OLG Koblenz, Az.: 1 W 622/15, Beschluss vom 18.12.2015
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 17. August 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller verfolgt gegenüber der kraft Erbscheins als Alleinerbin nach H.D. (*…1935; † zwischen 26. und 28. Juli 2014) ausgewiesenen Antragsgegnerin, seiner Tante, einen Vermächtnisanspruch aus einem vermeintlichen – lediglich als Kopie vorgelegten – Testament.
Die vorverstorbene C.D. (*… 1948; † 11. Juli 2014) war mit dem Erblasser verheiratet; die Antragsgegnerin ist deren gemeinsame Tochter. Der vorverstorbene Vater des Antragstellers war Abkömmling der Mutter, mithin Halbbruder der Antragsgegnerin; er hatte den Namen des Erblassers angenommen. Die Eheleute waren je hälftige Miteigentümer eines von ihnen bewohnten Hausanwesens in D.; zum Nachlass des Erblassers gehörte jedenfalls weiter ein nicht unerhebliches Geldvermögen. Die Mutter wurde kraft gesetzlicher Erbfolge vom Erblasser (1/2), von der Antragsgegnerin (1/4) sowie dem Antragsteller und seiner minderjährigen Schwester M.D. (je 1/8) beerbt (Erbschein vom 21. Januar 2015; Anlage K 1); die Erbengemeinschaft nach der Mutter ist noch ungeteilt. Der Erblasser ist durch Selbsttötung aus dem Leben geschieden; er wurde vom Antragsteller und dessen Lebensgefährtin am Abend des 28. Juli 2014 in der Garage des Hausanwesens aufgefunden. Das Original einer Verfügung von Todes wegen liegt nicht vor. Der Antragsteller legt nun eine Kopie (Anlage K 2) wie folgt vor, deren Original nach seiner Behauptung vom Zeugen G., einem ortsansässigen selbständigen „Berater in allen Belangen“, vorformuliert (Anlage K 3), vom Erblasser am 24. Juli 2014 auf einem Vordruck handschriftlich niedergeschrieben, vom Zeugen dreifach kopiert und sodann am Folgetag vom Erblasser in seinem, des Antragstellers, Beisein in einem verschlossenen weißen Umschlag in den Safe im Schlafzimmer des Hausanwesens eingelegt worden sei:
Der Antragsteller entnimmt dem eine Vermächtnisanordnung des Erblassers zu seinen Gunsten und verlangt von der – zwischenzeitlich durch Erbschein als Alleinerbin ausgewiesenen – Antragsgegnerin die Eigentumsübertragung des Hausanwesens, wenigstens des in den Nachlass gefallenen Anteils an der Bruchteilsgemeinschaft, sowie die Zahlung eines Betrages i.H.v. 60.000,00 € nebst Zinsen. Die Antragsgegnerin bestreitet die Existenz eines den Antragsteller begünstigenden Testaments sowie den Testierwillen des Erblassers; zumindest aber sei das vom Antragsteller im Zusammenwirken mit dem Zeugen …. [D] erschlichene Testament vom Erblasser wieder vernichtet worden.
Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers mit Beschluss vom 17. August 2015 (BI. 48 ff. GA) mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig; sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die – noch nicht eingereichte (vgl. Seiler in: Thomas/Putzo, ZPO, 35. Auflage 2014, § 117 Rn. 2 ff.) – Klage entbehrt einer hinreichenden Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antragsteller hat die Voraussetzungen des von ihm verfolgten Vermächtnisanspruchs (§ 2174 BGB) nicht schlüssig dargelegt.
1. Die Existenz und die rechtswirksame Errichtung eines Testaments des Erblassers sind nicht nachgewiesen.
a) Der Antragsteller beruft sich auf eine Verfügung von Todes wegen; ihn trifft als (Erb-respektive Vermächtnis-)Prätendent die Darlegungs- und Beweislast namentlich für die Echtheit der (Privat-)Urkunde, die Eigenhändigkeit und den Inhalt der Erklärung, den Testierwillen des Erblassers sowie den Zeitpunkt und den Ort der Testamentserrichtung (Staudinger/Baumann, BGB, Neubearbeitung 2012, § 2247 Rn. 144 ff.; Lauck in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 2. Auflage 2014, § 2247 Rn. 44); dies gilt auch für die Frage, ob ein bloßer Entwurf eines Testaments vorliegt (KG MDR 1991, 348 Tz. 12; Staudinger/Baumann a.a.O. Rn. 150). Kann – wie hier – lediglich eine Kopie der angeblichen Urkunde vorgelegt werden, unterliegt diese der freien Beweiswürdigung (OLG Karlsruhe OLGR 2007, 364 Tz. 20; Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, vor § 415 Rn. 2); an die Beweisführung sind aber strenge Anforderungen zu stellen (OLG Naumburg FamRZ 2013, 246; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 11 Wx 78/14 – juris Tz. 15). Rechtshindernde oder rechtsvernichtende Tatsachen, namentlich die Testierfähigkeit des Erblassers und einen Widerruf des Testaments, hat hingegen die Antragsgegnerin darzulegen und nachzuweisen; die Nichtauffindbarkeit des Originals begründet noch keine tatsächliche Vermutung oder einen Erfahrungssatz dahingehend, dass das Testament durch den Erblasser vernichtet worden ist (OLG Naumburg a.a.O.).
b) Im Erkenntnisverfahren besteht keine Bindung an den zu Gunsten der Antragsgegnerin erteilten Erbschein. Die Erteilung des (formell rechtskräftigen) Erbscheins ändert nicht die materielle Rechtslage; er kann jederzeit und ohne zeitliche Begrenzung eingezogen werden, falls er als unrichtig erkannt wird (§ 2361 BGB). Dem Antragsteller bleibt es daher unbenommen, eine Klärung der von ihm behaupteten Rechtsposition nach dem Erblasser anzustrengen (BGH FamRZ 2010, 1068 Tz. 12 ff. [Feststellungsklage]; Staudinger/Herzog, Neubearbeitung 2010, § 2359 Rn. 74 ff.).
c) Der Antragsteller hat zu den Umständen der angeblichen Testamentserrichtung unmittelbar vor der Selbsttötung des Erblassers umfangreich vorgetragen und dies durch den Zeugen G. unter Beweis gestellt. Der Senat hält indessen dafür, dass die Beweisaufnahme nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausfallen wird; bei dieser Sachlage ist eine vorweggenommene Beweiswürdigung im Prozesskostenhilfeverfahren zugelassen (vgl. Geimer a.a.O. § 114 Rn. 26). Der Klagevortrag begegnet erheblichen Bedenken im Hinblick auf seine Glaubhaftigkeit wie Glaubwürdigkeit (§ 286 ZPO); zur Frage des Testierwillens – Abgrenzung vom bloßen Testamentsentwurf – dürfte es überdies an einem geeigneten (unmittelbaren) Beweisangebot fehlen.
Es mutet schon merkwürdig an, dass sich der Erblasser bei der Niederlegung seines letzten Willens einzig auf den Ratschlag und die konkrete Formulierungshilfe des ihm zuvor persönlich nicht bekannten Zeugen G. verlassen und jegliche anderweite (fachkundige) Beratung, Betreuung oder Rücksprache abgelehnt haben soll. Mit dem Vortrag der Antragsgegnerin zum Vorhandensein eines – im Text der angeblichen Urkunde denkbar stillschweigend in Bezug genommenen („zusätzliche“ Einsetzung von zwei Miterben) – gemeinschaftlichen Testaments ihrer Eltern setzt sich der Antragsteller nicht irgend auseinander.
Es muss bei Würdigung der Gesamtumstände feststehen, dass der Erblasser die Urkunde als seine rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen hat; schon das Bestehen gewichtiger Zweifel am ernstlichen Testierwillen bewirkt, dass ein gültiges Testament nicht angenommen werden kann (BayObLG FamRZ 2000, 1251 Tz. 14; OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 700; Staudinger/Baumann a.a.O. § 2247 Rn. 20). Kopfzeile und Überschrift („Testament – mein letzter Wille“) des angeblichen Testaments sind vorgedruckt; erst hieran schließt sich der handschriftliche Text an. Für eine tatsächliche Vermutung des Testierwillens besteht schon deshalb kein Raum (vgl. Lauck a.a.O. Rn. 4). Folgerichtig geht die Klage daher davon aus, dass der Niederlegung im privaten Safe durch den Erblasser höchstselbst entscheidende Bedeutung beikommen wird; gerade für diese weitere Klagebehauptung kann der Zeuge G. indessen – dem Klagevortrag folgend – eine Aussage aus eigener Anschauung nicht treffen.
Vollends unklar bleibt mithin, ob das angeblich am 24. Juli 2014 niedergeschriebene Testament überhaupt in den Safe gelangte und – wenn ja – sich dort auch noch im Zeitpunkt des Erbfalls befand. Unstreitig hatte neben dem Erblasser allein der Antragsteller Kenntnis von der Zahlenkombination und damit Zugang zum Safe im Schlafzimmer des Hausanwesens; er war es auch, der am 28. Juli 2014 als Erster vor Ort war und die Leiche in der Garage auffand. Nach dem weiteren Klagevorbringen soll der Antragsteller sodann – erst – gegen 23.00 Uhr nach Aufforderung den Safe geöffnet und dem Lebensgefährten der Antragsgegnerin einen weißen Umschlag mit der (handschriftlichen, am 25. Juli 2014 vom Zeugen G. aufgebrachten) Aufschrift „Testament“ ungeöffnet überlassen haben; der Antragsteller soll sodann eilends das Hausanwesen verlassen und seither dorthin auch nicht mehr zurückgekehrt sein. Diese Darstellung erscheint im Zusammenhang mit der zentralen Klagebehauptung lebensfremd und unglaubwürdig, in jedem Fall aber erläuterungsbedürftig. Hatte der Antragsteller – wie er selbst vorbringt – Kenntnis von der Niederlegung und dem Aufbewahrungsort des (auch) ihn bedenkenden letzten Willens, so hätte nach der Öffnung des Safes nichts näher gelegen, als die Privaturkunde aus dem Umschlag zu nehmen und der vor Ort anwesenden Antragsgegnerin, der gesetzlichen Erbin, im Beisein weiterer Personen – beweiskräftig – zu präsentieren. Die Gegendarstellung der Antragsgegnerin, wonach sich in dem weißen Umschlag lediglich eine „leere Klarsichthülle“ befunden habe und sich dieser halb der Verdacht aufdränge, der Antragsteller habe das ehedem darin verwahrte Ehegattentestament vernichtet, kann daher nicht widerlegt werden.
2. Im Übrigen: Es bestehen auch Bedenken gegen die Wirksamkeit der angeblichen Verfügung von Todes wegen. Soweit dem Antragsteller und seiner minderjährigen Schwester eine „zusätzliche“ Erbenstellung zugedacht werden soll, mag die Unbestimmtheit der weiteren Erbfolge durch Aufnahme der Antragsgegnerin als gesetzliche Erbin überwunden werden (arg e § 2088 BGB). Es erhebt sich aber die Frage, ob die zwingenden Voraussetzungen der eigenhändigen Niederschrift i.S.d. § 2247 BGB gewahrt wurden. Eine über bloße Stützungshandlungen hinausgehende Einflussnahme einer anderen Person auf die Schreibleistung des Erblassers führt nämlich auch dann zur Unwirksamkeit des Testaments, wenn die niedergelegte Erklärung dem tatsächlichen Willen des Erblassers entspricht (OLG Hamm FamRZ 2013, 1069); mit anderen Worten: die Niederschrift darf nicht vollends der Herrschaft und Leitung eines Dritten überlassen sein (BGH FamRZ 1981, 651 Tz. 15; Lauck a.a.O. § 2247 Rn. 10). Der Erblasser hat, dem Klagevortrag folgend, den – vom Zeugen G. zur Gänze vorformulierten – Text des angeblichen Testaments auf einem Blatt mit vorgedruckter Kopf- und Überschriftszeile (Anlagen K 2 und K 3) niedergeschrieben. In jedem Fall muss der handschriftliche Teil für sich genommen einen abgeschlossenen Sinn behalten (§ 2085 BGB; vgl. BayObLG NJW-RR 2005, 1025 Tz. 13; Palandt/Weidlich, BGB, 75. Auflage 2016, § 2247 Rn. 7). Die Kennzeichnung als „letzter Wille“ gewinnt indessen entscheidende Bedeutung für die Abgrenzung vom bloßen Testamentsentwurf (zur Frage des Testierwillens bereits sub II.1.b).
3. Unbeschadet all dessen: Die behauptete Verfügung von Todes wegen vermag ohnedies das in seiner Gesamtheit auf eine unmittelbare (schuldrechtliche) Verpflichtung des Nachlasses zur Grundstücksübertragung und Geldzahlung ausgerichtete Klagebegehren nicht zu tragen.
a) Das Landgericht hat im Wege sachgerechter Auslegung (§ 2084 BGB) zu Recht angenommen, dass sich die Verfügungen des Erblassers im angeblichen Testament vom 24. Juli 2014 nicht als Vermächtnisanordnung(en), sondern vielmehr als Einsetzung des Antragstellers und seiner minderjährigen Schwester als Miterben neben der Antragsgegnerin darstellen. Ob bei der Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis gewollt ist, ist durch Auslegung des Testaments zu ermitteln. Ein auf Erbeinsetzung gerichteter Wille ist dabei, falls nicht besondere Umstände etwas anderes ergeben, dann anzunehmen, wenn der Erblasser bei der Verfügung davon ausging, mit ihr nahezu über sein gesamtes Vermögen zu verfügen (§ 2087 Abs. 1 BGB); die Zweifelsregelung des § 2087 Abs. 2 BGB greift dann nicht ein (BGH FamRZ 2005, 1660 Tz. 18; Palandt/Weidlich a.a.O. § 2087 Rn. 4 f.). Gerade so liegen die Dinge hier. Soweit bislang ersichtlich dürfte der Erblasser über einen wesentlichen Teil seines (Immobilien- und Geld-)Vermögens verfügt haben; die spekulativen Annahmen des Antragstellers zu weiterem (Auslands-)Vermögen genügen nicht zur Annahme des Gegenteils. Wenngleich dem Wortlaut regelmäßig keine entscheidende Bedeutung zukommt, so findet das vom Landgericht gefundene Verständnis doch auch hier Anklang – der Erblasser hat ausdrücklich die „zusätzliche Erbenstellung“ des Antragstellers und seiner minderjährigen Schwester zum Ausdruck gebracht. Im vorprozessualen Schriftsatz vom 7. August 2014 (Anlage K 4) ist der Antragsteller im Übrigen noch selbst von seiner (Mit-)Erbenstellung ausgegangen. Zur Erbquote könnte dann eine je gleiche Beteiligung der drei Miterben erwogen werden (arg. e § 2066 BGB).
b) Ob dem Erblasser zum Zeitpunkt der angeblichen Testierung bewusst war, dass ihm das Hausanwesen nicht allein gehörte, sondern zur Hälfte der (noch ungeteilten) Erbengemeinschaft nach der Ehefrau, an der er (Erblasser) wiederum selbst beteiligt war, bleibt fraglich. Jedenfalls kann ein entsprechender intensivierter (qualifizierter) Zuwendungswille nicht festgestellt werden, sodass ein Verschaffungsvermächtnis (§§ 2169, 2170 BGB) ausscheiden wird (vgl. BGH NJW 1983, 937; 1984, 731 Tz. 19; Palandt/Weidlich a.a.O. § 2169 Rn. 2 f.). Greifbare Anhaltspunkte zur Annahme eines Vorausvermächtnisses (§ 2150 BGB) fehlen; es ist nämlich gerade nicht ersichtlich, dass der Erblasser seine Stiefenkel gegenüber seiner Tochter wertmäßig begünstigen wollte (vgl. OLG Saarbrücken ErbR 2015, 579 Tz. 31 ff.; Palandt/Weidlich a.a.O. § 2048 Rn. 5ff.). Unter den gegebenen Umständen dürfte hier dann die Annahme von reinen (nicht wertverschiebenden; ggf. mit einer Ausgleichspflicht verbundenen) Teilungsanordnung(en) nahe liegen.
c) Ist nach alledem kraft Gesetzes eine Miterbengemeinschaft nach dem Erblasser entstanden – Existenz und Rechtswirksamkeit der behaupteten Verfügung von Todes wegen unterstellt -‚ so müsste der dem Antragsteller zustehende Auseinandersetzungsanspruch (§ 2042 Abs. 1 BGB) im Wege der Erbteilungsklage durchgesetzt werden; ein unmittelbarer Anspruch auf Übertragung bestimmter Nachlassgegenstände ist ausgeschlossen (Gesamtauseinandersetzung; vgl. OLG Koblenz FamRZ 2014, 1945; Staudinger/Löhnig, Neubearbeitung 2016, § 2042 Rn. 43 ff.; Palandt/Weidlich a.a.O. § 2042 Rn. 20). In den Nachlass fiele auch der Anteil des Erblassers an der noch ungeteilten Erbengemeinschaft nach der vorverstorbenen Ehefrau und (Groß-)Mutter der Parteien (vgl. Müller-Christmann in: Bamberger/Roth, BGB, 3. Auflage 2012, § 1922 Rn. 87; Staudinger/Marotzke, Neubearbeitung 2008, § 1922 Rn. 229 ff.). Die Umsetzung der Teilungsanordnungen (sub II.3.b.) bei der Auseinandersetzung (vgl. Staudinger/Löhnig a.a.O. § 2048 Rn. 8 f.) wäre auch im Hinblick auf das Hausanwesen unschwer möglich, da die beiden Erbengemeinschaften personenidentisch wären.