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Testament formnichtig trotz lesbarem Inhalt: Gekritzel reicht nicht

Vom Krankenbett aus widerruft er sein Testament – mit einem unleserlichen Gekritzel statt einer Unterschrift. Der Text ist glasklar, die Autorenschaft unstreitig – doch unter dem Gekritzel fehlen lesbare Buchstaben, die einen Namen erkennen lassen. Das OLG München musste klären, ob die Formvorschrift durch den Gesundheitszustand gelockert wird.
Blatt Papier mit dem Satz Ich kündige alle Testamente und einer ungültigen Unterschrift aus Wellenlinien auf einem Holztisch.
Ein Beschluss des OLG München bestätigt die Formnichtigkeit bei Wellenlinien statt einer erkennbaren Unterschrift im Testament. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 33 Wx 202/25

Das Wichtigste im Überblick

OLG München kippt den Erbschein: Das handschriftliche Widerrufsschreiben zählt nicht als wirksame Unterschrift.
  • Der Senat hob den Erbscheinbeschluss auf und wies den Antrag des Sohnes zurück.
  • Das Schriftstück vom 05.04.2022 enthielt keine echte Namensschrift.
  • Ohne wirksame Unterschrift blieb das notarielle Testament vom 17.02.2022 maßgeblich.
  • Die behauptete Urheberschaft reichte nicht. Die Form muss trotzdem stimmen.

  • Gericht: OLG München
  • Datum: 19.05.2026
  • Aktenzeichen: 33 Wx 202/25
  • Verfahren: Beschwerde in einem Erbscheinverfahren
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Formwirksamkeit von Testamenten
  • Relevant für: Erblasser, Erben, Nachlassgerichte

Wann ist ein Testament formwirksam?

Die maßgeblichen Kriterien ergeben sich aus § 2247 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BGB sowie aus § 126 Satz 1 BGB, der die Folgen einer Formnichtigkeit regelt. Das bedeutet konkret: Erfüllt ein Testament nicht die gesetzlich vorgeschriebene Form, ist es „formnichtig“ – also rechtlich unwirksam, als hätte es nie existiert. Sämtliche darin getroffenen Verfügungen sind damit hinfällig. Eine rechtsgültige Unterschrift muss ein Gebilde sein, das aus Buchstaben einer üblichen Schrift besteht und sich als Schrift eines Namens zeigt. Unleserlich darf sie sein – zwingend verlangt wird aber ein individueller Schriftzug mit charakteristischen Merkmalen. Reine Wellenlinien, drei Kreuze oder sonstige Handzeichen reichen für die Wirksamkeit nicht aus.

Dem Erfordernis der Unterschrift genügt es, wenn es sich um einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug handelt, der charakteristische Merkmale aufweist und sich nach dem gesamten Schriftbild als Schrift eines Namens darstellt. – so das Oberlandesgericht München

Diesen Maßstab musste das Oberlandesgericht München an ein Schriftstück anlegen, das ein verwitweter Erblasser am 05.04.2022 verfasst hatte. Der Mann starb im Juni 2022 und hinterließ einen Sohn, der als Beteiligter zu 1 am Verfahren beteiligt war. Unter dem Satz „… Ich kündige alle Testamente.“ befand sich ein Zeichen, das als Unterschrift gedeutet werden sollte und formell bewertet werden musste. Der Senat des Oberlandesgerichts – also die dort als Berufungsinstanz entscheidende Richtergruppe – erklärte das Schriftstück für formnichtig, weil die Zeichnung keine Unterschrift darstellte. Der Vorname des Erblassers fehlte offenkundig völlig, und das Konstrukt zeigte sich nicht als erkennbare Ausformung eines Namens. Dem Gebilde fehlten ein individuelles Gepräge sowie sämtliche charakteristischen Merkmale, die die Identität des Urhebers ausreichend kennzeichnen könnten.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die wirksame Errichtung eines eigenhändigen Testaments setzt zwingend eine Unterschrift voraus, die sich als individueller, aus Buchstaben bestehender Schriftzug eines Namens darstellt. Reine Wellenlinien, Kreuze oder sonstige unleserliche Handzeichen genügen dieser gesetzlichen Formvorschrift nicht.
  2. Der zwingende Formmangel einer unzureichenden Unterschrift unter einem Testament kann nicht dadurch umgangen oder geheilt werden, dass die Urheberschaft und Identität des Verfassers auf anderem Wege zweifelsfrei bewiesen sind.
  3. Erleichterte Bewertungsmaßstäbe für Unterschriften unter prozessualen Schriftsätzen lassen sich nicht auf handschriftliche Testamente übertragen, da es bei Letzteren an einem vergleichbaren Vertrauenstatbestand fehlt.
Infografik (Do's and Don'ts): Gültige vs. ungültige Testament-Unterschrift – Namenszug nötig, Wellenlinien formnichtig
Formfehler tödlich: Die Grenzen der gültigen Unterschrift

Wann wird ein Testament formnichtig?

Körperliche Erschöpfung oder Erkrankungen heben die Anforderung nicht auf, dass ausgeformte Buchstaben – etwa ein Kreis oder eine Ellipse für ein „O“ – erkennbar sein müssen. Auch Bestimmungen aus anderen Rechtsgebieten wie dem Passrecht verlangen für die Gültigkeit einen individuellen, als Name darstellbaren Schriftzug. Das gilt nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 PAuswG ebenso wie nach der Passverwaltungsvorschrift vom 16.12.2019.

Wer aufgrund von Krankheit, Schwäche oder körperlicher Erschöpfung seinen Namen nicht mehr in leserlichen Buchstaben schreiben kann, sollte kein handschriftliches Testament mehr errichten. Holen Sie stattdessen einen Notar ins Krankenhaus oder nach Hause – ein formwirksames notarielles Testament sichert Ihren letzten Willen auch dann, wenn Sie selbst nicht mehr schreiben können.

Im Beschwerdeverfahren prallten unterschiedliche Interpretationen der konkreten Schreibsituation aufeinander. Der Beschwerdeführer, der im notariellen Testament vom 17.02.2022 als Alleinerbe eingesetzt worden war, hatte Zweifel an der ordnungsgemäßen Errichtung vorgetragen: Der Erblasser habe schon mit Brille schlecht gesehen und bei der Abfassung im Krankenhaus nicht einmal eine Brille zur Hand gehabt.

Warum das Nachlassgericht die Form sah

Das Amtsgericht München hatte in seiner Nichtabhilfeentscheidung noch zugunsten des Testaments argumentiert. „Nichtabhilfe“ bedeutet: Das erstinstanzliche Gericht wurde über die Beschwerde informiert, sah aber keinen Anlass, seine eigene ursprüngliche Entscheidung zu korrigieren, und legte die Sache dem Oberlandesgericht zur Überprüfung vor. Es reiche aus, dass zumindest die Anfangsbuchstaben des Nachnamens – „O, s, t“ – in dem Zeichen erkennbar seien, meinte das Nachlassgericht und stützte sich hilfsweise auch auf die Anerkennung von Schreibleistungen nach dem Passgesetz.

Warum das OLG die Unterschrift verneinte

Der Senat des Oberlandesgerichts widersprach dem deutlich. Selbst unter Berücksichtigung körperlicher Erschöpfung fehlten die zwingend zu erwartenden Formen wie ein Kreis für ein „O“ oder Andeutungen von „s“ und „t“ vollständig. Auch das Argument, die Passverwaltungsvorschrift zur Bewertung heranzuziehen, wies das Gericht zurück, da diese Regelung ebenfalls einen als Name darstellbaren Schriftzug voraussetzt.

Eine Schrift, d. h. eine Ausformung von Buchstaben, ist bei der behaupteten Unterschrift […] nicht erkennbar. Für ein „O“ als Anfangsbuchstaben des Namens des Erblassers fehlt es […] an der zu erwartenden Form eines Kreises oder einer Ellipse, selbst wenn man unterstellt, dass der Erblasser infolge körperlicher Erschöpfung oder Erkrankung Schwierigkeiten hatte, den Stift zu halten bzw. zu führen. – so das OLG München

Reicht Identität ohne Unterschrift?

Das erbrechtliche Formerfordernis ist als abstrakt generelles Kriterium ausgestaltet. Das bedeutet: Die Formvorschriften für Testamente sind im Gesetz starr festgeschrieben und können nicht wegen besonderer Umstände des Einzelfalls gelockert werden. Der bloße Zweck der Unterschrift – die Feststellung der Identität – reicht im Erbrecht nicht aus, um Formvorgaben zu umgehen, von denen im Einzelfall nicht abgewichen werden darf. Im Zivilprozess gilt zwar: Wenn ein Anwalt einen Schriftsatz unterschreibt, vertraut das Gericht darauf, dass er tatsächlich der Verfasser ist – diesen sogenannten prozessrechtlichen Vertrauenstatbestand gibt es bei Testamenten nicht, weil es sich um private Dokumente ohne vergleichbare Vertrauensbeziehung zu einem Gericht handelt. Prozessrechtliche Regeln zur Unterschrift unter bestimmenden Schriftsätzen lassen sich daher nicht auf erbrechtliche Formvorschriften übertragen.

Das Verfahrensmuster zeigt, wie konsequent der Senat alternative Erklärungen abwies. Der Sohn des Erblassers argumentierte, das Formerfordernis müsse genügen, da die Beweisaufnahme die Urheberschaft des Erblassers zweifelsfrei bestätigt habe und damit die Identitätsfunktion der Unterschrift erfüllt sei. Das Gericht entgegnete: Auch ohne Zweifel an der Urheberschaft darf von der zwingenden Pflicht zur Einhaltung der gesetzlichen Form bei Testamenten nicht abgewichen werden.

[…] es handelt sich bei dem Formerfordernis um ein abstrakt generelles Kriterium, von dem deshalb auch nicht im Einzelfall abgewichen werden darf, ausschlaggebend davon, ob die allgemeinen Gründe des Gesetzgebers für ihre Einführung im Einzelfall zutreffen sollten oder nicht. – so das OLG München

Achtung Falle: Identitätsnachweis ersetzt keine Unterschrift

Viele Angehörige glauben, ein handschriftliches Testament sei gültig, wenn sich zweifelsfrei beweisen lässt, dass es vom Erblasser stammt – etwa durch Zeugen oder ein Schriftgutachten. Das Gericht stellt jedoch klar: Im Erbrecht reicht die reine Identitätsfeststellung nicht aus. Das Dokument muss zwingend einen individuellen Namensschriftzug enthalten. Wer als Erblasser etwa im Krankenhaus aufgrund von Schwäche nur noch ein unleserliches Zeichen oder eine Wellenlinie zu Papier bringt, errichtet ein formnichtiges Testament – selbst wenn die Urheberschaft völlig unstrittig ist.

Ein weiteres Argument lautete, die Rechtsprechung zur Unterschrift unter prozessrechtlichen Schriftsätzen müsse auf das Testament angewendet werden. Auch dieses Gegenargument wies der Senat ab, weil die Übertragung wegen des fehlenden Vertrauenstatbestandes bei handschriftlichen Testamenten ausgeschlossen ist. Der Vorstoß, weitere vom Nachlassgericht erörterte Detailfragen seien entscheidend, verfing ebenfalls nicht – nach der fehlenden Unterschrift seien die übrigen Fragen unerheblich für das Ergebnis.

Warum blieb der Widerruf wirkungslos?

Ein fehlerhaft errichtetes, formnichtiges Widerrufstestament kann die in früheren wirksamen letztwilligen Verfügungen festgelegte Erbfolge nicht aufheben. Wird ein Erbscheinsantrag auf Basis der gesetzlichen Erbfolge gestellt, der auf einem unwirksamen Widerruf früherer Testamente beruht, ist dieser zwingend zurückzuweisen.

Ein Erbschein ist das amtliche Zeugnis des Nachlassgerichts, das jemanden offiziell als rechtmäßigen Erben ausweist. Ohne dieses Dokument können Erben in der Regel nicht über Bankkonten des Verstorbenen verfügen oder Grundstücke auf ihren Namen umschreiben lassen.

Wollen Sie ein früheres Testament widerrufen, vergewissern Sie sich vorab, dass Ihr Widerrufsdokument alle Formvorschriften erfüllt – insbesondere eine erkennbare Namensunterschrift enthält. Ein formnichtiger Widerruf ändert nichts an der alten Erbfolge, unabhängig davon, was Sie tatsächlich beabsichtigt haben.

Insgesamt existierten vor dem Tod des Erblassers im Juni 2022 elf Testamente. Der Sohn ging davon aus, das Schriftstück vom 05.04.2022 habe alle vorherigen Verfügungen formwirksam widerrufen, wodurch die gesetzliche Erbfolge eingetreten und sein Erbscheinsantrag berechtigt sei. Im Vorfeld hatte der Erblasser in einem notariellen Testament vom 06.08.2021 zunächst den Sohn und später, im notariellen Testament vom 17.02.2022, den jetzigen Beschwerdeführer als Alleinerben eingesetzt. Das Amtsgericht München hatte am 13.12.2023 per Beschluss noch angekündigt, dem Sohn infolge der gesetzlichen Erbfolge den Erbschein zu erteilen.

Das Oberlandesgericht München hob diesen Beschluss auf und wies den Erbscheinsantrag des Sohnes zurück. Die verbleibende Erbrechtslage richtet sich damit strikt nach dem letzten notariellen Testament vom 17.02.2022, in dem der Beschwerdeführer als Alleinerbe eingesetzt wurde.

Was Erblasser und Erben mitnehmen

Das Oberlandesgericht München bindet mit dieser Entscheidung zwar formal nur die nachgeordneten Gerichte in seinem Bezirk – also die Amtsgerichte, bei denen Beschwerden gegen deren Entscheidungen zum OLG München führen würden. Gerichte anderer Bezirke orientieren sich in der Praxis jedoch stark an solchen Entscheidungen, um in der Berufungsinstanz nicht aufgehoben zu werden. Die klare Linie zur Unterschriftenehrforderung ist daher übertragbar: Gerichte in ganz Deutschland wenden denselben strengen Maßstab aus § 2247 BGB an und akzeptieren weder Handzeichen noch verstümmelte Schriftzüge als wirksame Unterschrift unter einem Testament – selbst wenn die Urheberschaft durch Zeugen oder Gutachten zweifelsfrei bewiesen ist.

Wer ein handschriftliches Testament errichtet, muss seinen vollständigen Namen in individueller, als Name erkennbarer Schrift unter das Dokument setzen. Im Zweifel über die eigene Schreibfähigkeit – etwa bei Krankheit oder im Alter – ist der sicherste Weg das notarielle Testament, das diese Formerfordernisse umgeht und Ihren letzten Willen rechtssicher dokumentiert.

Was sollten Erblasser jetzt prüfen?

Wenn Sie bereits ein handschriftliches Testament verfasst haben, überprüfen Sie Ihre Unterschrift: Zeigt sie Ihren Namen in erkennbaren, ausbuchstabierten Buchstaben – nicht nur in Initialen, Wellenlinien oder Handzeichen? Ist Ihre Unterschrift kaum leserlich oder bestand sie nur aus wenigen Strichen, errichten Sie ein neues Testament mit klarer Namensuntchrift oder wechseln Sie zum notariellen Testament. Hinterfragen Sie auch vermeintliche Widerrufe früherer Testamente: War das Widerrufsdokument formunwirksam, gilt das alte Testament fort – egal wie eindeutig der Erblasser seinen Willen zum Ausdruck bringen wollte.


Ist Ihr Testament wirklich wirksam?

Eine unzureichende Unterschrift macht Ihr handschriftliches Testament formnichtig – unabhängig davon, wie klar Ihr letzter Wille ist. Gerade bei gesundheitlichen Einschränkungen oder im Alter unterschätzen viele Erblasser die strengen Anforderungen der Rechtsprechung. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihr Testament auf formelle Wirksamkeit und beraten Sie, wie Sie Ihren Nachlass rechtssicher regeln – notfalls auch durch ein notarielles Testament.

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Experten-Kommentar

Die strenge Formvorschrift erweist sich in Erbstreitigkeiten als schärfstes Schwert für enterbte Angehörige. Ein formeller Mangel an der Unterschrift lässt sich juristisch sehr viel leichter attackieren als beispielsweise eine angebliche Demenz des Verfassers. Kippt die rechtliche Form, ist der wahre letzte Wille schlagartig wertlos – da hilft auch keine noch so eindeutige Formulierung im Text.

Ich halte es deshalb für hochgradig riskant, bei einem beabsichtigten Widerruf nur einen formlosen Ergänzungssatz ans Ende des Papiers zu quetschen. Wer hier auf Nummer sicher gehen will, vernichtet ein unliebsames Dokument am besten direkt physisch. Alternativ schafft man mit einem vollständig neu aufgesetzten Testament klare Verhältnisse und entzieht potenziellen Angreifern sofort jegliche Grundlage.


Das Bild zeigt auf der linken Seite einen großen Text mit "ERBRECHT FAQ Häufig gestellte Fragen" vor einem roten Hintergrund. Auf der rechten Seite sind eine Waage, eine Schriftrolle mit dem Wort "Testament", ein Buch mit der Aufschrift "BGB", eine Taschenuhr und eine Perlenkette zu sehen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ist mein Testament gültig, wenn ich aufgrund von Krankheit nur noch Wellenlinien zeichnen kann?

Nein, ein Testament mit Wellenlinien statt einer Namensunterschrift ist formnichtig, auch wenn die Krankheit die Ursache ist. Wer seinen Namen nicht mehr in erkennbaren Buchstaben schreiben kann, erfüllt die Form des § 2247 BGB nicht mehr.

Ein handschriftliches Testament muss eigenhändig geschrieben und am Ende mit einem individuellen Schriftzug unterschrieben werden, der sich als Name darstellen lässt. Nach der Rechtsprechung genügt dafür kein bloßes Zeichen, kein Gekritzel und auch keine Wellenlinie, weil dadurch die gesetzlich geforderte Unterschrift fehlt. Dass der Wille des Erblassers vielleicht klar erkennbar ist, hilft nicht weiter, denn die Formvorschrift ist zwingend und kann nicht wegen körperlicher Schwäche gelockert werden. Eine unzureichende Unterschrift führt deshalb zur Unwirksamkeit des gesamten Testaments.

Die sichere Lösung ist dann ein notarielles Testament nach § 2232 BGB, weil der Notar den Willen beurkundet und nicht auf Ihre eigene Schreibfähigkeit angewiesen ist. Gerade bei Krankheit, Krankenhausaufenthalt oder fortschreitender Schwäche sollte deshalb früh geprüft werden, ob ein Notar zu Ihnen kommen kann. Ein handschriftlicher Ersatz mit drei Kreuzen oder ähnlichen Zeichen ist rechtlich keine verlässliche Alternative.


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Reicht es aus, wenn Zeugen meine Urheberschaft trotz einer unleserlichen Unterschrift bestätigen können?

NEIN, der zweifelsfreie Nachweis der Urheberschaft durch Zeugen oder Gutachten ersetzt keine formwirksame Unterschrift. Ein Testament bleibt dann formnichtig, wenn die gesetzlich verlangte Namensunterschrift fehlt oder nur aus einem bloßen Handzeichen besteht.

§ 2247 BGB verlangt für das eigenhändige Testament nicht nur, dass der Erblasser den Text selbst schreibt, sondern auch, dass er ihn am Ende unterschreibt. Diese Unterschrift hat im Erbrecht eine Formfunktion und ist mehr als ein bloßer Identitätsnachweis. Deshalb genügt es nicht, wenn später feststeht, dass der Verstorbene das Testament tatsächlich verfasst hat. Auch eine lückenlose Beweisaufnahme kann die fehlende Form nicht heilen, weil das Gesetz gerade keine Ausnahme für den Einzelfall zulässt.

Etwas anderes gilt nur, wenn der Schriftzug trotz Unleserlichkeit noch als individueller Namenszug erkennbar ist und sich nach seinem Gesamtbild als Unterschrift darstellt. Reine Initialen, Wellenlinien, Kreuze oder ähnliche Zeichen reichen dagegen nicht aus, selbst wenn die Urheberschaft außer Streit steht.


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Verliert ein früherer Widerruf seine Wirkung, wenn das neue Testament formunwirksam unterschrieben wurde?

Ja, ein formunwirksam unterschriebener Widerruf ist rechtlich wirkungslos; das frühere wirksame Testament bleibt gültig und bestimmt weiterhin die Erbfolge. Ein bloßer Hinweis wie „Ich widerrufe alle Testamente“ reicht nicht, wenn die gesetzlich verlangte eigenhändige Unterschrift fehlt oder nicht als Namensschriftzug erkennbar ist.

Für einen wirksamen Widerruf gelten im Ergebnis dieselben Formanforderungen wie für ein Testament selbst, insbesondere nach § 2247 BGB die eigenhändige Errichtung und Unterschrift. Verfehlt das spätere Schriftstück diese Form, ist es nach § 125 Satz 1 BGB nichtig und kann die früheren Verfügungen nicht beseitigen. Dann bleibt das letzte formwirksame Testament maßgeblich, auch wenn der Erblasser inhaltlich etwas anderes wollte. Die gesetzliche Erbfolge tritt deshalb nur ein, wenn kein wirksames Testament mehr existiert.

Für die Praxis heißt das: Ein Erbscheinsantrag darf nicht auf einen formnichtigen Widerruf gestützt werden, weil das Nachlassgericht die frühere wirksame Verfügung zugrunde legen muss. Nur wenn das spätere Dokument die Form wahrt, kann es die alte Erbfolge tatsächlich verdrängen oder aufheben.


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Kann ich prozessuale Erleichterungen bei der Unterschrift auf mein handschriftliches Testament übertragen?

Nein, prozessuale Erleichterungen bei der Unterschrift unter Anwaltsschriftsätzen lassen sich nicht auf handschriftliche Testamente übertragen. Für ein Testament verlangt § 2247 Abs. 3 BGB einen individuellen Namensschriftzug, der sich als Unterschrift erkennen lässt.

Der Grund liegt darin, dass im Zivilprozess bei Anwaltsschriftsätzen ein besonderer Vertrauenstatbestand besteht: Das Gericht darf darauf vertrauen, dass der zugelassene Anwalt den Schriftsatz verantwortet. Bei einem privaten Testament fehlt diese institutionelle Vertrauensbeziehung vollständig, deshalb gelten dort die strengen erbrechtlichen Formvorschriften ohne Ausnahme. Entscheidend ist nicht nur, dass der Wille des Erblassers feststeht, sondern dass das Testament die gesetzlich vorgeschriebene Form wahrt; eine bloße Identität des Verfassers ersetzt die Unterschrift nicht. Deshalb helfen auch Argumente aus dem Prozessrecht oder aus anderen Rechtsgebieten nicht weiter, wenn der Schriftzug unter dem Testament keinen Namen erkennen lässt.

Das OLG München hat die Übertragung prozessrechtlicher Maßstäbe ausdrücklich abgelehnt und auch auf das Passrecht verwiesen: Selbst dort muss ein als Name darstellbarer Schriftzug vorliegen, keine bloße Zeichenfolge. Wer Zweifel an der eigenen Schreibfähigkeit hat, sollte deshalb nicht auf eine „lockere“ Bewertung hoffen, sondern ein notarielles Testament errichten oder ein handschriftliches Testament mit klar lesbarer Namensunterschrift verfassen.


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Das vorliegende Urteil


OLG München – Az.: 33 Wx 202/25 – Beschluss vom 19.05.2026




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