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Testament – Original verschwunden nur noch Kopie vorhanden

Millionenerbschaft geht an langjährigen Freund statt an enterbte Tochter – Gericht bestätigt Gültigkeit des Testaments trotz fehlenden Originals und falscher Bezeichnung „Ehemann“. Überraschende Wendung in einem Erbstreit: Ein handschriftliches Testament, das nur in Kopie vorliegt, wird vom Gericht anerkannt und besiegelt das Schicksal einer enterbten Tochter. Die Richter folgen dem letzten Willen des Verstorbenen, der seinen langjährigen Weggefährten zum Alleinerben bestimmte, obwohl dieser fälschlicherweise als „Ehemann“ bezeichnet wurde.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Beschwerde der Tochter des Erblassers gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts wurde abgelehnt.
  • Der Erblasser hatte ein handschriftliches Testament verfasst, in dem seine Tochter enterbt wurde.
  • Das Testament aus dem Jahr 1999 setzte den Verein A. als Erben ein und hatte keine Berücksichtigung der Tochter zur Folge.
  • Der Beschluss des Nachlassgerichts stellte fest, dass das handschriftliche Testament wirksam ist und die Tochter nicht als Erbin berücksichtigt werden kann.
  • Das Gericht entschied, dass die Enterbung der Tochter gültig ist und der Erblasser testierfähig war.
  • Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass das Testament durch ein späteres Testament ersetzt oder vom Erblasser vernichtet wurde.
  • Die Beweisaufnahme brachte keine Erkenntnisse über das Originaldokument, was zur Entscheidung beitrug.
  • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Tochter, die die Anfechtung des Testaments beantragte.
  • Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, was die endgültige Entscheidung des Nachlassgerichts festlegt.
  • Diese Entscheidung verdeutlicht die Herausforderungen bei der Anfechtung von Testamenten, insbesondere ohne originale Beweismittel.

Testamentstreit: Gültigkeit von Testamentkopien vor Gericht geklärt

Ein Testament ist ein zentrales Dokument für die Regelung der Erbfolge und Nachlassverwaltung. Es legt fest, wie das Vermögen eines Verstorbenen verteilt wird und welche Erbenrechte bestehen. Die rechtliche Gültigkeit eines Testaments hängt in vielen Fällen von seiner Form ab. Während ein eigenhändiges Testament einfach selbst verfasst werden kann, erfordert ein notarielles Testament eine notarielle Beglaubigung. Schließlich gibt es auch Fälle, in denen Originale verloren gehen oder zerstört werden, sodass lediglich eine Kopie verbleibt. Hier stellt sich die Frage, ob diese Kopie rechtlich anerkannt wird und wie sie bei einem Testamentenstreit behandelt wird.

Das Vorhandensein nur einer Testament Kopie kann komplizierte rechtliche Fragen aufwerfen. Insbesondere müssen die Erben klären, ob die Kopie den Wünschen des Verstorbenen entspricht und ob die Vollstreckung eines Testaments auch mit einer Kopie möglich ist. Wenn Zweifel an der Authentizität und den Inhalten der Kopie bestehen, kann es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen, die die Nachlassregelung erheblich komplizieren. Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall vorgestellt, der diese Thematik beleuchtet und die damit verbundenen rechtlichen Fragestellungen analysiert.

Der Fall vor Gericht


Testamentarischer Streit um Millionenerbschaft: Tochter geht leer aus

In einem kürzlich entschiedenen Erbrechtsfall hat das Oberlandesgericht Hamm die Beschwerde einer enterbten Tochter zurückgewiesen. Der Streit drehte sich um ein handschriftliches Testament, das nur in Kopie vorlag und den langjährigen Bekannten des Erblassers zum Alleinerben bestimmte.

Hintergrund des Erbstreits

Der verstorbene Erblasser hinterließ ein auf den 15.09.2016 datiertes handschriftliches Testament, in dem er seinen „Ehemann R.“ zum Alleinerben einsetzte und seine Tochter, zu der seit 30 Jahren kein Kontakt bestand, explizit von der Erbfolge ausschloss. Tatsächlich war R. nicht der Ehemann, sondern ein guter Bekannter des Erblassers, der sich in dessen letzten Lebensjahren um ihn gekümmert hatte.

Gerichtliche Feststellungen zur Gültigkeit des Testaments

Das Gericht sah die Existenz und den Inhalt des Originaltestaments als bewiesen an, obwohl nur eine Kopie vorlag. Zwei Zeugen bestätigten, das Original im August 2021 gesehen zu haben. Sie bekundeten, der Erblasser habe trotz ihrer Einwände bezüglich der Form und der falschen Bezeichnung „Ehemann“ an dem Testament festgehalten.

Die Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung wurde vom Gericht nicht angezweifelt, da keine konkreten Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Einsichtsfähigkeit vorlagen.

Erfolglose Anfechtung durch die Tochter

Die Tochter focht das Testament an, argumentierend, der Erblasser hätte es nicht errichtet, hätte er gewusst, dass die Bezeichnung „Ehemann“ keine Steuervorteile bringe. Das Gericht wies dies zurück, da es den erklärten Willen des Erblassers sah, seinen Bekannten unabhängig von steuerlichen Vorteilen als Alleinerben einzusetzen.

Keine Beweise für Widerruf oder neues Testament

Das Nicht-Auffinden des Originals wurde vom Gericht nicht als Beweis für eine absichtliche Vernichtung durch den Erblasser gewertet. Es verwies auf den verwahrlosten Zustand der Wohnung des Erblassers bei seinem Tod und die Möglichkeit, dass das Testament versehentlich entsorgt wurde.

Zeugenaussagen, wonach der Erblasser später geäußert haben soll, seine Tochter doch bedenken zu wollen, reichten dem Gericht nicht als Nachweis für ein neues Testament. Es sah darin lediglich Überlegungen des Erblassers, die er letztlich nicht umgesetzt hatte.

Gerichtsentscheidung bestätigt Alleinerbenstellung des Bekannten

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies die Beschwerde der Tochter zurück. Es sah keine Gründe, die Gültigkeit des Testaments anzuzweifeln. Damit bleibt der langjährige Bekannte des Erblassers dessen Alleinerbe, während die Tochter leer ausgeht.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bekräftigt die hohe Bedeutung des Erblasserwillens im Erbrecht. Selbst bei Vorliegen nur einer Kopie kann ein Testament wirksam sein, wenn seine Existenz und der Inhalt anderweitig nachgewiesen werden. Für einen Widerruf oder eine Änderung des Testaments sind konkrete Beweise erforderlich; bloße Absichtserklärungen des Erblassers reichen nicht aus. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen und eindeutigen Testamentsgestaltung, um den letzten Willen wirksam durchzusetzen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als enterbtes Kind ein Testament anfechten möchten, stehen Sie vor erheblichen Herausforderungen. Das Urteil zeigt, dass selbst bei Vorliegen nur einer Kopie ein Testament gültig sein kann, wenn dessen Existenz und Inhalt anderweitig nachgewiesen werden. Ihre Chancen, eine Enterbung anzufechten, sind gering, wenn der Erblasser testierfähig war und seinen Willen klar zum Ausdruck gebracht hat. Bloße Äußerungen des Erblassers, das Testament ändern zu wollen, reichen nicht aus, um es unwirksam zu machen. Um ein Testament erfolgreich anzufechten, müssen Sie konkrete Beweise für dessen Ungültigkeit oder einen Widerruf vorlegen. Es ist ratsam, frühzeitig rechtlichen Beistand zu suchen, um Ihre Möglichkeiten realistisch einzuschätzen.


FAQ – Häufige Fragen

Testamentsstreit und Erbrecht sind komplexe Rechtsgebiete, die viele Fragen aufwerfen. Unsere FAQ-Rubrik bietet Ihnen wertvolle Informationen und leicht verständliche Antworten auf häufig gestellte Fragen. Hier finden Sie umfassende und verlässliche Informationen, um Klarheit und Sicherheit in dieser sensiblen Angelegenheit zu gewinnen.

 

Wie kann die Gültigkeit eines Testaments nachgewiesen werden, wenn nur noch eine Kopie existiert?

Wenn nur noch eine Kopie eines Testaments existiert, kann dessen Gültigkeit durch verschiedene Beweismittel nachgewiesen werden. Das Gericht prüft dabei, ob die formgerechte Errichtung des Originaltestaments und dessen Inhalt glaubhaft belegt werden können.

Vorlage der Testamentskopie

Die Kopie des Testaments allein reicht als Nachweis nicht aus. Sie dient jedoch als wichtiger Ausgangspunkt für weitere Nachforschungen. Wenn Sie eine Kopie besitzen, sollten Sie diese dem Nachlassgericht vorlegen.

Zeugenaussagen

Zeugenaussagen spielen eine zentrale Rolle beim Nachweis der Gültigkeit. Folgende Personen können als Zeugen in Frage kommen:

  • Personen, die bei der Errichtung des Testaments anwesend waren
  • Personen, denen der Erblasser von der Testamentserrichtung erzählt hat
  • Personen, die das Original-Testament gesehen oder gelesen haben

Das Gericht wird die Zeugen in der Regel förmlich vernehmen. Dabei ist es wichtig, dass die Aussagen glaubwürdig und detailliert sind. Wenn Sie als Zeuge aussagen, versuchen Sie, sich an möglichst viele Einzelheiten zu erinnern.

Weitere Beweismittel

Neben Zeugenaussagen können auch andere Dokumente als Beweise dienen:

  • Briefe oder E-Mails, in denen der Erblasser über sein Testament spricht
  • Notizen oder Tagebucheinträge des Erblassers
  • Entwürfe oder Vorversionen des Testaments

Je mehr übereinstimmende Beweise Sie vorlegen können, desto höher ist die Chance, dass das Gericht von der Gültigkeit des Testaments überzeugt wird.

Sachverständigengutachten

In manchen Fällen kann ein Sachverständigengutachten erforderlich sein. Ein Schriftsachverständiger kann beispielsweise die Echtheit der Handschrift auf der Kopie bestätigen.

Gerichtliche Prüfung

Das Nachlassgericht prüft alle vorgelegten Beweise sorgfältig. Es muss zu der Überzeugung gelangen, dass

  • das Original-Testament tatsächlich existiert hat,
  • es formgültig errichtet wurde und
  • die Kopie mit dem Original inhaltlich übereinstimmt.

Wenn Sie ein Erbrecht aus einem nicht mehr auffindbaren Testament ableiten, müssen Sie alle diese Punkte nachweisen. Das Gericht wird dabei sehr genau prüfen, ob die Beweise ausreichen.

Rechtliche Grundlagen

Die Möglichkeit, ein nicht mehr auffindbares Testament durch andere Beweismittel nachzuweisen, ergibt sich aus § 2356 BGB. Dabei gelten die allgemeinen Beweisregeln der Zivilprozessordnung.

Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden, ist es wichtig, alle verfügbaren Beweise zu sammeln und dem Gericht vorzulegen. Je mehr überzeugende Beweise Sie präsentieren können, desto höher sind Ihre Chancen, die Gültigkeit des Testaments nachzuweisen.


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Welche Gründe können zur erfolgreichen Anfechtung eines Testaments führen?

Ein Testament kann aus verschiedenen Gründen erfolgreich angefochten werden. Die wichtigsten Anfechtungsgründe sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt:

Irrtum des Erblassers

Ein häufiger Anfechtungsgrund ist der Irrtum des Erblassers über den Inhalt seiner Erklärung oder seine Absicht, eine solche Erklärung überhaupt abzugeben. Wenn Sie beispielsweise feststellen, dass der Erblasser sich in seinem Testament verschrieben hat oder einen Begriff falsch verwendet hat, könnte dies ein Anfechtungsgrund sein. Ein konkretes Beispiel wäre, wenn der Erblasser „die gesetzlichen Erben“ als Erben einsetzt, aber eigentlich nur seinen Sohn und Enkel gemeint hat.

Drohung oder Zwang

Wurde der Erblasser widerrechtlich durch Drohung zur Errichtung des Testaments bestimmt, ist dies ein Anfechtungsgrund. Stellen Sie sich vor, jemand hat den Erblasser unter Druck gesetzt oder ihm gedroht, um eine bestimmte testamentarische Verfügung zu erreichen. In solchen Fällen können Sie das Testament anfechten.

Täuschung

Wenn der Erblasser durch Täuschung zur Errichtung des Testaments veranlasst wurde, ist dies ebenfalls ein Anfechtungsgrund. Dies könnte der Fall sein, wenn dem Erblasser falsche Tatsachen vorgespiegelt wurden, die ihn zu einer bestimmten Verfügung bewogen haben.

Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten

Ein weiterer Anfechtungsgrund liegt vor, wenn der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Existenz ihm beim Erstellen des Testaments nicht bekannt war.

Testierfähigkeit

Obwohl es sich hierbei nicht um einen Anfechtungsgrund im engeren Sinne handelt, kann die fehlende Testierfähigkeit des Erblassers zur Unwirksamkeit des Testaments führen. Wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung beispielsweise an fortgeschrittener Demenz litt, könnte das Testament unwirksam sein.

Formfehler

Auch Formfehler können zur Unwirksamkeit eines Testaments führen. Ein handschriftliches Testament muss vollständig handgeschrieben und unterschrieben sein. Fehlt die Unterschrift oder ist das Testament am Computer erstellt worden, ist es formunwirksam.

Es ist wichtig zu beachten, dass für eine erfolgreiche Anfechtung Beweise erforderlich sind. Der bloße Verdacht reicht nicht aus. Zeugenaussagen, Dokumente oder Sachverständigengutachten können hier eine wichtige Rolle spielen.

Wenn Sie ein Testament anfechten möchten, müssen Sie dies gegenüber dem Nachlassgericht erklären. Die Anfechtung muss innerhalb bestimmter Fristen erfolgen, die je nach Anfechtungsgrund variieren können.

Beachten Sie, dass bei einem verschwundenen Original-Testament unter Umständen auch eine Kopie des Testaments ausreichen kann. In einem solchen Fall würde das Gericht prüfen, ob die Kopie als Ersatz für das Original eröffnet werden kann.


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Welche Beweise sind erforderlich, um einen Widerruf oder eine Änderung des Testaments durch den Erblasser zu belegen?

Um einen Widerruf oder eine Änderung des Testaments durch den Erblasser zu belegen, sind konkrete und eindeutige Nachweise erforderlich. Bloße mündliche Absichtserklärungen des Erblassers reichen in der Regel nicht aus.

Nachweis durch Vorlage des widerrufenen Testaments

Der sicherste Beweis ist die Vorlage des widerrufenen oder geänderten Testaments selbst. Wenn Sie das Original des Testaments mit deutlichen Veränderungen oder Durchstreichungen finden, gilt dies als starker Beweis für einen Widerruf. Auch ein neues Testament, das dem alten widerspricht, kann als Nachweis dienen.

Beweislast bei fehlendem Original

Ist das Original des Testaments nicht auffindbar und nur noch eine Kopie vorhanden, wird die Beweisführung schwieriger. In diesem Fall müssen Sie plausibel darlegen, warum das Original nicht mehr existiert. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass ein unauffindbar gewordenes Testament vom Erblasser vernichtet wurde, um es zu widerrufen.

Zeugenaussagen und andere Beweismittel

Zeugenaussagen können als Beweismittel dienen, haben aber oft ein geringeres Gewicht. Wenn ein Zeuge beispielsweise bekundet, er habe gesehen, wie der Erblasser das Testament zerrissen hat, kann dies als Beweis anerkannt werden. Bloße Äußerungen des Erblassers über seine Absicht, das Testament zu ändern, reichen hingegen nicht aus.

Besonderheiten bei notariellen Testamenten

Bei notariellen Testamenten ist der Nachweis eines Widerrufs besonders streng. Hier gilt die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung als eindeutiger Beweis für den Widerruf. Diese Rücknahme wird vom Nachlassgericht dokumentiert.

Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments

Bei einem gemeinschaftlichen Testament, wie dem Berliner Testament, ist der Widerruf nur zu Lebzeiten beider Ehegatten möglich. Hier muss der Widerruf notariell beurkundet und dem anderen Ehegatten zugestellt werden. Nach dem Tod eines Ehegatten ist ein Widerruf in der Regel nicht mehr möglich.

Wenn Sie einen Widerruf oder eine Änderung eines Testaments belegen möchten, ist es wichtig, alle verfügbaren Beweise zu sammeln und sorgfältig zu dokumentieren. Je eindeutiger und formgerechter der Nachweis ist, desto höher sind die Chancen, dass er vor Gericht anerkannt wird.


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Wie wirken sich Formfehler oder falsche Bezeichnungen im Testament auf dessen Gültigkeit aus?

Formfehler und falsche Bezeichnungen in einem Testament können erhebliche Auswirkungen auf dessen Gültigkeit haben. Grundsätzlich gilt: Je schwerwiegender der Formfehler, desto wahrscheinlicher ist die Ungültigkeit des Testaments. Bei falschen Bezeichnungen kommt es auf den Einzelfall an.

Formfehler und ihre Konsequenzen

Schwerwiegende Formfehler führen in der Regel zur Ungültigkeit des gesamten Testaments. Dazu gehören:

  • Fehlen der eigenhändigen Unterschrift
  • Maschinenschriftliche Erstellung ohne notarielle Beurkundung
  • Fehlende Datumsangabe bei mehreren sich widersprechenden Testamenten

Wenn Sie beispielsweise Ihr Testament am Computer tippen und nur unterschreiben, ist es formungültig. In diesem Fall tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Weniger schwerwiegende Formfehler können unter Umständen durch Auslegung geheilt werden. Hierzu zählen:

  • Unvollständige Namensangaben
  • Fehlende Ortsangabe
  • Unleserliche Passagen

Falsche Bezeichnungen und Auslegung des Erblasserwillens

Bei falschen Bezeichnungen im Testament versuchen Gerichte, den wahren Willen des Erblassers zu ermitteln. Entscheidend ist, dass der Erblasserwille eindeutig erkennbar ist.

Wenn Sie beispielsweise Ihren langjährigen Lebensgefährten als „Ehemann“ bezeichnen, obwohl Sie nicht verheiratet sind, wird das Testament in der Regel nicht ungültig. Das Gericht wird versuchen, Ihren tatsächlichen Willen zu ermitteln und die Bezeichnung entsprechend auslegen.

Bedeutung des Erblasserwillens

Gerichte legen großen Wert darauf, den tatsächlichen Willen des Erblassers zu respektieren. Wenn trotz Formfehlern oder falscher Bezeichnungen klar erkennbar ist, was der Erblasser wollte, werden Gerichte versuchen, das Testament aufrechtzuerhalten.

Wenn Sie beispielsweise in Ihrem Testament von Ihrer „Tochter Maria“ sprechen, obwohl Ihre Tochter tatsächlich Anna heißt, und Sie nur eine Tochter haben, wird das Gericht dies als offensichtlichen Fehler werten und den Erblasserwillen entsprechend auslegen.

Vorsichtsmaßnahmen

Um Unklarheiten zu vermeiden, sollten Sie bei der Erstellung Ihres Testaments besonders sorgfältig vorgehen:

  • Schreiben Sie das Testament vollständig von Hand
  • Unterschreiben Sie mit vollem Namen
  • Geben Sie Datum und Ort an
  • Bezeichnen Sie Erben möglichst genau (vollständiger Name, Geburtsdatum, Adresse)
  • Vermeiden Sie Abkürzungen oder Spitznamen

Durch diese Sorgfalt erhöhen Sie die Wahrscheinlichkeit, dass Ihr letzter Wille im Erbfall genau so umgesetzt wird, wie Sie es sich vorgestellt haben.


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Welche Rechte haben gesetzliche Erben, wenn sie durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden?

Wenn Sie als gesetzlicher Erbe durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, haben Sie in den meisten Fällen Anspruch auf den Pflichtteil. Der Pflichtteil ist eine gesetzlich garantierte Mindestbeteiligung am Nachlass, die Ihnen als nahem Angehörigen zusteht.

Pflichtteilsanspruch

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wenn Sie beispielsweise als Kind des Erblassers nach der gesetzlichen Erbfolge ein Drittel des Nachlasses geerbt hätten, steht Ihnen als Pflichtteil ein Sechstel zu. Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge (Kinder, Enkel), Eltern und der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Erblassers.

Geltendmachung des Pflichtteils

Um Ihren Pflichtteil zu erhalten, müssen Sie diesen aktiv geltend machen. Sie haben dafür eine Frist von drei Jahren ab Kenntnis vom Erbfall und Ihrer Enterbung. Zunächst sollten Sie von den Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Auf Basis dieser Informationen können Sie dann Ihren Pflichtteilsanspruch berechnen und einfordern.

Besonderheiten bei verschollenem Testament

Wenn das Original des Testaments verschwunden ist und nur noch eine Kopie vorliegt, kann dies die Situation verkomplizieren. In einem solchen Fall müssen Sie möglicherweise die Echtheit und den Inhalt des Testaments nachweisen. Das Oberlandesgericht München hat in einem Urteil von 2010 bestätigt, dass ein nicht auffindbares Testament nicht automatisch als unwirksam betrachtet werden darf. Wenn Sie von einem Testament wissen, das Sie enterbt, dieses aber nicht auffindbar ist, sollten Sie schnell handeln, um Ihre Rechte zu wahren.

Grenzen des Pflichtteilsrechts

In bestimmten schwerwiegenden Fällen kann der Erblasser auch den Pflichtteil entziehen. Dies ist jedoch nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich, etwa wenn Sie dem Erblasser nach dem Leben getrachtet oder ein schweres Verbrechen gegen ihn begangen haben. Eine solche Pflichtteilsentziehung muss im Testament ausdrücklich begründet werden.

Wenn Sie als gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, haben Sie also in den meisten Fällen zumindest Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser sichert Ihnen eine gewisse finanzielle Beteiligung am Nachlass, auch wenn Sie nicht als Erbe eingesetzt wurden.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Enterbung: Enterbung bedeutet, dass eine Person, die eigentlich das gesetzliche Recht hat, von einem Verstorbenen zu erben, durch dessen Testament ausdrücklich von der Erbfolge ausgeschlossen wird. In Deutschland betrifft dies häufig Kinder oder Ehepartner. Selbst eine enterbte Person kann aber unter Umständen Anspruch auf einen Pflichtteil haben, der gesetzlich geregelt ist und nicht entzogen werden kann, es sei denn, es besteht ein Enterbungsgrund gemäß § 2333 BGB (z.B. schwere Verfehlungen gegen den Erblasser).
  • Testierfähigkeit: Die Testierfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, ein rechtswirksames Testament zu errichten. Sie setzt voraus, dass die Person das 16. Lebensjahr vollendet hat und geistig in der Lage ist, die Bedeutung und die Folgen ihrer Verfügung zu verstehen. Testierunfähigkeit kann z.B. bei schweren geistigen Erkrankungen oder unter starkem Alkoholeinfluss vorliegen. Die Beurteilung der Testierfähigkeit liegt im Zweifel bei einem Gericht, oft unter Hinzuziehung medizinischer Gutachten.
  • Anfechtung: Die Anfechtung eines Testaments ist ein rechtlicher Angriff auf dessen Gültigkeit. Gründe für eine Anfechtung sind unter anderem Irrtum, Täuschung, Drohung oder Zwang bei der Errichtung des Testaments. Eine Anfechtung muss innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen, normalerweise ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes. Wird die Anfechtung akzeptiert, wird das Testament als von Anfang an ungültig betrachtet.
  • Pflichtteil: Der Pflichtteil ist der gesetzlich festgelegte Mindestanspruch von bestimmten Familienangehörigen wie Kindern, Eltern und Ehepartnern, die im Erbfall berücksichtigt werden müssen, auch wenn sie durch ein Testament enterbt wurden. Der Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und muss als Geldforderung gegen die Erben geltend gemacht werden. Hierdurch soll eine gewisse Mindestbeteiligung an der Erbschaft sichergestellt werden.
  • Zeugenaussagen: Im Kontext von Testamenten können Zeugenaussagen wichtig sein, wenn das Originaldokument nicht mehr vorhanden ist. Zeugen können beispielsweise bestätigen, dass sie das Original gesehen haben oder den Inhalt kennen. Diese Aussagen müssen glaubwürdig und detailliert sein, um vor Gericht anerkannt zu werden. Zeugenaussagen können so dazu beitragen, eine Testamentkopie als gültiges Dokument zu bestätigen.
  • Widerruf: Ein Widerruf ist der rechtliche Akt, durch den ein bereits errichtetes Testament ganz oder teilweise ungültig gemacht wird. Dies kann zum Beispiel geschehen, indem der Erblasser ein neues Testament verfasst oder ausdrücklich erklärt, das bestehende Testament aufheben zu wollen. Auch die Zerstörung des Testaments kann als Widerruf gelten, wenn sie durch den Erblasser selbst oder in dessen Auftrag geschieht. Der Widerruf muss eindeutig sein, bloße Absichtserklärungen oder Überlegungen reichen nicht aus, um ein Testament rechtlich zu widerrufen.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 2064 BGB (gesetzliche Erbfolge): Dieser Paragraph regelt die Erbfolge, die eintritt, wenn der Erblasser kein gültiges Testament hinterlässt oder es angefochten wird. In diesem Fall erben die gesetzlichen Erben, die in einer bestimmten Reihenfolge im BGB festgelegt sind. Die Beteiligte zu 2. ist die einzige Tochter des Erblassers und somit seine gesetzliche Erbin, wenn sich das Testament vom 15.09.2016 als ungültig erweisen sollte.
  • § 2065 BGB (Enterbung): Gemäß diesem Paragraphen kann der Erblasser einen gesetzlichen Erben von der Erbschaft ausschließen, wenn er hierfür einen wichtigen Grund im Testament angibt. Die Beteiligte zu 2. wurde im handschriftlichen Testament vom 15.09.2016 enterbt, da seit 30 Jahren kein Kontakt mehr bestand. Ob dieser Grund als „wichtig“ im Sinne des § 2065 BGB gilt, muss im Einzelfall geprüft werden.
  • § 2247 BGB (Formvorschriften für Testamente): Gemäß diesem Paragraphen müssen Testamente schriftlich niedergelegt und eigenhändig vom Erblasser unterschrieben werden. Das handschriftliche Testament vom 15.09.2016 scheint diesen Formvorschriften zu entsprechen und damit gültig zu sein.
  • § 2253 BGB (Widerruf des Testaments): Ein Testament kann durch ein späteres Testament widerrufen werden oder durch Vernichtung des ursprünglichen Testaments durch den Erblasser. Die Beteiligte zu 2. behauptet, dass der Erblasser das Testament vom 15.09.2016 widerrufen hat, indem er es vernichtet hat. Der Beweis dafür liegt jedoch im vorliegenden Fall auf ihr.
  • § 2289 BGB (Anfechtung des Testaments): Dieses Gesetz ermöglicht es, ein Testament anzufechten, wenn bestimmte Gründe vorliegen. So kann ein Testament beispielsweise angefochten werden, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentsgestaltung nicht testierfähig war. Die Beteiligte zu 2. hat das handschriftliche Testament angefochten und argumentiert, dass der Erblasser nicht mehr testierfähig war oder das Testament unter Zwang oder durch Täuschung zustande kam. Die Beweislast dafür liegt allerdings bei ihr.

Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: I-10 W 60/23 – Beschluss vom 09.02.2024


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