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Testament unwirksam: Wann zählt die geistige Einschränkung mehr als der letzte Wille?

Ein alter Hausbesitzer verfasste ein Testament, das seine Familie enterben und eine fremde Frau als Alleinerbin einsetzen sollte. Doch ein mysteriöser Code im handgeschriebenen Dokument und die lange belegte Intelligenzminderung des Erblassers stellten dessen Gültigkeit infrage. War dieser letzte Wille tatsächlich der des Verstorbenen, oder entbehrte er jeder Grundlage?

Zum vorliegenden Urteil Az.: 502 VI 501/20 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Neubrandenburg
  • Datum: 12. Mai 2021
  • Aktenzeichen: 502 VI 501/20
  • Verfahren: Nachlassverfahren (Erbschein)
  • Rechtsbereiche: Erbrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Mehrere Verwandte des Verstorbenen. Sie beantragten einen Erbschein, der sie zu gesetzlichen Erben machte.
  • Beklagte: Eine Frau, die sich auf ein Testament des Verstorbenen berief. Sie beantragte einen Erbschein, der sie zur Alleinerbin machte.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Ein Mann verstarb und hinterließ ein eigenhändiges Testament. Mehrere Parteien stritten darum, wer sein rechtmäßiger Erbe ist.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: War das handgeschriebene Testament des Verstorbenen gültig, obwohl es große Zweifel gab, ob er es mit ernsthaftem Willen und vollem Verständnis für seine Bedeutung verfasst hatte?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Das handgeschriebene Testament wurde als unwirksam erklärt.
  • Zentrale Begründung: Es gab erhebliche und nicht ausräumbare Zweifel, ob der Verstorbene das Testament mit ernsthaftem Willen und vollem Verständnis für dessen Bedeutung verfasst hatte, insbesondere aufgrund seiner geistigen Einschränkungen.
  • Konsequenzen für die Parteien: Die Gesetzliche Erbfolge tritt ein, und die Verwandten erben entsprechend der gesetzlichen Regelung, nicht die im Testament genannte Person.

Der Fall vor Gericht


Ein rätselhaftes Erbe: Wer soll erben?

Als der alte Hausbesitzer aus einer norddeutschen Kleinstadt verstarb, hinterließ er nicht nur sein Anwesen und Habseligkeiten, sondern auch ein großes Rätsel. Plötzlich standen sich zwei Lager gegenüber, die jeweils Anspruch auf sein gesamtes Erbe erhoben. Auf der einen Seite meldeten sich die Verwandten des Verstorbenen, die glaubten, der Nachlass stünde ihnen nach den üblichen gesetzlichen Regeln zu. Auf der anderen Seite trat eine Frau auf den Plan, die ein handgeschriebenes Dokument vorlegte – ein Testament, das sie als Alleinerbin auswies und die Angehörigen völlig leer ausgehen lassen hätte. Was auf den ersten Blick wie ein klarer Fall schien, entpuppte sich für das Gericht als ein tiefgreifendes Tauziehen um die Frage, ob der Verstorbene überhaupt in der Lage war, seinen letzten Willen gültig zu Papier zu bringen.

Was wollte der Verstorbene wirklich? Die umstrittenen Testamente

Vier Personen prüfen konzentriert ein Testament, dessen Gültigkeit sie aufgrund der Testierunfähigkeit des Erblassers anzweifeln.
Zwischen Familienbande und Misstrauen: Wenn die Echtheit eines Testaments zur Streitfrage wird, steht nicht nur die letzte Willensäußerung, sondern auch die Testierfähigkeit des Erblassers auf dem Prüfstand. Wie sicher sind wir uns wirklich, dass der letzte Wille auch der echte ist? | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Im Kern des Streits stand ein Schriftstück, das der Hausbesitzer kurz vor seinem Tod angeblich selbst verfasst hatte. Es waren sogar drei fast identische Exemplare dieses Schriftstücks, alle vom 26. März 2020 und alle vom ihm unterschrieben. Der Inhalt war klar formuliert: Eine bestimmte Frau – die spätere Antragstellerin des Testaments – sollte als alleinige Erbin für sein Haus mit Mobiliar und Grundstück eingesetzt werden. Sein Auto sollte jemand anderes erhalten. Auffällig war ein Satz, den der Verstorbene in jedes Dokument eingefügt hatte: „Ich bin im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte.“ Doch eine kleine, technische Angabe im Testament machte stutzig: Das Grundstück wurde nicht nur postalisch, sondern auch mit einem sogenannten Gemarkungsschlüssel aus einem Geoportal bezeichnet. Dies ist eine spezielle Zahlen-Buchstaben-Kombination, die man normalerweise nur computergestützt ermitteln kann. Und hier begann der Zweifel, denn der Hausbesitzer besaß keinen Computer.

Was sagten die Verwandten: Konnte der Mann seinen letzten Willen überhaupt formulieren?

Die Verwandten des Verstorbenen, die durch die gesetzliche Erbfolge als Erben infrage gekommen wären, sahen in den Testamenten keine gültige Verfügung. Sie argumentierten, der Hausbesitzer habe unter erheblichen geistigen und kognitiven Einschränkungen gelitten. Schon eine frühkindliche Hirnschädigung mit einem sogenannten zerebralen Residualsyndrom habe zu einer Intelligenzminderung geführt. Dies sei durch mehrere ärztliche Atteste und sogar Gutachten aus früheren Betreuungsverfahren belegt. Diese Berichte beschrieben gravierende Konzentrations- und Aufmerksamkeitsprobleme, besonders bei emotionalen Themen, und eine große Schwierigkeit, Fragen genau zu erfassen oder Gespräche strukturiert zu führen. Er neigte zu plötzlichen Gedankensprüngen und konnte seine eigene Situation kaum realistisch einschätzen. Die Gutachter sprachen von einer intellektuellen Minderbegabung und einer Überforderung bei logischem und abstraktem Denken.

Die Verwandten betonten, dass die Betreuung des Hausbesitzers nur aufgehoben wurde, weil die Familie ihn umfassend unterstützte – nicht, weil sich seine geistigen Fähigkeiten verbessert hätten. Er war weiterhin auf Hilfe bei täglichen Dingen wie Wäsche, Medikamenten, Kochen oder Behördengängen angewiesen. Eine Nachbarin beschrieb ihn als gutmütigen, leicht beeinflussbaren Menschen auf dem geistigen Stand eines fünf- bis sechsjährigen Kindes.

Das Testament wirkte auf sie, als sei es einfach „abgeschrieben“ worden. Die genannte Geoportals-Bezeichnung des Grundstücks, die der Hausbesitzer gar nicht selbst hätte finden können, sei ein deutliches Indiz dafür. Auch die Erstellung von drei Originalen und deren Verteilung sei ungewöhnlich und spreche dafür, dass der Hausbesitzer die Bedeutung nicht vollständig erfasst habe. Die Ärzte, so die Verwandten, hätten bestätigt, dass eine solche Änderung der Erbfolge eine logische und abstrakte Denkleistung erfordere, zu der der Verstorbene nicht fähig gewesen sei. Ein reines Abschreiben bedeute noch keine inhaltliche Erfassung.

Was sagte die Frau mit dem Testament: War der Mann doch fähig, sein Erbe zu regeln?

Die testamentarische Erbin und eine enge Bekannte des Verstorbenen widersprachen entschieden. Sie hielten die Testamente für voll wirksam. Die Bekannte, die auch als Betreuerin des Kindes der Erbin agierte, schilderte eine enge freundschaftliche Beziehung zum Hausbesitzer. Sie hätten gemeinsam Pläne für den Umbau seines Hauses zu einem Souvenir- und Gebrauchtwarenladen geschmiedet und bereits mit den Arbeiten begonnen. Der Hausbesitzer habe die Idee zu diesem Geschäft gehabt, sie hätten oft Flohmärkte besucht, wodurch sich seine finanzielle Lage verbessert habe.

Die Bekannte berichtete, sie habe ihren Wohnwagen auf seinem Grundstück abstellen und dort mit ihrem Enkel Urlaub machen dürfen. Die Umbaupläne seien sogar in die Vorstellung eines gemeinsamen Altersruhesitzes gemündet, weshalb sie erhebliche Investitionen in das Haus getätigt habe. Diese Investitionen sollten grundbuchlich abgesichert werden. Die Bekannte habe die Idee gehabt, sich gegenseitig durch Testamente abzusichern, und ein Notartermin sei bereits geplant gewesen, aber durch den plötzlichen Tod des Hausbesitzers nicht mehr zustande gekommen. Sie betonte, der Verstorbene habe ihr das Testament bereits vor dem Notartermin übergeben, um ihre Hilfe abzusichern.

Nach ihrer Darstellung sei der Hausbesitzer voll geschäfts- und testierfähig gewesen. Die Aufhebung der Betreuung 2018 sei erfolgt, weil er unzufrieden gewesen sei und sich schon zuvor selbst versorgt habe. Er habe einen Führerschein besessen, einen Neuwagen gefahren und ehrenamtlich mitgewirkt. Er habe Autogeschäfte und den Kauf eines Elektrofahrrads eigenständig abgewickelt, einen Bankwechsel selbst vorgenommen und im Bauamt wegen geplanter Umbauten vorgesprochen. Auch die Gewerbeanmeldung im Frühjahr 2020 habe er allein geregelt.

Die Bekannte räumte ein, der Hausbesitzer sei gutmütig gewesen, aber keineswegs leicht beeinflussbar, sonst hätte es keine Unstimmigkeiten mit seiner ehemaligen Betreuerin gegeben. Die drei Testamente habe er angefertigt, um mehreren Personen, denen er vertraute, sein Erbe zu sichern. Seine Mutter und Geschwister habe er aufgrund schlechter Kindheitserfahrungen ausdrücklich vom Erbe ausschließen wollen – er habe sogar die Schlösser seines Hauses austauschen lassen. Die Mehrfertigung der Testamente belege, dass er die Bedeutung kannte und einem Verlust vorbeugen wollte, da er angeblich ein früheres Testament verloren hatte. Das wiederholte Aufschreiben beweise, dass er den Inhalt verstanden habe. Der Inhalt selbst sei nicht komplex und erfordere keine hohe Denkleistung.

Die Geodaten im Testament könnten ihm auf verschiedene Weisen bekannt geworden sein, etwa durch Bekannte oder das Katasteramt. Obwohl der Gemarkungsschlüssel überflüssig gewesen sei, zeige seine Verwendung gerade den Wunsch des Hausbesitzers, das Testament „wasserdicht“ zu machen. Das schwerfällige Schriftbild an dieser Stelle sei bei einer solchen abstrakten Zahlenfolge völlig normal. Der restliche, verständliche Teil sei ihm leicht von der Hand gegangen, weil er gewusst habe, was er wollte.

Wie prüfte das Gericht den mutmaßlichen Willen?

Das Gericht stand vor der Aufgabe, zu beurteilen, ob die Testamente tatsächlich den ernsthaften und selbstbestimmten letzten Willen des Hausbesitzers widerspiegelten. Dafür klärte es zunächst die rechtlichen Grundlagen. Ein Testament muss als Willenserklärung mit dem festen Willen des Erblassers erstellt werden, eine rechtsverbindliche Anordnung für sein Erbe zu treffen. Es muss zweifelsfrei feststehen, dass der Verstorbene das Schriftstück als sein verbindliches Testament ansah. Schon das Bestehen ernsthafter und nicht auszuräumender Zweifel an diesem „Testierwillen“ – also dem ernsthaften Wunsch, ein Testament zu errichten – macht die Erklärung unwirksam. Die Beweislast dafür, dass dieser Wille vorlag, trägt immer derjenige, der aus dem Testament Rechte ableiten will. Hier war das die Frau, die als Alleinerbin eingesetzt werden sollte.

Warum zweifelte das Gericht an der Fähigkeit des Erblassers?

Das Gericht stellte fest, dass unter Berücksichtigung aller vorliegenden Fakten kein Testierwille des Hausbesitzers bei der Erstellung der Testamente vom 26. März 2020 nachgewiesen werden konnte. Ein Testament, das ohne diesen Willen erstellt wurde, ist ungültig. Die Darlegungen der Bekannten des Verstorbenen, so das Gericht, reichten nicht aus, um die erheblichen Zweifel auszuräumen. Die im Testament festgehaltene Erklärung konnte dem Hausbesitzer nicht als Äußerung seines eigenen, unabhängigen Willens zugerechnet werden.

Zwar erkannte das Gericht die vorhandene praktische Gewandtheit des Hausbesitzers an – er konnte sich im Alltag zurechtfinden und viele Dinge selbst erledigen. Doch diese praktische Intelligenz, so das Gericht, sagte nichts über seine Fähigkeit aus, die Bedeutung und Tragweite von komplexen Rechtsgeschäften zu überblicken. Gerade diese Fähigkeit war nach den übereinstimmenden und aktuellen Einschätzungen dreier Ärzte, die den Hausbesitzer über Jahre begleitet hatten, stark eingeschränkt:

  • Der Hausarzt, der den Verstorbenen lange betreute, berichtete von einer Intelligenzminderung in Verbindung mit einer hochgradigen Schwerhörigkeit, die zu großen Problemen im Alltag führte. Der Hausbesitzer konnte nicht richtig lesen (verwechselte Medikamente), verstand nicht immer alles Gesagte, sagte aber trotzdem „Ja“. Komplexe Lebenssachverhalte wie Verträge oder Anträge selbst zu erfassen, war nach ärztlicher Meinung unmöglich. Er benötigte umfassende Hilfe, war leicht beeinflussbar und konnte manipuliert werden. Der Arzt bezweifelte, dass der Hausbesitzer das Testament selbst verfasst oder die Tragweite erfasst hatte.
  • Ein Gutachter aus dem Jahr 2007 beschrieb deutliche Konzentrations- und Aufmerksamkeitsprobleme, Irritabilität bei emotionalen Themen, und Schwierigkeiten, Fragen genau zu erfassen oder Gespräche chronologisch zu strukturieren. Er neigte zu plötzlichen Gedankensprüngen. Realistische Einschätzungen der eigenen Situation waren nicht möglich. Er hatte zwar eine beträchtliche praktische Intelligenz, aber eine intellektuelle Minderbegabung.
  • Ein weiterer Gutachter aus dem Jahr 2014 stellte fest, dass der Hausbesitzer nur schlecht lesen und schreiben konnte, Buchstaben und Silben verwechselte und Gelesenes kaum wiedergeben konnte. Sein Denken bewegte sich auf einem sehr einfachen Niveau und war überwiegend an konkrete, anschauliche Sachverhalte gebunden. Mit komplexen logischen und abstrakten Denkleistungen war er weitgehend überfordert. Es fiel ihm schwer, mehrschichtige Zusammenhänge zu erfassen, und sein Kritik- und Urteilsvermögen waren gemindert.

Diese ärztlichen Einschätzungen stimmten mit den eigenen Beobachtungen der Bekannten des Verstorbenen hinsichtlich seiner praktischen Alltagstauglichkeit überein.

Ein selbstbestimmter Entschluss, eine Erbfolge zu regeln, hätte aber erfordert, die Bedeutung und Tragweite solcher Regelungen zu erfassen. Die Verwendung des unüblichen Geoportal-Gemarkungsschlüssels, der in zwei der drei Testamente deutlich „schwerfälliger“ geschrieben war als der übrige Text, zeigte dem Gericht, dass das Geschriebene dem Hausbesitzer offensichtlich „wenig zugänglich“ war. Angesichts seiner ärztlich beschriebenen Defizite konnte nicht festgestellt werden, dass er in den Testamenten das schreiben wollte, was er selbstständig dachte und regeln wollte. Die Ermittlung und Verwendung dieses Schlüssels setzt eine komplex-logische und abstrahierende Denkleistung voraus, die nach den ärztlichen Aussagen vom Hausbesitzer nicht erbracht werden konnte.

Welche Argumente der vermeintlichen Erbin überzeugten das Gericht nicht?

Das Gericht setzte sich detailliert mit den Argumenten der testamentarischen Erbin auseinander, wies sie jedoch allesamt zurück:

  • Praktische Fähigkeiten: Die Fähigkeit des Hausbesitzers, sein Auto zu fahren, ehrenamtlich zu arbeiten, Autokäufe abzuwickeln oder Bankgeschäfte zu erledigen, bewies zwar seine praktische Lebenstauglichkeit. Das Gericht betonte jedoch, dass dies nichts über seine Fähigkeit aussagte, die Bedeutung und Tragweite von Rechtsgeschäften zu überblicken. Diese komplexen Fähigkeiten fehlten ihm laut ärztlicher Meinung. Viele der genannten Handlungen waren einfach strukturiert oder wurden mit Hilfestellung durchgeführt.
  • Aufhebung der Betreuung: Die Betreuung war nicht aufgehoben worden, weil sich seine kognitiven Fähigkeiten verbessert hatten, sondern weil familiäre Hilfe ausreichend vorhanden war. Dies deutete darauf hin, dass er weiterhin Unterstützung benötigte und nicht eigenständig handeln konnte.
  • Wiederholtes Abschreiben: Auch das mehrmalige Abschreiben der Testamente änderte nichts daran, dass eine Person, die Schwierigkeiten beim Lesen und Schreiben hatte und den Inhalt nicht wirklich erfassen konnte, diesen nicht allein durch Wiederholung zu ihrem eigenen Willen machen konnte. Die im Testament vorhandenen Schreibfehler, die Buchstabenverwechslungen zeigten, unterstützten diese Sichtweise.
  • „Wasserdichte“ Formulierung: Die Verwendung des Gemarkungsschlüssels, so das Gericht, setzte eine komplexe, logische und abstrahierende Denkleistung voraus, die dem Hausbesitzer fehlte. Dass er diese abstrakte Information nur schwerfällig niederschrieb, zeigte, dass sie ihm fremd war und er ihre Bedeutung nicht verstand.
  • Vorgezogener Notartermin: Es war für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum der Hausbesitzer dem geplanten Notartermin hätte vorgreifen sollen, insbesondere da die testamentarische Regelung eine einseitige, für ihn nicht einfach zu überblickende Vermögensmehrung der vermeintlichen Erbin bedeutete und nicht nur eine Absicherung ihrer Investitionen, wie von der Bekannten angedeutet. Eine solche komplexe Abweichung vom ursprünglichen Plan widersprach seiner bekannten Unfähigkeit, komplexe Zusammenhänge zu erfassen.
  • Ausschluss der Verwandten: Das Argument, der Hausbesitzer habe seine Verwandten ausschließen wollen, wurde entkräftet, da dieser Wunsch im Testament gar nicht niedergelegt war. Da der Hausbesitzer nicht in der Lage war, komplexe logische Zusammenhänge zu erfassen, konnte er auch nicht erkennen, dass ein ausdrücklicher Ausschluss rechtlich gar nicht notwendig gewesen wäre, wenn das Testament wirksam gewesen wäre. Dies verstärkte die Zweifel an seinem Testierwillen.

Wie entschied das Gericht letztendlich über das Erbe?

Angesichts der detaillierten ärztlichen Beschreibungen der kognitiven Defizite des Hausbesitzers und der zahlreichen Indizien für einen fehlenden Testierwillen, die nicht ausgeräumt werden konnten, kam das Gericht zu einem klaren Ergebnis. Die vorhandene „praktische Intelligenz“ des Verstorbenen stand seiner Unfähigkeit, komplexe, abstrakte oder mehrschichtige Zusammenhänge zu verstehen, nicht entgegen. Die Richter konnten keine Gewissheit erlangen, dass der Hausbesitzer das Testament aus einem ernsthaften, selbstbestimmten Willen heraus verfasst hatte. Das Gericht erklärte das vorgelegte Testament daher für unwirksam. Es entschied, dass die Tatsachen, die für die Erteilung eines Erbscheins aufgrund der gesetzlichen Erbfolge sprachen – zugunsten der Verwandten –, als festgestellt gelten. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins aufgrund des umstrittenen Testaments, der die Frau als Alleinerbin bestimmt hätte, waren hingegen nicht gegeben. Damit sollte das Erbe nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge verteilt werden. Das Gericht setzte die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung aus und stellte die Erteilung des Erbscheins zurück, bis der Beschluss rechtskräftig geworden war, um den Parteien die Möglichkeit zu geben, weitere Schritte einzuleiten.

Wichtigste Erkenntnisse

Die Gültigkeit eines Testaments hängt maßgeblich davon ab, ob der Erblasser seinen letzten Willen selbstbestimmt und mit voller geistiger Klarheit formuliert.

  • Der Testierwille zählt: Ein Testament entfaltet nur Wirkung, wenn der Erblasser seinen Inhalt aus einem ernsthaften, selbstbestimmten Willen heraus verfasst.
  • Geistige Reife ist entscheidend: Praktische Alltagskompetenzen ersetzen nicht die Fähigkeit, die tiefere Bedeutung und Tragweite komplexer Rechtsgeschäfte zu erfassen.
  • Beweislast für den Willen: Wer sich auf ein Testament beruft, muss zweifelsfrei nachweisen, dass der Erblasser es mit diesem ernsthaften und selbstbestimmten Willen errichtete.

Die richterliche Prüfung verlangt somit eine genaue Betrachtung der geistigen Verfassung des Erblassers, um seinen wahren Willen zu schützen.


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Das Urteil in der Praxis

Was auf den ersten Blick wie ein rührender Fall menschlicher Fürsorge aussieht, entpuppt sich bei genauerer Betrachtung als mahnendes Beispiel dafür, wie schnell gut gemeinte Absichten ins Leere laufen. Dieses Urteil schärft den Blick dafür, dass selbst eine handgeschriebene Unterschrift und der Wille zur formalen Korrektheit – wie die skurrile Angabe eines Geoportalschlüssels zeigt – nicht über die entscheidende Testierfähigkeit hinwegtäuschen können. Es ist eine deutliche Erinnerung, dass praktische Alltagskompetenz nicht gleichbedeutend ist mit der Fähigkeit, komplexe Rechtsgeschäfte wie ein Testament wirklich zu durchdringen und selbstbestimmt zu gestalten. Für die Praxis bedeutet dies: Bei der Testamentserstellung muss die individuelle kognitive Verfassung des Erblassers akribisch geprüft werden, sonst droht dem letzten Willen das Aus.


Das Bild zeigt auf der linken Seite einen großen Text mit "ERBRECHT FAQ Häufig gestellte Fragen" vor einem roten Hintergrund. Auf der rechten Seite sind eine Waage, eine Schriftrolle mit dem Wort "Testament", ein Buch mit der Aufschrift "BGB", eine Taschenuhr und eine Perlenkette zu sehen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was versteht man unter der Testierfähigkeit einer Person?

Testierfähigkeit beschreibt die geistige Fähigkeit einer Person, die Bedeutung und Tragweite eines Testaments zu verstehen und den eigenen Willen frei und unbeeinflusst zu bilden. Es geht darum, dass eine Person genau weiß, was sie mit ihrer letztwilligen Verfügung regelt und welche Konsequenzen dies hat.

Man kann dies mit dem Autofahren vergleichen: Eine Person kann im Alltag sicher ein Fahrzeug lenken und auch komplexe Fahrmanöver beherrschen, was ihre praktische Gewandtheit zeigt. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass sie auch die komplexen rechtlichen und finanziellen Auswirkungen eines Testaments vollständig überblicken und eigenständig gestalten kann.

Die Testierfähigkeit geht somit über die bloße Alltagstauglichkeit hinaus. Selbst wenn eine Person in der Lage ist, alltägliche Dinge wie Bankgeschäfte zu erledigen oder selbstständig zu wohnen, kann sie für die Erstellung eines Testaments unzureichende geistige Fähigkeiten besitzen. Es erfordert die Fähigkeit, Inhalte und Konsequenzen der Verfügung zu verstehen, einen Überblick über die eigenen Vermögensverhältnisse zu haben und sich einen eigenständigen Willen bilden zu können, der nicht leicht beeinflussbar ist. Mediziner beurteilen hier oft das Verständnis für komplexe Zusammenhänge, abstraktes Denken und die Fähigkeit zur realistischen Selbsteinschätzung.

Wichtig ist, dass weder das Vorhandensein einer gesetzlichen Betreuung automatisch Testierunfähigkeit bedeutet, noch deren Fehlen automatisch Testierfähigkeit garantiert. Es kommt immer auf die konkrete geistige Verfassung der Person zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung an.

Diese strikte Anforderung schützt den mutmaßlichen Willen des Erblassers und stellt sicher, dass letztwillige Verfügungen wirklich seinen eigenen, selbstbestimmten Entscheidungen entsprechen.


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Wie beurteilen Gerichte, ob ein Erblasser beim Verfassen seines Testaments einen ernsthaften Testierwillen hatte?

Gerichte beurteilen den ernsthaften Testierwillen eines Erblassers, indem sie prüfen, ob die Person wirklich beabsichtigte, eine rechtsverbindliche und selbstbestimmte Verfügung über ihr Erbe zu treffen. Es muss zweifelsfrei feststehen, dass das Testament den eigenen, unabhängigen Willen widerspiegelt und nicht etwa nur abgeschrieben oder unter fremdem Einfluss verfasst wurde.

Man kann es sich vorstellen wie bei einer wichtigen Entscheidung: Es genügt nicht, ein Dokument nur zu unterschreiben; man muss auch wirklich verstanden und gewollt haben, was man damit bewirkt.

Die Beweislast für diesen Willen trägt stets die Person, die sich auf das Testament beruft. Das Gericht berücksichtigt hierfür alle Umstände des Einzelfalls. Dazu zählen der Inhalt des Testaments selbst, wie etwa ungewöhnliche Formulierungen oder spezifische technische Details, die auf mangelndes Verständnis hindeuten. Auch das Verhalten des Erblassers vor und nach der Errichtung des Testaments sowie Zeugenaussagen aus dem sozialen Umfeld sind relevant. Besonders entscheidend sind jedoch medizinische Gutachten und ärztliche Atteste zur geistigen Verfassung der Person.

Eine Kette von Indizien, wie Ungereimtheiten im Schriftbild, Abweichungen von gewohnten Verhaltensweisen oder ärztlich attestierte kognitive Defizite, kann die Zweifel am Testierwillen erhärten. Bleiben dem Gericht ernsthafte und nicht auszuräumende Zweifel, kann es keine volle Überzeugung vom Testierwillen erlangen, und das Testament ist ungültig.

Diese umfassende Prüfung dient dazu, sicherzustellen, dass nur der tatsächlich gewollte und selbstbestimmte letzte Wille einer Person umgesetzt wird.


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Welche Arten von Beweismitteln sind bei der Beurteilung der Testierfähigkeit besonders relevant?

Bei der Beurteilung der Testierfähigkeit spielen medizinische Dokumente eine besonders entscheidende Rolle. Die Einschätzung der Testierfähigkeit gleicht der Diagnose eines Arztes, der nicht nur das aktuelle Befinden betrachtet, sondern die gesamte Krankengeschichte und detaillierte Untersuchungsbefunde einbezieht, um ein umfassendes Bild zu erhalten.

Gerichte stützen sich primär auf ärztliche Gutachten, Arztberichte und Atteste von behandelnden Ärzten wie Hausärzten, Psychiatern oder Neurologen. Diese bieten objektive Einschätzungen der kognitiven Fähigkeiten über einen längeren Zeitraum. Ebenfalls wichtig sind Zeugenaussagen aus dem persönlichen Umfeld des Erblassers, wie von Familie, Freunden oder Nachbarn, die sein Verhalten, seine Kommunikationsfähigkeit und Alltagskompetenz beschreiben können. Auch der Inhalt des Testaments selbst, etwa die Komplexität der Formulierungen oder ungewöhnliche Angaben, sowie die Umstände seiner Entstehung, liefern wichtige Indizien.

Es ist dabei wichtig zu verstehen, dass eine „praktische Alltagstauglichkeit“, wie das Führen eines Autos oder das Erledigen von Einkäufen, nicht automatisch auf Testierfähigkeit schließen lässt. Gerichte legen Wert auf die Fähigkeit, die juristische Tragweite eines komplexen Aktes zu erfassen, was über Routinetätigkeiten hinausgeht. Die Person, die sich auf das Testament beruft, muss diese Beweismittel vorlegen und die Testierfähigkeit des Erblassers nachweisen. Diese gründliche Prüfung dient dazu, den tatsächlichen, selbstbestimmten Willen des Erblassers sicherzustellen.


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Was sind die rechtlichen Folgen, wenn ein Testament nachträglich wegen fehlender Testierfähigkeit für unwirksam erklärt wird?

Wird ein Testament aufgrund fehlender Testierfähigkeit für unwirksam erklärt, entfaltet es keinerlei Rechtswirkungen und wird so behandelt, als hätte es nie existiert. In diesem Fall greift die gesetzliche Erbfolge.

Man kann es sich vorstellen wie einen Spielzug im Sport, der wegen eines Fouls nachträglich für ungültig erklärt wird: Der Ball geht zurück zum Ausgangspunkt, und das Spiel läuft nach den ursprünglichen Regeln weiter. Genauso wird bei einem unwirksamen Testament die Erbfolge so geregelt, als gäbe es kein Testament.

Das bedeutet, dass nicht die im unwirksamen Testament genannten Personen erben, sondern stattdessen die gesetzlichen Erben zum Zug kommen. Dies sind typischerweise die nächsten Verwandten des Verstorbenen, wie Kinder, Eltern oder Geschwister, je nach Verwandtschaftsgrad. Das Gesetz regelt hier eine festgelegte Reihenfolge der Erbfolge, wenn kein gültiges Testament vorliegt.

Diese Regelung schützt den wahren Willen des Erblassers und stellt sicher, dass sein Vermögen nur aufgrund einer rechtsgültigen und selbstbestimmten Erklärung weitergegeben wird.


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Was passiert, wenn die Testierfähigkeit eines Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht gegeben war?

Wenn einem Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung die Testierfähigkeit fehlt, ist das Testament unwirksam. Dies bedeutet, es wird rechtlich so behandelt, als hätte die Person überhaupt kein Testament hinterlassen.

Stellen Sie sich vor, wie im Fall des alten Hausbesitzers, dessen Verwandte die Gültigkeit seines handschriftlichen Testaments anzweifelten. Das Gericht musste klären, ob er überhaupt in der Lage war, seinen letzten Willen selbstbestimmt zu formulieren.

Ein Testament erfordert den klaren und ernsthaften Willen, eine rechtsverbindliche Anordnung für das Erbe zu treffen – den sogenannten Testierwillen. Gibt es ernsthafte und nicht ausräumbare Zweifel an diesem Willen, oder fehlt er nachweislich aufgrund geistiger oder kognitiver Einschränkungen, wird die Erklärung ungültig. Die Person, die sich auf das Testament beruft, trägt dabei die Beweislast.

In einem solchen Fall tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Das bedeutet, das Erbe verteilt sich nach den vom Gesetz vorgegebenen Regeln auf die gesetzlichen Erben, wie beispielsweise Kinder oder andere nahe Verwandte, und nicht nach den Wünschen im ungültigen Testament. Die im unwirksamen Testament genannten Personen haben keine Erbschaftsansprüche.

Diese Regelung stellt sicher, dass der Nachlass nur nach einem tatsächlich freien und bewussten Willen des Erblassers verteilt wird.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Beweislast

Beweislast bezeichnet die Pflicht einer Partei im Gerichtsverfahren, eine bestimmte Tatsache nachzuweisen, wenn sie daraus Vorteile ableiten will. Wer etwas behauptet oder ein Recht geltend macht, muss dies in der Regel beweisen. Kann diese Partei den Beweis nicht erbringen, geht dies zu ihren Lasten, und das Gericht muss davon ausgehen, dass die Tatsache nicht existiert. Dies dient der Rechtssicherheit und klaren Zuweisung von Verantwortlichkeiten.

Beispiel: Im Fall des alten Hausbesitzers trug die Frau, die als Alleinerbin im Testament stand, die Beweislast. Sie musste also nachweisen, dass der Hausbesitzer beim Verfassen des Testaments tatsächlich den notwendigen Testierwillen hatte.

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Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge regelt, wer das Vermögen einer verstorbenen Person erhält, wenn kein gültiges Testament oder Erbvertrag vorhanden ist. Sie stellt sicher, dass auch ohne expliziten letzten Willen der Nachlass in einer klaren und vorab bestimmten Reihenfolge an die nächsten Verwandten oder den Ehepartner übergeht. Das deutsche Erbrecht teilt Erben in Ordnungen ein, wobei nähere Verwandte entferntere ausschließen.

Beispiel: Da das Gericht das vorgelegte Testament des Hausbesitzers für unwirksam erklärte, kam die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Dies bedeutete, dass die Verwandten des verstorbenen Hausbesitzers, die ursprünglich leer ausgehen sollten, nun nach den gesetzlichen Regeln sein Erbe erhielten.

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Testierfähigkeit

Testierfähigkeit ist die geistige Fähigkeit einer Person, die Tragweite und Bedeutung ihres Testaments zu verstehen und ihren letzten Willen frei und selbstbestimmt zu bilden. Nur wer die Konsequenzen seiner erbrechtlichen Anordnungen überblicken und einen unabhängigen Willen fassen kann, soll ein gültiges Testament erstellen dürfen. Dies schützt vor Manipulation und stellt sicher, dass der tatsächliche Wille des Erblassers umgesetzt wird.

Beispiel: Im Fall des Hausbesitzers wurde seine Testierfähigkeit angezweifelt. Das Gericht prüfte anhand ärztlicher Gutachten und Zeugenaussagen, ob er trotz seiner praktischen Fähigkeiten intellektuell in der Lage war, komplexe Zusammenhänge zu verstehen und das Testament eigenständig zu formulieren.

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Testierwillen

Der Testierwille ist der ernsthafte Wunsch und die klare Absicht einer Person, eine rechtsverbindliche Verfügung über ihr Erbe zu treffen. Ein Testament ist nur gültig, wenn es nicht nur formal richtig ist, sondern auch wirklich dem eigenen, gewollten letzten Willen des Verfassers entspricht. Es geht darum, dass die Person die Erklärung als ihr verbindliches Testament ansieht und nicht nur etwas abschreibt oder unüberlegt handelt.

Beispiel: Das Gericht zweifelte im Fall daran, ob der Hausbesitzer wirklich den Testierwillen hatte, das Testament zu errichten. Die Tatsache, dass er komplexe Details wie den Gemarkungsschlüssel verwendete, die er nicht verstehen konnte, oder dass das Testament einfach nur „abgeschrieben“ wirkte, nährte die Zweifel, ob es wirklich seine eigene, ernsthafte Absicht widerspiegelte.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Testierfähigkeit (§ 2229 BGB)Nur wer geistig dazu in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite seines letzten Willens zu verstehen, kann ein gültiges Testament errichten.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht musste klären, ob der Verstorbene aufgrund seiner geistigen Einschränkungen überhaupt fähig war, die weitreichenden Folgen eines Testaments zu erkennen und einen freien Willen zu bilden.

  • Testierwille (Grundsatz der Willenserklärung)Ein Testament ist nur gültig, wenn die Person es mit dem ernsthaften und festen Wunsch verfasst hat, genau diese rechtsverbindlichen Anordnungen für ihr Erbe zu treffen.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht prüfte, ob der Verstorbene das vorgelegte Schriftstück tatsächlich als sein verbindliches Testament ansah und es mit der Absicht erstellte, seinen Besitz nach seinem Tod genau so zu verteilen.

  • Gesetzliche Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB)Wenn es kein gültiges Testament gibt, regelt das Gesetz, wer die Erben sind, typischerweise nach Verwandtschaftsgrad.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Da das Testament als unwirksam angesehen wurde, fiel das Erbe an die Verwandten des Verstorbenen zurück, die nach den gesetzlichen Regeln als Erben infrage kamen.

  • Beweislast (Allgemeiner Rechtsgrundsatz)Wer einen rechtlichen Anspruch aus einem Dokument herleitet, muss beweisen, dass die Voraussetzungen für diesen Anspruch erfüllt sind.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Frau, die sich auf das Testament berief, musste beweisen, dass der Verstorbene das Testament mit gültigem Willen verfasst hatte – eine Hürde, die sie angesichts der starken Zweifel nicht nehmen konnte.

  • Eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB)Ein Testament kann wirksam sein, wenn es vom Erblasser komplett selbst handschriftlich verfasst und unterschrieben wurde.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl das Testament handschriftlich war, nutzte das Gericht die Art und Weise, wie bestimmte, komplexe Informationen (wie der Gemarkungsschlüssel) geschrieben waren, als Indiz dafür, dass der Verstorbene den Inhalt nicht wirklich erfasst hatte, was gegen seinen Testierwillen sprach.


Das vorliegende Urteil


AG Neubrandenburg – Az.: 502 VI 501/20 – Beschluss vom 12.05.2021


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