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Testament – Namenszug des Erblassers neben dem übrigen Text – formelle Wirksamkeit

Ein handschriftlicher Zettel mit Namen und Prozenten, überschrieben mit „LAST WILL AND TESTAMENT“, sorgte für Streit unter den Angehörigen eines verstorbenen Briten. Das Oberlandesgericht München entschied: Das Dokument ist kein gültiges Testament, da die Unterschrift fehlt. Nun erbt der Sohn alles – und erhält das begehrte Europäische Nachlasszeugnis.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Urteil betrifft die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses im Rahmen eines Erbschaftsstreits.
  • Der Erblasser war britischer Staatsangehöriger, der in Deutschland lebte und verstorben ist.
  • Es gab strittige Fragen bezüglich der formwirksamen Verfügung von Todes wegen und der Testierfähigkeit des Erblassers.
  • Der Beschwerdeführer beantragte ein Zeugnis, das ihn als Alleinerben gemäß gesetzlicher Erbfolge ausweist, während andere Beteiligte Miterben auf Grundlage eines umstrittenen Testaments wurden.
  • Das Nachlassgericht lehnte den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung des Nachlasszeugnisses ab und befürwortete die Ansprüche der Miterben.
  • Das OLG München hob die Entscheidung des Nachlassgerichts größtenteils auf und wies die Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses an, das den Beschwerdeführer als alleinigen Erben ausweist.
  • Die gerichtlichen Kosten wurden auf die Beteiligten verteilt, wobei der Beschwerdeführer für seine eigenen Kosten aufkommen muss.
  • Es wurden keine außergerichtlichen Kosten erstattet.
  • Die Entscheidung stärkt die Position von Erben, die auf gesetzliche Erbfolge setzen, wenn formale Testamente umstritten sind.
  • Die Auswirkungen betreffen insbesondere die rechtliche Sicherheit von Erben in Erbfällen mit unklarer Testamentarischer Verfügung.

Bedeutung des Namenszuges: Testamentsform und ihre rechtlichen Folgen

Das Testament stellt ein zentrales Element der Nachlassregelung dar und ist die rechtlich bindende Anordnung eines Erblassers, wie sein Vermögen nach dem Tod verteilt werden soll. Die formelle Wirksamkeit eines Testaments hängt von bestimmten Vorschriften ab. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen dem eigenhändigen Testament, das handschriftlich verfasst und vom Erblasser unterschrieben wird, und dem notariellen Testament, das vor einem Notar beurkundet wird. Eine der wichtigsten Formvorschriften ist die Angabe des Namenszuges des Erblassers, die seine Identität und damit die Rechtsgültigkeit des Dokuments sicherstellen soll.

Gerade bei der Testamentseröffnung und der anschließenden Testamentsvollstreckung spielen Fragen der formellen Wirksamkeit eine entscheidende Rolle. Mangelnde Einhaltung der Formvorschriften kann zur Anfechtung des Testaments führen und somit den gesamten Erbprozess beeinträchtigen. Um rechtlichen Streitigkeiten vorzubeugen und sicherzustellen, dass die gewünschten Erben und Vermächtnisse berücksichtigt werden, ist es wichtig, die Anforderungen an die Testamentsform genau zu kennen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Bedeutung des Namenszuges des Erblassers im Zusammenhang mit der formellen Wirksamkeit eines Testaments veranschaulicht.

Der Fall vor Gericht


Europäisches Nachlasszeugnis für Sohn nach unwirksamem Testament

Formvorschriften und Wirksamkeit von Testamenten
Die formale Wirksamkeit eines Testaments ist entscheidend, da mangelnde Formvorschriften zur Unwirksamkeit führen und die gesetzliche Erbfolge einsetzen kann. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Oberlandesgericht München hat in einem Erbrechtsfall entschieden, dass ein britischer Staatsangehöriger, der in Deutschland lebte und verstarb, von seinem Sohn allein beerbt wird. Der Sohn hatte die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses beantragt, das ihn als Alleinerben ausweist.

Streit um handschriftliches Schriftstück als Testament

Nach dem Tod des Erblassers wurde ein handschriftliches Schriftstück vorgelegt, das angeblich sein Testament darstellen sollte. Dieses Dokument enthielt eine Liste von Namen mit Prozentangaben, überschrieben mit dem maschinenschriftlichen Text „LAST WILL AND TESTAMENT“. Mehrere Angehörige des Verstorbenen beantragten daraufhin ein Europäisches Nachlasszeugnis, das sie als Miterben entsprechend der aufgeführten Prozentsätze ausweisen sollte.

Gericht erklärt Schriftstück für unwirksam

Das OLG München erklärte das Schriftstück für formunwirksam. Es fehle die erforderliche Unterschrift am Ende des Dokuments, die als räumlicher Abschluss einer Urkunde diene und deren Ernstlichkeit garantiere. Der Namenszug des Erblassers neben dem Text reiche dafür nicht aus. Zudem sei ohne die maschinenschriftliche Überschrift kein Testierwille erkennbar, da die bloße Liste mit Namen und Prozentangaben auch andere Gründe haben könnte.

Gesetzliche Erbfolge tritt ein

Da keine wirksame Verfügung von Todes wegen vorlag, trat die gesetzliche Erbfolge ein. Als Sohn des Erblassers wurde der Beschwerdeführer zum Alleinerben. Das Gericht wies das Nachlassgericht an, dem Sohn das beantragte Europäische Nachlasszeugnis zu erteilen, das ihn als alleinigen Erben ausweist.

Bedeutung der Formvorschriften im Erbrecht

Der Fall unterstreicht die Wichtigkeit der Formvorschriften im Erbrecht. Selbst wenn der tatsächliche Wille des Erblassers möglicherweise ein anderer war, können formungültige Dokumente nicht als Testament anerkannt werden. Für Erben ist es daher ratsam, bei Zweifeln an der Wirksamkeit eines Testaments rechtlichen Rat einzuholen und gegebenenfalls ein Europäisches Nachlasszeugnis zu beantragen, um ihre Erbenstellung nachzuweisen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Diese Entscheidung unterstreicht die strikte Anwendung der Formvorschriften im Erbrecht. Ein vermeintliches Testament ohne ordnungsgemäße Unterschrift und erkennbaren Testierwillen ist unwirksam, selbst wenn es den mutmaßlichen Willen des Erblassers wiedergibt. Bei internationalen Erbfällen tritt die gesetzliche Erbfolge ein, wenn kein formgültiges Testament vorliegt. Das Europäische Nachlasszeugnis dient als wichtiges Instrument zur Klärung der Erbenstellung in grenzüberschreitenden Fällen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie sich in einer Situation befinden, in der Sie möglicherweise erben könnten, unterstreicht dieses Urteil die Wichtigkeit der korrekten Form bei Testamenten. Selbst wenn Sie ein Schriftstück finden, das den letzten Willen Ihres verstorbenen Angehörigen zu enthalten scheint, ist es möglicherweise nicht rechtsgültig, wenn es nicht den strengen Formvorschriften entspricht. Eine fehlende oder falsch platzierte Unterschrift kann dazu führen, dass das gesamte Dokument ungültig ist und stattdessen die gesetzliche Erbfolge eintritt. Das bedeutet, dass Sie als naher Verwandter möglicherweise erben könnten, auch wenn Sie im Schriftstück nicht genannt sind. In solchen Fällen ist es ratsam, einen Antrag auf ein Europäisches Nachlasszeugnis zu stellen, um Ihre Erbenstellung offiziell feststellen zu lassen. Dies ist besonders wichtig, wenn der Verstorbene aus einem anderen EU-Land stammte oder Vermögen im Ausland besaß.


FAQ – Häufige Fragen

In dieser FAQ-Rubrik finden Sie umfassende Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das komplexe Thema der Formvorschriften und Wirksamkeit von Testamenten. Hier erfahren Sie, welche rechtlichen Anforderungen Sie beachten müssen, um sicherzustellen, dass Ihr letzter Wille auch tatsächlich beachtet wird. Lassen Sie sich von unseren Informationen leiten und klären Sie Ihre Fragen rund um die Testamentsgestaltung.

Wichtige Fragen, kurz erläutert:

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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie spezielle Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.

Welche Formvorschriften muss ein Testament erfüllen, um gültig zu sein?

Um als gültiges Testament anerkannt zu werden, muss eine letztwillige Verfügung in Deutschland bestimmte Formvorschriften erfüllen:

Eigenhändiges Testament

Das eigenhändige Testament ist die häufigste Form und muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Es muss vollständig handschriftlich vom Erblasser verfasst sein. Maschinenschriftliche oder ausgedruckte Texte sind nicht zulässig.
  • Der gesamte Inhalt muss eigenhändig geschrieben sein, einschließlich Datum und Ort.
  • Am Ende des Textes muss die eigenhändige Unterschrift des Erblassers stehen. Diese sollte aus Vor- und Nachnamen bestehen.
  • Die Angabe von Ort und Datum der Errichtung ist empfehlenswert, aber nicht zwingend erforderlich für die Gültigkeit.
  • Die Schrift muss lesbar sein. Extrem unleserliche Handschrift kann zur Unwirksamkeit führen.

Öffentliches Testament

Alternativ kann ein Testament auch öffentlich, d.h. notariell beurkundet werden:

  • Der Erblasser erklärt seinen letzten Willen mündlich gegenüber einem Notar.
  • Der Notar verfasst daraufhin die Urkunde.
  • Der Erblasser muss die notarielle Urkunde unterschreiben.

Wichtige Hinweise

  • Bei einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten genügt es, wenn ein Ehegatte das Testament handschriftlich verfasst und der andere mitunterzeichnet.
  • Zeugenunterschriften sind bei einem privatschriftlichen Testament nicht erforderlich.
  • Der Inhalt des Testaments ist grundsätzlich frei gestaltbar, solange keine sittenwidrigen oder rechtswidrigen Anordnungen getroffen werden.
  • Ein formungültiges Testament ist nichtig. In diesem Fall tritt die gesetzliche Erbfolge ein, sofern kein früheres gültiges Testament existiert.

Die Einhaltung der Formvorschriften ist entscheidend für die Wirksamkeit eines Testaments. Im Zweifelsfall ist es ratsam, sich von einem Notar oder Fachanwalt für Erbrecht beraten zu lassen, um Formfehler zu vermeiden und den letzten Willen rechtssicher zu gestalten.

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Was passiert, wenn ein Testament für ungültig erklärt wird?

Wird ein Testament für ungültig erklärt, tritt an seine Stelle die gesetzliche Erbfolge. Das bedeutet, dass der Nachlass nicht nach den Wünschen des Erblassers, sondern nach den gesetzlichen Bestimmungen verteilt wird.

Eintritt der gesetzlichen Erbfolge

Bei der gesetzlichen Erbfolge erben zunächst die nächsten Verwandten des Verstorbenen. Die Erben werden in verschiedene Ordnungen eingeteilt:

  • Erben 1. Ordnung: Kinder und deren Nachkommen
  • Erben 2. Ordnung: Eltern und deren Nachkommen
  • Erben 3. Ordnung: Großeltern und deren Nachkommen

Der überlebende Ehepartner hat neben den Verwandten ein eigenes gesetzliches Erbrecht.

Auswirkungen auf die Vermögensverteilung

Die Ungültigkeit des Testaments kann zu einer völlig anderen Verteilung des Nachlasses führen, als vom Erblasser ursprünglich beabsichtigt. Wenn Sie beispielsweise in einem ungültigen Testament als Alleinerbe eingesetzt wurden, könnten Sie bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge nur einen Teil des Erbes oder sogar gar nichts erhalten.

Rechtliche Schritte für betroffene Erben

Wenn Sie als potenzieller Erbe von der Ungültigkeit eines Testaments betroffen sind, haben Sie verschiedene Möglichkeiten:

  1. Anfechtung der Ungültigkeitserklärung: Wenn Sie der Meinung sind, dass das Testament zu Unrecht für ungültig erklärt wurde, können Sie dies gerichtlich anfechten.
  2. Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen: Auch wenn Sie durch die gesetzliche Erbfolge nicht berücksichtigt werden, könnten Sie als naher Angehöriger Anspruch auf den Pflichtteil haben.
  3. Erbauseinandersetzung: Bei mehreren gesetzlichen Erben können Sie eine Erbauseinandersetzung verlangen, um Ihren Anteil am Nachlass zu erhalten.

Bedeutung des Namenszugs neben dem Text

Es ist wichtig zu beachten, dass der Namenszug des Erblassers neben dem übrigen Text für die formelle Wirksamkeit des Testaments von Bedeutung sein kann. Ein Testament muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Steht der Namenszug lediglich neben dem Text, könnte dies als fehlende Unterschrift gewertet werden und zur Ungültigkeit des Testaments führen.

Wenn Sie mit einer solchen Situation konfrontiert sind, sollten Sie die genauen Umstände des Testaments und seiner möglichen Ungültigkeit sorgfältig prüfen. Die Folgen eines ungültigen Testaments können weitreichend sein und Ihre erbrechtliche Position erheblich beeinflussen.

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Wie kann ich als potenzieller Erbe die Gültigkeit eines Testaments überprüfen lassen?

Als potenzieller Erbe haben Sie mehrere Möglichkeiten, die Gültigkeit eines Testaments überprüfen zu lassen:

Einsichtnahme beim Nachlassgericht

Nach dem Tod des Erblassers wird das Testament vom Nachlassgericht eröffnet. Sie können als potenzieller Erbe beim zuständigen Nachlassgericht Einsicht in das Testament beantragen. Dies ermöglicht Ihnen, den Inhalt und die äußere Form des Testaments zu prüfen.

Formelle Prüfung

Achten Sie bei der Einsichtnahme besonders auf die formellen Voraussetzungen des Testaments:

  • Handschriftlichkeit des gesamten Textes bei einem privatschriftlichen Testament
  • Vorhandensein von Datum und Ort
  • Vollständige Unterschrift des Erblassers

Wichtig: Der Namenszug des Erblassers muss am Ende des Textes stehen. Befindet er sich neben dem übrigen Text, kann dies die formelle Wirksamkeit des Testaments gefährden.

Inhaltliche Prüfung

Prüfen Sie den Inhalt des Testaments auf Klarheit und Widerspruchsfreiheit. Achten Sie darauf, ob der Erblasser testierfähig war und ob Anhaltspunkte für eine Beeinflussung durch Dritte vorliegen.

Einholung eines Sachverständigengutachtens

Bei Zweifeln an der Echtheit der Handschrift oder der Testierfähigkeit des Erblassers können Sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens beim Nachlassgericht beantragen. Die Kosten hierfür trägt zunächst der Antragsteller.

Anfechtung des Testaments

Bestehen begründete Zweifel an der Gültigkeit, können Sie das Testament innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung anfechten. Gründe können sein:

  • Irrtum des Erblassers
  • Täuschung oder Drohung
  • Formfehler

Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.

Erbscheinsverfahren

Im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens prüft das Nachlassgericht die Gültigkeit des Testaments von Amts wegen. Sie können einen Erbschein beantragen und dabei Ihre Zweifel an der Gültigkeit des Testaments vorbringen.

Beachten Sie, dass die Überprüfung eines Testaments komplex sein kann und oft rechtliche Fachkenntnisse erfordert. Die Kosten für die Überprüfung variieren je nach gewähltem Weg und Umfang der erforderlichen Maßnahmen.

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Was ist ein Europäisches Nachlasszeugnis und wann benötige ich es?

Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) ist ein offizielles Dokument, das Ihre Stellung als Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter in grenzüberschreitenden Erbfällen innerhalb der EU nachweist. Sie benötigen es, wenn Sie Ihre Rechte an Nachlassgegenständen in einem anderen EU-Land geltend machen möchten.

Funktion und Bedeutung des ENZ

Das ENZ dient als einheitlicher Nachweis Ihrer erbrechtlichen Position in allen EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark, Irland und Großbritannien). Es ermöglicht Ihnen, ohne zusätzliche Formalitäten über Nachlassvermögen in anderen EU-Ländern zu verfügen. Wenn Sie beispielsweise als Erbe auf ein Bankkonto des Verstorbenen in einem anderen EU-Land zugreifen möchten, können Sie mit dem ENZ Ihre Berechtigung nachweisen.

Situationen, in denen ein ENZ benötigt wird

Sie benötigen ein ENZ, wenn:

  • Sich Nachlassgegenstände wie Immobilien oder Bankkonten in einem anderen EU-Land befinden
  • Der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-Land hatte
  • Sie als Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter Ihre Rechte in einem anderen EU-Land ausüben möchten

Beantragung des ENZ

Das ENZ wird von der zuständigen Behörde (in Deutschland meist das Nachlassgericht) am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers ausgestellt. Für die Beantragung müssen Sie ein standardisiertes Formular ausfüllen und relevante Dokumente wie die Sterbeurkunde und Nachweise Ihrer Erbenstellung vorlegen.

Vorteile des ENZ

Das ENZ bietet mehrere Vorteile:

  • EU-weite Anerkennung: Es wird in allen teilnehmenden EU-Ländern ohne weitere Formalitäten anerkannt
  • Einheitlicher Nachweis: Sie benötigen keine separaten Erbnachweise für jedes EU-Land
  • Zeitliche Begrenzung: Das ENZ ist für 6 Monate gültig und kann verlängert werden, was Aktualität gewährleistet

Rechtliche Grundlagen

Das ENZ basiert auf der EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO), die seit dem 17. August 2015 in Kraft ist. Diese Verordnung zielt darauf ab, grenzüberschreitende Erbfälle innerhalb der EU zu vereinfachen und zu vereinheitlichen.

Wenn Sie mit einem grenzüberschreitenden Erbfall konfrontiert sind, kann das Europäische Nachlasszeugnis ein wertvolles Instrument sein, um Ihre Rechte effizient und unkompliziert in anderen EU-Ländern geltend zu machen.

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Welche Rechte habe ich als gesetzlicher Erbe, wenn kein gültiges Testament vorliegt?

Als gesetzlicher Erbe haben Sie umfassende Rechte am Nachlass, wenn kein gültiges Testament existiert. Sie treten automatisch in die Rechtsstellung des Erblassers ein und erwerben dessen Vermögen als Ganzes, einschließlich aller Rechte und Pflichten. Dies nennt man Gesamtrechtsnachfolge.

Anspruch auf den Nachlass

Ihnen steht ein Anspruch auf Ihren gesetzlichen Erbteil zu. Die Höhe richtet sich nach Ihrem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser und der Anzahl weiterer Erben. Als Kind des Erblassers erben Sie beispielsweise zu gleichen Teilen mit Ihren Geschwistern. Sind Sie der Ehepartner, erben Sie neben den Kindern in der Regel die Hälfte des Nachlasses.

Auskunfts- und Herausgabeansprüche

Sie haben das Recht, von Miterben und Dritten Auskunft über den Nachlass zu verlangen. Dies umfasst Informationen zu Vermögenswerten, Schulden und getätigten Schenkungen des Erblassers. Zudem können Sie die Herausgabe von Nachlassgegenständen fordern, die sich im Besitz anderer Personen befinden.

Verwaltung und Verfügung über den Nachlass

Als gesetzlicher Erbe dürfen Sie über Ihren Erbteil grundsätzlich frei verfügen. Bei einer Erbengemeinschaft mit mehreren Erben müssen Sie jedoch gemeinsam über den Nachlass entscheiden. Sie haben das Recht, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verlangen, um Ihren Anteil zu erhalten.

Annahme oder Ausschlagung des Erbes

Sie haben die Wahl, das Erbe anzunehmen oder auszuschlagen. Die Annahme erfolgt automatisch, wenn Sie nicht innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis vom Erbfall ausdrücklich ausschlagen. Bei einer Ausschlagung verzichten Sie auf Ihren Erbteil, vermeiden aber auch die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten.

Erbschein beantragen

Um Ihre Erbenstellung nachzuweisen, können Sie beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen. Dieser dient als offizieller Nachweis Ihrer Erbenstellung gegenüber Banken, Behörden und anderen Institutionen.

Wenn Sie als gesetzlicher Erbe von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchten, haben Sie die Möglichkeit, mit den anderen Erben einen Erbvertrag zu schließen oder eine andere Aufteilung des Nachlasses zu vereinbaren. Beachten Sie dabei, dass die Rechte von Pflichtteilsberechtigten gewahrt bleiben müssen.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Testierwille: Der Testierwille ist die ernsthafte Absicht des Erblassers, eine rechtlich bindende Verfügung von Todes wegen zu treffen. Er ist eine wesentliche Voraussetzung für die Gültigkeit eines Testaments. Im vorliegenden Fall war der Testierwille nicht erkennbar, da die bloße Liste mit Namen und Prozentangaben auch andere Gründe haben könnte. Ein deutlicher Testierwille könnte durch Formulierungen wie „Mein letzter Wille“ oder „Testament“ am Anfang des Dokuments ausgedrückt werden. Ohne erkennbaren Testierwillen kann ein Schriftstück nicht als Testament anerkannt werden, selbst wenn es inhaltlich einer Vermögensverteilung ähnelt.
  • Formunwirksamkeit: Die Formunwirksamkeit bezeichnet den Zustand, wenn ein Rechtsgeschäft, wie ein Testament, nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Formvorschriften entspricht. Im Erbrecht sind diese Vorschriften besonders streng. Ein formunwirksames Testament hat keine rechtliche Gültigkeit, unabhängig vom mutmaßlichen Willen des Erblassers. Im konkreten Fall war das Schriftstück formunwirksam, weil die erforderliche Unterschrift am Ende des Dokuments fehlte. Die Formunwirksamkeit führt dazu, dass das Dokument rechtlich als nicht existent behandelt wird und stattdessen die gesetzliche Erbfolge eintritt.
  • Europäisches Nachlasszeugnis: Das Europäische Nachlasszeugnis ist ein standardisiertes Dokument, das die Rechtsstellung von Erben, Vermächtnisnehmern und Testamentsvollstreckern in grenzüberschreitenden Erbfällen innerhalb der EU nachweist. Es erleichtert die Abwicklung von Erbangelegenheiten, wenn der Erblasser Vermögen in mehreren EU-Ländern hatte. Im vorliegenden Fall wurde dem Sohn als Alleinerben das Europäische Nachlasszeugnis erteilt. Dieses Dokument ermöglicht es ihm, seine Erbenstellung in allen EU-Mitgliedstaaten ohne weitere Formalitäten nachzuweisen und über das geerbte Vermögen zu verfügen.
  • Gesetzliche Erbfolge: Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn kein gültiges Testament vorliegt oder das vorhandene Testament unwirksam ist. Sie regelt, wer in welcher Reihenfolge und zu welchen Teilen erbt. In Deutschland sind zunächst die Kinder und der Ehepartner erbberechtigt, gefolgt von den Eltern und Geschwistern. Im konkreten Fall trat die gesetzliche Erbfolge ein, weil das vermeintliche Testament formunwirksam war. Als Sohn des Erblassers wurde der Beschwerdeführer zum Alleinerben, da er als Verwandter erster Ordnung vorrangig erbberechtigt war.
  • Namenszug: Der Namenszug bezeichnet die handschriftliche Unterschrift einer Person. Im Kontext von Testamenten ist der Namenszug des Erblassers von entscheidender Bedeutung für die Wirksamkeit des Dokuments. Er muss am Ende des Testaments stehen und dient als räumlicher Abschluss sowie als Bestätigung des Testierwillens. Im vorliegenden Fall befand sich der Namenszug des Erblassers neben dem Text, was nicht ausreichte, um die Formvorschriften zu erfüllen. Die korrekte Platzierung des Namenszugs ist entscheidend für die Gültigkeit eines Testaments.
  • Alleinerbe: Der Alleinerbe ist die Person, die das gesamte Vermögen des Erblassers erbt, ohne dass andere Personen daran beteiligt sind. Dies kann durch ein Testament bestimmt werden oder sich aus der gesetzlichen Erbfolge ergeben. Im konkreten Fall wurde der Sohn des Erblassers zum Alleinerben, weil das vermeintliche Testament unwirksam war und die gesetzliche Erbfolge eintrat. Als Alleinerbe hat er das Recht, über den gesamten Nachlass zu verfügen und ist gleichzeitig für alle Nachlassverbindlichkeiten verantwortlich. Der Status als Alleinerbe wird im Europäischen Nachlasszeugnis festgehalten.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 2247 BGB (Form des eigenhändigen Testaments): Dieses Gesetz schreibt vor, dass ein handschriftliches Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein muss. Die Unterschrift dient als räumlicher Abschluss und garantiert die Ernstlichkeit der letztwilligen Verfügung. Im vorliegenden Fall fehlte die erforderliche Unterschrift am Ende des Dokuments, was zur Unwirksamkeit führte.
  • § 1922 BGB (Gesetzliches Erbrecht der Verwandten): Dieses Gesetz regelt die gesetzliche Erbfolge, wenn kein gültiges Testament vorhanden ist. Verwandte erben nach einer bestimmten Reihenfolge, wobei der Sohn in der ersten Ordnung erbberechtigt ist. Im konkreten Fall trat die gesetzliche Erbfolge ein, da das Testament ungültig war, und der Sohn wurde Alleinerbe.
  • § 125 BGB (Nichtigkeit der Willenserklärung): Dieses Gesetz besagt, dass eine Willenserklärung nichtig ist, wenn sie gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt. Im vorliegenden Fall war das Testament aufgrund der fehlenden Unterschrift formnichtig und konnte daher nicht als Willenserklärung des Erblassers anerkannt werden.
  • Art. 62 EuErbVO (Europäisches Nachlasszeugnis): Diese Verordnung regelt die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, das die Erbfolge in allen EU-Mitgliedstaaten nachweist. Im konkreten Fall wurde dem Sohn das beantragte Europäische Nachlasszeugnis erteilt, da er aufgrund der gesetzlichen Erbfolge Alleinerbe war.
  • Art. 20 EuErbVO (Antrag auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses): Diese Verordnung legt fest, wer einen Antrag auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses stellen kann. Im vorliegenden Fall hatte sowohl der Sohn als auch ein anderer Angehöriger einen Antrag gestellt, jedoch wurde nur dem Sohn das Zeugnis erteilt, da er der rechtmäßige Erbe war.

Das vorliegende Urteil

OLG München – Az.: 33 Wx 115/24 e – Beschluss vom 09.08.2024


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