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Testament – Beweislast und Feststellungsanforderungen für demenziell bedingte Testierunfähigkeit

Testamentarische Fähigkeit bei Demenz: Eine Analyse der Beweislast und Feststellungsanforderungen

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein befasste sich in einem Beschluss vom 29.01.2020 mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine demenziell bedingte Testierunfähigkeit angenommen werden kann. Im Mittelpunkt stand die Erblasserin, die in einem kritischen gesundheitlichen Zustand ins Städtische Krankenhaus Kiel eingeliefert wurde. Dort wurde bei ihr eine Demenzdiagnostik durchgeführt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Wx 33/19 >>>

Diagnose und Symptome der Erblasserin

Die Erblasserin zeigte während ihrer Zeit im Krankenhaus deutliche Anzeichen einer geistigen Beeinträchtigung. Sie war oft desorientiert, verlor den roten Faden in Gesprächen und reagierte aggressiv auf Hilfestellungen. Ärztliche Untersuchungen bestätigten die Diagnose „Demenz“. Ein Sachverständiger wies darauf hin, dass trotz der demenziellen Entwicklung die Erblasserin aufgrund ihres früheren intellektuellen und bildungstechnischen Niveaus immer noch über differenzierte Denk- und Handlungsfähigkeiten verfügen könnte.

Frage der Testierfähigkeit

Gemäß § 2229 Abs. 4 BGB ist jemand testierunfähig, wenn er aufgrund einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung seiner Willenserklärung zu erkennen und danach zu handeln. In diesem Fall wurde festgestellt, dass die Erblasserin aufgrund ihrer demenziellen Entwicklung und der damit verbundenen Beeinträchtigung des Gehirns seit Februar 2016 mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr in der Lage war, Geschäfte abzuschließen oder Testamente zu verfassen.

Widersprüchliche Beobachtungen

Trotz der klaren Diagnose und den offensichtlichen Symptomen der Erblasserin gab es auch Zeugenaussagen, die ihr normales Verhalten beschrieben. Diese Zeugenaussagen stellten jedoch nicht die anderen Berichte von beobachteten Auffälligkeiten oder Symptomen in Frage. Es wurde argumentiert, dass selbst bei normalem Verhalten gröbste intellektuelle und affektive Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden können.

Schlussfolgerung des Gerichts

Nach sorgfältiger Prüfung aller vorliegenden Beweise und Zeugenaussagen kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung aller drei Testamente testierunfähig war. Die Diagnose einer demenziellen Entwicklung und die damit verbundenen Symptome waren ausschlaggebend für diese Entscheidung.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 3 Wx 33/19 – Beschluss vom 29.01.2020

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4 wird der Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 24. Januar 2019 geändert.

Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 vom 20. März 2018, wonach der Erbschein die Beteiligten zu 1, 2 und 3 als Erbinnen zu je 1/3 ausweisen soll, wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 419.258,19 €.

Gründe

I.

Die Erblasserin war ledig und kinderlos. Ihre Eltern sind vorverstorben. Sie hatte einen im Jahr 2003 verstorbenen Bruder. Die Beteiligten 1 und 4 sind dessen Töchter, also die Nichten der Erblasserin (Bl. 310 d. A.). Die Beteiligten 2 und 3 sind die Töchter der Beteiligten 1.

Die Erblasserin hinterließ drei handschriftliche Testamente. Im ersten Testament vom 22. Januar 2017 verfügte sie die Enterbung der Beteiligten 4 mit der Begründung, diese habe seit der Beerdigung der Mutter der Erblasserin – der Großmutter der Beteiligten 4 – im Jahr 1970 den Kontakt aufgelöst. Im zweiten Testament vom 18. März 2017 setzte die Erblasserin die Beteiligte 1 zur Alleinerbin ein und im Testament vom 15. August 2017 benannte sie die Beteiligte 1 zur

„Alleinerbin … zusammen mit ihren beiden Töchtern A. und F. S.“.

Eine Leseabschrift der Testamente findet sich auf Bl. 310f dA.

Am 12. Februar 2016 regte das Städtische Krankenhaus Kiel die Bestellung eines Betreuers an, nachdem die Erblasserin in ausgetrocknetem, ungepflegten Allgemeinzustand und zu keiner Qualität orientiert in der Klinik aufgenommen worden war und weitere Untersuchungen verweigerte. Bei Übernahme in die Geriatrie wurde eine Demenzdiagnostik durchgeführt. Bei einem MMST erzielte die Erblasserin ein Ergebnis von 15 von 30 Punkten, bei Durchführung eines Uhrentests 5 Punkte. Es wurde eine mäßig bis mittelschwer ausgeprägte Demenz bei ausgeprägten räumlich konstruktiven Gedächtnisstörungen diagnostiziert. Es bestehe fehlende Krankheitseinsicht bei bereits eingetretener Verwahrlosung und Selbstgefährdung durch fehlende Flüssigkeits- und Nahrungsaufnahme. Die Patientin sei nicht bereit, Hilfe anzunehmen, misstrauisch und wahnhaft (Bl. 23-29 dA).

Der Betreuungsrichter hörte die Erblasserin am 15. Februar 2016 an. Aus dem Anhörungsvermerk geht hervor, die Erblasserin sei auf den bekanntgegebenen Gegenstand der Anhörung nicht eingegangen, habe unvermittelt und weitschweifend sowie thematisch etwas wahllos von Vergangenem berichtet und immer wieder den roten Faden verloren. Dem Richter sei es kaum gelungen, die Erblasserin auf den Gegenstand der Anhörung zurückzubringen. Ein Gedanken- und Meinungsaustausch sei mit ihr allenfalls in Ansätzen möglich gewesen (Bl. 30 dA).

Mit Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 15. Februar 2016 wurde im Wege der einstweiligen Anordnung befristet bis zum 15. Juni 2016 eine Betreuung angeordnet, die unter anderem auch den Aufgabenkreis der Vermögenssorge umfasste. Zur Betreuerin wurde die Berufsbetreuerin E. H. bestellt.

Aus dem Entlassungsbericht des Städtischen Krankenhauses vom 24. Februar 2016 über den dortigen Krankenhausaufenthalt der Erblasserin vom 10. bis 26. Februar 2016 geht als Diagnose „Kognitive Defizite, V.a. Demenz, hirnorganisches Psychosyndrom“ hervor. Unter dem Punkt „Psychischer Aufnahmebefund“ ist unter anderem festgehalten: „Zu keiner Qualität orientiert, misstrauisch, teils agitierte Patientin, weitschweifig, umständlich, Stimmung indifferent, fraglich inhaltliche Denkstörungen“. Bei hirnorganischem Psychosyndrom mit wahnhaftem Erleben habe die Patientin vorübergehend Risperidon 0,5 mg zur Nacht erhalten (Bl. 27-30 des Betreuungsverfahrens 2 X….).

Die Betreuerin H. berichtete, zur Erforderlichkeit der Verlängerung der vorläufigen Betreuung im Wege des Hauptsacheverfahrens befragt, am 23. April 2016, die Erblasserin habe die Demenzstation des Pflegeheims, wo sie sich zur Kurzzeitpflege aufgehalten habe, verlassen können. Bei einem heimintern durchgeführten MMST habe die Erblasserin 25 von 30 Punkten erreicht (vgl. Vermerk des Pflegeheims, Bl. 26 des Betreuungsverfahrens 2 X….). Sie lebe aber in der Welt ihrer vielen Reisen in diverse Länder und scheine die jetzige Realität weitgehend zu verkennen. Die Erblasserin sei äußerst misstrauisch und sehe in jedem Menschen in erster Linie einen Feind. Ansichten und Einwände entbehrten oft jeder Logik (Bl. 25 des Betreuungsverfahrens 2 X….). Die Betreuerin H. legte ihrem Bericht diverse Schreiben der Erblasserin bei, in denen sie sich gegen die Betreuung als „Totalentmündigung“ und die Arbeit der Betreuerin – „Scheinaktivität“ – im Einzelnen wandte, ihrem Wunsch, nach Hause zurückzukehren Ausdruck verlieh, der Betreuerin die Verantwortung für den Verlust von diversen Gegenständen während des Krankenhausaufenthaltes zuschrieb und wiederholt betonte, im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte zu sein. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen zum Bericht der Betreuerin verwiesen. Aus einem Vermerk der Rechtspflegerin vom 27. April 2016 geht hervor, die Betreuerin habe die Übersendung des Vermögensverzeichnisses noch nicht bewerkstelligen können, weil sehr viele Konten existierten, über die die Erblasserin selbst keinen Überblick habe. Die Wohnung befinde sich in einem verwahrlosten Zustand, es lägen viele abgelaufene Lebensmittel herum (Bl. 42 dA des Betreuungsverfahrens 2 X….).

Vor Einrichtung der Betreuung im Hauptsacheverfahren holte das Betreuungsgericht ein Gutachten des Sachverständigen Dr. D. P., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, ein (Bl. 48-59 dA des Betreuungsverfahrens 2 X….). Dieser erklärte, die Erblasserin am 30. April 2016 untersucht zu haben. Er habe ein ausführliches Gespräch mit der Erblasserin, die Themen gewechselt habe und in ihrem Redefluss kaum zu bremsen gewesen sei, geführt. Befragt zur Einrichtung habe sie sich in ihrer Eigentumswohnung gewähnt, sie wohne hier seit 1928, ihre Eltern seien hier eingezogen. An ihre Eigentumswohnung in B. erinnerte die Erblasserin sich nicht, verwechselte später den Standort mit ihrer anderen Wohnung in F.. Zur Zeit befragt, habe die Erblasserin angeben können, morgen sei der 1. Mai 2016, dann aber hinzugefügt, draußen würden die Blätter von den Bäumen fallen. Zu ihrem Vermögen befragt, habe sie geantwortet, ihre Rente wachse an. Sie wisse aber nicht, was sie bekomme. Die habe eine Dokumententasche mit vielen 5-Mark Scheinen gehabt. Der Sachverständige diagnostizierte mäßiggradige kognitive Beeinträchtigungen bei Hirnfunktionsstörungen bei auffälligem ausgeprägtem Realitätsverlust. Ihr fehle der Überblick über die Finanzen und ihre beiden Immobilien. Der Sachverständige empfahl die Einrichtung einer Betreuung mit umfassenden Aufgabenkreisen, unter anderem der Vermögenssorge, bei einer Überprüfungsfrist von drei Jahren. Die Einrichtung der Betreuung sei auch gegen den Willen der Betroffenen möglich, weil sie krankheitsbedingt nicht ausreichend in der Lage sei, ihren Willen frei zu bestimmen. Die gute Persönlichkeitsfassade täusche über ihre Defizite hinweg. Die Betroffene sei geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Abs. 2 BGB. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 30. April 2016 (Bl. 49-59 dA des Betreuungsverfahrens 2 X….) verwiesen.

Aus dem Anhörungsvermerk der richterlichen Anhörung vom 8. Juni 2016 (Bl. 66 dA des Betreuungsverfahrens 2 X….) geht hervor, dem Richter sei es nur eingeschränkt gelungen, mit der Erblasserin über die Betreuung ins Gespräch zu kommen. Sie habe ständig die Themen gewechselt, unter anderem Geschichten aus ihrer Zeit in B. erzählt und sei in ihrem Redefluss kaum zu unterbrechen gewesen.

Am 5. Juni 2016 berichtete die Betreuerin H. dem Betreuungsgericht, sie habe zunehmend den Eindruck, die Demenz schreite bei der Erblasserin bei gut erhaltener Fassade stark voran. Die Erblasserin habe ihr auf ihre Frage, ob sie sie beim Friseur anmelden solle, mehrfach eine Art Tonleiter vorgesungen, ohne eine Entscheidung fassen zu können. Tag und Uhrzeit der „Anhörung“ habe die Erblasserin sich auf einer zur Hand genommenen Klopapierrolle notiert. Es gebe einige Tage, an denen sie ausschließlich auf Klopapier Notizen fertige, obwohl ihr Schreibblöcke und Klemmbrett zur Verfügung stünden. Auf ihre Frage, ob sie nicht einmal an die frische Luft wolle, habe die Erblasserin „frische Luft, frische Luft“ wiederholt und mit weit aufgerissenen Augen zu singen begonnen. Die F.er Wohnung habe sie stark verschmutzt vorgefunden (Bl. 68-69 dA des Betreuungsverfahrens 2 X….).

Der vom Betreuungsgericht zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt I. teilte am 15. Juni 2016 mit, er habe mit der Erblasserin ein persönliches Gespräch geführt. Sie sei in ihrem Redefluss nahezu nicht zu bremsen gewesen, bei den Themen sei sie sprunghaft, weshalb ein richtiges Gespräch nicht zu führen gewesen sei. Er befürwortete die Einrichtung einer längerfristigen Betreuung (Bl. 162 des Betreuungsverfahrens 2 X….).

Mit Beschluss vom 15. Juni 2016 wurde eine endgültige Betreuung u.a. für die Vermögenssorge gerichtlich angeordnet (Bl. 156-158 dA des Betreuungsverfahrens 2 X….).

Am 13. August 2016 berichtete die Betreuerin H. über die Wohnung der Erblasserin in B.. Auf die Fotos (Bl. 172-184 dA des Betreuungsverfahrens 2 X….) wird Bezug genommen. Zudem schilderte sie (Bl. 185-186 dA des Betreuungsverfahrens 2 X….), bei einem Besuch habe ihr die Erblasserin unterstellt, mit ihrem „Handschuhfinger“ in ihr „Poloch“ gegriffen zu haben. Sie sei in ihren Gedankengängen nicht mehr beeinflussbar gewesen und habe scheinbar zunehmend wahnhafte Züge entwickelt (Bl. 185-186 dA des Betreuungsverfahrens 2 X….).

Mit einem Schreiben, eingegangen am 18. August 2016, wandte sich die Erblasserin persönlich an das Amtsgericht Rendsburg. Sie betonte, im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte zu sein. Ihre Betreuerin lehne sie entschieden ab, sie überschreite ihre Kompetenzen. Zum Punkt „Enteignung“ führt die Erblasserin das „Verwischen von Spuren“ ihres Kontos (gehalts-) seit April 1963 sowie die „Beschlagnahme“ ihrer gesamten Bargeldbeträge an. Sie nahm Bezug auf den Sachverständigen Dr. P. sowie namentlich den Betreuungsrichter, beschwerte sich über das Vorgehen der Betreuerin, betonte, nach Hause nach F. zu wollen, und bat um Hilfe. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 196 dA des Betreuungsverfahrens 2 X…. Bezug genommen. Am 27. September 2016 (Bl. 202-203 dA des Betreuungsverfahrens 2 X….) und am 11. Januar 2017 (Bl. 213 dA des Betreuungsverfahrens 2 X….) gingen beim Amtsgericht weitere umfangreiche Schreiben ähnlichen Inhalts der Erblasserin ein. Die Erblasserin beklagte unter anderem eine gesetzeswidrige totale Entmündigung und „Machtdemonstrationen“ (Bl. 213 R der Betreuungsakte) von Frau H. als Folge von Versagensängsten.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2017 (Bl. 215 f dA) berichtete die Betreuerin H. erneut dem Betreuungsgericht. Sie habe ergebnislos versucht, die Erblasserin dazu zu bewegen, ihre Gedanken hinsichtlich einer Patientenverfügung und Organspende niederzuschreiben. Die Erblasserin habe handschriftlich eine „Überweisung“ an ihre Nichte, die Beteiligte 1, über 2.000 € veranlasst und mit gleichem Schreiben beim Finanzinstitut um Übersendung von Kalendern gebeten (Bl. 217 dA des Betreuungsverfahrens 2 X….), habe sich aber zeitgleich nicht in der Lage gezeigt, einen von der Betreuerin ausgefüllten Überweisungsträger zu prüfen. Zudem habe die Erblasserin briefliche Anweisungen für zwei Überweisungen zu je 20.000 € zugunsten der Beteiligten 2 und der Beteiligten 3 geschrieben (Bl. 221 dA des Betreuungsverfahrens 2 X….). An die Überreichung kopierter Kontoauszüge habe sie sich, so die Betreuerin, nicht erinnert. Um die Bankverbindungen mitzuteilen, meldete sich die Beteiligte 1 bei der Betreuerin H. am 14. Dezember 2016 schriftlich (Bl. 223 dA des Betreuungsverfahrens 2 X….). Sie setzte hinzu: „… ich bin mit der schwierigen Situation – einerseits den Wünschen meiner Tante einigermaßen gerecht zu werden und andererseits doch in der Realität zu bleiben – nicht nicht ganz vertraut.“

Am 16. September 2016 begutachtete die Ärztin Dr. Karin E. vom „…., P.“ die Erblasserin. Diese sei zur Person orientiert, zu Ort, Zeit und Situation aber desorientiert gewesen. Sie sei wechselnd gestimmt, schwanke zwischen Ausgeglichenheit und aggressiven Tendenzen mit ablehnendem Verhalten gegenüber der Pflege. Im Feld Nervensystem ist „Demenz“ eingetragen. Es läge eine deutliche Hirnleistungsstörung mit Schädigung des Kurzzeit- und Langzeitgedächtnisses vor, die dementielle Entwicklung nehme zu. Die Erblasserin sei nicht mehr in der Lage, komplexe Sachverhalte zu erfassen und sich auf neue Situationen einzustellen. Eine Anpassung auf veränderte Situationen sei ihr nicht ohne Unterstützung möglich. Die Erblasserin sei bei Erledigung jeglicher organisatorischer und behördlicher Angelegenheit auf Hilfe angewiesen. Sie reagiere gehäuft aggressiv auf Hilfestellungen, beschimpfe Mitbewohner, zeige verbale Aggressionen gegenüber Pflegepersonal. Eine herabgesetzte Merkfähigkeit und ein eingeschränktes Urteilsvermögen machten eine selbständige Alltagsgestaltung unmöglich. Als „pflegebegründende Diagnose“ erwähnte die Ärztin unter anderem „Demenz“. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten, Bl. 226-233 dA des Betreuungsverfahrens 2 X…. verwiesen. Die Erblasserin wurde ab dem 1. Januar 2017 dem Pflegegrad 4 zugeordnet.

Im Bericht der Betreuerin H. vom 8. Juli 2017 heißt es, die Erblasserin lebe in ihrer von Misstrauen geprägten Welt. Logische und sinngebende Gesprächsverläufe seien mit ihr nicht möglich. Sie verfalle oft in eine Art Singsang, in dem sie einen Gesprächsinhalt aufgreife. Am 5. April 2017 habe ihr Frau S. Kopien der von der Erblasserin verfassten letztwilligen Verfügungen (Bl. 245 und 246 des Betreuungsverfahrens 2 X….) gegeben. Frau S. habe erklärt, im Auftrag der Erblasserin die Wohnung in B. veräußern zu sollen und auf einen Brief der Erblasserin vom 30. März 2017 verwiesen (Bl. 248 dA des Betreuungsverfahrens 2 X….). In diesem erklärte die Erblasserin unter Angabe von Details zur Immobilie, ihre Wohnung in B. solle an die Familie L. verkauft und der „ungefähre Richtwert“ solle ermittelt werden. Darauf von der Betreuerin angesprochen und um eine schriftliche Bestätigung gebeten, habe die Erblasserin die Schriftstücke nur hin und her gewendet. Mit einer vorbereiteten Bestätigung (vgl. Bl. 251 dA des Betreuungsverfahrens 2 X….) habe sie nichts anzufangen gewusst, so die Betreuerin. Ein sachbezogenes Gespräch sei nicht möglich gewesen (Bl. 237-239 dA des Betreuungsverfahrens 2 X….). Die Betreuerin fügte ihrem Bericht weitere Schreiben der Erblasserin bei, auf Bl. 254 und 256 dA des Betreuungsverfahrens 2 X…. wird Bezug genommen.

Der zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt Alexander Viktor F. teilte dem Betreuungsgericht am 15. August 2017 mit, er habe versucht, die Auflösung diverser Bankkonten mit der Erblasserin zu erörtern. Ein sinnhaftes Gespräch zu dieser Frage sei mit ihr leider nicht möglich gewesen. Er teile insofern die Einschätzung der Betreuerin. Nach seinem Eindruck sei die Erblasserin zu einer freien Willensäußerung nicht mehr fähig. Sie habe sich im Ergebnis einem Gespräch wohl auch deshalb verweigert, weil sie sich auf Grund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen überfordert gefühlt habe (Bl. 328-330 des Betreuungsverfahrens 2 X….).

Am 20. Januar 2018 wurde die Erblasserin im Universitätsklinikum Schleswig-Holstein bei Exsikkose und Wesensveränderung mit Verdacht auf Schlaganfall vorgestellt. Laut Bericht des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein vom 22. Januar 2018 (Bl. 379-382 dA des Betreuungsverfahrens 2 X….) haben sich bei einem CT des Schädels unter anderem gefäßbedingte Hirngewebsveränderungen und eine Hirnvolumenminderung gezeigt. Bei Vorstellung sei die Patientin stark agitiert gewesen und habe die Untersuchung kräftig mit allen Extremitäten abgewehrt. Vereinzelt habe die Patientin Worte gesprochen.

Nach dem Tod der Erblasserin stellte die Beteiligte 1 einen am 20. März 2018 notariell beurkundeten Erbscheinsantrag und beantragte, auf Grundlage des Testaments vom 15. August 2017 sie selbst, die Beteiligte 2 und die Beteiligte 3 zu je 1/3 zu Erbinnen einzusetzen (Bl. 7 f. dA).

Die Beteiligte zu 4 ist dem Antrag entgegengetreten, weil sie für das ganze Jahr 2017 von einer Testierunfähigkeit der Erblasserin ausgeht.

Die Beteiligte 1 beruft sich darauf, die bei Abfassung des letzten Testaments anwesende Frau D. könne die Testierfähigkeit der Erblasserin bestätigen. Diese habe in ihrem Brief an die Beteiligte 1 (Bl. 177-179 dA) von ihrem Besuch am 15. August 2018 bei der Erblasserin berichtet. Diese habe sie sofort erkannt. Sie hätten sich unterhalten. Die Erblasserin sei bei völlig klarem Verstand gewesen. Ihr Verhalten sei so gewesen, wie sie es seit Jahren kenne. Sie habe keine Spur von Demenz erkennen können. Auch der von der Erblasserin am 22. Januar 2017 verfasste Brief (Bl. 161-162 dA), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, belege ihre Testierfähigkeit.

Das Nachlassgericht hat die Betreuerin H. um schriftliche Auskunft über ihren Eindruck hinsichtlich der Testierfähigkeit der Erblasserin ersucht. Unter Verweis auf die Unmöglichkeit sinngebender Gesprächsverläufe mit der Erblasserin, ihrem Hin- und Herspringen zwischen Themen und Abgleiten in wüste Unterstellungen äußerte Frau H. erhebliche Zweifel an der Testierfähigkeit. Die Erblasserin sei nicht in der Lage gewesen, zu ihren Schriftstücken im Gespräch sachbezogene Antworten zu geben (Bl. 121f dA).

Des Weiteren hat das Nachlassgericht den Hausarzt der Erblasserin, Dr. Lö., um schriftliche Stellungnahme ersucht. Dieser hat erklärt, die Erblasserin habe „ihre eigene innere Welt nicht mit ihrer realen äußeren Umwelt in Einklang“ zu bringen vermocht. Sie sei nur in der Lage gewesen, einfache Fragen und Gedankengänge nachzuvollziehen. Mit komplexeren Gedankengängen oder Schlussfolgerungen sei sie überfordert gewesen. Unter Bezug auf den Entlassungsbericht des Städtischen Krankenhauses vom 24. Februar 2016 und den Bericht des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein vom 23. Januar 2018 hat der Hausarzt erklärt, es habe ein langsamer kontinuierlicher Abbau stattgefunden (Bl. 124 dA). Des Weiteren hat der Hausarzt Praxis-Dokumentationen eingereicht. Unter dem 17. August 2017 ist als Diagnose unter anderem „HOPS“ (hirnorganisches Psychosyndrom) vermerkt (Bl. 134 dA).

Sodann hat das Nachlassgericht auf Grund des Beschlusses vom 21. August 2018 (Bl. 149 dA) den Sachverständigen Dr. med. M. Je. mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens zur Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin im Jahr 2017 beauftragt. Der Sachverständige führt in seinem Gutachten vom 26. Oktober 2018 (Bl. 182-195 dA) aus, die Erblasserin sei seit Februar 2016 nicht mehr in der Lage gewesen, Geschäftsabschlüsse oder Vermögensverfügungen realitätsbezogen zu erfassen, entsprechend zu handeln und einen Gedächtnisinhalt zu speichern, um im zeitlichen Zusammenhang einen Überblick über derartige Aktionen zu behalten und mit einer Absehbarkeit zur Folge dieser Entscheidung zu verknüpfen. Er verweist auf die auch durch Bildgebung erhobene neurologische Diagnose einer gefäß- bzw. durchblutungsbedingten Beeinträchtigung des Gehirns. Der klinische Verlauf sei schicksalhaft fortschreitend und nicht zu unterbinden. Nach aller klinischen Erfahrungen ginge diese Erkrankung damit einher, dass unterschiedliche mentale Präsenz und Leistungsfähigkeit zu beobachten seien, die einer gewissen Schwankung unterlägen. So habe die Erblasserin bei Veranlassung der Überweisungen zwar insoweit mental präsent sein können, dass sie den Willen gebildet habe, den Beteiligten 1, 2 und 3 Geld zukommen lassen zu wollen. Dieser Akt sei aufgrund der Befundung aber lediglich als situativ zu bewerten. Eine kontinuierliche kritische und realitätsbezogene Präsenz und Leistungsfähigkeit habe nicht vorgelegen. So habe sich die Erblasserin in zeitlichem Zusammenhang bereits nicht mehr an die von ihr selbst geforderte Vorlage von Kontoauszügen erinnern können. Zwar seien weder der auffällige Interaktionsstil der Erblasserin noch ihr deutlicher Autonomieanspruch, insbesondere die Ablehnung der Betreuung, als solche medizinische Belege für eine mentale Beeinträchtigung. Allerdings handele es sich im Zusammenhang mit den fachlichen Befundungen um ein deutliches Zeichen verminderten Kritikvermögens im Zuge geistigen Kompetenzverlustes. Hinsichtlich der gut strukturierten handschriftlichen Mitteilungen der Erblasserin in Verbindung mit ihrem sehr kompetent wirkenden Sprachgebrauch weist der Sachverständige darauf hin, dass zu bedenken sei, auf welchem Niveau sich die von der demenziellen Entwicklung betroffene Person intellektuell und nach ihrem Bildungsstand zu hirngesunden Zeiten befunden habe. Es handele sich um einen schleichenden Abbau im Sinne eines Kompetenzverlustes, der selbst in fortgeschrittenem Stadium auf differenziertes Denk- und Handlungsvermögen zugreifen lasse, weil unter Umständen noch relativ viel Substanz zur Verfügung stehe. Der Sachverständige kommt zu dem Schluss, die Erblasserin sei nach alledem mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund einer fortschreitenden Erkrankung ihres Gehirns mit nachlassender mentaler Leistungsfähigkeit zu den Zeitpunkten der Errichtung der Testamente am 22. Januar, 18. März und 15. August 2017 nicht mehr in der Lage gewesen, realitätsbegründet und kritisch würdigend Testamente zu verfassen.

Die Beteiligte 1 ist der gutachterlichen Stellungnahme entgegengetreten. Die Erblasserin habe lichte Momente gehabt, in denen sie testierfähig gewesen sei. Bei einem Besuch der Erblasserin in Kiel am 25. Februar 2017 habe sie sich über alle Themen unterhalten können, wie der Zeuge S. bestätigen könne. Die Beteiligte 1 begehrt neben der Vernehmung der Zeugin D. und S. die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen, ob auszuschließen sei, dass die Erblasserin beim Verfassen der Testamente lichte Momente hatte.

Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 24. Januar 2019 die für die Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Diese Entscheidung hat es wie folgt begründet:

Das Testament vom 15. August 2017, in dem die Beteiligten 1 bis 3 als Erbinnen eingesetzt worden seien, sei wirksam. Es gebe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwar Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit der Erblasserin, eine solche stünde aber nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Auf Grund des klar abgefassten und sinngebenden Inhalts und der äußeren Form des Testaments, auch im Hinblick auf das Schriftbild, spreche schon der erste Anschein nicht klar für eine Testierunfähigkeit der Erblasserin. Darüber hinaus biete auch das Ergebnis des Gutachtens keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür. Der Sachverständige habe ausgeführt, die Erkrankung führe zu einem mehr oder weniger schleichenden Abbau, der selbst im fortgeschrittenen Stadium auf differenziertes Denk- und Handlungsvermögen zugreifen ließe, weil unter Umständen noch relativ viel Substanz zur Verfügung stünde. Zum Zeitpunkt der Erkrankung ab 2016 sei die Erblasserin mental unterschiedlich präsent und leistungsfähig gewesen. Bei einer Beurteilung durch einen Sachverständigen sei im Hinblick auf die konkret genannten Daten der Testamentserrichtung nur eine Annäherung möglich. Das Nachlassgericht verweist auf das von dem Sachverständigen mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ gefundene Ergebnis, das die Testierfähigkeit der Erblasserin nicht sicher ausschließe. Der Sachverständige stufe die Wahrscheinlichkeit der Testierunfähigkeit nur mit hoher Wahrscheinlichkeit, also eher im mittleren Bereich liegend, ein. Im Zweifel sei von dem Bestehen der Testierfähigkeit auszugehen (Bl. 224-228 d. A.).

Die Beteiligte 4 hat gegen den am 7. Februar 2019 (Bl. 234 dA) zugestellten Beschluss am 11. Februar 2019 Beschwerde eingelegt (Bl. 235 dA) und eine spätere Beschwerdebegründung angekündigt. Unter Hinweis auf das Ausbleiben der Beschwerdebegründung hat das Nachlassgericht der Beschwerde mit Beschluss vom 23. April 2019 nicht abgeholfen (Bl. 277 dA). Eine Gehörsrüge der Beteiligten 4 (Bl. 282f, 293f dA) hat das Nachlassgericht als unstatthaft verworfen (Bl. 300 dA).

In der nachgereichten Beschwerdebegründung (Bl. 309-332 dA) nebst ergänzendem Schriftsatz vom 12. September 2019 (Bl. 398-402 dA) rügt die Beteiligte 4 die ihres Erachtens unzureichende und fehlerhafte Beweiswürdigung des Nachlassgerichts und macht unter anderem geltend: Zusätzlich zu den vom Sachverständigen aufgegriffenen Punkten liefere das Schreiben des Städtischen Krankenhauses Kiel vom 12. Februar 2016 eine deutliche Anknüpfungstatsache, da beim MMST nur 15 von 30 Punkten und beim Uhrentest nur 5 Punkte erreicht worden seien. Im Arztbrief vom 24. Februar 2016 sei außerdem ein hirnorganisches Psychosyndrom diagnostiziert. Die von der Erblasserin verfassten Schriftstücke seien zwar formal wohl geordnet, inhaltlich aber hanebüchen und realitätsfremd. Bereits aus dem Gutachten des Dr. P. gehe der bei der Erblasserin ausgeprägte Verlust der Realität hervor, über den lediglich die gute Persönlichkeitsfassade hinwegtäusche. Die Durchgängigkeit dieses Zustands sei unter anderem durch die Berichte der Betreuerin belegt, die wiederholt wahnhafte Äußerungen der Erblasserin geschildert habe. Die Beteiligte 1 habe die – ihr erkennbar – realitätsfremde Erblasserin stark beeinflusst, versucht den Verkauf der B.er Wohnung zu veranlassen, sich gegen die Demenzdiagnose gestellt und versucht, den Hausarzt Dr. Lö. von seiner Feststellung abzubringen. Das Amtsgericht habe nicht alle Anhaltspunkte in seine Entscheidung einbezogen und damit Teile des Beteiligtenvortrags und des Beweisergebnisses übergangen. Insbesondere seien die Testamente – entgegen der Bewertung des Amtsgerichts – nicht klar abgefasst und sinngebend. Der im Testament vom 22. Januar 2017 enthaltene Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe den Kontakt im Jahr 1970 aufgelöst, sei nicht haltbar. Die Beschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt gerade einmal neun Jahre alt gewesen. Auch inhaltlich sei die Enterbung ohne irgendeinen äußeren Anlass und ohne weitere testamentarische Verfügung ungewöhnlich. Beim Testament vom 18. März 2017 fielen eine unvollständige Postleitzahl in der Mitte, die von der Erblasserin gewählte grammatikalische Konstruktion von ihr selbst als dritte Person und die zweimalige Betonung, im Vollbesitz der geistigen Kräfte zu sein, auf. Im dritten Testament vom 15. August 2017 sei die Satzkonstruktion nicht korrekt. Zudem hätte es der Einsetzung der Beteiligten 1 als Alleinerbin nicht bedurft, hätte sich die Erblasserin noch an ihr Testament vom 18. März 2017 erinnert. Bei Zusammenschau aller Anknüpfungstatsachen zeige sich, dass allein die Beobachtung der Zeugin D. der Annahme einer Testierunfähigkeit widersprechen möge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags wird auf Bl. 336-359 und Bl. 403-407 dA Bezug genommen.

Die Beteiligten 1,2 und 3 verteidigen den angefochtenen Beschluss (Bl. 374-382 dA). Unter anderem führen sie aus: Die Testierunfähigkeit stehe nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht fest. Im Zweifel sei von Testierfähigkeit auszugehen, so habe die Erblasserin bei dem am 21. März 2016 durchgeführten MMST 25 von 30 Punkten erreicht und sei damit zu diesem Zeitpunkt testierfähig gewesen. Es habe eine gesundheitliche Rehabilitation stattgefunden. Der Zeuge S. könne bestätigen, dass sich die Erblasserin bei einem Besuch im April 2016 voll geschäfts- und testierfähig gezeigt habe. Bei dem Bericht des Universitätsklinikums Schleswig-Holsteins vom 22. Januar 2018 handele es sich lediglich um einen vorläufigen Bericht ohne Schlussfolgerung zum radiologischen Befund. Die Erblasserin habe präzise Vorstellungen über den Verkauf der Wohnung in B. gehabt. Die Betreuerin habe auch die Geldüberweisungen zugelassen. Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrags wird auf Bl. 374-382 dA Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nach den §§ 58 ff FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Über sie kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vergleiche Senatsbeschluss vom 14. Januar 2010, FamRZ 2010, 1178 ff; Kammergericht ZEV 2010, 524 ff; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1980 ff; Sternal in Keidel, FamFG, 19. A. 2017, § 68 Rn. 58 und 58a mwN).

Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg, denn das Amtsgericht hat zu Unrecht angekündigt, auf Grundlage des Testaments vom 15. August 2017 einen Erbschein – wie von der Beteiligten 1 beantragt – zugunsten der Beteiligten 1, 2 und 3 zu je 1/3 zu erteilen. Die Testamente vom 22. Januar 2017, vom 18. März 2017 und vom 15. August 2017 sind unwirksam. Die Erblasserin war zu diesen Zeitpunkten testierunfähig.

1. Testierunfähig ist, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm angegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 2229 Abs. 4 BGB). Die Feststellung der Testierunfähigkeit verlangt eine zweistufige Prüfung. Auf der diagnostischen Ebene ist das Krankheitsbild zu ermitteln. Auf der Verhaltensebene ist nach den Auswirkungen der festgestellten Erkrankung auf die freie Willensbestimmung zu fragen. Es muss – für den Fall der Testierunfähigkeit – festgestellt werden, dass die ermittelte Erkrankung zu einem Ausschluss der freien Willensbestimmung geführt hat, der Erblasser also nicht mehr in der Lage war, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Dafür müssen psychopathologische Funktionsdefizite festgestellt werden, die in ihrer Gesamtschau die Überzeugung von dem Ausschluss der freien Willensbestimmung zulassen (zur zweistufigen Prüfung vgl. im Einzelnen Cording, ZEV 2010, 23 ff und 115 ff). Die Feststellungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Testierunfähigkeit liegt bei demjenigen, der sich auf die Testierunfähigkeit beruft. Das Gesetz geht vom Normalfall einer Testierfähigkeit aus. Dies aber bedeutet, dass Zweifel bei der Klärung der Frage zu Lasten desjenigen gehen, der sich auf die Testierunfähigkeit beruft.

Entscheidend ist die Testierunfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Sie kann allerdings nicht nur festgestellt werden, wenn konkret für diesen Tag Beweise für eine entsprechende Symptomatik bei dem Erblasser vorliegen. Es ist nicht selten so, dass sich für den genauen Zeitpunkt der Testamentserrichtung keine psychiatrisch verwertbaren Angaben finden. Testierunfähigkeit kann dann aber auch dadurch festgestellt werden, dass der Zustand des Erblassers zum relevanten Zeitpunkt anhand von vor und nach dem Zeitpunkt der Testamentserrichtung dokumentierten Befunden bzw. Verhaltensbeobachtungen interpolierend erschlossen wird, wozu Sachverständige dem Gericht Hilfestellung leisten können. Eine solche Interpolation ist möglich, wenn mindestens zu einem Zeitpunkt vor und mindestens zu einem Zeitpunkt nach der fraglichen Testamentserrichtung krankheitswerte Zustände belegt sind, bei denen die Voraussetzungen für eine freie Willensbestimmung nicht mehr gegeben sind und wenn der Krankheitsverlauf in diesem Krankheitsabschnitt konstant oder ansteigend verschlechternd gewesen ist, wobei evtl. Schwankungen des Zustandsbildes unerheblich sind, solange sie nicht die Schwelle rechtserheblicher Besserungen überschreiten. Geht es um chronisch verlaufende Störungen wie insbesondere demenzielle Syndrome, müssen die im fraglichen Zeitraum vorhandenen Dauerveränderungen festgestellt werden. Sind im Rahmen einer derartigen Erkrankung ihrem Wesen nach chronische, psychopathologische Symptome belegt, die Testierunfähigkeit bedingen, so sind kurzfristige, Stunden oder auch Tage dauernde luzide Intervalle mit der Wiedererlangung der Urteilsfähigkeit von demjenigen zu beweisen, der sie behauptet (BayObLG FamRZ 1991, 990 f; Cording, ZEV 2010, 115, 120).

2. Nach diesen Grundsätzen lag hier Testierunfähigkeit der Erblasserin zu den Zeitpunkten der Errichtung aller drei Testamente vor.

a. Eine Krankheitsdiagnose, die im Grundsatz zur Testierunfähigkeit führen kann, nämlich eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit, eine Geistesschwäche oder eine Bewusstseinsstörung, ist hier diagnostiziert worden und lag im Testamentserrichtungszeitpunkt vor.

Der Sachverständige Dr. Je., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hat festgestellt, bei der Erblasserin habe eine demenzielle Entwicklung vorgelegen. Aufgrund der Beeinträchtigung des Gehirns mit zunehmend nachlassender mentaler Leistungsfähigkeit sei sie seit Februar 2016 mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr in der Lage gewesen, realitätsbegründet, kritisch würdigend und mit Überblick im Sinne eines Gedächtnisinhalts die Folgen ihres Handelns absehend Geschäfte abzuschließen, Vermögensverfügungen zu treffen und Testamente zu verfassen.

Zwar spricht der Sachverständige von einer hohen Wahrscheinlichkeit. Eine entsprechende Diagnose weist aber schon der Entlassungsbericht des Städtischen Krankenhauses Kiel vom 24. Februar 2016 aus. Ärztlich wurden zu diesem Zeitpunkt ein hirnorganisches Psychosyndrom mit wahnhaftem Erleben und kognitive Defizite bei Verdacht auf Demenz festgestellt. Diese Diagnose wird dadurch gestützt, dass die Erblasserin – wie in der Betreuungsanregung des Städtischen Krankenhauses Kiel vom 12. Februar 2016 dargelegt – bei einem MMST 15 von 30 Punkten und bei einem Uhrentest lediglich 5 Punkte erzielte, was als Ausdruck einer mäßig bis mittelschwer ausgeprägten Demenz bei ausgeprägten räumlich konstruktiven Gedächtnisstörungen gewertet wurde. Diese Feststellungen werden durch die insofern eindrücklichen Dokumentationen auf Bl. 27 und 29 dA getragen. Eine übereinstimmende Diagnose hat auch der Sachverständige im Betreuungsverfahren, Dr. P., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, getroffen. Nach ausführlichem Gespräch mit der Erblasserin am 30. April 2016 diagnostizierte er mäßiggradige kognitive Beeinträchtigungen bei Hirnfunktionsstörungen bei auffällig ausgeprägtem Verlust der Realität. Eine weitere übereinstimmende ärztliche Feststellung ergibt sich aus dem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Privaten, P., in dem sowohl in der Rubrik „Nervensystem“ als auch als „pflegebegründende Diagnose“ Demenz festgehalten ist. Die Ärztin Dr. E. hat eine deutliche Hirnleistungsstörung mit Schädigung des Kurz- und des Langzeitgedächtnisses bei zunehmender demenzieller Entwicklung festgestellt.

Auch für einen Zeitpunkt nach Testamentserrichtung besteht eine Krankheitsdiagnose, die im Grundsatz zur Testierunfähigkeit führen kann. Zum einen ergibt sich aus der Dokumentation des Hausarztes der Erblasserin, Dr. Lö., dass am 17. August 2017, mithin nur zwei Tage nach Errichtung des dritten Testaments, die Diagnose hirnorganisches Psychosyndrom gestellt worden ist. Dr. Lö. hat auch in seiner vom Amtsgericht im Nachlassverfahren eingeholten schriftlichen Stellungnahme einen langsamen kontinuierlichen Abbau bestätigt. Zudem folgt aus dem Bericht des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein vom 22. Januar 2018, dass sich bei der Bildgebung gefäßbedingte Hirngewebsveränderungen sowie eine Hirnvolumenminderung gezeigt haben. Auch wenn es sich nur um einen vorläufigen Arztbericht handelt, ergibt sich dies aus der Bezugnahme auf die bereits durchgeführte CT-Untersuchung des Schädels vom 22. Januar 2018 um 17:59 Uhr (vgl. Bl. 382 dA). Diese Bildgebung ist Zeichen der demenziellen Entwicklung, wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Je. ergibt. Er führt dazu aus, die neurologische Diagnose einer gefäß- bzw. durchblutungsbedingten Beeinträchtigung des Gehirns sei auch durch Bildgebung erhoben. Bei der Krankheit finde ein fortschreitender Hirngewebsabbau statt, da die Versorgung einzelner Zellen infolge der krankheitsbedingten Gefäßveränderungen im Gehirn nicht ausreichend gewährleistet sei.

Schließlich ist ein sich progredient verschlechternder Verlauf der diagnostizierten Erkrankung belegt. Der Sachverständige Dr. Je. hat erklärt, im klinischen Verlauf finde – von vorübergehend präsenteren Verfassungen des betroffenen Menschen abgesehen – schicksalhaft ein fortschreitender und nicht zu unterbindender Hirngewebsabbau statt. Selbst bei optimalen medizinischen und sozialen Lebensumständen handele es sich um einen fortschreitenden Prozess, in dessen Verlauf auch das mentale Leistungsvermögen abnehme. Vorliegend lässt sich diese Verschlechterung ausgehend vom Bericht des Städtischen Krankenhauses Kiel vom 12. Februar 2016, wo nach der Testung von einer mäßig bis mittelschwer ausgeprägten Demenz die Rede ist, sowie der Feststellung einer ebenfalls mäßiggradigen kognitiven Beeinträchtigungen bei Hirnfunktionsstörungen bei auffällig ausgeprägtem Realitätsverlust durch den Sachverständigen Dr. P. im April 2016 über das Gutachten der Ärztin Dr. E. vom 16. September 2016, die bereits klar von einer Demenz und deutlichen Hirnleistungsstörungen mit Schädigung des Kurzzeit- und Langzeitgedächtnisses und zunehmender demenzieller Entwicklung sprach, hin zu dem vom Hausarzt Dr. Lö. im August 2017 festgehaltenen Beobachtung eines langsam kontinuierlichen Abbaus und der durch bildgebendes Verfahren im Januar 2018 belegten Hirnvolumenminderung feststellen. Zu diesen ärztlichen Feststellungen passen die Schilderungen der Betreuerin H.. Die Betreuerin berichtete im April 2016 noch, die Erblasserin habe, auch wenn sie die Realität weitgehend verkenne, die Demenzstation des Pflegeheims verlassen können. Bereits Anfang Juni 2016 teilte die Betreuerin bei genauerer Schilderung des deutlich auffälligen Verhaltens der Erblasserin dann mit, nach ihrem Eindruck schreite die Demenz bei gut erhaltener Fassade voran. Im August 2016 teilte die Betreuerin eindrücklich ihre Beobachtungen über deutlich wahnhafte Gedankengänge der Erblasserin mit. Im Februar 2017 erklärt sie, die Erblasserin habe ihren Willen bezogen auf eine Patientenverfügung und ihre Bereitschaft zur Organspende nicht mehr erklären können. Im Juli 2017 schildert die Betreuerin, die Erblasserin könne keine Unterhaltung führen, verfalle in einen Singsang und greife Gesprächsinhalte wiederholend auf. Im September 2017 erläutert die Betreuerin sodann, die Erblasserin habe zwar Zahlungen an ihre Nichte veranlasst, habe sich aber in diesem Zusammenhang an überreichte Kontoauszüge nicht mehr erinnert. Die Beobachtungen der Betreuerin H. stehen nicht für sich allein, sondern werden durch die Beobachtungen der Betreuungsrichter und der Verfahrenspfleger I. und F. bestätigt. Ein inhaltliches Gespräch mit der Erblasserin war allen nicht möglich.

Sowohl die ärztlichen Befunde als auch die Beobachtungen der unterschiedlichen genannten Personen belegen eine sich verschlechternde Dauerveränderung und widerlegen zugleich die Behauptung der Beteiligten zu 1-3, der – lediglich „heimintern“ – im April 2016 erneut durchgeführte MMST, bei dem die Erblasserin 25 von 30 Punkten erzielt habe, zeige eine rechtlich relevante gesundheitliche Rehabilitation auf. Die Annahme, das Ergebnis der ersten Testung Mitte Februar 2016 sei auf einen vorübergehenden deliranten Zustand zurückzuführen, der sich verflüchtigt habe, wird durch die auf späteren Untersuchungen beruhenden übereinstimmenden ärztlichen Diagnosen sowie schließlich auch das Ergebnis der bildgebenden CT-Untersuchung ausgeschlossen.

Der Sachverständige Dr. Je. hat zudem erklärt, der Umstand, dass gewisse Schwankungen der mentalen Präsenz und Leistungsfähigkeit zu beobachten seien, stehe der Diagnose nicht entgegen. Soweit die Erblasserin Überweisungen an die Beteiligte 1 veranlasst habe, habe sie dies zweifelsfrei mit der zu diesem Zeitpunkt gegebenen mentalen Präsenz getan, ihrer Nichte Geld zukommen lassen zu wollen. Dass diese Präsenz aber lediglich situativ gewesen sei, belege schon das fehlende Erinnerungsvermögen der Erblasserin zu überlassenen Kontoauszügen. Im Hinblick darauf vermögen auch punktuell-situativ positive Eindrücke beispielsweise des als Zeugen benannten Herrn S. oder der als Zeugin benannten Frau D. die mehrfach ärztlich bestätigte Diagnose und den ebenfalls bestätigten, sich stetig verschlechternden Verlauf der Krankheit nicht zu erschüttern.

b. Es sind auch psychopathologische Funktionsdefizite festgestellt worden, die in ihrer Gesamtschau die Überzeugung von dem Ausschluss der freien Willensbildung im Zeitpunkt der Errichtung aller Testamente zulassen.

aa. Eine psychopathologische Symptomatik, die Testierunfähigkeit bedingt, kann in Bewusstseins- und Orientierungsstörungen liegen, ebenso in Aufmerksamkeit- und Gedächtnisstörungen (Cording ZEV 2010, 115, 117). Eine solche Symptomatik ist hier vor wie nach dem Testierzeitpunkt belegt.

Bereits im Bericht des Städtischen Krankenhauses Kiel vom 24. Februar 2016 ist unter dem Punkt Diagnosen das Bestehen kognitiver Defizite vermerkt. Im psychischen Aufnahmebefund heißt es: „zu keiner Qualität orientiert, fraglich inhaltliche Denkstörungen“. Der Bericht erwähnt zudem wahnhaftes Erleben der Patientin. Auch der Sachverständige Dr. P. attestierte nach der persönlichen Untersuchung der Erblasserin am 30. April 2016 einen ausgeprägten Realitätsverlust. Dass die Erblasserin meinte, Anfang Mai würden die Blätter von den Bäumen fallen, sich in ihrer Eigentumswohnung wähnte, den Standort ihrer beiden Wohnungen verwechselte und – was nach ihren festgehaltenen Äußerungen offensichtlich ist – zu ihren finanziellen Belangen nicht orientiert war, belegen auch nach Entlassung aus dem Krankenhaus fortbestehende Bewusstseins- und Orientierungsstörungen. Der Sachverständige Dr. P. konstatiert ausdrücklich, die Erblasserin sei aufgrund der festgestellten Erkrankung nicht in der Lage, ihren Willen frei zu bilden. Sie sei geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Abs. 2 BGB. Da Testierunfähigkeit ein Unterfall der Geschäftsfähigkeit ist (Palandt/Weidlich, BGB, 79. A. 2019, § 2229 Rn. 1), sind diese gutachterlichen Feststellungen zur Frage der Geschäftsfähigkeit auch aussagekräftig im Hinblick auf die Frage der Testierfähigkeit. Feststellungen aus dem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Privaten, P., bestätigen die vorherigen ärztlichen Angaben. Zwar wurde die Bewusstseinslage der Erblasserin mit „wach“ angegeben. Zur Person sei sie orientiert, jedoch desorientiert zu Ort, Zeit und Situation. Festgestellt hat die Ärztin eine deutliche Hirnleistungsstörung mit Schädigung des Kurzzeit- und des Langzeitgedächtnisses. Die Erblasserin sei nicht mehr dazu in der Lage, komplexe Sachverhalte zu erfassen und sich auf neue Situationen einzustellen. Es bestehe ein regelmäßiger und dauerhafter Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf. Die Erblasserin zeige sich in Verkennung der Situation tätlich oder verbal aggressiv, eine herabgesetzte Merkfähigkeit und ein eingeschränktes Urteilsvermögen machten eine selbständige Alltagsgestaltung unmöglich. Schließlich hat auch der Hausarzt Dr. Lö. bestätigt, die Erblasserin habe ihre eigene innere Welt nicht mehr mit ihrer realen äußeren Umwelt in Einklang zu bringen vermocht, sie sei nur noch in der Lage gewesen, einfache Fragen und Gedankengänge nachzuvollziehen, sei mit komplexeren Gedankengängen überfordert gewesen.

Diese ärztlichen Befunde werden durch die Schilderungen der Betreuungsrichter, der Betreuerin H. sowie der Verfahrenspfleger I. und F. bestätigt. Alle diese Personen schilderten durchgängig übereinstimmend, dass ein sinnhaftes Gespräch mit der Erblasserin nicht möglich gewesen sei. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich finanzieller Fragen. So erklärte die Betreuerin H. im Schreiben vom 13. Februar 2017, die Erblasserin habe zwar Überweisungen veranlasst, sei aber nicht in der Lage gewesen, die Überweisungsträger zu prüfen oder sich an bereits überreichte Kontoauszüge zu erinnern. Im Bericht vom 8. Juli 2017 heißt es weiter, die Erblasserin habe zwar Anweisungen zum Verkauf ihrer B.er Wohnung gegeben, sei aber nicht in der Lage gewesen, diese Entscheidung schriftlich zu bestätigen. Sie habe das vorbereitete Schriftstück nur hin und her gewendet und nichts mehr damit anzufangen gewusst. Ebenso erklärte der Verfahrenspfleger F. am 15. August 2017, er habe die Auflösung diverser Bankkonten nicht mehr mit der Erblasserin sinnhaft erörtern können.

Im Gegensatz zu diesen Feststellungen ausgeprägter Orientierungs-, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen scheint zu stehen, dass die Erblasserin dennoch in der Lage war, zahlreiche umfangreiche, sprachlich gut formulierte und – zumindest nach dem ersten Eindruck – strukturierte Schreiben zu verfassen und darin konkrete Wünsche und Vorstellungen jedenfalls im Kern klar darzulegen.

So hat sich die Erblasserin insbesondere im August 2016 selbst an das Amtsgericht Rendsburg gewandt, um sich deutlich gegen die angeordnete Betreuung zu wenden. Aus den Schreiben (Bl. 196 und 202-203, 213 dA des Betreuungsverfahrens 2 X….) geht hervor, dass sie sich zu diesen Zeitpunkten offensichtlich darüber im Klaren war, sich in einem Heim aufzuhalten und dass ihr die Diagnose Demenz gestellt worden ist. Sie konnte die Betreuerin mit Namen benennen und die ihr gemachten Vorwürfe strukturiert auflisten. Die Erblasserin konnte sowohl den Namen des Sachverständigen Dr. P. als auch des Betreuungsrichters angeben.

Ein genauerer Blick auf den Inhalt der Schreiben zeigt aber, dass die Vorwürfe von wahnhaftem Erleben getragen und realitätsverzerrt sind. So sei die Betreuerin ihr „buchstäblich zentimeternah und auf Augenhöhe in ihren Podex“ gekrochen. Der offenbar nicht erfüllte Wunsch nach „funktionsgerechter Kleidung“ wird beispielsweise überspitzt als Ausübung von Machtbewusstsein und als falsche Selbsteinschätzung der Betreuerin bei deren „fehlender Sachkenntnis“ gewertet. Die Vorwürfe gegenüber der Betreuerin, bspw., dass sie bestimmte Dinge nicht gebracht habe, zeigen klar, dass die Erblasserin nicht klar zwischen einer faktisch/praktischen Betreuung und einer rechtlichen Betreuung zu unterscheiden wusste. Die Betreuung wird fälschlich als finanzielle Enteignung bewertet, der Vorwurf des Verwischens von Spuren des Gehaltskontos ist nicht von objektiven Anhaltspunkten getragen, zumal die Betreuerin dem Betreuungsgericht gegenüber rechenschaftspflichtig ist und glaubhaft angegeben hat, der Erblasserin angeforderte Kontoauszüge in Kopie überreicht zu haben. Die am Rand der Schreiben (Bl. 196, 202 dA des Betreuungsverfahrens 2 X….) notierten „Definitionen“ von „Demenz: denken nicht, Alzheimer: vergessen alles“ und die darunter am Rand stehende Auflistung stehen zwar in einem groben Kontext zum Inhalt des Schreibens, weisen aber keinen unmittelbaren Bezug zum Text auf.

Hinsichtlich der zugunsten der Beteiligten 1 veranlassten Überweisung (Bl. 217 dA des Betreuungsverfahrens 2 X….) ist auffällig, dass die Erblasserin im gleichen Schreiben und unmittelbar vorangestellt, die Übersendung von Kalendern wünschte und zudem – obwohl zu diesem Wunsch keinerlei inhaltlicher Zusammenhang bestand – betonte, im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte zu sein „ohne Alzheimer und Demenz-Belastung“. Dass der Beteiligten 1 im Kontext der Überweisungen selbst eine Realitätsverkennung der Erblasserin nicht entgangen war, offenbart ihr Schreiben vom 14. Dezember 2016 an die Betreuerin, in dem sie ihre Schwierigkeit anspricht, einerseits den Wünschen der Erblasserin gerecht zu werden und andererseits „doch in der Realität zu bleiben“.

Auch das Schreiben der Erblasserin den Verkauf ihrer B.er Wohnung an die Familie L. betreffend wirkt gut strukturiert und zunächst inhaltlich sinnhaft. Die Erblasserin war offensichtlich in der Lage, genauere Angaben zu der Wohnung zu machen und hatte sich offenbar auch überlegt, wie der Kaufpreis ermittelt werden solle. Im Gegensatz dazu steht aber, dass die Erblasserin – trotz des Bestehens der rechtlichen Betreuung – die Beteiligte 1 ersucht hat, diesen Wunsch umzusetzen. Außerdem hat sie weder diesen Wunsch noch den Erhalt von Unterlagen der Betreuerin auf – sogar vorbereiteten und einfach gehaltenen – Schreiben (vgl. 250, 251 dA des Betreuungsverfahrens 2 X….) bestätigen können.

Betrachtet man schließlich die drei Testamente näher, so zeigen sich auch hier deutliche Auffälligkeiten. Nachvollziehbar weist die Beschwerdeführerin darauf hin, der im Testament vom 22. Januar 2017 enthaltene Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe den Kontakt im Jahr 1970 aufgelöst, sei angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt gerade einmal neun Jahre alt gewesen sei, nicht schlüssig. Zutreffend ist auch, dass die Enterbung ohne irgendeinen äußeren besonderen Anlass und ohne weitere testamentarische Verfügung ungewöhnlich erscheint. Beim Testament vom 18. März 2017 fallen eine unvollständige Postleitzahl in der Mitte, die von der Erblasserin gewählte grammatikalische Konstruktion ihrer selbst als dritte Person und die gedoppelte Betonung, im Vollbesitz der geistigen Kräfte zu sein, auf. Im dritten Testament vom 15. August 2017 erscheint die Satzkonstruktion nicht vollständig. Zutreffend ist auch, dass die erneute Einsetzung der Beteiligten 1 als Alleinerbin nur fünf Monate später geschah.

Neben diesen Auffälligkeiten in den schriftlichen Erklärungen der Erblasserin ist auf die Ausführung des Sachverständigen Dr. Je. zu verweisen, der erklärt hat, dass der deutliche Autonomieanspruch der Erblasserin, der sich insbesondere in Ablehnung der rechtlichen Betreuung durch Frau H. dargestellt habe, in Zusammenhang mit den fachlichen Befundungen ein deutliches Anzeichen verminderten Kritikvermögens im Zuge geistigen Kompetenzverlustes sei. Des Weiteren sei relevant, dass der Abbau im Sinne eines Kompetenzverlusts – je nach intellektuellem Bildungsstand der betroffenen Person – selbst in fortgeschrittenem Stadium auf differenziertes Denk- und Handlungsvermögen zurückgreifen lasse. So liegt es bei der Erblasserin, die die Schule mit dem Abitur abgeschlossen, sich zeitlebens vertieft – offensichtlich auch anhand der von ihr angeforderten Gemälde- und Kunstkataloge und entsprechender (Fach-)Literatur – mit Kunst beschäftigte und zudem etliche Reisen unternommen hatte. Angesichts dieser Umstände liegt es nahe, dass sie aufgrund ihrer Eloquenz und ihres hohen Bildungsniveaus trotz der geistigen Erkrankung auf größere Ressourcen im Ausdrucksvermögen zurückgreifen konnte. Trotz der Sprachgewandtheit berichten aber die Betreuungsrichter und auch die Betreuerin übereinstimmend über die Auffälligkeit, dass die Erblasserin in ihrem thematisch sprunghaften Redefluss kaum zu stoppen gewesen sei. Auch der Sachverständige Dr. P. hat bestätigt, die gute Persönlichkeitsfassade der Erblasserin habe – bei bestehender Geschäftsunfähigkeit – über ihre Defizite hinweggetäuscht. Ähnlich drückte es die Betreuerin H. im Schreiben vom 5. Juni 2016 aus, als sie ihren Eindruck beschrieb, die Demenz schreite bei der Erblasserin trotz gut erhaltener Fassade stark voran.

Schließlich ist zu beachten, dass das Argument, die Erblasserin habe genau gewusst, was sie wollte und ihren Willen wiederholt klar zum Ausdruck gebracht, verkennt, dass damit nichts über die Freiheit der Willensbildung gesagt ist; zu natürlichen Willensäußerungen sind auch Kinder und die meisten psychisch erkrankten Erwachsenen, bspw. auch demente Personen, fähig (Cording, ZEV 2010, 15, 119).

bb. Eine psychopathologische Symptomatik, die auf Testierunfähigkeit hindeutet (hier: Verlust der freien Willensentschließung durch Ausfall realitätsgerechter Beurteilung der Situation), kann des Weiteren in nicht realitätsangemessenen Befürchtungen, Ängsten und Misstrauen liegen, die sich auch in wahnhaften Realitätsverkennungen äußern können (Cording ZEV 2010, 115, 118). Auch dafür gibt es hier eine Vielzahl von Hinweisen.

Bereits im Entlassungsbericht des Städtischen Krankenhauses vom 24. Februar 2016 heißt es, die Patientin zeige keine Krankheitseinsicht, wahnhaftes Verhalten und sei in der Stimmung indifferent. Der Sachverständige Dr. P. hat dies bestätigt. Die Betreuerin H. hat wiederholt konkrete Beispiele für wahnhaftes Erleben der Erblasserin berichtet, insbesondere der wiederholte Vorwurf der Erblasserin, die Betreuerin habe ihr in den Anus gegriffen oder auf ihre Nachfrage, warum sie nach einem bestimmten Paar Schuhe verlange (vgl. das entsprechende Schreiben der Erblasserin, Bl. 256 dA des Betreuungsverfahrens 2 X….), geantwortet, man würde ihr dieses teure Paar Schuhe in der Wohnung in F. stehlen. Auch den Schreiben der Erblasserin selbst sind wahnhafte Inhalte zu entnehmen. Sie vermutet unter anderem ein „Interesse der Betreuerin, vielleicht Geldquellen zu finden, Befragungen über Beruf meines vor 60 Jahren verstorbenen Vaters“ (Bl. 214 dA des Betreuungsverfahrens 2 X….) oder ein „Verwischen von Spuren des Gehaltskontos“ seit 1963 (Bl. 196 dA des Betreuungsverfahrens 2 X….). Ängste und Misstrauen äußern sich nicht nur in der wiederholt berichteten Abwehr des Pflegepersonals, sondern auch in dem der Betreuerin mehrfach unterstellten „Machtbewusstsein“, dem Vorwurf der Vorenthaltung bzw. „Geheimhaltung“ (vgl. Bl. 202 dA des Betreuungsverfahrens 2 X….) von Kontoauszügen und dem Hinweis, selbst „keine kriminellen Belastungen“ (Bl. 203 dA des Betreuungsverfahrens 2 X….) zu haben.

cc. Schließlich bestehen psychopathologische Auffälligkeiten, die für eine Testierunfähigkeit sprechen, in Form von Handlungen der Erblasserin, die auf Persönlichkeitsveränderungen schließen lassen (Cording vgl. g ZEV 2010, 115, 119).

Die Ärztin Dr. E. hat in ihrem Gutachten für P. Angaben dritter Personen – offenbar mit der Erblasserin vertrautes Personal des Pflegeheims – wiedergegeben, wonach die Erblasserin Essen im Bett horte, das sie kaum verlasse, einen „Riesenaufstand“ mache, wenn etwas weggeräumt werden solle und Pflegepersonen beschimpfe. Die Eintragungen des Pflegeheims vom 21. März 2017 bestätigen, dass die Erblasserin „ab und an misstrauisch“ wirke (Bl. 26 dA des Betreuungsverfahrens 2 X….). Die Betreuerin H. hat wiederholt konkrete Beispiele für Fehlhandlungen beschrieben. So berichtete sie am 5. Juni 2016, die Erblasserin habe sich, obwohl Schreibblöcke und Klemmbrett zur Verfügung gestanden hätten, Notizen über Tag und Uhrzeit der „Anhörung“ auf einer Klopapierrolle gemacht und notiere auch im Übrigen vieles auf Klopapier. Auf die Frage nach einer Anmeldung beim Friseur habe die Erblasserin eine Art Tonleiter vorgesungen. Sie habe an Stelle einer Antwort Satzteile wiederholt. Die Betreuerin berichtet zudem von „wüsten Unterstellungen“ der Erblasserin. Auch der Sachverständige Dr. Lö. hat angegeben, die Erblasserin habe unter ausgeprägten Anpassungsstörungen gelitten, regelmäßig über die Betreuerin und die Pflegekräfte geschimpft.

Diese persönlichen Wahrnehmungen und Aussagen werden bestätigt durch den Zustand der Wohnung der Erblasserin, der durch Bilder belegt ist. Auch dann, wenn man körperliche Einschränkungen der Erblasserin berücksichtigt, fällt eine starke Unordnung auf. Auf kognitiv bedingte Fehlhandlungen deutet konkret hin, dass ein Paar Schuhe auf der Küchenarbeitsfläche abgestellt worden ist.

c. Insgesamt liegen somit eine Vielzahl von Anhaltspunkten vor, die nicht nur das Ergebnis des Sachverständigen Dr. Je., Testierunfähigkeit habe mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits seit Februar 2016 vorgelegen, tragen und nachvollziehbar machen. Die Zusammenschau der dargelegten konkreten Anhaltspunkte führen vielmehr in der Zusammenschau, zur Überzeugung des Senats, dass eine Testierunfähigkeit im Jahr 2017 bestand.

Keine Hinweise gibt es dagegen für sogenannte luzide Intervalle gerade für den Zeitpunkt der Testamentserrichtungen bzw. konkret am 15. August 2017. Liegt eine chronisch-progrediente Störung vor, wie hier vom Sachverständigen festgestellt, und sind im Rahmen einer derartigen Erkrankung psychopathologische Symptome belegt, die Testierunfähigkeit bedingen, so sind kurzfristige, Stunden oder Tage dauernde luzide Intervalle mit Wiedererlangung der Urteilsfähigkeit praktisch ausgeschlossen und kommen als ernsthafte Möglichkeit im Sinne der Rechtsprechung nicht in Betracht (so Cording, ZEV 2010, 115, 120; BayObLG FamRZ 1985, 314, 316 und 1991, 990, 991).

d. Weitere Ermittlungen von Amts wegen gemäß § 26 FamFG sind nicht erforderlich. Grundsätzlich muss das Verfahren geeignet sein, eine zuverlässige Grundlage der zu treffenden Entscheidung zu bilden. Über die Reichweite der dazu notwendigen Ermittlungen entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen (Sternal in Keidel, FamFG, 19. A. 2017, § 26 Rn. 16 f, 37 ff mwN). Der Grundsatz der Amtsermittlung bedeutet dagegen nicht, dass das Gericht allen nur denkbaren Möglichkeiten und Ermittlungsansätzen nachzugehen hätte (BayObLG MDR 1979, 1023 f, juris Rn. 39).

Hier liegen – wie aufgezeigt – in ausreichendem Maße sachverständige Feststellungen, ärztliche Stellungnahmen und Angaben unabhängiger Zeugen vor, die die Feststellung der Testierunfähigkeit bei Testamentserrichtungen im Jahr 2017 tragen. Besonders hervorzuheben ist, dass die Erblasserin Ende April 2016 von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie untersucht und diagnostiziert worden ist, in der hausärztlichen Dokumentation unter dem Datum des 17. August 2017, mithin nur zwei Tage nach der letzten Testierung, die Diagnose hirnorganisches Psychosyndrom gestellt ist und die bildgebende Untersuchung vom 22. Januar 2018 gefäßbedingte Hirngewebsveränderungen und eine Hirnvolumenminderung erbracht hat. Gravierende psychopathologische Symptome wurden von mehreren Personen, u.a. Richtern, Rechtsanwälten/Verfahrenspflegern und Ärzten geschildert, die in keinem persönlichen Zusammenhang stehen.

d. Soweit die Beteiligte 1 die Vernehmung der Zeugen S. und D. begehrt, die die Erblasserin bei Besuchen, unter anderem am 25. Februar 2017 bzw. am Tag der Errichtung des dritten Testaments, dem 15. August 2017, für testierfähig gehalten haben, muss bedacht werden, dass Hinweise darauf, was die Erblasserin noch gekonnt hat und was sie im täglichen Umgang noch leisten konnte, weniger aufschlussreich sind, als – hier vorliegende – Hinweise darauf, was sie effektiv nicht mehr konnte. Es entspricht der Erfahrung und wissenschaftlichen Erkenntnissen, dass an Altersdemenz erkrankte Personen, zumal wenn sie körperlich gesund sind und eine gute Fassade haben, bei jedem Laien, auch bei Richtern, Notaren und Ärzten – wenn letztere den Betroffenen nicht gezielt und fachkundig zur Frage einer etwaigen Geschäfts- bzw. Testierunfähigkeit untersuchen – einen durchaus normalen Eindruck machen können. Selbst ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie kann gültige Feststellungen über die Testierfähigkeit einer erkrankten Person nur dann treffen, wenn er sie – wie hier der Sachverständige Dr. P. – eingehend untersucht und alle wesentlichen Umstände, auch die Vorgeschichte, berücksichtigt (BayOblG MDR 1979, 1023 f, juris Rn. 46; Cording ZEV 2010, 23, 25 f). Von Zeugen geschildertes normales Verhalten des Erblassers und ihr gewonnener Eindruck seiner Unauffälligkeit schließt nach allgemeiner gutachterliche Erfahrung selbst gröbste intellektuelle und affektive Beeinträchtigungen keineswegs aus und stellt andere Berichte von konkret beobachteten Auffälligkeiten, Symptomen bzw. Funktionsdefiziten – wie sie hier vorliegen – grundsätzlich nicht in Frage. Vor diesem Hintergrund kommt eindeutig psychopathologischen Befunden größeres und letzten Endes ausschlaggebendes Gewicht gegenüber geschilderten normalen Verhaltensmerkmalen zu (Cording aaO). Das ist ausschlaggebend auch im vorliegenden Fall.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG.

Der Geschäftswert war gemäß den §§ 61, 40 Abs. 1 Ziff. 2 GNotKG in Höhe des Nachlasswertes unter Abzug nur der vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten festzusetzen. Die gerichtlich geprüfte Schlussabrechnung im Betreuungsverfahren (Bl.386 der Betreuungsakte) weist zum 6. Februar 2018 ein Kontenvermögen in Höhe von 199.123,93 € und 21.566,61 CHF – mithin 20.134,26 € aus, zusammen also 219.258,19 € aus. Hinzu kommen die nach dem Schlussbericht der Betreuerin vom 17.3.2018 noch vorhandenen beiden Eigentumswohnungen in F. und B., deren Wert die Betreuerin im Betreuungsverfahren mit ungefähr 80.000 € und 120.000 € angegeben hat (Bl. 70 R und 206 der Betreuungsakte).

 

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