Ein Mann setzte 2010 seinen langjährigen Lebenspartner als Alleinerben ein, obwohl sie ihre eingetragene Lebenspartnerschaft 2015 aus pragmatischen Gründen auflösten. Als der Verfasser des Testaments verstarb, erklärte das zuständige Amtsgericht dieses Testament für unwirksam. So stand der letzte Wille des Mannes, sein Vermögen solle der Familie seines Freundes zugutekommen, plötzlich vor dem Aus.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Warum wurde einem Mann sein Erbe fast verwehrt, obwohl ein klares Testament vorlag?
- Weshalb erklärte das erste Gericht das Testament für unwirksam?
- Welche Hoffnung gab es für den ehemaligen Partner noch?
- Wie fand das Oberlandesgericht den wahren Willen des Verstorbenen heraus?
- Welche Rolle spielte der neue Lebensgefährte in diesem Beziehungsgeflecht?
- Warum wurde die Lebenspartnerschaft überhaupt aufgelöst?
- Was sprach gegen die Gültigkeit des Testaments – und warum überzeugte es die Richter nicht?
- Wie lautete das endgültige Urteil und welche Begründung gab das Gericht?
- Wichtigste Erkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Das Urteil in der Praxis
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was geschieht mit einem Testament, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft des Erblassers vor dessen Tod aufgelöst wird?
- Unter welchen Umständen kann ein Testament auch nach Auflösung einer Beziehung weiterhin gültig bleiben?
- Wie können Gerichte den „wahren Willen“ oder „hypothetischen Willen“ eines Verstorbenen bei der Testamentsauslegung ermitteln?
- Welche Rolle spielen die Gründe für eine Trennung bei der Frage, ob ein Testament gültig bleibt?
- Warum ist es wichtig, ein Testament regelmäßig zu überprüfen, insbesondere nach gravierenden Änderungen der Lebensumstände wie einer Trennung oder Scheidung?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 31 Wx 250/18 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht München
- Datum: 25.06.2024
- Aktenzeichen: 31 Wx 250/18
- Verfahren: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Erbrecht, Familienrecht, Verfahrensrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die Tochter des Erben, die den Erbschein beantragt hat. Sie legte Beschwerde gegen die Ablehnung ein, ihren Vater als Alleinerben gemäß Testament anzuerkennen.
- Beklagte: Die gerichtlich bestellte Nachlasspflegerin und der Verfahrenspfleger. Sie vertraten die Ansicht, dass das Testament durch die Auflösung der Lebenspartnerschaft unwirksam geworden sei.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Ein Mann setzte seinen Lebenspartner im Testament als Alleinerben ein. Die Lebenspartnerschaft wurde jedoch vor seinem Tod aus äußeren Gründen aufgelöst, nicht wegen einer Trennung. Nach seinem Tod entstand Streit über die Gültigkeit des Testaments und damit über die Erbenstellung.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: War ein Testament weiterhin gültig, das den Lebenspartner als Erben einsetzte, obwohl die eingetragene Lebenspartnerschaft vor dem Tod des Erblassers aufgelöst wurde und er den Partner dennoch begünstigen wollte?
Entscheidung des Gerichts:
- Urteil im Ergebnis: Das Gericht hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies an, den Erbschein für den Lebenspartner auszustellen.
- Zentrale Begründung: Das Testament blieb gültig, da das Gericht davon überzeugt war, dass der Erblasser seinen Lebenspartner auch nach der Auflösung der Lebenspartnerschaft als Erben haben wollte.
- Konsequenzen für die Parteien: Der Lebenspartner wird Alleinerbe des Nachlasses. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen der Verfahrensbeteiligten wurde nicht angeordnet.
Der Fall vor Gericht
Warum wurde einem Mann sein Erbe fast verwehrt, obwohl ein klares Testament vorlag?
Im Jahr 2010 setzte ein Mann in einem handschriftlichen Testament seinen langjährigen Lebenspartner als alleinigen Erben ein. Die beiden lebten seit 2005 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, einem rechtlichen Bund, der ihrer Beziehung einen offiziellen Rahmen gab. Doch Jahre später änderte sich die Situation dramatisch: Die Partnerschaft wurde 2015 offiziell aufgelöst. Als der Verfasser des Testaments verstarb, entbrannte ein juristischer Streit um sein Vermögen.

Die zentrale Frage, die das Oberlandesgericht München zu klären hatte: Gilt ein Testament für einen Partner auch dann noch, wenn die Partnerschaft rechtlich nicht mehr existiert? Der Fall offenbart, wie das Gesetz versucht, den wahren Willen eines Verstorbenen zu ergründen, wenn das Leben die formalen Pläne überholt hat.
Weshalb erklärte das erste Gericht das Testament für unwirksam?
Nach dem Tod des Erblassers beantragte die Tochter des ehemaligen Lebenspartners einen Erbschein. Dieses Dokument sollte ihren Vater offiziell als Alleinerben ausweisen, genau wie es im Testament von 2010 verfügt worden war. Doch diesem Antrag stellten sich eine vom Gericht bestellte Nachlasspflegerin und ein Verfahrenspfleger entgegen. Ihr Argument stützte sich auf eine klare Regel im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Diese Vorschrift, der Paragraph 2077, funktioniert wie eine Art juristisches Sicherheitsnetz. Sie besagt im Grundsatz: Wird eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft vor dem Tod des Erblassers geschieden oder aufgelöst, so wird ein Testament, das den ehemaligen Partner begünstigt, automatisch unwirksam. Der Gesetzgeber geht in einem solchen Fall davon aus, dass mit dem Ende der Beziehung auch die Grundlage für die Erbeinsetzung weggefallen ist. Wer will schon, dass der Ex-Partner alles erbt?
Das Amtsgericht München folgte dieser Logik. Es sah die Faktenlage als eindeutig an: Die Lebenspartnerschaft wurde 2015 rechtskräftig beendet, der Erblasser verstarb erst später. Folglich, so die Richter der ersten Instanz, sei das Testament aus dem Jahr 2010 hinfällig. Sie wiesen den Antrag auf den Erbschein zurück. Für den ehemaligen Partner und seine Tochter schien der letzte Wille des Verstorbenen damit außer Kraft gesetzt.
Welche Hoffnung gab es für den ehemaligen Partner noch?
Die Tochter des übergangenen Erben wollte diese Entscheidung nicht akzeptieren und legte Beschwerde beim Oberlandesgericht München ein. Sie stützte ihre Hoffnung auf eine wichtige Ausnahme, die im selben Paragraphen des Gesetzes versteckt ist. Dieser Zusatz, der Paragraph 2077 Absatz 3, öffnet eine Tür, die die erste Regel scheinbar verschlossen hatte.
Diese Ausnahmeregel besagt, dass eine Letztwillige Verfügung trotz der Auflösung der Partnerschaft wirksam bleibt, wenn man annehmen kann, dass der Erblasser sie auch für genau diesen Fall getroffen hätte. Juristen sprechen hier von der Ermittlung des „hypothetischen Willens“. Das Gericht muss sich also in die Lage des Verstorbenen versetzen und fragen: Hätte dieser Mensch seinen ehemaligen Partner auch dann zum Erben gemacht, wenn er gewusst hätte, dass die Partnerschaft aus genau diesen Gründen und auf diese Weise endet? Die Beweislast für einen solchen Fortbestandswillen liegt bei demjenigen, der sich auf das Testament beruft – in diesem Fall also bei der Tochter des ehemaligen Partners.
Wie fand das Oberlandesgericht den wahren Willen des Verstorbenen heraus?
Das Oberlandesgericht München nahm seine Aufgabe, den hypothetischen Willen zu ergründen, sehr ernst. Es beschränkte sich nicht auf die bloße Tatsache der aufgelösten Partnerschaft, sondern führte eine umfassende Ermittlung durch, wie es die Verfahrensordnung vorschreibt. Die Richter agierten wie Detektive, die aus Indizien und Zeugenaussagen ein Gesamtbild des Lebens und der Absichten des Verstorbenen zusammensetzen mussten.
Ihre zentrale Aufgabe war es, herauszufinden, ob die Erbeinsetzung untrennbar mit dem formalen Status der „eingetragenen Lebenspartnerschaft“ verknüpft war oder ob sie auf einer tieferen, persönlichen Verbundenheit beruhte, die über das rechtliche Band hinausging. Um diese Frage zu beantworten, schauten sich die Richter die Umstände, die zur Auflösung der Partnerschaft führten, die Beziehung der Beteiligten danach und sogar die Wortwahl im Testament ganz genau an.
Welche Rolle spielte der neue Lebensgefährte in diesem Beziehungsgeflecht?
Eine entscheidende Wende in der Beweisführung brachte die schriftliche Aussage eines Zeugen. Dieser Mann war nicht nur ein Freund, sondern hatte die Lebenssituation der beiden Partner auf besondere Weise geteilt: Er lebte mit dem Erblasser und dessen Partner zeitweise in einer Dreiecksbeziehung. Nach dem Auszug des kranken Partners führte er die Beziehung mit dem Erblasser allein weiter.
Seine notariell beglaubigte Aussage zeichnete ein eindrückliches Bild. Er schilderte, dass die Freundschaft und die tiefe Verbundenheit zwischen dem Erblasser und seinem ehemaligen Partner auch nach der formalen Trennung und dem Auszug ungebrochen fortbestanden. Der Erblasser habe ihm gegenüber wiederholt betont, dass sein Vermögen nach seinem Tod der Familie seines langjährigen Freundes zugutekommen solle. Diese Aussage machte er auch noch nach der Auflösung der Partnerschaft. Für das Gericht war diese uneigennützige und glaubwürdige Schilderung ein starkes Indiz dafür, dass die emotionale Bindung die treibende Kraft hinter dem Testament war – nicht der rechtliche Status. Der Wunsch zu erben war an die Person geknüpft, nicht an die Partnerschaftsurkunde.
Warum wurde die Lebenspartnerschaft überhaupt aufgelöst?
Die Ermittlungen des Gerichts brachten einen weiteren entscheidenden Punkt ans Licht: Der Grund für die Auflösung der Partnerschaft im Jahr 2015 war keine Zerrüttung oder Entfremdung. Vielmehr war es ein Akt der Vernunft, getrieben von Sorge und rechtlicher Vorsicht. Der ehemalige Partner war schwer erkrankt und zog zu seiner Tochter, um dort gepflegt zu werden.
Im Zuge dessen hatte der Erblasser rechtlichen Rat eingeholt. Ihm wurde erklärt, dass er als eingetragener Lebenspartner möglicherweise für die hohen Pflegekosten seines Partners hätte aufkommen müssen. Um sein eigenes Vermögen vor diesem Risiko zu schützen, wurde ihm dringend geraten, die Lebenspartnerschaft aufzulösen. Die Trennung auf dem Papier war also kein emotionaler Bruch, sondern eine pragmatische Entscheidung, um einer drohenden finanziellen Haftung zu entgehen. Dieser Umstand untermauerte die Sicht des Gerichts, dass die Auflösung nicht dem Ende der persönlichen Beziehung gleichkam, sondern durch äußere Zwänge verursacht wurde.
Was sprach gegen die Gültigkeit des Testaments – und warum überzeugte es die Richter nicht?
Die Nachlasspflegerin und der Verfahrenspfleger brachten mehrere Gegenargumente vor, um ihre Position zu untermauern. Das Oberlandesgericht setzte sich mit jedem einzelnen Punkt auseinander und widerlegte sie schrittweise.
Ein Argument war, dass der Erblasser nach der Auflösung ja kein neues Testament verfasst habe. Dies, so die Gegenseite, deute darauf hin, dass er seinen ehemaligen Partner bewusst nicht mehr als Erben wollte. Das Gericht sah dies anders. Es sei einem juristischen Laien nicht ohne Weiteres zuzumuten zu wissen, dass sein altes Testament durch die Auflösung der Partnerschaft automatisch ungültig werden könnte. Vielmehr sprachen die Umstände für das Gegenteil: Kurz vor seinem Tod, als er ins Krankenhaus musste, platzierte der Erblasser das Testament bewusst in einer Dokumentenmappe in der gemeinsamen Wohnung, sodass sein neuer Partner es finden würde. Für das Gericht war dies ein klares Zeichen, dass er von der Gültigkeit seines letzten Willens ausging und wollte, dass dieser auch umgesetzt wird.
Auch der Einwand, der Erblasser habe sich nach dem Auszug seines alten Partners ja dem neuen Zeugen zugewandt, überzeugte die Richter nicht. Die Aussage des Zeugen selbst hatte klar ergeben, dass diese neue Beziehung das tiefe freundschaftliche Band zu dem früheren Partner nicht beeinträchtigt hatte.
Wie lautete das endgültige Urteil und welche Begründung gab das Gericht?
Nach sorgfältiger Abwägung aller Indizien kam das Oberlandesgericht München zu einem klaren Ergebnis. Es hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf und wies dieses an, den Erbschein für den ehemaligen Lebenspartner auszustellen. Das Testament aus dem Jahr 2010 war trotz der aufgelösten Partnerschaft wirksam.
Die Richter waren überzeugt, den hypothetischen Willen des Verstorbenen mit der notwendigen Sicherheit festgestellt zu haben. Ihre Entscheidung gründete sich auf einer Gesamtschau mehrerer starker Anhaltspunkte:
- Die Zeugenaussage: Sie belegte eine über die formale Partnerschaft hinausgehende, tiefe und andauernde freundschaftliche Verbundenheit.
- Der Trennungsgrund: Die Auflösung der Partnerschaft erfolgte aus pragmatischen, finanziellen Schutzgründen und nicht wegen eines emotionalen Bruchs.
- Die Auffindesituation: Das bewusste Platzieren des Testaments kurz vor dem Tod zeigte, dass der Erblasser an seinem letzten Willen festhalten wollte.
- Die Wortwahl: Selbst die Formulierung „mein Lebensgefährte“ statt „mein Lebenspartner“ im Testament wurde als kleines, aber passendes Puzzleteil gewertet, das den Fokus auf die persönliche Beziehung statt auf den rechtlichen Status legte.
In der Summe waren die Richter überzeugt: Hätte der Erblasser im Jahr 2010 bei der Abfassung seines Testaments gewusst, dass seine Partnerschaft eines Tages aus pragmatischen Gründen zum Schutz vor Pflegekosten aufgelöst werden müsste, die tiefe Freundschaft aber bestehen bliebe, hätte er seinen letzten Willen genauso formuliert. Das Gericht stellte damit die menschliche Absicht über die formale Rechtslage und sorgte dafür, dass der wahre Wille des Erblassers doch noch erfüllt wurde.
Wichtigste Erkenntnisse
Die Gerichte setzen den wahren menschlichen Willen über die starre formale Rechtslage, um der tatsächlichen Absicht des Erblassers Geltung zu verschaffen.
- Hypothetischer Wille zählt: Gerichte ermitteln umfassend, ob ein Erblasser ein Testament auch bei geänderten Lebensumständen beibehalten hätte.
- Bindung über Formalität: Die Gültigkeit einer Erbeinsetzung hängt maßgeblich von der tatsächlichen persönlichen Verbundenheit ab, nicht nur vom Fortbestehen einer rechtlichen Partnerschaft.
- Handlungen offenbaren Absicht: Spätere Äußerungen und das Verhalten des Erblassers dienen als wichtige Indizien, um seinen wahren Willen zu ergründen.
Dieses Prinzip stellt sicher, dass die Absichten eines Verstorbenen auch dann gewürdigt werden, wenn formale Veränderungen im Leben eintreten.
Benötigen Sie Hilfe?
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Das Urteil in der Praxis
Das OLG München hat hier nicht einfach Paragraphen angewandt, sondern fast schon psychologisch den Willen des Erblassers seziert. Dieses Urteil ist ein mutiges Signal, dass die bloße formale Auflösung einer Partnerschaft nicht automatisch den Erblasserwillen auslöscht, wenn die dahinterstehende persönliche Bindung offenkundig fortbestand. Für die Praxis bedeutet das: Wer künftig Erbansprüche durchsetzen oder abwehren will, muss akribisch den wahren Kern einer Beziehung ergründen und belegen können – die emotionale Landkarte des Erblassers zählt hier oft mehr als der Stempel auf einem Dokument. Ein Weckruf für alle, die sich auf reine Formalien verlassen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was geschieht mit einem Testament, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft des Erblassers vor dessen Tod aufgelöst wird?
Grundsätzlich verliert ein Testament, das den Ehe- oder Lebenspartner begünstigt, seine Gültigkeit, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft vor dem Tod der testierenden Person aufgelöst wurde. Diese Regelung ist in § 2077 des Bürgerlichen Gesetzbuches verankert. Man kann dies mit der Annahme vergleichen, dass die meisten Menschen nicht wünschen, dass ihr ehemaliger Partner oder ihre ehemalige Partnerin noch erbt, wenn die Beziehung bereits beendet ist.
Der Gesetzgeber geht in solchen Fällen davon aus, dass mit dem Ende der Beziehung auch die Grundlage für die Erbeinsetzung wegfällt. Diese Vorschrift dient als eine Art juristisches Sicherheitsnetz, um zu verhindern, dass ein letzter Wille umgesetzt wird, der unter den geänderten Lebensumständen nicht mehr dem Wunsch der verstorbenen Person entspricht.
Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen von dieser Grundregel. Ein Testament kann trotz der aufgelösten Partnerschaft wirksam bleiben, wenn nachweislich angenommen werden kann, dass die testierende Person die Verfügung auch für diesen speziellen Fall getroffen hätte. Gerichte ermitteln hierbei den „hypothetischen Willen“ des Verstorbenen, um festzustellen, ob die Erbeinsetzung auf einer tieferen, über das formale Band hinausgehenden Verbundenheit beruhte.
Diese Regelung und ihre Ausnahmen sollen gewährleisten, dass der tatsächliche Wille des Verstorbenen, selbst unter veränderten Lebensumständen, respektiert und umgesetzt wird.
Unter welchen Umständen kann ein Testament auch nach Auflösung einer Beziehung weiterhin gültig bleiben?
Ein Testament kann auch nach der Auflösung einer Beziehung gültig bleiben, wenn angenommen werden kann, dass der Erblasser es auch für diesen Fall so gewollt hätte. Dies ist eine gesetzliche Ausnahmeregelung, die den wahren Willen des Verstorbenen in den Vordergrund stellt.
Man kann sich das so vorstellen, als würde ein Richter versuchen, die unsichtbare Absicht des Verstorbenen zu entschlüsseln, ähnlich einem Archäologen, der aus kleinen Fundstücken ein Gesamtbild rekonstruiert. Er fragt sich: Was wäre die tiefste Überzeugung des Erblassers gewesen, wenn er die spätere Entwicklung gekannt hätte?
Juristen sprechen hierbei von der Ermittlung des „hypothetischen Willens“. Das bedeutet, das Gericht muss sich in die Lage des Testamentsverfassers zum Zeitpunkt der Erstellung versetzen und überlegen, ob die Erbeinsetzung an die formale Beziehung gebunden war oder an eine tiefere, überdauernde persönliche Verbundenheit. Wäre das Testament auch dann so formuliert worden, hätte der Erblasser die spätere Trennung gekannt?
Wer sich auf die Fortgeltung des Testaments beruft, muss diesen sogenannten „Fortbestandswillen“ des Erblassers auch beweisen. Dafür werden alle relevanten Umstände, wie der Grund der Trennung, die Beziehung danach oder die Auffindesituation des Testaments, genau geprüft. Diese Regelung dient dazu, sicherzustellen, dass der tatsächliche Wunsch des Erblassers auch unter veränderten Lebensumständen Berücksichtigung findet und nicht allein formale Aspekte über den letzten Willen entscheiden.
Wie können Gerichte den „wahren Willen“ oder „hypothetischen Willen“ eines Verstorbenen bei der Testamentsauslegung ermitteln?
Gerichte ermitteln den wahren oder hypothetischen Willen eines Verstorbenen bei der Testamentsauslegung, indem sie über den reinen Wortlaut hinaus alle relevanten äußeren Umstände und Indizien umfassend prüfen. Sie tun dies, um ein Gesamtbild der Absichten des Erblassers zu erhalten.
Man kann sich dies wie die Arbeit eines Detektivs vorstellen, der aus vielen kleinen Puzzleteilen ein vollständiges Bild zusammensetzt, um die ursprüngliche Absicht hinter einer Handlung zu verstehen.
Dabei achten Gerichte nicht nur auf das, was im Testament steht. Sie berücksichtigen vielmehr, wie die Beziehung zwischen dem Verstorbenen und dem Begünstigten vor und nach einer möglichen Trennung aussah. Wichtig sind auch die genauen Gründe für eine Trennung – ob sie emotional war oder aus praktischen Erwägungen erfolgte.
Zusätzlich ziehen die Richter mündliche Aussagen von Zeugen hinzu, denen gegenüber der Erblasser seine Absichten geäußert hat. Auch das Verhalten des Erblassers nach einer entscheidenden Veränderung, wie dem bewussten Platzieren seines Testaments kurz vor dem Tod, gibt Aufschluss über seinen Willen. Selbst die Wortwahl im Testament kann ein Hinweis sein.
Ziel dieser detaillierten Ermittlung ist es, mit der notwendigen Sicherheit den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen zu rekonstruieren und so sicherzustellen, dass sein letzter Wille trotz veränderter Lebensumstände korrekt umgesetzt wird.
Welche Rolle spielen die Gründe für eine Trennung bei der Frage, ob ein Testament gültig bleibt?
Die Gründe für eine Trennung spielen eine entscheidende Rolle bei der Frage, ob ein Testament, das den ehemaligen Partner begünstigt, weiterhin gültig bleibt. Das Gesetz geht zwar grundsätzlich davon aus, dass ein solches Testament bei Auflösung der Beziehung unwirksam wird, aber es gibt wichtige Ausnahmen.
Stellen Sie sich vor, ein Schiedsrichter pfeift ein Foul. Ob daraus eine rote Karte resultiert, hängt nicht nur davon ab, dass der Ball berührt wurde, sondern auch davon, wie und warum diese Berührung stattfand – war es Absicht oder nur unglücklich? Ähnlich prüft ein Gericht bei einem Testament, ob die persönliche Verbindung, die der Erbeinsetzung zugrunde lag, auch nach der formalen Trennung noch bestand.
Verliert sich die persönliche Verbundenheit infolge einer emotionalen Zerrüttung, verliert in der Regel auch das Testament seine Gültigkeit. Anders ist es jedoch, wenn die Trennung aus rein praktischen Gründen erfolgte, wie zum Beispiel zur Vermeidung finanzieller Risiken oder aufgrund von Pflegebedürftigkeit, während die tiefe persönliche Bindung unberührt blieb. In solchen Fällen kann das Testament wirksam bleiben. Gerichte ermitteln dann den mutmaßlichen Willen des Erblassers, indem sie alle Umstände genau betrachten. Dazu gehören Zeugenaussagen, die tatsächlichen Gründe der Trennung und sogar, wie der Erblasser mit dem Testament bis zuletzt umging.
Diese differenzierte Betrachtung stellt sicher, dass der wahre Wille des Verstorbenen respektiert wird, selbst wenn sich die formale Rechtslage seiner Beziehung geändert hat.
Warum ist es wichtig, ein Testament regelmäßig zu überprüfen, insbesondere nach gravierenden Änderungen der Lebensumstände wie einer Trennung oder Scheidung?
Ein Testament sollte regelmäßig überprüft und bei großen Lebensänderungen wie einer Trennung oder Scheidung angepasst werden, damit der tatsächliche Wille des Erblassers auch wirklich umgesetzt wird. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der letzte Wille nicht greift und es zu unerwünschten Erbfolgen oder langwierigen Streitigkeiten für die Hinterbliebenen kommt.
Stellen Sie sich vor, man plant eine wichtige Reise: Ändert sich das Reiseziel oder die Mitreisenden, muss die Planung angepasst werden. Geschieht dies nicht, kommt man möglicherweise nicht dort an, wo man eigentlich hinwollte, oder die falschen Personen sind dabei.
Ähnlich ist es mit einem Testament. Das Gesetz geht grundsätzlich davon aus, dass ein Testament zugunsten eines Partners unwirksam wird, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft vor dem Tod aufgelöst wurde. Diese Regelung in Paragraph 2077 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist ein „juristisches Sicherheitsnetz“, das verhindern soll, dass der Ex-Partner erbt, wenn der Erblasser dies eigentlich nicht mehr wollte.
Eine Anpassung ist also wichtig, weil das Gericht sonst – wie im beschriebenen Fall – aufwendig den „hypothetischen Willen“ des Verstorbenen ergründen muss, um festzustellen, ob das Testament trotz der Trennung noch gelten soll. Dies erfordert oft umfangreiche Ermittlungen, Zeugenaussagen und ist mit Rechtsunsicherheit verbunden.
Die regelmäßige Überprüfung dient dazu, Rechtsunsicherheit zu vermeiden und sicherzustellen, dass der letzte Wille stets klar und unmissverständlich bleibt.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Beweislast
Die Beweislast besagt, wer im Streitfall vor Gericht die Fakten beweisen muss, die seine Behauptung stützen. Dieses Prinzip ist entscheidend für faire Gerichtsverfahren: Wer eine bestimmte Rechtsposition behauptet, trägt die Verantwortung, die dafür notwendigen Tatsachen mit überzeugenden Beweisen zu untermauern. Kann derjenige seine Behauptung nicht beweisen, geht dies zu seinen Ungunsten.
Beispiel: Im Artikel musste die Tochter des ehemaligen Partners die Beweislast tragen. Sie musste dem Gericht glaubhaft machen, dass der Erblasser seinen Ex-Partner auch nach der Auflösung der Lebenspartnerschaft noch als Erben wollte, also dessen „Fortbestandswillen“ beweisen.
Erbeinsetzung
Die Erbeinsetzung ist die förmliche Bestimmung einer oder mehrerer Personen als Erben in einem Testament oder Erbvertrag. Damit legt der Erblasser fest, wer nach seinem Tod sein Vermögen und seine Schulden als Rechtsnachfolger übernimmt. Dies ist der zentrale Akt, mit dem der letzte Wille hinsichtlich der Vermögensnachfolge manifestiert wird.
Beispiel: Der Artikel beschreibt, wie der Erblasser seinen langjährigen Lebenspartner in einem handschriftlichen Testament als alleinigen Erben einsetzte. Diese Erbeinsetzung war der Punkt, um den sich der gesamte Rechtsstreit drehte.
Hypothetischer Wille
Der hypothetische Wille ist die Annahme, wie eine Person gehandelt hätte, wenn sie eine bestimmte Entwicklung oder Information zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung gehabt hätte. Im Erbrecht ist dies ein wichtiges Werkzeug für Gerichte, wenn der tatsächliche Wille des Verstorbenen aufgrund unklarer Formulierungen oder nachträglich eingetretener Umstände nicht eindeutig feststellbar ist. Das Gericht versucht, sich in die Lage des Erblassers zu versetzen und herauszufinden, was er unter Kenntnis aller Fakten gewollt hätte.
Beispiel: Das Oberlandesgericht München musste im Fall den hypothetischen Willen des Erblassers ermitteln: Hätte dieser seinen ehemaligen Partner auch dann zum Erben gemacht, wenn er gewusst hätte, dass die Lebenspartnerschaft später aus finanziellen Gründen aufgelöst würde, die persönliche Beziehung aber fortbestehen bliebe?
Letztwillige Verfügung
Eine letztwillige Verfügung ist ein Oberbegriff für ein Testament oder einen Erbvertrag, in dem eine Person Regelungen für ihren Nachlass nach dem eigenen Tod trifft. Diese Art von Verfügung ist „letztwillig“, weil sie den letzten Willen des Erblassers festhält und erst mit dessen Tod wirksam wird. Sie ermöglicht es, von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen und persönliche Wünsche für die Verteilung des Vermögens zu äußern.
Beispiel: Im vorliegenden Fall handelte es sich bei dem handschriftlichen Testament, das der Mann im Jahr 2010 verfasst hatte, um eine letztwillige Verfügung, deren Gültigkeit nach der Auflösung der Lebenspartnerschaft strittig war.
§ 2077 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Paragraph 2077 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt, dass ein Testament, das den Ehe- oder Lebenspartner begünstigt, in der Regel unwirksam wird, wenn die Ehe oder Partnerschaft vor dem Tod des Erblassers aufgelöst wurde. Diese Vorschrift dient als juristisches Sicherheitsnetz: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass mit dem Ende der Beziehung auch die Grundlage für die Erbeinsetzung wegfällt, weil die meisten Menschen nicht möchten, dass der Ex-Partner erbt. Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn der Erblasser nachweislich das Testament auch für den Fall der Trennung aufrechterhalten wollte.
Beispiel: Das Amtsgericht München erklärte das Testament des Erblassers nach § 2077 BGB für unwirksam, weil die Lebenspartnerschaft vor dessen Tod aufgelöst worden war. Das Oberlandesgericht prüfte hingegen, ob eine der Ausnahmen (Absatz 3) griff.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Widerruf von Verfügungen bei Auflösung einer Partnerschaft (§ 2077 Abs. 1 BGB)
Diese Regel besagt, dass ein Testament, das den Ehe- oder Lebenspartner begünstigt, automatisch unwirksam wird, wenn die Ehe oder Partnerschaft vor dem Tod des Erblassers geschieden oder aufgelöst wurde.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Amtsgericht München erklärte das Testament des Erblassers für unwirksam, da die eingetragene Lebenspartnerschaft vor seinem Tod aufgelöst worden war.
- Ausnahme vom Widerruf bei Fortbestandswillen (§ 2077 Abs. 3 BGB)
Diese Ausnahme besagt, dass eine letztwillige Verfügung trotz Auflösung der Partnerschaft wirksam bleibt, wenn angenommen werden kann, dass der Erblasser sie auch für genau diesen Fall getroffen hätte.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Diese Vorschrift gab der Tochter des ehemaligen Partners die Möglichkeit, in der Berufung zu argumentieren, dass der Erblasser seinen Freund auch nach der Auflösung der Partnerschaft noch als Erben wollte.
- Ermittlung des wirklichen Willens des Erblassers (Allgemeines Rechtsprinzip der Testamentsauslegung)
Gerichte müssen den tatsächlichen Willen eines Verstorbenen sorgfältig ergründen, um zu verstehen, was er mit seinem Testament wirklich beabsichtigt hat.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Oberlandesgericht München wandte dieses Prinzip an, indem es umfassende Ermittlungen durchführte, Zeugenaussagen und Umstände der Trennung bewertete, um den hypothetischen Willen des Erblassers festzustellen und so die Gültigkeit des Testaments zu prüfen.
Das vorliegende Urteil
OLG München – Az.: 31 Wx 250/18 – Beschluss vom 25.06.2024
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Dr. jur. Christian Gerd Kotz ist Notar in Kreuztal und seit 2003 Rechtsanwalt. Als versierter Erbrechtsexperte gestaltet er Testamente, Erbverträge und begleitet Erbstreitigkeiten. Zwei Fachanwaltschaften in Verkehrs‑ und Versicherungsrecht runden sein Profil ab – praxisnah, durchsetzungsstark und bundesweit für Mandanten im Einsatz.
