.h. der Anteil des weggefallenen Erben fällt prozentual den verbleibenden Erben insgesamt zu.

Meine Schwester …. (= mittlerweile verstorbene Schwester) soll zudem als Vorausvermächtnis meine Münzsammlung erhalten. Für den Fall das meine Schwester vor mir stirbt, soll kein Ersatzvermächtnisnehmer ernannt werden. Dann soll meine Münzsammlung verkauft werden. Hierzu schlage ich vor, die Münzen einzeln zu versteigern.

Ort, Datum Unterschrift.

Die Beteiligte zu 1 hat die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der die in dem Testament benannten Geschwister als Miterben zu je 1/5 ausweist. Die Beteiligten zu 10, 12, 13, 16, 18 und 20 sind dem Antrag entgegengetreten und vertreten die Auffassung, sie seien Miterben, nicht nur Vermächtnisnehmer. Sie haben formlos die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der die Geschwister als Miterben zu je 1/5 und die bedachten Beteiligten zu 10 – 22 als Miterben zu je 1/65 ausweist.

Das Nachlassgericht hat unter Zurückweisung des Antrags der Beteiligten zu 10, 12, 13, 16, 18 und 20 die Voraussetzungen für die Erteilung des von der Beteiligten zu 1 beantragten Erbscheins festgestellt. Es stützt seine Auslegung des Testaments im Kern darauf, dass die Erblasserin keine durchgehende Nummerierung der Bedachten vorgenommen hat und in Bezug der Geschwister den Anteil am Erbe, den diese persönlich erhalten, angegeben hat, nicht aber in Bezug auf die Beteiligten zu 10 – 22, sondern diesen insgesamt 1/5 des Nachlasses zugewiesen hat. Zudem habe die Erblasserin keine Regelung in Bezug auf die Verwaltung des Nachlasses (z.B. Anordnung der Testamentsvollstreckung) getroffen. Es fehle jeder Anhaltspunkt, dass die Erblasserin den Beteiligten zu 10 – 22 trotz ihrer minimalen Zuwendung die unmittelbare Beteiligung an der Erbengemeinschaft verschaffen wollte, zumal zum Nachlass mindestens eine Immobilie gehöre, die bei einer Miteigentümerstellung von insgesamt 18 Beteiligten, zu denen 13 Organisationen mit jeweils 1,54 % Beteiligung gehören würden, praktisch ohne erhebliche Schwierigkeiten weder veräußerbar noch verwertbar wäre. Dass die Erblasserin eine eigene Ersatzregelung für den Wegfall eines Bedachten getroffen habe, komme im Hinblick auf die Ersatzregelungen in Bezug Vermächtnisanordnungen keine maßgebliche Bedeutung zu.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 10, 12, 13, 16, 18 und 20.

II.

Die zulässigen Beschwerden haben in der Sache Erfolg. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Nachlassgerichts, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des von der Beteiligten zu 1 beantragten Erbscheins vorliegen, der allein eine Erbenstellung der Geschwister der Erblasserin zu je 1/5 ausweist. Insofern ist das Nachlassgericht unzutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erblasserin die in dem Testament vom 10.12.2005 ebenfalls Bedachten (Beteiligte zu 10 – 22) als Vermächtnisnehmer, und nicht als Erben eingesetzt hat. Für eine solche Auslegung finden sich weder in noch außerhalb der Testamentsurkunde hinreichende Anhaltspunkte, auf die eine solche Auslegung gestützt werden kann.

1. Bei der Testamentsauslegung gemäß § 133 BGB kommt es auf den wirklichen Willen des Erblassers an, ohne am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (BGH ZEV 1997, 376; FamRZ 2012, 26; Leipold in: MüKo/BGB, 8. Auflage <2020> § 2084 Rn. 1; Czubayko in: Burandt/Rojahn Erbrecht, 3. Auflage <2019> § 2084 Rn. 9; Krätzschel in: Firsching/Graf Nachlassrecht, 11. Auflage <2019> § 9 Rn. 11; Fleindl in: NK-Erbrecht 5. Auflage <2018> § 2084 Rn. 3). Gemäß § 133 BGB ist bei der Auslegung stets der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Diesem Gebot wird nur dadurch Rechnung getragen, dass zur Erforschung des wirklichen Willens des Erblassers über die Analyse des Wortlauts der von ihm verwendeten Begriffe hinaus auch alle sonstigen Umstände – auch außerhalb der Testamentsurkunde – herangezogen werden. Dies kann zu dem Ergebnis führen, dass der Erblasser dem ihm verwendeten „scheinbar“ eindeutigen und klaren Begriff sogar eine Bedeutung beigelegt hat, die im Widerspruch zum allgemeinen bzw. juristischen Sprachgebrauch steht. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sich hinreichende Anhaltspunkte in der letztwilligen Verfügung selbst für ein solches Verständnis des Erblassers feststellen lassen. Insofern gelten strenge Beweisanforderungen, da dem Wortlaut eine tatsächliche Vermutung in Bezug auf den von dem Erblasser beigelegten Sinn zukommt (BeckOGK/Gierl BGB § 2084 Rn. 25 m.w.N.).

2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ergeben sich bereits aus der Testamentsurkunde keine tragfähigen Anhaltspunkte für die von dem Nachlassgericht und der Beteiligten zu 1 vertretene Auffassung, dass allein die Geschwister der Erblasserin als Erben eingesetzt sind, hingegen den übrigen Bedachten von der Erblasserin (lediglich) die Stellung als Vermächtnisnehmer eingeräumt werden sollte.

a) Im Gegensatz zu ihrem am 1.8.2000 errichteten Testament, in dem sie ohne ausdrückliche Benennung eines Erben Vermögensgegenstände an Bedachte verteilt hat, hat die Erblasserin in dem hier für die Bestimmung der Erbfolge maßgeblichen Testament vom 10.12.2005 ihre Rechtsnachfolge unter Verwendung der Wortwahl „Erben“ geregelt. Dabei ist bereits augenfällig, dass die Erblasserin die Überschrift in Ziffer II. mit der Formulierung „Erbeinsetzung und Vorausvermächtnis“bezeichnet hat, was darauf hindeutet, dass die Erblasserin die nachfolgenden letztwilligen Verfügungen in diesem Sinne fassen will. Das so von ihr als Überschrift bezeichnete Vorausvermächtnis findet auch seinen Niederschlag in der nachfolgenden Anordnung und Formulierung in Bezug auf die Münzsammlung.

b) Die von ihr gewählte Formulierung betreffend „Erben“ findet sich im nachfolgenden Urkundentext sowohl in Bezug auf ihre Geschwister als auch auf die bedachten Organisationen, wobei lediglich ein Unterschied hinsichtlich der Zuwendung der (Erb-)Teile darin besteht, dass ihre Geschwister als Erben eingesetzt werden, während die Erblasserin in Bezug auf die bedachten Organisationen („ als weitere Erben“ zu gleichen Teilen) die Formulierung „erhalten“ gewählt hat.

Diese unterschiedliche Wortwahl bzw. die Verwendung der Formulierung „erhalten“ stellt aber kein tragfähiges Indiz für eine Auslegung in dem Sinne dar, dass die Erblasserin damit den von ihr bedachten Organisationen die Stellung als Vermächtnisnehmer und damit lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch in Höhe des zugewendeten Prozentsatzes ihres Nachlasses (sog. Quotenvermächtnis) zuwenden wollte. Gegen eine solche Auslegung spricht neben der Fassung der Überschrift, bei der sie entgegen der sonstigen von ihr nachfolgend getroffenen Regelungen diesen Fachbegriff eines Vermächtnisses gerade nicht anführt, auch der Umstand, dass die Zuwendung mit der Formulierung „als weitere Erben“ verknüpft wird und diese insofern im Sinnzusammenhang mit der bereits getroffenen Erbeinsetzung ihrer Geschwister steht. Insoweit liegt der Schluss auf der Hand, dass die Erblasserin den von ihr bedachten Organisationen mit ihren Geschwistern gleichgestellt wissen will („als weitere Erben“). Eine solche Auslegung findet eine Stütze auch darin, dass sie nach Abschluss der Aufzählung der Organisationen in Bezug eines Wegfalls einer der Bedachten ebenfalls die Formulierungen „als Erben“ hinsichtlich der Organisationen gewählt hat und dabei die im Falle eines Wegfalls des Bedachten als „anderen Erben (sic!) mit Ausnahme meiner Geschwister und deren Ersatzerben“ bezeichnet hat. Daraus ergibt sich ebenfalls, dass die Vorstellung der Erblasserin darauf gerichtet war, dass die Organisationen ihren Geschwistern in erbrechtlicher Hinsicht gleichgestellt sind. Insofern hat die Erblasserin die Organisationen auf einen gemeinschaftlichen Erbteil im Sinne des § 2093 BGB eingesetzt und in Bezug auf den Wegfall einer der Organisationen ausdrücklich die in der dispositiven Ergänzungsnorm (vgl. dazu BeckOGK/Gierl BGB § 2094 Rn. 1) des § 2094 Abs. 1 S. 2 BGB vorgesehene Rechtsfolge ausdrücklich angeordnet.

c) Für die von der Beteiligten zu 1 – und auch vom Nachlassgericht so geteilten – angebrachten Einwände gegen eine solche Auslegung, wonach die insofern entstehende Erbengemeinschaft aus einer Vielzahl von Erben bestünde, die bedachten Organisation lediglich einen Anteil i.H.v. 1/65 innehielten, was im Hinblick auf den Nachlass, in denen sich auch Grundstücke befinden, unpraktikabel sei und diese Folge nicht dem Willen der Erblasserin entspräche, finden sich in der Testamentsurkunde selbst keinerlei Anhaltspunkte. Dieses Argument ist im Übrigen auch bereits deswegen nicht durchgreifend, da bei einer Annahme einer allein auf die Geschwister bezogenen Erbeinsetzung diese einen Erbanteil i.H.v. 1/5 erhalten würden; ein Ergebnis, das aber gerade im Gegensatz zu der von der Erblasserin ausdrücklich bestimmten Erbquote zugunsten ihrer Geschwister von jeweils 16 % stehen würde.

d) Die Auslegung des Testaments in Bezug auf eine Erbenstellung der Organisationen findet zudem eine Stütze außerhalb der Testamentsurkunde im Hinblick auf deren Entstehungsgeschichte.

aa) Die Erblasserin hatte zunächst in dem handschriftlich niedergelegten Testament vom 1.8.2000 lediglich ihren Nachlass mittels Einzelzuwendungen ihrer Nachlassgegenstände verteilt, ohne dass sie ausdrücklich einen Erben bestimmt hat. Nach den von dem Beteiligten zu 9 im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen fand im Nachgang zu ihrer Testierung im Jahre 2000 eine anwaltliche Beratung im Jahre 2004 statt, in dessen Rahmen mehrere Testiermöglichkeiten erwogen wurden. So findet sich in dem anwaltlichen Schreiben vom 20.9.2004 Ausführungen in Bezug eines „gewünschten Vermächtnisnehmers“ (= Beteiligter zu 18), aber auch Testamentsentwürfe mit jeweils Testamentsvollstreckung samt Schiedsklausel, bei denen der eine identisch ist mit dem am 10.12.2005 niedergelegten Testament (jedoch ohne Testamentsvollstreckung, Schiedsklausel und Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht), während der andere allein eine Erbeinsetzung der in dem Testament vom 10.12.2005 bedachten Organisationen (ohne Testamentsvollstreckung samt Schiedsklausel und Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht) aufweist. Dies belegt, dass die Erblasserin mehrere Varianten betreffend Erbeinsetzungen erwogen hat und sie sich dabei letztendlich für eine von ihr modifizierte Fassung entschieden hat. Insofern hat sie sich bewusst gegen eine Testamentsvollstreckung entschieden und die Abwicklung ihres Nachlasses in die Hände aller Erben gemeinschaftlich gegeben, und nicht nur in die ihrer Geschwister. Für eine solche (erbrechtliche) Stärkung der Position der von ihr bedachten Organisationen spricht auch, dass die Erblasserin ausweislich eines Testamentsentwurfes sogar erwogen hat, die Organisationen unter Ausschluss ihrer Geschwister zu ihren Erben einzusetzen.

bb) Insofern greifen auch die von der Beteiligten zu 1 angebrachten Einwände nicht durch, die Erblasserin habe im Rahmen ihrer Testierung die mit einer Erbenstellung der Organisationen bestehenden Schwierigkeiten im Rahmen der Erbauseinandersetzung nicht hinreichend bedacht, ihr sei nicht bewusst gewesen, was der Unterschied zwischen Erb- und Vermächtniseinsetzung sei und welche Auswirkungen dies habe, wie auch die von dem Anwalt in seinem Schreiben vom 20.9.2004 verwendete Formulierung „gewünschte Vermächtnisnehmer“ im Zusammenhang mit der Ermittlung deren Adressen (wobei ausdrücklich die Beteiligte zu 18 thematisiert wurde) würde den Willen der Erblasserin belegen, die Organisationen (lediglich) mit einem Vermächtnis zu bedenken. Zudem ist es vor dem Hintergrund, dass der übersandte Testamentsentwurf in Bezug auf die Organisationen mehrmals die Formulierung „Erben“ verwendet, auch naheliegender, dass es sich bei der Formulierung in dem Anschreiben des Anwalts um eine unabsichtliche Falschbezeichnung handelt, als dass in dem Testament selbst an mehreren Stellen Falschbezeichnungen bei der Verwendung der Formulierung „Erben“ erfolgt sind.

e) Vielmehr liegt in der Gesamtschau der Unterlagen und der Fassung des Testaments gerade der gegenteilige Schluss auf der Hand, nämlich dass der Wille der Erblasserin letztendlich darauf gerichtet war, die bedachten Organisationen mit ihren Geschwistern in erbrechtlicher Hinsicht gleichzustellen, so dass diese eine unmittelbare Teilhabe an ihrem Nachlass haben sollen und nicht nur auf einen schuldrechtlichen Anspruch gegen ihre Geschwister verwiesen sein sollen. Es wäre auch nicht plausibel, dass die Erblasserin ihrer Geschwister ausdrücklich mit jeweils 16 % als Erben einsetzt und dabei ausdrücklich deren Gesamtquote von 80 % hervorhebt, und für die restliche Quote eine Vermächtnislösung zugunsten der Organisationen wählt. Den Anordnungen der Erblasserin deuten vielmehr darauf hin, dass sie von der Vorstellung ausging, dass ihr Nachlass zwischen ihren Geschwistern einerseits und den von ihr benannten Organisationen andererseits zu einer Quote 80./.20 aufgeteilt sein soll.

III.

3. Für eine Entscheidung über den formlos gestellten Antrag der Beteiligten zu 10, 12, 13, 16, 18 und 20 durch den Senat in Form einer Anweisung des Nachlassgerichts zur Erteilung des entsprechenden Erbscheins ist derzeit kein Raum. Wenngleich das Nachlassgericht ausdrücklich den Antrag zurückgewiesen hat, hat es bisher über die formellen Voraussetzungen betreffend die Erteilung des von den Beteiligten zu 10, 12, 13, 16, 18 und 20 beantragten Erbscheins noch nicht abschließend entschieden. Diese haben ausdrücklich beantragt, die eidesstattlichen Versicherung im Sinne von § 352 Abs. 3 S. 4 FamFG zu erlassen. Hierüber hat das Nachlassgericht keine Entscheidung getroffen. Insofern hat es noch nicht inhaltlich umfassend über die formellen Voraussetzungen betreffend die Erteilung des beantragten Erbscheins entschieden. Dies wird es im Nachgang zu dem Beschwerdeverfahren im Rahmen des weiter durchzuführenden Erbscheinsverfahren betreffend den Antrag der Beteiligten zu 10, 12, 13, 16, 18 und 20 nachzuholen haben.

IV.

Da die Beschwerden erfolgreich waren, fallen keine Gerichtskosten an (§ 25 Abs. 1 GNotKG). Eine Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer sowie der Beteiligten zu 11, 14, 15, 17, 19, 21, und 22 durch die Beteiligte zu 1, die den hier inmitten stehenden Erbscheinsantrag gestellt hat, und durch die Beteiligten zu 2 – 9 hält der Senat nicht für geboten. Zwar hat sich die Rechtsauffassung der Beteiligten zu 1 nicht bestätigt. Diese war aber, wie die Ausführungen des Nachlassgerichts belegen, nicht völlig fernliegend.

V.

Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst, da keine Gerichtskosten anfallen.

VI.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

 

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